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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 23. November 2021
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.21
Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021
Rechtsöffnung für nicht bezahlte
Krankenversicherungsprämien
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1951 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin
obligatorisch krankenversichert (Police Krankenversicherung vom Oktober 2015,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).
1.2.
Die Prämienrechnungen für die obligatorische Krankenversicherung für
die Monate März bis Mai 2016 in Höhe von je CHF 451.80 bezahlte die
Beschwerdeführerin nicht, woraufhin sie von der Beschwerdegegnerin gemahnt
wurde (Dossierdatenblatt bezüglich Dossier-Nr. [...], AB 3;
Prämienrechnungen vom 29. Januar 2016, 26. Februar 2016 und 25. März 2016,
sowie Mahnungen vom 13. Mai 2016, 17. Juni 2016 und 15. Juli 2016,
AB 4). Mit Schreiben vom 25. Juli 2021 drohte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Betreibung an (AB 4). Als
sie auch danach die Forderungen nicht beglich, leitete die Beschwerdegegnerin
die Betreibung ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend:
Betreibungsamt) stellte der Beschwerdeführerin am 27. August 2020 einen
Zahlungsbefehl über CHF 1‘355.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2016
für die ausstehenden Prämien von März bis Mai 2016, CHF 210.00
Mahnspesen und CHF 145.00 Dossier-Gebühren, zuzüglich Betreibungskosten zu
(Zahlungsbefehl vom 24. August 2020 in der Betreibung Nr. [...],
S. 1, AB 5). Die Beschwerdeführerin erhob am 3. September 2020 Rechtsvorschlag
(a.a.O., S. 2). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung
vom 3. Februar 2021 auf (AB 6). In einem Schreiben vom
2. März 2021 an die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin
geltend, die Forderungen hätten mit Geld, welches an das Betreibungsamt
gegangen sein, verrechnet werden müssen. Ausserdem stelle sie die Frage, ob die
Beträge nicht schon verjährt seien (AB 7). Die Beschwerdegegnerin nahm das
Schreiben als Einsprache entgegen Im Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021
hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 2. März 2021 teilweise
gut. Sie korrigierte die Zahlungsverfügung bezüglich der Mahnspesen indem sie
diese von CHF 70.00 pro Mahnung auf CHF 30.00 pro Mahnung herabsetzte.
Somit ergab sich ein Betrag für Mahnungen von CHF 90.00 anstelle von CHF 210.00.
Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (AB 8).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2021 (Postaufgabe 15. Juli 2021)
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin
sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 aufzuheben,
weil die Rechnungen bezahlt oder verjährt seien. Die Beschwerdegegnerin habe einen
grösseren Betrag erhalten, der Beschwerdeführerin sei aber nie eine Abrechnung
zugestellt worden.
2.2.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 21. Juli 2021
hin, reicht die Beschwerdeführerin den angefochtenen Einspracheentscheid mit
Eingabe vom 3. August 2021 nach.
2.3.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 (Postaufgabe
13. September 2021) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der Beschwerde.
2.4.
Mit Replik vom 6. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin
an ihrer Ansicht fest, dass die Rechnung bezahlt sowie allenfalls verjährt sei,
da die Beschwerdegegnerin letztes Jahr einen grösseren Betrag aus einer
Versteigerung eines Landstücks erhalten habe.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in
sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
3.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden –
als Einzelrichterin zu entscheiden.
4.
4.1.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin von
der Beschwerdeführerin zu Recht einen Betrag in Höhe von insgesamt CHF 1355.40
für drei ausstehende Prämien von je CHF 452.80, Mahngebühren in Höhe von
CHF 90.00 für drei Mahnungen (CHF 30.00 pro Mahnung) sowie Dossier-Gebühren
von CHF 145.00 forderte.
4.2.
Die Höhe der geforderten Prämien ist nicht umstritten. Die
Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Forderung sei entweder verjährt
oder bezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2020 einen grossen Betrag aus
einer Versteigerung eines Landstückes erhalten. Die Beschwerdeführerin habe
aber weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Betreibungsamt eine Abrechnung
erhalten. Daher sei die Rechnung bereits bezahlt.
5.
5.1.
Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel
monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995
über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt eine versicherte
Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach
mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren
Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30
Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV).
Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die
Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).
Nachdem das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten
hat, erlässt es den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]),
welcher dem Schuldner zugestellt wird (Art. 71 Abs. 1 SchKG).
Letzterer kann dann innert zehn Tagen dagegen –ohne einen Grund anzugeben – Rechtsvorschlag
erheben (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SchKG).
Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses
oder eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um einen Entscheid zu
erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG).
Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf welchem die
Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive Rechtsöffnung
verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer
durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung
verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen
Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht
bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als
Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das
Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3,
mit weiteren Hinweisen; 121 V 109, 110 E. 2, mit
weiteren Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 und 9C_934/2011
vom 31. Januar 2012; vgl. auch Gebhard Eugster, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage Zürich 2018, Art. 64a N 10).
5.2.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die
Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68
Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die
Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch
ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden
(BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2, mit weiteren
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012
E. 3, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1, mit
weiteren Hinweisen). Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner
im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen
Betrag zu bezahlen (Art. 68 Ans. 1 SchKG, vgl. auch BGE 147 III 358, 362
E. 3.4.1 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02
vom 12. Februar 2003 E. 4, mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die Krankenkassenprämien
verjährt seien.
6.2.
Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf
Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag
geschuldet war. Aufgrund des Wortlautes «Erlöschen des Anspruchs» handelt es
sich dabei nicht, wie von der Beschwerdeführerin dargestellt, um eine
Verjährungsfrist, sondern um eine Verwirkungsfrist (BBl 1991 II 257;
BGE 139 V 244, 246 f. E. 3.1, mit weiteren
Hinweisen, sowie Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 24 N 20). Als Verwirkungsfrist kann sie grundsätzlich weder gehemmt noch
unterbrochen werden (BGE 117 V 208, 210 E. 3a,
mit weiteren Hinweisen).
6.3.
Bei den Krankenkassenprämien handelt es sich um Versicherungsbeiträge.
Die Beiträge waren für das Kalenderjahr 2016 geschuldet (Prämienrechnungen vom
29. Januar 2016, 26. Februar 2016 und 25. März 2016
für die Monate März, April und Mai 2016, AB 4). Somit verwirken die
Beiträge erst Ende des Jahres 2021 (vgl. E. 6.2.). Die Beschwerdegegnerin
hat die Prämien (inkl. Mahn- und Dossiergebühren) somit noch rechtzeitig
eingefordert.
7.
7.1.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die
Krankenkassenprämien bereits bezahlt habe. Sie verweist darauf, dass die
Beschwerdegegnerin im letzten Jahr einen grösseren Betrag (gemäss Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 2. März 2021, AB 7, CHF 40'000.00)
aus der Versteigerung eines "Landstücks" erhalten habe (vgl. Beschwerde
vom 14. Juli 2021 und Replik vom 6. Oktober 2021; vgl. auch).
7.2.
Die Beschwerdegegnerin gab im Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021
an, dass die von der Beschwerdeführerin erhaltenen Zahlungen ausschliesslich
für die Forderungen in den betreffenden Betreibungsdossiers verwendet worden
seien. Die Forderungen im vorliegenden Verfahren seien noch offen (Einspracheentscheid
vom 16. Juni 2021, II. Ziff. 2, AB 8). In ihrer
Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 erklärt die
Beschwerdegegnerin, es treffe zu, dass am 18. Januar 2021 diverse
Beträge an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt worden seien. Diese hätten alle
vom Betreibungsamt gestammt und seien jeweils an die dafür bestimmten
Betreibungsdossiers angerechnet worden. Wenn die Beschwerdeführerin sich
diesbezüglich eine Abrechnung wünsche, müsse sie sich direkt an das zuständige
Betreibungsamt wenden (Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021, II. Ziff. 3).
7.3.
Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel
dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427,
429 f. E. 3.2; 138 V 218, 221 f. E. 6, mit
weiteren Hinweisen; BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b,
mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die Tilgung der vorliegend
strittigen Forderungen trägt somit die Beschwerdeführerin.
7.4.
Nach Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) muss ein Schuldner,
welcher dem Gläubiger mehrere Schulden zu bezahlen hat, eine Erklärung abgeben,
welche Schulden er tilgen will. Mangelt es an einer solchen Erklärung, so wird
die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner
Quittung angibt, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch
erhebt. Diese Regelung ist analog auch im Sozialversicherungsrecht und im
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts
9C_397/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1; Denise Weingart in: Jolanta Kren
Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 12;
Frank Emmel, in: Adrian
Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 15
zu Art. 12).
7.5.
In den Akten findet sich kein Beleg, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Zahlung tatsächlich erfolgt ist. In ihrem
Schreiben vom 2. März 2021 (AB 7) erklärte die Beschwerdeführerin, infolge
einer Liegenschaftsversteigerung seien CHF 40'000.00 an das Betreibungsamt
geflossen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, im Zweifelsfall einen
Beleg zu verlangen und ihn im vorliegenden Verfahren einzureichen. Auch wäre es
an ihr gewesen, zu belegen, dass die hier im Streit stehende Forderung bezahlt
wurde. Dies hat sie nicht getan. Auch die Akten lassen den Schluss nicht zu,
die fragliche Schuld sei bezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin bestätigt
lediglich, dass das Betreibungsamt infolge einer Zahlung durch die
Beschwerdeführerin Geld an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt habe. Die Zahlung
habe jedoch andere Betreibungsdossiers betroffen. Es genügt nicht, dass die Beschwerdeführerin
allgemein geltend macht, dass der erwähnte Betrag an das Betreibungsamt
ausbezahlt worden sei. Zumal das Betreibungsamt, wie erwähnt (vgl.
E. 7.5.) selbst bestimmt, an welche offenen Betreibungen Zahlungen
angerechnet werden, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin dies nicht explizit
bestimmt. Es kommt hinzu, dass nicht anzunehmen ist, dass das Betreibungsamt
nach dem Erhalt einer Zahlung einer Schuldnerin oder eines Schuldners, die
eingegangen ist, ohne dass die Schuldnerin oder der Schuldner die
Forderung(en), an welche das Geld anzurechnen ist, benannt hat, den Betrag an
Forderungen anrechnet, in welchen Rechtsvorschlag erhoben wurde. Diese
Forderungen gelten als bestritten und es ist eine Rechtsöffnung nötig, damit
das Betreibungsverfahren fortgeführt werden kann (vgl. E. 5.1.). Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2021 die Beseitigung des
Rechtsvorschlags verfügt (AB 6). Diese Verfügung ist zufolge Einsprache
und Beschwerde noch nicht in Rechtskraft getreten. Folglich ist – bis zur
Rechtskraft des vorliegenden Urteils – auch die Beseitigung des
Rechtsvorschlags noch nicht rechtskräftig.
8.
8.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin folgende Beträge
zu bezahlen: Prämienausstände der Monate März 2016 bis Mai 2016 von
CHF 1‘355.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2016,
Mahnspesen von CHF 90.00 und Dossier-gebühren von CHF 145.00 (vgl.
Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2021, AB 6, sowie den Einspracheentscheid
vom 16. Juni 2021, III. Ziff. 2, AB 8).
8.2.
Der in der Betreibung Nr. [...] am 3. September 2016
erhobene Rechtsvorschlag ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
8.3.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt wird beseitigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: