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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
vertreten durch lic. iur. A____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
B____ AG
Gegenstand
KV.2023.16
Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023
Spitalbedürftigkeit
Tatsachen
I.
a) C____, geboren [...] 1998, ist bei der B____ AG (B____) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. die Policen; AB 2). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom [...] 2018 wurde er von der Anklage der versuchten Freiheitsberaubung, der mehrfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Drohung infolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) freigesprochen. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet (vgl. implizit Antwortbeilage [AB] 16 und Beschwerdebeilage [BB] 7). Bei ihm waren – u.a. im Gutachten von Dr. D____ vom 15. November 2017 – die Diagnosen "hebephrene Schizophrenie (F20.1)" und "psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1)" gestellt worden (vgl. BB 7).
b) Ab dem 5. Januar 2018 bis zum 23. April 2018 weilte C____ im Untersuchungsgefängnis [...] und ab dem 23. April 2018 bis zum 16. Oktober 2018 im Gefängnis [...] (vgl. die Übersicht über die Aufenthaltsorte; Beschwerdebeilage [BB] 3). Schliesslich befand er sich ab dem 16. Oktober 2018 in den E____ Kliniken (E____) Basel (vgl. BB 3 sowie den Austrittsbericht vom 16. November 2020 [AB 16]). Die B____ leistete – auf entsprechende Gesuche der E____ hin – für den stationären Aufenthalt von C____ ab dem 16. Oktober 2018 Kostengutsprache. Die letzte Gutsprache datiert vom 27. September 2019 (Dauer: 25. März 2020). Weitere Kostengutsprachegesuche liessen die E____ der B____ nicht mehr zukommen (vgl. AB 4).
c) Bis zum 30. Dezember 2019 stellten die E____ der B____ Rechnung für den Aufenthalt von C____ (Zugrundelegung des Akutspitaltarifs; vgl. die TP-Rechnungen der E____ resp. die gestützt darauf ergangenen Abrechnungen der B____; AB 3). Diese schloss das Dossier per 30. Dezember 2019. Ab dem 31. Dezember 2019 stellten die E____ der B____ keine weiteren Rechnungen mehr (betreffend den Aufenthalt von C____). Vielmehr ergingen die Rechnungen fortan (nur noch) an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, und wurden von diesem (auch) beglichen (vgl. u.a. die Rechnungsunterlagen des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 21. September 2022; AB 11).
d) Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 wandte sich das in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, an die B____ und ersuchte um Zustellung sämtlicher Akten betreffend den Versicherungsfall C____. Insbesondere sei man daran interessiert zu wissen, ab wann und bis wann die B____ die Spitalbedürftigkeit anerkannt und entsprechende Versicherungsleistungen erbracht habe und ab welchem Zeitpunkt die Spitalbedürftigkeit allenfalls nicht mehr anerkannt worden sei. Des Weiteren wurde der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt, sofern nicht zum Akutspitaltarif abgerechnet worden sein sollte (vgl. AB 5).
e) Am 16. November 2020 trat C____ vorübergehend aus den E____ aus (vgl. den Austrittsbericht vom 16. November 2020; AB 16). Es folgte ein "Time-out" im Untersuchungsgefängnis [...] (Dauer: 16. November 2020 bis 14. Januar 2021). Ab dem 14. Januar 2021 hielt sich C____ wieder in den E____ auf (vgl. BB 3). Für den Aufenthalt von C____ in den E____ ab dem 14. Januar 2021 wurde der B____ wieder Rechnung gestellt (vgl. die TP-Abrechnungen; AB 11). Diese Rechnungen wurden (unbestrittenermassen) bezahlt (vgl. die Beschwerdeantwort).
f) Am 26. Mai 2021 erliess die B____ eine einsprachefähige Verfügung. Darin wurde festgehalten, dass sich die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung vom 16. Oktober 2018 bis 30. Dezember 2019 nach dem jeweils gültigen Akutspitaltarif beurteile und ab dem 31. Dezember 2019 der Pflegetarif zu Lasten der Strafvollzugsbehörde massgebend sei (vgl. AB 6). Hiergegen erhob das Justiz- und Sicherheitsdepartement am 4. Juni 2021 Einsprache und forderte die Kostenübernahme durch die B____ für den stationären Spitalaufenthalt von C____ zum jeweils gültigen Akutspitaltarif über den 30. Dezember 2019 hinaus bis zum Austritt aus dem stationären Aufenthalt. Der Eingabe wurde ein E-Mail-Schreiben von Dr. rer. Nat. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, c/o E____, vom 3. Juni 2021 beigelegt (vgl. AB 7).
g) Die B____ versuchte daraufhin, sich von den E____ Unterlagen (die Behandlung von C____ betreffend) zu beschaffen (vgl. die E-Mail der E____ vom 8. November 2021 [AB 8] sowie das Schreiben der B____ an den Rechtsvertreter des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 8. Dezember 2021 [AB 9]). Im weiteren Verlauf liess das Justiz- und Sicherheitsdepartement der B____ die Leistungsabrechnungen der E____ zukommen (Schreiben vom 23. September 2022 resp. Beilagen; vgl. AB 11). Schliesslich ersuchte die B____ die E____ mit Schreiben vom 2. November 2022 nochmals um Zustellung der zweckdienlichen medizinischen Unterlagen (vgl. AB 13). Die E____ liessen ihr in der Folge Anfang Dezember 2022 zunächst die Krankenakte (Ausdruck betr. den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019) und die Kostengutsprachegesuche zukommen (vgl. AB 14). Dies führte zu einer erneuten Nachfrage der B____ (Schreiben vom 1. Dezember 2022; AB 15). Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Dezember 2022 verlängerte das Strafgericht Basel-Stadt die für C____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um drei Jahre (vgl. implizit BB 7).
h) Schliesslich stellten die E____ der B____ den Austrittsbericht vom 16. November 2020 (sowie die Krankengeschichte und zahlreiche Laborberichte) zu (vgl. das Schreiben vom 13. Dezember 2022; AB 16). Daraufhin bot die B____ dem Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Schreiben vom 28. Juni 2023 die Möglichkeit, sich dazu zu äussern (vgl. AB 18); der Eingabe legte sie mit den E____ abgeschlossene Tarifverträge bei (vgl. AB 17). Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 hielt das Justiz- und Sicherheitsdepartement an der Einsprache fest. Es wurde geltend gemacht, gestützt auf die Unterlagen müsse die Spitalbedürftigkeit von C____ bejaht werden. Im Bestreitungsfall sei ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. AB 19).
i) Am 15. August 2023 trat C____ aus den E____ aus (vgl. den Austrittsbericht; BB 9). Seither war er im Wohnheim G____ wohnhaft (vgl. u.a. BB 3). Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 (AB 21) wies die B____ die Einsprache des Justiz- und Sicherheitsdepartementes ab. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im zu beurteilenden Zeitraum vom 31. Dezember 2019 bis zum Aufenthaltsende am 19. November 2020 eine Akutspitalbedürftigkeit bestanden habe (vgl. S. 4 in Verbindung mit S. 6 des Einspracheentscheides).
II.
a) Hiergegen hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Beschwerdeführerin), am 16. November 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Es wird Folgendes beantragt: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 aufzuheben und die B____ zu verpflichten, C____, geboren [...] 1998, vom 31. Dezember 2019 bis 16. November 2020 und vom 14. Januar 2021 bis 15. August 2023 die gesetzlichen Leistungen gemäss KVG für die akutstationäre Spitalpflege in den E____ zu erbringen. (2.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) stellt mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023 folgende Anträge: (1.) Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. (2.) Eventualiter seien die E____ zu einer detaillierten Stellungnahme aufzufordern. (3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. Januar 2024 an ihrer Beschwerde fest. Eventualiter machte sie geltend, die Beschwerdegegnerin werde dazu aufgefordert, über ihre Leistungspflicht ab 14. Januar 2021 bis 15. August 2023 umgehend zu verfügen.
III.
Am 8. Februar 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts auch die in BGE 145 V 57, 60 f. E. 2.2.1 und 2.2.2. gemachten Überlegungen [Abgrenzung zur Zuständigkeit des Schiedsgerichtes]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).
1.2.2. Gemäss Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die Kantone von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Gestützt auf Art. 380 Abs. 1 StGB tragen sie die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs.
1.2.3. Nach Art. 59 StGB kann das Gericht im Falle eines psychisch schwer gestörten Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3 Satz 1); er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3 Satz 2). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Abs. 4 Satz 1).
1.2.4. Die Krankenversicherungen müssen für verurteilte Personen, die nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem Krankenversicherungsobligatorium unterstehen, die Kosten der Leistungen gemäss Art. 25 ff. KVG übernehmen. Die Kosten für die medizinisch gebotene Behandlung einer psychischen Störung oder Suchterkrankung können daher vom Leistungsträger zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden. Sämtliche Kosten, welche nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden, sind als justizspezifische Leistungen und damit Vollzugskosten anzusehen und deswegen vom Staat zu tragen. Die Kosten zulasten des Justizvollzugs berechnen sich damit aus den Vollkosten der therapeutischen Massnahme abzüglich der Kostenbeiträge aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. zum Ganzen auch Erika Diane Frey, Der Leistungsvertrag und dessen Anwendung auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht [ZStöR], Band Nr. 266, 2019, S. 247 ff.).
1.2.5. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist folglich wegen ihrer subsidiären Leistungspflicht (vgl. dazu auch die nachstehenden Überlegungen zur Kostentragung der Krankenkasse) gegeben.
1.3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG). Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.3.2. Gemäss Art. 49 Abs. 4 KVG richtet sich die Vergütung bei Spitalaufenthalten nach dem Spitaltarif (vereinbarte Pauschale), solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf (Satz 1). Besteht Spitalbedürftigkeit, dann werden die Vergütungen gemäss Art. 49a KVG vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen (Abs. 1; vgl. auch Art. 10 Tabs. 2 TARPSY [AB 17]). Der kantonale Anteil muss mindestens 55 Prozent betragen (Abs. 2ter Satz 2).
3.3.3. Liegt keine Spitalbedürftigkeit vor, so kommt gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 2 KVG für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 KVG zur Anwendung (vgl. auch BGE 124 V 362, 364 E. 1a). Für die Bestimmung des massgebenden Leistungstarifs wird somit die Unterscheidung zwischen Akutspitalbedürftigkeit im Spitalumfeld einerseits und Pflegebedürftigkeit bzw. Langzeitpflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einrichtung für Langzeitpflege (Art. 35 Abs. 2 lit. k KVG; Art. 39 Abs. 3 KVG) getroffen. Auch im Falle der Langzeitpflegebedürftigkeit haben sich neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die öffentliche Hand und die Versicherten an den Pflegekosten zu beteiligen. Einen gestaffelt nach Pflegebedarf festgesetzten Beitrag trägt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Fr. 9.60 bis Fr. 115.20 pro Tag [Art. 33 lit. i KVV in Verbindung mit Art. 7a Abs. 3 KLV]). Maximal 20 % von Fr. 115.20 (Fr. 23.-- pro Tag), dürfen den Versicherten überwälzt werden (Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG). Der verbleibende Teil wird schliesslich gemäss der von den Kantonen getroffenen Regelung finanziert (sog. Restfinanzierung im Sinne eines kantonalen Pflegebeitrags [Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG]).
3.4.2. Das KVG nennt keine zeitliche Grenze, ab welcher bei länger dauernder Krankheit die Akutphase abgeschlossen ist; eine allgemeingültige Grenze lässt sich nicht ziehen. Die Akutphase dauert aber in jedem Fall so lange, wie von einer laufenden Behandlung noch eine wesentliche Verbesserung der Gesundheit zu erwarten ist. Unter dieser Voraussetzung kann auch eine längere stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik noch den Charakter einer Akutbehandlung haben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_107/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2.2 und 9C_447/2010 vom 18. August 2010 E. 2.1).
3.4.3. All diese Grundsätze gelten auch für Personen im Massnahmenvollzug. Das Bundesgericht hat diesbezüglich klargestellt, es könne nicht ausschlaggebend sein, ob eine Behandlung "aus freien Stücken" erfolge. Das Gesetz kenne denn auch keine Bestimmung, wonach die Versicherungsleistungen lediglich zu erbringen wären, wenn sie freiwillig beansprucht würden. Unter krankenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten mache es deshalb keinen grundsätzlichen Unterschied, ob sich die versicherte Person aufgrund ärztlicher oder richterlicher Anordnung einer medizinischen Behandlung unterziehen müsse. Namentlich richte sich die Dauer der Behandlung auch beim strafrechtlichen Massnahmenvollzug nach der Behandlungsbedürftigkeit der betroffenen Person. Die Kosten einer ambulanten oder stationären Behandlung seien somit auch bei verhafteten oder verurteilten Patientinnen und Patienten als Behandlungskosten und nicht als Vollzugskosten einzustufen, weil die Einweisung aufgrund des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Krankheit erfolge und der Gesundheitszustand der betroffenen Person eine ambulante oder stationäre Behandlung erfordere (BGE 106 V 179, 182 E. 4b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts K 142/04 vom 23. Mai 2006 E. 5.3).
4.4.1. Im (letzten) Kostengutsprachegesuch der E____ vom 16. September 2019 (AB 4) wurde dargetan, der psychotherapeutische Fokus habe auf der Erarbeitung einer stabilen Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie der Erhöhung der stark beeinträchtigten beruflichen und sozialen Belastbarkeit und dem Aufbau einer realistischen Zukunftsperspektive bestanden. Es habe ein Angehörigengespräch stattgefunden zur psychoedukativen Aufklärung der Familie und Erörterung der zukünftigen Unterstützungsmöglichkeiten. Die Erarbeitung einer stabilen Abstinenzeinsicht mit einem umfassenden Risikomanagement seien geplant. Herr C____ habe sich zwar oberflächlich therapiemotiviert gezeigt, sich aber weiter nicht offen gezeigt und habe oft stark nur im Sinne sozialer Erwünschtheit geantwortet, so dass bei weiteren Lockerungsschritten abzuklären bleibe, inwieweit die Therapiefortschritte tatsächlich innerlich verankert seien. Aus diesen Gründen sehe man die Indikation zur Durchführung der stationären Massnahme als weiter klar gegeben an, zumal es in der Vergangenheit immer wieder zum schnellen Absetzen der Medikation sowie Cannabiskonsum mit psychotischer Exazerbation und gewalttätigen Durchbrüchen gekommen sei (vgl. S. 2 des Gesuches). Gestützt darauf verlängerte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache bis zum 25. März 2020 (vgl. das Schreiben vom 27. September 2019; AB 4).
4.4.2. Im Bericht der E____ vom 3. März 2020 (BB 19) wurde dargetan, der Patient befinde sich auf der Abteilung R2 der E____ Forensik. In wöchentlich stattfindenden, kognitiv-verhaltenstherapeutisch ausgerichteten Einzelpsychotherapiegesprächen mit der Referentin (60 min) habe sich Herr C____ mit seinen individuellen delikt- sowie störungsspezifischen Themen auseinandergesetzt. In der 14-tägig stattfindenden Oberarztvisite habe er die Möglichkeit gehabt, wichtige Verlaufsthemen sowie seine Medikation mit dem Behandlungsteam zu besprechen. Von pflegerischer Seite her habe eine stützende Begleitung durch die Bezugspersonen sowie eine intensive Einbindung in den milieutherapeutisch ausgerichteten Stationsalltag (Tagesvorbesprechung, thematische Gruppe, Stationsversammlung, Kochgruppe, Aktivierungsgruppe) stattgefunden. Alle vier Monate seien in Standortgesprächen mit allen Berufsgruppen die Behandlungsziele evaluiert und neu gesetzt worden. Weiter habe Herr C____ mehrere Stunden pro Woche am Beschäftigungsangebot sowie an der Ergotherapie teilgenommen. Auch habe Herr C____ die wöchentlich stattfindende, stationsübergreifende Gruppentherapie "Psychoedukation" und das Gruppentraining "soziale Kompetenzen“ besucht. Des Weiteren habe er bis zu zweimal wöchentlich am Sportangebot der [...] teilgenommen. Täglich habe er ausserdem Ausgänge bezogen, zuletzt im Rahmen von Gruppenausgängen ausserhalb des Areals der E____. Seit Februar 2020 sei er vier Mal pro Woche in die Gartentherapie auf dem Gelände der E____ gegangen (vgl. S. 3 des Berichtes). Diese Angaben korrelieren mit den Einträgen in der Krankengeschichte (AB 16). In dieser wurden ab dem 10. Januar 2020 unter anderem metakognitive Trainings erwähnt. Auch ergibt sich, dass der Versicherte ab dem 22. Januar 2020 in einer externen Gruppe therapiert wurde (vgl. den entsprechenden Eintrag). Des Weiteren lässt sich der Krankengeschichte entnehmen, dass der Versicherte ab dem 28. Januar 2020 in der Arbeitstherapie der E____ Forensik war und ab Februar 2020 in der Gartentherapie.
4.4.3. Im Antrag auf das Ausgangspaket II der E____ vom 9. Juli 2020 (BB 18) wurde festgehalten, wie im Bericht vom 3 März 2020 bereits beschrieben worden sei, seien – nach weitgehend erreichter psychopathologischer Stabilisierung und mittlerweile (weitgehend) sicherer Abstinenz – im nächsten Therapieabschnitt eine deutliche Belastungssteigerung mit Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit bis zum Arbeitsexternat mit Entwicklung einer realistischen Zukunftsperspektive in den Vordergrund der Behandlung gerückt. Hierzu würden die Erweiterung der bisherigen Gartentherapie, gegebenenfalls Arbeitstherapie sowie weitere Steigerung der körperlichen Aktivitäten und von Sport geplant. Um die Selbstständigkeit zu fördern, seine Teilnahme an Therapien und am Fitnessprogramm auf dem Gelände der E____ zu ermöglichen und die körperliche Belastbarkeit zu steigern sowie nicht zuletzt den Widerstand gegen etwaige Drogenangebote zu erproben, seien zunächst zweckgebundene unbegleitete Ausgänge im Klinikareal förderlich. Die Voraussetzungen für unbegleitete Ausgänge seien inzwischen gegeben. Das generelle sowie das aktuelle Entweichungsrisiko erachte man als sehr gering. Absprachefähigkeit und ausreichende Kooperation des Patienten seien gegeben. Derzeit sei der Patient psychopathologisch stabil und ohne produktiv-psychotische Symptomatik. Es bestehe ein residualer Suchtdruck bzw. Konsumwunsch, wobei der Patient Drogenkonsum gegenwärtig – zumindest im stationären Setting – wahrscheinlich vermeiden könne. Etwaiger Konsum würde mit hoher Wahrscheinlichkeit, insbesondere bei Wiederholung, schnell auffallen, da man vermehrt Drogenkontrollen bei Rückkehr aus dem Ausgang machen werde.
4.4.4. Im Austrittsbericht der E____ vom 16. November 2020 (AB 16 resp. BB 17) wurde festgehalten, man habe eine medikamentöse Behandlung der hebephrenen Schizophrenie mit Aripiprazol-Depot und zwischenzeitlich zusätzlichen Aripiprazol-Tabletten sowie phasenweise Olanzapin-Tabletten 5 bis 10 mg durchgeführt. Daneben sei eine intensivierte störungsspezifische Psychotherapie mit einem einstündigen Termin pro Woche, Kernteamarbeit und regelmässigen Visiten erfolgt. Entsprechendes lässt sich auch aus der Krankengeschichte entnehmen (vgl. ebenfalls AB 16).
4.4.5. Dr. rer. Nat. F____ führte mit E-Mail vom 3. Juni 2021 (BB 4, AB 7) aus, gemäss dem Status innerhalb des elektronischen Klinikinformationssystems müsste sich Herr C____ bis zum Ende der Kostengutsprache der Krankenversicherung im Akutstatus befunden haben. Er könne dem System nicht entnehmen, dass zum 1. Januar 2020 eine Beendigung des Status als Akutfall stattgefunden haben soll. Möglicherweise handle es sich dabei um eine Verwechslung mit einem anderen Patienten.
4.4.6. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 (BB 6) machte Dr. rer. Nat. F____ ergänzend geltend, Herr C____ sei vom 16. Oktober 2018 bis zum 15. August 2023 in stationärer Behandlung gewesen, mit Unterbrechung zwischen dem 16. November 2020 und dem 14. Januar 2021. Der Patient sei nie in eine Einrichtung zur Behandlung von Langzeitpatienten übergetreten, sondern (am 15. August 2023) in ein ambulantes Setting. Der Übertritt in ein ambulantes Setting sei beim Patienten und ansonsten auch generell nicht nur von der stationären Behandlungsbedürftigkeit abhängig, sondern auch vom Vorhandensein einer geeigneten ambulanten Institution. Sicher sagen könne man lediglich, dass mit dem Austritt von C____ aus der stationären Behandlung die stationäre Behandlungsbedürftigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr vorhanden gewesen sei, ansonsten wäre er nicht entlassen worden. Es treffe zwar zu, dass man mit Datum vom 16. September 2019 letztmalig ein Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache gestellt habe. Warum in der darauffolgenden Zeit nicht mehr, erscheine nicht klar rekonstruierbar. Möglicherweise habe es daran gelegen, dass die behandelnde Therapeutin dann längere Zeit abwesend gewesen sei und die Notwendigkeit der Verlängerung nicht erkannt worden sei.
4.7.3. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin – unter dem Vorbehalt, dass sie nicht bereits den Akutspitaltarif vergütet und damit dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen hat – noch mittels anfechtbarer Verfügung darüber zu entscheiden hat, ob im Zeitraum vom 14. Januar 2021 bis zum 15. August 2023 Spitalbedürftigkeit des Versicherte bestanden hat oder nicht. Dabei wird sie im Vorfeld des Verfügungserlasses allenfalls noch zweckdienliche Abklärungen vorzunehmen haben.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese in Bezug auf die Spitalbedürftigkeit von C____ in der Zeit vom 31. Dezember 2019 bis zum 16. November 2020 weitere Abklärungen tätigt und hernach nochmals über ihre Leistungspflicht entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit