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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
C____ AG, Rechtsdienst,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2022.4
Einspracheentscheid vom 17. Mai
2022
Behandlung im Ausland
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1983, war im Jahr
2018 bei der C____ AG (nachfolgend: C____/Versicherung) u.a. obligatorisch
krankenpflegeversichert (vgl. den Versicherungsausweis für das Jahr 2018;
Antwortbeilage [AB] 3). Mit E-Mail vom 7. Mai 2018 wandte sie sich, vertreten durch
ihren Ehemann, an die Versicherung und erkundigte sich danach, ob ihr die
Kosten für eine in [...] durchzuführende Extraktion der ihr vor drei bis vier
Jahren (in [...]) gluteal injizierten Biopolymere vergütet würden (vgl. AB 4).
Die Versicherung machte in der Folge geltend, es bestehe keine Pflicht zur
Kostenübernahme (vgl. AB 5). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wandte
sich in der Folge mit zahlreichen Briefen an die C____ und erläuterte den
gegenteiligen Standpunkt (vgl. u.a. AB 6, 8, 10, 12).
b) Schliesslich holte die C____ die Stellungnahme ihres
Vertrauensarztes vom 20. Juni 2018 ein. Dieser wies darauf hin, die
Entfernung von Biopolymersubstanz könne auch in der Schweiz erfolgen. Es
müssten überdies die Voraussetzungen von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18.
März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erfüllt sein (vgl. AB
17). Daraufhin lehnte die Versicherung mit Schreiben vom 29. Juni 2018 eine
Leistungspflicht für eine in [...] durchzuführende Extraktion ab (vgl. AB 18). Diese
Einschätzung bekräftigte sie mit Schreiben vom 12. Juli 2018. Im Wesentlichen wurde
dargetan, die Extraktion des Fillers werde in der Schweiz ebenfalls mit
ausreichender Erfahrung angeboten (AB 22).
c) Der Ehemann der Beschwerdeführerin wandte sich in der
Folge wiederum an die C____ (vgl. das Schreiben vom 27. Juli 2018; AB 24). Mit
Schreiben vom 9. August 2018 liess ihn die Versicherung wissen, man benötige
zur erneuten Sachverhaltsprüfung einen detaillierten medizinischen Bericht von
einem behandelnden Arzt. Auf diesem Bericht sollte insbesondere vermerkt sein,
welche Körperzonen betroffen seien und inwiefern die Substanz von Biopolymeren
ein Gesundheitsrisiko darstelle. Diese Angaben seien aufgrund der vorhandenen
Unterlagen – selbst auf den MRI-Bildern – nicht ersichtlich (vgl. AB 25). Dem
konterte der Ehemann der Beschwerdeführerin wiederum mit E-Mail vom 29. August
2018. Er machte geltend, eine Recherche bei diversen Ärzten habe ergeben, dass
in der Schweiz keine Extraktion von Biopolymeren vorgenommen werde. Dem
Schreiben hatte er die Anfragen und Antworten der von ihm angeschriebenen Ärzte
beigelegt (vgl. AB 27). Die Versicherung insistierte jedoch auf der Vorlage des
Berichtes des behandelnden Arztes (vgl. das Schreiben vom 3. September 2018; AB
28).
d) In der Folge liess der Ehemann der Beschwerdeführerin
der Versicherung den Bericht von Dr. D____ aus [...] ([...]) zukommen (vgl. AB
29). Dieser Bericht wurde von der C____ jedoch als nicht hinreichend
aussagekräftig qualifiziert (vgl. AB 30). Der Ehemann der Beschwerdeführerin
reichte in der Folge weitere, von ihm übersetzte, Ausführungen von Dr. D____ ein
(vgl. AB 31), welche aber ebenfalls als nicht genügend erachtet wurden (vgl. AB
32). Der Ehemann der Beschwerdeführerin doppelte mit weiteren Ergänzungen (zusätzliche
Ausführungen von Dr. D____) nach (vgl. AB 33). Die C____ hielt jedoch an ihrem
Standpunkt fest (vgl. das Schreiben der Versicherung vom 1. Oktober 2018; AB 34).
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 bekräftigte die Versicherung nochmals ihre
Ansicht, es werde ein medizinischer Bericht eines Spezialisten benötigt, aus
dem sich ergebe, dass die geplante Operation in [...] medizinisch indiziert sei.
Bei Erhalt der verlangten Unterlagen werde man das Dossier erneut dem vertrauensärztlichen
Dienst unterbreiten und schriftlich über den Entscheid informieren (vgl. AB 36).
e) Daraufhin liess der Ehemann der Beschwerdeführerin der
Versicherung einen Bericht von Dr. E____ vom 11. Oktober 2018 zukommen. Dieser
diagnostizierte eine iatrogene Allogenese und erachtete eine Operationsindikation
für gegeben (vgl. AB 36). Die Versicherung stellte daraufhin erneut die
Prüfung des Anliegens durch den Vertrauensarzt in Aussicht (vgl. AB 37). In der
Folge wurde die Beschwerdeführerin offenbar am 17. Oktober 2018 von
Dr. E____ in [...] operiert (vgl. die eingereichten Rechnungen [AB 42];
siehe auch S. 3 der Beschwerde).
f) Der Vertrauensarzt der C____ verneinte im weiteren
Verlauf wiederum eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
für die infrage stehende Operation (vgl. AB 38). Mit Schreiben vom 29.
Oktober 2018 teilte die Versicherung dem Ehemann der Beschwerdeführerin –
gestützt auf die Einschätzung des Vertrauensarztes – mit, die geplante
Behandlung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Schweiz in angemessener
Weise durchführbar; dies betreffe die präoperative Betreuung resp. eine
anschliessende Operation, bei welcher es sich effektiv um einen komplexen
Eingriff handle. Damit jedoch gezielt bestimmt werden könne, welcher Chirurg
und welche Klinik hierfür am besten in Frage kämen, wäre hierzulande eine
genaue Vorabklärung mit präoperativer Betreuung nötig (vgl. AB 39). Mit
Schreiben vom 5. November 2018 wies die Versicherung nochmals darauf
hin, anhand der eingereichten Unterlagen könne mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgesagt werden, dass eine angemessene
Behandlungsmöglichkeit in der Schweiz bestehe. Damit allerdings diesbezüglich
eine präzise Beurteilung abgegeben werden könne, sei Voraussetzung, dass sämtliche
Abklärungen und Vorbehandlungen ebenfalls in der Schweiz durchgeführt würden (vgl.
AB 41).
g) Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 reichte die in der
Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin der Versicherung
Rechnungen und weitere Belege ein und beantragte die Übernahme der Operationskosten
und anderer Auslagen (vgl. AB 42). Das Dossier wurde wiederum dem
Vertrauensarzt vorgelegt, welcher am 12. Februar 2020 eine
Leistungspflicht der C____ verneinte (vgl. AB 44). Die Versicherung
erkundigte sich überdies bei Prof. Dr. F____ vom G____spital [...], ob in der
Schweiz Biopolymerextraktionen durchgeführt würden (vgl. das Schreiben vom 5. März
2020; AB 46). Gestützt auf dessen telefonische Auskunft teilte die
Versicherung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. März 2020 mit, aufgrund
der Unterlagen sei es Prof. Dr. F____ nicht möglich zu beurteilen, ob die in [...]
beanspruchte Behandlung genauso in der Schweiz durchführbar sei. Er habe zudem
mitgeteilt, dass er mit dem Direktor des H____spitals [...] Kontakt aufgenommen
habe. Ob eine Operation in der Schweiz genauso durchführbar sei wie in [...], könne
nur aufgrund der ausländischen medizinischen Unterlagen gesagt werden (vgl. AB
48). In der Folge ersuchte die C____ Dr. E____ vergeblich um Zustellung eines
detaillierten Behandlungsberichtes (vgl. AB 51). In der Folge teilte das G____spital
[...] der Versicherung mit Schreiben vom 18. August 2020 mit, ohne Bericht
könne Prof. Dr. F____ leider auch keine Stellungnahme dahingehend anbieten, ob
genau die angeblich so spezielle, bisher nicht präzise definierte Technik in
der Schweiz verfügbar gewesen wäre oder nicht (vgl. AB 54). Auch die
Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, den OP-Bericht erhältlich zu machen
(vgl. u.a. AB 57).
h) Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 teilte die
Versicherung ihr mit, man werde die Sache erneut prüfen und über das Ergebnis
schriftlich Bescheid geben. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass die geltend
gemachten Reisekosten nicht übernommen würden (vgl. AB 58). Schliesslich lehnte
die Versicherung mit Verfügung vom 10. März 2021 die Übernahme der Kosten der Behandlung
vom 17. Oktober 2018 in [...] über insgesamt USD 17'800.-- (Fr. 17'474.25)
durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen könne nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die am 17.
Oktober 2018 in [...] beanspruchte Operation in der Schweiz nicht durchführbar gewesen
sei (vgl. AB 59). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. April 2021 Einsprache
(vgl. AB 60). Am 3. Dezember 2021 reichte sie diverse Zahlungsbelege ein (vgl.
AB 66). Die C____ forderte den Vertrauensarzt zur neuerlichen Stellungnahme
auf (vgl. den Bericht vom 12. Mai 2021; AB 71). Daraufhin wies sie die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2022 ab (vgl. AB 72).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2022
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt
Folgendes: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2022 aufzuheben und
es sei die C____ zu verpflichten, für die Kosten der Operation vom 17. Oktober
2018 in [...] im Betrag von Fr. 17'474.25 aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung aufzukommen. (2.) Eventualiter seien weitere
Abklärungen zur Behandlungsmöglichkeit (Extraktion von Biopolymeren) in der
Schweiz zu treffen, und es sei anschliessend erneut über die Leistungspflicht
betreffend die Operation vom 17. Oktober 2018 zu entscheiden. (3.) Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die C____ (Beschwerdegegnerin) stellt mit
Beschwerdeantwort vom 3. August 2022 folgende Rechtsbegehren: (1.) Es sei
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. (2.) Jegliche
anderweitigen Begehren seien abzuweisen.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6.
September 2022 in grundsätzlicher Hinsicht an ihrer Beschwerde fest. Die
geforderte Summe für die Operation vom 17. Oktober 2018 in [...] im Betrag von Fr.
17'474.25 wird jedoch "angebrachtermassen" auf Fr. 5'891.80
reduziert.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 24.
Oktober 2022 Folgendes: (1.) Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. (2.) Es sei sämtliche Korrespondenz zwischen der
Beschwerdeführerin und Dr. I____ sowie dem J____ zu edieren. (3.) Eventualiter
sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. (4.) Jegliche anderweitigen
Begehren seien abzuweisen. Der Eingabe hat sie Kopien weiterer E-Mails beigelegt
(vgl. AB 74 bis AB 77).
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9.
November 2022 wird die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, ihre Korrespondenz
mit dem J____ sowie derjenigen mit Dr. I____ dem Gericht zukommen zu lassen.
f) Die Beschwerdeführerin äussert sich mit Schreiben vom
17. November 2022 und lässt dem Gericht mehrere E-Mail-Kopien (betr.
Korrespondenz mit Ärzten) zukommen.
g) Am 9. Dezember 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin
nochmals Stellung, insbesondere zu den zusätzlich eingegangenen Akten.
III.
a) Am 17. Januar 2023 findet eine Beratung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) Am 24. Januar 2023 geht eine erneute Stellungnahme der
Beschwerdeführerin ein, die der Beschwerdegegnerin zugestellt wird. Im
Wesentlichen wird (erneut) geltend gemacht, die Extraktion der Biopolymere sei
dringend erforderlich gewesen.
c) Über die Sache wird anschliessend nochmals auf dem
Zirkulationsweg entschieden. Der Zirkulationsentscheid ergeht am 26. Februar
2023.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide
beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten
werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1
ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17.
Mai 2022 örtlich und sachlich zuständig.
1.2.
Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art.
60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass
auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die infrage
stehende Operation hätte auch in der Schweiz durchgeführt werden können. Aus
diesem Grunde gehe der in [...] erfolgte Eingriff nicht zu Lasten der
obligatorischen Krankenversicherung (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe
auch den Einspracheentscheid).
2.2.
Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin als falsch
erachtet. Sie macht zur Hauptsache geltend, die erforderliche Extraktion von
Biopolymeren aus dem Körper sei in der Schweiz nicht möglich. Daher habe die
Beschwerdegegnerin für die in [...] durchgeführte Operation aufzukommen (vgl.
insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Umstritten unter den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist somit,
ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 10. März 2021, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2022, eine Übernahme der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten der am 17. Oktober 2018 in [...]
durchgeführten Behandlung (geltend gemachte Extraktion von Biopolymeren)
abgelehnt hat.
3.
3.1.
Die Leistungen nach den Art. 25-31 KVG müssen wirksam, zweckmässig
und wirtschaftlich sein; die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden
nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Ist die medizinische Indikation einer wirksamen
Behandlungsmethode gegeben, ist auch die Zweckmässigkeit zu bejahen (BGE 148 V
128, 132 E. 4.1; BGE 130 V 532, 536 E. 2.2). Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit
und Wirtschaftlichkeit der in der Schweiz erbrachten ärztlichen Behandlungen
werden vermutet (BGE 145 V 170, 173 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts
9C_310/2007 vom 24. Juni 2008 E. 2.2, publiziert in Pra 98 [2009] Nr. 70).
3.2.
Im KVG gilt im Allgemeinen das Territoritalitätsprinzip. Danach sind
Heilbehandlungen grundsätzlich nur kassenpflichtig, wenn die Leistung im
Inland, in der Schweiz erbracht wird oder bei verordnungspflichtigen Leistungen
von einem in der Schweiz zugelassenen Leistungserbringer zur Erbringung in der
Schweiz veranlasst wird (BSK KVG-Zobl/Vokinger,
Art. 34 N 3). Dies ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 Satz 1 KVG (vgl. auch
Art. 41 KVG). In Abweichung vom Territorialitätsprinzip können in
Ausnahmefällen gewisse Leistungen im Ausland erbracht werden. Gemäss Art. 34
Abs. 2 lit. a KVG kann der Bundesrat vorsehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung
die Kosten von Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und
ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 und 2 KVG), übernimmt, wenn sie aus
medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden müssen.
3.3.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die
Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) bezeichnet das EDI nach Anhören der
zuständigen Kommission die Leistungen nach den Art. 25 Absatz 2 und 29 des KVG,
deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland
übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können (wobei
ein Verzeichnis der Leistungen bisher nicht erstellt worden ist; BGE 145 V 170,
172 f. E. 2.1.).
3.4.
Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung
die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein
Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt
einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht
angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser
Behandlung ins Ausland begeben.
4.
4.1.
Vorliegend ist unbestrittenermassen
nicht von einer Notfallsituation auszugehen (vgl. S. 3 f. der Beschwerde).
Fraglich und zu prüfen ist daher, ob ein Anwendungsfall von Art. 36 Abs. 1 KVV
in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 KVG gegeben ist.
4.2.
4.2.1. In der Praxis werden die
"medizinischen Gründe", die für eine kassenpflichtige
Auslandsbehandlung nach Art. 34 Abs. 2 KVG erforderlich sind, nur mit
Zurückhaltung bejaht. Zu vermeiden gilt es nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass ein grenzüberschreitender Medizintourismus entsteht (BSK
KVG-Zobl/Vokinger, Art. 34 N
13). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Ausnahme vom
Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 34
Abs. 2 KVG nur möglich, wenn in der Schweiz überhaupt keine
Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber im Einzelfall eine innerstaatlich
praktizierte therapeutische Massnahme im Vergleich zur auswärtigen
Behandlungsalternative für die betroffene Person wesentliche und erheblich
höhere Risiken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den
angestrebten Heilungserfolg medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise
durchführbare, mithin zweckmässige Behandlung in der Schweiz konkret nicht
gewährleistet ist (BGE 145 V 170, 173 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts
9C_310/2007 vom 24. Juni 2008 E. 2.2, publiziert in Pra 98 [2009] Nr. 70).
4.2.2. Wie das Bundesgericht ebenfalls klargestellt hat, können nur
schwerwiegende Lücken im Behandlungsangebot ("Versorgungslücken") es rechtfertigen,
vom Territorialitätsprinzip abzuweichen. Dabei handelt es sich in der Regel um
Behandlungen, die hochspezialisierte Techniken verlangen oder um seltene
Krankheiten, für welche – gerade wegen ihrer Seltenheit – die Schweiz nicht
über eine genügende diagnostische oder therapeutische Erfahrung verfügt. Wird
hingegen in der Schweiz eine in Fachkreisen breit anerkannte und zweckmässige
Behandlungsmethode üblicherweise praktiziert, hat die versicherte Person keinen
Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine im Ausland vorgenommene
therapeutische Vorkehr. Bloss geringfügige, schwer abschätzbare oder gar
umstrittene Vorteile einer auswärts praktizierten Behandlungsmethode, aber auch
der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über grössere Erfahrung
auf dem betreffenden Fachgebiet verfügt bzw. höhere Fallzahlen ausweist,
vermögen für sich allein noch keinen medizinischen Grund im Sinne von Art. 34
Abs. 2 KVG abzugeben (BGE 145 V 170, 173 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
9C_310/2007 vom 24. Juni 2008 E. 2.3, publiziert in Pra 98 [2009] Nr. 70).
4.2.3. Der Begriff der medizinischen Gründe gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG ist
also eng zu fassen. Dies führt dazu, dass es auch vorliegend zu klären gilt, ob
das innerstaatliche Angebot im Vergleich zur selben auswärtigen Behandlung
wegen der hierzulande tiefen Operationsfrequenz derart höhere
Komplikationsrisiken birgt, dass mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg
in der Schweiz nicht mehr von einer medizinisch verantwortbaren und zumutbaren,
d.h. zweckmässigen Behandlung (Art. 32 Abs. 1 KVG) ausgegangen werden kann
(vgl. so schon BGE 145 V 170 E. 7.5). Den obligatorisch Versicherten die
Wahlfreiheit einzuräumen, sich durch führende Spezialisten im Ausland behandeln
zu lassen, obgleich die betreffenden medizinischen Vorkehren auch in der
Schweiz unter annehmbaren Bedingungen angeboten werden, würde das System der
tarifvertraglich geprägten Spitalfinanzierung (Art. 49 KVG) gefährden, was
wiederum die Qualität der medizinischen Versorgung in der Schweiz
beeinträchtigen könnte. Unter anderem deswegen kann eine versicherte Person bei
fehlendem medizinischem Grund auch keine Erstattung im Umfang der bei einer
Behandlung in der Schweiz hypothetisch anfallenden Kosten beanspruchen (BGE 145
V 170, 174 E. 2.4). An der Gerichtspraxis, Ausnahmen vom
Territorialitätsprinizip nur mit grosser Zurückhaltung zuzulassen, ist auch bei
sehr seltenen Therapien festzuhalten (BGE 145 V 170, 183 E. 7.2).
4.3.
Die Beantwortung der entsprechenden Frage hat konkret zu erfolgen. Damit
der Krankenversicherer beurteilen kann, ob die oben erwähnten, sehr restriktiven,
Voraussetzungen für eine Auslandsbehandlung zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erfüllt sind, ist er naturgemäss auf entsprechende
Unterlagen angewiesen. Der Leistungserbringer resp. die versicherte Person
haben den Versicherer (allenfalls zu Handen des Vertrauensarztes) mit den
entsprechenden zweckdienlichen Unterlagen auszustatten (vgl. insb. Eva Druey Just, Die Kostengutsprache der
Krankenversicherung – was bedeutet sie, und was nicht?, in: Ueli Kieser [Hrsg.],
Sozialversicherungsrechtstagung 2019, S. 129 ff., S. 136). Bei einer im Raum
stehenden Auslandsbehandlung bedeutet dies, dass die versicherte Person dem
Krankenversicherer entsprechende Untersuchungsberichte eines behandelnden
Arztes beizubringen hat, aus denen sich ergibt, dass und weshalb die konkret infrage
stehende – erforderliche – Behandlung in der Schweiz nicht durchführbar
ist. Dies bedingt zwangsläufig, dass konkrete Abklärungen bzw. spezifische
Untersuchungen bei einem behandelnden Arzt oder einer behandelnden Ärztin in
der Schweiz stattzufinden haben; denn nur so lässt sich zuverlässig beurteilen,
ob die Operationsqualität mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenenfalls nicht
mehr genügt bzw. ob sich überhaupt ein medizinisch gangbarer Weg findet, um einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu begegnen.
4.4.
Vorliegend ist nunmehr gestützt auf die vorliegenden Akten davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung in der Schweiz gar nie
konkret in Erwägung gezogen hat, jedenfalls sind diesbezüglich keinerlei
konkrete Bemühungen erkennbar und es gibt auch keinen behandelnden Arzt in der
Schweiz. Vielmehr war die Beschwerdeführerin von Beginn weg darauf fokussiert,
den Eingriff in [...] vornehmen zu lassen. So wollte sie sich nicht auf die ihr
angebotenen medizinischen Abklärungen in der Schweiz einlassen. Namentlich schlug
sie ein entsprechendes Angebot des H____spitals [...] aus. Das H____spital [...]
schloss einen Eingriff nicht per se aus. Man wollte die Beschwerdeführerin –
verständlicherweise – zuerst in die Sprechstunde aufbieten und untersuchen, um
die Frage nach der Operabilität korrekt beurteilen zu können. So wurde
namentlich mit E-Mail vom 13. August 2018 ausgeführt, dass anhand der
konkreten Begebenheiten durch Prof. Dr. K____ entschieden werde, durch welchen
Arzt sodann die plastische Operation allenfalls durchgeführt würde. Es seien
viele Kriterien, die seiner fundierten Entscheidung zugrunde lägen, wie
beispielsweise die Erfahrung des Chirurgen, die Schwere des Falles (vgl. AB
27). Auch Dr. I____ hatte sich dazu bereit erklärt, sich die Bilder oder die Beschwerdeführerin
persönlich anzusehen; eine Operation hatte er zwar als heikel erachtet, aber ebenfalls
nicht für unmöglich befunden (vgl. dazu die E-Mail von Dr. I____ an den Ehemann
der Beschwerdeführerin vom 10. September 2018; Beilage zur Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 17. November 2022). Dass auch in der Schweiz eine
Operationsmöglichkeit resp. eine adäquate Behandlungsmöglichkeit bestanden
hätte, ergibt sich im Übrigen (jedenfalls implizit) aus den Ausführungen von
Dr. F____ (vgl. die E-Mail der C____ vom 23. März 2020; AB 48). Es erscheint
daher auch plausibel, dass Dr. L____, der Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin, eine Operationsmöglichkeit in der Schweiz als überwiegend
wahrscheinlich erachtete. So führte er in seiner Stellungnahme vom 20. Juni
2018 an, die Biopolymersubstanz könne auch in der Schweiz entfernt werden (vgl.
AB 17). Diese Haltung bestätigte er im Oktober 2018. Er machte geltend,
der von Dr. E____ (im Bericht vom 11. Oktober 2018; AB 36) vorgeschlagene
Eingriff sei im Prinzip (auch in der Schweiz) möglich (vgl. AB 38).
4.5.
Unter Berücksichtigung der Aktenlage und in Anbetracht der äusserst
restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts ist somit davon auszugehen, dass
die infrage stehende Operation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in der
Schweiz möglich gewesen wäre. Zu betonen ist nochmals, dass von der
Beschwerdeführerin kaum Abklärungsmassnahmen bzw. Untersuchungen in der Schweiz
zur Beantwortung der interessierenden Frage erfolgt sind (vgl. Erwägung 4.4.
hiervor) und dass die Beschwerdegegnerin dadurch auch keine weiteren
Abklärungen ihrerseits hat tätigen können. Zu betonen ist ausserdem, dass gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in absoluten Ausnahmefällen eine
Auslandsbehandlung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
akzeptiert werden kann (vgl. Erwägungen 4.2.2. und 4.2.3. hiervor). Ergänzend
ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass das Bundesgericht – soweit
ersichtlich – lediglich in einem einzigen Fall das Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen bejahte (Urteil 9C_110/2011 vom 27. Juni 2011; siehe zur
Kasuistik auch Gebhard Eugster, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, N. 7 zu Art. 34 KVG).
4.6.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass die von
der Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen und Quittungen auch nicht als
hinreichend beweiskräftig erachtet werden können. Denn es gilt zu beachten,
dass die Leistungspflicht des Krankenversicherers verlässliche
Angaben zu den abklärungs- und behandlungsbedürftigen
Beschwerden sowie den erfolgten Untersuchungen und Behandlungen voraussetzt. Dabei sind an den Beweiswert eingereichter Unterlagen
hohe Anforderungen zu stellen, zumal eigene Abklärungen des Versicherers im Ausland nur beschränkt möglich sind (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts K 222/05 vom 29. August 2006 E. 4.2). Die versicherte
Person und der behandelnde Arzt haben dem Krankenversicherer alle medizinischen
Grundlagen dafür zu liefern, dass er die Voraussetzungen einer Leistungspflicht
prüfen kann. Dabei sind auch an die Mitwirkungspflicht der versicherten Person
(Art. 43 Abs. 2 ATSG) hohe Anforderungen zu stellen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_721/2015 vom 8. August 2016 E. 3.1.).
4.7.
Diesen Anforderungen vermögen die von der Beschwerdeführerin
beigebrachten Dokumente nicht zu genügen. Insbesondere erweisen sich die beiden
von ihr eingereichten Rechnungen von Dr. E____ (vgl. AB 42) als nicht
hinreichend schlüssig. In der einen Rechnung werden folgende Positionen
aufgeführt: "implantes lisos"; "acido hualuronico facial" und
"otros insumos quirurgicos". Dabei handelt es sich offenbar nicht um die
Extraktion der Bioploymere resp. damit in Zusammenhang stehende Eingriffe. Es
kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin (vgl. S. 11 der Beschwerdeantwort; siehe auch S. 5 der
Duplik) verwiesen werden. In der anderen Rechnung ist die Rede von "Cx
reconstructiva de extraction biopolimero gluteos und implantes gluteos"
(vgl. die unterste Position). Es geht somit in dieser Position zwar um Wiederherstellungschirurgie.
Die eigentlich infrage stehende Extraktion der Biopolymere wird aber gar nicht (explizit)
erwähnt. Des Weiteren fällt auf, dass die eingereichten Quittungen das Datum
des 7. und des 8. Oktober 2018 tragen (vgl. AB 63). Dr. E____ hielt jedoch im
Bericht vom 11. Oktober 2018 unter anderem fest, er habe die Patientin (erst) am
9. Oktober 2018 untersucht. Bei der körperlichen Untersuchung der Patientin habe
er Schmerzen beim Abtasten des Gesässes, Schwierigkeiten bei der Bewegung der
Beine und eine Verformung des Gesässes sowie eine Verlagerung des Stoffes in
den Sakralbereich und in den Bereich der Beine sowie Veränderungen der
Hautfarbe und Entzündungen an den unteren Gliedmassen festgestellt. Er habe
sich für paraklinische Tests und ein Elektrokardiogramm entschieden. Es werde
mit einer Behandlung zur Behandlung der iatrogenen Allogenese begonnen (vgl.
AB 36). Unklar ist, weshalb die Rechnung von Dr. E____ vor der
Untersuchung der Beschwerdeführerin bereits vollständig bezahlt worden ist.
Insgesamt erscheinen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen damit
nicht als verlässlich genug, um gestützt darauf eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die infrage stehende Extraktion der Biopolymere
annehmen zu können.
4.8.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 10. März 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. Mai
2022, die Übernahme der Operationskosten (am 17. Oktober 2018 in [...] erfolgte
Entfernung der Bioploymere) abgelehnt hat.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2022 zu
bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 17. Mai 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: