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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
Gegenstand
KV.2021.5
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021
Beitrag an Geburtsvorbereitungskurs
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1984, besuchte zusammen mit ihrem Mann am 20. und 21. November 2020 einen per Zoom durchgeführten Geburtsvorbereitungskurs bei der Hebamme C____ (vgl. Beschwerdebeilage 1). Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit bei der B____ (nachfolgend: B____) obligatorisch krankenpflegeversichert. Die B____ verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beteiligung der Krankenkasse an den Kurskosten, da der Kurs online, mithin auf Distanz, stattgefunden habe (vgl. Beschwerdebeilage 2; siehe auch Antwortbeilage 1.1).
b) Auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin erliess die B____ schliesslich am 17. Dezember 2020 eine entsprechende leistungsablehnende Verfügung (vgl. Antwortbeilage 1.2). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2021 Einsprache (vgl. Antwortbeilage 1.4) und beantragte, es seien ihr Fr. 150.-- zu vergüten. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 wies die B____ die Einsprache ab (vgl. Antwortbeilage 1).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die B____ zu verurteilen, den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag von Fr. 150.-- an den Kosten des Geburtsvorbereitungskurses vom 20. und 21. November 2020 zu übernehmen.
b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 8. Juni 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 örtlich und sachlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG), so dass auf sie eingetreten werden kann.
3.1.2. Gemäss Art. 14 lit. a KLV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag von Fr. 150.-- für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme oder die Organisation der Hebammen einzeln oder in Gruppen durchführt. Zur Frage, wie der Kurs abzuhalten ist, äussert sich das Gesetz resp. die Verordnung nicht explizit.
3.2.2. Per 22. Juni 2020 wurde die COVID-19-Verordnung 2 dann ausser Kraft gesetzt. Es galten neu die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni 2020 (COVID-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) sowie die Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; AS 2020 2213). Die "COVID-19-Verordnung besondere Lage" wurde fortlaufend angepasst. Gleiches gilt auch für die COVID-19-Verordnung 3.
3.2.3. Aufgrund der Entwicklung der epidemiologischen Lage wurden seit Mitte Oktober 2020 die Massnahmen gegen das Coronavirus wieder verstärkt. Am 19. November 2020 erliess das BAG erneut ein Faktenblatt betreffend die Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie (Antwortbeilage 3.2). In diesem war die fernmündlich erbrachte Geburtsvorbereitung durch Hebammen nicht vorgesehen.
3.2.4. Am 18. Dezember 2020 erfolgte erneut eine Änderung der "Covid-19-Verordnung besondere Lage"; es wurde in Anbetracht der steigenden Fallzahlen eine Verschärfung der Massnahmen statuiert (AS 2020 5813). Das BAG erliess am 24. Dezember 2020 ein weiteres Faktenblatt (betr. ambulante Behandlungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie), welches dasjenige vom 19. November 2020 ersetzte (vgl. Antwortbeilage 3.3). In Ziff. 3.5. wurde – wie bereits in Ziff. 3.5. des Faktenblattes vom 20. Mai 2020 – statuiert, dass eine fernmündlich erbrachte Geburtsvorbereitung mittels Videokonferenz erfolgen müsse und im Umfang von Art. 14 KLV mit der Position A10 abgerechnet werden könne. Diese Regelung wurde auch in den folgenden Faktenblättern vom 2. März 2021 und 21. Mai 2021 beibehalten.
3.4.2. Wie sich aus den obigen Ausführungen (vgl. Erwägung 3.2. hiervor) ergibt, wurden die Verordnungen des Bundesrates laufend geändert, dies einhergehend mit der sich ständig wechselnden Beurteilung der epidemiologischen Situation. Dementsprechend war auch die Rechtslage relativ unübersichtlich. Das BAG gab als zuständiges Bundesamt in dieser Situation immer wieder neue oder geänderte Empfehlungen heraus. Diese können nunmehr aber nicht als durchwegs stringent erachtet werden, was namentlich auch auf die vorliegend zu beurteilende Situation zutrifft. Wie dargetan wurde, sah das Faktenblatt vom 20. Mai 2020 eine Beteiligung der obligatorischen Krankenversicherung an den Kosten von Geburtsvorbereitungskursen vor, wenn der – von einer Hebamme geleitete – Kurs mittels Videokonferenz erfolgt. Die Geltungsdauer des Faktenblattes wurde auf die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung 2 begrenzt. Diese Verordnung wurde dann per 22. Juni 2020 (Beendigung der ausserordentlichen Lage) aufgehoben und von weiteren Verordnungen abgelöst.
3.4.3. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (vgl. die Beschwerde), hat die Pandemiesituation jedoch auch anschliessend weiterbestanden. Die Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus war immer noch ein erklärtes Ziel des Bundesrates (vgl. u.a. Art. 1 Abs. 2 "Covid-19-Verordnung besondere Lage"). Aus diesem Grunde wurden beispielsweise diverse Massnahmen gegenüber Personen und auch solche zum Schutz der Arbeitnehmenden statuiert (vgl. insb. Art. 3 und Art. 10 "Covid-19-Verordnung besondere Lage"). Weshalb bei dieser Ausgangslage die Kostenbeteiligung der obligatorischen Krankenversicherung davon abhängig sein soll, dass der Geburtsvorbereitungskurs mit direktem physischem Kontakt (und nicht online) stattfindet, lässt sich daher nicht schlüssig begründen. Dies trifft letztlich bereits für die Zeit ab dem 22. Juni 2020 zu, muss aber erst Recht für die vorliegend infrage stehende Zeit (21./22. November 2020) gelten. Am 5. August 2020 gelangte das BAG nämlich zum Schluss, dass schwangere Frauen zu den besonders gefährdeten Personen gehören sollen (siehe unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/news/news-05-08-2020.html). Ab Mitte Oktober 2020 verschärfte der Bundesrat sukzessive die Massnahmen gegen das Coronavirus (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor). Die Nichtaufnahme der fernmündlich erbrachten Geburtsvorbereitung durch Hebammen in das Faktenblatt vom 19. November 2020 ist daher als nicht stringent zu erachten. Es gibt keinen plausiblen Grund, der gegen die Durchführung eines solchen Kurses per Zoom hätte sprechen können. Denn auch die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; BGE 145 V 116, 119 f. E. 3.2) sind als erfüllt anzusehen. Dies wird denn auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht infrage gestellt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit