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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 17.
Mai 2021
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.6
Einspracheentscheid vom 11.
Februar 2021
Beitragsforderungen;
Rechtsöffnung
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1951 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
krankenversichert (Versicherungspolice 2020 und 2021, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 2). Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen nach
Krankenversicherungsgesetz (AVB/KVG, Ausgabe 1.1.2019, vgl. AB 1).
1.2.
Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom
11. Februar 2021 sowie auf Grundlage der übrigen Akten ergibt sich
folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bezahlte die von der
Beschwerdegegnerin eingeforderten Krankenversicherungsprämien für die Monate
Januar 2020 und Juni 2020 von je Fr. 420.55 bzw. insgesamt Fr. 841.10
nicht (vgl. Prämienabrechnungs-Nr.: 1009406017 vom 14. Dezember 2019 für
Januarprämie 2020, AB 9 und Prämienabrechnungs-Nr.: 1010405775 vom
25. April 2020 für Juniprämie 2020, AB 10).
1.3.
Nachdem auch trotz der beiden letzten Mahnungen (vgl. letzte Mahnung
der Januarprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 19. Februar 2020,
AB 9 und letzte Mahnung der Juniprämie 2020 inkl. Fr. 50.00
Mahnspesen vom 15. Juli 2020, AB 10) weiterhin kein Zahlungseingang
erfolgte, leitete die Beschwerdegegnerin am 28. August 2020 die Betreibung für
beide Prämienmonate ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte dem
Beschwerdeführer in der Folge einen Zahlungsbefehl datiert vom 9. September
2020 (Betreibung Nr. 20041632) über Fr. 841.10 zuzüglich 5 %
Zins seit 29. August 2020 für die Prämien KVG, Fr. 18.84 für den bis 28.
August 2020 aufgelaufenen Zins, Fr. 50.00 für Mahnspesen sowie
Fr. 50.00 für Umtriebsspesen zu. Die Betreibungskosten betrugen dabei
Fr. 45.30 (AB 4). Da der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess
die Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2020 eine Verfügung zur
Aufhebung des Rechtsvorschlags gegen die Betreibung Nr. 20041632 (AB 5). Die
vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2020 dagegen erhobene Einsprache
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021 ab.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 10. März 2021 (Postaufgabe 11. März 2021) bzw.
Beschwerdeverbesserung vom 9. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom
11. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.2.
Mit Verfügung vom 15. März 2021 setzt die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer eine Notfrist bis zum 12. April 2021 zur
Beschwerdeverbesserung, insbesondere um Anträge zu stellen und zu begründen, sowie
zur Einreichung des angefochtenen Entscheids (Einspracheentscheid vom 11.
Februar 2021). Der Beschwerdeführer wahrt diese Frist mit Eingabe vom 9. April
2021 und reicht den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021 sowie weitere
Unterlagen ein.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
21. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
2.4.
Am 9. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
2.5.
Am 17. Mai 2021 findet die Hauptverhandlung statt, an welcher der
Beschwerdeführer und für die Beschwerdegegnerin C____ teilnehmen. Für alle mündlichen
Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert
der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids eingereicht
(Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Daher ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache
Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu
entscheiden.
4.
4.1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der
Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer
Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten
(vgl. Art. 61 KVG).
4.2.
Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel
monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person
trotz Mahnung und Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und
Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die
Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
4.3.
Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach
Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR
281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchKG Rechtsvorschlag
erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder
Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit
welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern
die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann
der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags
(definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung
einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge
nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als
Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das
Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3; 121 V
109, 110 E. 2 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2011 vom
31. Januar 2012).
4.4.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner
die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach
Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des
Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder
Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt
werden (vgl. BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts
5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 sowie Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1). Sie
sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer
erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu
bezahlen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12.
Februar 2003 E. 4).
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die
Prämienrechnung vom 29. August 2020 habe er mit Zahlung vom 24. November 2020
in der Höhe von Fr. 233.80 sowie der mit Schreiben vom 24. November 2020
geltend gemachten Verrechnung in der Höhe von Fr. 186.75 getilgt. Als
Beleg reicht er einerseits eine Quittung über eine Zahlung vom 25. September 2019
in der Höhe von Fr. 233.80 an die Beschwerdegegnerin und eine Quittung
über eine Zahlung von Fr. 186.75 vom 28. Juli 2019 an das D____spital [...]
ins Recht (vgl. mit Beschwerdeergänzung eingereichte Quittungen). Der
Beschwerdeführer führt anlässlich der Verhandlung in Bezug auf die geltend
gemachte Verrechnung aus, die Rechnung des D____spitals [...] sei auf eine
Behandlung zurückführen, die er infolge eines Arbeitsunfalls in Anspruch habe
nehmen müssen. Die ihm vom D____spital [...] zugestellte Rechnung im Umfang von
Fr. 186.75 habe er zunächst der Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Von
dieser habe er jedoch mittgeteilt bekommen, dass die Unfallversicherung seines
Arbeitgebers leistungspflichtig sei. Weil er bis heute aber kein Geld von der
Unfallversicherung erhalten habe, habe er diesen Betrag selbstständig mit der Prämienrechnung
verrechnet.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin macht hiergegen anlässlich
der Verhandlung geltend, der Beschwerdeführer dürfe nicht eigenmächtig ausstehende
Prämien verrechnen.
Ebenso verweist sie darauf, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere
Betreibungen liefen. Er verwechsle nun diese Verfahren und die zugrundeliegenden
Prämienausstände. Hingegen habe sie die Zahlung des Beschwerdeführers über
Fr. 491.50 am 1. April 2021 an das Betreibungsverfahren Nr. 20041632 angerechnet. Sie verweist dabei auf
das Prämiensoll für Januar 2020 bis Dezember 2020 (AB 3).
5.3.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 einige
Prämienrechnungen nicht bezahlte. Dafür laufen zurzeit mehrere Betreibungen
gehen ihn (vgl. Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. 21001875 und Verfügung
vom 15. März 2021 sowie Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. 20057858, alle
Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2021 und Verfügung vom 7. Januar 2021,
AB 13). Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich die Prämien für
Januar 2020 und Juni 2020 und das Betreibungsverfahren Nr. 20041632.
5.4.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht
zur Bezahlung der Januar- und Juniprämie 2020 sowie auch deren Höhe von je
Fr. 420.55 nicht bestreitet. Mit Blick auf die eingereichte Police 2020 sowie
die AVB/KVG (Art. 8 Ziff. 6, AB 1) sind die Prämien in korrekter Höhe in
Rechnung gestellt worden (AB 2, AB 9 und AB 20). Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Bezahlung der Prämienrechnung vom 29. August
2020 ist indessen unbeachtlich. Denn sie betrifft nicht die vorliegend
strittigen Januar- oder Juniprämien 2020 und ist Gegenstand in Betreibung
Nr. 21001875. Soweit der Beschwerdeführer eine angebliche Gegenforderung (Behandlungskosten
des D____spitals […]) mit der Juniprämie 2020 verrechnen will, kann ihm ebenfalls
nicht gefolgt werden. So darf der Versicherer Versicherungsleistungen nicht mit
geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen (Art. 105c KVV).
Auf der anderen Seite ist es auch den Versicherten verwehrt, eigenmächtig
ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu
verrechnen (Entscheid des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 sowie Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 7/06 vom 12. Januar 2007 E. 3.2 mit
Hinweisen). Demgemäss hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung die Januar- und Juniprämie 2020 von insgesamt
Fr. 841.10 nicht bezahlt gehabt. Insofern die Beschwerdegegnerin eine
Zahlung des Beschwerdeführers vom 1. April 2021 in der Höhe von Fr. 491.50
für die Bezahlung eines Teils der Prämienforderungen (Januar- und Juniprämie
2020) einsetzte, so ist diese Zahlung – wie auch die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausdrücklich anerkennt – an
die in Betreibung gesetzten Beträge anzurechnen.
5.5.
Der Beschwerdeführer moniert sodann sinngemäss, die in Betreibung
gesetzten Mahnspesen von Fr. 50.00 sowie Umtriebsspesen von Fr. 50.00
seien unrechtmässig. Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Spesen angesichts
des für sie angefallenen hohen zeitlichen Aufwands als angemessen.
5.6.
Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren,
worunter sowohl die Mahn- als auch Umtriebsspesen fallen, findet sich in
Art. 105b Abs. 2 KVV. Die nach dieser Bestimmung erforderliche
reglementarische Regelung ist in Art. 10 Ziff. 2 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin vermerkt (vgl. AVB/KVG, AB 1).
Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu
erhebenden Kosten sind sodann im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie
sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des
Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1. mit Verweis auf Urteile
des Bundesgerichts Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1. und
2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2). Bearbeitungs- und Mahngebühren dürfen
höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der
Versicherungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar
2016 E. 4.2.2.). Angesichts der vorliegenden Prämienausstände von insgesamt
Fr. 841.10 sind die Mahnspesen von Fr. 50.00 gerade noch in einem
vernünftigen Verhältnis. Hingegen sind die Umtriebsspesen von Fr. 50.00 massvoll.
Der von der Beschwerdegegnerin monierte hohe zeitliche Aufwand lässt sich nämlich
mit Blick auf die Akten bestätigen. Die Spesen (Fr. 50.00 Mahnspesen und
Fr. 50.00 Umtriebsspesen) betragen schliesslich nur rund 12 % der
Prämienausstände (Fr. 841.10), womit diese im Ergebnis gesamthaft als
angemessen zu qualifizieren sind (vgl. dazu auch Urteil 9C_870/2015 vom
4. Februar 2016 E. 4.2.3). Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass der geforderte Betrag von Fr. 50.00 für die Mahnspesen und
Fr. 50.00 für die Umtriebsspesen der bundesgerichtlichen Praxis in Bezug
auf das Äquivalenz- als auch das Kostendeckungsprinzip standhält.
5.7.
Wie vorstehend ausgeführt (vgl. Erwägung 5.4.), hat der
Beschwerdeführer einen Teil der in Betreibung gesetzten Prämienforderung mittlerweile
bezahlt. Die am 1. April 2021 getätigte Zahlung von Fr. 491.50 ist von der
ursprünglichen Prämienforderung von Fr. 841.10, vom aufgelaufenen Zins von
Fr. 18.84, von den Mahnspesen von Fr. 50.00 sowie von den
Umtriebsspesen von Fr. 50.00 abzuziehen. In diesem Umfang ist der
Beschwerdegegnerin Rechtsöffnung zu gewähren. In Anwendung von
Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105 a KVV ist sodann auch
der eingeforderte Verzugszins von 5 % seit 29. August 2020 auf die
ausstehenden Prämien geschuldet.
5.8.
Für die Betreibungskosten kann schliesslich keine Rechtsöffnung
gewährt werden, da diese von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen sind (vgl. vorstehende
Erwägung 4.4.).
6.
6.1.
Nach
dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
6.2.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Forderung von
Fr 841.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 29. August 2020, den
aufgelaufenen Zins bis 28. August 2020 von Fr. 18.84, Mahnspesen von
Fr. 50.00 und Umtriebsspesen von Fr. 50.00 abzüglich der bereits
geleisteten Zahlung vom 1. April 2021 von Fr. 491.50 zu bezahlen. Folglich
ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20041632 in diesem Umfang zu beseitigen.
6.3.
Da keine bundesrechtliche Regelung vorliegt, welche im vorliegenden
Fall zu einer Kostenpflicht führen würde, ist das Verfahren kostenlos (vgl.
Art. 61 lit. fbisATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin die Forderung von Fr. 841.10 zuzüglich Zins von
5 % seit 29. August 2020, den aufgelaufenen Zins bis 28. August 2020 von
Fr. 18.84, Mahnspesen von Fr. 50.00 und Umtriebsspesen von
Fr. 50.00 abzüglich der bereits geleisteten Zahlung vom 1. April 2021
von Fr. 491.50 zu bezahlen.
In der Betreibung Nr. 20041632 des
Betreibungsamtes Basel-Stadt wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und
Art. 61 lit. fbis ATSG).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Kunz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: