Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , lic. iur. A. Meier     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2021.28

Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021

 

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1988 geborene Beschwerdeführer war als Grenzgänger bei der C____ (Beschwerdegegnerin) seit dem 1. September 2016 obligatorisch krankenpflegeversichert (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Am 1. April 2017 zog der Beschwerdeführer nach [...] in die Schweiz. Die Vertragsanpassung und somit die Anpassung der Prämie an den schweizerischen höheren Tarif erfolgte – trotz früherer Meldung des Wohnsitzwechsels durch den Beschwerdeführer – per 21. August 2020 (AB 10, 14 und Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022, S. Ziff. 4).

b) Mit Begehren vom 10. August 2021 setzte die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'134.80 nebst Zins von 5 % seit dem 1. April 2017 für die KVG-Prämien von Dezember 2016, März 2017, Mai 2017 und August 2017 sowie Mahnkosten von Fr. 150.-- und Dossiergebühren von Fr. 100.-- in Betreibung (AB 4). Den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag vom 6. September 2021 hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. September 2021 auf (AB 5). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 24. September 2021 (AB 6) wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 abgewiesen (Dossier 108’656, AB 7).

c) Mit Begehren vom 6. August 2021 setzte die Beschwerdegegnerin sodann den Betrag von Fr. 739.15 nebst Zins von 5 % seit dem 30. Oktober 2020 für die KVG-Prämien von Juli 2020, August 2020 und Dezember 2020 sowie Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiergebühren von Fr. 100.-- in Betreibung. Den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag vom 6. September 2021 (AB 15) hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. September 2021 auf (AB 16). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. September 2021 Einsprache (AB 17), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 abwies (Dossier 299'591, AB 18).

II.       

Mit Beschwerde vom 23. November 2021 wird sinngemäss beantragt, die Einspracheentscheide vom 28. Oktober 2021 seien aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 7. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG).  

2.2.          Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).  

2.3.          Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

2.4.          Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, 110 E. 2; 119 V 329, 331 E. 2b).

3.                

3.1.          Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht KVG-Prämien für die Monate Dezember 2016, März 2017, Mai 2017 und August 2017 (Dossier 108'656) und KVG-Prämien für die Monate Juli 2020, August 2020 und Dezember 2020 (Dossier 299'591) nebst Verzugszinsen und Administrativ- und Betreibungskosten verlangt.

Der Beschwerdeführer bestreitet im Grundsatze nicht, dass Prämienausstände bestehen (vgl. Replik vom 7. Februar 2022). Er macht indes geltend, dass er infolge seines Umzuges, aber auch aufgrund der Tatsache, dass er keinen Zugriff zur App der Beschwerdegegnerin hatte, Rechnungen und Mahnungen nicht erhalten habe. Dadurch habe er den Überblick verloren. Hinzu komme, dass er mit der Beschwerdegegnerin eine Ratenzahlung vereinbaren wollte, welche von der Beschwerdegegnerin jedoch wiederholt abgelehnt worden sei. Er fordere eine solche im Rahmen dieses Verfahrens. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer auch die Höhe der Mahngebühren (vgl. Beschwerde vom 23. November 2021 und Replik vom 7. Februar 2022).

3.2.          Nachfolgend ist für die beiden Dossier 108'656 und Dossier 299'591 getrennt zu untersuchen, ob die in Betreibung gesetzten Forderungen vom 10. und 6. August 2021 (AB 4 und 15) vom Beschwerdeführer geschuldet sind.

3.3.          Zunächst ist zum Dossier 108'656 bzw. zur Betreibung vom 10. August 2021 Stellung zu nehmen:

Aus den Akten geht hinsichtlich der bestrittenen Zustellung von Prämienrechnungen und Mahnungen hervor, dass die Prämienrechnungen vom 1. Mai 2017 und vom 1. August 2017 sowie die Zahlungserinnerungen vom 13. Mai 2017, vom 17. Juni 2017, vom 16. September 2017 und die Mahnungen vom 17. Juni 2017 und vom 15. Juli 2017 an die Adresse des Beschwerdeführers in Deutschland versandt wurden (AB 3). Ebenfalls waren die Zusammenfassung der Zahlungsausstände vom 17. August 2017 und vom 18. September 2017 an das ehemalige deutsche Domizil des Beschwerdeführers adressiert (AB 3). Der Beschwerdeführer ist bereits im April 2017 nach [...] in die Schweiz gezogen und hat dies unbestrittenermassen der Beschwerdegegnerin gemeldet (AB 10 und 14). Unter diesen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die vorerwähnten Prämienrechnungen und Mahnungen zugestellt erhalten hat. Dies gilt insbesondere für die Prämienrechnung vom 1. Mai 2017 und die nachfolgenden Mahnungen und die Mahnungen der Prämienabrechnung vom 1. März 2017. Sodann wurde erst mit Datum vom 20. April 2018 die Versandart von Papierform auf Online-Versand umgestellt (AB 8), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die vorerwähnten Rechnungen und Mahnungen seien online zugestellt worden, wurden sie doch alle vor diesem Datum versandt (AB 3). Angesichts der nicht beweisbaren und vom Beschwerdeführer bestrittenen Zustellung muss diese für die Prämienrechnung vom 1. Mai 2017 und den nachfolgenden Mahnungen und für die Mahnungen der Prämienrechnung vom 1. März 2017 als nicht erfolgt betrachtet werden. Damit fehlt eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der erfolgten Betreibung und diese erweist sich bezüglich der Prämienabrechnung von März 2017 und Mai 2017 als nicht rechtens (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2016 [9C_78/2016], E. 3.2). Folglich ist der gegen sie erhobene Rechtsvorschlag nicht zu beseitigen und es kann diesbezüglich keine Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. E. 2.3.).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bemängelten zu hohen Mahngebühren ist zu bemerken, dass diese den gesetzlichen und bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. E. 2.2.). So ist in den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen der Beschwerdegegnerin vorgesehen, dass die durch Zahlungsausstände verursachten Mahn- und Umtriebsspesen zulasten der versicherten Person gehen (vgl. Versicherungsbestimmungen, Ausgabe 2017, Ziff. 6.5.2 und Ziff. 8.3.2, AB 2). Da darin die Höhe der Mahn- und Bearbeitungsgebühren nicht festgelegt ist, ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Spesen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016 [9C_874/2015], E. 4.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2015 [2C_717/2015], E. 7.1). Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin für die Prämienrechnungen vom 1. Dezember 2016 und vom 1. August 2017 den Beschwerdeführer vor Einleitung der Betreibung mehrmals gemahnt (vgl. AB 3), ihm danach eine letzte Zahlungsaufforderung zugestellt und ihn auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht (letzte Zahlungsaufforderung vom 19. März 2021, AB 3). Nach Ablauf der Zahlungsfrist hat sie die offenen Forderungen in Betreibung gesetzt (Betreibungsbegehren vom 10. August 2021, AB 16). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Mahn- sowie Dossiergebühren von Fr. 150.-- und Fr. 100.-- als angemessen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Mahnkosten im Umfang von circa 30 % bis 50 % der Prämienausstände das Äquivalenzprinzip verletzten, erscheinen die vorliegend erhobenen Mahngebühren von Fr. 150.-- im Hinblick auf den offenen Zahlungsausstand von Fr. 1'134.80 gerade noch als verhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016 [9C_870/2015], E. 4.2.3.). Damit halten die Mahn- und Dossiergebühren sowohl dem Äquivalenz- als auch dem Kostendeckungsprinzip stand.

Indes bleibt zu berücksichtigen, dass die Zustellung der Prämienrechnung vom 1. Mai 2017 und die darauffolgenden Mahnungen sowie Mahnungen der Prämienrechnung vom 1. März 2017 als nicht erfolgt zu betrachten ist (s.o.). In diesem Zusammenhang hat nicht der Beschwerdeführer die Zahlungsverzögerung schuldhaft verursacht, sondern die Beschwerdegegnerin hat Anlass zum Zahlungsverzug gegeben. Infolgedessen erscheint es als sachgerecht, die Mahn- und Dossiergebühren in Höhe von insgesamt Fr. 250.-- im Dossier 108'656 um die Hälfte zu reduzieren.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG Fr. 567.40 für die ausstehenden Prämien von Dezember 2016 und August 2017 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 567.40 ab 1. April 2017 sowie Mahngebühren von Fr. 75.-- und Dossiergebühren von Fr. 50.-- schuldet. Der von der Beschwerdegegnerin verlangte Verzugzins von 5 % stimmt vollumfänglich mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen überein (vgl. E. 2.2.).  Schliesslich spricht nichts dagegen, den Beginn der Verzinsungspflicht auf den 1. April 2017 festzulegen, bildet das gewählte Datum doch den Annäherungswert für den mittleren Verfall der gesamten geltend gemachten Beitragsforderung.

3.4.          In einem weiteren Schritt ist zum Dossier 299'591 bzw. zur Betreibung vom 6. August 2021 Stellung zu nehmen:

Hinsichtlich der bestrittenen Zustellung der Rechnungen und Mahnungen lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Prämienrechnungen von Juli 2020 bis September 2020 sowie die Prämienrechnung von Dezember 2020 und die dazugehörigen Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Zusammenfassungen der Zahlungsausstände sind an den schweizerischen Wohnort des Beschwerdeführers adressiert (AB 14), so dass grundsätzlich von einer korrekt erfolgten Zustellung der Rechnungen und Mahnungen auszugehen ist. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass die Prämienrechnung von Juli bis September 2020, welche vom 28. August 2020 datiert, dem Beschwerdeführer online zugesandt wurde. Denn der Beschwerdeführer hat erst am 4. September 2020 von dem am 20. April 2018 eingeführten Online-Versand auf den Versand via Postweg gewechselt (AB 8 und 9). Die elektronische Versandart muss sich der Beschwerdeführer zuvor indes anrechnen lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die elektronische Zustellung von Rechnungen und Mahnungen mit Art. 64a Abs. 1 KVG vereinbar und zulässig (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014 [9C_597/2014], E. 4 und 5). Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe die Rechnungen und Mahnungen infolge des Online-Versands der Beschwerdegegnerin nicht erhalten. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin vorliegend die Prämienrechnungen von Juli und August 2020 und Dezember 2020 und die darauffolgenden Mahnungen korrekt zugestellt und die Prämienforderungen zu Recht in Betreibung gesetzt.

Bezüglich der Höhe der Mahn- und Dossiergebühren kann im Wesentlichen auf das unter E. 3.3. Dargelegte verwiesen werden. Die vorliegend erhobenen Mahngebühren von Fr. 90.-- sind im Hinblick auf den offenen Zahlungsausstand von Fr. 739.15 gerade noch als verhältnismässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016 [9C_870/2015], E. 4.2.3.). Da auch das Kostendeckungsprinzip – wie bereits oben erwähnt – als angemessen eingeschätzt werden kann und der Beschwerdeführer den Zahlungsverzug verschuldet hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Mahn- und Dossiergebühren in Höhe von insgesamt Fr. 190.-- erhoben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 739.15 für ausstehende Prämien für Juli bis August 2020 sowie für Dezember 2020 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 30. Oktober 2020 sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 190.-- schuldet. Auf diesen Betrag ist sie zu behaften. Aufgrund der Akten zeigt sich denn auch, dass die Mahnungen (vgl. AB 14) erfolglos geblieben sind. Dies rechtfertigt es, einen Verzugszins von 5 % ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten Beitragsforderungen laufen zu lassen. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 30. Oktober 2020 bildet dabei den Annäherungswert für den mittleren Verfall der gesamten geltend gemachten Beitragsforderung in Höhe von Fr. 739.15. Folglich ist auch der geltend gemachte Verzugszins berechtigt.

3.5.          Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe wiederholt eine Ratenzahlung verlangt, welcher die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen sei. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Möglichkeit von Ratenzahlungen zu gewähren (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Mai 2005 [K 77/03] E. 5.2.3). Es ist daher der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie einer solchen Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer zustimmen will.

3.6.          Anzumerken bleibt, dass gemäss Art. 68 SchKG der Schuldner grundsätzlich die Betreibungskosten zu tragen hat. Dazu gehören auch die Zahlungsbefehlskosten (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2006 [K 112/05] E. 5.1 mit Hinweisen). Demnach ist zutreffend, dass die Kosten des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 21035314 in Höhe von Fr. 90.70 und die Kosten des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 21034367 in der Höhe von Fr. 71.70 vom Versicherten zu tragen sind.  

 

4.                

4.1.          Infolge dieser Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 im Dossier 108'656 insofern abzuändern, als dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 21035314 Fr. 567.40 für die ausstehenden Prämien von Dezember 2016 und August 2017 zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. April 2017 sowie Mahngebühren von Fr. 75.-- und Dossiergebühren von Fr. 50.-- zu bezahlen hat (vgl. Betreibung vom 10. April 2021, Dossier 108'656, AB 4).

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 im Dossier 299'591 zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 21034367 Fr. 739.15 für ausstehende Prämien von Juli bis August 2020 sowie von Dezember 2020 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 30. Oktober 2020 sowie Mahngebühren von Fr. 90.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 100.-- zu bezahlen (vgl. Betreibung vom 6. August 2021, Dossier 299'591, AB 15).

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 21035314 und Nr. 21034367 sind im jeweils genannten Umfang für beseitigt zu erklären.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 (Dossier 108'656) insofern abgeändert, als dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 567.40 für ausstehende Prämien von Dezember 2016 und August 2017 zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. April 2017 sowie Mahngebühren von Fr. 75.-- und Dossiergebühren von Fr. 50.-- verurteilt wird. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21035314 des Betreibungsamtes Basel-Stadt beseitigt.

            Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 (Dossier 299'591) bestätigt. Der Beschwerdeführer wird zur Zahlung von Fr. 739.15 für ausstehende Prämien von Juli bis August 2020 sowie Dezember 2020 zuzüglich Zins zu 5 % ab 30. Oktober 2020 sowie Mahngebühren von Fr. 90.-- und Dossiergebühren von Fr. 100.-- verurteilt. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21034367 des Betreibungsamtes Basel-Stadt beseitigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: