|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 9.
August 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2022.3
Einspracheentscheid vom 22. März
2022
Betreibung für offen gebliebene
Prämienrechnungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die 1969 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar
2010 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) mit einer Franchise von Fr. 2'500.00 im "Basis"-Modell
mit monatlicher Zahlungsart versichert (Antrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1
und Police, AB 2).
Mit Schreiben vom 18. März 2021 erklärte die Beschwerdeführerin,
dass derzeit durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) geprüft werde, ob in
ihrem Fall überhaupt eine Versicherungspflicht bestehe. Da sie mit der Klärung
dieser Frage im Januar 2021 gerechnet habe, habe sie Ende 2020 bewusst auf die
Begleichung der Prämienrechnungen verzichtet, um keinen unnötigen
administrativen Mehraufwand zu generieren (AB 4). Die Beschwerdegegnerin antwortete
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2021, dass ein Antrag um
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz auf einen bestehenden
Vertrag keinen Einfluss habe und damit auf die Prämienzahlung keine
aufschiebende Wirkung entfalte. Die Auflösung des Vertrags sowie eine
Rückerstattung allenfalls zuviel bezahlter Prämien könne nur aufgrund einer behördlichen
Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin nicht versicherungspflichtig sei, vorgenommen
werden (AB 5). Darauf informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 14. April 2021, dass sie den Entscheid des BAG abwarten wolle
und ihr die Konsequenzen bewusst seien. Sie sei aber nicht in der Lage, ihren
Pflichten nachzukommen, solange ihre Rechte nicht gewahrt würden (AB 6).
Am 28. Mai 2021 und am 16. Juni 2021 wurden der
Beschwerdeführerin Mahnungen über Fr. 856.70 (Prämien für April und Mai 2021
zuzüglich Mahngebühr) und Fr. 433.35 (Prämie Juni 2021 zuzüglich Mahngebühr) zugestellt
(AB 7 und 8). Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 sandte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung über Fr. 1'320.05 (Prämien April bis Juni 2021 zuzüglich
Mahngebühren, vgl. AB 9). In der Folge ging bei der Beschwerdegegnerin keine
Zahlung ein und diese leitete am 6. August 2021 beim Betreibungsamt Basel-Stadt
für die offenen Prämien in der Höhe von Fr. 1'270.05 sowie für die ausstehenden
Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.00 die Betreibung ein (AB 10). Der
entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. 21039575 wurde der Beschwerdeführerin
am 3. September 2021 zugestellt (a.a.O.). Sie erhob daraufhin Rechtsvorschlag
(a.a.O.), welchen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2021
vollumfänglich aufhob (AB 12).
Mit Einsprache vom 25. Januar 2022 teilte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie den geforderten Betrag
als nicht geschuldet erachte, da kein legitimer Versicherungsvertrag bestehe. Als
Patientin, welche an einer chronischen Erkrankung leide, werde der
Beschwerdeführerin der Bezug der notwendigen Leistungen verweigert, weswegen
sie das KVG-Obligatorium und somit auch die damit verbundenen
Prämienforderungen als nichtig erachte (AB 13).
Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 11. Februar 2022, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zum
Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verpflichtet seien. Es
sei möglich, dass gewisse Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht
ausgenommen werden könnten. Da für die Beschwerdeführerin aber bisher keine
behördliche Bestätigung vorliege, welche sie von der Versicherungspflicht
entbinde, bestehe die Versicherungspflicht und damit auch die
Prämienzahlungspflicht fort (AB 14).
Da weiterhin keine Zahlung einging, wurde die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 22. März 2022 abgewiesen und in der Betreibung Nr.
21039575 des Betreibungsamtes [...] im Umfang von Fr. 1'270.05 nebst Zins zu 5%
seit 1. Mai 2021 sowie für Fr. 50.00 – Betreibungskosten nicht inbegriffen – die
definitive Rechtsöffnung erteilt (AB 15).
II.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Der Einspracheentscheid
der B____ vom 22. März 2022 sei aufzuheben.
2. Der
Versicherungsvertrag mit der B____ sei rückwirkend per 1. Januar 2021 für
ungültig zu erklären, und die damit verbundenen Forderungen als nicht
geschuldet zu bezeichnen.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin das fachärztliche
Attest ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. C____ vom 15. Juli 2021
(Beschwerdebeilage/BB 2) sowie ihr Schreiben an das BAG vom 21. Dezember 2020
(BB 3) ein.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7.
Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Juli 2022
sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 9. August 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können
Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –
gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde
örtlich und sachlich zuständig.
1.2.
Die Beschwerde wurde im Übrigen rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60
ATSG), so dass auf sie eingetreten werden kann.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin für offen
gebliebene Prämienrechnungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
die Monate April bis Juni 2021 zuzüglich Mahngebühren.
2.2.
Die Beschwerdeführerin gesteht ein, dass diese Rechnungen von ihr
bewusst unbeglichen geblieben sind. Auch stellt sie die Richtigkeit der
Berechnung des Ausstandes nicht in Abrede. Allerdings vertritt sie die
Auffassung, dass sie zu deren Zahlung nicht verpflichtet sei, da kein
rechtsgültiger Versicherungsvertrag bestehen könne.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid mit
Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der
Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern
oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen
Vertreterin versichern lassen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27.
Juni 1985 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]).
3.2.
Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 KVV ist jede
versicherte Person verpflichtet, für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu
entrichten. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder
Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens
einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine
Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes
wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren
einzuleiten (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG).
3.3.
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine
Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer
Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht
nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als
Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE
119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010
vom 31. März 2010 E. 1 und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).
3.4.
In Art. 2 KVV werden die Personen genannt, welche auf Gesuch hin von
der Versicherungspflicht ausgenommen werden können. Darunter fallen zunächst
besondere Personenkategorien gemäss Abs. 1 lit. a – lit. g KVV der genannten
Bestimmung. Es sind dies ausserdem Personen, die nach dem Recht eines anderen
Staates obligatorisch krankenversichert sind und der Einbezug in die
schweizerische Versicherung eine Doppelbelastung bedeuten würde (Abs. 2), die
sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten (Abs. 4),
die als Arbeitnehmer in die Schweiz entsandt worden sind (Abs. 5), die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen (Abs. 6), die über eine
Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem
Freizügigkeits- oder EFTA-Abkommen verfügen (Abs. 7) oder für die eine
Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung
des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur
Folge hätte (Abs. 8). In all diesen Fällen muss die betreffende Person dem
Gesuch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle vorlegen können.
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Bestand des
Versicherungsvertrages (KVG) resp. (implizit) die daraus resultierende Pflicht
zur Prämienzahlung in Frage. Ihrer Ansicht nach würde das Bestehen eines
Versicherungsvertrages beinhalten, dass sie die Gesundheitsleistungen, welche
die Beschwerdegegnerin übernehme, überhaupt in Anspruch nehmen könne. Dies sei
ihr aber aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich. Der ihrer Ansicht nach systembedingte
Ableismus sei in ihrem Fall besonders schwerwiegend, da sie an einer
invalidisierenden chronischen Krankheit leide (genetisch bedingte
Immundefizienz) und die fehlende medizinische Versorgung zu bleibenden Schäden
und zu grossem Leid führe (Beschwerde, S. 1). Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass sie zwar beim Bundesamt für Gesundheit eine "Beschwerde" erhoben habe, dieses jedoch
nicht ernsthaft darauf eingegangen sei, sodass sie weiterhin und trotz dem
Begleichen der Prämien die damit versicherten Gesundheitsleistungen nicht
beziehen könne. Dies gehe ihrer Ansicht nach auch aus der Tatsache hervor, dass
sie bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2021 bis heute keine
Leistungen bezogen habe (Beschwerde, S. 1).
4.1.2. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es sei ihr bewusst, dass
das Sozialversicherungsgericht in der vorliegenden Sache lediglich ihre
aufgrund des KVG bestehende Zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin zu
beurteilen habe. Aber da Art. 35 der Bundesverfassung statuiere, dass "wer staatliche Aufgaben
wahrnimmt, an die Grundrechte gebunden und verpflichtet ist, zu ihrer
Verwirklichung beizutragen"
und "die Behörden dafür
sorgen, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten
wirksam werden", sehe sie
das Sozialversicherungsgericht durchaus auch in der Pflicht, über die
Rechtmässigkeit des Versicherungsvertrags mit der Beschwerdegegnerin zu
urteilen, der ihr die Übernahme der Kosten von Gesundheitsleistungen
garantiere, welche sie – durch die ihrer Ansicht nach systembedingte
Verweigerung ihrer Grundrechte – gar nicht beziehen könne (Beschwerde, S. 2).
4.2.
4.2.1. In der Replik moniert die Beschwerdeführerin darüber hinaus,
dass die Beschwerdegegnerin nicht auf den Kern ihrer Beschwerde eingehe,
namentlich, dass sie mit ihr eine Versicherung abgeschlossen habe, ohne sie
darüber zu informieren, dass sie diese im Unterschied zu neurotypischen
Versicherten nicht. bzw. nicht im gesetzlich garantierten Umfang nutzen könne
(Replik, S. 1). Falls die Beschwerdegegnerin bis anhin keine Kenntnis von der
Schlechterstellung von Autistinnen in der Gesundheitsversorgung gehabt habe –
was sehr unwahrscheinlich sei – sei sie nunmehr durch die Beschwerdebeilage 3 (Schreiben
der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Gesundheit vom 21. Dezember 2020) eingehend
darüber informiert (Replik, S. 1).
4.2.2. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es
ihrer Ansicht nach in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin liege, dafür zu
sorgen, dass die Versicherung den gesetzlich garantierten Grundrechten
entspreche und demnach Autistinnen der Zugang zur Gesundheitsversorgung
ermöglicht werde. Bis dahin dürfte die Beschwerdegegnerin ihre im Effekt einer "Mogelpackung" entsprechende Versicherung
nicht mehr mit Autistinnen abschliessen bzw. müsste im Fall der Beschwerdeführerin
den Vertrag rückwirkend sistieren bzw. auflösen (Replik, S. 1).
4.3.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen unter dem Asperger-Syndrom und weiteren Erkrankungen
leidet, welche von der behandelnden Ärztin diagnostiziert und bestätigt werden
(Attest Dr. med. C____ vom 15.07.2021, BB 2). Auch ist verständlich, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Diagnose mit verschiedenen Schwierigkeiten
konfrontiert ist und diesbezüglich der Ansicht ist, dass für Personen in ihrer
Situation von Seiten der Krankenversicherung mehr getan werden könnte.
4.4.
Dennoch ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich
bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (umgangssprachlich
Grundversicherung genannt) um eine sog. soziale Krankenversicherung handelt.
Sie erbringt Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft (vgl. Art. 1a
Abs. 2 KVG) und versichert alle in der Schweiz wohnhaften Personen ohne
Gesundheitsvorbehalte und unabhängig von ihrem Alter, wobei sie allen Versicherten
landesweit identische Leistungen zukommen lässt.
4.5.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur in
Ausnahmefällen möglich und setzt hierfür ein Gesuch an die zuständige kantonale
Stelle voraus (vgl. die entsprechende Liste auf: https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/kuv-aufsicht/krankenversicherung/kantonale-stellen-gesuche-befreiung-obligatorische-kv.pdf.download.pdf/kantonale-stellen-befreiung-d-2021.pdf).
In den Akten findet sich keine behördliche Bestätigung, welche die
Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht entbinden würde und das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kann mangels Zuständigkeit keine solche Befreiung
vornehmen. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die
(un-)mittelbare Drittwirkung von Grundrechten nichts zu ändern. Entsprechend
kann im vorliegenden Verfahren nur festgestellt werden, dass vorliegend ein
Versicherungsvertrag besteht und die Beschwerdeführerin weder Höhe noch
Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Prämienforderungen bestritten hat.
4.6.
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin die ausstehenden Prämienforderungen in der Höhe von Fr. 1'270.05
schuldet, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden muss.
4.7.
Die Beschwerdegegnerin macht neben den Prämienforderungen administrative
Spesen in der Höhe von Fr. 50.00 geltend (vgl. Zahlungsbefehl, AB 11). Die
rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren findet sich in
Art. 105b Abs. 2 KVV. Die nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische
Regelung ist in Ziffer 6.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
enthalten (AB 3). Der geforderte Betrag erscheint mit Blick auf die
bundesgerichtliche Praxis (vgl. u.a. das Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2
[Mahnspesen von Fr. 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00, bei
einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]) als vertretbar und
kann daher zugestanden werden.
4.8.
Die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen Zustellung von
insgesamt Fr. 74.30 schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
von Gesetzes wegen. Der Gläubiger ist berechtigt, die Betreibungskosten von den
Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist
hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
K154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1).
5.
5.1.
Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. März
2022 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21039575 des
Betreibungsamtes [...] (Zahlungsbefehl vom 10.08.2021; AB 11) ist für den Betrag
von Fr. 1'270.05 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2021 und für administrative
Spesen in der Höhe von Fr. 50.00 aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21039575
des Betreibungsamtes [...] wird im Umfang von Fr. 1'270.05 nebst Zins zu 5%
seit 1. Mai 2021 und für administrative Spesen in der Höhe von Fr. 50.00
aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: