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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 21.
November 2023
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2023.13
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde;
Beschwerde gutgeheissen
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger und seit
Juli 2006 in Basel wohnhaft (Wohnsitzbescheinigung, BB 2). Er verfügte bis zum 21. Februar
2023 über eine Niederlassungsbewilligung (Aufenthaltstitel, BB 3), die ihm vom
Migrationsamt Basel-Stadt mit Verfügung vom 17. Januar 2020 entzogen wurde. Der
Entzug der Niederlassungsbewilligung wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich
mit Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigt. Der Beschwerdeführer
ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen
Krankenversicherung unter Einschluss der Unfalldeckung versichert (Schweizerisches
Krankenversicherungskarte KVG, BB 8; Prämienmitteilungen 2020-23, BB 9-12).
1.2.
Mit Schreiben vom 5. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
um eine Rückzahlung der von ihm bezahlten Krankenkassenprämien für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2023 in der Höhe von CHF 16'520.85.
Alternativ könne auch der Rückzahlungsanspruch mit den von dem Beschwerdeführer
bezogenen Arztleistungen und Medikamente in Höhe von CHF 2'970.85 verrechnet
werden, womit ein Anspruch von insgesamt CHF 13'550.00 bestehe. Zudem
ersuchte er die Beschwerdegegnerin, ihm eine Gesamtaufstellung aller im Zeitraum
vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2023 entstandenen Arzt-, Spital- und
Medikamentenrechnungen sowie den Gesamtbetrag der in diesem Zeitraum vom
Beschwerdeführer getragenen Franchisen und Selbstbehalte bis zum 19. April 2023
zuzusenden (BB 33). Der Beschwerdeführer verwies bei seinen Forderungen auf
seine E-Mails an die Beschwerdegegnerin vom 24. März 2023 und 31. März 2023
sowie auf die angehängten Beilagen. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Begehren
mit Schreiben vom 27. April 2023 und forderte in Abänderung seiner
Ersuchen vom 5. April 2023, dass die Kosten für die bezogenen Arztleistungen und
Medikamente in Höhe von CHF 2'970.85 nicht mit der Forderung in Höhe von
CHF 16'520.85 zu verrechnen, sondern dem Beschwerdeführer zu erlassen
seien. Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 bekräftigte der Beschwerdeführer seine
Forderungen und setzte der Beschwerdegegnerin eine neue Frist bis zum 6. Juli
2023 zur Rückzahlung bzw. Erlass der von ihm genannten Summen, ansonsten er
sich bei fruchtlosem Ablauf der Frist gezwungen sehe, beim zuständigen
Sozialversicherungsgericht Untätigkeitsbeschwerde zu erheben. Der
Beschwerdeführer verwies dabei auf seine weiteren E-Mails an die
Beschwerdegegnerin vom 6., 7., 12., und 28. April 2023 sowie vom 15. und
22. Juni 2023 (BB 41).
1.3.
Mit Beschwerde vom 9. Juli 2023 beantragt der
Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, über die
Rückforderung der auf mindestens CHF 16'520.85 bezifferten Forderung und
damit auf Feststellung der Nichtversicherungspflicht des Beschwerdeführers in
der schweizerischen sozialen obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung
seit 1. Oktober 2020, eventualiter seit 1. November 2020, schriftlich
zu verfügen. Zudem sei die
Beschwerdegegnerin, anzuweisen, schriftlich über das Gesuch um Erlass der auf
mindestens CHF 2'970.85
bezifferten Leistungen für ärztliche Heilbehandlungen und Arznei- und
Hilfsmittel im Sinne von Art. 25 und 28 KVG zu verfügen. Der
Beschwerdeführer beantragt ferner, dass die Beschwerdegegnerin anzuhalten sei,
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und dem Erlass der begehrten
schriftlichen Verfügungen von der Einforderung von Prämien zur sozialen
obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung für die Monate April 2023
bis September 2023 abzusehen. Zudem sei der Beschwerdeführer weder für die nicht
bezahlten Prämien für die Monate April 2023 bis September 2023 abzumahnen noch
zu betreiben und die bereits ausgesprochene Mahnungen für den Monat April 2023 sei
zurückzunehmen. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm eine
Parteientschädigung zuzusprechen sei.
1.4.
Der Beschwerdeführer ergänzt mit Eingaben vom 28. Juli 2023 und 15.
August seine Begründung zur Beschwerde und reicht weitere Beschwerdebeilagen
ein.
1.5.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2023 wird die Beschwerde an
die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort und Einreichung der Akten
zugestellt. Mit Instruktionsverfügungen vom 9. August 2023 sowie vom 16. August
2023 werden der Beschwerdegegnerin die zusätzlichen Eingaben des
Beschwerdeführers samt Beilagen zugestellt.
1.6.
Nachdem die Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort noch die
Vorakten innert Frist bis 30. August 2023 einreichte, wird der Schriftenwechsel
mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 7. September 2023 geschlossen und
der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung vorgelegt.
1.7.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. September 2023
weitere Beilagen ein.
2.
2.1.
Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG; SR 832.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung mit
Ausnahme der in Art. 1 Abs. 2 KVG genannten Bereichen anwendbar. Art. 56 ATSG
gewährleistet als Ausdruck der Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses
richtet sich im Falle von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder
Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann
gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der
Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine
Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
2.2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG
in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 2 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Beschwerdeführer zur
Zeit der Beschwerdeerhebung im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat, ist das
angerufene Gericht örtlich zuständig gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG.
2.3.
Die Beschwerde bei Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gemäss
Art. 56 Abs. 2 ATSG ist an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich
jederzeit erhoben werden. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus,
dass die versicherte Person zuvor ausdrücklich oder zumindest sinngemäss den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts
8C_336/2012 vom 12. August 2012 E. 3). Sie ist jedenfalls dann nicht
verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht
vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E.
3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich
geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der
an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1).
Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und
Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind,
können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom
11. August 2016 E. 3). Wird die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen, ist die Versicherungsträgerin durch
die gerichtliche Beschwerdeinstanz anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher
Frist abzuschliessen bzw. die fragliche Handlung vorzunehmen (Kieser Ueli, Kommentar zum Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich
2020, Art. 56 N 40).
2.4.
Die Beschwerdegegnerin hat bisher – wie vom Beschwerdeführer mit
eingeschriebenen Briefen vom 5. April 2023 (BB 33), 27. April 2023 (BB 37) und
22. Juni 2023 (BB 41) sinngemäss verlangt – keine anfechtbare Verfügung erlassen.
Die vorliegende Beschwerde wurde demnach rechtzeitig erhoben. Da auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten, soweit sie sich auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung
bzw. Rechtsverzögerung bezieht.
2.5.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solcher
einfacher Fall liegt hier vor.
3.
3.1.
Das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ergibt sich
aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28.
November 1974 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) und Art.
29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV; SR 101). Gemäss diesen Bestimmungen muss jede Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde einen Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der
Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen
erscheint. Dieser Grundsatz wurde in Art. 52 Abs. 2 ATSG für das
Einspracheverfahren aufgenommen (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweisen).
In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung, bei der eine Behörde pflichtwidrig völlig
untätig bleibt (BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit Hinweisen), gibt diese im Falle
der Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen, dass sie die Bearbeitung der Sache
vorantreiben will. Völlig unerheblich für die rechtsuchende Person ist, auf
welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten oder andere Umstände – die
Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde
nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_210/2013 vom 10. Juli 2013, E. 2.1).
3.2.
Die Beschwerdegegnerin hat bislang keine Verfügung bezüglich den
Begehren des Beschwerdeführers erlassen, sondern hat lediglich mittels automatisch
generierter E-Mails die Eingänge der Mails des Beschwerdeführers bestätigt und
jeweils eine Bearbeitung innert den nächsten Tagen angekündigt (BB 31, 32, 34,
35, 38, 39, 40, 42, 43). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob ein Fall der Rechtsverzögerung
vorliegt. Über materiellen Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers ist hier
nicht zu befinden (vgl. E. 2.3. hiervor).
4.
4.1.
Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über
Leistungen, Forderungen und Anordnungen die erheblich sind oder mit denen die
betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu
erlassen. Das ATSG nennt keine konkrete Frist, innert welcher ein
Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung zu erlassen
hat. Auch das KVG setzt keine zeitlichen Grenzen, bei deren Überschreiten eine
Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist (siehe noch altArt. 80
Abs. 1 KVG, wonach der Krankenversicherer bei einem entsprechenden Begehren der
versicherten Person innert 30 Tagen eine Verfügung zu erlassen hatte; dazu BGE
125 V 188, 189 ff. E. 1). Sind die Umstände, welche zur unangemessenen
Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt, liegt eine
Rechtsverzögerung vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013
E. 2.2 sowie BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer
mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist
einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür sind namentlich Umfang und
Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Schwere der
Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen sowie BGE
135 I 265, 277 E. 4.4, 130 I 312, 332 E. 5.2 = Praxis 2006 Nr. 37, S. 280, 119
Ib 311, 325 E. 5b).
4.2.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer
mit den Prämienrechnungen seit dem 1. Oktober 2020 nicht
einverstanden ist und dies der Beschwerdegegnerin mit den Schreiben vom 5. April
2023, 27. April 2023 und 22. Juni 2023 sowie mit den E-Mails vom 24. März 2023,
31. März 2023, 6. April 2023, 7. April 2023, 12. April 2023, 28. April
2023, 15. Juni 2023, 22. Juni 2023 und 27. Juni 2023 mitgeteilt hat (BB 31-44).
Die Beschwerdegegnerin nahm zu diesem Sachverhalt weder in einer formlosen
Mitteilung ausdrücklich Stellung noch erliess sie, wie vom Beschwerdeführer mit
eingeschriebenen Briefen vom 5. April 2023 (BB 33), 27. April 2023 (BB 37) und
vom 22. Juni 2023 (BB 41) sinngemäss verlangt, eine Verfügung mit
Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdegegnerin kündigte dem Beschwerdeführer auch nicht an, sie benötige
mehr Zeit, gewisse Aspekte des Sachverhaltes zu klären. Die Beschwerdegegnerin
hat lediglich mittels automatisch generierter E-Mails die Eingänge der E-Mails
des Beschwerdeführers bestätigt und jeweils eine Bearbeitung innert den
nächsten Tagen angekündigt (BB 31, 32, 34, 35, 38, 39, 40, 42, 43). Seit dem
Schreiben vom 5. April 2023 bis zur Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung
vom 9. Juli 2023 sind drei Monate vergangen, bis heute über sieben Monate. Im
Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort noch
Vorakten eingereicht. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin während über sieben
Monaten nicht auf die Begehren des Beschwerdeführers einging und keine
Verfügung erlassen hat, stellt eine unangemessene Verlängerung des Verfahrens
dar. Diese ist in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles objektiv nicht
gerechtfertigt, da den Akten nichts zu entnehmen ist, was auf besondere
Schwierigkeiten aus tatsächlicher Hinsicht hindeuten würde, welche es der
Beschwerdegegnerin verwehrt hätten, zur Frage der Prämienrückerstattung, zur
Frage des Erlasses von Kosten für den Bezug von medizinischen Leistungen sowie zur
Frage der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers eine Verfügung zu
erlassen. Zudem sind aus rechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die
darauf hinweisen würden, dass die sich stellenden Rechtsfragen als besonders
schwierig oder umfangreich zu qualifizieren wären. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist daher als rechtsverzögernd zu
werten.
4.3.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdebeklagte
rechtsverweigernd bzw. rechtsverzögernd handelt, indem sie dem Beschwerdeführer bis heute keine Verfügung
zugestellt hat.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit darauf einzutreten ist.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat unverzüglich eine Verfügung über das Gesuch
des Beschwerdeführers betreffend Rückerstattung der Krankenversicherungsprämien,
über das Gesuch betreffend Erlass der Kosten für Leistungen gemäss KVG sowie über
die Frage der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss KVG zu erlassen.
5.3.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
5.4.
Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die
obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hätte der obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Praxisgemäss wird jedoch Parteien, die nicht
durch externe Anwälte vertreten werden, keine Parteientschädigung zugesprochen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Dies
gilt auch für Rechtsanwälte, die in eigener Sache prozessieren (BGE 129 V 113,
116 E. 4.1). Unverbeiständete Parteien können nur ausnahmsweise für
persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe entschädigt werden. Kumulative
Voraussetzungen hierfür sind, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem
Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand
notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten
auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113, 116 E. 4.1; 110 V 132, 134 f. E. 4d). Da
die vorliegende Streitigkeit weder aus tatsächlicher noch rechtlicher Sicht als
kompliziert anzusehen ist (vgl. E. 4.2. hiervor), sind die genannten
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten des
unverbeiständeten Beschwerdeführers nicht erfüllt.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdegegnerin hat unverzüglich eine
Verfügung in der obgenannten Angelegenheit zu erlassen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: