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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 10.
Mai 2023
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2022.7
Rechtsverzögerung
Erwägungen
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer stellte am 3. September 2022 bei der
Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Aufnahme in die obligatorische
Grundversicherung nach KVG (Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung, SR 832.10) mit Versicherungsbeginn ab 1. Oktober 2022
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Auf dem Antragsformular gab er an, er sei am
30. August 2022 aus dem Ausland zugezogen und wohne am [...] (AB 1). Mit E-Mail
vom 8. September 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Gemeinde [...] um
Mitteilung des genauen Einreisedatums, der Art der Bewilligung sowie um eine
Zuzugsbestätigung (AB 2). Die Gemeinde [...] antwortete mit E-Mail vom
12. September 2022, der Beschwerdeführer sei nicht im Einwohnerregister
eingetragen worden (AB 2). Man habe ihn am 8. September 2022 darüber
informiert, dass eine Wohnsitznahme auf dem Campingplatz nicht möglich sei, und
er sei aufgefordert worden, seinen tatsächlichen Hauptwohnsitz ausserhalb des
Campingplatzes zu begründen (AB 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022
machte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf seinen
Antrag und die Pflicht zur Aufnahme in die Grundversicherung aufmerksam, die
selbst für Sans-Papiers bestehe (AB 3). Er wies die Beschwerdegegnerin
darauf hin, dass er bisher weder Unterlagen noch eine Krankenkassenkarte
erhalten habe und forderte sie auf, ihm bis zum 15. November 2022 eine
Krankenkassenkarte zukommen zu lassen (AB 3). Mit E-Mail vom 3. November
2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Zustellung einer
Zuzugsbestätigung und zeigte ihm für den Fall, dass er sich auf den Status
eines Sans-Papiers berufe, die dafür zuständige Stelle an (AB 4). Mit
E-Mail vom 8. Dezember 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer erneut auf, eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde, in welcher
er festen Wohnsitz habe, einzureichen (AB 5). Mit Schreiben vom 27. Dezember
2022 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Zustellung einer Kopie
seines Identitätsausweises und um die Beantwortung von Fragen hinsichtlich
eines allfälligen Wohnsitzes im Ausland, seiner Absicht zum dauernden Verbleib
in der Schweiz und zum allfälligen vorherigen Krankenversicherer in der Schweiz
(AB 6). Der Beschwerdeführer kam den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin
nicht nach.
1.2.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt rügt der Beschwerdeführer die Nichtaufnahme
in die obligatorische Grundversicherung der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17.
Januar 2023, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 8. Februar 2023 (Postaufgabe 9. Februar 2023)
hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2022
fest.
Mit Schreiben vom 10. März 2023 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG
in Verbindung mit Art. 57 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1), § 82 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.2.
Die örtliche Zuständigkeit knüpft in erster Linie an den Wohnsitz
der versicherten Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an (Art. 1 Abs. 1
KVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG). Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter
schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer
Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das
Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 58
Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz der versicherten Person ist vorliegend einer der materiellen
Streitpunkte. Es handelt sich demnach um eine doppelrelevante Tatsache.
Vorliegend kann nach der subsidiären Regelung von Art. 58 Abs. 2 ATSG auf den
Sitz des Durchführungsorgans (hier: der Beschwerdegegnerin) abgestellt werden.
Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag im Kanton
Basel-Stadt, womit das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
örtlich zuständig.
2.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch
einfacher Fall ist vorliegend gegeben.
2.4.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind
grundsätzlich Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen sich die zuständige
Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung oder
eines Einspracheentscheids geäussert hat. Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG in
Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen,
gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Insoweit
bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme des
Beschwerdeführers in die obligatorische Krankenversicherung bislang nicht verfügt
und dementsprechend auch noch keinen Einspracheentscheid erlassen. Es fehlt demnach
an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG und
damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, was zur Folge hat, dass auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.5.
Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 ATSG gewährt der
versicherten Person jedoch auch dann ein Beschwerderecht, wenn der
Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine
Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Ein Vorgehen nach Art. 56
Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder
zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat
(Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3; 8C_453/2008
vom 12. Dezember 2008 E. 3.3). Betrachtet man das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2022 sinngemäss als solche Aufforderung, so ist
die vorliegende Beschwerde unter dem Aspekt der Rechtsverzögerung entgegenzunehmen.
Soweit der Beschwerdeführer materielle Rügen vorbringt, kann aufgrund des
Gesagten nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden. Zu prüfen ist demnach vorliegend
einzig, ob ein Fall von Rechtsverzögerung vorliegt.
3.
3.1.
Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Umstände,
welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht
gerechtfertigt sind (BGE 144 II 486, 489 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit
dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten
Einzelfall zu prüfen. Für die Angemessenheit der Verfahrensdauer massgeblich
sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der
Betroffenheit des Einzelnen, das Verhalten der Beteiligten sowie die für die
Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (Urteil des Bundesgerichts 1D_8/2018
vom 3. April 2019 E. 5.1; 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; 9C_624/2008 vom
10. September 2008 E. 5.2.1). Eine mangelhafte Organisation oder Überlastung
einer Behörde kann die übermässige Dauer eines Verfahrens nicht rechtfertigen (BGE
144 II 486, 489 E. 3.2; 122 IV 103, 111 E. 5.2).
3.2.
3.2.1. Das Gebot des raschen Verfahrens darf nicht zu Lasten der
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch den
Sozialversicherungsträger gehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.
August 2016 E. 5.3; 9C_448/2014 vom 4. September 2014 E. 4.2;
8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1). Dieser hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen
und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
3.2.2. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien beschränkt (BGE 138 V 86, 97 E. 5.2.3; 125 V 193, 195 E. 2; 122 V 157,
158 E. 1.a). Dies vor allem in Bezug auf diejenigen Tatsachen, welche der
Versicherte besser kennt als die Behörde und welche diese sonst gar nicht oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020
vom 4. September 2020 E. 2.2).
4.
4.1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Massgebend ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung vom 27.
Juni 1995, SR 832.102) der Wohnsitzbegriff nach den Art. 23-26 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Personen
ohne Wohnsitz in der Schweiz sind der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht
unterstellt. Sie können der obligatorischen Krankenpflegeversicherung jedoch gemäss
Art. 1 Abs. 2 KVV oder gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen unterstellt
sein (Gebhard Eugster in: Blechta
et al. (Hrsg.), Krankenversicherungsgesetz,
Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2020, Art. 3 KVG N
21; vgl. BGE 143 V 52, 55 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2017 vom 30.
April 2018, E. 2 und 3). Andererseits sieht Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 KVV wiederum Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz vor. Der Versicherer hat von Amtes wegen
abzuklären, ob die Bedingungen einer Versicherungspflicht erfüllt sind (Gebhard Eugster, a.a.O., Art. 3 KVG N
13).
4.2.
Gemäss Art. 5 lit. i des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über
die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 (KVAG; SR 832.12) müssen
die Versicherer in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede
versicherungspflichtige Person aufnehmen (Ueli
Kieser, Kommentierung von Art. 5 KVAG, in: Blechta et al. (Hrsg.),
Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basler
Kommentar, Basel 2020, Art. 5 KVAG N 47). Die Aufnahmepflicht hebt die
Vertragsfreiheit der Krankenversicherer in diesem Punkt auf (BGE 130 I 26, 41
E. 4.3). Die Aufnahme kann nicht auf bestimmte versicherungspflichtige Personen
beschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.150/2003 vom 5. Dezember 2003,
E. 5). Dagegen ist es zulässig, die obligatorische Krankenpflegeversicherung
nur in einer bestimmten örtlich umschriebenen Region zu betreiben (vgl. Art. 7
Abs. 2 lit. k; Kieser, a.a.O.,
Art. 5 KVAG N 47 und Art. 7 KVAG N 70 ff.; Urteil des EVG K 133/03 vom 7. Mai
2004 E. 3 ff.).
5.
5.1.
Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Aufnahme
des Beschwerdeführers in die obligatorische Krankenpflegeversicherung in
unzulässiger Weise verzögerte. Insbesondere ist zu prüfen, ob die
Abklärungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin betreffend Wohnsitz des
Beschwerdeführers geboten erschienen und ob diese innert angemessener Frist
durchgeführt wurden.
5.2.
Am 8. September 2022, fünf Tage nach der Antragsstellung durch den
Beschwerdeführer vom 3. September 2022 (AB 1), ersuchte die Beschwerdegegnerin
die Einwohnergemeinde [...] um Zustellung einer Wohnsitzbestätigung (AB 2). Am
12. September 2022 erhielt sie Rückmeldung der Einwohnergemeinde, dass eine
Wohnsitznahme auf dem Campingplatz in [...] nicht möglich sei (AB 2). Gemäss
Angaben der Beschwerdegegnerin forderte sie den Beschwerdeführer daraufhin
mündlich zum Einreichen einer Wohnsitzbestätigung auf (Beschwerdeantwort vom
17. Januar 2023 S. 3). Dies ist zwar nicht belegt, wird aber vom
Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Replik vom 8. Februar 2023). Die
Beschwerdegegnerin beantwortete das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.
Oktober 2022 mit E-Mail vom 3. November 2022 (AB 4). Darin tat sie ihr Bedauern
für die Verzögerung bei der Aufnahme in die Grundversicherung kund und bat den
Beschwerdeführer, eine Zuzugsbestätigung bei der zuständigen Einwohnerbehörde
zu beantragen. Gemäss ebenfalls unbestrittenen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin versuchte sie den Beschwerdeführer mehrfach erfolglos zu
erreichen (Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2023 S. 3), bevor sie ihn mit
Schreiben vom 8. Dezember 2022 (AB 8) ein weiteres Mal um Einreichung einer
Wohnsitzbestätigung ersuchte. Nach Kenntnisnahme der seitens des
Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde vom 2. Dezember 2022 wandte sich die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 wiederum an den
Beschwerdeführer und ersuchte um Zustellung einer Kopie seines Identitätsausweises
und um die Beantwortung von Fragen betreffend den Wohnsitz und den vorherigen
Versicherer (AB 6).
5.3.
Gemäss der hiervor dargelegten Rechtslage hat die Beschwerdegegnerin
von Amtes wegen zu prüfen, ob der Antragssteller der Versicherungspflicht in
der Schweiz unterliegt. Der örtliche Tätigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin
bei der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erstreckt
sich auf die gesamte Schweiz (vgl. Verzeichnis der zugelassenen
Krankenversicherer des Bundesamtes für Gesundheit [BAG] vom 1. Februar 2023, S.
3). In welchem Kanton die versicherte Person ihren Wohnsitz hat, ist demnach
für die Pflicht zur Aufnahme in die obligatorische Grundversicherung der
Beschwerdegegnerin nicht entscheidend. Massgebliches Kriterium für die
Versicherungsunterstellung ist jedoch, ob die versicherte Person Wohnsitz in
der Schweiz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB hat (Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 KVV). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin nach Eingang des Antrags des Beschwerdeführers vom
3. September 2022 (AB 1) im Hinblick auf die Feststellung der
Versicherungspflicht des Beschwerdeführers dessen Wohnsitz abklärte und zunächst
mit dem Entscheid über die Aufnahme in die obligatorische
Krankenpflegeversicherung zuwartete.
5.4.
Das Vorliegen einer Zuzugs- bzw. einer Wohnsitzbestätigung ist zwar
nicht Voraussetzung der Wohnsitzbegründung im Sinne von Art. 23 ff. ZGB und
somit auch keine Bedingung der Versicherungsunterstellung. Das Einholen einer
Wohnsitzbestätigung als objektives Indiz für die Begründung des
zivilrechtlichen Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 ff. ZGB (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_291/2007 vom 12. Juli 2007 E. 2; 4A_695/2011 vom 18. Januar
2012 E. 4.1) ist jedoch eine geeignete Massnahme zur Abklärung der
Versicherungspflicht und läuft dem Rechtsverzögerungsverbot grundsätzlich nicht
zuwider. Kann der Wohnsitz der versicherten Person, wie im vorliegenden Fall,
nicht anhand der Wohnsitzbescheinigung zugeordnet werden, hat die Versicherung
den Lebensmittelpunkt der versicherten Person gestützt auf andere Indizien zu
ermitteln, was die Abklärung der Versicherungspflicht naturgemäss verzögert. Sie
ist dabei auch auf die Mitwirkung der versicherten Person angewiesen, etwa auf
Abgaben zu deren Absicht dauernden Verbleibs (Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung
mit Art. 28 Abs. 1 ATSG).
Möglicherweise hätte die Versicherungspflicht rascher ermittelt werden
können, wenn die Beschwerdegegnerin sich schon vor dem 27. Dezember 2022 (vgl.
AB 6) beim Beschwerdeführer über andere für den Wohnsitz massgebliche
Sachverhaltselemente erkundigt hätte. Das Verfahren wurde dadurch jedoch unter
Beachtung der gesamten Umstände nicht in unzulässigem Masse verzögert. Zwischen
der Antragsstellung vom 3. September 2022 (AB 1) und Erhebung der Beschwerde vom
2. Dezember 2022 vergingen lediglich drei Monate. Die Beschwerdegegnerin nahm
die Sachverhaltsermittlung rasch an die Hand und trieb diese ohne wesentliche
Unterbrüche voran. Der Beschwerdeführer reagierte demgegenüber nicht auf die
Kontaktversuche der Beschwerdegegnerin und liess sämtliche Schreiben der
Beschwerdegegnerin (AB 4; AB 5; AB 6) unbeantwortet. In Anbetracht der
fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers kann der Beschwerdegegnerin kein
ungerechtfertigtes Verzögern des Verfahrens vorgeworfen werden.
5.5.
Zusammenfassend ist die Verfahrensdauer unter Würdigung der
Gesamtumstände, insbesondere der zu beurteilende Sach- und Rechtslage und des
damit einhergehenden Abklärungsbedarfs sowie der unterlassenen Mitwirkung des
Beschwerdeführers nicht als übermässig zu qualifizieren. Es liegt folglich keine
Rechtsverzögerung vor.
6.
6.1.
Die Beschwerde ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16
SVGG kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: