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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
April 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.3
Einspracheentscheid vom
19. Januar 2021
Prämienverbilligung
Tatsachen
I.
a) Frau A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...], arbeitet
als [...]angestellte im B____ in [...]. Mit Änderungsvertrag vom 21. Juni 2019
reduzierte die Beschwerdeführerin ihr Pensum per 1. August 2019 von 90 %
auf 70 % (vgl. Beschwerdebeilage/BB 7).
b) Am 14. Juli 2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim
Amt für Sozialbeiträge (ASB, Beschwerdegegnerin) Prämienbeiträge für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung. Mit Verfügung vom 4. September
2020 berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die aktuellen Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und unter Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens von Fr. 3'600.-- ein massgebliches Einkommen von
Fr. 40'127.-- (Einkommensgruppe 15) und gewährte der Beschwerdeführerin
eine monatliche Prämienverbilligung von Fr. 68.-- ab August 2020 (BB 2).
c) Nachdem die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vom
13. Oktober 2020 über eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % einreichte (BB
3), ermittelte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. November 2020 gestützt
auf die Steuerveranlagung des Jahres 2019 und ohne Anrechnung eines Erwerbsverzichts
resp. eines hypothetischen Einkommens ein massgebliches Einkommen von nunmehr
Fr. 41'949.-- (Einkommensgruppe 17) und sprach der Beschwerdeführerin ab
Dezember 2020 eine Prämienverbilligung von monatlich Fr. 59.-- zu (BB 6).
Die dagegen am 26. November 2020 erhobene Einsprache (Beschwerdeantwortbeilage/AB
6) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 abgewiesen (BB 1).
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. Februar 2021 beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei das massgebende Einkommen auf Fr. 36'527.--,
eventualiter auf Fr. 36'606.-- zu korrigieren. Demnach sei ihr eine
monatliche Prämienverbilligung von Fr. 161.-- zu gewähren. Alles unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort
vom 11. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Schreiben vom 18. März 2021 verzichtete die
Beschwerdeführerin auf eine Replik und hielt vollumfänglich an ihren
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 19. April 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss § 56a lit. b des Gesetz betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG
154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetz über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200) und § 54 des Gesetzes
über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 2008 (GKV,
SG 834.400) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR
830.1) in Verbindung mit § 54 GKV.
1.2.
Da die Beschwerde gemäss § 54 GKV rechtzeitig erhoben worden
ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass das massgebliche
Einkommen zur Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs unzutreffend
ermittelt worden und der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar
sei. Es müsse von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 36'527.--
ausgegangen werden. Eventualiter sei aufgrund des mittlerweile vorliegenden
Lohnausweises des Jahres 2020 (BB 4) von einem massgebenden Einkommen von
Fr. 36'606.-- auszugehen. In beiden Fällen habe die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine monatliche Vergünstigung von Fr. 161.--. Im Detail führt
die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Pensum per 1. August 2019 von
90 % auf 70 % reduziert, was einer Veränderung um 22.2 %
entspreche. Da sie im Jahr 2019 überwiegend zu 90 % erwerbstätig gewesen
sei, weise die Steuerveranlagung des Jahres 2019 ein höheres Einkommen aus, als
die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 erzielt habe (namentlich rund 14.5 % mehr, vgl.
Beschwerde, S. 2) und auch aktuell erziele. Das Abstützen auf die
Steuerveranlagung 2019 sei deshalb nicht angebracht.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass das massgebliche
Einkommen nach dem Grundsatz des Vorrangs der Steuerdaten zu bestimmen sei. Der
Rückgriff auf die tatsächliche Einkommenssituation der Beschwerdeführerin im
Rahmen der ersten Verfügung vom 4. September 2020 sei lediglich auf das Anrechnen
eines Erwerbsverzichts resp. das Vorliegen eines hypothetischen Einkommens
zurückzuführen. Ein Ausweichen auf eine manuelle Berechnung sei nur bei nicht
aktuellen Einkommensdaten zulässig, d.h. bei einer Abweichung von mindestens
20 % oder beim Vorliegen eines hypothetischen Einkommens. Da der
Beschwerdeführerin aufgrund des beigebrachten Arztzeugnisses bei der zweiten
Verfügung kein hypothetisches Einkommen mehr anzurechnen sei und das von der
Beschwerdegegnerin ermittelte anrechenbare Einkommen von Fr. 36'527.--
nicht um mindestens 20 % vom steuerbasiert ermittelten anrechenbaren
Einkommen (2019) von Fr. 41'949.-- abweiche, sei nunmehr aufgrund des Grundsatzes
des Vorrangs der Steuerdaten eine steuerdatenbasierte Berechnung massgeblich.
Schliesslich stellt die Beschwerdegegnerin eine Neuprüfung des Anspruchs in
Aussicht, sobald die Steuerveranlagung des Jahres 2020 vorliege (vgl.
Beschwerdeantwort, S. 2 ff.).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die
Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1
Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
[KVG, SR 832.10]). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die
aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden
(Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Die Kantone erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 Abs. 1 KVG).
3.2.
Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 GKV haben obligatorisch
Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf
Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die
Krankenversicherungsprämien bilden gemäss § 18 der Verordnung über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 2008 (KVO, SG
834.410) das Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen vom 25. Juni 2008 (SoHaG;
SG 890.700) sowie die Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von
bedarfsabhängigen Sozialleistungen vom 25. Juni 2008 (SoHaV, SG 890.710).
3.3.
Gemäss § 22 Satz 1 KVO werden Beiträge an die
Krankenversicherungsprämien gewährt, wenn das massgebliche Einkommen der
Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gestützt auf
§ 11 Abs. 2 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt. Die
Höhe des Prämienbeitrages richtet sich nach dem relevanten Einkommen resp. nach
der massgebenden Prämiengruppe (1-18; vgl. § 22 Abs. 2 KVO resp.
Anhang II KVO, Tabellen T2 und T3).
3.4.
Nach § 13 Abs. 1 SoHaV dient als Berechnungsgrundlage für
das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG in der Regel die jeweils
letzte vorliegende Steuerverfügung. Fehlt eine Steuerverfügung (z.B. bei neu
zugezogenen Personen) oder ist diese nicht aktuell (Abweichung von 20 % gemäss § 15
Abs. 1 lit. a SoHaV), sind die aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die
Berechnung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf
ein Jahr massgebend (manuelle Berechnung, vgl. § 13 Abs. 2 SoHaV).
3.5.
Nach § 15 Abs. 1 lit. a SoHaV findet eine Neuberechnung des
Anspruchs auf Leistungen bei Vorliegen einer neuen Steuerverfügung statt, es
sei denn, es liegt eine manuelle Berechnung des anrechenbaren Einkommens vor,
die mindestens 20 % vom anrechenbaren Einkommen, berechnet auf der Grundlage
der neuen Steuer-verfügung, abweicht. In Härtefällen kann auch bei einer
Abweichung von weniger als 20 % auf eine Neuberechnung gestützt auf die neue
Steuerverfügung verzichtet werden.
3.6.
Gemäss § 15 Abs. 1 lit. c SoHaV findet eine
Neuberechnung des Anspruches statt, wenn sich das anrechenbare Einkommen gemäss
Art. 7 SoHaG um mehr als 20 % verändert und die Veränderung während
mindestens drei Monaten angedauert hat.
4.
4.1.
In der Verfügung vom 13. November 2020 legte die Beschwerdegegnerin
der Anspruchsberechnung ein Einkommen von Fr. 41'925.-- und ein Vermögen
von Fr. 37'743.-- gemäss Steuerveranlagung 2019 zugrunde (AB 5). Da das
massgebende Vermögen den Freibetrag für Alleinstehende von Fr. 37'500.--
überstieg, erhöhte sich das anrechenbare Einkommen um Fr. 24.-- (vgl.
§ 28 SoHaV), womit die Beschwerdegegnerin ein steuerbasiertes Einkommen
der Beschwerdeführerin von Fr. 41'949.-- berechnete, was zu einem Anspruch
auf Prämienverbilligung von Fr. 59.-- führte (vgl. AB 6). Die Zahlen
entsprechen den Akten und sind soweit unbestritten.
4.2.
Strittig ist, ob die Berechnung des Anspruchs aufgrund der
Steuerdaten 2019 korrekt ist oder ob eine manuelle Neuberechnung, wie sie noch
in der ersten Verfügung vom 3. September 2020 vorgenommen worden war, angezeigt
wäre.
4.3.
Bei der Berechnung des Anspruchs ist im Grundsatz zu beachten, dass
nach § 13 Abs. 1 SoHaV als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare
Einkommen gemäss § 7 SoHaG in der Regel die jeweils letzte vorliegende
Steuerverfügung dient (vgl. auch E. 3.4 vorstehend). Nach § 15
Abs. 1 lit. a SoHaV findet eine Neuberechnung des Anspruchs auf
Leistungen bei Vorliegen einer neuen Steuerverfügung statt, es sei denn, es liegt
eine manuelle Berechnung des anrechenbaren Einkommens vor, die mindestens 20 %
vom anrechenbaren Einkommen, berechnet auf der Grundlage der neuen
Steuerverfügung, abweicht. In Härtefällen kann auch bei einer Abweichung von
weniger als 20 Prozent auf eine Neuberechnung gestützt auf die neue Steuerverfügung
verzichtet werden (vgl. E. 3.5 vorstehend). Allerdings liegt eine neue
Steuerverfügung in casu nicht vor, sodass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.
Insbesondere ist auch nicht zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss § 15
Abs. 1 lit. a SoHaV vorliegt, da die Abweichung nicht auf das
Vorliegen einer neuen Steuerverfügung zurückzuführen ist.
4.4.
Alternativ wird eine manuelle Berechnung gemäss § 15
Abs. 1 lit. c SoHaV durchgeführt, wenn sich das aktuelle anrechenbare
Einkommen im Vergleich zur letzten Steuerveranlagung um mindestens 20 %
verändert und die Veränderung während mindestens dreier Monate angedauert hat
(vgl. E. 3.6 vorstehend). Hintergrund des Schwellenwerts von 20 % bildet
der Umstand, dass das Abstellen auf aktuelle Daten viel aufwändiger ist als die
Festlegung auf Basis der letzten Steuerveranlagung und der Gesetzgeber in
diesem Zusammenhang eine Vereinheitlichung der Einkommensberechnung angestrebt
hat (Ratschlag SoHaG vom 17. Oktober 2007, S. 15). Eine manuelle
Berechnung kommt jedoch vorliegend deshalb nicht in Betracht, weil das
Erfordernis einer 20%igen Einkommensveränderung vorliegend nicht erfüllt ist,
wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.5.
Die Beschwerdeführerin legt ihren Lohnausweis 2020 ins Recht,
welcher ein Einkommen von Fr. 36'606.-- ausweist (BB 4). Dass es sich
dabei um die aktuellen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin handelt,
wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Allerdings ist das
Einkommen von Fr. 36'606.-- gemäss Lohnausweis 2020 zuzüglich eines
anrechenbaren Vermögensanteils von Fr. 24.--, d.h. total Fr. 36'630.--, lediglich
um Fr. 5'319.-- tiefer als das steuerbasiert ermittelte Einkommen des
Jahres 2019 von Fr. 41'949.--, was einer Veränderung von rund 12.7 %
entspricht (Fr. 41'949.-- minus Fr. 36'630.-- = Fr. 5'319.--). Die
Voraussetzungen für die Durchführung einer manuellen Berechnung des Einkommens
sind folglich nicht erfüllt.
4.6.
Die von der Beschwerdeführerin berechnete Veränderung von
22.2 % bezieht sich offensichtlich auf die Differenz zwischen ihrem
Einkommen vor und nach der Reduktion ihres Pensums. Dabei verkennt die
Beschwerdeführerin, dass sich der Schwellenwert von 20 % nicht auf das Einkommen
bezieht, welches vor der Reduktion des Pensums erzielt wurde, sondern auf das
Einkommen gemäss aktuellster Steuerveranlagung.
4.7.
Die Reduktion des Pensums per August 2019 hätte möglicherweise zu
einer manuellen Berechnung geführt, wenn sich das anrechenbare Einkommen im
Vergleich zur letzten Steuerveranlagung um mindestens 20 % verändert und
die Beschwerdeführerin die Prämienbeiträge bereits zu diesem Zeitpunkt
beantragt hätte. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018
ein regelmässiges Einkommen auf Grundlage eines Arbeitspensums von 90 %
erzielt hätte, wäre eine Abweichung von mindestens 20 % bis zur Eröffnung
der Veranlagungsverfügung des Jahres 2019 wohl gegeben gewesen. Mit der
Eröffnung der Veranlagungsverfügung 2019 am 25. Juni 2020 wären die
Steuerdaten 2019 massgebend geworden. Da die Beschwerdeführerin das Gesuch um
Prämienverbilligung erst am 14. Juli 2020 gestellt hat, und Beiträge
erstmals für den Monat nach Einreichung des Antrags ausgerichtet werden, durfte
die Beschwerdegegnerin nicht mehr auf die veraltete Steuerveranlagung des
Jahres 2018 abstellen, sondern musste die neuste Veranlagungsverfügung 2019 vom
25. Juni 2020 heranziehen, welche ein Erwerbseinkommen von
Fr. 41'925.-- ausweist. Bei dieser Ausgangslage entspricht die
Lohnveränderung lediglich 12.7 % und nicht 20 % (vgl. E. 4.5 vorstehend). Folglich
hat die Beschwerdegegnerin zur Beitragsberechnung mangels Erreichen des
Schwellenwerts von 20 % zu Recht auf die aktuellste Steuerveranlagung und nicht
auf die aktuellsten Einkommenszahlen abgestellt.
4.8.
Weiter kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin in der ersten Verfügung vom 3. September 2020 noch eine
manuelle Berechnung vorgenommen hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die erste
Verfügung vom 4. September 2020 rechnete aufgrund des Teilzeitverhältnisses von
70 % korrekterweise ein hypothetisches Einkommen von 10 % bzw. von Fr. 3'600.--
an (§ 24 SoHaV). Dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Da bei der
Feststellung eines Erwerbsverzichts resp. eines hypothetischen Einkommens stets
der aktuelle Zeitpunkt massgebend ist und die Steuerdaten nie aktuell sind,
erfolgt in solchen Fällen praxisgemäss eine manuelle Berechnung (§ 13 Abs. 2
SoHaV). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (vgl. Beschwerdeantwort,
S. 3) können die Anwendung einer steuerbasierten Berechnung oder deren Vergleiche
zu unbilligen Tatsachenfeststellungen und damit zu willkürlichen Ergebnissen
führen. Allerdings wurde der Grundsatz des Vorranges der Steuerdaten vom
Sozialversicherungsgericht schon mehrfach geprüft und für rechtens befunden
(vgl. KV.2014.15, KV.2010.24). Es ist verständlich, dass die Auswirkung dieser
Regelung im vorliegenden Fall, namentlich die Verminderung der Leistungen nach
Wegfall der Anrechnung des hypothetischen Einkommens, für die Beschwerdeführerin
nur schwer nachvollziehbar ist. Sie ist jedoch die Folge der
kantonalrechtlichen Rechtsgrundlagen, welche der Gesetzgeber bewusst in dieser
Form ausgestaltete (vgl. E. 4.4 vorstehend). Ebenso hätten die Steuerdaten der
Beschwerdeführerin ein geringeres Einkommen ausweisen können, sodass die
steuerbasierte Berechnung vorteilhafter ausgefallen wäre als eine Berechnung
aufgrund der aktuellen Einkommenszahlen.
4.9.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das anrechenbare Einkommen
der Beschwerdeführerin mit dem Wegfall des Erwerbsverzichts resp.
hypothetischen Einkommens zu Recht steuerbasierten ermittelt (vgl. § 13
Abs. 1 SoHaG), weshalb sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet
erweist. Abschliessend bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung des Anspruchs bei Vorliegen der
Steuerveranlagung 2020 auf der Grundlage der dann für die Berechnung vorteilhafteren
Steuerdaten 2020 in Aussicht gestellt hat (Beschwerdeantwort, S. 3).
5.
5.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 zu bestätigen
ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: