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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
März 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.
Müller , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____ AG
Rechtsdienst, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.25
Einspracheentscheid vom 30. Juni
2021
Parteientschädigung im
Einspracheverfahren
Tatsachen
I.
Am 27. Juli 2015 betrieb die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin für aus-stehende Prämien den Zeitraum Februar 2015 bis März
2015 betreffend in der Höhe von Fr. 1’139.60 (nebst Zins ab dem 15. Februar
2015), Mahnspesen von Fr. 140.00 und Bearbeitungskosten von Fr. 100.00
(insgesamt Fr. 1’379.60). Am 28. September 2016 stellte die Beschwerdegegnerin
das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Basel-Stadt (vgl.
Beschwerdeantwort).
Am 23. April 2020 betrieb die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin ein weiteres Mal über Fr. 1’078.90 (zuzüglich Zins von 5 %
seit dem 15. Februar 2015), Mahnspesen von Fr. 140.00, Dossiergebühren von Fr.
100.00 und bisherige Betreibungskosten von Fr. 291.25 (Betreibung Nr. 20018597;
Beschwerdebeilage [BB] 5A). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag
am 13. Juni 2020 (BB 5B). Mit Zahlungsverfügung vom 19. Juni 2020 (Beschwerdeantwortbeilage
[BAB] 4) hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag auf. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 18. Juli 2020 (BAB 5) Einsprache.
Am 20. Juli 2020 (BB 3A) stellte die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin, Abteilung Buchhaltung, Rechnung in der Höhe von insgesamt
Fr. 283.70 für die durch die neuerliche Betreibung entstandenen Kosten.
Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 (BAB 6) gut und zog die Betreibung zurück,
sprach der Beschwerdeführerin jedoch die ebenfalls beantragte Parteientschädigung
für das Einspracheverfahren nicht zu.
II.
In der Beschwerde vom 6. September 2021 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss in Aufhebung des Dispositivs Ziffer 5 des
Einspracheentscheids vom 30. Juni 2021 die Ausrichtung einer
Parteientschädigung.
In der Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 beantragt die
Beschwerdegeg-nerin, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Beschwerdeantwort
nicht.
III.
Am 30. März 2022 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, ist nachfolgend zu
erörtern. Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind jedoch erfüllt
(Art. 60 ATSG).
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht
befugt gewesen, mehrere Zahlungsbefehle für eine identische Forderung zu
erlassen. Sie habe durch die unrechten mehrfachen Betreibungen ungewollt hohe
zusätzliche Aufwände, Rechtskosten sowie Bemühungen gehabt. Sie habe diesen
Schaden beziffert und der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt zunächst vor, die Beschwerdeführerin
habe die Beschwerdefrist versäumt. Die Frist habe am 8. September 2021 geendet,
die Beschwerdeführerin habe die Einsprache jedoch erst am 9. September 2021 der
Post übergeben. Materiell macht sie geltend, dass im Einspracheverfahren in der
Regel keine Parteientschädigung geschuldet sei. Dies habe daher auch für die
unvertretene Beschwerdeführerin zu gelten.
2.3.
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
2.4.
Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur
gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer
anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Voraussetzung für diese
sogenannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit der Zustellung rechnen
musste. Dies ist dann der Fall, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war respektive der Adressat
damit hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3). Wer sich
während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden
bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die
bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu
melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu
beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat
eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen.
Zusätzlich ist Voraussetzung, dass ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches
die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter
anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen,
zugestellt werden können (BGE 119 V 89 4b.aa, 115 Ia 15 E. 3a mit Hinweisen).
2.5.
Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021
per Einschreiben versandt. Am 1. Juli 2021 ist der Beschwerdeführerin gemäss
Track & Trace das Schreiben zur Abholung am Schalter avisiert worden. Die
Beschwerdeführerin hat das Schreiben nicht innerhalb der Frist abgeholt. Der
Einspracheentscheid gilt damit gemäss Zustellfiktion als spätestens am 8. Juli
2021 zugestellt und die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist damit unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
(Art. 38 Abs. 4 ATSG; § 3 Abs. 1 SVGG) am 8. September 2021 abgelaufen. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Beschwerde noch am 8. September
2021 um 23.45 Uhr in den Briefkasten geworfen und benennt zwei Personen, die
dies bezeugen können. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde per
«Einschreiben prepaid» versandt, dieses aber nicht am Postschalter aufgegeben,
weswegen das genaue Aufgabedatum und die genaue Aufgabezeit nicht im
Sendungsverlauf der Post erfasst sind. Die Beschwerdeführerin hat auf dem
Beschwerde-Couvert zwei Zeugen für die Einwurfzeit in den Briefkasten vermerkt.
2.6.
Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24
Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe
am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander
gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels
mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe
einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten
eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter
Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann
den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag
erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in
einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit zahlreichen
Hinweisen).
2.7.
Als Beweismittel geeignet im Sinne der dargelegten Rechtsprechung
sind nur neutrale Zeugen, die bestätigen können, dass der Versand der
Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Die Zeugenaussagen unterliegen der freien
richterlichen Beweiswürdigung des Gerichts, und ihr Beweiswert hängt
massgeblich von den konkreten Umständen ab. Die für die Behauptung der
Rechtzeitigkeit angerufenen Beweismittel sind unaufgefordert und bereits mit
der Eingabe des Rechtsmittels anzubieten. Zudem bedarf es des Nachweises für den
Einwurf eben gerade jenes Couverts, das die im konkreten Fall zu beurteilende
Eingabe enthält. Angaben auf dem Couvert haben sich auf die genauen Umstände
des Briefeinwurfs zu beziehen. Des Weiteren ist die Person des Zeugen zu
benennen, damit dieser auch befragt werden könnte (Urteil des Bundesgerichts
vom 4. September 2020, 8C_256/2020, E. 2.2. mit zahlreichen Hinweisen).
2.8.
Auf dem Briefumschlag, in welchem sich die Beschwerde befand, wurde
folgender Vermerk angebracht: «Posteinwurf: 08.09.2021/23.45 Uhr Zeuge 1: C____,
[...] Zeuge 2: D____, [...]». Die Beschwerdeführerin hat damit Zeugen benannt,
ihre Angaben sind jedoch recht unpräzis. Ob die Zeugenangaben den
erforderlichen Beweis zu erbringen vermögen, dass die Beschwerde tatsächlich
rechtzeitig in den Briefkasten geworfen worden sei, braucht indessen nicht
abschliessend beurteilt zu werden, da - wie im Folgenden gezeigt wird - die
Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
3.
3.1.
Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos.
Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. Im
sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren werden daher in der Regel
keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Einsprecher, der im Falle des
Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat aber
bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) räumt jeder
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,
einen Anspruch auf «unentgeltlichen Rechtsbeistand» ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4
ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die
Verhältnisse es erfordern, ein solcher bewilligt. Damit besteht eine
bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren (BGE 131 V
153 E. 3.1). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen
auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder
tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine
Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der
Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung
beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE
132 V 200 E. 4.1, 130 V 572 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für
eine Forderung, die sie bereits betrieben und welche die Beschwerdeführerin
bereits beglichen hatte, ein weiteres Mal betrieben. Die Beschwerdegegnerin
betrieb sie auch für eine weitere Forderung, welche die Beschwerdeführerin
bereits beglichen hatte (siehe KV.2021.24). Der Beschwerdegegnerin ist damit
offensichtlich ein grober Fehler unterlaufen. Die Umstände können in der Tat
verwirren und die dadurch verursachten Umtriebe sind gewiss ärgerlich. Der
Fehler der Beschwerdegegnerin ist jedoch augenscheinlich und offensichtlich. Es
hätte womöglich ein Anruf ausgereicht, um die Beschwerdegegnerin über diesen
Fehler zu informieren. Der Fall stellte gewiss keine schwierigen rechtlichen
oder tatsächlichen Fragen, weswegen die Beschwerdeführerin im
Einspracheverfahren vor der Beschwerdegegnerin keinesfalls eine
Parteientschädigung hätte beanspruchen können. Auch hat die Beschwerdeführerin
keine Parteivertretung bevollmächtigt, weswegen ohnehin lediglich eine
Aufwandentschädigung in Frage käme.
3.3.
In gewissen, besonderen Fällen sind Auslagen zu ersetzen, allerdings
nur dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind (BGE 110 V 72 E. 7.),
was vorliegend nicht zutrifft. Die von der Beschwerdeführerin in Rechnung
gestellten Positionen sind nicht dokumentiert, bei den geltend gemachten
Portokosten liegt aufgrund des geringen Gesamtbetrages keine Erheblichkeit vor.
Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, einer in
eigener Sache prozessierenden Partei eine Entschädigung für durch den Prozess
verursachte Umtriebe zuzusprechen (BGE 110 V 72 E. 7.). Da die Zusprechung
einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren auch aus formellen Gründen,
etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) ausser Betracht fällt (Urteil
des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E. 8.2.), ist es auch nicht
möglich, vorliegend einen Aufwandersatz aufgrund eines formalen Fehlers
zuzusprechen. Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 ist daher rechtens. Eine
Entschuldigung der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin wäre jedoch
angebracht gewesen.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: