Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

Rechtsdienst

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2023.10

Einspracheentscheide vom 25. April 2023

Abweisung der Beschwerde. Definitive Rechtsöffnungen für ausstehende KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen erteilt.


Tatsachen

I.         

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin und ihr 1972 geborener Ehemann sind bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung versichert (Versicherungspolicen 2021 und 2022; Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 1 und 3 [Dossier Nr. 1'512'575]).

Nachdem die Beschwerdeführerin die eingeforderten Prämien und Kostenbeteiligungen auch nach zweimaliger Mahnung (vgl. [Dossier 1'463’329] AB 22 und 33) nicht bezahlt hatte, liess die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 27. Juli 2022 (AB 40) gegen die Beschwerdeführerin wegen ausstehender Prämien von Oktober 2021 bis Dezember 2022 sowie nicht bezahlter Kostenbeteiligungen von Oktober 2021 und November 2021 die Betreibung einleiten. Die Forderungssumme setzte sich zusammen aus Prämienforderungen von Fr. 15'347.10, Kostenbeteiligungen von Fr. 68.10, Fr. 30.00 Mahnspesen, Fr. 95.00 Inkassogebühren sowie 5 % Verzugszins auf Fr. 15'347.10 ab dem 28. Dezember 2021. Die Betreibungskosten betrugen Fr. 104.00. Den gegen diesen Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 (AB 41). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 42 und 43) der Beschwerdeführerin wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 (AB 45) ab.

Nachdem die letzte Zahlungsaufforderung vom 7. September 2022 erfolglos geblieben war ([Dossier Nr. 1'512'575] AB 11), leitete die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 18. November 2022 (AB 14) wegen nicht bezahlter Kostenbeteiligungen der Monate Dezember 2021, Januar 2022 und März 2022 eine weitere Betreibung ein. Der Forderungsbetrag beinhaltete Kostenbeteiligungen von Fr. 270.75, Fr. 30.00 Mahnspesen, Fr. 95.00 Inkassogebühren und Betreibungskosten von Fr. 34.00. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 (AB 15) hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag auf und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 (AB 17) ab.

II.        

Am 2. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 25. April 2023.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 24. Juli 2023 wird sinngemäss an der Beschwerde festgehalten.

Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen zukommen.

III.      

Am 13. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.            Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.                  

2.1.            Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungs­gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. April 2023 ([Dossier 1'463’329] AB 45) ausschliesslich den von der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'644.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Dezember 2021 auf Fr. 15'347.10 erteilt. Ebenso hat sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. April 2023 ([Dossier 1'512’575] AB 17) einzig den von der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 429.75 erteilt. Einzig diese Entscheide bilden somit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

2.3.            Soweit die Beschwerdeführerin implizit (durch Verweis auf weitere vor diesem Gericht geführte Verfahren) die Nichtleistung anderer involvierter Versicherungen rügt, ist festzuhalten, dass darüber im Rahmen dieser Verfahren geurteilt wurde. Diese Rügen können nicht nochmals vorgebracht werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden kann, die leistungsablehnenden Verfügungen von anderen Versicherern anzufechten. Auf diese Vorbringen ist in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen.

3.                  

3.1.            Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'644.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Dezember 2021 auf Fr. 15'347.10 bzw. in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 429.75 erteilt hat.

3.2.            Die Beschwerdeführerin bringt gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien von Oktober 2021 bis Dezember 2022, Kostenbeteiligungen von Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021, Januar 2022 und März 2022 – keine konkreten Rügen vor. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die fraglichen Forderungen zu Unrecht in Betreibung gesetzt worden sind. Es finden sich in den vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine unkorrekte Berechnung der Kostenbeteiligungen. Auch die Zusammenstellung des jeweiligen Ausstandes (vgl. AB 45 [Dossier Nr. 1'463'329] und AB 17 [Dossier Nr. 1'512'575]) erscheint nachvollziehbar. Nachdem die Beschwerdeführerin keine überprüfbaren Einwände gegen ihre Zahlungspflicht vorgelegt hat, was sie hätte tun müssen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 21/04 vom 29. September 2004 E. 4.3), sind die geltend gemachten Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen als geschuldet zu erachten.

3.3.            Die Beschwerdeführerin möchte angebliche Gegenforderungen aus einer mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Zusatzversicherung zur Verrechnung bringen. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass es den Versicherten verwehrt ist, eigenmächtig ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (Urteil des Bundesgerichts K 7/06 vom 12. Januar 2007 E. 3.2).

3.4.            Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Mahnspesen und Inkassogebühren in Rechnung gestellt hat. Bei Verzug der Zahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006 E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 V 276, 276 E. 2c). Die erforderliche Regelung findet sich in Art. 21 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Versicherungen nach KVG (AVB Ausgabe 2018; siehe AB 2 [Dossier Nr. 1'512'575]).

3.5.            Die Beschwerdeführerin weigert sich, Prämienzahlungen zu leisten. Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Auf fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG). Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die Prämien von Oktober 2021 bis Dezember 2022 von 5 % auf Fr. 15'347.10 ab dem 28. Dezember 2021 als berechtigt zu erachten.

3.6.            Die Betreibungskosten von Fr. 104.00 (Betreibung Nr. [...]) resp. von Fr. 34.00 (Betreibung Nr. [...]) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dafür ist keine Rechts­öffnung zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts K 154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1).

4.                  

4.1.            Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2023 (Dossier Nr. 1'463'329) abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist für den Betrag von Fr. 15'540.20 (Fr. 15'347.10 [KVG-Prämien Oktober 2021 bis Dezember 2022], Fr. 68.10 [Kostenbeteiligungen], Fr. 30.00 [Mahnspesen], Fr. 95.00 [Inkassogebühren]) zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 15'347.10 seit dem 28. Dezember 2021 aufzuheben.

4.2.            Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2023 (Dossier Nr. 1'512'575). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist für den Betrag von Fr. 395.75 (Fr. 270.75 [Kostenbeteiligungen], Fr. 30.00 [Mahnspesen], Fr. 95.00 [Inkassogebühren]) aufzuheben.

4.3.            Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

          Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 15'540.20 zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 15'347.10 seit dem 28. Dezember 2021 aufgehoben.

          Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 395.75 aufgehoben.

          Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                    Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: