Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 21. November 2023

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

KV.2023.13

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde; Beschwerde gutgeheissen

 

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger und seit Juli 2006 in Basel wohnhaft (Wohnsitzbescheinigung, BB 2). Er verfügte bis zum 21. Februar 2023 über eine Niederlassungsbewilligung (Aufenthaltstitel, BB 3), die ihm vom Migrationsamt Basel-Stadt mit Verfügung vom 17. Januar 2020 entzogen wurde. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigt. Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung unter Einschluss der Unfalldeckung versichert (Schweizerisches Krankenversicherungskarte KVG, BB 8; Prämienmitteilungen 2020-23, BB 9-12).

1.2.          Mit Schreiben vom 5. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um eine Rückzahlung der von ihm bezahlten Krankenkassenprämien für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2023 in der Höhe von CHF 16'520.85. Alternativ könne auch der Rückzahlungsanspruch mit den von dem Beschwerdeführer bezogenen Arztleistungen und Medikamente in Höhe von CHF 2'970.85 verrechnet werden, womit ein Anspruch von insgesamt CHF 13'550.00 bestehe. Zudem ersuchte er die Beschwerdegegnerin, ihm eine Gesamtaufstellung aller im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2023 entstandenen Arzt-, Spital- und Medikamentenrechnungen sowie den Gesamtbetrag der in diesem Zeitraum vom Beschwerdeführer getragenen Franchisen und Selbstbehalte bis zum 19. April 2023 zuzusenden (BB 33). Der Beschwerdeführer verwies bei seinen Forderungen auf seine E-Mails an die Beschwerdegegnerin vom 24. März 2023 und 31. März 2023 sowie auf die angehängten Beilagen. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Begehren mit Schreiben vom 27. April 2023 und forderte in Abänderung seiner Ersuchen vom 5. April 2023, dass die Kosten für die bezogenen Arztleistungen und Medikamente in Höhe von CHF 2'970.85 nicht mit der Forderung in Höhe von CHF 16'520.85 zu verrechnen, sondern dem Beschwerdeführer zu erlassen seien. Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Forderungen und setzte der Beschwerdegegnerin eine neue Frist bis zum 6. Juli 2023 zur Rückzahlung bzw. Erlass der von ihm genannten Summen, ansonsten er sich bei fruchtlosem Ablauf der Frist gezwungen sehe, beim zuständigen Sozialversicherungsgericht Untätigkeitsbeschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf seine weiteren E-Mails an die Beschwerdegegnerin vom 6., 7., 12., und 28. April 2023 sowie vom 15. und 22. Juni 2023 (BB 41).

1.3.           Mit Beschwerde vom 9. Juli 2023 beantragt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, über die Rückforderung der auf mindestens CHF 16'520.85 bezifferten Forderung und damit auf Feststellung der Nichtversicherungspflicht des Beschwerdeführers in der schweizerischen sozialen obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung seit 1. Oktober 2020, eventualiter seit 1. November 2020, schriftlich zu verfügen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin, anzuweisen, schriftlich über das Gesuch um Erlass der auf mindestens CHF 2'970.85 bezifferten Leistungen für ärztliche Heilbehandlungen und Arznei- und Hilfsmittel im Sinne von Art. 25 und 28 KVG zu verfügen. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, dass die Beschwerdegegnerin anzuhalten sei, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und dem Erlass der begehrten schriftlichen Verfügungen von der Einforderung von Prämien zur sozialen obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung für die Monate April 2023 bis September 2023 abzusehen. Zudem sei der Beschwerdeführer weder für die nicht bezahlten Prämien für die Monate April 2023 bis September 2023 abzumahnen noch zu betreiben und die bereits ausgesprochene Mahnungen für den Monat April 2023 sei zurückzunehmen. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei.

1.4.          Der Beschwerdeführer ergänzt mit Eingaben vom 28. Juli 2023 und 15. August seine Begründung zur Beschwerde und reicht weitere Beschwerdebeilagen ein.

1.5.          Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2023 wird die Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort und Einreichung der Akten zugestellt. Mit Instruktionsverfügungen vom 9. August 2023 sowie vom 16. August 2023 werden der Beschwerdegegnerin die zusätzlichen Eingaben des Beschwerdeführers samt Beilagen zugestellt.

1.6.          Nachdem die Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort noch die Vorakten innert Frist bis 30. August 2023 einreichte, wird der Schriftenwechsel mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 7. September 2023 geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung vorgelegt.

1.7.          Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. September 2023 weitere Beilagen ein.

2.                

2.1.          Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 2 KVG genannten Bereichen anwendbar. Art. 56 ATSG gewährleistet als Ausdruck der Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses richtet sich im Falle von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

2.2.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 2 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeerhebung im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat, ist das angerufene Gericht örtlich zuständig gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG.

2.3.          Die Beschwerde bei Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG ist an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor ausdrücklich oder zumindest sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 12. August 2012 E. 3). Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3). Wird die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen, ist die Versicherungsträgerin durch die gerichtliche Beschwerdeinstanz anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die fragliche Handlung vorzunehmen (Kieser Ueli, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N 40).

2.4.          Die Beschwerdegegnerin hat bisher – wie vom Beschwerdeführer mit eingeschriebenen Briefen vom 5. April 2023 (BB 33), 27. April 2023 (BB 37) und 22. Juni 2023 (BB 41) sinngemäss verlangt – keine anfechtbare Verfügung erlassen. Die vorliegende Beschwerde wurde demnach rechtzeitig erhoben. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung bezieht.

2.5.       Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

3.                

3.1.          Das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Gemäss diesen Bestimmungen muss jede Gerichts- oder Verwaltungsbehörde einen Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Dieser Grundsatz wurde in Art. 52 Abs. 2 ATSG für das Einspracheverfahren aufgenommen (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweisen). In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung, bei der eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit Hinweisen), gibt diese im Falle der Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen, dass sie die Bearbeitung der Sache vorantreiben will. Völlig unerheblich für die rechtsuchende Person ist, auf welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten oder andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013, E. 2.1).

3.2.          Die Beschwerdegegnerin hat bislang keine Verfügung bezüglich den Begehren des Beschwerdeführers erlassen, sondern hat lediglich mittels automatisch generierter E-Mails die Eingänge der Mails des Beschwerdeführers bestätigt und jeweils eine Bearbeitung innert den nächsten Tagen angekündigt (BB 31, 32, 34, 35, 38, 39, 40, 42, 43). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob ein Fall der Rechtsverzögerung vorliegt. Über materiellen Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers ist hier nicht zu befinden (vgl. E. 2.3. hiervor).

4.                

4.1.          Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Das ATSG nennt keine konkrete Frist, innert welcher ein Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung zu erlassen hat. Auch das KVG setzt keine zeitlichen Grenzen, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist (siehe noch altArt. 80 Abs. 1 KVG, wonach der Krankenversicherer bei einem entsprechenden Begehren der versicherten Person innert 30 Tagen eine Verfügung zu erlassen hatte; dazu BGE 125 V 188, 189 ff. E. 1). Sind die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt, liegt eine Rechtsverzögerung vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 sowie BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür sind namentlich Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen sowie BGE 135 I 265, 277 E. 4.4, 130 I 312, 332 E. 5.2 = Praxis 2006 Nr. 37, S. 280, 119 Ib 311, 325 E. 5b).

4.2.          Fest steht, dass der Beschwerdeführer mit den Prämienrechnungen seit dem 1. Oktober 2020 nicht einverstanden ist und dies der Beschwerdegegnerin mit den Schreiben vom 5. April 2023, 27. April 2023 und 22. Juni 2023 sowie mit den E-Mails vom 24. März 2023, 31. März 2023, 6. April 2023, 7. April 2023, 12. April 2023, 28. April 2023, 15. Juni 2023, 22. Juni 2023 und 27. Juni 2023 mitgeteilt hat (BB 31-44). Die Beschwerdegegnerin nahm zu diesem Sachverhalt weder in einer formlosen Mitteilung ausdrücklich Stellung noch erliess sie, wie vom Beschwerdeführer mit eingeschriebenen Briefen vom 5. April 2023 (BB 33), 27. April 2023 (BB 37) und vom 22. Juni 2023 (BB 41) sinngemäss verlangt, eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdegegnerin kündigte dem Beschwerdeführer auch nicht an, sie benötige mehr Zeit, gewisse Aspekte des Sachverhaltes zu klären. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich mittels automatisch generierter E-Mails die Eingänge der E-Mails des Beschwerdeführers bestätigt und jeweils eine Bearbeitung innert den nächsten Tagen angekündigt (BB 31, 32, 34, 35, 38, 39, 40, 42, 43). Seit dem Schreiben vom 5. April 2023 bis zur Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vom 9. Juli 2023 sind drei Monate vergangen, bis heute über sieben Monate. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort noch Vorakten eingereicht. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin während über sieben Monaten nicht auf die Begehren des Beschwerdeführers einging und keine Verfügung erlassen hat, stellt eine unangemessene Verlängerung des Verfahrens dar. Diese ist in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles objektiv nicht gerechtfertigt, da den Akten nichts zu entnehmen ist, was auf besondere Schwierigkeiten aus tatsächlicher Hinsicht hindeuten würde, welche es der Beschwerdegegnerin verwehrt hätten, zur Frage der Prämienrückerstattung, zur Frage des Erlasses von Kosten für den Bezug von medizinischen Leistungen sowie zur Frage der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers eine Verfügung zu erlassen. Zudem sind aus rechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen würden, dass die sich stellenden Rechtsfragen als besonders schwierig oder umfangreich zu qualifizieren wären. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist daher als rechtsverzögernd zu werten.

4.3.          Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdebeklagte rechtsverweigernd bzw. rechtsverzögernd handelt, indem sie dem Beschwerdeführer bis heute keine Verfügung zugestellt hat.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin hat unverzüglich eine Verfügung über das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Rückerstattung der Krankenversicherungsprämien, über das Gesuch betreffend Erlass der Kosten für Leistungen gemäss KVG sowie über die Frage der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers gemäss KVG zu erlassen.

5.3.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

5.4.          Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hätte der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Praxisgemäss wird jedoch Parteien, die nicht durch externe Anwälte vertreten werden, keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Dies gilt auch für Rechtsanwälte, die in eigener Sache prozessieren (BGE 129 V 113, 116 E. 4.1). Unverbeiständete Parteien können nur ausnahmsweise für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe entschädigt werden. Kumulative Voraussetzungen hierfür sind, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113, 116 E. 4.1; 110 V 132, 134 f. E. 4d). Da die vorliegende Streitigkeit weder aus tatsächlicher noch rechtlicher Sicht als kompliziert anzusehen ist (vgl. E. 4.2. hiervor), sind die genannten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten des unverbeiständeten Beschwerdeführers nicht erfüllt.

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Beschwerdegegnerin hat unverzüglich eine Verfügung in der obgenannten Angelegenheit zu erlassen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: