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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
Sanitas Grundversicherungen AG
Versicherungsrechtsdienst, Jägergasse 3,
Postfach 2010, 8021 Zürich
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2023.12
Einspracheentscheid vom 5. Juni
2023
Leistungspflicht der sozialen
Krankenversicherung für gesichtsfeminisierende Operationen bei einer
Geschlechtsdysphorie bejaht; Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin wurde 1963 männlichen
Geschlechts geboren. Im Jahr 2018 konsultierte sie Prof. Dr. C____,
Fachpsychologe für Psychotherapie FSP/PPB. Dieser stellte die Diagnose
„Transidentität Mann-zu Frau“ (ICD-10: F64.0) bzw. „Gender-Dysphorie“ (DSM-5:
302.85; vgl. Gesuch vom 20. April 2022, Beilage Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 29. Januar 2024 [Beilage Eingabe BG] 1). Sie unterzog sich am 6. März
2020 einer geschlechtsangleichenden Operation (siehe den nachfolgenden Bericht von
Dr. med. D____, FMH Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Chirurgie, und
Dr. med. E____, FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Beilage
Eingabe Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2024, Postaufgabe 30. Januar 2024
[Beilage Eingabe BG 1). Ferner ist eine Cricohyropexie und Laryngoplastik am
12. März 2021 aktenkundig (vgl. Bericht Dr. med. Storck, FMH Oto-Rhino-Laryngologie,
vom 22. März 2022, Beilage Eingabe BG 4).
b) Dr. med. D____, FMH Plastische, Rekonstruktive,
Ästhetische und Chirurgie, und Dr. med. E____, FMH Plastische, Rekonstruktive
und Ästhetische Chirurgie, stellten namens der Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2021 ein Gesuch um Kostengutsprache für
eine Gesichtsfeminisierung mit folgenden medizinischen Leistungen: Abtragen des
knöchernen Brauenwulstes über einen koronaren Zugang, dabei gleichzeitig
Vorverlagerung des Haaransatzes und Anheben der seitlichen Brauenpartie, Verkürzung
des Philtrums durch Bullhorn-Exzision sowie eine feminisierende Verfeinerung
der Nasenspitze, Volumenaufbau im Mittelgesichtsbereich durch eine
Eigenfetttransplantation sowie eine Reduktion der Kieferwinkel über einen
enoralen Zugang (Beilage Eingabe BG 1). Die Beschwerdegegnerin holte eine
Beurteilung ihres vertrauensärztlichen Dienstes ein (Eingabe BG 2) und
bejahte mit Schreiben vom 7. Januar 2022 eine Kostengutsprache für eine Vorverlagerung
des Haaransatzes, lehnte jedoch eine Übernahme der Kosten für die anderweitig
beantragten medizinischen Leistungen ab (Beilage Eingabe BG 3).
c) Mit Schreiben vom 22. März 2022 reichte Dr. med. F____,
FMH Oto-Rhino-Laryngologie, für die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
Kostengutsprache für eine Metallentfernung am Hals (paralaryngeal links) ein (Beilage
Eingabe BG 4). Die Beschwerdegegnerin hiess dieses – nachdem ihr
vertrauensärztlicher Dienst hierzu am 28. März 2022 Stellung genommen hatte (Beilage
Eingabe BG 5) – mit Schreiben vom 29. März 2022 gut (Beilage Eingabe BG 6).
d) Prof. Dr. C____, Fachpsychologe für Psychotherapie
FSP/PPB, nahm am 20. April 2022 Stellung zum Kostengutsprachegesuch der
Beschwerdeführerin für eine Gesichtsfeminisierung (Beilage Eingabe BG 7). Die
Beschwerdegegnerin hiess das Gesuch vom 20. April 2022 abermals teilweise gut
und erteilte der Beschwerdeführerin – nachdem sie wiederum ihren
vertrauensärztlichen Dienst um Abgabe einer Empfehlung ersuchte hatte (vgl. Beilage
Eingabe BG 8) – mit Schreiben vom 29. April 2022 die beantragte Kostengutsprache
betreffend die Vorverlagerung des Haaransatzes. Die Kostenübernahme für die
übrigen medizinischen Eingriffe wurde hingegen wiederum abgelehnt (vgl. Beilage
Eingabe BG 9).
e) Die Beschwerdeführerin wurde am 10. Mai 2022
operiert, wobei eine komplette Gesichtsfeminisierung vorgenommen wurde (Reduktion
des knöchernen Brauenwulstes und orbital reshaping, Kieferwinkelreduktion; feminisierende
Rhinoplastik durch Nasenspitzenformung; autologes fatgrafting mit Entnahme vom
Bauch zur Volumenaugmentation im Mittelgesichtsbereich sowie temporal und
Lippen beidseits; Liplift durch modifizierte Bullhornexzision; laterales
inneres Browlift durch suspendierende Nähte; vgl. Operationsberichte vom 11.
Mai 2022 von Dr. med. G____, FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische
Chirurgie; vom 23. Mai 2022 von Dr. med. Dr. med. dent. H____,
FMH Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie vom 8. Juni 2022 von Dr.
med. G____ und Dr. med. E____, Beilage Eingabe BG 10; Austrittsbericht
Universitätsspital I____ vom 13. Mai 2022, Beilage Eingabe BG 10).
f) Am 5. Juli 2022 stellte Dr. med. J____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, wiedererwägungsweise am 5. Juli 2022 ein Gesuch
um Gutheissung des Kostengutsprachegesuchs von Dr. med. D____ und Dr. med. E____
vom 14. Dezember 2021 (Beilage Eingabe BG 11).
g) Nachdem die Unterlagen am 28. Juli 2022 durch den
vertrauensärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin geprüft wurden (vgl. Beilage
Eingabe BG 12), hielt diese mit Schreiben vom 8. August 2022 am Inhalt des
Schreibens vom 29. April 2022 (vgl. Beilage Eingabe BG 9) fest (Beilage Eingabe
BG 13).
h) Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihren
Rechtsanwalt, am 8. Dezember 2022 erneut ein Gesuch um Gutheissung der
Kostengutsprache für die Gesichtsfeminisierung (Beilage Eingabe BG 16), welches
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Januar 2023 ablehnte (Beilage
Eingabe BG 17). Die Beschwerdeführerin bestritt die Standpunkte der Beschwerdeführerin
und ersuchte wiedererwägungsweise erneut um eine Kostengutsprache für die
gesichtsfeminisierenden Operationen, eventualiter um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung (Schreiben vom 2. Februar 2023, Beilage Eingabe BG 18). Die
Beschwerdegegnerin lehnte daraufhin die ersuchte Kostengutsprache für die
Gesichtsfeminisierung mit Verfügung vom 22. März 2023 ab (Beilage Eingabe
BG 19). Die hiergegen am 5. Mai 2023 erhobene Einsprache (Beilage Eingabe BG 20)
wurde mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 abgewiesen (Beilage Eingabe BG
21).
II.
a) Mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1) Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2023 sei aufzuheben.
2) Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, für sämtliche mit Gesuch vom 14. Dezember 2021 beantragten
Eingriffe (Abtragen des knöchernen Brauenwulstes, Anheben der seitlichen
Brauenpartie, Verkürzung des Philtrums durch Bullhorn-Exzision, feminisierende
Verfeinerung der Nasenspitze, Volumenaufbau im Mittelgesichtsbereich durch eine
Eigenfetttransplantation sowie eine Reduktion der Kieferwinkel)
Kostengutsprache zu erteilen, soweit diese nicht bereits erfolgt ist
(Vorverlagerung des Haaransatzes).
3) Ev. zu Ziff. 2: Die
Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Die
Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023
(Postaufgabe: 22. August 2023) auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
c) Mit Replik vom 24. Oktober 2023 und Duplik vom
20. November 2023 (Postaufgabe: 21. November 2023) halten die Parteien an
ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 23. Januar
2024 wird die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, dem Gericht diverser
Unterlagen zukommen zu lassen, welche mit Eingabe vom 29. Januar 2024
(Postaufgabe: 30. Januar 2024) eingereicht werden.
e) Am 7. März 2024 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung
zu den eingegangenen Aktenstücken der Beschwerdegegnerin und reicht zusätzliche
Unterlagen ein.
f) Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2024 werden
der Beschwerdeführerin die zusätzlich eingereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin
zur Kenntnisnahme zugestellt.
III.
Am 26. März 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversi-cherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über
das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG, SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt
sich aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da die Beschwerde gemäss § 54 GKV in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1
ATSG rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die genannten
Operationen, auf die sich die beantragte Kostengutsprache beziehen würden (Reduktion
des knöchernen Brauenwulstes und orbital reshaping, Kieferwinkelreduktion, feminisierende
Rhinoplastik durch Nasenspitzenformung, autologes fatgrafting mit Entnahme vom
Bauch zur Volumenaugmentation im Mittelgesichtsbereich sowie temporal und
Lippen beidseits, Liplift durch modifizierte Bullhornexzision sowie laterales
inneres Browlift durch suspendierende Nähte), seien nicht ästhetischer
motiviert, sondern medizinisch indiziert und würden eine notwendige Behandlung
der Krankheit «Geschlechtsdysphorie» darstellen (vgl. Einsprache, Rz. 4;
Beschwerde, Rz. 23 ff.; Replik, Rz. 4 ff.). Auf die Beurteilungen des
vertrauensärztlichen Diensts könne nicht abgestellt werden (Beschwerde, Rz. 8
ff.). Zudem stelle die Verweigerung einer Kostenübernahme eine Verletzung des
Rechts der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit bzw. auf Privatleben,
auf rechtsgleiche Behandlung sowie auf ein faires Verfahren dar (Beschwerde,
Rz. 41 ff.).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne
nicht jedes körperliche Merkmal, welches für sich genommen als nicht gänzlich
als dem weiblichen Geschlecht zugehörig beurteilt wird, Massstab für eine
Kostenübernahme aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sein
(BA, Rz. 8 f.). Da das Gesicht der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit
weiblich wirke, sei die Kostengutsprache für die im Gesuch vom 14. Dezember
2021 (Beilage Eingabe BG 1) genannten Operationen (vgl. auch Schreiben vom
20. April 2022, Beilage Eingabe BG 9; Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juli 2022,
Beilage BG 11; Gesuch vom 8. Dezember 2022, Beilage Eingabe BG 16; Gesuch vom 2.
Februar 2023, Beilage Eingabe BG 18) abzulehnen (vgl. BA, Rz. 11;
Einspracheentscheid, Rz. 23 ff.).
2.3.
Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22. März 2023 die
Kostengutsprache für die mit Gesuch vom 14. Dezember 2021 (Beilage Eingabe BG 1)
beantragten und am 10. Mai 2022 durchgeführten gesichtsfeminisierenden Operationen
(Reduktion des knöchernen Brauenwulstes und orbital reshaping, Kieferwinkelreduktion;
feminisierende Rhinoplastik durch Nasenspitzenformung; autologes fatgrafting
mit Entnahme vom Bauch zur Volumenaugmentation im Mittelgesichtsbereich sowie
temporal und Lippen beidseits; Liplift durch modifizierte Bullhornexzision; laterales
inneres Browlift durch suspendierende Nähte; vgl. Operationsberichte vom 8. Juni
2022 von Dr. med. G____, FMH Plastische, Rekonstruktive und
Ästhetische Chirurgie; vom 23. Mai 2022 von Dr. med. Dr. med. dent. H____,
FMH Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; vom 8. Juni 2022 von
Dr. med. G____, Beilage Eingabe BG 10; Austrittsbericht
Universitätsspital I____ vom 13. Mai 2022, Beilage Eingabe BG 10) abgelehnt
hat. Nicht strittig ist die Kostengutsprache für die ebenfalls anlässlich der
Operation vom 10. Mai 2022 vorgenommene Vorverlagerung
des Haaransatzes, welche mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar
2022 (Beilage Eingabe BG 3) erteilt wurde.
3.
3.1.
Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG gewährt die soziale
Krankenversicherung Leistungen bei Krankheit. Nach Art. 3 Abs. 1 ATSG ist unter
dem Begriff Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit zu verstehen, die nicht Folge eines Unfalles ist und die
eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
3.2.
Nicht jede Abweichung von einem idealen («normalen») Körperzustand
ist als Krankheit im Rechtssinne zu qualifizieren. Die Beeinträchtigung muss
eine gewisse Schwere aufweisen, damit ihr «Krankheitswert» zukommt. Auf übliche
und erträgliche Abweichungen von Ideal- oder Normvorstellungen trifft dies
nicht zu. Eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSG liegt
vor, wenn die Beeinträchtigung der Gesundheit die körperlichen und geistigen
Funktionen in so beträchtlichem Masse einschränkt, dass die versicherte Person
ärztlicher Hilfe bedarf, die Gesundung ohne medizinische Hilfe wahrscheinlich
nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg innert angemessener Zeit zu erreichen
wäre, oder wenn ihr nicht zugemutet werden kann, ohne wenigstens den Versuch
einer Behandlung zu leben (BGE 137 V 295 E. 4.2.2).
3.3.
In seiner jüngeren Rechtsprechung (BGE 142 V 316 = Pra 106 [2017]
Nr. 58 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_331/2020 vom 29. September
2020 E. 5.2.1, 9C_123/2022 vom 28. November 2022 E. 3.3 und 9C_269/2022
vom 31. Januar 2023 E. 3.2.1) bestätigte das Bundesgericht – nachdem es
bereits einige (Leit-)Entscheide zur grundsätzlichen KVG-Leistungspflicht betreffend
medizinischen Leistungen im Zusammenhang mit echtem Transsexualismus gefällt
hatte (vgl. BGE 105 V 180; 114 V 153 E. 4; 114 V 162 E. 4; 120 V
463; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:
Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] K 142/03 vom 24. Juni
2004) – , dass eine Geschlechtsumwandlung bei Geschlechtsdysphorie (oder
Störungen der Geschlechtsidentität) sowohl aus physischen als auch aus
psychologischen Gründen ganzheitlich betrachtet werden muss. Wenn die
Voraussetzungen für einen chirurgischen Eingriff zur Geschlechtsumwandlung
erfüllt seien, würden zusätzliche Eingriffe zur Veränderung der sekundären
Geschlechtsmerkmale grundsätzlich zu den Pflichtleistungen gehören, die von den
Krankenversicherungen übernommen werden müssten, sofern die Voraussetzungen
nach Art. 32 Abs. 1 KVG erfüllt seien (BGE 142 V 316 E. 5.1; 120 V 463
E. 6b).
3.4.
3.4.1. Das Bundesgericht befasste sich in seiner weiteren
Rechtsprechung eingehend mit dem Begriff der Geschlechtsmerkmale (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_331/2020 vom 29. September 2020 E. 5.2.2,
9C_123/2022 vom 28. November 2022 E. 3.3 und 9C_269/2022 vom 31. Januar 2023 E.
2.3.1). Demnach bezeichnen die bei Frauen und Männern unterschiedlichen primären
Geschlechtsmerkmale die Gesamtheit der Genitalien, welche die Fortpflanzung
ermöglichen und in der Gebärmutter nach einigen Wochen der Schwangerschaft
auftreten. Sie werden von den sekundären Geschlechtsmerkmalen unterschieden,
die dem Individuum ebenfalls ein weibliches oder männliches Aussehen verleihen,
aber erst in der Pubertät auftreten. Aus medizinischer Sicht werden in diesem
Zusammenhang insbesondere das Auftreten von Haaren im Gesicht und an anderen
Körperteilen, der Stimmbruch aufgrund einer Veränderung des Kehlkopfes oder die
Zunahme des Muskelvolumens bei Männern und die Entwicklung der Brust sowie der
Fähigkeit zur Milchsekretion oder das Einsetzen des Menstruationszyklus bei
Frauen genannt. Die sekundären Geschlechtsmerkmale können auch innerhalb des
gleichen Geschlechts variieren und die Bandbreiten der Erscheinungsbilder
zwischen den Geschlechtern können sich überschneiden. Neben den primären und
sekundären Geschlechtsmerkmalen gibt es noch weitere körperliche Merkmale, die
aus ästhetischer Sicht eine wichtige Rolle spielen und grundsätzlich zum
weiblichen oder männlichen Erscheinungsbild eines Menschen beitragen (körperliche
Besonderheiten). Dies gilt beispielsweise für eine Glatze in typisch männlichem
Ausmass (Urteile des Bundesgerichts 9C_269/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2.3.1
und 9C_123/2022 vom 28. November 2022 E. 3.3 und 9C_331/2020 vom
29. September 2020 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Behandlung zu ihrer
Behebung ist wie ein zusätzlicher Eingriff zur Veränderung eines sekundären
Geschlechtsmerkmals von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu
übernehmen, sofern diese Massnahme Teil eines umfassenden Therapieplans ist,
der unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde erstellt wird, und innerhalb
dieses Plans als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich angesehen werden kann
(BGE 142 V 316 = Pra 106 [2017] Nr. 58 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts
9C_331/2020 vom 29. September 2020 E. 5.2.2).
3.4.2. Das menschliche Gesicht ist von zentraler Bedeutung für
die individuelle Identität und gehört zu den ersten körperlichen Aspekten, die
von anderen Personen bei sozialen Begegnungen wahrgenommen werden. Das
Erscheinungsbild des Gesichts, einschliesslich Grösse und Form, ist von Mensch
zu Mensch sehr unterschiedlich und besteht aus einem komplexen Schichtaufbau
aus Knochen, Muskeln, Fett und Haut. Diese Gesamtstruktur wird von einer
Vielzahl von Faktoren beeinflusst, einschliesslich Genetik, ethnischer
Zugehörigkeit, Alter und Geschlecht. Das Erscheinungsbild des Gesichts spielt
eine Schlüsselrolle bei der unbewussten Erkennung und Kodierung der
Geschlechtsidentität, basierend auf dem Vorhandensein erkennbarer
Geschlechtsdimorphismen in der Gesichtsstruktur. Das männliche oder weibliche
Gesamterscheinungsbild sollte als eine Summe von mehreren messbaren
Unterschieden in der Gesichtsstruktur betrachtet werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_269/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2.3.2 mit Verweis auf Arushi Gulati et al., Sex-Related
Characteristics of the Face, in: Otolaryngologic Clinics of North America, Jahrgang
55, Ausgabe 4, August 2022, S. 775-783, S. 775 f.).
3.4.3. Das Ziel eines chirurgischen Eingriffs im Rahmen einer
Genderdysphorie ist es grundsätzlich, der Trans-Person das äusserliche
Erscheinungsbild ihres neuen Geschlechts zu verleihen. Eine Transformation hin
zum neuen Geschlecht hat dabei jedoch nicht nur hinsichtlich der Morphologie,
sondern auch in Bezug auf die Funktion von primären und sekundären
Geschlechtsmerkmalen zu erfolgen (vgl. BGE 145 V 170 E. 3.1 mit
Hinweis auf die Literatur; 120 V 463 E. 5 und E. 6b; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_269/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2.3.3).
3.5.
Das Bundesgericht hielt ferner jüngst fest, dass das
Erscheinungsbild der sekundären Geschlechtsmerkmale auch innerhalb des gleichen
Geschlechts eine hohe Variabilität aufweisen könne und sich die Bandbreiten der
Erscheinungsbilder bei Männern und Frauen überschneiden könnten (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_269/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Daher
müsse rechtsprechungsgemäss ein sekundäres Geschlechtsmerkmal, dessen
Veränderung anbegehrt wird, ein für das ursprüngliche Geschlecht typisches
Erscheinungsbild aufweisen, damit die Operation nicht als (im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nicht zu übernehmende) Schönheitschirurgie zu
qualifizieren ist. Im Zusammenhang mit einer Geschlechterdysphorie mit
Indikation für eine geschlechtsangleichende Operation ist sodann eine
körperliche Besonderheit, die mit dem angestrebten weiblichen oder männlichen
Erscheinungsbild unvereinbar ist, mit einem sekundären Geschlechtsmerkmal
gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2022 vom 31. Januar 2023 E.
2.3.3).
3.6.
Zusammenfassend fällt somit – wenn einzig die Morphologie betroffen
ist – eine Leistungspflicht im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für eine chirurgische Anpassung ausser Betracht, wenn
das Erscheinungsbild eines sekundären Geschlechtsmerkmals oder einer
körperlichen Besonderheit nicht (mehr) als typisch dem ursprünglichen
Geschlecht zugehörig respektive nicht (mehr) als unvereinbar mit dem
angestrebten neuen Geschlecht zu qualifizieren ist. Die diesbezügliche Beurteilung
hat insbesondere auch aus objektiver Sicht zu erfolgen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_269/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125
V 351 E. 3a).
4.2.
Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl.
die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b
und in AHI-Praxis 2001, S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So kommt
den Berichten versicherungsinterner Ärzte zwar nicht derselbe Beweiswert wie
einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer
Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu (vgl. BGE 125 V 351 E.
3b/bb mit weiteren Hinweisen). Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als
auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen
(BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
4.3.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten (seien dies Hausärzte
oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) darf und soll das Gericht
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 und 8C_420/2018 vom 13. März 2019
E. 6.5; BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Dieser Satz darf aber
nicht so verstanden werden, dass das Gericht solchen Berichten in jedem Fall
misstrauen soll. Das ergibt sich klar aus der Formulierung, dass behandelnde
Ärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine förmliche
Beweiswürdigungsregel, sondern lediglich um eine Richtlinie im Rahmen freier
Beweiswürdigung (vgl. Urteil des EVG I 159/06 vom 18. Juli 2006 E. 4.2 und Urteil
des EVG I 556/04 vom 22. Dezember 2004 E. 3.5.1 und E. 4.2.2. hiervor). Das EVG
hat denn auch seine Aussage in Erwägung 3a des nicht veröffentlichten Urteils I 255/96
vom 11. Juni 1997 durch Anfügen des folgenden Satzes relativiert und
verdeutlicht: «Ebenso kann der Richter aber auch auf die speziellen, etwa dank
der langjährigen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse des
Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen» (vgl. in diesem Zusammenhang
auch das Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts 4P.254/2005 vom 21.
Dezember 2005 E. 4.2; siehe auch das Urteil des EVG I 159/06 vom 18. Juli 2006
E. 4.2 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E.
4.2.1.1).
5.
5.1.
5.1.1. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen
wie folgt: Dr. med. D____, FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische
Chirurgie, und Dr. med. E____, FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische
Chirurgie, hielten in ihrem Kostengutsprachegesuch diagnostisch fest, die
Beschwerdeführerin leide an Genderdysphorie im Sinne eines
Mann-zu-Frau-Transsexualismus und weise eine männliche Gesichtsstigmata auf (Frontal
Bossing, androgenetische Alopezie mit hohem Haaransatz [7 cm], Philtrum Excess
[21 mm], prominente Kieferwinkel, laterale Brauenptose, Bulbous Nose Tip). In
ihrer Anamnese führten Dr. med. D____ und Dr. med. E____ auf, die
Beschwerdeführerin fühle sich durch ihre männlichen Gesichtsstigmata stark
belastet und im Alltag eingeschränkt. Insbesondere ihre Stirn und Brauenpartie
empfinde sie weiterhin als männlich. Sie sei sehr bemüht, mit konservativen
Massnahmen diesen Befund zu verbessern und habe bereits eine
Hyaluronsäure-Unterfütterung der Lippen sowie der Mittelgesichtsweichteile und
Botox-Behandlungen durchgeführt. Diese Eingriffe hätten ebenso wie Frisur und
Make-up jedoch nicht in ausreichender Weise die strukturelle knöcherne
Grundlage kompensieren können, sodass die Beschwerdeführerin auch mit Maske
weiterhin als Mann angesprochen werde. Insgesamt bestehe weiterhin eine
ausgeprägte Genderdysphorie aufgrund der nachvollziehbar männlichen
Gesichtsstigmata, wobei dies insbesondere den knöchernen Brauenwulst, den hohen
Haaransatz, die Philtrum-Elongation sowie die prominenten Kieferwinkel
betreffen würde (Beilage Eingabe BG 1).
5.1.2. Prof. Dr. C____, Fachpsychologe für Psychotherapie
FSP/PPB, hielt in seiner Stellungnahme vom 20. April 2022 zum Kostengutsprachegesuch
der Beschwerdeführerin fest, dass diese wegen ihres männlichen Gesichts immer
wieder falsch wahrgenommen und angesprochen werde. Daraus würden erhebliche
Belastungen erwachsen, wodurch die Geschlechtsdysphorie verstärkt werde. Die
beantragte Gesichtsfeminisierung sei nicht ästhetisch motiviert, sondern
notwendig zur Linderung ihrer Geschlechtsdysphorie (Beilage Eingabe BG 7).
5.1.3. Am 5. Juli 2022 stellte Dr. med. J____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, Leiter [...], in seinem Wiedererwägungsgesuch um
Kostengutsprache fest, dass bei der Beschwerdeführerin zweifelsohne die
Diagnose einer Genderdysphorie im Sinne eines Mann-zu-Frau-Transsexualismus
(DSM5: 302.85; ICD-10: F64.0) zu stellen sei. Er und Prof. Dr. C____ würden die
Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in ihrem sozialen wie auch medizinischen
Transitionsprozess begleiten. Dr. med. J____ führte weiter an, dass die
Beschwerdeführerin im Verlauf der letzten vier Jahren verschiedene medizinische
Schritte unternommen habe, um die Geschlechterspannungen zwischen ihrer
weiblichen Identität und ihrem männlich markierten Körper reduzieren zu können.
Darunter seien sowohl eine Östrogentherapie, logopädische und dermatologische
Behandlungen sowie chirurgische Interventionen im Hals, Brust- und
Genitalbereich zu nennen. Sämtliche dieser Schritte hätten zur psychischen
Stabilisierung der Patientin geführt, sodass sie viel weniger unter den
vormaligen (sub-)depressiven Zustandsbildern leide. Ebenso sei es
offensichtlich, dass die medizinische Transition zur Stärkung des Selbstbewusstseins
der Beschwerdeführerin beigetragen habe. Die seitens der Beschwerdeführerin bis
zu diesem Zeitpunkt erbrachten Fortschritte müssten daher unter der Perspektive
betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter der
permanenten Angst leben würde, von anderen aufgrund ihrer Qualität, trans zu
sein, nicht akzeptiert zu werden. Dementsprechend betreibe sie einen
erheblichen Aufwand (Kleider, Frisur, Schminke, etc.), um ihre Feminität anhand
ihrer Geschlechtsrolle normenkonform zu zeigen. Nichtsdestotrotz laufe sie
Gefahr, aufgrund der sich nicht verändernden Gesichtsanatomie (Kiefer/Kinn und
fronto-orbitalen Region) ständig als «Mann in Frauenkleidern» gelesen und
entsprechend verbal diskriminiert bzw. tatsächlich körperlich angegriffen zu
werden. In Anbetracht der hohen Quote an transphoben Aggressionen europaweit
und insbesondere auch in der Schweiz sei diese Gefahr als real und nicht nur
als «überhöhte» Angst der Beschwerdeführerin einzustufen. Die von Dr. med.
E____ beschriebenen und zu operierenden Merkmale würden in der Gesellschaft
zweifelsohne als Signifikanten der Männlichkeit betrachtet. Daher bestehe aus
psychiatrischer Sicht auch kein Zweifel daran, dass die Veränderung der
Gesichtsanatomie der Beschwerdeführerin eine wichtige Grundlage sein werde,
damit sie im Zukunft besser mit den beschriebenen strukturellen
Diskriminierungsrisiko umzugehen wisse. Dr. med. J____ hielt schliesslich fest,
dass ohne die geplante Gesichtsoperation die reale Gefahr bestehe, dass die
bisherigen, transitionsbedingten Fortschritte hinsichtlich psychosozialer
Stabilisierung in sich zusammenbrechen könnten und dass die Beschwerdeführerin
sich aufgrund eines neuen depressiven Zustandes (erneut) sozial isolieren, und
dementsprechend ihre aktuelle Lebensgrundlage verlieren könnte. Damit würden
die Früchte jahrelanger, psychotherapeutischer Arbeit unwiderruflich verloren
gehen (Beilage Eingabe BG 11).
5.1.4. Die Beschwerdegegnerin holte zur Abklärung des
medizinischen Sachverhalts mehrfach Beurteilungen ihres Vertrauensarztes Dr.
med. K____ ein. Dr. med. K____ hielt in seiner Empfehlung vom 6. Januar 2022
fest, es sei anhand der Aufnahmen einzig der Haaransatz als typisch männliches
Merkmal nachvollziehbar. Alle übrigen geplanten Massnahmen seien rein ästhetisch
motiviert und würden damit keine Leistung der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung darstellen. Eine Angleichung des Aussehens an ein
Ideal sei nicht Aufgabe der Krankenversicherung, dies im Rahmen der
Gleichbehandlung aller Frauen (Beilage Eingabe BG 2). In seiner Empfehlung vom
28. April 2022 führte Dr. med. K____ an, die Vorverlagerung des
Haaransatzes sei indiziert. Ein ausgeprägter Stirnwulst bestehe nicht. Wozu die
Anhebung der lateralen Augenbrauen dienen soll, sei unklar. Die Studie «Growth
charts for nose length, nasal protrusion, and philtrum length from birth to 97
years» (Andreas Zankl et al., in: American
Journal of Medical Genetics 2002, Sept. 1:111 (4):388-91) habe die
durchschnittliche Philtrum-Länge für Frauen mit 19 mm und für Männer mit 21.5
mm ermittelt. Eine Länge von 21 mm rechtfertige damit keine Indikation als gendertypische
Veränderung. Die Nasenspitzenkorrektur sei rein ästhetisch motiviert und stelle
ebenfalls keine gendertypische Veränderung dar (Beilage Eingabe BG 8). Mit
Schreiben vom 28. Juli 2022 hielt Dr. med. K____ schliesslich fest, es
gehe um die Frage, wo im Transitionsprozess die Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ende. Strittig sei gegenwärtig die Leistungspflicht
zur Gesichtsfeminisierung, wobei diesbezüglich zwei Fälle vor dem Bundesgericht
hängig seien. Es sei fraglich, ob das Aussehen des Gesichts ein sekundäres
Geschlechtsmerkmal sei oder nicht. Nach Ansicht von Dr. med. K____ sei dies
eine Einzelfallentscheidung zu den verschiedenen Aspekten der eingereichten
Fotodokumentation. Ergänzend zu seinen Empfehlungen vom 6. Januar 2022 und 28.
April 2022 merkte Dr. med. K____ an, dass die übrigen Schritte des bereits
durchgeführten Eingriffs nicht beantragt worden seien, womit diesbezüglich hier
ebenfalls eine ästhetische Indikation anzunehmen sei. Ob diese Eingriffe aus
psychiatrischer Sicht im Sinn einer «Psychotherapie mit dem Skalpell» zu
übernehmen seien, werde sicher durch das Bundesgericht beantwortet werden.
Aktuell sehe Dr. med. K____ keine neuen Gesichtspunkte (Beilage Eingabe BG 12).
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom
5. Juni 2023 bzw. ihrer Verfügung vom 3. März 2023 im Wesentlichen auf die
Empfehlungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. K____ (vgl. Beilage Eingabe BG 2,
8 und 12) und kam zum Schluss, die angestrebte Gesichtsfeminisierung sei
mangels Unvereinbarkeit des Gesichts der Beschwerdeführerin mit demjenigen
einer Frau sowie aufgrund der fehlenden Behandlungsbedürftigkeit nicht durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen (vgl. Verfügung, S. 3;
Einspracheentscheid, Rz. 24).
6.2.
In Anbetracht der medizinischen Aktenlage kann der Ansicht der
Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Hervorzuheben ist, dass Dr. med. K____
lediglich im Allgemeinen festhält, die geplanten Massnahmen seien rein
ästhetisch motiviert bzw. nicht indiziert (vgl. Beilage Eingabe BG 2), ohne
jedoch seine Meinung jeweils hinsichtlich der einzelnen Eingriffe weitergehend zu
begründen. So führte Dr. med. K____ etwa betreffend das beantragte Abtragen des
knöchernen Brauwulstes einzig aus, diese bestehe nicht, ohne dabei seine
Ansicht genauer auszuführen. Auch die Anhebung der seitlichen Brauenpartien lehnte
Dr. med. K____ ohne Begründung ab und führte lediglich an, es sei unklar, wozu
diese dienen soll. Bezüglich der Nasenspitzenkorrektur hielt Dr. med. K____
fest, diese sei rein ästhetisch motiviert und würde ebenfalls keine
gendertypische Veränderung darstellen (Beilage Eingabe BG 8), wobei
wiederum nicht näher auf die Frage eingegangen wurde, inwiefern die
Verfeinerung der Nasenspitze mit Blick auf die Behandlung der Genderdysphorie
nicht angezeigt sei. Bezüglich der übrigen bereits durchgeführten Massnahmen
(Volumenaufbau im Mittelgesichtsbereich durch eine Eigenfetttransplantation,
Reduktion der Kieferwinkel über einen enoralen Zugang) hielt Dr. med. K____ –
obwohl hinsichtlich dieser Eingriffe am 14. Dezember 2021 ein
Kostengutsprachegesuch eingereicht worden war (vgl. Beilage Eingabe BG 1, S. 2)
– fest, dass diese nicht beantragt worden seien und somit ebenfalls eine
ästhetische Indikation anzunehmen sei (Beilage Eingabe BG 12). Einzig bezüglich
der beantragten Verkürzung des Philtrums durch Bullhorn-Exzision nahm Dr. med. K____
Bezug auf eine Studie zur durchschnittlichen Länge des Philtrums bei Männern
(21 mm) und Frauen (19.5. mm) und begründet gestützt auf diese seine Ansicht,
weshalb die Philtrumlänge der Beschwerdeführerin von 21 mm keine Indikation als
gendertypische Veränderung rechtfertigen würde (Beilage Eingabe BG 12; vgl.
hierzu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 22 39 vom 11.
April 2022 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2022 vom 31. Januar 2023
E. 3.2.2). Bei dieser Sachlage ist seitens der Beschwerdegegnerin nicht
hinreichend dargelegt bzw. nicht in nachvollziehbar Weise ausgeführt worden,
inwiefern das Gesicht der Beschwerdeführerin als Erscheinungsbild eines
sekundären Geschlechtsmerkmals oder einer körperlichen Besonderheit (vgl. E. 3.4.1-3.4.2.
und E. 3.5-3.6. hiervor) nicht (mehr) als typisch dem ursprünglichen Geschlecht
zugehörig respektive nicht (mehr) als unvereinbar mit dem angestrebten neuen
Geschlecht sein soll und somit eine Leistungspflicht im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für eine chirurgische Anpassung ausser Betracht falle
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2022 vom 31. Januar 2023
E. 2.3.3 und E. 3.6. hiervor). Hinsichtlich der Beurteilungen von
Dr. med. K____ ist im Übrigen anzumerken, dass dieser als Allgemeinmediziner
(DE; vgl. https://www.vertrauensaerzte.ch/licence/personalinfo/?791, zuletzt
abgerufen am 19. Juni 2024) über keine spezialärztlichen Fachkenntnisse aus dem
Bereich der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie, der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
oder der Psychiatrie aufweist und seine Einschätzung überdies nicht auf eine
eigene Exploration der Beschwerdeführerin beruht, sondern einzig auf Grundlage
der vorhandenen Fotodokumentation abgeben wurde, ohne weitere Beurteilungen im
Sinne von Zweitmeinungen einzuholen. Auf die Einschätzungen von Dr. med. K____
kann demzufolge vorliegend nicht abgestellt werden.
6.3.
6.3.1. Im Gegensatz zu Dr. med. K____ führen Dr. med. D____, FMH
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, und Dr. med. E____, FMH
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, in ihrem
Kostengutsprachegesuch aus, inwiefern das Gesicht der Beschwerdeführerin als
Erscheinungsbild eines sekundären Geschlechtsmerkmals oder einer körperlichen
Besonderheit (vgl. E. 3.4.1-3.4.2. und E. 3.5-3.6. hiervor) als typisch
dem ursprünglichen Geschlecht zugehörig respektive als unvereinbar mit dem
angestrebten neuen Geschlecht zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_269/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2.3.3 und E. 3.6. hiervor).
So hielten Dr. med. D____ und Dr. med. E____ insbesondere fest, dass weiterhin
eine ausgeprägte Genderdysphorie besteht aufgrund der nachvollziehbar
männlichen Gesichtsstigmata, wobei dies insbesondere den knöchernen
Brauenwulst, den hohen Haaransatz, die Philtrum-Elongation sowie die
prominenten Kieferwinkel betrifft (Beilage Eingabe BG 1; vgl. E. 5.1.1. hiervor).
6.3.2. Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
Leiter [...], hielt mit Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juli 2022 (Beilage Eingabe
BG 11) und Prof. Dr. C____, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP/PPB, mit
Stellungnahme vom 29. April 2022 (Beilage Eingabe BG 7) wiederum die
psychischen Belastungen fest, welche für die Beschwerdeführerin aufgrund des
männlichen Gesichtsstigmatas bestanden (vgl. E. 5.1.2. und E. 5.1.3. hiervor).
Damit wurde seitens der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin, welche die
Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren auf ihrem Transitionsprozess
begleiteten (vgl. E. 4.3. hiervor), die Geschlechtsumwandlung bei einer
Geschlechtsdysphorie nicht nur – wie von Dr. med. D____ und Dr. med. E____
ausgeführt (vgl. E. 5.2.1. und E. 6.3.1. hiervor) – in hinreichender Weise aus
physischen, sondern auch aus psychischen Gründen betrachtet und in nachvollziehbarer
Weise beurteilt (vgl. BGE 142 V 316 = Pra 106 [2017] Nr. 58
E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_331/2020 vom 29. September
2020 E. 5.2.1, 9C_123/2022 vom 28. November 2022 E. 3.3 und 9C_269/2022
vom 31. Januar 2023 E. 3.2.1; vgl. E. 3.3. hiervor). Die behandelnden
Ärzte haben bei ihren Beurteilungen insbesondere die bisherigen medizinischen
Schritte der Beschwerdeführerin zur Geschlechtstransformation (u. a.
Östrogentherapie, logopädische und dermatologische Behandlungen sowie
chirurgische Interventionen im Hals, Brust- und Genitalbereich; vgl. Bericht
Dr. med. J____ vom 5. Juli 2022, Beilage Eingabe BG 11) und deren
grundsätzlich positive Auswirkungen auf die mit der Geschlechtsdysphorie
zusammenhängenden Leiden mitberücksichtigt. Die Einschätzungen von Dr. med. J____C____
hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit der beantragten Eingriffe zur
Behandlung der Geschlechtsdysphorie der Beschwerdeführerin erscheinen auch aus
diesem Blickwinkel als nachvollziehbar.
6.3.3. Vorliegend gelangt auch die Kammer des hiesigen
Gerichts nach einer eigenen Würdigung der aktenkundigen Fotodokumentation des
Universitätsspitals I____ vom 13. Dezember 2021 (Beilage Eingabe BG 1) zum
selben Ergebnis wie die behandelnde Ärzte hinsichtlich der Frage, ob das
Gesicht der Beschwerdeführerin als typisch dem ursprünglichen Geschlecht
zugehörig respektive als unvereinbar mit dem angestrebten neuen Geschlecht zu
qualifizieren ist. Auf den Fotos des Universitätsspitals I____ ist erkennbar,
dass das Gesicht der Beschwerdeführerin als Ganzes mit dem angestrebten
weiblichen Geschlecht unvereinbar ist, da dieses männliche Strukturen aufweist,
welche neben dem Haaransatz insbesondere auf den Stirnwulst und die tiefer
gelegenen Augenbrauen, das langgezogene Philtrum sowie die markanten Kieferwinkel
zurückzuführen sind. Diesen Merkmalen nur mit der vom Vertrauensarzt zugestandenen
Vorverlagerung des Haaransatzes entgegenzuwirken, erscheint dem Gericht als
nicht ausreichend.
6.4.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass auf die nachvollziehbar
begründete Einschätzungen von Dr. med. D____, FMH Plastische, Rekonstruktive
und Ästhetische Chirurgie, Dr. med. E____, FMH Plastische, Rekonstruktive und
Ästhetische Chirurgie, Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie
Prof. Dr. C____, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP/PPB abgestellt werden
kann, welche die Beschwerdeführerin während mehreren Jahren behandelten (vgl.
E. 4.3. und E. 6.3.2.; vgl. auch E. 7.3. hiernach zur Prüfung der
sog. WZW-Kriterien) und über die notwendige Fachkompetenzen auf den vorliegend
einschlägigen Gebieten der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen
Chirurgie, der Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie sowie Psychiatrie verfügen, um die Frage betreffend
der Verein- bzw. Unvereinbarkeit des Gesichts der Beschwerdeführerin mit dem
von ihr angestrebten weiblichen Geschlecht zu beurteilen. Die Frage, ob das
Gesicht der Beschwerdeführerin als Erscheinungsbild eines sekundären
Geschlechtsmerkmals oder einer körperlichen Besonderheit (vgl. E. 3.4.1-3.4.2.
und E. 3.5-3.6. hiervor) als typisch dem ursprünglichen Geschlecht
zugehörig respektive als unvereinbar mit dem angestrebten neuen Geschlecht zu
qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2022 vom
31. Januar 2023 E. 2.3.3; vgl. E. 3.6. und E. 6.3.1. hiervor), ist
somit zu bejahen. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob die geplanten
Eingriffe wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (sog. WZW-Kriterien;
Art. 32 Abs. 1 KVG; vgl. (Urteil des Bundesgerichts 9C_331/2020 vom
29. September 2020 E. 5.2.2 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich KV.2022.00031 vom 23. März 2023 E. 5.1).
7.
7.1.
7.1.1. Eine medizinische Leistung ist als wirksam anzusehen, wenn
sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen
oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken (vgl. BGE 145 V 116 E. 3.2.1
mit Hinweisen, BGE 133 V 115 E. 3.1 und Gebhard Eugster, Krankenversicherung,
in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV –
Soziale Sicherheit, Basel 2016, N 329). Die Wirksamkeit muss dabei nach
wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1
Satz 2 KVG). Der Wirksamkeitsnachweis gilt in der universitären Medizin
als erbracht, wenn die Behandlungsmethode für das infrage stehende
Behandlungsziel wissenschaftlich anerkannt ist (BGE 133 V 115 E. 3.2; 125 V 21
E. 5a), d. h. von Wissenschaftlern und Klinikern der medizinischen
Wissenschaft auf breiter Basis akzeptiert wird (BGE 133 V 115 E. 3.1).
7.1.2. Die Zweckmässigkeit richtet sich nach objektiven medizinischen
Kriterien: Ist die medizinische Indikation einer wirksamen Behandlungsmethode
gegeben, ist auch die Zweckmässigkeit zu bejahen (BGE 148 V 128
E. 4.1; 130 V 532 E. 2.2). Die Zweckmässigkeit beurteilt sich
prospektiv und nach dem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der
Anwendung im Einzelfall, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken,
gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der
körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung (vgl. BGE 145 V 116
E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 V 95 E. 3.1 und Gebhard Eugster, a.a.O., N 331).
7.1.3. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit spielt eine Rolle, wenn im
Einzelfall mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig
sind. Dann ist das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen jeder Massnahme abzuwägen.
Erlaubt eine der Massnahmen, den verfolgten Zweck erheblich kostengünstiger zu
erreichen als dies mittels der anderen Massnahmen möglich wäre, hat die
versicherte Person keinen Anspruch auf die Vergütung der Kosten der teureren
Massnahme (vgl. BGE 145 V 116 E. 3.2.3 mit Hinweisen, BGE 139 V
135 E. 4.4.3 mit Hinweisen = Praxis 2014 Nr. 52, BGE 136 V
395 E. 7.4). Die Frage der Wirtschaftlichkeit stellt sich grundsätzlich
nicht, wenn es nur eine Behandlungsmöglichkeit bzw. keine
Behandlungsalternative gibt, weil sich das in Art. 32 Abs. 1 KVG verankerte
Erfordernis auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen Behandlungsalternativen
bezieht (BGE 142 V 144 E. 6; 142 V 26 E. 5.2.1).
7.2.
Zu bemerken ist vorab, dass Studien daraufhin deuten, dass
chirurgische Eingriffe zum Zweck der Gesichtsfeminisierung sich als wirksam im
Zusammenhang mit den negativen Folgen der Geschlechtsdysphorie erweisen (vgl. Shane D. Morrison et al.,
Prospective quality-of-life outcomes after facial feminization surgery: an international
multicenter study, Plastic and Reconstructive Surgery 2020, Jahrgang 145,
Ausgabe 6, S. 1499-1509; vgl. auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten
Studien, zitiert in Beschwerde, Rz. 28: Eli Coleman
et al., Standards of Care for the Health of Transgender and Gender Diverse
People, Version 8, in: International Journal of Transgender Health, 2022,
S. 128 ff. sowie Beschwerde, Rz. 34: Mirco
Raffaini et al., Full Facial Feminization Surgery, Patient Satisfaction
Assessment Based on 180 Procedures Involving 33 Consecutive Patients, in: Plastic
and Reconstructive Surgery, Jahrgang 137, Ausgabe 2, S. 438 ff.; für weitere
Hinweise und Studien siehe Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung [DGfS],
Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit, S3-Leitlinie
zur Diagnostik, Beratung und Behandlung, Stand: 22.02.2019, Version: 1.1, S. 82
ff.). Des Weiteren sind gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr.
C____ (Beilage Eingabe BG 7) sowie Dr. med. J____ (Beilage Eingabe BG 7) die
betragten Eingriffe notwendig zur Linderung des geschlechtsdysphorischen
Leidensdrucks und zur psychischen Stabilisierung der Beschwerdeführerin. In
Anbetracht der nachvollziehbar dargelegten medizinischen Indikation der
beantragten Eingriffe sind auch deren Zweckmässigkeit zu bejahen. Schliesslich
ist mit Dr. med. D____ und Dr. med. E____, darauf hinweisen,
dass die beantragten Massnahmen insgesamt (knöcherne) Gesichtsstrukturen der
Beschwerdeführerin betreffen, welche sich nur mittels operativer Eingriffe und
nicht mit therapeutischen Alternativen, wie etwa einer feminisierenden
Hormonbehandlung, verändern lassen (vgl. David
Garcia Nuñez et al., Geschlechtsangleichende Behandlungsoptionen bei
Menschen mit Geschlechtsinkongruenz, in: Swiss Medical Forum 2023, Jahrgang 104,
Ausgabe 4, S. 865 mit Verweis auf Shane
D. Morrison et al., Facial feminization: systematic review of the
literature, in: Plastic and Reconstructive Surgery 2016, Jahrgang 137, Ausgabe
6, S. 1759-1770). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht
bestritten. Da somit im Ergebnis keine anderweitigen Behandlungsalternativen zu
den beantragten operativen Eingriffen bestehen, stellt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit
vorliegend nicht (vgl. BGE 142 V 144 E. 6; 142 V 26 E. 5.2.1; vgl. E. 7.1.3.
hiervor).
7.3.
Im Übrigen ist hinsichtlich den schlüssigen Beurteilungen der
behandelnden Ärzte Dr. med. D____ und Dr. med. E____, Prof. Dr. C____ sowie
Dr. med. J____ zu bemerken, dass auf diese – auch wenn wie vorliegend
gegenteilige Beurteilungen des versicherungsinternen Arztes bestehen –
abgestellt werden kann, da es sich bei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
wonach behandelnde Ärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen würden, nicht um eine förmliche Beweiswürdigungsregel,
sondern lediglich um eine Richtlinie im Rahmen freier Beweiswürdigung handelt
(vgl. Urteil des EVG I 159/06 vom 18. Juli 2006 E. 4.2 und Urteil des EVG
I 556/04 vom 22. Dezember 2004 E. 3.5.1; vgl. auch E. 4.2-4.3.
hiervor). Massgeblich ist, dass – wie vorliegend – die Beurteilungen der
behandelnden Ärzte schlüssige Begründungen und Schlussfolgerungen enthalten hinsichtlich
der – in casu zu bejahenden – Frage der Unvereinbarkeit des Gesichts der
Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit mit dem angestrebten neuen weiblichen Geschlecht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2.3.3
und E. 3.6. hiervor; vgl. E. 6.3.1-6.3.2. hiervor) sowie der – ebenfalls zu
bejahenden – Frage der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit
der beantragten und am 10. Mai 2022 durchgeführten Eingriffe (vgl. E. 7.1-7.2.
hiervor).
8.
Zusammenfassend lassen die aktenkundigen medizinischen Unterlagen von
Dr. med. D____ und Dr. med. E____, Prof. Dr. C____ sowie Dr. med. J____ darauf
schliessen, dass das Gesicht der Beschwerdeführerin, das als Ganzes zu
betrachten war, bevor sie sich den Eingriffen unterzog, aus objektiver Sicht
mit einem weiblichen Erscheinungsbild unvereinbar war und dass die durchgeführten
Eingriffe (Abtragen des knöchernen Brauenwulstes über einen koronaren Zugang,
dabei gleichzeitig Vorverlagerung des Haaransatzes und Anheben der seitlichen
Brauenpartie, Verkürzung des Philtrums durch Bullhorn-Exzision sowie eine
feminisierende Verfeinerung der Nasenspitze, Volumenaufbau im Mittelgesichtsbereich
durch eine Eigenfetttransplantation sowie eine Reduktion der Kieferwinkel über
einen enoralen Zugang) hinsichtlich des anerkannten echten – d.h. gemäss Art.
25 KVG in Verbindung mit Art. 3 ATSG krankheitswertigem – Transsexualismus der
Beschwerdeführerin wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich waren. Die
Beschwerdegegnerin hat daher zu Unrecht ihre Leistungspflicht für die beantragten
und am 10. Mai 2022 durchgeführten Eingriffe mit Verfügung vom 22. März
2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023, abgelehnt, womit die
Beschwerde gutzuheissen ist.
9.
9.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass in Gutheissung der
Beschwerde vom 6. Juli 2023 der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni
2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die Leistungen
für die von der Beschwerdeführerin beantragten und am 10. Mai 2022
durchgeführten Eingriffe (Abtragen des knöchernen Brauenwulstes, Anheben der
seitlichen Brauenpartie, Verkürzung des Philtrums durch Bullhorn-Exzision, feminisierende
Verfeinerung der Nasenspitze, Volumenaufbau im Mittelgesichtsbereich durch eine
Eigenfetttransplantation sowie eine Reduktion der Kieferwinkel über einen
enoralen Zugang) zu übernehmen.
9.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
9.3.
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines
Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer bzw.
8.1 % ab 1. Januar 2024 aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der
vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich
kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.00. Es kann daher nicht auf die eingereichte Honorarnote abgestellt
werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies in seiner Honorarnote
vom 7. März 2024 aus, dass von seinem zeitlichen Aufwand von 22 Stunden und 45
Minuten (total 1'365 Minuten) 1'165 Minuten im Jahr 2023 (gerundet 85.35 % des
Gesamtaufwands) und 200 Minuten im Jahr 2024 (gerundet 14.65 % des
Gesamtaufwands) geleistet wurden. Teilt man die auszuzahlende Pauschale von
total Fr. 3'750.00 gemäss dieser prozentualen Verteilung der Stundenaufwände
der Jahre 2023 und 2024 auf (gerundet Fr. 3'200.05 für das Jahr 2023 und
gerundet Fr. 549.40 für das Jahr 2014), ergibt dies einen Mehrwertsteueranteil
von gerundet Fr. 246.40 (7.7 %) für das Jahr 2023 und gerundet Fr. 44.50
(8.1 %) für das Jahr 2024, d.h. total Fr. 290.90.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 5. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Leistungen
für die von der Beschwerdeführerin beantragten und am 10. Mai 2022
durchgeführten Eingriffe (Abtragen des knöchernen Brauenwulstes, Anheben der
seitlichen Brauenpartie, Verkürzung des Philtrums durch Bullhorn-Exzision, feminisierende
Verfeinerung der Nasenspitze, Volumenaufbau im Mittelgesichtsbereich durch eine
Eigenfetttransplantation sowie eine Reduktion der Kieferwinkel über einen
enoralen Zugang) zu übernehmen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 290.90 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: