Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 23. November 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                       Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

   

                                                                      Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

KV.2021.21

Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021

Rechtsöffnung für nicht bezahlte Krankenversicherungsprämien


Erwägungen

1.                   

1.1.             Die 1951 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (Police Krankenversicherung vom Oktober 2015, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).

1.2.             Die Prämienrechnungen für die obligatorische Krankenversicherung für die Monate März bis Mai 2016 in Höhe von je CHF 451.80 bezahlte die Beschwerdeführerin nicht, woraufhin sie von der Beschwerdegegnerin gemahnt wurde (Dossierdatenblatt bezüglich Dossier-Nr. [...], AB 3; Prämienrechnungen vom 29. Januar 2016, 26. Februar 2016 und 25. März 2016, sowie Mahnungen vom 13. Mai 2016, 17. Juni 2016 und 15. Juli 2016, AB 4). Mit Schreiben vom 25. Juli 2021 drohte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Betreibung an (AB 4). Als sie auch danach die Forderungen nicht beglich, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) stellte der Beschwerdeführerin am 27. August 2020 einen Zahlungsbefehl über CHF 1‘355.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2016 für die ausstehenden Prämien von März bis Mai 2016, CHF 210.00 Mahnspesen und CHF 145.00 Dossier-Gebühren, zuzüglich Betreibungskosten zu (Zahlungsbefehl vom 24. August 2020 in der Betreibung Nr. [...], S. 1, AB 5). Die Beschwerdeführerin erhob am 3. September 2020 Rechtsvorschlag (a.a.O., S. 2). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung vom 3. Februar 2021 auf (AB 6). In einem Schreiben vom 2. März 2021 an die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin geltend, die Forderungen hätten mit Geld, welches an das Betreibungsamt gegangen sein, verrechnet werden müssen. Ausserdem stelle sie die Frage, ob die Beträge nicht schon verjährt seien (AB 7). Die Beschwerdegegnerin nahm das Schreiben als Einsprache entgegen Im Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 2. März 2021 teilweise gut. Sie korrigierte die Zahlungsverfügung bezüglich der Mahnspesen indem sie diese von CHF 70.00 pro Mahnung auf CHF 30.00 pro Mahnung herabsetzte. Somit ergab sich ein Betrag für Mahnungen von CHF 90.00 anstelle von CHF 210.00. Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (AB 8).

2.                   

2.1.             Mit Beschwerde vom 14. Juli 2021 (Postaufgabe 15. Juli 2021) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 aufzuheben, weil die Rechnungen bezahlt oder verjährt seien. Die Beschwerdegegnerin habe einen grösseren Betrag erhalten, der Beschwerdeführerin sei aber nie eine Abrechnung zugestellt worden.

2.2.             Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 21. Juli 2021 hin, reicht die Beschwerdeführerin den angefochtenen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 3. August 2021 nach.

2.3.             Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 (Postaufgabe 13. September 2021) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.4.             Mit Replik vom 6. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Ansicht fest, dass die Rechnung bezahlt sowie allenfalls verjährt sei, da die Beschwerdegegnerin letztes Jahr einen grösseren Betrag aus einer Versteigerung eines Landstücks erhalten habe.

3.                   

3.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.2.             Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.

4.                   

4.1.             Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht einen Betrag in Höhe von insgesamt CHF 1355.40 für drei ausstehende Prämien von je CHF 452.80, Mahngebühren in Höhe von CHF 90.00 für drei Mahnungen (CHF 30.00 pro Mahnung) sowie Dossier-Gebühren von CHF 145.00 forderte.

4.2.             Die Höhe der geforderten Prämien ist nicht umstritten. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Forderung sei entweder verjährt oder bezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2020 einen grossen Betrag aus einer Versteigerung eines Landstückes erhalten. Die Beschwerdeführerin habe aber weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Betreibungsamt eine Abrechnung erhalten. Daher sei die Rechnung bereits bezahlt.

5.                   

5.1.             Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Nachdem das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten hat, erlässt es den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), welcher dem Schuldner zugestellt wird (Art. 71 Abs. 1 SchKG). Letzterer kann dann innert zehn Tagen dagegen –ohne einen Grund anzugeben – Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SchKG). Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf welchem die Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen; 121 V 109, 110 E. 2, mit weiteren Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012; vgl. auch Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage Zürich 2018, Art. 64a N 10).

5.2.             Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Art. 68 Ans. 1 SchKG, vgl. auch BGE 147 III 358, 362 E. 3.4.1 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4, mit weiteren Hinweisen).

6.                   

6.1.             Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die Krankenkassenprämien verjährt seien.

6.2.             Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Aufgrund des Wortlautes «Erlöschen des Anspruchs» handelt es sich dabei nicht, wie von der Beschwerdeführerin dargestellt, um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Verwirkungsfrist (BBl 1991 II 257; BGE 139 V 244, 246 f. E. 3.1, mit weiteren Hinweisen, sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 24 N 20). Als Verwirkungsfrist kann sie grundsätzlich weder gehemmt noch unterbrochen werden (BGE 117 V 208, 210 E. 3a, mit weiteren Hinweisen).

6.3.             Bei den Krankenkassenprämien handelt es sich um Versicherungsbeiträge. Die Beiträge waren für das Kalenderjahr 2016 geschuldet (Prämienrechnungen vom 29. Januar 2016, 26. Februar 2016 und 25. März 2016 für die Monate März, April und Mai 2016, AB 4). Somit verwirken die Beiträge erst Ende des Jahres 2021 (vgl. E. 6.2.). Die Beschwerdegegnerin hat die Prämien (inkl. Mahn- und Dossiergebühren) somit noch rechtzeitig eingefordert.

7.                   

7.1.             Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Krankenkassenprämien bereits bezahlt habe. Sie verweist darauf, dass die Beschwerdegegnerin im letzten Jahr einen grösseren Betrag (gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. März 2021, AB 7, CHF 40'000.00) aus der Versteigerung eines "Landstücks" erhalten habe (vgl. Beschwerde vom 14. Juli 2021 und Replik vom 6. Oktober 2021; vgl. auch).

7.2.             Die Beschwerdegegnerin gab im Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 an, dass die von der Beschwerdeführerin erhaltenen Zahlungen ausschliesslich für die Forderungen in den betreffenden Betreibungsdossiers verwendet worden seien. Die Forderungen im vorliegenden Verfahren seien noch offen (Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021, II. Ziff. 2, AB 8). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 erklärt die Beschwerdegegnerin, es treffe zu, dass am 18. Januar 2021 diverse Beträge an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt worden seien. Diese hätten alle vom Betreibungsamt gestammt und seien jeweils an die dafür bestimmten Betreibungsdossiers angerechnet worden. Wenn die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich eine Abrechnung wünsche, müsse sie sich direkt an das zuständige Betreibungsamt wenden (Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021, II. Ziff. 3).

7.3.             Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 f. E. 3.2; 138 V 218, 221 f. E. 6, mit weiteren Hinweisen; BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b, mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die Tilgung der vorliegend strittigen Forderungen trägt somit die Beschwerdeführerin.

7.4.             Nach Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) muss ein Schuldner, welcher dem Gläubiger mehrere Schulden zu bezahlen hat, eine Erklärung abgeben, welche Schulden er tilgen will. Mangelt es an einer solchen Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung angibt, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. Diese Regelung ist analog auch im Sozialversicherungsrecht und im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1; Denise Weingart in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 12; Frank Emmel, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 15 zu Art. 12).

7.5.             In den Akten findet sich kein Beleg, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zahlung tatsächlich erfolgt ist. In ihrem Schreiben vom 2. März 2021 (AB 7) erklärte die Beschwerdeführerin, infolge einer Liegenschaftsversteigerung seien CHF 40'000.00 an das Betreibungsamt geflossen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, im Zweifelsfall einen Beleg zu verlangen und ihn im vorliegenden Verfahren einzureichen. Auch wäre es an ihr gewesen, zu belegen, dass die hier im Streit stehende Forderung bezahlt wurde. Dies hat sie nicht getan. Auch die Akten lassen den Schluss nicht zu, die fragliche Schuld sei bezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin bestätigt lediglich, dass das Betreibungsamt infolge einer Zahlung durch die Beschwerdeführerin Geld an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt habe. Die Zahlung habe jedoch andere Betreibungsdossiers betroffen. Es genügt nicht, dass die Beschwerdeführerin allgemein geltend macht, dass der erwähnte Betrag an das Betreibungsamt ausbezahlt worden sei. Zumal das Betreibungsamt, wie erwähnt (vgl. E. 7.5.) selbst bestimmt, an welche offenen Betreibungen Zahlungen angerechnet werden, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin dies nicht explizit bestimmt. Es kommt hinzu, dass nicht anzunehmen ist, dass das Betreibungsamt nach dem Erhalt einer Zahlung einer Schuldnerin oder eines Schuldners, die eingegangen ist, ohne dass die Schuldnerin oder der Schuldner die Forderung(en), an welche das Geld anzurechnen ist, benannt hat, den Betrag an Forderungen anrechnet, in welchen Rechtsvorschlag erhoben wurde. Diese Forderungen gelten als bestritten und es ist eine Rechtsöffnung nötig, damit das Betreibungsverfahren fortgeführt werden kann (vgl. E. 5.1.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2021 die Beseitigung des Rechtsvorschlags verfügt (AB 6). Diese Verfügung ist zufolge Einsprache und Beschwerde noch nicht in Rechtskraft getreten. Folglich ist – bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils – auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags noch nicht rechtskräftig.

8.                   

8.1.             Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu bezahlen: Prämienausstände der Monate März 2016 bis Mai 2016 von CHF 1‘355.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2016, Mahnspesen von CHF 90.00 und Dossier-gebühren von CHF 145.00 (vgl. Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2021, AB 6, sowie den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021, III. Ziff. 2, AB 8).

8.2.             Der in der Betreibung Nr. [...] am 3. September 2016 erhobene Rechtsvorschlag ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.

8.3.             Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

 

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird beseitigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin

–        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: