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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 7. Februar 2024
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2023.14
Einspracheentscheid vom 20. Juli
2023
Nichtbezahlte Prämien
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin
obligatorisch krankenversichert (Versicherungspolicen, Beschwerdeantwortbeilagen
[AB] 16 bis 19).
1.2.
Die Prämienrechnungen für die obligatorische Krankenversicherung für
die Monate November 2022 bis Dezember 2023 in Höhe von je CHF 232.05 (im Jahr
2022) bzw. CHF 266.20 (im Jahr 2023, als Jahresprämie in Höhe von CHF
3'194.40 in Rechnung gestellt; vgl. Prämienrechnungen vom 17. September 2022,
AB 1, vom 15. Oktober 2022, AB 2, und vom 10. Dezember 2022, AB 3) bezahlte
der Beschwerdeführer nicht, woraufhin er von der Beschwerdegegnerin gemahnt
wurde (Mahnungen vom 19. November 2022, AB 1, S. 2, vom 17. Dezember 2022,
AB 2, und vom 21. Januar 2023, AB 3). Mit Zahlungsaufforderungen vom 17.
Dezember 2022 (AB 1), 21. Januar 2023 (AB 2) und 18. Februar 2023 (AB 3) erhob
die Beschwerdegegnerin Mahngebühren. Diese betrugen bei der ersten
Zahlungsaufforderung CHF 20.00, bei den folgenden beiden je CHF 25.00.
Zugleich drohte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Betreibung an. Als
er auch danach die Forderungen nicht beglich, leitete die Beschwerdegegnerin
die Betreibung ein. Das Betreibungsamt C____ stellte dem Beschwerdeführer am 27. April
2023 einen Zahlungsbefehl über CHF 3'650.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem
24. April 2023 für die ausstehenden Prämien von November 2022 bis Dezember
2023, CHF 250.00 Mahnspesen, und Zins von CHF 60.30 zuzüglich
Betreibungskosten in Höhe von CHF 73.30 zu (Zahlungsbefehl vom 24. April
2023 in der Betreibung Nr. [...], AB 7). Der Beschwerdeführer erhob am 5.
Mai 2023 Rechtsvorschlag (a.a.O., S. 2). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit
Zahlungsverfügung vom 30. Mai 2023 auf (AB 8). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2023 Einsprache (AB 12). Im
Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache vom 28. Juni 2023 ab (AB 13).
2.
2.1.
Am 19. August 2023 (Postaufgabe 21. August 2023) erhebt der
Beschwerdeführer mit einem als "Einsprache" betitelten Schreiben beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss Beschwerde und beantragt
sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 vollumfänglich
aufzuheben und der Rechtsvorschlag vom 5. Mai 2023 zu bestätigen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.
September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
2.3.
Mit Replik vom 3. Oktober 2023 und Duplik vom 12. Oktober 2023
halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100),§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des
Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige kantonale Instanz in
sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde
wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.
Die Angelegenheit kann ohne Weiteres basierend auf den dem Gericht vorliegenden
Akten beurteilt werden.
3.3.
3.3.1 Der Beschwerdeführerbeantragt in seiner Replik, es sei eine
mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. Darauf ist vorab einzugehen.
3.3.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht
darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche
und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die
Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes
nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein
Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die
Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen
Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen –
insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder
Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der
Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Ob eine öffentliche und
mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153, 159 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die
Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt namentlich dann ein
Absehen von einer öffentlichen Verhandlung zu, wenn die Beurteilung eines
umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern
in erster Linie von den Akten abhängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2009
vom 2. Juli 2009 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
3.3.3 Die Voraussetzungen um
von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung abzusehen sind vorliegend
erfüllt. Die Angelegenheit kann ohne Weiteres basierend auf den dem Gericht
vorliegenden Akten beurteilt werden. Eine weitere Sachverhaltsabklärung ist
nicht notwendig und es stellen sich kein Tat- sondern reine Rechtsfragen. Eine mündliche
Parteiverhandlung vermag am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu
ändern, da die Beurteilung des Sachverhalts allein von den Akten und nicht von
der persönlichen Erscheinung des Beschwerdeführers abhängt. Der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist somit abzulehnen.
4.
4.1.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer zu Recht einen Betrag in Höhe von insgesamt CHF 3'650.50
zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2022 auf CHF 232.05, seit dem 30.
November 2022 auf CHF 232.05 und seit dem 31. Dezember 2022 auf CHF 3'186.40 –
unter Berücksichtigung der ab 2. August 2023 erfolgten Teilzahlungen durch
die Sozialhilfe Basel-Stadt – für die ausstehenden Prämien von November 2022
bis Dezember 2023 und CHF 250.00 Mahnspesen, zuzüglich Betreibungskosten
forderte.
4.2.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der
Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer
Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten (vgl.
Art. 61 KVG).
4.3.
Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel
monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die
Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt eine versicherte Person die
Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer
schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit, eine
Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen
und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in
Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der
Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben
(Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Nachdem das Betreibungsamt das
Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten hat, erlässt es den Zahlungsbefehl
(Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG; SR 281.1]), welcher dem Schuldner zugestellt wird (Art. 71 Abs.
1 SchKG). Letzterer kann dann innert zehn Tagen dagegen – ohne einen Grund
anzugeben – Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SchKG).
Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses
oder eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um einen Entscheid zu
erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Bei
Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf welchem die
Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive Rechtsöffnung
verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch
öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung
verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat
anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im
Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder
Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels
Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren
fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen; 121 V 109, 110 E. 2,
mit weiteren Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E. 2.2 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012; vgl. auch GEBHARD
EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage Zürich 2018,
Art. 64a N 10).
4.4.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten
zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den
Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür
weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag
beseitigt werden (BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2, mit weiteren Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3, mit weiteren
Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18.
Juni 2004 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Sie sind von Gesetzes wegen
geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich
zu dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 SchKG, vgl.
auch BGE 147 III 358, 362 E. 3.4.1 sowie Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4, mit weiteren
Hinweisen).
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer bringt keine konkrete Kritik am angefochtenen
Einspracheentscheid vor. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäss
Art. 61 lit. c ATSG sind die von der Beschwerdegegnerin geltend
gemachten Beträge zu überprüfen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer für die Monate
November und Dezember 2022 Prämien in Höhe von je CHF 232.05 in Rechnung
(Prämienrechnungen vom 17. September 2022 und vom 15. Oktober 2022
AB 1 und 2). Am 10. Dezember 2023 stellte sie ihm Prämien für das
ganze Jahr 2023 in Höhe von CHF 3'186.40 (CHF 3’194.40, abzüglich
0.25 % Skonto) in Rechnung (AB 3). Über den Gesamtbetrag von
CHF 3'650.05 hob sie beim Betreibungsamt C____ eine Betreibung an (vgl.
Zahlungsbefehl vom 24. April 2023 in der Betreibung Nr. [...]).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2023 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Gericht mit, dass die Sozialhilfe Basel-Stadt am 2. August 2023 sowie am
30. August 2023 eine Überweisung in Höhe von je CHF 491.60 getätigt hatte
(vgl. dazu auch die Einzahlungsbelege, AB 14 und 15). Gemäss den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat sie CHF 388.60 zu Gunsten der
Betreibung Nr. [...] angerechnet. Weiter führt die Beschwerdegegnerin mit
Duplik vom 12. Oktober 2023 sowie mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 aus, dass am
28. September 2023, am 30. Oktober 2023 und am 29. November 2023 von der
Sozialhilfe Basel-Stadt zu Gunsten der Betreibung Nr. [...] weitere Zahlungen
in Höhe von je CHF 491.60 eingegangen sind. Unter Berücksichtigung der
Zahlungseingänge vom 2. August 2023, 30. August 2023, 28. September
2023, 30. Oktober 2023 sowie vom 29. November 2023 verbleibt somit ein Prämienausstand
in Höhe von CHF 1'787.10. Dieser ist vom Beschwerdeführer noch zu bezahlen.
6.
6.1.
Für Aufwendungen, welche von der
versicherten Person verursacht wurden und der Versicherung bei rechtzeitiger
Zahlung nicht entstanden wären, kann die Versicherung angemessene
Bearbeitungsgebühren erheben, sofern sie dafür in ihren allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende
Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. auch BGE 125 V 276, 277
E. 2c/bb; vgl. auch Gebhard Eugster,
Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, Basel 2015, N 1348).
Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch krankenversicherten Person
zu erhebenden Kosten steht damit im Ermessen der Krankenversicherung. Diese hat
sich bei deren Festlegung an das Äquivalenzprinzip zu halten. Das heisst, dass
eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen
Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des
Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1). Mahn- und
Bearbeitungsgebühren dürfen zudem höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche
Ertragsquelle der Versicherungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts
9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2 und Gebhard Eugster, a.a.O. N 1349).
6.2.
Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Bearbeitungsgebühren findet
sich in Art. 14.2 des Reglements betreffend die Versicherungen nach KVG,
Ausgabe 2018 (AB 20) sowie des Reglements betreffend die Versicherungen nach
KVG, Ausgabe 2023 (AB 21; welches der beiden Reglemente vorliegend anwendbar
ist, kann offenbleiben). Die Bestimmung lautet: «Auslagen der B____ für
Mahnungen und Betreibungen fallen zulasten der versicherten Person». Über die
Höhe derartiger Kosten, äussert sie sich nicht.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer vor Einleitung der
Betreibung gemahnt (Schreiben vom 19. November 2022, AB 1, vom 17. Dezember
2022, AB 2 und vom 21. Januar 2023, AB 3), ihm danach je eine
Zahlungsaufforderung zugestellt (Zahlungsaufforderungen vom 17. Dezember 2022
(AB 1, vom 21. Januar 2023, AB 2 und vom 18. Februar 2023, AB 3) und ihm mit
den Zahlungsaufforderungen jeweils eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände
von 30 Tagen angesetzt. Zudem hat sie den Beschwerdeführer auf die Folgen des
Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist hat
sie die offene Forderung in Betreibung gesetzt (vgl. Zahlungsbefehl vom 24.
April 2023 in der Betreibung Nr. [...], AB 7). Mit der ersten
Zahlungsaufforderung hat die Beschwerdegegnerin CHF 20.00, mit den beiden
anderen Zahlungsaufforderungen je CHF 25.00 Mahngebühr erhoben (vgl.
AB 1 bis 3). Im Zahlungsbefehl hat sie die Mahngebühren nicht separat aufgeführt,
sondern einen Betrag von CHF 250.00 als «Spesen» als Teil der Betreibung
genannt. Berücksichtigt man die Mahngebühren in Höhe von insgesamt
CHF 70.00 als Spesen, verbleiben CHF 180.00, welche angesichts der
obigen Ausführungen als Bearbeitungsgebühren zu verstehen sind. Diese betragen
4.9 % der in Betreibung gesetzten Prämienforderungen von insgesamt
CHF 3650.50 und sind in der Höhe nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für
die Mahnspesen von CHF 20.00 bzw. CHF 25.00 pro Zahlungsaufforderung (vgl.
dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom
4. Februar 2016 E. 4.2. sowie Urteile des Sozialversicherungsgerichts
KV.2016.6 und KV.2016.7, beide vom 8. November 2016, jeweils E. 5.). Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass der geforderte Betrag von insgesamt CHF 250.00
für die Mahn- und Bearbeitungsgebühren der bundesgerichtlichen Praxis in Bezug
auf das Äquivalenz- als auch das Kostendeckungsprinzip standhält.
7.
7.1.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV sind für
fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent pro Jahr zu
leisten.
7.2.
Vorliegend begann der Verzugszins von 5 % seit dem 31. Oktober 2022
auf CHF 232.05, seit dem 30. November 2022 auf CHF 232.05 und seit dem 31.
Dezember 2022 auf CHF 3'186.40 zu laufen (entsprechend der Zahlungsfristen der
drei Prämienrechnungen, AB 1, 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin machte mit
Zahlungsbefehl vom 24. April 2023 (AB 7) bereits aufgelaufene Zinsen
in Höhe von CHF 60.30 geltend. Dieser Betrag ist korrekt berechnet und
nicht zu beanstanden. Auf den damals offenen Betrag von insgesamt
CHF 3650.50 verlangte die Beschwerdegegnerin 5 % Zins ab dem
24. April 2023, also ab dem Datum des Zahlungsbefehls. Unter
Berücksichtigung der Zahlungseingänge vom 2. August 2023, 30. August 2023, 28.
September 2023, 30. Oktober 2023 sowie vom 29. November 2023 (vgl. E. 5.2.
hiervor) ist dieser Betrag zu reduzieren. Von den Zahlungseingängen am
2. August 2023 und am 30. August 2023 über je CHF 491.60 hat die
Beschwerdegegnerin lediglich CHF 388.60 an die vorliegende Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes C____ angerechnet. Mangels konkreter
Angaben, welcher Anteil von welcher Zahlung stammt rechtfertigt es sich, je die
Hälfte von CHF 388.60 per 2. August 2023 und per 30. August 2023
an den in Betreibung gesetzten Betrag anzurechnen. Demzufolge hat der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5 % ab dem
24. April 2023 auf CHF 3650.50, seit dem 3. August 2023 bis zum 30. August
2023 auf CHF 3'456.20, seit dem 31. August 2023 bis zum 28. September 2023 auf
CHF 3'261.90, seit dem 29. September 2023 bis zum 30. Oktober 2023 auf CHF
2'770.30, seit dem 31. Oktober 2023 bis zum 29. November 2023 auf CHF 2'278.70
und seit dem 30. November 2023 auf CHF 1'787.10 zu bezahlen.
8.
8.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insofern abzuändern, als
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Prämienausstände der Monate
November 2022 bis Dezember 2023 in Höhe von CHF 1'787.10 zuzüglich 5 % Zins
ab dem 24. April 2023 bis zum 2. August 2023 auf CHF 3650.50,
ab dem 3. August 2023 bis zum 30. August 2023 auf CHF 3'456.20,
ab dem 31. August 2023 bis zum 28. September 2023 auf CHF 3'261.90,
ab dem 29. September 2023 bis zum 30. Oktober 2023 auf CHF 2'770.30,
ab dem 31. Oktober 2023 bis zum 29. November 2023 auf CHF 2'278.70 und
ab dem 30. November 2023 auf CHF 1'787.10
sowie CHF 60.30 bis zum 24. April 2023 aufgelaufener Zins und Mahn-
und Bearbeitungsgebühren in Höhe von CHF 250.00, zuzüglich Betreibungskosten zu
bezahlen hat. (vgl. Zahlungsbefehl vom 24. April 2023 in der Betreibung Nr. [...],
AB 7). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
C____ ist im genannten Umfang zu beseitigen.
8.2.
Der in der Betreibung Nr. [...] am 5. Mai 2023 erhobene Rechtsvorschlag
ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
8.3.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 insofern abgeändert, als dass
der Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 1'787.10 für ausstehende Prämien
von November 2022 bis Dezember 2023 zuzüglich CHF 60.30 bis zum
24. April 2023 aufgelaufenem Zins, Zins von 5 % ab dem 24. April
2023 bis zum 2. August 2023 auf CHF 3650.50, seit dem 3. August 2023 bis
zum 30. August 2023 auf CHF 3'456.20, seit dem 31. August 2023 bis zum 28.
September 2023 auf CHF 3'261.90, seit dem 29. September 2023 bis zum 30.
Oktober 2023 auf CHF 2'770.30, seit dem 31. Oktober 2023 bis zum 29.
November 2023 auf CHF 2'278.70 und seit dem 30. November 2023 auf CHF
1'787.10 sowie CHF 250.00 Spesen (Mahn- und Bearbeitungsgebühren)
verurteilt wird. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes C____ beseitigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: