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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 29. Dezember 2021
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.20
Einspracheentscheid vom 30. Juni
2021
Nachforderung von Prämien infolge
Rückforderung der Prämienverbilligung
Erwägungen
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
krankenversichert (vgl. Police vom Oktober 2019, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1).
1.2.
Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am
27. Januar 2020 CHF 213.25 für Kostenbeteiligungen in Rechnung
(AB 4). Da der Beschwerdeführer diese Rechnung nicht beglich, mahnte die
Beschwerdegegnerin ihn mit einem Schreiben vom 12. Mai 2020 und auferlegte
ihm eine Mahngebühr von CHF 30.00 (AB 4).
1.3.
Mit Prämienrechnungen vom 26. Februar 2020 berücksichtigte die
Beschwerdegegnerin bei den Prämien für die Monate Januar bis April 2020 jeweils
eine Prämienverbilligung von CHF 605.00, was zu einem Überschuss zugunsten
des Beschwerdeführers führte (AB 4).
1.4.
Am 30. März 2020 erstellte die Beschwerdegegnerin eine weitere
Leistungsabrechnung über CHF 77.85 für Kostenbeteiligungen und am
6. April 2020 eine solche über CHF 75.75 (AB 4). Am
24. April 2020 liess sie dem Beschwerdeführer eine Leistungsabrechnung
über CHF 168.95 zukommen (AB 4). Der Beschwerdeführer bezahlte diese
Rechnungen nicht, woraufhin ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
9. Juni 2020 und vom 14. Juli 2020 mahnte und ihm je Mahnschreiben
eine Mahngebühr von CHF 30.00 auferlegte.
1.5.
Nachdem das Amt für Sozialbeiträge (ASB) am
26. Februar 2020 die Prämienverbilligung für Januar bis Dezember 2020
auf CHF 387.00 reduziert hatte (Gesuch um Amts- und Verwaltungshilfe vom
18. August 2021, AB 10), forderte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Prämienrechnung vom 27. März 2020 (AB 4)
mit dem Vermerk "Prämienverbilligung Basel-Stadt 01.01.2020 – 30.04.2020"
zur Bezahlung von CHF 872.00 auf. Der Beschwerdeführer bezahlte diesen
Betrag nicht, woraufhin ihn die Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2020 mahnte
und ihm zugleich eine Mahngebühr von CHF 30.00 auferlegte (AB 4).
1.6.
Am 14. Juli 2020 liess die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine Betreibungsandrohung zukommen (AB 4). Infolge der
trotz Mahnungen nicht bezahlten Rechnungen leitete die Beschwerdegegnerin die
Betreibung ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer am
29. September 2020 einen Zahlungsbefehl über CHF 1'407.80 für "Kostenbeteiligungen
KVG 27.01.20, 30.03.20, 06.04.20, 24.04.20, KVG-Rückforderungen IPV 27.03.20",
CHF 150.00 Mahnspesen und CHF 80.00 Dossier-Gebühren zu. Der
Beschwerdeführer erhob daraufhin Rechtsvorschlag (Datum nicht klar lesbar; vgl.
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...], AB 5). Diesen hob die
Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung vom 12. Oktober 2020 auf
(AB 6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2020
Einsprache (AB 7). Diese hiess die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 teilweise gut, indem sie die
Forderung um einen am 11. März 2020 eingegangenen Betrag von
CHF 52.05 reduzierte. Im Übrigen hielt sie an ihren Forderungen und der
Aufhebung des Rechtsvorschlages fest (AB 8).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2021 (Postaufgabe 15. Juli 2021)
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 sei aufzuheben, da
die Krankenkasse eine einmal gewährte Prämienverbilligung nicht ohne Weiteres
zurückfordern könne.
2.2.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
21. Juli 2021 hin, reicht der Beschwerdeführer den angefochtenen
Einspracheentscheid mit Eingabe vom 3. August 2021 (Postaufgabe
5. August 2021) nach.
2.3.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 (Postaufgabe
13. September 2021) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
2.4.
Mit Replik vom 6. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer
an seiner Ansicht fest, dass die ausgerichteten Prämienverbilligungen nach 4
Monaten nicht zurückgefordert werden dürften.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss
Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom
15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt
(GKV; SG 834.400) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
3.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden –
als Einzelrichterin zu entscheiden.
4.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer infolge einer Änderung der Prämienverbilligung zu Recht zur
Bezahlung von CHF 1'355.75 Kostenbeteiligungen und Rückforderungen von
Prämienverbilligungen, zuzüglich CHF 150.00 Mahngebühren und
CHF 80.00 Bearbeitungsgebühren aufgefordert hat.
5.
5.1.
Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel
monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995
über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt eine versicherte
Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach
mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren
Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30
Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen
(Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] in Verbindung mit Art. 105b
Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht
nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2
Satz 1 KVG).
5.2.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone (in der
Regel der Wohnsitzkanton) den versicherten Personen in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Beiträge werden vom
Kanton direkt an die jeweilige Versicherung
ausbezahlt (vgl. § 17 GKV). Zuständig für die Festlegung der
Prämienverbilligung im Kanton Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge (ASB;
vgl.§ 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom
25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt
[KVO, SG 834.410]). Die Krankenkassen reduzieren sodann die Prämien der
Versicherten gemäss Entscheid des ASB und teilen den Versicherten die Höhe des
Kantonsbeitrages mit (§ 26 Abs. 2 KVO). Sie stellen die
Differenz zwischen der reduzierten Prämie und der Prämie der obligatorischen
Krankenversicherung jährlich dem ASB in Rechnung (§ 27 Abs. 2 KVO).
6.
6.1.
Zunächst sei festgehalten, dass es nicht die Beschwerdegegnerin als
obligatorische Krankenversicherung ist, welche die Höhe der Prämienverbilligung
festlegt (oder auch nur schon entscheidet, ob überhaupt ein Anspruch auf eine
solche besteht). Wie unter E. 5.2. festgehalten, ist dies die Aufgabe des
ASB. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer, entgegen ihrer Annahme, die
Änderung der Prämienverbilligung nicht im Verfahren bei der und gegen die
Beschwerdegegnerin als Krankenversicherung anfechten kann. Vielmehr kann er die
Änderung nur durch die Anfechtung einer entsprechenden Verfügung des ASB
geltend machen. Die Höhe der vom ASB festgelegten Prämienverbilligung ist für
das vorliegende Verfahren zu übernehmen. Für das Gericht bleibt lediglich zu
klären, ob die von der Beschwerdegegnerin gestellten Forderungen zu recht
erfolgen und vom Beschwerdeführer zu begleichen sind.
6.2.
Das ASB gewährte dem Beschwerdeführer zunächst für die Monate Januar
bis April 2020 Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich
CHF 605.00 (Schreiben betreffend Gesuch um Amts- und Verwaltungshilfe vom
18. August 2021, AB 10). Die Prämienverbilligung wurde in dieser
Höhe von der Beschwerdegegnerin bei den Prämienrechnungen für die Monate Januar
bis April 2020 in Abzug gebracht (Prämienrechnungen vom
26. Februar 2020, AB 4). Da die Prämienverbilligung in Höhe von
CHF 605.00 die tatsächlichen Krankenversicherungsprämien in Höhe von
CHF 547.55 überstiegen, hat die Beschwerdegegnerin den die Prämien übersteigenden
Teil der Prämienverbilligung im Einklang mit Art. 106c Abs. 5 KVV sie
zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewiesen und ausbezahlt (vgl. ebenfalls
Prämienrechnungen vom 26. Februar 2020, AB 4). Dies ist
nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Am 26. Februar 2020
senkte das ASB die Prämienverbilligung jedoch mit Gültigkeit ab
Januar 2020 auf monatlich CHF 387.00 (vgl. Schreiben betreffend Gesuch
um Amts- und Verwaltungshilfe vom 18. August 2021, AB 10). Daher
forderte die Beschwerdegegnerin am 27. März 2020 die monatliche Differenz
zwischen der vom ASB ursprünglich angegebenen Prämienverbilligung ein. Der
geforderte Betrag in Höhe von CHF 872.00 (vgl. AB 4) entspricht der Differenz
von CHF 605.00 und der nachträglich korrigierten Höhe der monatlichen
Prämienverbilligung von CHF 387.00 (also monatlich CHF 218.00) für
die vier Monate Januar bis April 2020. Dieser Vorgang ist nachvollziehbar. Dabei kann offenbleiben, ob die
Beschwerdegegnerin dem ASB das Geld zurückzahlen musste oder ob sie es noch gar
nicht erhalten hat. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
zunächst zu tiefe Rechnungen gestellt und muss diese nun korrigieren.
Streng genommen handelt es sich vorliegend
nicht um eine Rückforderung der Prämienverbilligung (auch wenn die
Beschwerdegegnerin dies so betitelt [vgl. Zahlungsbefehl vom 21. September
2020, AB 5]), sondern um eine Nachforderung des Teils der
Krankenkassenprämien der vorher durch die Prämienverbilligung gedeckt war,
(vgl. Prämienrechnungen vom 26. Februar 2020, AB 4). Denn die
Prämienverbilligungen werden nicht von der Krankenkasse finanziert, sondern von
den Kantonen (Art. 65 Abs. 1 KVG), welche einen Beitrag des Bundes
erhalten (Art. 66 Abs. 1 KVG). Dass die Beschwerdegegnerin ihre
Forderung über CHF 872.00 auf dem Zahlungsbefehl als
"KVG-Rückforderungen IPV" bezeichnet hat, ist dabei nicht zu ihrem
Nachteil. Letztendlich sind die erwähnten Nach- und Rückforderungen das
Ergebnis einer nachträglichen Korrektur der Prämienverbilligung (zu den Anforderungen
an einen Zahlungsbefehl im Hinblick auf den Forderungsgrund vgl. BGE 121 III
18).
6.3.
Was die von der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2020,
30. März 2020, 6. April 2020 und 24. April 2020 in Rechnung
gestellten Kostenbeteiligungen betrifft, so bringt der Beschwerdeführer nicht
vor, diese seien zu Unrecht gefordert worden. Auch aus den Akten ergibt sich
kein entsprechender Hinweis.
6.4.
Zu Recht unumstritten sind im Weiteren die Mahnspesen in Höhe von insgesamt
CHF 150.00 – jeweils CHF 30.00 für die Mahnung vom 12. Mai 2020,
die zwei Mahnungen vom 9. Juni 2020, die Mahnung vom 14. Juli 2020 und
die Betreibungsandrohung vom 14. Juli 2020 (alles in AB 4) – sowie
die Höhe der Dossier-Gebühren von CHF 80.00 (vgl. Dossierdatenblatt,
AB 3, und Zahlungsverfügung vom 12. Oktober 2020, AB 6). Die
Mahnspesen betragen insgesamt knapp mehr als 10 %
der ursprünglichen Forderung von CHF 1'407.80. Dies mag im Lichte
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als grenzwertig erscheinen, ist im
vorliegenden Fall nicht zu beanstanden – insbesondere angesichts des Aufwandes
der Beschwerdegegnerin, die für verschiedene Rechnungen und einen nicht
unerheblichen Betrag Mahnungen verschicken musste (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4. mit Hinweisen).
Auch die Höhe der Dossier-Gebühren ist nicht zu beanstanden (vgl. zu diesen
beiden Forderungsbestandteilen auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt KV.2016.6 und KV.2016.7 vom 8. November 2016
E. 5.3. ff. sowie KV.2018.1 und KV.2018.2 vom 28. Mai 2018
E. 4.2. ff.).
6.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht
nachträglich Krankenkassenprämien von CHF 872.00 in Rechnung gestellt
hatte und auch Kostenbeteiligungen in Höhe von insgesamt CHF 535.80 (CHF 213.25
+ CHF 77.85 + CHF 75.75 + CHF 168.95) die Mahngebühren in Höhe
von insgesamt CHF 60.00 sowie die Dossier-Gebühren von CHF 145.00
nicht zu beanstanden sind. Zu berücksichtigen ist, allerdings, dass die
Beschwerdegegnerin die noch bestehende Forderung mit Einspracheentscheid vom 30. Juni
2021 aufgrund einer Zahlung um CHF 52.05 reduzierte.
Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;
SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die
Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch
ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE
144 III 360, 367 E. 3.6.2, mit weiteren Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3,
mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1, mit weiteren
Hinweisen).
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu
bezahlen: Prämienausstände der Monate Januar bis April 2020 von
CHF 872.00, Kostenbeteiligungen in Höhe von CHF 535.80, Mahnspesen
von CHF 150.00 und Dossier-Gebühren von CHF 80.00 (vgl.
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 8. Februar 2021, AB 5),
reduziert um die bereits bezahlten CHF 52.05.
7.2.
Der in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag ist
für beseitigt zu erklären, soweit er den Betrag von CHF 52.05 übersteigt.
7.3.
Das Verfahren in Krankenversicherungsangelegenheiten vor dem
Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos
(Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG in
Verbindung mit § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 bestätigt.
In der Betreibung des Betreibungsamtes
Basel-Stadt Nr. [...] wird der Rechtvorschlag beseitigt, soweit er den
Betrag von CHF 52.05 übersteigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: