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[...]
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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]l
Beschwerdeführerin
B____
[...] Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.27
Einspracheentscheid vom
24. August 2021
Beschwerdeabweisung,
Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen sind geschuldet
Tatsachen
I.
a)
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin
und ihr 1972 geborener Ehemann sind bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der
obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) versichert
(Versicherungspolicen 2020 vom Oktober 2019, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 45).
b)
Die Prämienrechnungen der
obligatorischen Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin und ihren
Ehemann betreffend die Monate Januar bis Juni 2020 in der Höhe von
gesamthaft CHF 6'081.00 (monatlich CHF 1'013.50, vgl. Prämienabrechnung
Nr. 1188938227 vom 9. März 2020, AB 4; Prämienabrechnung
Nr. 1190605780 vom 10. April 2020, AB 6; Prämienrechnung
Nr. 1585404667 vom 8. Mai 2020, AB 9) wurden nicht
bezahlt. Ebenso blieben die Kostenbeteiligungen KVG vom 31. Dezember 2019
über CHF 109.75 (vgl. Zahlungsaufforderung, AB 14), vom 26. Februar 2020
über CHF 167.20 (Leistungsabrechnung Nr. 1187832709 vom 26. Februar 2020,
AB 3, vom 26. März 2020 über CHF 16.90 (Leistungsabrechnung
Nr. 1189837840 vom 26. März 2020, AB 5) und vom 26. April 2020
über CHF 74.60 (Leistungsabrechnung Nr. 1584804664 vom
26. April 2020, AB 7) unbezahlt.
c)
Am 21. April 2020 ging
eine Zahlung der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 139.75 ein, woraufhin die
Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2020 die Beschwerdeführerin zur Zahlung
der noch ausstehenden Kostenbeteiligungen vom 31. Dezember 2019 und vom
26. Februar 2020 aufforderte und ihr am 19. Juni 2020 eine
letzte Zahlungsaufforderung zustellte (Restrechnung vom 6. Mai 2020,
AB 8; letzte Zahlungsaufforderung vom 19. Juni 2020, AB 11).
Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit zwei Schreiben vom 22. Mai 2020
und 26. Juni 2020 (AB 12 und 13).
d)
Die Beschwerdegegnerin leitete nach einer erfolglosen letzten
Zahlungsaufforderung die Betreibung für die ausstehenden Forderungen ein, woraufhin
das Betreibungsamt [...] (nachfolgend: Betreibungsamt) am 15. Oktober 2020
einen Zahlungsbefehl für die ausstehenden Prämien von Januar bis Juni 2020
über CHF 6'081.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. April 2020,
für Kostenbeteiligungen KVG vom 26. Februar 2020, vom 26. März 2020
und vom 26. April 2020 über gesamthaft CHF 228.70, sowie für Mahnspesen
über CHF 30.00 und für Inkassogebühren über CHF 95.00 ausstellte
(letzte Zahlungsaufforderung vom 5. August 2020, AB 14; Betreibungsbegehren
vom 23. September 2020, AB 16; Zahlungsbefehl Nr. 20046976
vom 19. Oktober 2020, AB 17). Am 16. Oktober 2020
erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (Schreiben vom 16. Oktober 2020,
AB 18). Diesen beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2020
selbst (AB 20). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2020
Einsprache und reichte am 22. Dezember 2020 einen Nachtrag ein (AB 21
und 24). Die Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
22. Juli 2021 ab (AB 31). Da der Einspracheentscheid nicht
zugestellt werden konnte, erfolgte am 24. August 2021 ein zweiter
Zustellversuch (Adressnachforschung vom 10. August 2021, AB 33; Auskunftsformular,
AB 34; Einspracheentscheid vom 24. August 2021, AB 37).
II.
a)
Mit Beschwerde
vom 12. September 2021 (Postaufgabe 14. September 2021) wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der angefochtene
Einspracheentscheid vom 24. August 2021 sei aufzuheben und der
Rechtsvorschlag vom 16. Oktober 2020 zu bestätigen.
b)
Die
Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom
5. Dezember 2021 (Postaufgabe 6. Dezember 2021) hält die Beschwerdeführerin
sinngemäss an ihrem Antrag fest.
III.
Da keine der Parteien die
Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 18. Januar 2022
die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200]) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989
über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2021,
in welchem die Verfügung vom 9. Dezember 2020 geschützt wurde. Darin
hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die im Schreiben vom 12. und 22. Dezember 2020
geschilderten Punkte nicht im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung
der Beschwerdeführerin stünden und somit nicht Gegenstand des
Einspracheverfahrens bildeten. Die Prämien und Kostenbeteiligungen aus der
obligatorischen Grundversicherung seien trotzdem geschuldet. Es würde nicht
vorgebracht, dass die Forderungen getilgt oder nicht geschuldet seien. Daher
habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht betrieben und das
Betreibungsamt habe in der Betreibung Nr. 20046976 zurecht die definitive
Rechtsöffnung erteilt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände gegen die
grundsätzliche Prämienzahlungspflicht sowie die Pflicht zur Bezahlung von
Kostenbeteiligungen für Heilbehandlungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
vor. Jedoch macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr gegenüber Versicherungsleistungen
aus der Zusatzversicherung [...] (betreffend Haushaltshilfe) zufolge eines
Unfalls zu erbringen. Zudem schulde die Zürich Versicherung ihr noch Taggeldzahlungen
und andere UVG-Versicherungsleistungen. Weiter sollte nach Ansicht der
Beschwerdeführerin auch die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) Leistungen
erbringen. Sinngemäss wird zudem vorgebracht, dass ihr die Beschwerdegegnerin
einen Schaden verursacht habe. Dabei verweist die Beschwerdeführerin auf ein
Verfahren im Zusammenhang mit der [...] als Unfallversicherer, welcher für
ihren Unfall zuständig gewesen sei und seine Leistungen eingestellt habe sowie
auf die Leistungsablehnung der [...] als Taggeldversicherung. Weiter führt die
Beschwerdeführerin aus, dass ihr seitens der Beschwerdegegnerin zugesichert
worden sei, dass keine weiteren Betreibungen gegen sie durchgeführt würden, bis
die Verursachung des unverschuldeten Zahlungsrückstands aufgeklärt sei.
2.3.
Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung der KVG Prämien von CHF 6'081.00
zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. April 2020, der KVG
Kostenbeteiligungen von CHF 228.70 sowie Mahnspesen von CHF 30.00, Inkassogebühren
von CHF 95.00 und Betreibungskosten von CHF 65.30 aufgefordert hat.
3.
3.1.
Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel
monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995
über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gemäss Art. 64 KVG
beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten
Leistungen (Abs. 1). Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG
aus: (a.) einem festen Jahresbetrag (Franchise) und (b.) 10 Prozent der
die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die im Rahmen von Art. 64 KVG
in Verbindung mit Art. 103 KVV erhobenen Kostenbeteiligungen stellen,
sofern sie auf Grund der vom Leistungserbringer erstellten Rechnungen
ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person dar. Soweit die
Krankenversicherung im System des Tiers payant ihrer Zahlungspflicht gegenüber
dem Leistungserbringer nachgekommen ist, hat sie Anspruch darauf, von der
versicherten Person die gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligungen zu
erhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2).
3.2.
Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien, bzw. ihre
Kostenbeteiligungen nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer
schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monaten ab deren Fälligkeit, eine
Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen
einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG
in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die
betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die
Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).
Nachdem das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten
hat, erlässt es den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG; SR 281.1]), welcher dem Schuldner zugestellt wird (Art. 71 Abs. 1 SchKG).
Letzterer kann dann innert zehn Tagen dagegen – ohne einen Grund anzugeben –
Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SchKG).
Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses
oder eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um einen Entscheid zu
erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG).
3.3.
Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf welchem
die Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive Rechtsöffnung verlangen
(Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer
durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung
verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen
Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht
bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als
Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Will die betriebene
Person ihren Rechtsvorschlag verteidigen, hat muss sie zuerst Einsprache zu
erheben und dann eine Beschwerde an eine gerichtliche Instanz zuführen.
Andernfalls wird die Verfügung rechtskräftig und die Rechtsöffnung definitiv. Anschliessend
führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3
mit weiteren Hinweisen; 121 V 109, 110 E. 2 mit weiteren Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2;
9C_934/2011 vom 31. Januar 2012; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage
Zürich 2018, Art. 64a N 10).
3.4.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner
die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG
berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu
erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener
Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2
mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03
vom 18. Juni 2004 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Sie sind
von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen
Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 SchKG;
BGE 147 III 358, 362 E. 3.4.1; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4
mit weiteren Hinweisen).
3.5.
Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) sorgen die Ehegatten
gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der
Familie. Gemäss Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des
Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse für die
Familie (Abs. 1) und verpflichtet sich persönlich und, soweit diese nicht
für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch
für den andern Ehegatten (Abs. 3). Rechtsprechungsgemäss gehören der
Abschluss der Krankenversicherung und die entsprechenden Prämien zu den
laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 ZGB (BGE 129 V 90, 90 f. E. 2
mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1
mit weiteren Hinweisen). Im seinem Urteil K 4/07 vom 26. November 2007 (E. 4.2)
schloss das Bundesgericht nebst den Prämien auch hinsichtlich ausstehender
Kostenbeteiligungen auf eine Solidarschuldnerschaft der Ehegatten. Das Bestehen
einer Solidarhaftung bedeutet, dass der Gläubiger oder die Gläubigerin die Wahl
hat, von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder die ganze Schuld
einzufordern. Dabei bleiben alle Schuldner so lange verpflichtet, bis die ganze
Schuld getilgt ist (Art. 144 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:
Obligationenrecht, OR; SR 220]).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit
dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2021 (AB 37)
ihre Verfügung vom 9. Dezember 2020 (AB 20) bestätigt. Das
Dispositiv dieser Verfügung lautete: "1. Sie
schulden unserer Gesellschaft aus der gesetzlichen Grundversicherung den Betrag
von CHF 6'449.45, zuzüglich 5.00 % Zins seit 23.04.2020 aus CHF 6'081.00,
Mahnspesen von CHF 30.00, Inkassogebühren von CHF 95.00,
Gerichtskosten CHF 0.00 und Betreibungskosten von CHF 65.30,
abzüglich Zahlungen von CHF -139.75 und abzüglich Erlass Gebühren von CHF 0.00.;
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung 20046976 wird vollumfänglich
aufgehoben. Der C____ AG wird für den Betrag von CHF 6'500.00, zuzüglich
5.00 % Zins seit 23.04.2020 auf CHF 6'081.00, definitive Rechtsöffnung
erteilt. Die C____ AG ist somit berechtigt, die Fortsetzung der Betreibung -
ohne Durchführung des formellen Rechtsöffnungsverfahrens - zu verlangen" (a.a.O.).
4.2.
Der Anfechtung dieser Verfügung bzw. des diese schützenden
Einspracheentscheids wäre nur dann ein Erfolg beschieden, wenn die
Beschwerdeführerin dartun könnte, dass die fragliche Forderung zu Unrecht in
Betreibung gesetzt worden ist, insbesondere, dass für diese Forderung kein
Rechtsgrund besteht. Dass für die Forderung ein Rechtsgrund (Beiträge aus einer
für den massgeblichen Zeitraum abgeschlossenen Versicherungspolice, nebst Zins
und Kosten der rechtlichen Geltendmachung, sowie Kostenbeteiligungen) vorliegt,
wird von der Versicherten aber gar nicht in Frage gestellt (siehe E. 2.2. vorstehend).
4.3.
Wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 zu Recht festhält, hat sie
die bei ihr eingegangen Rechnungen betreffend Heilbehandlungen nach
Krankenversicherungsgesetz korrekt abgerechnet und entsprechende
Kostenbeteiligungen erhoben (vgl. Leistungsabrechnung Nr. 1187832709 vom
26. Februar 2020, AB 3; Leistungsabrechnung Nr. 1189837840
vom 16. März 2020, AB 5; Leistungsabrechnung Nr. 1584804664
vom 26. April 2020, AB 7). Auch die Rechnungen betreffend
Heilbehandlungen ihres Ehemannes wurden, gemäss den unbestritten gebliebenen
Angaben der Beschwerdegegnerin, nach Krankenversicherungsgesetz bezahlt. Nachdem die Beschwerdeführerin keine überprüfbaren
Einwände gegen ihre Zahlungspflicht vorgelegt hat, was sie hätte tun müssen
(vgl. Hinweis in der Beschwerdeantwort vom
18. November 2021, S. 5 Ziff. 1 auf das Urteil
des Bundesgerichts H 21/04 vom 29. September 2004 E.4.3) hat sie die entsprechenden Beträge zu bezahlen.
4.4.
In Bezug auf die anderen
involvierten Versicherungen betreffend Invaliden- resp.
Unfallversicherungsleistungen ist festzuhalten, dass diese Problematik bereits
Gegenstand verschiedener früherer Verfahren bildete, worauf verwiesen wird
(vgl. UV.2015.24, UV.2016.55, UV.2017.35, IV.2017.108 und IV.2019.133).
Aufgrund des Grundsatzes der abgeurteilten Sache können die entsprechenden
Rügen im vorliegenden Verfahren nicht nochmals vorgebracht werden. Der
Vollständigkeit halber ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin
als Krankenversicherer, nicht verpflichtet werden kann, die leistungsablehnenden
Verfügungen anderer Versicherer anzufechten, worauf sie zu Recht hinweist.
4.5.
Soweit die Beschwerdeführerin angebliche Gegenforderungen aus einer
mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Zusatzversicherung zur Verrechnung bringen
will, verweist die Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 1) zutreffend
darauf, dass ein Verrechnungsrecht zwar der Verwaltung, insbesondere auch der
Krankenversicherung zusteht, ein solches für die Versicherten jedoch ausgeschlossen
ist (vgl. GEBHARDT EUGSTER, Bundesgesetz über die
Krankenversicherung [KVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2010, Art. 61 N 61 mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 183, 185 ff. E. 2 f. [altrechtlich]).
Würde man in diesem Bereich das Verrechnungsrecht auch dem Versicherten
zugestehen, so hätte es dieser in der Hand, zunächst von sich aus zu bestimmen,
welche Kassenleistungen er für richtig hält, und damit die Krankenkasse zu
veranlassen, eine Beitragsverfügung zu erlassen, bei der nicht die Beiträge an
sich, sondern die Leistungen streitig sind. Zudem liegt es im Interesse der
Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts auch in der Krankenversicherung
das Recht zur Verrechnung einseitig nur den - öffentlichen und privaten -
Krankenkassen einzuräumen.
4.6.
Auch verweist die Beschwerdegegnerin mit Recht auf verschiedene
frühere Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem
Bundesgericht, bei dem gleiche oder ähnliche Vorbringen bereits als erfolglos beurteilt
wurden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2017.7 vom
28. November 2018; KV.2018.4 vom 2. Februar 2018; Urteile
des Bundesgerichts 9C_32/2019, 9C_33/2019 vom 4. Februar 2019; 9F_3/2019
vom 14. März 2019).
4.7.
Es bleibt noch auf das Vorbringen einzugehen, wonach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesichert habe, dass keine weiteren
Betreibungen gegen sie durchgeführt würden, bis die Verursachung des
unverschuldeten Zahlungsrückstands aufgeklärt sei. Jedoch bringt die
Beschwerdeführerin weder in den Beilagen zur Beschwerde vom 12. September 2021,
noch in den Beilagen zur Replik vom 5. Dezember 2021 schriftliche
Belege für eine solche Zusicherung bei. Eine solche Zusicherung wird von der
Beschwerdegegnerin bestritten. Die Beschwerdegegnerin gesteht diesbezüglich
einzig ein, sie habe die Beschwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs
aufgefordert, Belege für die Haushaltshilfe (Erwerbsausfall des Ehemannes)
einzureichen (vgl. Beschwerdeantwort vom 18. November 2021, S. 5 f. Ziff.
1). Damit kann auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren nicht abgestellt werden.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachten offenen KVG-Prämien für die Monate Januar bis Juni 2020
in der Höhe von CHF 6'081.00, sowie die KVG Kostenbeteiligungen betreffend
die Leistungsabrechnungen vom 26. Februar 2020, 26. März 2020
und 26. April 2020 in der Höhe von CHF 228.70 (unter
Berücksichtigung der bereits einbezahlten CHF 139.75) von der
Beschwerdeführerin zu bezahlen sind.
5.2.
Ebenfalls zu folgen ist den Darlegungen der Beschwerdegegnerin zu
den geltend gemachten Mahngebühren und Umtriebsspesen resp. Inkassogebühren (vgl.
Beschwerdeantwort vom 18. November 2021, S. 6 f. Ziff. 3).
Danach ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim
Verzug in der Zahlung von Prämien zulässig, unter Voraussetzung der
schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen)
Aufwendungen durch die versicherte Person, sofern der Krankenversicherer in
seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten
eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; BGE 127 III 470, 472 f. E. 3b; 125 V 276, 277 E. 2c/bb
mit weiteren Hinweisen). Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und
Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 21 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenpflege- und Taggeldversicherung
nach KVG, Ausgabe 2018 (AB 46). Dort wird jedoch die Höhe nicht
festgelegt, weshalb gemäss den zutreffenden Darlegungen in der
Beschwerdeantwort für die Beurteilung der Angemessenheit in solchen Fällen das
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden ist. Die Beschwerdegegnerin
hat die Beschwerdeführerin vor Einleitung der Betreibung gemahnt (Schreiben vom
26. Juni 2020, AB 13, Beilagen 11 bis 13), ihr danach eine
letzte Zahlungsaufforderung zugestellt (Letzte Zahlungsaufforderung vom 5. August 2020,
AB 14) und ihr dabei eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände von über
30 Tagen angesetzt. Zudem hat sie die Beschwerdeführerin auf die Folgen
des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist
hat sie die offene Forderung in Betreibung gesetzt (Betreibungsbegehren vom 23. September 2020,
AB 16). Vor diesem Hintergrund sind die Mahnspesen sowie Inkassogebühren von
CHF 30.00 und CHF 95.00 als angemessen anzusehen. Sie erscheinen
darüber hinaus auch im Hinblick auf den offenen Zahlungsausstand als
verhältnismässig.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom 9. Dezember
2020 (AB 20) die definitive Rechtsöffnung für die aufgeführten Forderungen und für
einen Verzugszins von 5 % auf CHF 6'081.00 seit 23. April 2020
erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Darlegungen im
Beschwerdeverfahren sowie auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geweigert,
Beitragszahlungen zu erbringen. Es ist deshalb darauf zu schliessen, dass eine
Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit der hier strittigen Beitragsforderungen
erfolglos geblieben wäre. Aufgrund der Akten zeigt sich denn auch, dass
sämtliche Mahnungen (vgl. Schreiben vom 26. Juni 2020, AB 13,
Beilagen 11 bis 13) erfolglos geblieben sind. Dies rechtfertigt einen
Verzugszins von 5 % ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten
Beitragsforderungen. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 23. April 2020
für den mittleren Verfall der gesamten geltend gemachten Beitragsforderung in
Höhe von CHF 6'081.00 ist nachvollziehbar und wird von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich ist auch der geltend gemachte
Verzugszins berechtigt.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht für die
strittigen Forderungen die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Folglich sind
die Verfügung vom 9. Dezember 2020 bzw. der diese bestätigende
Einspracheentscheid vom 24. August 2021 zu schützen und damit die
Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin folgende Beträge
zu bezahlen: Prämienausstände der Monate Januar bis Juni 2020 von CHF 6'081.00
zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. April 2020,
Kostenbeteiligungen in der Höhe von CHF 228.70, Mahnspesen von CHF 30.00,
Inkassogebühren von CHF 95.00 und Betreibungskosten von CHF 65.30 (vgl.
Verfügung vom 9. Dezember 2020, AB 20; Zahlungsbefehl Nr. 20046976
vom 19. Oktober 2020, AB 17).
7.2.
Das Verfahren in Krankenversicherungsangelegenheiten vor dem
Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG
in Verbindung mit § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 24. August 2021 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: