|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 7.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4001 Basel,
vertreten durch A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2022.1
Einspracheentscheid vom 14.
Dezember 2021
Kostenübernahme einer stationären
psychiatrischen Behandlung bei einem Versicherten in strafrechtlich
angeordneter Verwahrung
Tatsachen
I.
a)
Der 1967 geborene Versicherte C____ (nachfolgend: Versicherter) befindet
sich seit dem 22. Dezember 2005 im Rahmen einer gerichtlich angeordneten
Verwahrung auf der forensisch-psychiatrischen Abteilung R4 der D____ (D____;
vgl. Kostengutsprachegesuch der D____ vom 29. April 2013, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1). Der Versicherte ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
krankenversichert (siehe Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021,
Ziff. 1).
b)
Ein Kostengutsprachegesuch der D____ für eine weitere Kostenübernahme
von Leistungen gemäss KVG für die akutstationäre Spitalpflege vom
11. August 2014 (AB 2) lehnte die Beschwerdegegnerin am
20. August 2014 ab. Sie begründete dies mit dem Umstand, dass es sich um
einen Massnahmevollzug handle. Die D____ baten mit Schreiben vom
8. Oktober 2014 (AB 4) um eine Erklärung.
c)
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ersuchte der Rechtsvertreter
des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) die Beschwerdegegnerin um Erlass
einer anfechtbaren Verfügung (AB 5). Daraufhin verfügte die
Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2021 (AB 7), dass sie die
Kostenübernahme für die Zeit ab dem 20. August 2014 für den Aufenthalt in
den D____ mangels Spitalbedürftigkeit des Versicherten ablehne. Dagegen erhob
das JSD am 18. März 2021 Einsprache (AB 8).
d)
Die Beschwerdegegnerin beauftrage in der Folge Dr. E____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie mit der Anfertigung eines Aktengutachtens zur
Spitalbedürftigkeit. Dieser kam zum Schluss, beim Versicherten bestehe keine
Spitalbedürftigkeit (Gutachten vom 11. November 2021, AB 11).
Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 ab (AB 13).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2022 beantragt das JSD, der
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, C____, geb. [...], ab 20. August
2014 weiterhin Leistungen gemäss KVG für die akutstationäre Spitalpflege zu
erbringen. Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Datum vom 20. Januar 2022 reicht das JSD eine
Beschwerde-Ergänzung mit einer Stellungnahme der D____ vom 18. Januar 2022
ein.
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
25. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
d)
Mit Replik vom 14. März 2022 und Duplik vom 13. April 2022
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
e)
Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 lässt das JSD eine Frist zur
Einreichung einer Triplik beantragen um eine ergänzende medizinische
Stellungnahme einreichen zu können. Die Instruktionsrichterin gewährt ihm
daraufhin mit Verfügung vom 6. Mai 2022 eine entsprechende Frist bis zum
7. Juni 2022.
f)
Mit Datum vom 9. Mai 2022 reicht das JSD eine Triplik mit einem
medizinischen Bericht vom 2. Mai 2022 beim Gericht ein.
g)
Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Eingabe vom 14. Juni 2022 erneut
Stellung und reicht ihrerseits eine weitere vertrauensärztliche Stellungnahme
vom 29. Mai 2022 ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. Juli 2022 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November
1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59
ATSG). Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)
i.V.m. Art. 380 Abs. 1 StGB sind die Kantone zum Vollzug der von
ihren Strafgerichten ausgesprochenen Strafen und Massnahmen zuständig und haben
die dafür entstehenden Kosten zu tragen. Weigert sich die Krankenkasse – wie
vorliegend –, die ganzen Kosten einer vom Strafgericht ausgesprochenen
psychiatrischen Behandlung zu übernehmen, hat daher der Kanton die über die
Leistungen der Krankenkasse hinausgehenden Vollzugskosten zu tragen. Das JSD
ist aus diesem Grund beschwerdeberechtigt.
1.3.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die Beschwerde-Ergänzung innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht. Auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin gelangt gestützt auf das Aktengutachten
Dr. E____ vom 11. November 2021 zum Schluss, dass beim Versicherten ab dem
20. August 2014 keine Akutspitalbedürftigkeit vorliege. Es sei
möglich, dass er in einem Gefängnis mit medizinisch-psychiatrischem Dienst
pflegerisch ausreichend und zweckmässig versorgt werde, weswegen die
Kostenübernahme für den Aufenthalt in den D____ ab dem 20. August 2014 abzulehnen
sei (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021, Ziff. 6).
2.2.
Das beschwerdeführende JSD hält mit Verweis auf Einschätzungen der
behandelnden Ärzte der D____ dagegen, dass der Versicherte fast durchgängig
engmaschig psychiatrisch habe betreut werden müssen und nicht an eine
Unterbringung ausserhalb einer akuten Spitalbehandlung zu denken sei. Es liege
folglich eine Akutspitalbedürftigkeit ab dem 20. August 2014 vor. Am
Aktengutachten von Dr. E____ vom 11. November 2021 bestünden
erhebliche Zweifel, weswegen nicht darauf abgestellt werden könne (Beschwerde
vom 13. Januar 2022, Ziff. 11).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte seit dem 20. August 2014
einer Behandlung in einem Akutspital bedarf. Mithin ist strittig, welcher
Beweiswert den medizinischen Unterlagen zukommen und, ob folglich die Beschwerdegegnerin
für die Kosten für den stationären Aufenthalt des Versicherten in den D____
aufkommen muss.
3.
3.1.
Die Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung
übernehmen muss ergeben sich aus Art. 25 bis 31 KVG (vgl. Art. 24
Abs. 2 KVG). Primär handelt es sich um Kosten für die Leistungen, die der
Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25
Abs. 1 KVG). Dazu gehören namentlich die Untersuchungen und Behandlungen,
die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt, sowie die
Pflegeleistungen, die in einem Spital erbracht werden. Voraussetzung ist, dass
diese von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen oder
Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes bzw. einer Ärztin oder
eines Chiropraktors bzw. einer Chiropraktorin durchgeführt werden (Art. 25
Abs. 2 lit. a KVG). Ebenfalls von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
zu übernehmen sind die Kosten für den Aufenthalt im Spital entsprechend dem
Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG).
Wer Leistungserbringer ist, wird in Art. 35 bis 40 KVG geregelt.
3.2.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt Leistungen gemäss
den Art. 25 bis 31 KVG grundsätzlich nur dann, wenn sie wirksam, zweckmässig
und wirtschaftlich sind (sog. WZW-Kriterien; Art. 32 Abs. 1 KVG).
Eine medizinische Leistung ist als wirksam anzusehen, wenn sie objektiv
geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder
pflegerischen Nutzen hinzuwirken (vgl. BGE 145 V 116, 120 E. 3.2.1 mit
Hinweisen, BGE 133 V 115, 116 E. 3.1 und Gebhard
Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, Basel 2016, N 329).
Die Wirksamkeit muss dabei nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein
(Art. 32 Abs. 1 Satz 2 KVG). Die Zweckmässigkeit setzt die
Wirksamkeit einer Behandlung voraus (vgl. BGE 133 V 115, 116 E. 2.2 und Gebhard Eugster, a.a.O., N 331) und
beurteilt sich prospektiv und nach dem diagnostischen oder therapeutischen
Nutzen der Anwendung im Einzelfall, unter Berücksichtigung der damit
verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst
vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung (vgl.
BGE 145 V 116, 120 E. 3.2.2 mit Hinweisen, BGE 130 V 299, 304 E. 6.1
und BGE 127 V 138, 146 f. E. 5; vgl. auch BGE 143 V 95, 98
E. 3.1 und Gebhard Eugster,
a.a.O., N 331). Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit spielt eine Rolle,
wenn im Einzelfall mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen
zweckmässig sind. Dann ist das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen jeder
Massnahme abzuwägen. Wenn die eine dieser Massnahmen ermöglicht, den verfolgten
Zweck erheblich kostengünstiger zu erreichen als dies mittels der anderen
Massnahmen möglich wäre, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf die Vergütung
der Kosten der teureren Massnahme (vgl. BGE 145 V 116, 120 f.
E. 3.2.3 mit Hinweisen, BGE 139 V 135, 140 E. 4.4.3 mit Hinweisen =
Praxis 2014 Nr. 52, BGE 136 V 395, 407 E. 7.4). Wenn es nur eine
Behandlungsmöglichkeit gibt, stellt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht
(Gebhard Eugster, a.a.O.,
N 339).
3.3.
Die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung für
eine stationäre Behandlung setzt zunächst voraus, dass sich die versicherte
Person in einem Spital, d.h. in einer Anstalt oder deren Abteilung aufhält, das
der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung
von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1
KVG). Die Spitalbedürftigkeit ist gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und
therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital (d.h. unter Inanspruchnahme
eines Spitalbettes) zweckmässig durchgeführt werden können, weil sie zwingend
der dortigen apparativen und personellen Voraussetzungen bedürfen, oder sofern
die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen
eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen Behandlungserfolgt besteht.
Akutspitalbedürftig sind rechtsprechungsgemäss in der Regel plötzlich
auftretende, meist kurzfristige und heftig verlaufende Gesundheitsstörungen,
welche eine kurzfristige, intensive ärztliche oder pflegerische Betreuung erfordern. Das KVG nennt keine
zeitliche Grenze, ab welcher bei länger dauernder Krankheit die Akutphase
abgeschlossen ist; eine allgemeingültige Grenze lässt sich nicht ziehen. Die
Akutphase dauert aber in jedem Fall so lange, wie sie von einer laufenden
Behandlung noch eine wesentliche Verbesserung der Gesundheit zu erwarten ist.
Unter dieser Voraussetzung kann auch eine längere stationäre Behandlung in
einer psychiatrischen Klinik noch den Charakter einer Akutbehandlung haben (BGE
126 V 323, 326 E. 2a mit Hinweisen und BGE 124 V 362, 364 E. 1a sowie
Urteile des Bundesgerichts 9C_107/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2.2,
9C_477/2010 vom 18. August 2010 E. 2.1 und 9C_369/2009 vom
18. September 2009 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen).
Gemäss Art. 49 Abs. 4
KVG richtet sich die Verfügung bei Spitalaufenthalten nach dem (für den
Aufenthalt in Akutspitälern im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG
geltenden) Spitaltarif nach Art. 49 Abs. 1 KVG, solange der Patient
oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder
der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung
nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50
KVG zur Anwendung (vgl. dazu BGE 124 V 362, 364 E. 1a). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der massgebende Leistungstarif bei
versicherten Personen mit Daueraufenthalt in psychiatrischen Kliniken nach den
Regeln zu bemessen, wie sie in Art. 50 KVG für versicherte Personen in
Pflegeheimen vorgesehen sind. Entscheidend für die Abgrenzung im Zusammenhang
mit stationären Leistungen ist die Frage, ob es möglich ist, die versicherte
Person in einer Einrichtung für Langzeitpatienten medizinisch und pflegerisch
ausreichend und zweckmässig zu versorgen (Urteile des Bundesgerichts 9C_107/2011
vom 28. Februar 2011 E. 2.2 und 9C_477/2010 vom 18. August 2010
E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 125 V 177, 182 E. 3. und
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 158/04 vom 21. März 2006
E. 4).
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich im Strafvollzug befinden,
unterstehen – wie grundsätzlich alle anderen Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz nach Art. 3 Abs. 1 KVG (abgesehen von den vom Gesetz
genannten Ausnahmen) – dem Krankenversicherungsobligatorium (vgl. dazu Andrea Baechtold/Jonas Weber/Ueli Hostettler,
Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3.
Aufl. 2016, S. 202, Rz. 164). Besteht medizinisch eine
Spitalbedürftigkeit, so ist die Krankenkasse folglich auch bei diesen Personen in
gleichem Masse leistungspflichtig wie bei nicht straffälligen Personen.
3.4.
3.4.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend
sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im
Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu
befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der
Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V
465, 467 f. E. 4.2).
3.4.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel
dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221
f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.4.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation
einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V
351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
3.4.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
beratende Ärzte bzw. Vertrauensärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen
Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3 8C_281/2018 vom
25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte können rechtsprechungsgemäss
nicht als Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG bezeichnet werden und es
kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem extern in
Auftrag gegebenen (unabhängigen) Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets
Beweiswert zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen
Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff.
E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c, sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis).
Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt
und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021
vom 2. März 2022 E. 5.1 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2
mit Hinweisen).
4.
4.1.
In seinem dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Bericht vom
11. November 2021 stellte Dr. E____ fest, dass beim Versicherten
gemäss Akten eine chronifizierte schwere paranoide Schizophrenie mit
ausgeprägter Residualsymptomatik ohne wesentliche Besserung trotz intensiver
Akuttherapie vorliege und vorgelegen habe. Der Versicherte erhalte stark
antipsychotisch wirkende Medikamente (Leponex und Haldol) und es werde über
eine Stabilisierung in den vorangehenden Jahren berichtet. Es liege eine gute
Medikamentencompliance sowie Therapiecompliance vor, was für die Behandlung
günstig sei (Aktengutachten Dr. E____ vom 11. November 2021,
S. 9, AB 12).
Dr. E____ kam zum Schluss, dass der Versicherte im Gefängnis beherbergt
werden könne, wie dies bei verwahrten Personen im Sinne von Art. 64 StGB üblich
sei. In der Regel würden diese Personen initial meistens ein bis drei Monate
eine akutpsychiatrische medikamentöse Einstellung benötigen, anschliessend
wirke sich neben den Medikamenten auch die im Gefängnis sehr gut vorherrschende
Reizabschirmung und Konstanz günstig auf das schizophrene Krankheitsbild aus.
Chronisch schizophrene Patienten gewöhnten sich ihrer Umgebung an und forderten
meist selbst Konstanz und Schutz vor Reizüberflutung. Bei einer Verlegung gebe
es immer anfänglich eine gewisse Unruhe, was sich dann mit der Zeit bei den
gewohnten konstanten Abläufen in den Gefängnissen sehr gut stabilisieren
dürfte. In grossen Gefängnissen habe es immer einen medizinisch-psychiatrischen
Dienst, der in der Regel problemlos mit den zahlreich vorhandenen schizophrenen
Patienten klarkomme. Schizophrene Patienten «in Freiheit» müssten nach der
Stabilisierung in der Regel entlassen werden. Es gebe dann sehr oft Rückfälle,
die zu erneuten Hospitalisationen führe. In ungünstigen Fällen entstehe eine
sogenannte «Drehtür-Psychiatrie». Dass es dem Versicherten vorliegend seit 2005
nicht einmal versuchsweise zugemutet worden sei, aus der Psychiatrie
auszutreten, sei nicht nachvollziehbar. Dass bei verwahrten schizophrenen
Patienten zwingend eine therapeutische Massnahmenstation notwendig sein solle,
sei «Unsinn». Natürlich könnten sie auch dort verwahrt werden, aber eine
Verrechnung durch die Krankenkasse, sei nicht korrekt, da Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen gemäss Art. 32 und 56
Abs. 1 KVG «sicher nicht erfüllt» seien. Die durchgehende forensische
Spitalbedürftigkeit seit 2014 könne er nicht nachvollziehen und die Begründung,
dass damit ein Rückfall und Rehospitalisierung verhindert werden sollen, sei
abwegig, da dies schizophrenen Patienten, welche bei stabiler Symptomatik auf
freien Fuss entlassen werden, zugemutet werde (Aktengutachten von Dr. E____ vom
11. November 2021, S. 9 ff.; AB 12).
Nach Einschätzung von Dr. E____ komme jedes geschlossene Gefängnis mit
einem medizinisch-psychiatrischen Dienst für die Unterbringung des Versicherten
in Frage. Bei dessen Alterung und Verringerung der Fremdgefährlichkeit würden
auch andere geschlossene Institutionen mit weniger Sicherheitsvorkehrungen in
Frage kommen (Aktengutachten Dr. E____ vom 11. November 2021, S. 12,
AB 12).
4.2.
Das JSD stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht aus einzelnen
Zeitspannen stabiler Symptomatik eine entfallene Spitalbedürftigkeit folge. Es
habe viele lange Zeitspannen gegeben, während derer nicht an eine Unterbringung
ausserhalb einer akuten Spitalbehandlung zu denken gewesen sei (Beschwerde vom
13. Januar 2022, Ziff. 11). Das JSD verweist im Wesentlichen auf die Stellungahmen
D____ vom 11. März 2021 (AB 8), vom 18. Januar 2022 (einzige
Beschwerde-Ergänzungsbeilage) und vom 2. Mai 2022 (einzige Triplikbeilage)
und erklärt, diese liessen erhebliche Zweifel an der Beurteilung von Dr. E____
aufkommen, weshalb nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden könne.
Entgegen seiner Auffassung könne der Versicherte nicht aus der stationären
Spitalpflege entlassen werden.
4.3.
4.3.1 Im Bericht der D____ vom 11. März 2021 (AB 8) erklärten
die behandelnde Ärztin und die behandelnden Ärzte, eine Akutbehandlung sei
beinahe durchgängig notwendig gewesen. Der Versicherte habe engmaschig
psychiatrisch betreut werden müssen. Während einzelnen kurzen Zeitspannen habe
der Versicherte eine stabile Symptomatik gezeigt. Eine Verlegung in eine andere
Institution während dieser Phasen hätte jedoch vermutlich zu einer erneuten
deutlichen Verschlechterung seines psychopathologischen Zustandsbildes geführt.
Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte auch bei fehlender
Straffälligkeit eine akute stationäre psychiatrische Behandlung benötigt hätte.
Eine Verbesserung der Gesundheit des Versicherten unter der laufenden Behandlung
im Rahmen der Hospitalisation sei durch eine frühzeitige Erkennung einer
psychopathologischen Verschlechterung und Kriseninterventionsbehandlung mit
engmaschiger psychiatrischer Behandlung inklusive Anpassung der medikamentösen
Therapie zu erwarten. Hierunter sei jedoch aktuell allenfalls mit einer
Stabilisierung der chronisch-psychotischen Symptomatik zu rechnen. Mit einer
weitergehenden Verbesserung oder gegebenenfalls Remission der Symptomatik sei
nicht zu rechnen. Grundsätzlich wäre eine Unterbringung des Versicherten in
einer Einrichtung für Langzeitpatienten mit medizinisch- und pflegerischer
Begleitung während der stabilen Phasen ausreichend und durchaus zweckmässig, es
sei jedoch weiterhin mit Verschlechterungen seines Zustandes zu rechnen, sodass
wiederum eine Unterbringung in einem Akutspital notwendig sein werde.
4.3.2 Im Bericht vom 18. Januar 2022 (einzige
Beschwerde-Ergänzungsbeilage) zeigten sich die behandelnde Ärztin und die
behandelnden Ärzte der D____ mit dem in E. 4.1. zusammengefassten Bericht
von Dr. E____ nicht einverstanden. Sie gehen im Fall des Versicherten
ebenfalls von einer guten Medikamentencompliance aus, allerdings nur in
beschützendem Rahmen mit konstanter therapeutischer und pflegerischer
Begleitung. Der Versicherte müsse immer wieder an die Medikamenteneinnahme und
Teilnahme an den Therapien erinnert werden. Bei der Behandlung des Versicherten
gehe es um die längstmögliche Erhaltung der lebenspraktischen Fähigkeiten, die
durch den schweren chronischen Verlauf schrittweise abnehmen würden. Dies erfordere
einen multimodalen, individuellen Behandlungsansatz, der ausschliesslich durch
therapeutisches und pflegerisch ausgebildetes Personal mit ständiger Präsenz
gewährleistet werden könne (Stellungnahme der D____ vom 18. Januar 2022,
S. 1, einzige Beschwerde-Ergänzungsbeilage).
Der Versicherte sei im Rahmen des schweren chronifizierten Verlaufs sehr
oft dermassen von seinen Symptomen vereinnahmt, dass er die Bedarfs- oder
Reservearznei nicht für sich einfordern könne. Diese müsse ihm proaktiv
angeboten werden. Er könne seine eigenen Bedürfnisse nur schwer wahrnehmen,
weshalb er andauernd Unterstützung benötige, was die Medikamenteneinnahme sowie
die Therapieadhärenz oder auch die Körperpflege und die Selbstfürsorge betreffe
(Stellungnahme der D____ vom 18. Januar 2022, S. 1, einzige
Beschwerde-Ergänzungsbeilage). Der Versicherte erlebe täglich akute
psychotische Exazerbationen, wobei es ihm eindeutig schwerfalle, sich selbst
Hilfe zu holen bzw. seine Reservemedikation einzufordern. Dabei benötige
proaktive Interaktion der betreuenden Pflegefachpersonen sowie des ärztlichen
Personals. Dazu sei anzumerken, dass die regelmässige Einnahme von
hochdosiertem Clozapin eine sehr regelmässige Kontrolle des Blutbildes und der
EKG-Veränderung benötige (Stellungnahme der D____ vom
18. Januar 2022, S. 2, einzige Beschwerde-Ergänzungsbeilage).
Aus forensisch-psychiatrischer
Sicht treffe es nicht zu, dass der Versicherte problemlos dauerhaft in einem
grossen Gefängnis mit einem medizinisch-psychiatrischen Dienst untergebracht
werden könnte. Er sei überdauernd psychotisch mit ausgeprägten
Gewaltphantasien, auch sexueller Natur, sodass ein Austritt in ein weniger
betreutes Setting eine deutliche Zustandsverschlechterung zur Folge hätte. Die
Frequenz der benötigten Betreuung (zum Beispiel Krisengespräche) könnte in
einem Gefängnis nicht gewährleistet werden können. Auch wenn der Versicherte
nicht straffällig geworden wäre, könnte er aus Sicht des behandelnden Arztes
nicht auf Dauer aus der stationären Spitalpflege entlassen werden. Er sei trotz
langjähriger Behandlung mit Neuroleptika weiterhin psychotisch. Dabei handle es
sich um einen zunehmend residualen Verlauf mit anhaltender psychotischer
Symptomatik (Stellungnahme der D____ vom 18. Januar 2022, S. 2, einzige
Beschwerde-Ergänzungsbeilage).
Die Ärztin und die Ärzte der D____ erklärten, im Fall des
Versicherten könne man nicht über konsistente Phasen der Stabilität sprechen.
Er leide an einer ausgeprägten psychotischen Produktivsymptomatik, bestehend
aus wiederkehrenden Halluzinationen und Ich-Grenzstörungen. Hierbei berichte
der Versicherte sehr oft über Gewaltphantasien. Die Symptomatik zeige eine sehr
starke Fluktuation, selbst nachdem der Versicherte in ein Einzelzimmer verlegt
worden sei, um mehr Ruhe und Reizabschirmung erfahren zu dürfen, habe keine
Stabilität erreicht werden können. Es dürfe «nicht der unprofessionellen
Annahme gefolgt werden, dass eine entsprechend überdauernde Reizabschirmung»
(z.B. in einem Gefängnis) zu einer Besserung der Erkrankung führe. Unabhängig
von der Straffälligkeit und deren juristischen Bewertung, sei eine seit 2014
andauernde ambulante Behandlung aufgrund der Schwere der Erkrankung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die Behandelnden der D____
sähen kein alternatives, weniger betreuendes Setting für den Versicherten, welches
seiner Erkrankung in ausreichendem Masse Rechnung trüge, als die stationäre
Spitalpflege. Das erstellte Aktengutachten widerspiegle den Zustand und die
realen Bedürfnisse des Versicherten nicht (Stellungnahme D____ vom 18. Januar 2022,
S. 2, einzige Beschwerde-Ergänzungsbeilage).
4.3.3 Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2022 (einzige
Triplikbeilage) präzisieren und ergänzen zwei behandelnde Ärzte der D____, ein
multimodaler, individueller Behandlungsansatz zum Erhalt der lebenspraktischen
Fähigkeiten – wie es im vorliegenden Fall notwendig sei, um dem chronischen
Verlauf der Erkrankung des Versicherten entgegenzuwirken – wäre grundsätzlich
in einem entsprechenden hochstrukturierten Pflegeheim möglich. Darüber hinaus
bestünden allerdings folgende weiterführenden Anforderungen an die Behandlung:
Zum einen unmittelbares Erkennen einer psychotischen Symptomzunahme durch
therapeutisch und pflegerisch ausgebildetes Personal mittels ständiger Präsenz.
Sodann müsse die notwendige Möglichkeit der mehrfach täglichen Abgabe von
Bedarfs- und Reservemedikation bei Auftreten von schizophrener Symptomatik, bei
der sich der Versicherte nicht zwingend selbständig melden könne, bestehen. Schliesslich
bestehe eine weitere Intervention zur Linderung des Leidensdrucks des
Versicherten in der Möglichkeit der Reizabschirmung, von Gesprächs- und
Skillsangeboten durch unmittelbare Präsenz psychiatrischer Fachpersonen mit
gleichzeitigem therapeutischem Monitoring der überdauernden psychotischen
Symptomatik unterschiedlicher Intensität mit selbst- und fremdgefährdendem
Charakter. Die Ärzte bestätigten abschliessend ihre Einschätzung im Bericht vom
18. Januar 2022 und hielten fest, dass der Versicherte ihrer Auffassung
nach eine psychiatrische Intensivbehandlung benötige.
4.4.
Beim Gutachten von Dr. E____ vom 11. November 2021 handelt
es sich, wie bereits erwähnt, nicht um ein gerichtliches oder im Verfahren nach
Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlasstes Gutachten, weswegen an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.4.4.).
4.5.
Dr. E____ hat den Versicherten nicht selbst untersucht und
Diagnosen sowie Befunde der behandelnden medizinischen Fachpersonen der D____
übernommen. Was hingegen die Frage der Spitalbedürftigkeit des Versicherten
betrifft, weicht seine Auffassung deutlich von derjenigen der Behandelnden ab.
Das Aktengutachten von Dr. E____ ist dabei zum weit überwiegenden Teil sehr
allgemein gehalten und nicht fallbezogen. Dr. E____ befasst sich nicht mit
der benötigten Behandlung und Pflege des Versicherten oder beurteilt die
Auswirkungen einer Entlassung in ein Gefängnis im konkreten Fall. Es befasst
sich im Wesentlichen mit der allgemeinen Situation schizophrener Patienten und
der Frage ob diese generell in einem Gefängnis untergebracht werden können.
Demgegenüber befassten sich die Berichte der D____ mit der spezifischen
Behandlung und den Bedürfnissen des Versicherten. Die behandelnde Ärztin und
die behandelnden Ärzte behaupteten nicht, jede schizophrene Person sei
durchgehend spitalbedürftig. Sie führten auf, welche Behandlungen der Versicherte
im konkreten Fall bedürfe, bzw. aus welchen Gründen er eine engmaschige
Betreuung benötige, wie sie nur ein Spital bieten könne (siehe E. 4.3).
Mit spezifischem Bezug auf die benötigte Behandlung des Versicherten und dessen
Zustand führten die behandelnden Ärzte aus, dass ein multimodaler,
individueller Behandlungsansatz notwendig sei. Dieser könne ausschliesslich
durch therapeutisches und pflegerisch ausgebildetes Personal mit ständiger
Präsenz gewährleistet werden. Die behandelnde Ärztin und die behandelnden Ärzte
erläutern die Schwere der Krankheit des Versicherten und dessen Bedürfnisse.
Sie setzten sich mit der Häufigkeit seiner psychotischen Exazerbationen und
dessen teilweisen Unfähigkeit, Medikation selbständig einzufordern, auseinander
und schliessen auf die Notwendigkeit proaktiver Interaktionen der betreuenden
Pflegefachpersonen und des ärztlichen Personals und führen aus, weswegen in
diesem Fall eine sehr regelmässige Kontrolle des Blutbildes und der
EKG-Veränderung benötigt werde. Schliesslich erläuterten sie –
individuell-konkret auf den Versicherten bezogen –, welche negativen
gesundheitlichen Auswirkungen ein Austritt in ein weniger betreutes Setting
hätte und, dass dies in einem Gefängnis der Fall wäre. Zusammenfassend erklärten
die behandelnden Ärzte, weswegen aus ihrer Sicht im Fall des Versicherten ein
stationärer Spitalaufenthalt notwendig sei und, dass unabhängig der Frage einer
Entlassung in Freiheit oder in ein Gefängnis, mithin Unabhängig der Verwahrung,
eine ambulante Behandlung aufgrund der Schwere der Erkrankung beim Versicherten
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend und
zweckmässig wäre (siehe E. 4.3).
4.6.
Schon aufgrund der klar auf den Versicherten bezogenen Beurteilung
durch die behandelnde Ärztin und die behandelnden Ärzte der D____ […] wirft die
Einschätzung der D____ erhebliche Zweifel am Aktengutachten von Dr. E____ auf. Dr. E____
hätte sein Abweichen von der Meinung der D____ klar begründen und sich bei
seinen Ausführungen konkret auf den Versicherten beziehen müssen. Allgemeine
Ausführungen zu schizophrenen Personen im Strafvollzug genügen nicht, um
bezüglich des konkreten Versicherten Schlüsse im Hinblick auf seine
Spitalbedürftigkeit zu ziehen. Im Weiteren geht aus dem Aktengutachten von
Dr. E____ hervor, dass für den Zeitraum zwischen dem Schreiben vom
8. Oktober 2014 der D____ zuhanden der Beschwerdegegnerin und dem
Schreiben der D____ vom 11. März 2021 zuhanden der Vertretung der
Beschwerdeführerin keine ärztlichen Befunde vorliegen oder keine beigezogen
wurden. Auch in den eingereichten Akten befinden sich keine weiteren
medizinischen Unterlagen, die über den erwähnten Zeitraum Aufschluss geben
würden. Rechtsprechungsgemäss ist nur bei lückenlosem Befund auf ein reines Aktengutachten
abzustellen (siehe E. 3.4.4.; Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2.
März 2022 E. 5.1; 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2. mit
Hinweisen). Vorliegend wären demnach weitere Akten bei den D____ einzuholen
gewesen, um ein lückenloses Bild des Versicherten in den fraglichen fast sieben
Jahren zu erhalten.
4.7.
Im Übrigen ändert die Einschätzung des Vertrauensarztes Dr. F____ an
dieser Beurteilung nichts. Dr. F____ erklärte in der Stellungnahme vom
19. Januar 2021 (AB 6), er gehe davon aus, dass die Behandlung in
einer geschlossenen psychiatrischen Pflegeabteilung durchgeführt werden könne
(mit einer entsprechenden Kostenbeteiligung durch die obligatorische
Krankenversicherung), es jedoch keine medizinischen Gründe für die
Kostenübernahme einer Akutbehandlung gebe. In der Stellungnahme vom
30. März 2021 (AB 10) hinterfragte er, weshalb im Verlauf der Jahre
nie die Unterbringung in einer medizinisch-pflegerisch geeigneten Institution
versucht worden sei. Er regte diesbezügliche Abklärungen an und hielt zugleich
fest, dass eine ambulante Behandlung seines Erachtens nicht in Frage komme. An
dieser Aussage hielt er auch in seinem Bericht vom 25. Januar 2022
(AB 14) fest. Dazu führte er aus, der Versicherte müsse verwahrt bleiben,
dies sei jedoch auch in einem Gefängnis mit einer dem Versicherten zur
Verfügung stehenden medizinisch-psychiatrischen Betreuung möglich. Die
Stellungnahmen von Dr. F____ tendieren grundsätzlich in dieselbe Richtung wie
die Beurteilung von Dr. E____. Allerdings umfassen sie jeweils nur wenige
Zeilen. Ihnen fehlt es dadurch an ausführlichen Begründungen der Aussagen und
auch sie vermögen die in zeitlicher Hinsicht bestehenden Lücken in den
medizinischen Akten nicht zu füllen.
Auch die Stellungnahme Dr. G____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV, vom 29. Mai 2022 (einzige
Quadruplikbeilage) vermag die Zweifel an der Beurteilung von Dr. E____
nicht zu beseitigen. Dieser empfiehlt zwar, dass das Gutachten von Dr. E____
weiterhin seine Gültigkeit behalte, führt jedoch selber mehrfach aus, dass
Inkonsistenzen und Lücken, insb. bezogen auf den Verlauf, vorliegen würden. Im
Übrigen äussern sich Dr. E____, Dr. F____ und Dr. G____ alle
nicht konkret, in welchem Gefängnis die entsprechende Infrastruktur für eine
Behandlung des Versicherten vorhanden wäre. Auf die von der Beschwerdegegnerin
mit der Beurteilung beauftragten Ärzte kann somit nicht abgestellt werden.
Allein auf die wenigen, sich in den Akten befindlichen Berichte der D____ kann
indessen auch nicht geschlossen werden, ob eine Spitalbedürftigkeit des
Versicherten vorliegt. Zum einen besteht – wie erwähnt – zwischen den
vorhandenen Berichten eine Lücke von fast sieben Jahren, zum anderen wird aus
den Berichten der D____ zwar deutlich, dass die Behandelnden davon ausgehen,
dass eine Spitalbedürftigkeit vorliegt und weshalb jedoch nie eine Verlegung
geprüft worden ist, kann ihnen jedoch nicht entnommen werden. In Folge der geschilderten
Umstände, hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen und eine
psychiatrische Begutachtung zu veranlassen.
4.8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden
Akten nicht abschliessend folgern lässt, ob der Versicherte seit dem
20. August 2014 spitalbedürftig ist oder nicht. Die Beschwerdegegnerin
hat den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt (zur Abklärungspflicht vgl.
E. 3.4.1.). Zur Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist
ein psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG notwendig. Dieses
ist von der Beschwerdegegnerin bei einem versicherungsexternen Psychiater bzw.
einer versicherungsexternen Psychiaterin einzuholen – es darf namentlich nicht
beim vorbefassten Dr. E____ in Auftrag gegeben werden. Der beauftrage
Gutachter bzw. die beauftragte Gutachterin hat nebst den vorhandenen Berichten
der D____ namentlich auch die echtzeitlich erstellten medizinischen Berichte
und Unterlagen der D____ beizuziehen und zu berücksichtigen und eine
persönliche Untersuchung des Versicherten durchzuführen.
4.9.
Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Kostengutsprache vollumfänglich ablehnt. Die behandelnden Ärzte und Ärztinnen,
die Vertrauensärzte und Dr. E____ sind sich darüber einig, dass der Versicherte
grundsätzlich einer Behandlung bedarf. Aus den Akten geht nicht hervor, ob die
Beschwerdegegnerin in der Zeit seit 2014 irgendwelche Behandlungskosten für ihn
übernommen hat, namentlich die Kosten in Höhe des Pflegetarifs gemäss
Art. 50 KVG (vgl. dazu E. 3.3.). Auch aus dem angefochtenen
Einspracheentscheid geht dazu nichts hervor. Sollte die Beschwerdegegnerin
basierend auf dem neu zu erstellenden Gutachten zum Schluss kommen, der
Versicherte sei nicht spitalbedürftig und könne in einem Gefängnis die
notwendige Pflege erhalten, wäre zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin nicht
zumindest die Kosten gemäss Pflegetarif (Art. 50 KVG) übernehmen müsste (vgl.
dazu E. 3.3. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2010 vom
18. August 2010 E. 2.2 f.).
5.
5.1.
Aufgrund der auffällig langen Verfahrensdauer zwischen erstem
Kostengutsprachegesuch vom 29. April 2013 und dem Einspracheentscheid
vom 14. Dezember 2021 drängen sich schliesslich Bemerkungen zur
Verwirkung auf.
5.2.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende
Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung
geschuldet war. Bei dieser fünfjährigen Frist handelt es sich um eine
Verwirkungsfrist, die grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen, noch
erstreckt werden kann und von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Vgl. Peter Forster, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 24 N 1). Fristwahrend ist
grundsätzlich jede Anmeldung zum Leistungsbezug. (Urteil des Bundesgerichts
8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.3). Auch ein Gesuch um
Kostengutsprache durch einen Leistungserbringer erfüllt diese Bedingungen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E. 5.2).
5.3.
Die vorliegende Aktenlage lässt betreffend Fristenwahrung keine
abschliessende Beurteilung zu. In den Akten gibt es Hinweise auf ein weiteres
Kostengutsprachegesuch der D____ und, dass die Beschwerdegegnerin am
23. Juni 2016 auf ein solches reagiert habe (siehe Aktengutachten von
Dr. E____ vom 11. November 2021 S. 4, AB 12, sowie Schreiben des
Rechtsvertreters des JSD vom 18. Dezember 2020, AB 5). Weder das Gesuch
noch die Reaktion der Beschwerdegegnerin lässt sich indes in den Akten finden. Ein
solches Kostengutsprachegesuch wäre grundsätzliche geeignet, fristwahrend zu
wirken. Da die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, kann die
Verwirkungsfrage offenbleiben.
6.
6.1.
Infolge und im Sinne der Erwägungen hiervor ist die Beschwerde
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021
aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im
Verfahren gemäss Art. 44 ATSG und zum anschliessenden Erlass einer neuen
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit a ATSG und § 16 SVGG).
6.3.
Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese
werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Dem Gemeinwesen
steht in der Regel dieser Anspruch nicht zu. Ihm kann bei leichtsinniger oder
mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine solche zugesprochen werden (§
17 Abs. 2 SVGG). Bei der obsiegenden Beschwerdeführerin handelt es sich um ein
Departement, folglich um das Gemeinwesen (vgl. § 1 Abs. 1 lit. f
Verordnung betreffend die Zuständigkeiten des Kantons Basel-Stadt vom
9. Dezember 2008 [SG 153.110]) und eine entsprechende Ausnahme
liegt nicht vor, weswegen die Parteikosten wettzuschlagen sind.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: