Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2021.4

Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020

Ende der Versicherungspflicht bei Grenzgängerin; Rückweisung zur Abklärung der Beendigung der unselbstständigen Arbeit in der Schweiz.

 

 


Tatsachen

I.        

a)        Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert (vgl. u.a. Police betr. Kundennummer 201467843, gültig ab 1. Januar 2018, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1).

Mit Schreiben vom 9. März 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin [der Beschwerdeführerin] "provisorisch die Aufhebung Ihrer Krankenversicherung zum 31.12.2018" (AB 8). "Um den Vorgang definitiv bestätigen zu können", verlangte die Beschwerdegegnerin von der Versicherten einen "Nachweis der neuen Krankenversicherung mit dem Datum des Versicherungsbeginns". Nach Eingang eines Versicherungsdatenauszuges der Österreichischen Sozialversicherung (AB) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Februar 2020 (AB 11) den Eingang der Kündigung und den Austritt der Versicherten rückwirkend per 15. Oktober 2019.

b)        Mit Schreiben vom 13. April 2019 (Rechnungsperiode 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2019, CHF 261.60 inkl. CHF 30.-- Mahnspesen) und mit Schreiben vom 14. September 2019 (Rechnungsperioden 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 sowie 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, CHF 3'446.70 inkl. CHF 30.-- Mahnspesen) mahnte die Beschwerdegegnerin ihrer Auffassung nach ausstehende Beiträge an (AB 4).

Die Beschwerdegegnerin machte mit Zahlungsverfügung vom 14. November 2019 (AB 5) eine Forderung in der Höhe von CHF 3'648.30, nebst Zins ab dem 14. Juli 2019, Mahnkosten von CHF 60.-- sowie Bearbeitungskosten von CHF 100.-- geltend. Die Beschwerdeführerin erhob am 4. Dezember 2019 Einsprache (AB 6). Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 (AB 7) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 22. Januar 2021 beantragt die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. Dezember 2020.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde teilweise im Umfang von CHF 722.30 gutzuheissen, die Prämienforderung auf CHF 2'926.-- zu reduzieren und im Übrigen die Beschwerde abzuweisen.

c)         Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

d)        Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 lädt der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin ein, den von ihr angekündigten Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse innert nicht mehr erstreckbarer Frist dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einzureichen. Mit Eingabe vom 24. August 2021 reicht die Beschwerdeführerin den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 14. Juni 2021 nebst weiteren Unterlagen ein.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 29. März 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) sowie § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 54 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. 

2.                

2.1.          Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin Prämienausstände nebst Mahngebühren und Zins zu begleichen hat.

Mit angefochtener Verfügung vom 14. November 2019 (AB 5) bzw. dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 hat die Beschwerdegegnerin ihrer Auffassung nach noch ausstehende Beiträge aus den Jahren 2018 und 2019 gefordert. In der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 5) hält sie fest, dass die Beitragsforderungen aus dem Jahr 2018 vollständig beglichen seien. Entsprechend reduziere sich die mit dem Einspracheentscheid geltend gemachte Beitragsforderung von CHF 3'648.30 um CHF 722.30 auf CHF 2'926.--.

2.2.          Zu klären bleibt somit, ob für die für das Jahr 2019 geltend gemachten Beiträge eine rechtliche Grundlage besteht.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind Personen der Versicherungspflicht unterstellt, die nach dem Freizügigkeitsabkommen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA, SR 0.142.112.681) sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterstellt sind.

Das FZA konkretisiert als Ergänzung zu Anhang XI der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) in seinem Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 lit. i Ziff. 3 lit. a FZA die Personenkategorien, welche, obgleich nicht in der Schweiz wohnhaft, dem schweizerischen Krankenversicherungsrecht unterstehen. Dies sind nach Nr. i der Bestimmung insbesondere diejenigen Personen, für die nach Titel II der VO Nr. 883/2004 das schweizerische Recht gilt, also selbstständig und unselbstständig Erwerbstätige mit Beschäftigungsort in der Schweiz (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004).

Es gelten somit bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2016 vom 25. November 2016 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Staatsangehörige eines Vertragsstaats, welche ausschliesslich in der Schweiz eine (abhängige oder selbstständige) Tätigkeit ausüben, sind daher der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt, auch wenn sie in einem anderen Ver-tragsstaat wohnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2016 vom 25. November 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

3.2.          Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitraum der Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Beschwerdegegnerin nie in der Schweiz, sondern zunächst in Deutschland und hernach, ab 1. Januar 2019, in Österreich ihren Wohnsitz hatte. Da sie aber jedenfalls bis 2018 in der Schweiz gearbeitet hatte, fiel sie nach dem Dargelegten unter die Versicherungspflicht nach KVG.

 

Mit Schreiben vom 9. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin der Versicherten auf deren Begehren hin "provisorisch die Aufhebung Ihrer Krankenversicherung zum 31.12.2018" bestätigt. Jedoch verlangte sie von der Versicherten einen Nachweis der neuen Krankenversicherung mit dem Datum des Versicherungsbeginns. Damit ist die Beschwerdegegnerin sinngemäss entsprechend Art. 2 Abs. 6 KVV vorgegangen. Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind nach dieser Vorschrift Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.

Diese Vorschrift setzt logisch das Bestehen einer Versicherungspflicht in der Schweiz voraus. Nur wenn dies der Fall ist, kann die in Art. 2 Abs. 6 KVV niedergelegte Option einer Befreiung von der Versicherungspflicht überhaupt greifen. Entfällt dagegen die Versicherungspflicht, weil die dafür massgeblichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, so kommt die in Art. 2 Abs. 6 KVV verankerte die Vorgabe, wonach die versicherte Person gegenüber dem bisherigen Krankenversicherer den Nachweis einer neuen Krankenversicherung zu erbringen hat, nicht zum Tragen.

3.3.          In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 4) wird dargelegt, die Beschwerdeführerin argumentiere, per 31. Dezember 2018 sei ihre Schweizer Versicherung aufzuheben gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt habe ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz geendet. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, die Versicherte habe keinen Beweis dafür erbracht, dass die Versicherungspflicht in der Schweiz respektive die Arbeitstätigkeit in der Schweiz tatsächlich per 31. Dezember 2018 geendet hatte.

Damit geht offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin vom dem aus Erw. 3.1. abzuleitenden Grundsatz aus, dass die Versicherungspflicht vorliegend nur solange bestehen konnte, als die – stets im Ausland wohnhafte – Versicherte in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit ausgeübt hatte. Sie hält an der Versicherungspflicht und damit an der Obliegenheit der Versicherten, sich durch den Nachweis des Abschlusses einer neuen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 von der Versicherungspflicht zu befreien, einzig mit der Begründung fest, es fehle am Nachweis der Aufgabe der Arbeitstätigkeit in der Schweiz ab 1. Januar 2019.

Die Beschwerdeführerin hat schon im Einspracheverfahren (Einsprache vom 4. Dezember 2019, AB 6) geltend gemacht, sie habe per 31. Dezember 2018 die Arbeitstätigkeit in der Schweiz aufgegeben. Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin nach der Aktenlage hierzu keine Abklärungen getroffen; sie beschränkt sich darauf, in der Beschwerdeantwort darauf hinzuweisen, die Versicherte habe den entsprechenden Nachweis nicht erbracht.

Da es jedoch entscheidend darauf ankommt, ob die Versicherte effektiv in der Schweiz seit 1. Januar 2019 nicht mehr arbeitstätig war, wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, hierzu Abklärungen zu treffen. So hätte sie – nötigenfalls unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin – Belege für die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses in der Schweiz einholen können. Da gemäss Art. 6 Abs. 3 des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 (EntsG, SR 823.20) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) jeder Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin den zuständigen Behörden zu melden hat, könnte auch auf dem Weg einer amtlichen Erkundigung geklärt werden, ob die Versicherte ab 1. Januar 2019 noch in der Schweiz arbeitstätig gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin wird dies nach Rückweisung der Sache noch nachzuholen haben.

4.                

Nach dem Aktenstand ist offen, ob die Versicherte noch nach dem 1. Januar 2019 in der Schweiz gearbeitet hat. Da somit auch offenbleibt, ob ab diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht noch fortgedauert hat, kann über den strittig gebliebenen Betrag der Beitragsforderungen noch nicht entschieden werden.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 ist darum in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Verfügung über die Beitragsforderungen für die Zeit ab 1. Januar 2019.

Entsprechend der Erklärung in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 5) ist sodann festzustellen, dass die Beitragsforderungen aus dem Jahr 2018 vollständig beglichen sind.

5.                

Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Der Einspacheentscheid vom 30. Dezember 2020 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Verfügung über die Beitragsforderungen für die Zeit ab 1. Januar 2019 zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beitragsforderungen aus dem Jahr 2018 vollständig beglichen sind.

Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: