Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2023.1

Versicherungsunterstellung; Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt.

 

 


Tatsachen

I.        

Die 1976 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert (Versicherungspolice 2022, gültig ab 1. Januar 2022, Beschwerdeantwortbeilage [BA] 1). In einem längeren Schriftenwechsel mit der Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Krankenkassenprämien nicht bezahlen könne. Aufgrund der ausstehenden Prämienforderungen ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin unter anderem um einen Mahnstopp (vgl. z.B. Schreiben vom 18. Februar 2022, 11. Mai 2022 und 11. Juni 2022, BA 2) bzw. Schuldenerlass (Schreiben vom 5. September 2022, Schreiben vom 16. Oktober 2022, 26. Oktober 2022 und 30. Oktober 2022, BA 2). Mit E-Mail vom 1. November 2022 verwies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, damit ein Anspruch auf Prämienverbilligung geprüft werden könne (BA 2). Nach einem weiteren E-Mail-Austausch schlug die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Abzahlungsvereinbarung vor (E-Mail-Austausch vom 2., 3. und 8. November 2022, BA 2). In der Folge gab die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. November 2022 bekannt, dass sie während 11 Monaten nicht in der Schweiz angemeldet gewesen sei und deshalb für diesen Zeitraum keine Krankenkassenprämie begleichen müsse (vgl. u.a. E-Mail vom 8. November 2022, 10. November 2022 und 14. November 2022, BA 2). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. November 2022 mit, sie könne bei «Gemeinsame Einrichtungen KVG» ein Gesuch zur Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stellen (BA 2). Nach einem weiteren E-Mail-Verkehr bzgl. der Frage der Versicherungsunterstellung (vgl. E-Mail-Austausch vom 23. November 2022, E-Mail vom 28. November 2022 und E-Mail vom 15. und 16. Dezember 2022, BA 2) stellte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 auf den Standpunkt, aufgrund fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz vom 1. Oktober 2021 bis 1. September 2022 sei sie nicht mehr obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen. Folglich stelle sie den Antrag, dass die bereits geleisteten Prämien von Oktober 2021 bis Januar 2022 mit den geschuldeten Prämien von September 2022 bis Dezember 2022 zu verrechnen seien (BA 2).

II.       

Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die (von 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022) zu viel bezahlten Prämien seien ihr zurückzuerstatten bzw. mit den ab 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 geschuldeten Prämien zu verrechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Beschwerdeführerin hat auf eine Vernehmlassung im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels verzichtet.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 20. Juni 2023 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) in Verbindung mit Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1), § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher und örtlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.          Ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist – wie unter E. 2 aufgezeigt wird – zwischen den Parteien strittig und nachfolgend zu prüfen.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei per September 2021 ausgesteuert worden. Sie habe weder ein Arbeitslosentaggeld noch Geld einer anderen Kasse oder einer anderen Behörde erhalten, weshalb sie obdachlos geworden sei. In der Folge sei sie per September 2021 aus dem schweizerischen Einwohnerregister gelöscht worden. Dies bedeute, sie sei vom 1. Oktober 2021 bis 1. September 2022 keine Einwohnerin der Schweiz mehr gewesen sei. Erst per 1. September 2022 sei sie im Einwohnerregister wieder neu angemeldet worden. Dementsprechend müsse sie für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 1. September 2022 keine Krankenkassenprämie zahlen. Die zu viel bezahlten Krankenkassenprämien vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 seien mit den noch offenen Krankenkassenprämien vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 zu verrechnen (Beschwerde vom 27. Dezember 2022).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, es sei weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid zur Frage, ob für den geltend gemachten Zeitraum eine Versicherungspflicht bestanden habe, ergangen. Es sei zwar zu einem Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gekommen, jedoch habe die Beschwerdeführerin nie um Erlass einer Verfügung ersucht. Somit fehle es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Selbst wenn aber auf die Beschwerde eingetreten würde, sei diese abzuweisen. Denn der Beschwerdegegnerin lägen keine Informationen vor, dass die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz im Ausland begründet habe. Eine Schweizer Bürgerin bleibe trotz allfälliger einwohneramtlicher Abmeldung versicherungspflichtig, wenn im Ausland kein Wohnsitz begründet werde. Weiter sei auch keine Verschollenerklärung bekannt. Folglich bleibe die Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1. September 2022 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt und bei der Beschwerdegegnerin versichert. Die Krankenkassenprämien seien weiterhin geschuldet (Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023).

2.3.          Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob ein Anfechtungsobjekt gegeben ist und auf die Beschwerde eingetreten werden kann.  Bejahendenfalls ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1. September 2022 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt war.

3.                

3.1.          Für das Eintreten auf die Beschwerde wird formell vorausgesetzt, dass ein Anfechtungsobjekt nach Art. 56 ATSG vorliegt. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, E.2.1).  

3.2.          Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 ATSG gewährt der versicherten Person jedoch auch dann ein Beschwerderecht, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3; 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).   

3.3.          Vorliegend ist aus den diversen Schreiben der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie die Beschwerdegegnerin mehrmals um einen Mahn- und Betreibungstopp bzw. einem Erlass der ausstehenden Krankenkassenprämien ersucht hat (BA 2). In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass sie infolge Obdachlosigkeit keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr innegehabt habe und daher nicht mehr der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt gewesen sei (BA 2). Indes hat sie in den diversen Schreiben keine Verfügung bezüglich der strittigen Versicherungsunterstellung im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1. September 2022 verlangt. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auch keine Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid erlassen. Demnach fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Daher kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden.

Selbst wenn das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2022 als Aufforderung zum Erlass einer Verfügung betrachtet würde, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn die Beschwerdeführerin hatte bereits am 27. Dezember 2022 (Posteingang: 30. Dezember 2022) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Angesichts dieses Geschehensablaufs war es der Beschwerdegegnerin kaum möglich innert angemessener Frist eine entsprechende Verfügung zu erlassen.  

4.                

4.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass mangels Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: