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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Gegenstand
KV.2023.1
Versicherungsunterstellung; Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt.
Tatsachen
I.
Die 1976 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert (Versicherungspolice 2022, gültig ab 1. Januar 2022, Beschwerdeantwortbeilage [BA] 1). In einem längeren Schriftenwechsel mit der Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Krankenkassenprämien nicht bezahlen könne. Aufgrund der ausstehenden Prämienforderungen ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin unter anderem um einen Mahnstopp (vgl. z.B. Schreiben vom 18. Februar 2022, 11. Mai 2022 und 11. Juni 2022, BA 2) bzw. Schuldenerlass (Schreiben vom 5. September 2022, Schreiben vom 16. Oktober 2022, 26. Oktober 2022 und 30. Oktober 2022, BA 2). Mit E-Mail vom 1. November 2022 verwies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, damit ein Anspruch auf Prämienverbilligung geprüft werden könne (BA 2). Nach einem weiteren E-Mail-Austausch schlug die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Abzahlungsvereinbarung vor (E-Mail-Austausch vom 2., 3. und 8. November 2022, BA 2). In der Folge gab die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. November 2022 bekannt, dass sie während 11 Monaten nicht in der Schweiz angemeldet gewesen sei und deshalb für diesen Zeitraum keine Krankenkassenprämie begleichen müsse (vgl. u.a. E-Mail vom 8. November 2022, 10. November 2022 und 14. November 2022, BA 2). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. November 2022 mit, sie könne bei «Gemeinsame Einrichtungen KVG» ein Gesuch zur Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stellen (BA 2). Nach einem weiteren E-Mail-Verkehr bzgl. der Frage der Versicherungsunterstellung (vgl. E-Mail-Austausch vom 23. November 2022, E-Mail vom 28. November 2022 und E-Mail vom 15. und 16. Dezember 2022, BA 2) stellte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 auf den Standpunkt, aufgrund fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz vom 1. Oktober 2021 bis 1. September 2022 sei sie nicht mehr obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen. Folglich stelle sie den Antrag, dass die bereits geleisteten Prämien von Oktober 2021 bis Januar 2022 mit den geschuldeten Prämien von September 2022 bis Dezember 2022 zu verrechnen seien (BA 2).
II.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die (von 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022) zu viel bezahlten Prämien seien ihr zurückzuerstatten bzw. mit den ab 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 geschuldeten Prämien zu verrechnen.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdeführerin hat auf eine Vernehmlassung im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 20. Juni 2023 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) in Verbindung mit Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1), § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher und örtlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist – wie unter E. 2 aufgezeigt wird – zwischen den Parteien strittig und nachfolgend zu prüfen.
Selbst wenn das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2022 als Aufforderung zum Erlass einer Verfügung betrachtet würde, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn die Beschwerdeführerin hatte bereits am 27. Dezember 2022 (Posteingang: 30. Dezember 2022) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Angesichts dieses Geschehensablaufs war es der Beschwerdegegnerin kaum möglich innert angemessener Frist eine entsprechende Verfügung zu erlassen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen