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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2023.17
Einspracheentscheid vom 30.
Oktober 2023
Nachforderung für
Krankenkassenprämien korrekt; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die 1948 geborene Beschwerdeführerin ist bei der
Beschwerdegegnerin seit 2015 obligatorisch krankenversichert. Sie erhielt in
den Jahren 2015 bis 2019 individuelle Prämienverbilligungen vom Amt für
Sozialbeiträge des Kantons [...] (ASB), wobei es immer wieder zu Erhöhungen und
Reduktionen dieser Beiträge durch das ASB kam, was zu diversen automatischen
Korrekturen im Buchhaltungssystem der Beschwerdegegnerin führte.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft in [...] gemeldet
hatte, teilte das ASB der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 mit,
dass neu ab 1. Januar 2015 ein Anspruch in Gruppe 11 bestehe, forderte zu viel
bezogene Beiträge von CHF 8‘564.00 mit Inkasso über den Krankenversicherer
zurück und erhob eine Gebühr von CHF 80.00 wegen einer Meldepflichtverletzung (vgl.
Beschwerdeantwortbeilage/AB S. 74). Daraufhin verwies die Beschwerdeführerin
mittels einer Expertise auf den verminderten Wert der Liegenschaft hin und
stellte beim ASB ein Gesuch um eine Neuverfügung, welches das ASB mit Verfügung
vom 13. Juni 2019 abwies (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen
mit Schreiben vom 21. Juni 2019 Einsprache (a.a.O.). Daraufhin hiess das ASB mit
Einspracheentscheid vom 26. September 2019 (a.a.O.) die Einsprache teilweise
gut und entschied die Rückforderung auf einen Betrag von CHF 6'041 zu
reduzieren.
Gestützt darauf verlangte die Beschwerdegegnerin den Betrag von
CHF 8'740.00 von der Beschwerdeführerin zurück (vgl. AB S. 88 ff.). Daraufhin
leistete die Beschwerdeführerin verschiedene Zahlungen an die Beschwerdegegnerin
(vgl. AB S. 174 f.) und gelangte an die Ombudsstelle Krankenversicherung (AB S.
132, 138 und 158), welche ihre Bemühungen jedoch wieder einstellte (vgl.
Einspracheentscheid vom 30.10.2023, AB S. 197, Rz. 10). Wegen ausstehender
Zahlungen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 10. November
2020 eine Betreibungsandrohung zu (vgl. AB S. 121).
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 27. Januar 2021 leitete
die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung ein (AB S.
166). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 4. Februar 2021 Rechtsvorschlag (AB
S. 167). Mit Zahlungsverfügung vom 12. Februar 2021 (vgl. AB S. 168) beseitigte
die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag.
Vertreten durch C____, Advokat, erhob die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 15. März 2021 Einsprache gegen die Zahlungsverfügung vom 12.
Februar 2021 (vgl. AB S. 169). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 30.
Oktober 2023 (vgl. AB 197) abgewiesen.
II.
Mit Schreiben vom 27. November 2023 erhebt die nunmehr unvertretene
Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2023. Weiter sei die Betreibung für nichtig
zu erklären.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und
Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2023.
Mit Replik vom 11. März 2024 resp. Duplik vom 22. März 2024
halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 8. Mai 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über
die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige
kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe den
gesamten Rückforderungsbetrag der Prämienverbilligungen im Betrag von
CHF 6'166.00 gemäss Einspracheentscheid des ASB vom 26. September 2019 beglichen
(vgl. Beschwerde, S. 1). Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die
Ansicht, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Teil der Rückforderung von
CHF 8'740.00 bezahlt habe (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 14). Deshalb sei sie zu
Recht für die Differenz in der Höhe von CHF 2’574.00 gemahnt und betrieben
worden (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 7).
2.2.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 zu Recht noch
CHF 2’574.00 zzgl. Mahn-, Dossier- und Betreibungsgebühren von der
Beschwerdeführerin fordern kann.
3.
3.1.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) legt der Versicherer die Prämien
für seine Versicherten fest. Grundsätzlich erhebt der Versicherer von seinen
Versicherten die gleichen Prämien, ausser das Gesetz sieht eine Ausnahme vor.
Prämienverbilligungen werden den versicherten Personen in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG in der Regel
durch den Wohnsitzkanton gewährt. Die Beiträge werden vom Kanton direkt an die
jeweilige Versicherung ausbezahlt (vgl. § 17 Gesetz über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV, SG SG 834.400]). Im Kanton
Basel-Stadt ist das ASB für die Festlegung der Prämienverbilligung
zuständig (vgl. § 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom
25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt
[KVO, SG 834.410]). Gemäss Entscheid des ASB reduzieren die Krankenkassen
die Prämien der Versicherten und teilen den Versicherten die Höhe des
Kantonsbeitrages mit (§ 26 Abs. 2 KVO). Die
Krankenversicherungen stellen die Differenz zwischen der reduzierten Prämie und
der Prämie der obligatorischen Krankenversicherung jährlich dem ASB in Rechnung
(§ 27 Abs. 2 KVO).
3.2.
Kommt es zu einer Anpassung oder Änderung der Prämienverbilligung
sind unter Umständen die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Das ATSG
sowie das Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen
Sozialleistungen vom 25. Juni 2008 (SoHaG; SG 890.700) statuieren eine
Rückerstattungspflicht für unrechtmässig bezogene Leistungen (vgl. Art 25 Abs.
1 ATSG und § 17 Abs. 1 Satz 1 SoHaG). Die Rückerstattung setzt zunächst voraus,
dass in der Vergangenheit Leistungen zu Unrecht bezogen worden sind (vgl. Olivier Steiner, Im Dickicht von
Fehlanreizen und Zirkelberechnungen - zur Koordination von bedarfsabhängigen
Sozialleistungen am Beispiel des Kantons Basel-Stadt, in FamPra.ch 2011 S. 66
ff., S. 75). Analog zu den Grundsätzen des ATSG ist dies der Fall, wenn die
ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig ist (Wiedererwägung), wenn neue
Tatsachen oder Beweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen
(prozessuale Revision) oder eine Leistung zu Unrecht - etwa wegen einer
Meldepflichtverletzung - nicht an veränderte Verhältnisse angepasst worden ist
(versäumte Anpassung, vgl. Steiner, a.a.O., S. 91). Der Beitrag für die
Prämienverbilligung wird bei Anspruch direkt vom ASB an die jeweilige
Krankenkasse geleistet (§ 27 Abs. 1 KVO) und bei Rückforderung
bei den Krankenkassen zurückgefordert. Aufgrund dessen kann die
Beschwerdegegnerin die Beiträge aufgrund der Rückforderung der
Prämienverbilligung direkt bei der Beschwerdeführerin einfordern.
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass es die Aufgabe des
ASB ist, die Höhe der Prämienverbilligung festzulegen, was diese mit
Einspracheentscheid vom 26. September 2019 getan hat (vgl. AB S. 74). Dieser Einspracheentscheid
wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Darauf ist folglich im
vorliegenden Verfahren abzustellen.
4.2.
4.2.1 Der Einspracheentscheid korrigierte den Wert der Liegenschaft
von CHF 150'000.00 (Marktwert) auf EUR 101‘842.00 (Steuerwert gemäss
Steuerauszug 2018 der [...] Steuerbehörde [...]) und hob die Verfügung vom 13.
Juni 2019, welche keine relevante Einkommensveränderung festgestellt hatte, auf.
Dies war möglich, weil die korrekte Feststellung des Sachverhaltes von Amtes
wegen und keine Veränderung zu beurteilen war (vgl. AB S. 75, Rz. 4). Im
Ergebnis ergab sich daraus eine reduzierte Rückforderung für den Zeitraum von
Januar 2015 bis Mai 2019 von CHF 6'041.00 (2015 von CHF 1'156.00 plus 2016 von
CHF 1‘368.00 plus 2017 von CHF 1'416.00 plus 2018 von CHF 1‘476.00 plus 2019
bis Mai von CHF 625.00, vgl. AB S. 75, Rz. 6). Am Ende wurde der Hinweis angebracht,
dass sobald der Krankenversicherer die Meldungen des ASB administrativ
verarbeitet habe, er die erhöhten Beiträge rückwirkend auf der nächsten
Prämienabrechnung gutschreiben beziehungsweise mit der bisherigen Rückforderung
verrechnen werde (a.a.O.).
4.2.2. Gemäss § 27 Abs. 1 KVO leistet
das ASB den Krankenversicherungen im jeweils laufenden Kalenderjahr bis jeweils
Ende Juni eine Akontozahlung. Im Umkehrschluss wird der Betrag der ganzen
Periode zurückgefordert. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund
der tatsächlich von der Beschwerdegegnerin an das ASB zurückerstatteten Periode
der Juni 2019 im Betrag von CHF 125.00 mit zu berücksichtigen ist (vgl.
Beschwerdeantwort, Rz. 6, AB S. 158), worüber die Beschwerdeführerin offenbar
auch im Vorfeld durch das ASB informiert worden ist (vgl. AB S. 158). Für den Zeitraum zwischen Januar 2015 bis Juni 2019
ergibt sich folglich ein Total von CHF 6'166.00 für die Rückerstattung der zu
Unrecht ausbezahlten Prämienverbilligungen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 6). Die
Beschwerdeführerin beanstandet folglich zu Recht weder den Abrechnungszeitraum noch
den Rückerstattungsbetrag von CHF 6'166.00 nicht.
4.3.
Entsprechend dem Hinweis im Einspracheentscheid des ASB, wonach der
Krankenversicherer sobald er die Meldungen des ASB administrativ verarbeitet
habe, die erhöhten Beiträge rückwirkend auf der nächsten Prämienabrechnung
gutschreiben beziehungsweise mit der bisherigen Rückforderung verrechnen werde
(vgl. Erwägung 4.1.2. vorstehend), ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachten Forderung zu rekapitulieren. In den Akten findet sich hierzu
eine Aufzählung mit fünf Spalten (AB S. 139). In der Spalte 1 wird die
ursprüngliche individuelle Prämienverbilligung aufgeführt. In der Spalte 2 wird
die nachträgliche individuelle Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin
festgehalten. Diese wurde ihr irrtümlicherweise (abzüglich eines Anteils an die
Prämie für Dezember 2019) ausbezahlt (vgl. AB S. 195), anstatt dass sie gleich mit
der Nachforderung von CHF 8’740.00 verrechnet worden wäre, wie dies im
Einspracheentscheid des ASB vom 26. September 2019 festgehalten worden war und
muss nun folglich in die Berechnung einbezogen werden. Spalte 1 ergibt mit der
nachträglichen Erhöhung aus Spalte 2 den Gesamtbetrag von Spalte 3. Die Höhe
der Prämienverbilligung nach der Herabsetzung wird in Spalte 4 festgehalten.
Aus der Differenz zwischen der Spalte 3 und der Spalte 4 ergeben sich in Spalte
5 die Beträge, die die Beschwerdegegnerin von der Versicherungsnehmerin
zurückfordern muss (vgl. zu den einzelnen Monatsprämien die Policen in AB S. 2
ff.). Im Einzelnen handelt es sich hierbei um den Betrag von CHF 1'696.00
für 2015 (CHF 3'628.00-CHF 1'932.00), CHF 1'920.00 für 2016 (CHF 3'900.00-1'980.00),
CHF 1'992.00 für 2017 (CHF 4'044.00-CHF 2'052.00), CHF 2'076.00 für 2018
(CHF 4'212.00-CHF 2'136.00) und CHF 1'056.00 (CHF 2'142.00-1'086.00). Dies
ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 8'740.00 (AB S. 139).
4.4.
4.4.1. Zum besseren Verständnis ist darauf hinzuweisen, dass es sich
bei der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Restforderung nicht nur um
eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Prämienverbilligungen,
sondern auch um die Nachforderung des Teils der Krankenkassenprämien und
weiteren Gebühren handelt, die vorher durch die Prämienverbilligung
gedeckt waren. Indem die ursprünglich höhere individuelle Prämienverbilligung
durch die Anrechnung der Liegenschaft nachträglich herabgesetzt wurde, die mit
dem Krankenversicherer vereinbarte Gesamtprämie jedoch unverändert blieb,
erhöhte sich der von der Beschwerdeführerin selbst zu zahlende (nicht von der
bisherigen individuellen Prämienverbilligung gedeckte) Prämienanteil
nachträglich, was zur von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Rückforderung
führte. Dies ergibt sich auch aus dem E-Mail betreffend "Nachzahlung B____/Prämienverbilligung" des Mitarbeiters des ASB an
die Beschwerdeführerin vom 5. März 2020 (vgl. AB S. 189). So wird darin
ausgeführt, der Einspracheentscheid berücksichtige nur den Rückforderungsteil
der Rechnung, nicht aber die Nachbelastungen durch die (Kranken-)Kasse bis zur
Höhe der eigentlichen Prämie. So habe die Beschwerdeführerin zum Beispiel im
2019 zuerst Prämienverbilligungen von monatlich CHF 305.00 und somit von Januar
bis Mai von CHF 1'530.00 (5 mal CHF 306.00) erhalten. Dies sei aber lediglich
ein Beitrag an die vom Krankenversicherer in Rechnung gestellte (Gesamt-)Prämie
gewesen, welche dem ASB nicht bekannt sei. Das ASB fordere nun nur den zu viel
bezogenen Beitrag von CHF 625.00 zurück (CHF 306.00 bisher minus CHF 181.00 neu
mal 5 Monate). Gleichzeitig stelle die Kasse auch eine Nachforderung für den
nicht gedeckten Prämienanteil vom aktuellen Beitrag bis zur tatsächlichen
Prämie, welche dem ASB nicht bekannt sei. Dies gehe so über Perioden ab 2015.
Der total an die Kasse zurück zu zahlende Betrag sei daher höher. Wie hoch wisse
das ASB aber nicht, sondern nur der Krankenversicherer. Dieser sollte der
Beschwerdeführerin aber von 2015 bis 2019 die von der Verfügung vom 25.
September 2019 ausgewiesenen Prämienbeiträge gutschreiben (a.a.O.).
4.4.2. Entsprechend dem Gesagten verwendet die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort (vgl. beispielsweise Rz. 14) unter anderem den Begriff "Prämiennachforderung". Es ist nicht zum Nachteil
der Beschwerdegegnerin auszulegen, dass sie ihre Forderung auf dem
Zahlungsbefehl als "KVG-Rückforderungen IPV" bezeichnet hat. Die
erwähnten Nach- und Rückforderungen sind letztlich auf eine nachträgliche
Korrektur der Prämienverbilligung zurückzuführen (zu den Anforderungen an einen
Zahlungsbefehl im Hinblick auf den Forderungsgrund vgl. BGE 121 III 18).
4.5.
Für den vorliegend relevanten Zeitraum ergibt sich die Höhe der
Rückforderung resp. offenen Krankenkassenprämien wie folgt: CHF 8'740.00 (vgl.
hierzu Erwägung 4.2 vorstehend) abzüglich CHF 6'166.00 (Neuberechnung der
Prämienverbilligung, vgl. hierzu Erwägung 4.1.3.) = CHF 2'574.00 (vgl. u. a.
die Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024, Rz. 14 und der Einspracheentscheid
vom 30.10.2023, AB S. 197, Rz. 10).
4.3.
Die Beschwerdeführerin überwies der Beschwerdegegnerin mit insgesamt
13 Zahlungen eine Gesamtsumme von CHF 6'166.00 (vgl. u. a.
Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024, Rz. 13, Einspracheentscheid vom
30.10.2023, S. 197, Rz. 9; Zahlungsbelege AB S. 174). Dieser Betrag setzt sich
aus den rücküberwiesenen CHF 2'300.00 (für den versehentlich ausbezahlten
Betrag, vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 8; AB 29, Rz. 7; AB S. 125) und weiteren
Überweisungen von insgesamt CHF 3'866.00 (vgl. AB S. 124 f.) zusammen. Es
verbleibt somit ein offener Betrag von CHF 2'574.00. Dabei handelt es sich um
den Betrag, der die Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzt hat (vgl. Zahlungsbefehl
Nr. [...] vom 27. Januar 2021, AB S. 166). Damit erweist sich die Beschwerde in
diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist auf das Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen, dass die Betreibung nichtig sei und ihr die weiteren
Gebühren zu erlassen seien (vgl. Replik vom 11. März 2024).
5.2.
5.2.1. Nach Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
(KVV; SR 832.102) sind die Prämien in der Regel monatlich im Voraus zu
bezahlen. Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien nicht, hat
die Versicherung ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und
spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung
zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des
Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit
Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung
nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2
Satz 1 KVG).
5.2.2. Die Krankenkassen sind
befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben
(Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG; SR 281.1]; BSK SchKG I-Staehelin,
Art. 79 N 16). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und
der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt
in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt
gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, E. 2; 119 V 329 E.
2b). Das zuständige Versicherungsgericht hat im Rahmen eines allfälligen
Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu
prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt, in
formeller Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden.
5.2.3. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall
nachweislich ein korrektes Mahnverfahren durchgeführt (vgl. AB S. 119 ff.) und
hernach die Betreibung eingeleitet (vgl. AB S. 166). Den von der Beschwerdeführerin
erhobenen Rechtsvorschlag hat sie mit Verfügung vom 12. Februar 2021 (vgl. AB
S. 168) aufgehoben, wobei auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich aufgehoben worden ist.
5.3.
5.3.1. Die Mahnspesen von CHF 60.00 – jeweils CHF 30.00
für die Mahnung vom 12. Mai 2020 und die Betreibungsandrohung vom
10. November 2020 – sind nicht zu beanstanden, da sie insgesamt weniger
als 10 % der ursprünglichen Forderung betragen (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4. mit Hinweisen).
5.3.2. Fraglich ist, ob
die Dossier-Gebühren von CHF 285.00 zu hoch angesetzt sind. Gemäss Art. 105b
Abs. 2 Satz 1 KVV in der Fassung, wie sie zum Zeitpunkt des Erlasses des
Zahlungsbefehls vom 27. Januar 2021 in Kraft war, gilt folgendes: Verschuldet
die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht
entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren
erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und
Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Die Höhe der bei
Zahlungsverzug zu erhebenden Kosten steht damit im Ermessen der
Krankenversicherung. Diese hat sich bei deren Festlegung an das
Äquivalenzprinzip zu halten, weshalb eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen
Grenzen halten muss (Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E.
4.1). Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen zudem höchstens kostendeckend sein
und keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherungen darstellen
(Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2).
5.3.3. Vorliegend ist den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Jahre 2015
(vgl. AB S. 25, Rz. 6.5.2.), 2016 (vgl. AB S. 36, Rz. 6.5.2.), 2017 (vgl. AB S.
50, Rz. 6.5.2.) und 2018 (vgl. AB S. 58, Rz. 19.5.) zu entnehmen, dass die
Mahn- und Umtriebsspesen zulasten der versicherten Person gehen. Damit bestehen
Regelungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV. Im Vergleich zu anderen
Urteilen des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt kann die hier erhobene
Gebühr von CHF 285.00 (vgl. Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2021, AB S. 166) nicht
als im offensichtlichen Missverhältnis zum geschuldeten Betrag betrachtet
werden. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt wurden
beispielsweise Dossier-Gebühren von jeweils zwei Mal CHF 140.00 und einmal CHF
80.00 bei Prämienausständen von CHF 1'763.20, CHF 903.60 und CHF 2'360.00 als
angemessen erachtet (vgl. KV.2017.9 vom 8. Januar 2019, E. 6.1.). Das Gleiche
gilt für eine Dossier-Gebühr von CHF 145.00 bei Prämienausständen von CHF
1'034.70 bzw. eine Dossier-Gebühr von CHF 145.00 bei Prämienausständen von CHF
1'552.05 erhoben in einem anderen Urteil (vgl. Urteil KV.2018.2 vom 28. Mai 2018,
E.5.1.). Nach dem Gesagten ist die Höhe der Dossier-Gebühren nicht zu
beanstanden.
5.4.
Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30.
Oktober 2023 zu Recht eine Forderung von CHF 2'574.00 in Rechnung gestellt und
in Betreibung gesetzt. Hinzukommen gemäss Zahlungsbefehl Mahnspesen von
CHF 60.00, Dossiergebühren von CHF 285.00 und Betreibungskosten von
CHF 60.00 (a.a.O.). Der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 erweist
sich insofern als korrekt (vgl. AB S. 197 ff.). Folglich ist der in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag
vom 4. Februar 2021 für beseitigt zu erklären.
6.
6.1.
Die Beschwerde ist, aufgrund der vorstehenden Erwägungen,
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 zu bestätigen. Demzufolge
hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die im Zahlungsbefehl Nr. [...]
vom 27. Januar 2021 ausgewiesenen Beträge zu bezahlen: Prämienausstände aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Zeitraum von 1. Januar 2015 bis
30. November 2019 von CHF 2'574.00, Mahnspesen von CHF 60.00 und Dossier-Gebühren
von CHF 285.00.
6.2.
Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2021) erhobene
Rechtsvorschlag vom 4. Februar 2021 ist für beseitigt zu erklären.
6.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023
bestätigt.
Die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin Prämienausstände von CHF 2'574.00,
Mahnspesen von CHF 60.00 und Dossier-Gebühren von CHF 285.00 zu bezahlen.
Der in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag
vom 4. Februar 2021 wird für beseitigt erklärt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: