Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2022.3

Einspracheentscheid vom 22. März 2022

Betreibung für offen gebliebene Prämienrechnungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.        

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar 2010 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) mit einer Franchise von Fr. 2'500.00 im "Basis"-Modell mit monatlicher Zahlungsart versichert (Antrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1 und Police, AB 2).

Mit Schreiben vom 18. März 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass derzeit durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) geprüft werde, ob in ihrem Fall überhaupt eine Versicherungspflicht bestehe. Da sie mit der Klärung dieser Frage im Januar 2021 gerechnet habe, habe sie Ende 2020 bewusst auf die Begleichung der Prämienrechnungen verzichtet, um keinen unnötigen administrativen Mehraufwand zu generieren (AB 4). Die Beschwerdegegnerin antwortete der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2021, dass ein Antrag um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz auf einen bestehenden Vertrag keinen Einfluss habe und damit auf die Prämienzahlung keine aufschiebende Wirkung entfalte. Die Auflösung des Vertrags sowie eine Rückerstattung allenfalls zuviel bezahlter Prämien könne nur aufgrund einer behördlichen Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin nicht versicherungspflichtig sei, vorgenommen werden (AB 5). Darauf informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. April 2021, dass sie den Entscheid des BAG abwarten wolle und ihr die Konsequenzen bewusst seien. Sie sei aber nicht in der Lage, ihren Pflichten nachzukommen, solange ihre Rechte nicht gewahrt würden (AB 6).

Am 28. Mai 2021 und am 16. Juni 2021 wurden der Beschwerdeführerin Mahnungen über Fr. 856.70 (Prämien für April und Mai 2021 zuzüglich Mahngebühr) und Fr. 433.35 (Prämie Juni 2021 zuzüglich Mahngebühr) zugestellt (AB 7 und 8). Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 sandte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung über Fr. 1'320.05 (Prämien April bis Juni 2021 zuzüglich Mahngebühren, vgl. AB 9). In der Folge ging bei der Beschwerdegegnerin keine Zahlung ein und diese leitete am 6. August 2021 beim Betreibungsamt Basel-Stadt für die offenen Prämien in der Höhe von Fr. 1'270.05 sowie für die ausstehenden Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.00 die Betreibung ein (AB 10). Der entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. 21039575 wurde der Beschwerdeführerin am 3. September 2021 zugestellt (a.a.O.). Sie erhob daraufhin Rechtsvorschlag (a.a.O.), welchen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 vollumfänglich aufhob (AB 12).

Mit Einsprache vom 25. Januar 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie den geforderten Betrag als nicht geschuldet erachte, da kein legitimer Versicherungsvertrag bestehe. Als Patientin, welche an einer chronischen Erkrankung leide, werde der Beschwerdeführerin der Bezug der notwendigen Leistungen verweigert, weswegen sie das KVG-Obligatorium und somit auch die damit verbundenen Prämienforderungen als nichtig erachte (AB 13).

Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Februar 2022, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zum Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verpflichtet seien. Es sei möglich, dass gewisse Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden könnten. Da für die Beschwerdeführerin aber bisher keine behördliche Bestätigung vorliege, welche sie von der Versicherungspflicht entbinde, bestehe die Versicherungspflicht und damit auch die Prämienzahlungspflicht fort (AB 14).

Da weiterhin keine Zahlung einging, wurde die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. März 2022 abgewiesen und in der Betreibung Nr. 21039575 des Betreibungsamtes [...] im Umfang von Fr. 1'270.05 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2021 sowie für Fr. 50.00 – Betreibungskosten nicht inbegriffen – die definitive Rechtsöffnung erteilt (AB 15).

II.       

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einspracheentscheid der B____ vom 22. März 2022 sei aufzuheben.

2.    Der Versicherungsvertrag mit der B____ sei rückwirkend per 1. Januar 2021 für ungültig zu erklären, und die damit verbundenen Forderungen als nicht geschuldet zu bezeichnen.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin das fachärztliche Attest ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. C____ vom 15. Juli 2021 (Beschwerdebeilage/BB 2) sowie ihr Schreiben an das BAG vom 21. Dezember 2020 (BB 3) ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Juli 2022 sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

 

 

 

III.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 9. August 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

1.2.          Die Beschwerde wurde im Übrigen rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG), so dass auf sie eingetreten werden kann.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin für offen gebliebene Prämienrechnungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate April bis Juni 2021 zuzüglich Mahngebühren.

2.2.          Die Beschwerdeführerin gesteht ein, dass diese Rechnungen von ihr bewusst unbeglichen geblieben sind. Auch stellt sie die Richtigkeit der Berechnung des Ausstandes nicht in Abrede. Allerdings vertritt sie die Auffassung, dass sie zu deren Zahlung nicht verpflichtet sei, da kein rechtsgültiger Versicherungsvertrag bestehen könne.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1985 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]).

3.2.          Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 KVV ist jede versicherte Person verpflichtet, für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG).

3.3.          Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1 und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).

3.4.          In Art. 2 KVV werden die Personen genannt, welche auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden können. Darunter fallen zunächst besondere Personenkategorien gemäss Abs. 1 lit. a – lit. g KVV der genannten Bestimmung. Es sind dies ausserdem Personen, die nach dem Recht eines anderen Staates obligatorisch krankenversichert sind und der Einbezug in die schweizerische Versicherung eine Doppelbelastung bedeuten würde (Abs. 2), die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten (Abs. 4), die als Arbeitnehmer in die Schweiz entsandt worden sind (Abs. 5), die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen (Abs. 6), die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeits- oder EFTA-Abkommen verfügen (Abs. 7) oder für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte (Abs. 8). In all diesen Fällen muss die betreffende Person dem Gesuch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle vorlegen können.

4.                

4.1.          4.1.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Bestand des Versicherungsvertrages (KVG) resp. (implizit) die daraus resultierende Pflicht zur Prämienzahlung in Frage. Ihrer Ansicht nach würde das Bestehen eines Versicherungsvertrages beinhalten, dass sie die Gesundheitsleistungen, welche die Beschwerdegegnerin übernehme, überhaupt in Anspruch nehmen könne. Dies sei ihr aber aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich. Der ihrer Ansicht nach systembedingte Ableismus sei in ihrem Fall besonders schwerwiegend, da sie an einer invalidisierenden chronischen Krankheit leide (genetisch bedingte Immundefizienz) und die fehlende medizinische Versorgung zu bleibenden Schäden und zu grossem Leid führe (Beschwerde, S. 1). Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie zwar beim Bundesamt für Gesundheit eine "Beschwerde" erhoben habe, dieses jedoch nicht ernsthaft darauf eingegangen sei, sodass sie weiterhin und trotz dem Begleichen der Prämien die damit versicherten Gesundheitsleistungen nicht beziehen könne. Dies gehe ihrer Ansicht nach auch aus der Tatsache hervor, dass sie bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2021 bis heute keine Leistungen bezogen habe (Beschwerde, S. 1).

4.1.2. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es sei ihr bewusst, dass das Sozialversicherungsgericht in der vorliegenden Sache lediglich ihre aufgrund des KVG bestehende Zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin zu beurteilen habe. Aber da Art. 35 der Bundesverfassung statuiere, dass "wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, an die Grundrechte gebunden und verpflichtet ist, zu ihrer Verwirklichung beizutragen" und "die Behörden dafür sorgen, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden", sehe sie das Sozialversicherungsgericht durchaus auch in der Pflicht, über die Rechtmässigkeit des Versicherungsvertrags mit der Beschwerdegegnerin zu urteilen, der ihr die Übernahme der Kosten von Gesundheitsleistungen garantiere, welche sie – durch die ihrer Ansicht nach systembedingte Verweigerung ihrer Grundrechte – gar nicht beziehen könne (Beschwerde, S. 2).

4.2.          4.2.1. In der Replik moniert die Beschwerdeführerin darüber hinaus, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf den Kern ihrer Beschwerde eingehe, namentlich, dass sie mit ihr eine Versicherung abgeschlossen habe, ohne sie darüber zu informieren, dass sie diese im Unterschied zu neurotypischen Versicherten nicht. bzw. nicht im gesetzlich garantierten Umfang nutzen könne (Replik, S. 1). Falls die Beschwerdegegnerin bis anhin keine Kenntnis von der Schlechterstellung von Autistinnen in der Gesundheitsversorgung gehabt habe – was sehr unwahrscheinlich sei – sei sie nunmehr durch die Beschwerdebeilage 3 (Schreiben der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Gesundheit vom 21. Dezember 2020) eingehend darüber informiert (Replik, S. 1).

4.2.2. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es ihrer Ansicht nach in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin liege, dafür zu sorgen, dass die Versicherung den gesetzlich garantierten Grundrechten entspreche und demnach Autistinnen der Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglicht werde. Bis dahin dürfte die Beschwerdegegnerin ihre im Effekt einer "Mogelpackung" entsprechende Versicherung nicht mehr mit Autistinnen abschliessen bzw. müsste im Fall der Beschwerdeführerin den Vertrag rückwirkend sistieren bzw. auflösen (Replik, S. 1).

4.3.          Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unter dem Asperger-Syndrom und weiteren Erkrankungen leidet, welche von der behandelnden Ärztin diagnostiziert und bestätigt werden (Attest Dr. med. C____ vom 15.07.2021, BB 2). Auch ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Diagnose mit verschiedenen Schwierigkeiten konfrontiert ist und diesbezüglich der Ansicht ist, dass für Personen in ihrer Situation von Seiten der Krankenversicherung mehr getan werden könnte.

4.4.          Dennoch ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (umgangssprachlich Grundversicherung genannt) um eine sog. soziale Krankenversicherung handelt. Sie erbringt Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft (vgl. Art. 1a Abs. 2 KVG) und versichert alle in der Schweiz wohnhaften Personen ohne Gesundheitsvorbehalte und unabhängig von ihrem Alter, wobei sie allen Versicherten landesweit identische Leistungen zukommen lässt.

4.5.          Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur in Ausnahmefällen möglich und setzt hierfür ein Gesuch an die zuständige kantonale Stelle voraus (vgl. die entsprechende Liste auf: https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/kuv-aufsicht/krankenversicherung/kantonale-stellen-gesuche-befreiung-obligatorische-kv.pdf.download.pdf/kantonale-stellen-befreiung-d-2021.pdf). In den Akten findet sich keine behördliche Bestätigung, welche die Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht entbinden würde und das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kann mangels Zuständigkeit keine solche Befreiung vornehmen. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die (un-)mittelbare Drittwirkung von Grundrechten nichts zu ändern. Entsprechend kann im vorliegenden Verfahren nur festgestellt werden, dass vorliegend ein Versicherungsvertrag besteht und die Beschwerdeführerin weder Höhe noch Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Prämienforderungen bestritten hat.

4.6.          Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die ausstehenden Prämienforderungen in der Höhe von Fr. 1'270.05 schuldet, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden muss.

4.7.          Die Beschwerdegegnerin macht neben den Prämienforderungen administrative Spesen in der Höhe von Fr. 50.00 geltend (vgl. Zahlungsbefehl, AB 11). Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV. Die nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Ziffer 6.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthalten (AB 3). Der geforderte Betrag erscheint mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis (vgl. u.a. das Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]) als vertretbar und kann daher zugestanden werden.

4.8.          Die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen Zustellung von insgesamt Fr. 74.30 schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen. Der Gläubiger ist berechtigt, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts K154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1).

5.                

5.1.          Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2022 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21039575 des Betreibungsamtes [...] (Zahlungsbefehl vom 10.08.2021; AB 11) ist für den Betrag von Fr. 1'270.05 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2021 und für administrative Spesen in der Höhe von Fr. 50.00 aufzuheben.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21039575 des Betreibungsamtes [...] wird im Umfang von Fr. 1'270.05 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2021 und für administrative Spesen in der Höhe von Fr. 50.00 aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: