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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 1.
November 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.
Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.19
Einspracheentscheid vom 15. Juni
2021
Prämienverbilligung, Widerlegung
der Vermutung einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft
Tatsachen
I.
Das ASB stellte mit Verfügung vom 11. Mai 2021 die bis dahin
gewährten Prämienverbilligungen ab 1. Juni 2021 mit der Begründung ein, die
Beschwerdeführerin lebe seit mehr als fünf Jahren in einer gefestigten faktischen
Lebensgemeinschaft mit ihrem geschiedenen Mann im gleichen Haushalt in [...].
Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juni 2021 (BAB 7) wies
das ASB mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (BAB 8) ab.
II.
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2021 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15.
Juni 2021.
Das Amt für Sozialbeiträge beantragt mit Beschwerdeantwort vom
17. August 2021 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 1. November 2021 findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über
die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige
kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in keiner
Lebensgemeinschaft mit ihrem geschiedenen Ehepartner lebe, sondern sie teile
sich lediglich die Wohnung mit ihm. Infolge einer chronischen Erkrankung sei
sie zeitweise auf medizinische Nothilfe angewiesen und sie benötige auch in
organisatorischer Hinsicht Unterstützung.
2.2.
Das ASB führt aus, die Beschwerdeführerin sei trotz Scheidung am 23.
September 2014 gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann am 30. Juni 2014 in
eine Wohnung an der [...] und im Februar 2015 in die [...] gezogen, wo sie bis
heute zusammenlebten. Die massgebliche Haushaltseinheit umfasse neben der
antragstellenden Person die Partner einer gefestigten faktischen
Lebensgemeinschaft (Konkubinat). Eine solche werde unter anderem vermutet, wenn
die Beteiligten seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt
lebten. Die Ehe der Beschwerdeführerin sei zwar am 23. September 2014 in
gegenseitigem Einvernehmen rechtskräftig geschieden worden, die beiden Partner
hätten sich allerdings nie getrennt. Sie seien beide gemeinsam am 30. Juni 2014
und dann wieder gemeinsam im Februar 2015 umgezogen und wohnten dort noch immer
zusammen.
Die Beschwerdeführerin beziehe eine halbe IV-Rente und benötige
ein gewisses Mass an Unterstützung. Der geschiedene Ehemann habe sich nicht von
ihr getrennt und leiste ihr weiterhin Beistand, ähnlich dem geschuldeten
Beistand eines verheirateten Partners gemäss Art. 159 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Beide
würden in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wie ein Ehepaar
Beiträge zur Bestreitung des alltäglichen Bedarfs und zur Finanzierung der
Wohnungsmiete leisten. Die lange Dauer des Zusammenlebens und die Tatsache der
persönlichen Unterstützung auch in Notlagen zeige ein grosses Mass an
emotionaler Nähe, Treue und Beistand, sodass von einer eheähnlichen Beziehung
ausgegangen werden könne. Auch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts könne
bei einer fünf- oder mehrjährigen Dauer von einer gefestigten faktischen
Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. So dürfe gemäss den kantonalgesetzlichen
Bestimmungen bei einem mindestens fünfjährigen Zusammenleben eine gefestigte
faktische Lebensgemeinschaft vermutet werden. In jedem Fall habe eine Bewertung
der Gesamtheit aller Umstände zu erfolgen. Obwohl die Beschwerdeführerin im
Jahr 2014 von ihrem Mann geschieden worden sei, hätten sich die beiden nie
getrennt und die Scheidung faktisch nicht vollzogen. Infolge der
gesundheitlichen Einschränkungen unterstütze der geschiedene Ehemann die
Beschwerdeführerin und leiste ihr auch sonst in Notlagen Beistand wie ein
Ehemann. Die Beziehung sei von Treue und Beistand geprägt. Beide zusammen
würden an die Miet- und die übrigen Haushaltskosten beitragen und verhielten
sich somit trotz Scheidung nach wie vor wie ein Ehepaar.
2.3.
Strittig ist, ob das ASB zu Recht vom Vorliegen eines Konkubinats
ausgeht.
3.
3.1.
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]).
Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens-
und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Die
Kantone erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 Abs. 1
KVG).
3.2.
Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 GKV haben obligatorisch
Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf
Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die
Krankenversicherungsprämien bilden das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die
Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen
(Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG; SG 890.700) sowie die
Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und Koordination von
bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710; vgl. § 18 der Verordnung
vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO;
SG 834.410]).
3.3.
Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn
das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG
die gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt (vgl.
§ 22 Satz 1 KVO).
3.4.
Nach § 1 Abs. 1 lit. b SoHaV wird das Vorliegen einer gefestigten
faktischen Lebensgemeinschaft vermutet, wenn die Beteiligten seit mindestens 5
Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben.
3.5.
Das Bundesgericht erwägt in konstanter Rechtsprechung, dass das
stabile Konkubinat, welches eine gegenseitige Unterstützungspflicht
rechtfertigt, als eine längere oder sogar dauerhafte Lebensgemeinschaft von
zwei Personen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter verstanden werden
muss, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine
wirtschaftliche Komponente aufweist und die manchmal als Wohn-, Tisch- und
Bettgemeinschaft bezeichnet wird (vgl. BGE 118 II 235 E. 3b; Urteil des
Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010, 5A_613/2010, E. 2 mit Hinweisen). Aus
diesem Grunde wurde es als willkürlich beurteilt, das Bestehen eines stabilen
Konkubinats von zwei Partnern allein aufgrund der Tatsache anzuerkennen, dass
diese soeben die gleiche Wohnung bezogen hatten (Urteil des Bundesgerichts vom
19. August, 2003 1P.184/2003, E. 2.3.2 und 3). Der Umstand, dass eine Person
mit ihrem Partner in Hausgemeinschaft lebt, stellt ein blosses Indiz, aber
keinen Beweis für das Bestehen einer eheähnlichen engen Beziehung dar (vgl. BGE
138 III 97 E. 3.4.3). Daraus ergibt sich, dass in mehreren Rechtsgebieten die
Bedeutung des Konkubinats entsprechend dessen Dauer verstanden wurde. Da
indessen eine genaue gesetzliche Vorschrift fehlt, kann man nicht eine
vordefinierte Dauer berücksichtigen, um ein stabiles Konkubinat anzuerkennen.
Zwar ist eine Lebensgemeinschaft von mehreren Jahren ein Element, das zu
Gunsten eines stabilen Konkubinats spricht, doch ist dies alleine nicht
entscheidend. Der Richter muss im Gegenteil in jedem Falle eine Würdigung der
gesamten Umstände der Lebensgemeinschaft vornehmen, um deren Art zu bestimmen und
ob diese als stabiles Konkubinatsverhältnis qualifiziert werden kann (BGE 145 I
108 E. 4.4.6 = Praxis 2019 Nr. 84, BGE 138 III 157 E. 2.3.3 = Pra 2012 Nr. 120).
3.6.
Das ASB stellte in der Hauptsache darauf ab, dass die ehemaligen
Ehepartner auch nach der Scheidung weiterhin gemeinsam in einer Wohnung wohnten
und die Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Ehepartner aufgrund
gesundheitlicher Probleme unterstützt werde. Zu prüfen ist, ob das ASB die
gesamten Umstände ausreichend gewürdigt hat.
3.7.
Die ehemaligen Ehepartner sind im Jahr 2014 rechtskräftig geschieden
worden, sie haben ihre Ehe einvernehmlich aufgelöst. Es kann daher nicht allein
unter dem Gesichtspunkt eines geschuldeten Beistands zwischen Eheleuten nach
Art. 159 Abs. 3 ZGB gesehen werden, dass der ehemalige Ehepartner
weiterhin Beistand leistet. Notwendige Hilfe aus gesundheitlichen Gründen muss
nicht notwendigerweise innerhalb einer Ehe oder Partnerschaft geleistet werden.
Eine solche ist auch freiwillig bzw. aufgrund ethischer Verantwortung möglich.
Für die Annahme eines stabilen Konkubinats, sodass dieses bezüglich der
gegenseitigen Unterstützung mit einer Ehe verglichen werden kann, ist
beispielsweise auch die gegenseitige Zuneigung und die Qualität der
Schicksalsgemeinschaft entscheidend (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts vom
4. März 2002, 5P.409/2001, E. 2b) oder die Frage, ob die Beschwerdeführerin und
ihr geschiedener Ehemann in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung
leben (BGE 118 II 235 E. 3b).
3.8.
Die geschiedenen Ehepartner verfügen nur über ein geringes
Einkommen. In einem solchen Fall kann es hilfreich sein, sich eine Wohnung und
deren Kosten zu teilen, vor allem da kleine Wohnungen vergleichsweise teurer in
der Miete sind als grosse. Bei der vorliegenden Wohnsituation der geschiedenen
Eheleute könnte es sich folglich auch um eine reine Zweckgemeinschaft handeln. Auch
ist es üblich, dass in einer Wohngemeinschaft die Wohnpartner zu gleichen
Anteilen an die Wohnungsmiete beitragen und sich auch weitere Kosten teilen. Daher
kann aus dem gemeinsamen Wohnen und der persönlichen Unterstützung auch in
Notlagen noch nicht abgeleitet werden, dass ein grosses Mass an emotionaler
Nähe, Treue und Beistand besteht, sodass von einer eheähnlichen Beziehung
ausgegangen werden kann.
3.9.
Es muss auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich die
Eheleute im September 2014 scheiden liessen und somit offensichtlich ihrer Ehe
ganz bewusst ein Ende setzen und offensichtlich gerade keine enge Beziehung
mehr leben wollten. Dies schliesst zwar das Eingehen einer neuerlichen
eheähnlichen Partnerschaft unter den ehemaligen Eheleuten nicht aus, umgekehrt
kann aber aus der Tatsache des gemeinsamen Wohnens während fünf Jahren und
einer Unterstützung aus medizinischen Gründen auch nicht automatisch auf eine
Partnerschaft geschlossen werden. Vielmehr hat das ASB die gesamten Umstände
nicht ausreichend einbezogen und von der Beschwerdeführerin erfragt, womit der
der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist. Die
Sache ist daher an das ASB zurückzuweisen, damit es die geschiedenen Eheleute
zu ihrer Situation befragt. Erst so kann festgestellt werden, ob die Beziehung eine
geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente
aufweist und somit als Lebensgemeinschaft bezeichnet werden kann und die in § 1
Abs. 1 lit. b SoHaV enthaltene Vermutung widerlegt ist.
4.
4.1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15.
Juni 2021 aufgehoben und die Sache an das ASB zurückgewiesen, damit sie den
Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen abklärt und anschliessend über
die Prämienverbilligung neu verfügt.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde und in
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. Juni 2021 wird die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts
und zur erneuten Verfügung über die Prämienverbilligung im Sinne der vorstehenden
Erwägungen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: