|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 13.
September 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
Rechtsdienst
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2023.10
Einspracheentscheide vom
25. April 2023
Abweisung der Beschwerde. Definitive
Rechtsöffnungen für ausstehende KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen erteilt.
Tatsachen
I.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin und ihr 1972 geborener
Ehemann sind bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen
Krankenversicherung versichert (Versicherungspolicen 2021 und 2022;
Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 1 und 3 [Dossier Nr. 1'512'575]).
Nachdem die Beschwerdeführerin die eingeforderten Prämien und
Kostenbeteiligungen auch nach zweimaliger Mahnung (vgl. [Dossier 1'463’329] AB 22
und 33) nicht bezahlt hatte, liess die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
vom 27. Juli 2022 (AB 40) gegen die Beschwerdeführerin wegen ausstehender
Prämien von Oktober 2021 bis Dezember 2022 sowie nicht bezahlter Kostenbeteiligungen
von Oktober 2021 und November 2021 die Betreibung einleiten. Die
Forderungssumme setzte sich zusammen aus Prämienforderungen von Fr. 15'347.10,
Kostenbeteiligungen von Fr. 68.10, Fr. 30.00 Mahnspesen,
Fr. 95.00 Inkassogebühren sowie 5 % Verzugszins auf Fr. 15'347.10
ab dem 28. Dezember 2021. Die Betreibungskosten betrugen Fr. 104.00. Den
gegen diesen Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 (AB 41). Die
dagegen erhobene Einsprache (AB 42 und 43) der Beschwerdeführerin wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 (AB 45)
ab.
Nachdem die letzte Zahlungsaufforderung vom 7. September
2022 erfolglos geblieben war ([Dossier Nr. 1'512'575] AB 11), leitete
die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 18. November
2022 (AB 14) wegen nicht bezahlter Kostenbeteiligungen der Monate Dezember
2021, Januar 2022 und März 2022 eine weitere Betreibung ein. Der
Forderungsbetrag beinhaltete Kostenbeteiligungen von Fr. 270.75,
Fr. 30.00 Mahnspesen, Fr. 95.00 Inkassogebühren und Betreibungskosten
von Fr. 34.00. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 (AB 15) hob die
Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag auf und wies die dagegen erhobene
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 (AB 17) ab.
II.
Am 2. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt sie die
Aufhebung der Einspracheentscheide vom 25. April 2023.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli
2023 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 24. Juli 2023 wird sinngemäss an der
Beschwerde festgehalten.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 lässt die Beschwerdeführerin
dem Gericht weitere Unterlagen zukommen.
III.
Am 13. September 2023 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu
beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig
verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids –
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der
Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein
Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom
25. April 2023 ([Dossier 1'463’329] AB 45) ausschliesslich den von
der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung
für Fr. 15'644.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Dezember 2021
auf Fr. 15'347.10 erteilt. Ebenso hat sie im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 25. April 2023 ([Dossier 1'512’575] AB 17)
einzig den von der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die
definitive Rechtsöffnung für Fr. 429.75 erteilt. Einzig diese Entscheide
bilden somit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
2.3.
Soweit die Beschwerdeführerin implizit (durch Verweis auf weitere
vor diesem Gericht geführte Verfahren) die Nichtleistung anderer involvierter
Versicherungen rügt, ist festzuhalten, dass darüber im Rahmen dieser Verfahren
geurteilt wurde. Diese Rügen können nicht nochmals vorgebracht werden. Ergänzend
ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden kann,
die leistungsablehnenden Verfügungen von anderen Versicherern anzufechten. Auf
diese Vorbringen ist in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen.
3.
3.1.
Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt die
definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'644.20 zuzüglich 5 % Zins seit
dem 28. Dezember 2021 auf Fr. 15'347.10 bzw. in Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für
Fr. 429.75 erteilt hat.
3.2.
Die Beschwerdeführerin bringt gegen die vorliegend in Betreibung
gesetzten Forderungen – Prämien von Oktober 2021 bis Dezember 2022,
Kostenbeteiligungen von Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021, Januar 2022
und März 2022 – keine konkreten Rügen vor. Insbesondere macht sie nicht
geltend, dass die fraglichen Forderungen zu Unrecht in Betreibung gesetzt
worden sind. Es finden sich in den vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine
unkorrekte Berechnung der Kostenbeteiligungen. Auch die Zusammenstellung des
jeweiligen Ausstandes (vgl. AB 45 [Dossier Nr. 1'463'329] und AB 17
[Dossier Nr. 1'512'575]) erscheint nachvollziehbar. Nachdem die Beschwerdeführerin
keine überprüfbaren Einwände gegen ihre Zahlungspflicht vorgelegt hat, was sie
hätte tun müssen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 21/04
vom 29. September 2004 E. 4.3), sind die geltend gemachten
Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen als geschuldet zu erachten.
3.3.
Die Beschwerdeführerin möchte angebliche Gegenforderungen aus einer
mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Zusatzversicherung zur Verrechnung
bringen. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass es den Versicherten verwehrt
ist, eigenmächtig ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit
beanspruchten Leistungen zu verrechnen (Urteil des Bundesgerichts K 7/06
vom 12. Januar 2007 E. 3.2).
3.4.
Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
Mahnspesen und Inkassogebühren in Rechnung gestellt hat. Bei Verzug der Zahlung
von Prämien oder Kostenbeteiligungen ist die Erhebung angemessener Mahngebühren
und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen
schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine
entsprechende Regelung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom
12. Januar 2006 E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 V 276, 276 E. 2c). Die
erforderliche Regelung findet sich in Art. 21 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für Versicherungen nach KVG (AVB Ausgabe 2018; siehe
AB 2 [Dossier Nr. 1'512'575]).
3.5.
Die Beschwerdeführerin weigert sich, Prämienzahlungen zu leisten.
Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV;
SR 832.102]). Auf fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten
(Art. 26 Abs. 1 ATSG). Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 %
im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die
Prämien von Oktober 2021 bis Dezember 2022 von 5 % auf Fr. 15'347.10
ab dem 28. Dezember 2021 als berechtigt zu erachten.
3.6.
Die Betreibungskosten von Fr. 104.00 (Betreibung Nr. [...])
resp. von Fr. 34.00 (Betreibung Nr. [...]) sind von Gesetzes wegen geschuldet
(Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dafür ist keine Rechtsöffnung
zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts K 154/04 vom 18. März 2005
E. 4.1).
4.
4.1.
Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
25. April 2023 (Dossier Nr. 1'463'329) abzuweisen. Der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt ist für den Betrag von Fr. 15'540.20 (Fr. 15'347.10
[KVG-Prämien Oktober 2021 bis Dezember 2022], Fr. 68.10
[Kostenbeteiligungen], Fr. 30.00 [Mahnspesen], Fr. 95.00
[Inkassogebühren]) zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 15'347.10 seit dem 28. Dezember
2021 aufzuheben.
4.2.
Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 25. April 2023 (Dossier Nr. 1'512'575). Der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt ist für den Betrag von Fr. 395.75 (Fr. 270.75
[Kostenbeteiligungen], Fr. 30.00 [Mahnspesen], Fr. 95.00
[Inkassogebühren]) aufzuheben.
4.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 15'540.20
zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 15'347.10 seit dem
28. Dezember 2021 aufgehoben.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 395.75
aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: