Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

A____

[...]  

                                                                    Klägerin 1

 

B____

[...]  

vertreten durch A____, [...]  

                                                                      Kläger 2

 

 

 

C____

[...]   

                                                                      Beklagte

 

 

Gegenstand

 

KV.2023.2

Klage vom 9. Januar 2023

Quarantäne infolge symptomloser Covid-19-Infektion im Ausland begründet keine Leistungspflicht der Zusatzversicherung; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

Die Klägerin 1 (nachfolgend Klägerin) ist seit dem 1. Dezember 2007 bei der Beklagten obligatorisch krankenversichert. Zudem besitzt sie die Zusatzversicherung "D____". Der Kläger 2 (als minderjähriger Sohn der Klägerin) ist seit dem 1. Mai 2010 bei der Beklagten im gleichen Umfang obligatorisch kranken- und zusatzversichert (Klageantwortbeilagen/KAB 1 und 2).

Die Klägerin und ihr Sohn beabsichtigten, sich vom 17. Dezember 2021 bis zum 3. Januar 2022 ferienhalber in E____ aufzuhalten. Zu diesem Zwecke holte die Klägerin bei der Beklagten am 29. November 2021 eine schriftliche Deckungsbestätigung ein (Klagebeilage/KB 5 und 6).

Nach ihrer Einreise wurden die Klägerin und ihr Sohn positiv auf das Covid-19 Virus getestet. In der Folge befanden sich die Klägerin und ihr Sohn vom 19. Dezember bzw. 18 Dezember 2021 bis zum 28. Dezember 2021 auf Anordnung der lokalen Gesundheitsbehörde auf der Isolationsstation in einem Spital in der [...] Hauptstadt F____. Als Diagnose wurde bei der Klägerin "Asymptomatic COVID-19 infection" und bei ihrem Sohn "COVID-19 Infection" mit dem Hinweis "no active pulmonary disease" festgestellt (Medical Reports G____, KB 3, S. 8 und KB 4, S. 8). Nach vier Tagen erfolgte eine Umverlegung vom Isolierzimmer in ein Hospital-Hotel, in welchem die Klägerin weiterhin bezüglich Sauerstoffsättigung, Fieber und Blutdruck überwacht wurde, was unbestritten ist (vgl. Leistungsabrechnung im Medical Report betreffend "Accomodation" und "Nursing and Midwifery Charge", KB 4, S. 2 und 5).

Am 20. Dezember 2021 meldete die Partnerorganisation H____ der Beklagten die Hospitalisierung der Klägerin und ihres Sohnes, woraufhin die Beklagte der Partnerorganisation mitteilte, dass keine Beteiligung an den anfallenden Kosten vorgenommen werden könne (KAB 7). Dies teilte die Partnerorganisation der Klägerin mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 mit (KAB 5, S. 11).

Am 21. Dezember 2021 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten bezüglich Kostenübernahme des Spitalaufenthalts in F____ (KAB 5, S. 11). Anlässlich dieses Telefonats teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es ihr und ihrem Sohn gutgehe, sie jedoch trotzdem durchgecheckt werden müssten. Die Beklagte informierte die Klägerin, dass die Partnerorganisation die Leistungsübernahme abgelehnt habe, sie aber dennoch eine Kostenübernahme prüfen werde (KAB 8).

Für den Spitalaufenthalt wurden der Klägerin und ihrem Sohn umgerechnet CHF 4'206.40 in Rechnung gestellt. Am 24. Januar 2022 gingen die entsprechenden Rechnungen bei der Beklagten ein (KB 3). Mit den Leistungsabrechnungen vom 15. Februar 2022 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme für die Klägerin und ihren Sohn sowohl aus der Grund- als auch aus der Zusatzversicherung ab (Klagebeilage/KB 1 und 2). Nach einem Telefonat am 23. Februar 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit E-Mails vom 2. März 2022 und vom 23. März 2022 mit, dass sie mit der Ablehnung der Kostenübernahme nicht einverstanden sei. Die Beklagte bestätigte in den E-Mails vom 3. März 2022 und vom 25. März 2022 die Ablehnung und verwies die klagende Partei auf den Rechtsweg (KAB 10-13).

II.        

Mit Klage vom 9. Januar 2023 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei CHF 4'206.40 (Kostenübernahme der angefallenen Kosten infolge eines Krankenhausaufenthaltes in E____) zu bezahlen.

Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 22. Februar 2023 auf Klageabweisung.

Die Parteien halten mit Replik vom 28. März 2023 resp. Duplik vom 26. April 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Am 22. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.

1.2.            Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558 E. 4.6).

1.3.            Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 20 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten, Ausgabe 10.2001. Gemäss dieser Bestimmung kann die klagende Partei bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag wahlweise Klage beim Gericht am schweizerischen Wohnort, am schweizerischen Arbeitsort oder am Geschäftssitz der Beklagten erheben. Nachdem die Klägerin und ihr Sohn beide ihren Wohnsitz in Basel-Stadt haben, ist das angerufene Gericht örtlich zuständig.

1.4.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Klägerin und ihr Sohn machen im Wesentlichen geltend, dass die Kosten der Spitalaufenthalte von der Beklagten zu übernehmen seien, da diese der Behandlung der Covid-19-Infektion gedient hätten. Sie hätten keine Wahlmöglichkeiten bezüglich der Behandlungsvorgänge gehabt und hätten aufgrund der von den [...] Behörden angeordneten Isolation auch nicht in die Schweiz ausreisen können.

2.2.            Die Beklagte bringt hingegen vor, dass die Spitalaufenthalte und die Behandlungen aufgrund der symptomlos verlaufenen Infektionen medizinisch nicht indiziert gewesen seien. Zudem hätten auch keine behandlungsbedürftigen Notfälle vorgelegen, weshalb die Leistungspflicht der Beklagten nicht gegeben sei.

3.                  

3.1.            Die Krankenkasse ist auf dem Gebiet der sozialen Krankenversicherung grundsätzlich nur verpflichtet, Leistungen zu übernehmen, die in der Schweiz erbracht werden. Somit gilt das Territorialitätsprinzip (vgl. Art. 34 Abs. 2 KVG; BGE 128 V 75 E. 3b). Ausnahmsweise kann die Versicherung in Abweichung vom Territorialitätsprinzip Leistungen im Ausland erbringen. Dies ist bei Notfallbehandlungen im Ausland der Fall (Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [SR 832.102; KVV] in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. a KVG). So liegt ein Notfall vor, wenn die versicherte Person bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedarf und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Die versicherte Person muss die Behandlung derart dringend und unerwartet benötigen, dass die Behandlung nicht aufgeschoben werden darf und eine Rückkehr in die Schweiz unangemessen scheint (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2007 vom 4. März 2008 E. 3.2.).

3.2.            Die Krankenpflegeversicherung übernimmt in einem solchen Fall gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Eine Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Behandlungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die Beeinträchtigung der Gesundheit die körperlichen und geistigen Funktionen in so beträchtlichem Masse einschränkt, dass die versicherte Person ärztlicher Hilfe bedarf, die Gesundung ohne medizinische Hilfe wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg innert angemessener Zeit zu erreichen wäre, oder wenn ihr nicht zugemutet werden kann, ohne wenigstens den Versuch einer Behandlung zu leben (BGE 137 V 295, 298 E. 4.2.2).

3.3.            Die Untersuchungsbedürftigkeit ist in objektiver Weise – insbesondere durch den infrage kommenden Leistungserbringer und gestützt auf dessen Angaben in der Folge durch den Versicherungsträger – festzustellen (Kieser Ueli, Interkulturelles Dolmetschen in der Sozialversicherung, in: Kieser Ueli/Hürzeler Marc/Heinrich Stefanie J. (Hrsg.), JaSo 2021 - Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2021, S. 253 f.). Sie ist anzunehmen, wenn ohne Untersuchung der Wegfall der Beeinträchtigung wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg innert angemessener Zeit zu erreichen wäre. Bei solchen Kosten geht es also noch nicht um eine eigentliche Behandlungsmassnahme, sondern um eine Abklärungsmassnahme im Rahmen des Krankheitsbegriffs. Die Behandlung setzt erst in der Folge ein, wenn durch diese Abklärungsmassnahme festgestellt werden kann, welche Diagnose zu stellen ist und welche Behandlung einzuleiten ist (a.a.O., S. 254).

3.4.            Die Leistungen der Versicherung müssen im Übrigen die Kriterien von Art. 32 Abs. 1 KVG erfüllen (sog. WZW-Kriterien). Demnach müssen diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Eine Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, das angestrebte diagnostische oder therapeutische Ziel zu erreichen bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflussen (BGE 145 V 116 E. 3.2.1). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behandlung voraus. Dabei gilt jene Anwendung als zweckmässig, welche gemessen am angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der Risiken den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist (vgl. BGE 145 V 116 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Wirtschaftlichkeit setzt die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung voraus. Der Leistungserbringer hat sich in seinen Leistungen auf dasjenige Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (vgl. auch Art. 56 Abs. 1 KVG). Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich objektiv und hat vergleichenden Charakter, indem sie eine Rolle spielt, wenn im Einzelfall mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig sind (BGE 145 V 116 E. 3.2.3).

3.5.            Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVAG steht den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) auch Zusatzversicherungen anzubieten. Das Vertragsverhältnis in der Zusatzversicherung wird zunächst dem Privatrecht zugewiesen und unterliegt dem VVG (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 [KVAG; SR 832.12] und AVB, KAB 14, Art. 1 Abs. 1.2). Somit gelten – unter Vorbehalt zwingender privatrechtlicher Bestimmungen – die Grundsätze der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit.

3.6.            Mit einer Zusatzversicherung in Form einer Ausland- oder Ferienversicherung kann die Auslanddeckung nach KVG erweitert werden, da diesfalls auch Leistungen im Ausland ausserhalb des vom KVG abgedeckten Bereichs übernommen werden (Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, Diss Basel, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 135).

3.7.            Da die Zusatzversicherungen als Ergänzung zur obligatorischen Krankenversicherung gemäss KVG zu verstehen seien, sind Begriffe, die in den speziellen Bestimmungen der Zusatzversicherungen nicht beschrieben sind, nach den Grundsätzen des KVG auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2014 vom 4. März 2015, E 4.2.1 mit Hinweis auf Gebhard Eugster, Die Unterscheidung zwischen grund- und zusatzversicherten Leistungen im Spitalbereich: Welche juristischen Kriterien sind massgeblich?, in: SZS 2005 S. 445 ff., insb. S. 461).

4.                  

4.1.            Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund der Zusatzversicherung "D____" die geltend gemachten Kosten für die Spitalaufenthalte der Klägerin und ihres Sohnes im Zusammenhang mit der symptomlosen Covid-19-Infektion zu übernehmen.

4.2.            Die Zusatzversicherung für Reisen und Ferien in der Kategorie "D____" übernimmt gemäss Artikel 1.1 der besonderen Versicherungsbedingungen für die Zusatzkrankenversicherung gemäss VVG in der Ausgabe 1.2008 (BVB VVG 2008, Klagebeilage 3) bzw. Ausgabe 1.2009 (Klagebeilage 7) in Ergänzung zu den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den Leistungen anderer Versicherungskategorien der C____ im Notfall die Kosten wissenschaftlich anerkannter Behandlungen, die die versicherte Person bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt von einer Dauer von weniger als 45 aufeinanderfolgenden Tagen beansprucht.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zusatz-Krankenversicherung gemäss VVG findet sich keine Definition des Begriffs "Notfall", nur eine solche für den Begriff "Krankheit" (vgl. Art. 2 Abs. 2.4 AVB, KAB 14, S. 1), welcher sich mit der Definition des ATSG deckt (vgl. E.3.1 vorstehend). Mangels einer Definition des Begriffs "Notfall" ist dieser nach dem KVG auszulegen (vgl. E. 3.6 vorstehend).

4.3.            Nach Auffassung der Klägerin und ihres Sohnes liege ein Notfall vor, weil diese nie eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Behandlungsmethoden gehabt hätten. Auch eine Rückreise in die Schweiz sei aufgrund der angeordneten Quarantäne nicht möglich gewesen. Ausserdem bedürfe es aus Sicht der [...] Behörden bei einer Infektion mit Covid-19 unabhängig von Symptomen einer medizinischen Behandlung. Daher seien die örtlichen Vorschriften für die Erfüllung des Notfalls massgebend.

4.4.            Der Auffassung der Klägerin kann vorliegend nicht beigepflichtet werden. Da Art. 36 KVV zur Auslegung und zur Beurteilung der medizinischen Massnahmen im Sinne der Untersuchung und Behandlung beigezogen wird, erfolgt die Auslegung aus Schweizer Perspektive. Merkmale des Notfalls sind die Unaufschiebbarkeit der Behandlung aus medizinischen Gründen und die Unangemessenheit der Rückkehr in die Schweiz (Eugster Gebhard, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich 2018, Art. 34 KVG N. 8). Ein Notfall wird in der Regel durch eine plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare Behandlungsnotwendigkeit ausgelöst (a.a.O.). Kein Notfall liegt vor, wenn die Rückreise in gesundheitlicher Hinsicht möglich und ohne medizinische Risiken ist. Die Angemessenheit beurteilt sich nach aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleiteten Kriterien, wobei auch nichtmedizinische Aspekte zu berücksichtigen sind. Eine im Ausland aufgetretene Behandlungsbedürftigkeit darf ferner nicht dazu führen, dass der Patient bessergestellt wird als wenn diese in der Schweiz eingetreten wäre (a.a.O. mit Hinweis auf BGer 9C_35/2010 E. 5). Weiter muss eine Leistung, damit sie durch die soziale Krankenversicherung übernommen wird, gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (vgl. E. 3.3 vorstehend).

4.5.            Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin und ihr Sohn trotz der positiven Testung auf Covid-19 keinerlei Symptome aufwiesen. Gemäss den (unbestrittenen) Vorbringen der Klägerin wurden unmittelbar nach der Aufnahme im Spital bei der Klägerin und ihrem Sohn die Lungen geröntgt und bei der Klägerin ein Zugang gelegt und zweimal Blut abgenommen. Dreimal am Tag wurde die Sauerstoffsättigung, Fieber und der Blutdruck gemessen und nach dem Befinden gefragt. Während den ersten vier Tagen fanden täglich ärztliche Untersuchungen statt. Danach erfolgte eine Verlegung vom Isolierzimmer in ein separates Hotel, in dem die Klägerin weiterhin bezüglich Sauerstoffsättigung, Fieber und Blutdruck überwacht wurde. Covid-19-Infizierte, die in der Schweiz positiv getestet wurden und die keinerlei Symptomatik aufwiesen wurden seinerzeit angehalten, sich zuhause abzusondern sich in Isolation zu begeben (vgl. COVID-19: Anweisungen zur Isolation herausgegeben vom Bundesamt für Gesundheit, Gültig ab 25. Juni 2020, abrufbar unter https://www.spitaluster.ch/resources/covid-19_anweisungen_isolation1.pdf). Dabei empfahl das BAG den eigenen Gesundheitszustand zu überwachen und sich erst beim Auftreten von bestimmten Warnzeichen wie anhaltendes Fieber, Schwächegefühl, Atemnot usw. telefonisch bei einem Arzt zu melden (a.a.O.). Ohne das Auftreten dieser Warnzeichen wurden jeweils keine medizinischen Massnahmen veranlasst. Vor diesem Hintergrund liegt kein Notfall vor, da die Covid-19-Infektionen aufgrund des symptomlosen Verlaufs gar keiner Hospitalisierung in einem Spital resp. keiner Quarantäne in einem speziellen Hospital-Hotel bedurft hätten.

4.6.            Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Untersuchungsbedürftigkeit, welche ohne besonderes Risiko im vorliegenden Fall ebensowenig bejaht werden kann. Krankenversicherungsrechtlich relevant ist, zu welchem Zweck der Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung dient. Die regelmässige Überwachung des Gesundheitszustandes einschliesslich der Untersuchungen der Klägerin und ihres Sohnes kann vorliegend weder als wirksam noch als zweckmässig bezeichnet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin und ihr Sohn während der Dauer der Isolation jemals ärztlicher Hilfe aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands bedurft hätten. Eine Covid-19-Infektion ist wie jede andere Krankheit erst zu behandeln, wenn die Symptomatik sich so präsentiert, dass die erkrankte Person ärztlicher Hilfe bedarf, und diese somit den Krankheitsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG erfüllt. Dies war aber vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin und ihr Sohn symptomlos blieben und damit keine behandlungsbedürftigen Krankheitssymptome aufwiesen.

4.7.            Die durchgeführten Massnahmen können auch nicht unter eine medizinische Prävention subsumiert werden, da die bei der Klägerin und ihrem Sohn angeordnete Behandlung in einem groben Missverhältnis zum eigentlichen Zweck, nämlich der Verhinderung des Ausbruchs von Krankheitssymptomen, lag.

4.8.            Der Umstand, dass die [...] Behörden bei einer Covid-19-Infekion den Aufenthalt in Spitälern, Isolations- bzw. Quarantäneeinrichtungen angeordnet haben, vermag vorliegend keine andere Beurteilung der Sachlage zu begründen. Im Gegenteil sie ist vielmehr Hinweis dafür, dass kein medizinischer Notfall vorlag, sondern es sich um eine Massnahme zur Eindämmung der Pandemie handelte. In diesem Sinne wies das EDA im Zeitraum, als die Klägerin und ihr Sohn die Reise nach E____ unternahmen, darauf hin, dass Auslandreisen eine sorgfältige Vorbereitung und ein hohes Mass an Flexibilität erfordern, wozu auch das in Kauf nehmen behördlicher Massnahmen und Anordnungen im Falle einer Infektion mit Covid-19 gehöre (vgl. Website des Bundesamts für Gesundheit, Snapshot vom 8. Dezember 2021 abrufbar unter [...]). Damit hat sich vorliegend lediglich das generelle Risiko, dass jede Person im Rahmen der selbstvorsorglichen Eigenverantwortung tragen musste, wenn sie sich im Zeitraum einer Pandemie ins Ausland begab, materialisiert, wofür die Beklagte nicht einzustehen hat.

4.9.            Diesbezüglich weist auch heute noch das Bundesamt für Gesundheit darauf hin, dass vor der Reise immer direkt bei den Behörden der Zieldestination (Botschaft oder Konsulat) abgeklärt werden muss, welche Einschränkungen aufgrund des Coronavirus gelten. Diese können jeweils unterschiedlich sein und sich sehr kurzfristig ändern. Dabei wird auch ausdrücklich auf das Vorweisen eines negativen Testresultats und möglich Massnahmen nach der Einreise (z.B. Quarantänepflicht an der Zieldestination) hingewiesen und vom BAG empfohlen, sich vor der Buchung einer Reise beim Reisebüro und/oder der Reiseversicherung zu erkundigen, welche Leistungen erbracht werden (vgl. zum Ganzen: https://www.bag.admin.ch/bag
/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-reisende.html#-2090105142).

4.10.        Die Klägerin behauptet weiter, dass die Beklagte am 21. Dezember 2021 telefonisch zugesichert habe, sie würde die Kosten übernehmen. Die Klägerin verweist auf die Beilagen der Klageantwort, woraus jedoch nicht hervorgeht, dass sich die Beklagte mündlich verpflichtet hätte die Kosten zu übernehmen. Auch aus den übrigen Unterlagen ergibt sich dies nicht. Insbesondere hält das von der Beklagten ausgestellte Health Insurance Certificate ausdrücklich fest, dass bei einer Covid-19 Erkrankung vorausgesetzt wird, dass die Behandlung medizinisch indiziert ist ("The prerequisite is that the treatment is medically indicated", vgl. KB 5, S. 1). Folglich liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die klagende Partei zu tragen hat.

4.11.        Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend kein Notfall im Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV vorlag, da die Infektionen keiner unaufschiebbaren medizinischen Behandlung bedurften. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gegeben. Eine Kostenübernahme aufgrund einer telefonischen Zusicherung kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen, da der nicht durch externe Anwälte vertretenen Beklagten mangels eines besonderen Aufwandes praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Klage wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Klägerin
–        Beklagte

 

Versandt am: