Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

Rechtsdienst, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2022.5

Einspracheentscheide vom 27. Juni 2022

(Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt)


Tatsachen

I.        

a)        Die 1961 geborene A____ (Beschwerdeführerin) und ihr 1972 geborener Ehemann sind bei der B____ (B____) im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung versichert (vgl. insb. die Versicherungspolicen 2020 und 2021, ausgestellt im Oktober 2019 und 2020; Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 2 und 3 [Dossier Nr. 1'382'119]). Seit einiger Zeit bezahlen sie sowohl die Prämienrechnungen als auch die Kostenbeteiligungen nicht resp. nicht korrekt (vgl. u.a. die bereits ergangenen Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Januar 2022 [Verfahren KV 2021 27], vom 28. November 2018 [Verfahren KV 2017 7] und vom 6. August 2019 [Verfahren KV 2019 3]).

b)        Namentlich blieben die Prämienrechnungen für die Monate Juli 2020 bis Juni 2021 (vgl. dazu AB 4, 5, 6, 10, 14, 20, 25, 37, 40, 46, 55, 59 [Dossier betr. den Einspracheentscheid Nr. 1'382'119]) sowie diverse Kostenbeteiligungen (vgl. AB 8, 9, 13, 15, 16, 18, 24, 30, 31, 32, 33, 34, 43, 51, 52, 56, 57 [ebenfalls Dossier Nr. 1'382'119]) ausstehend. Zahlungserinnerungen und Mahnungen (vgl. AB 7, 11, 12, 17, 21, 22, 23, 26, 27, 28, 29, 35, 36, 41, 42, 45, 48, 49, 50, 58, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69 [Dossier Nr. 1'382'119]) vermochten daran nichts zu ändern. Schliesslich leitete die B____ gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für die ausstehenden KVG-Prämien (Juli 2020 bis Juni 2021) in der Höhe von gesamthaft Fr. 12'316.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Dezember 2020 sowie nicht bezahlte Kostenbeteiligungen von total Fr. 1'297.55 zuzüglich Mahn- und Inkassospesen von gesamthaft Fr. 155.-- ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 23. September 2021 (zugestellt am 1. Oktober 2021) erhob die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2021 Rechtsvorschlag (vgl. AB 77 und 78 [Dossier Nr. 1'382'119]). Dieser wurde von der B____ mit Verfügung vom 25. November 2021 beseitigt (vgl. AB 80 [Dossier Nr. 1'382'119]). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2021 erhobene Einsprache (AB 81 [Dossier Nr. 1'382'119]) wies die B____ mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (Nr. 1'382'119) ab und erteilte die definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'835.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Dezember 2020 auf Fr. 12'316.80 (vgl. AB 104).

c)         Des Weiteren blieben auch die Prämienrechnungen betreffend die Monate Juli 2021 bis September 2021 (vgl. AB 3, 5 und 8 [Dossier betr. den Einspracheentscheid Nr. 1'451'189]) und weitere in Rechnung gestellte Kostenbeteiligungen (vgl. AB 4, 6, 7 und 11 [ebenfalls Dossier Nr. 1'451'189]) – ungeachtet der jeweils ergangenen Zahlungserinnerungen und Mahnungen (vgl. AB 9, 10, 13, 14, 15, 16) – unbezahlt (vgl. u.a. die "letzte Zahlungsaufforderung" vom 3. November 2021; AB 17). Dies führte dazu, dass die B____ die ausstehenden KVG-Prämien (für Juli bis September 2021) in der Höhe von Fr. 3'117.90 (3 x Fr. 1'039.30 [Fr. 538.75 + Fr. 500.55) zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. August 2021 sowie Kostenbeteiligungen von Fr. 297.55 und Mahn- und Inkassospesen von Fr. 125.-- in Betreibung setzte (vgl. das Betreibungsbegehren vom 22. Dezember 2021; AB 20 [Dossier Nr. 1'451'189]). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 23. Dezember 2021, zugestellt am 1. März 2021; AB 21 [Dossier Nr. 1'451'189]) erhob die Beschwerdeführerin am 1. März 2022 Rechtsvorschlag (vgl. AB 21 [Dossier Nr. 1'451'189]), der von der B____ mit Verfügung vom 7. Juni 2022 beseitigt wurde (vgl. AB 38 [Dossier Nr. 1'451'189]). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2022 erhobene Einsprache (vgl. AB 40 [Dossier Nr. 1'451'189]) wurde von der B____ mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (Nr. 1'451'189) abgewiesen (vgl. AB 46).

II.       

a)        Am 22. Juli 2022 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 27. Juni 2022.

b)        Die B____ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 die Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. September 2022 an ihrer Beschwerde fest.

d)        Mit Eingabe vom 22. September 2022 lässt sie dem Gericht weitere Unterlagen zukommen.

III.     

Am 18. Oktober 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 27. Juni 2022 örtlich und sachlich zuständig.

1.2.       Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.             

2.1.       Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Nach der Rechtsprechung gehört der Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Für die betreffenden Prämien haften die Ehegatten deshalb unabhängig vom Güterstand solidarisch (vgl. Art. 166 Abs. 3 ZGB; BGE 129 V 90, 90 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4).

2.2.       2.2.1.  Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).

2.2.2.  Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).

2.2.3.  Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).

3.             

3.1.       3.1.1.  Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht – in Bestätigung der Verfügung vom 25. November 2021 (AB 80) – mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (AB 104; Dossier Nr. 1'382'119) den von der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. 21045686 des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'835.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Dezember 2020 auf Fr. 12'316.80 erteilt hat.

3.1.2.  Ebenfalls zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise – in Bestätigung der Verfügung vom 7. Juni 2022 (AB 38) – mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (AB 46; Dossier Nr. 1'451'189) den von der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. 21060848 des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und für Fr. 3'613.45 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. August 2021 auf Fr. 3'117.90 erteilt hat.

3.2.       3.2.1.  Der Forderungsbetrag, für welchen im Verfahren Nr. 1'382'119 Rechtsöffnung erteilt wurde (Fr. 13'835.65), setzt sich zusammen aus ausstehenden KVG-Prämien der Monate Juli 2020 bis Juni 2021 in der Höhe von Fr. 12'316.80 ([6 x Fr. 1'013.50] + [6 x Fr. 1'039.30]), unbezahlt gebliebenen Kostenbeteiligungen von Fr. 1'297.55 (Fr. 341.05 + Fr. 201.30 + Fr. 500.10 + Fr. 255.10; vgl. AB 77 [Dossier Nr. 1'382'119]), Betreibungskosten von Fr. 96.30, Inkassogebühren von Fr. 95.--, (reduzierten) Mahnkosten von Fr. 30.-- (vgl. AB 104).

3.2.2.  Der Forderungsbetrag, für welchen im Verfahren Nr. 1’451'189 Rechtsöffnung erteilt wurde (Fr. 3'613.45), beinhaltet folgende Positionen: Fr. 3'117.90 Prämien KVG für die Monate Juli 2021 bis September 2021 (3 x Fr. 1'039.30), Kostenbeteiligungen von total Fr. 297.55 (Fr. 113.65 + Fr. 111.95 + Fr. 1.70 + Fr. 70.25; vgl. AB 20 [Dossier Nr. 1'451'189]), Mahngebühren von Fr. 30.--, Inkassogebühren von Fr. 95.-- und Betreibungskosten von Fr. 73.-- (vgl. AB 46).

3.3.       3.3.1.  Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die infrage stehenden KVG-Prämien sowie die Kostenbeteiligungen nicht bezahlt zu haben. Es finden sich in den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf eine unkorrekte Berechnung der Kostenbeteiligungen. Auch die Zusammenstellung des jeweiligen Ausstandes (vgl. AB 104 [Dossier Nr. 1'382'119] und AB 46 [Dossier Nr. 1'451'189]) erscheint nachvollziehbar.

3.3.2.  Die Beschwerdeführerin bringt keinerlei tauglichen resp. überprüfbaren Einwände gegen ihre Zahlungspflicht vor, was sie jedoch hätte tun müssen (vgl. dazu u.a. – implizit – das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H21/04 vom 29. September 2004 E. 4.3).

3.3.3.  Soweit sie implizit (durch Verweis auf andere vor dem hiesigen Gericht geführte Verfahren) die Nichtleistung anderer involvierter Versicherungen rügt (vgl. S. 1 der Beschwerde und S. 1 der Replik), ist zunächst festzuhalten, dass darüber im Rahmen dieser Verfahren geurteilt wurde, so dass selbige Rügen im vorliegenden Verfahren nicht nochmals vorgebracht werden können. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden kann, die leistungsablehnenden Verfügungen von anderen Versicherern anzufechten. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort). Klarzustellen ist überdies, dass es den Versicherten verwehrt ist, eigenmächtig ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009).

3.3.4.  Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass das Verrechnungsrecht zwar der Verwaltung, insbesondere auch dem Krankenversicherer zusteht, ein solches für die Versicherten jedoch ausgeschlossen ist (vgl. GEBHARDT EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, Art. 61 N 61 mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 183, 185 ff. E. 2 f. [altrechtlich]). Würde man in diesem Bereich das Verrechnungsrecht auch den Versicherten zugestehen, so hätte es diese in der Hand, zunächst von sich aus zu bestimmen, welche Kassenleistungen sie für richtig halten, und damit die Krankenkasse zu veranlassen, eine Beitragsverfügung zu erlassen, bei der nicht die Beiträge an sich, sondern die Leistungen streitig sind. Zudem liegt es im Interesse der Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts auch in der Krankenversicherung das Recht zur Verrechnung einseitig nur den – öffentlichen und privaten – Krankenkassen einzuräumen.

3.4.       Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Prämien (Fr. 12'316.80 resp. Fr. 3'117.90) und Kostenbeteiligungen (Fr. 1'297.55 resp. Fr. 297.55) sind daher als geschuldet zu erachten.

3.5.       Die Beschwerdegegnerin hat definitive Rechtsöffnung auch für einen Verzugszins von 5 % auf Fr. 12'316.80 seit dem 27. Dezember 2020 (vgl. AB 104; Dossier Nr. 1'382'119) resp. auf Fr. 3'117.90 seit dem 10. August 2021 (vgl. AB 46; Dossier Nr. 1'451'189) erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich grundsätzlich geweigert, Prämienzahlungen zu erbringen. Sämtliche Mahnungen und Zahlungsaufforderungen (vgl. zu diesem Erfordernis Erwägung 2.2.1. hiervor) blieben denn auch unbeachtet. Dies rechtfertigt es, einen Verzugszins von 5 % ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen zu gewähren. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 27. Dezember 2020 bzw. des 10. August 2021 bildet dabei offenbar den Annäherungswert für den mittleren Verfall der jeweils geltend gemachten Beitragsforderung. Dem kann gefolgt werden. Folglich ist auch der geltend gemachte Verzugszins als berechtigt zu erachten.

3.6.       Die Beschwerdegegnerin macht überdies Mahnspesen in der Höhe von Fr. 30.-- (Einspracheentscheid Verfahren Nr. 1'451'189; AB 46) resp. Fr. 60.-- (Einspracheentscheid Verfahren Nr. 1'382'119; AB 104) und Inkassogebühren von Fr. 95.-- (beide Verfahren) geltend. Die erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 21 Ziff. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 2018) für die Krankenpflege- und Taggeldversicherung nach KVG (AB 1) enthalten und kann daher zugestanden werden.

3.7.       Die Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 73.-- (Betreibung Nr. [...]) resp. Fr. 96.30 (Betreibung Nr. [...]) schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts K154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1).

4.             

4.1.       Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 1'382'119 vom 27. Juni 2022 (AB 104; Dossier Nr. 1'382'119) abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 23. September 2021, zugestellt am 1. Oktober 2021; AB 77) ist für den Betrag von Fr. 13'739.35 (Fr. 12'316.80 [KVG-Prämien Juli 2020 bis Juni 2021], Fr. 1'297.55 [Kostenbeteiligungen], Fr. 30.-- [reduzierte Mahnspesen], Fr. 95.-- [Inkassogebühren]) zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 12'316.80 seit dem 27. Dezember 2020 aufzuheben.

4.2.       Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 1'451'189 vom 27. Juni 2022 (AB 46; Dossier Nr. 1'451'189). Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2021, zugestellt am 1. März 2021; AB 21) ist für den Betrag von Fr. 3'540.45 (Fr. 3'117.90 [KVG-Prämien Juli 2021 bis September 2021], Fr. 297.55 [Kostenbeteiligungen], Fr. 30.-- [Mahnspesen], Fr. 95.-- [Inkassogebühren]) zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 3'117.90 seit dem 10. August 2021 aufzuheben.

4.3.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 13'739.35 zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 12'316.80 seit dem 27. Dezember 2020 aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird im Umfang von Fr. 3'540.45 zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 3'117.90 seit dem 10. August 2021 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

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