Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

B____ AG

Rechtsdienst, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2021.25

Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021

Parteientschädigung im Einspracheverfahren

 

 


Tatsachen

I.        

Am 27. Juli 2015 betrieb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für aus-stehende Prämien den Zeitraum Februar 2015 bis März 2015 betreffend in der Höhe von Fr. 1’139.60 (nebst Zins ab dem 15. Februar 2015), Mahnspesen von Fr. 140.00 und Bearbeitungskosten von Fr. 100.00 (insgesamt Fr. 1’379.60). Am 28. September 2016 stellte die Beschwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Basel-Stadt (vgl. Beschwerdeantwort).

Am 23. April 2020 betrieb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal über Fr. 1’078.90 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Februar 2015), Mahnspesen von Fr. 140.00, Dossiergebühren von Fr. 100.00 und bisherige Betreibungskosten von Fr. 291.25 (Betreibung Nr. 20018597; Beschwerdebeilage [BB] 5A). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag am 13. Juni 2020 (BB 5B). Mit Zahlungsverfügung vom 19. Juni 2020 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 4) hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag auf. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2020 (BAB 5) Einsprache.

Am 20. Juli 2020 (BB 3A) stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin, Abteilung Buchhaltung, Rechnung in der Höhe von insgesamt Fr. 283.70 für die durch die neuerliche Betreibung entstandenen Kosten.

Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 (BAB 6) gut und zog die Betreibung zurück, sprach der Beschwerdeführerin jedoch die ebenfalls beantragte Parteientschädigung für das Einspracheverfahren nicht zu.

II.       

In der Beschwerde vom 6. September 2021 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss in Aufhebung des Dispositivs Ziffer 5 des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2021 die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

In der Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 beantragt die Beschwerdegeg-nerin, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Beschwerdeantwort nicht.

 

III.     

Am 30. März 2022 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, ist nachfolgend zu erörtern. Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind jedoch erfüllt (Art. 60 ATSG).

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen, mehrere Zahlungsbefehle für eine identische Forderung zu erlassen. Sie habe durch die unrechten mehrfachen Betreibungen ungewollt hohe zusätzliche Aufwände, Rechtskosten sowie Bemühungen gehabt. Sie habe diesen Schaden beziffert und der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin bringt zunächst vor, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdefrist versäumt. Die Frist habe am 8. September 2021 geendet, die Beschwerdeführerin habe die Einsprache jedoch erst am 9. September 2021 der Post übergeben. Materiell macht sie geltend, dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung geschuldet sei. Dies habe daher auch für die unvertretene Beschwerdeführerin zu gelten.

2.3.          Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).

2.4.          Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Voraussetzung für diese sogenannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist dann der Fall, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war respektive der Adressat damit hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3). Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89 4b.aa, 115 Ia 15 E. 3a mit Hinweisen).

2.5.          Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 per Einschreiben versandt. Am 1. Juli 2021 ist der Beschwerdeführerin gemäss Track & Trace das Schreiben zur Abholung am Schalter avisiert worden. Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben nicht innerhalb der Frist abgeholt. Der Einspracheentscheid gilt damit gemäss Zustellfiktion als spätestens am 8. Juli 2021 zugestellt und die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 ATSG; § 3 Abs. 1 SVGG) am 8. September 2021 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Beschwerde noch am 8. September 2021 um 23.45 Uhr in den Briefkasten geworfen und benennt zwei Personen, die dies bezeugen können. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde per «Einschreiben prepaid» versandt, dieses aber nicht am Postschalter aufgegeben, weswegen das genaue Aufgabedatum und die genaue Aufgabezeit nicht im Sendungsverlauf der Post erfasst sind. Die Beschwerdeführerin hat auf dem Beschwerde-Couvert zwei Zeugen für die Einwurfzeit in den Briefkasten vermerkt.

2.6.          Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.7.          Als Beweismittel geeignet im Sinne der dargelegten Rechtsprechung sind nur neutrale Zeugen, die bestätigen können, dass der Versand der Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Die Zeugenaussagen unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung des Gerichts, und ihr Beweiswert hängt massgeblich von den konkreten Umständen ab. Die für die Behauptung der Rechtzeitigkeit angerufenen Beweismittel sind unaufgefordert und bereits mit der Eingabe des Rechtsmittels anzubieten. Zudem bedarf es des Nachweises für den Einwurf eben gerade jenes Couverts, das die im konkreten Fall zu beurteilende Eingabe enthält. Angaben auf dem Couvert haben sich auf die genauen Umstände des Briefeinwurfs zu beziehen. Des Weiteren ist die Person des Zeugen zu benennen, damit dieser auch befragt werden könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2020, 8C_256/2020, E. 2.2. mit zahlreichen Hinweisen).

2.8.          Auf dem Briefumschlag, in welchem sich die Beschwerde befand, wurde folgender Vermerk angebracht: «Posteinwurf: 08.09.2021/23.45 Uhr Zeuge 1: C____, [...] Zeuge 2: D____, [...]». Die Beschwerdeführerin hat damit Zeugen benannt, ihre Angaben sind jedoch recht unpräzis. Ob die Zeugenangaben den erforderlichen Beweis zu erbringen vermögen, dass die Beschwerde tatsächlich rechtzeitig in den Briefkasten geworfen worden sei, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da - wie im Folgenden gezeigt wird - die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. Im sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren werden daher in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat aber bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf «unentgeltlichen Rechtsbeistand» ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein solcher bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren (BGE 131 V 153 E. 3.1). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1, 130 V 572 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.2.          Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für eine Forderung, die sie bereits betrieben und welche die Beschwerdeführerin bereits beglichen hatte, ein weiteres Mal betrieben. Die Beschwerdegegnerin betrieb sie auch für eine weitere Forderung, welche die Beschwerdeführerin bereits beglichen hatte (siehe KV.2021.24). Der Beschwerdegegnerin ist damit offensichtlich ein grober Fehler unterlaufen. Die Umstände können in der Tat verwirren und die dadurch verursachten Umtriebe sind gewiss ärgerlich. Der Fehler der Beschwerdegegnerin ist jedoch augenscheinlich und offensichtlich. Es hätte womöglich ein Anruf ausgereicht, um die Beschwerdegegnerin über diesen Fehler zu informieren. Der Fall stellte gewiss keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, weswegen die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren vor der Beschwerdegegnerin keinesfalls eine Parteientschädigung hätte beanspruchen können. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Parteivertretung bevollmächtigt, weswegen ohnehin lediglich eine Aufwandentschädigung in Frage käme.

3.3.          In gewissen, besonderen Fällen sind Auslagen zu ersetzen, allerdings nur dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind (BGE 110 V 72 E. 7.), was vorliegend nicht zutrifft. Die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Positionen sind nicht dokumentiert, bei den geltend gemachten Portokosten liegt aufgrund des geringen Gesamtbetrages keine Erheblichkeit vor. Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, einer in eigener Sache prozessierenden Partei eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (BGE 110 V 72 E. 7.). Da die Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren auch aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E. 8.2.), ist es auch nicht möglich, vorliegend einen Aufwandersatz aufgrund eines formalen Fehlers zuzusprechen. Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 ist daher rechtens. Eine Entschuldigung der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin wäre jedoch angebracht gewesen.

4.                

4.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: