Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2023.17

Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023

Nachforderung für Krankenkassenprämien korrekt; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

Die 1948 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin seit 2015 obligatorisch krankenversichert. Sie erhielt in den Jahren 2015 bis 2019 individuelle Prämienverbilligungen vom Amt für Sozialbeiträge des Kantons [...] (ASB), wobei es immer wieder zu Erhöhungen und Reduktionen dieser Beiträge durch das ASB kam, was zu diversen automatischen Korrekturen im Buchhaltungssystem der Beschwerdegegnerin führte.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft in [...] gemeldet hatte, teilte das ASB der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 mit, dass neu ab 1. Januar 2015 ein Anspruch in Gruppe 11 bestehe, forderte zu viel bezogene Beiträge von CHF 8‘564.00 mit Inkasso über den Krankenversicherer zurück und erhob eine Gebühr von CHF 80.00 wegen einer Meldepflichtverletzung (vgl. Beschwerdeantwortbeilage/AB S. 74). Daraufhin verwies die Beschwerdeführerin mittels einer Expertise auf den verminderten Wert der Liegenschaft hin und stellte beim ASB ein Gesuch um eine Neuverfügung, welches das ASB mit Verfügung vom 13. Juni 2019 abwies (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 21. Juni 2019 Einsprache (a.a.O.). Daraufhin hiess das ASB mit Einspracheentscheid vom 26. September 2019 (a.a.O.) die Einsprache teilweise gut und entschied die Rückforderung auf einen Betrag von CHF 6'041 zu reduzieren.

Gestützt darauf verlangte die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 8'740.00 von der Beschwerdeführerin zurück (vgl. AB S. 88 ff.). Daraufhin leistete die Beschwerdeführerin verschiedene Zahlungen an die Beschwerdegegnerin (vgl. AB S. 174 f.) und gelangte an die Ombudsstelle Krankenversicherung (AB S. 132, 138 und 158), welche ihre Bemühungen jedoch wieder einstellte (vgl. Einspracheentscheid vom 30.10.2023, AB S. 197, Rz. 10). Wegen ausstehender Zahlungen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 10. November 2020 eine Betreibungsandrohung zu (vgl. AB S. 121).

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 27. Januar 2021 leitete die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung ein (AB S. 166). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 4. Februar 2021 Rechtsvorschlag (AB S. 167). Mit Zahlungsverfügung vom 12. Februar 2021 (vgl. AB S. 168) beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag.

Vertreten durch C____, Advokat, erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. März 2021 Einsprache gegen die Zahlungsverfügung vom 12. Februar 2021 (vgl. AB S. 169). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 (vgl. AB 197) abgewiesen.

II.        

Mit Schreiben vom 27. November 2023 erhebt die nunmehr unvertretene Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2023. Weiter sei die Betreibung für nichtig zu erklären.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2023.

Mit Replik vom 11. März 2024 resp. Duplik vom 22. März 2024 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.      

Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 8. Mai 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe den gesamten Rückforderungsbetrag der Prämienverbilligungen im Betrag von CHF 6'166.00 gemäss Einspracheentscheid des ASB vom 26. September 2019 beglichen (vgl. Beschwerde, S. 1). Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Teil der Rückforderung von CHF 8'740.00 bezahlt habe (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 14). Deshalb sei sie zu Recht für die Differenz in der Höhe von CHF 2’574.00 gemahnt und betrieben worden (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 7).

2.2.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 zu Recht noch CHF 2’574.00 zzgl. Mahn-, Dossier- und Betreibungsgebühren von der Beschwerdeführerin fordern kann.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Grundsätzlich erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien, ausser das Gesetz sieht eine Ausnahme vor. Prämienverbilligungen werden den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG in der Regel durch den Wohnsitzkanton gewährt. Die Beiträge werden vom Kanton direkt an die jeweilige Versicherung ausbezahlt (vgl. § 17 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV, SG SG 834.400]). Im Kanton Basel-Stadt ist das ASB für die Festlegung der Prämienverbilligung zuständig (vgl. § 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410]). Gemäss Entscheid des ASB reduzieren die Krankenkassen die Prämien der Versicherten und teilen den Versicherten die Höhe des Kantonsbeitrages mit (§ 26 Abs. 2 KVO). Die Krankenversicherungen stellen die Differenz zwischen der reduzierten Prämie und der Prämie der obligatorischen Krankenversicherung jährlich dem ASB in Rechnung (§ 27 Abs. 2 KVO).

3.2.            Kommt es zu einer Anpassung oder Änderung der Prämienverbilligung sind unter Umständen die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Das ATSG sowie das Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen vom 25. Juni 2008 (SoHaG; SG 890.700) statuieren eine Rückerstattungspflicht für unrechtmässig bezogene Leistungen (vgl. Art 25 Abs. 1 ATSG und § 17 Abs. 1 Satz 1 SoHaG). Die Rückerstattung setzt zunächst voraus, dass in der Vergangenheit Leistungen zu Unrecht bezogen worden sind (vgl. Olivier Steiner, Im Dickicht von Fehlanreizen und Zirkelberechnungen - zur Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen am Beispiel des Kantons Basel-Stadt, in FamPra.ch 2011 S. 66 ff., S. 75). Analog zu den Grundsätzen des ATSG ist dies der Fall, wenn die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig ist (Wiedererwägung), wenn neue Tatsachen oder Beweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen (prozessuale Revision) oder eine Leistung zu Unrecht - etwa wegen einer Meldepflichtverletzung - nicht an veränderte Verhältnisse angepasst worden ist (versäumte Anpassung, vgl. Steiner, a.a.O., S. 91). Der Beitrag für die Prämienverbilligung wird bei Anspruch direkt vom ASB an die jeweilige Krankenkasse geleistet (§ 27 Abs. 1 KVO) und bei Rückforderung bei den Krankenkassen zurückgefordert. Aufgrund dessen kann die Beschwerdegegnerin die Beiträge aufgrund der Rückforderung der Prämienverbilligung direkt bei der Beschwerdeführerin einfordern.

4.                  

4.1.        In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass es die Aufgabe des ASB ist, die Höhe der Prämienverbilligung festzulegen, was diese mit Einspracheentscheid vom 26. September 2019 getan hat (vgl. AB S. 74). Dieser Einspracheentscheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Darauf ist folglich im vorliegenden Verfahren abzustellen.

4.2.        4.2.1 Der Einspracheentscheid korrigierte den Wert der Liegenschaft von CHF 150'000.00 (Marktwert) auf EUR 101‘842.00 (Steuerwert gemäss Steuerauszug 2018 der [...] Steuerbehörde [...]) und hob die Verfügung vom 13. Juni 2019, welche keine relevante Einkommensveränderung festgestellt hatte, auf. Dies war möglich, weil die korrekte Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen und keine Veränderung zu beurteilen war (vgl. AB S. 75, Rz. 4). Im Ergebnis ergab sich daraus eine reduzierte Rückforderung für den Zeitraum von Januar 2015 bis Mai 2019 von CHF 6'041.00 (2015 von CHF 1'156.00 plus 2016 von CHF 1‘368.00 plus 2017 von CHF 1'416.00 plus 2018 von CHF 1‘476.00 plus 2019 bis Mai von CHF 625.00, vgl. AB S. 75, Rz. 6). Am Ende wurde der Hinweis angebracht, dass sobald der Krankenversicherer die Meldungen des ASB administrativ verarbeitet habe, er die erhöhten Beiträge rückwirkend auf der nächsten Prämienabrechnung gutschreiben beziehungsweise mit der bisherigen Rückforderung verrechnen werde (a.a.O.).

4.2.2. Gemäss § 27 Abs. 1 KVO leistet das ASB den Krankenversicherungen im jeweils laufenden Kalenderjahr bis jeweils Ende Juni eine Akontozahlung. Im Umkehrschluss wird der Betrag der ganzen Periode zurückgefordert. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der tatsächlich von der Beschwerdegegnerin an das ASB zurückerstatteten Periode der Juni 2019 im Betrag von CHF 125.00 mit zu berücksichtigen ist (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 6, AB S. 158), worüber die Beschwerdeführerin offenbar auch im Vorfeld durch das ASB informiert worden ist (vgl. AB S. 158). Für den Zeitraum zwischen Januar 2015 bis Juni 2019 ergibt sich folglich ein Total von CHF 6'166.00 für die Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Prämienverbilligungen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 6). Die Beschwerdeführerin beanstandet folglich zu Recht weder den Abrechnungszeitraum noch den Rückerstattungsbetrag von CHF 6'166.00 nicht.

4.3.            Entsprechend dem Hinweis im Einspracheentscheid des ASB, wonach der Krankenversicherer sobald er die Meldungen des ASB administrativ verarbeitet habe, die erhöhten Beiträge rückwirkend auf der nächsten Prämienabrechnung gutschreiben beziehungsweise mit der bisherigen Rückforderung verrechnen werde (vgl. Erwägung 4.1.2. vorstehend), ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung zu rekapitulieren. In den Akten findet sich hierzu eine Aufzählung mit fünf Spalten (AB S. 139). In der Spalte 1 wird die ursprüngliche individuelle Prämienverbilligung aufgeführt. In der Spalte 2 wird die nachträgliche individuelle Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin festgehalten. Diese wurde ihr irrtümlicherweise (abzüglich eines Anteils an die Prämie für Dezember 2019) ausbezahlt (vgl. AB S. 195), anstatt dass sie gleich mit der Nachforderung von CHF 8’740.00 verrechnet worden wäre, wie dies im Einspracheentscheid des ASB vom 26. September 2019 festgehalten worden war und muss nun folglich in die Berechnung einbezogen werden. Spalte 1 ergibt mit der nachträglichen Erhöhung aus Spalte 2 den Gesamtbetrag von Spalte 3. Die Höhe der Prämienverbilligung nach der Herabsetzung wird in Spalte 4 festgehalten. Aus der Differenz zwischen der Spalte 3 und der Spalte 4 ergeben sich in Spalte 5 die Beträge, die die Beschwerdegegnerin von der Versicherungsnehmerin zurückfordern muss (vgl. zu den einzelnen Monatsprämien die Policen in AB S. 2 ff.). Im Einzelnen handelt es sich hierbei um den Betrag von CHF 1'696.00 für 2015 (CHF 3'628.00-CHF 1'932.00), CHF 1'920.00 für 2016 (CHF 3'900.00-1'980.00), CHF 1'992.00 für 2017 (CHF 4'044.00-CHF 2'052.00), CHF 2'076.00 für 2018 (CHF 4'212.00-CHF 2'136.00) und CHF 1'056.00 (CHF 2'142.00-1'086.00). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 8'740.00 (AB S. 139).

4.4.            4.4.1. Zum besseren Verständnis ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Restforderung nicht nur um eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Prämienverbilligungen, sondern auch um die Nachforderung des Teils der Krankenkassenprämien und weiteren Gebühren handelt, die vorher durch die Prämienverbilligung gedeckt waren. Indem die ursprünglich höhere individuelle Prämienverbilligung durch die Anrechnung der Liegenschaft nachträglich herabgesetzt wurde, die mit dem Krankenversicherer vereinbarte Gesamtprämie jedoch unverändert blieb, erhöhte sich der von der Beschwerdeführerin selbst zu zahlende (nicht von der bisherigen individuellen Prämienverbilligung gedeckte) Prämienanteil nachträglich, was zur von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Rückforderung führte. Dies ergibt sich auch aus dem E-Mail betreffend "Nachzahlung B____/Prämienverbilligung" des Mitarbeiters des ASB an die Beschwerdeführerin vom 5. März 2020 (vgl. AB S. 189). So wird darin ausgeführt, der Einspracheentscheid berücksichtige nur den Rückforderungsteil der Rechnung, nicht aber die Nachbelastungen durch die (Kranken-)Kasse bis zur Höhe der eigentlichen Prämie. So habe die Beschwerdeführerin zum Beispiel im 2019 zuerst Prämienverbilligungen von monatlich CHF 305.00 und somit von Januar bis Mai von CHF 1'530.00 (5 mal CHF 306.00) erhalten. Dies sei aber lediglich ein Beitrag an die vom Krankenversicherer in Rechnung gestellte (Gesamt-)Prämie gewesen, welche dem ASB nicht bekannt sei. Das ASB fordere nun nur den zu viel bezogenen Beitrag von CHF 625.00 zurück (CHF 306.00 bisher minus CHF 181.00 neu mal 5 Monate). Gleichzeitig stelle die Kasse auch eine Nachforderung für den nicht gedeckten Prämienanteil vom aktuellen Beitrag bis zur tatsächlichen Prämie, welche dem ASB nicht bekannt sei. Dies gehe so über Perioden ab 2015. Der total an die Kasse zurück zu zahlende Betrag sei daher höher. Wie hoch wisse das ASB aber nicht, sondern nur der Krankenversicherer. Dieser sollte der Beschwerdeführerin aber von 2015 bis 2019 die von der Verfügung vom 25. September 2019 ausgewiesenen Prämienbeiträge gutschreiben (a.a.O.).

4.4.2. Entsprechend dem Gesagten verwendet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. beispielsweise Rz. 14) unter anderem den Begriff "Prämiennachforderung". Es ist nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerin auszulegen, dass sie ihre Forderung auf dem Zahlungsbefehl als "KVG-Rückforderungen IPV" bezeichnet hat. Die erwähnten Nach- und Rückforderungen sind letztlich auf eine nachträgliche Korrektur der Prämienverbilligung zurückzuführen (zu den Anforderungen an einen Zahlungsbefehl im Hinblick auf den Forderungsgrund vgl. BGE 121 III 18).

4.5.            Für den vorliegend relevanten Zeitraum ergibt sich die Höhe der Rückforderung resp. offenen Krankenkassenprämien wie folgt: CHF 8'740.00 (vgl. hierzu Erwägung 4.2 vorstehend) abzüglich CHF 6'166.00 (Neuberechnung der Prämienverbilligung, vgl. hierzu Erwägung 4.1.3.) = CHF 2'574.00 (vgl. u. a. die Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024, Rz. 14 und der Einspracheentscheid vom 30.10.2023, AB S. 197, Rz. 10).

4.3.            Die Beschwerdeführerin überwies der Beschwerdegegnerin mit insgesamt 13 Zahlungen eine Gesamtsumme von CHF 6'166.00 (vgl. u. a. Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024, Rz. 13, Einspracheentscheid vom 30.10.2023, S. 197, Rz. 9; Zahlungsbelege AB S. 174). Dieser Betrag setzt sich aus den rücküberwiesenen CHF 2'300.00 (für den versehentlich ausbezahlten Betrag, vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 8; AB 29, Rz. 7; AB S. 125) und weiteren Überweisungen von insgesamt CHF 3'866.00 (vgl. AB S. 124 f.) zusammen. Es verbleibt somit ein offener Betrag von CHF 2'574.00. Dabei handelt es sich um den Betrag, der die Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzt hat (vgl. Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 27. Januar 2021, AB S. 166). Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

5.                  

5.1.            In einem zweiten Schritt ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, dass die Betreibung nichtig sei und ihr die weiteren Gebühren zu erlassen seien (vgl. Replik vom 11. März 2024).

5.2.            5.2.1. Nach Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind die Prämien in der Regel monatlich im Voraus zu bezahlen. Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

5.2.2.   Die Krankenkassen sind befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 79 N 16). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, E. 2; 119 V 329 E. 2b). Das zuständige Versicherungsgericht hat im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt, in formeller Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden.

5.2.3. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall nachweislich ein korrektes Mahnverfahren durchgeführt (vgl. AB S. 119 ff.) und hernach die Betreibung eingeleitet (vgl. AB S. 166). Den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlag hat sie mit Verfügung vom 12. Februar 2021 (vgl. AB S. 168) aufgehoben, wobei auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich aufgehoben worden ist.

5.3.            5.3.1. Die Mahnspesen von CHF 60.00 – jeweils CHF 30.00 für die Mahnung vom 12. Mai 2020 und die Betreibungsandrohung vom 10. November 2020 – sind nicht zu beanstanden, da sie insgesamt weniger als 10 % der ursprünglichen Forderung betragen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4. mit Hinweisen).

5.3.2. Fraglich ist, ob die Dossier-Gebühren von CHF 285.00 zu hoch angesetzt sind. Gemäss Art. 105b Abs. 2 Satz 1 KVV in der Fassung, wie sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls vom 27. Januar 2021 in Kraft war, gilt folgendes: Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Die Höhe der bei Zahlungsverzug zu erhebenden Kosten steht damit im Ermessen der Krankenversicherung. Diese hat sich bei deren Festlegung an das Äquivalenzprinzip zu halten, weshalb eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1). Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen zudem höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherungen darstellen (Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2).

5.3.3. Vorliegend ist den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Jahre 2015 (vgl. AB S. 25, Rz. 6.5.2.), 2016 (vgl. AB S. 36, Rz. 6.5.2.), 2017 (vgl. AB S. 50, Rz. 6.5.2.) und 2018 (vgl. AB S. 58, Rz. 19.5.) zu entnehmen, dass die Mahn- und Umtriebsspesen zulasten der versicherten Person gehen. Damit bestehen Regelungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV. Im Vergleich zu anderen Urteilen des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt kann die hier erhobene Gebühr von CHF 285.00 (vgl. Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2021, AB S. 166) nicht als im offensichtlichen Missverhältnis zum geschuldeten Betrag betrachtet werden. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt wurden beispielsweise Dossier-Gebühren von jeweils zwei Mal CHF 140.00 und einmal CHF 80.00 bei Prämienausständen von CHF 1'763.20, CHF 903.60 und CHF 2'360.00 als angemessen erachtet (vgl. KV.2017.9 vom 8. Januar 2019, E. 6.1.). Das Gleiche gilt für eine Dossier-Gebühr von CHF 145.00 bei Prämienausständen von CHF 1'034.70 bzw. eine Dossier-Gebühr von CHF 145.00 bei Prämienausständen von CHF 1'552.05 erhoben in einem anderen Urteil (vgl. Urteil KV.2018.2 vom 28. Mai 2018, E.5.1.). Nach dem Gesagten ist die Höhe der Dossier-Gebühren nicht zu beanstanden.

5.4.            Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 zu Recht eine Forderung von CHF 2'574.00 in Rechnung gestellt und in Betreibung gesetzt. Hinzukommen gemäss Zahlungsbefehl Mahnspesen von CHF 60.00, Dossiergebühren von CHF 285.00 und Betreibungskosten von CHF 60.00 (a.a.O.). Der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 erweist sich insofern als korrekt (vgl. AB S. 197 ff.). Folglich ist der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vom 4. Februar 2021 für beseitigt zu erklären.

6.                  

6.1.            Die Beschwerde ist, aufgrund der vorstehenden Erwägungen, abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 zu bestätigen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die im Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 27. Januar 2021 ausgewiesenen Beträge zu bezahlen: Prämienausstände aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Zeitraum von 1. Januar 2015 bis 30. November 2019 von CHF 2'574.00, Mahnspesen von CHF 60.00 und Dossier-Gebühren von CHF 285.00.

6.2.            Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2021) erhobene Rechtsvorschlag vom 4. Februar 2021 ist für beseitigt zu erklären.

6.3.            Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 bestätigt.

          Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin Prämienausstände von CHF 2'574.00, Mahnspesen von CHF 60.00 und Dossier-Gebühren von CHF 285.00 zu bezahlen.

          Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vom 4. Februar 2021 wird für beseitigt erklärt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: