|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 22.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Klägerin
1
B____
[...]
vertreten durch A____, [...]
Kläger 2
C____
[...]
Beklagte
Gegenstand
KV.2023.2
Klage vom 9. Januar 2023
Quarantäne infolge symptomloser
Covid-19-Infektion im Ausland begründet keine Leistungspflicht der
Zusatzversicherung; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die Klägerin 1 (nachfolgend Klägerin) ist seit dem 1. Dezember
2007 bei der Beklagten obligatorisch krankenversichert. Zudem besitzt sie die
Zusatzversicherung "D____". Der Kläger 2 (als minderjähriger Sohn der
Klägerin) ist seit dem 1. Mai 2010 bei der Beklagten im gleichen Umfang obligatorisch
kranken- und zusatzversichert (Klageantwortbeilagen/KAB 1 und 2).
Die Klägerin und ihr Sohn beabsichtigten, sich vom 17. Dezember
2021 bis zum 3. Januar 2022 ferienhalber in E____ aufzuhalten. Zu diesem Zwecke
holte die Klägerin bei der Beklagten am 29. November 2021 eine schriftliche Deckungsbestätigung
ein (Klagebeilage/KB 5 und 6).
Nach ihrer Einreise wurden die Klägerin und ihr Sohn positiv
auf das Covid-19 Virus getestet. In der Folge befanden sich die Klägerin und
ihr Sohn vom 19. Dezember bzw. 18 Dezember 2021 bis zum 28. Dezember 2021 auf
Anordnung der lokalen Gesundheitsbehörde auf der Isolationsstation in einem
Spital in der [...] Hauptstadt F____. Als Diagnose wurde bei der Klägerin "Asymptomatic COVID-19
infection" und bei ihrem
Sohn "COVID-19 Infection" mit dem Hinweis "no active pulmonary disease" festgestellt (Medical Reports
G____, KB 3, S. 8 und KB 4, S. 8). Nach vier Tagen erfolgte eine Umverlegung
vom Isolierzimmer in ein Hospital-Hotel, in welchem die Klägerin weiterhin
bezüglich Sauerstoffsättigung, Fieber und Blutdruck überwacht wurde, was
unbestritten ist (vgl. Leistungsabrechnung im Medical Report betreffend "Accomodation" und "Nursing and Midwifery Charge", KB 4, S. 2 und 5).
Am 20. Dezember 2021 meldete die Partnerorganisation H____ der
Beklagten die Hospitalisierung der Klägerin und ihres Sohnes, woraufhin die
Beklagte der Partnerorganisation mitteilte, dass keine Beteiligung an den
anfallenden Kosten vorgenommen werden könne (KAB 7). Dies teilte die
Partnerorganisation der Klägerin mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 mit (KAB 5,
S. 11).
Am 21. Dezember 2021 erkundigte sich die Klägerin telefonisch
bei der Beklagten bezüglich Kostenübernahme des Spitalaufenthalts in F____ (KAB
5, S. 11). Anlässlich dieses Telefonats teilte die Klägerin der Beklagten mit,
dass es ihr und ihrem Sohn gutgehe, sie jedoch trotzdem durchgecheckt werden
müssten. Die Beklagte informierte die Klägerin, dass die Partnerorganisation
die Leistungsübernahme abgelehnt habe, sie aber dennoch eine Kostenübernahme
prüfen werde (KAB 8).
Für den Spitalaufenthalt wurden der Klägerin und ihrem Sohn
umgerechnet CHF 4'206.40 in Rechnung gestellt. Am 24. Januar 2022 gingen die entsprechenden
Rechnungen bei der Beklagten ein (KB 3). Mit den Leistungsabrechnungen vom 15.
Februar 2022 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme für die Klägerin und
ihren Sohn sowohl aus der Grund- als auch aus der Zusatzversicherung ab
(Klagebeilage/KB 1 und 2). Nach einem Telefonat am 23. Februar 2023 teilte die Klägerin
der Beklagten mit E-Mails vom 2. März 2022 und vom 23. März 2022 mit, dass sie mit
der Ablehnung der Kostenübernahme nicht einverstanden sei. Die Beklagte bestätigte
in den E-Mails vom 3. März 2022 und vom 25. März 2022 die Ablehnung und verwies
die klagende Partei auf den Rechtsweg (KAB 10-13).
II.
Mit Klage vom 9. Januar 2023 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, die beklagte Partei sei zu
verurteilen, der klagenden Partei CHF 4'206.40 (Kostenübernahme der
angefallenen Kosten infolge eines Krankenhausaufenthaltes in E____) zu bezahlen.
Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 22. Februar 2023
auf Klageabweisung.
Die Parteien halten mit Replik vom 28. März 2023 resp. Duplik
vom 26. April 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 22. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige
Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es
gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches
als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton
Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82
Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Klagen betreffend
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine
vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim
zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558 E. 4.6).
1.3.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 20 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten, Ausgabe 10.2001. Gemäss
dieser Bestimmung kann die klagende Partei bei Streitigkeiten aus dem
Versicherungsvertrag wahlweise Klage beim Gericht am schweizerischen Wohnort,
am schweizerischen Arbeitsort oder am Geschäftssitz der Beklagten erheben.
Nachdem die Klägerin und ihr Sohn beide ihren Wohnsitz in Basel-Stadt haben,
ist das angerufene Gericht örtlich zuständig.
1.4.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin und ihr Sohn machen im Wesentlichen geltend, dass die
Kosten der Spitalaufenthalte von der Beklagten zu übernehmen seien, da diese
der Behandlung der Covid-19-Infektion gedient hätten. Sie hätten keine
Wahlmöglichkeiten bezüglich der Behandlungsvorgänge gehabt und hätten aufgrund
der von den [...] Behörden angeordneten Isolation auch nicht in die Schweiz ausreisen
können.
2.2.
Die Beklagte bringt hingegen vor, dass die Spitalaufenthalte und die
Behandlungen aufgrund der symptomlos verlaufenen Infektionen medizinisch nicht indiziert
gewesen seien. Zudem hätten auch keine behandlungsbedürftigen Notfälle vorgelegen,
weshalb die Leistungspflicht der Beklagten nicht gegeben sei.
3.
3.1.
Die Krankenkasse ist auf dem Gebiet der sozialen Krankenversicherung
grundsätzlich nur verpflichtet, Leistungen zu übernehmen, die in der Schweiz
erbracht werden. Somit gilt das Territorialitätsprinzip (vgl. Art. 34 Abs. 2
KVG; BGE 128 V 75 E. 3b). Ausnahmsweise kann die Versicherung in Abweichung vom
Territorialitätsprinzip Leistungen im Ausland erbringen. Dies ist bei
Notfallbehandlungen im Ausland der Fall (Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 27.
Juni 1995 über die Krankenversicherung [SR 832.102; KVV] in Verbindung mit Art.
34 Abs. 2 lit. a KVG). So liegt ein Notfall vor, wenn die versicherte Person bei
einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedarf
und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Die versicherte Person muss
die Behandlung derart dringend und unerwartet benötigen, dass die Behandlung
nicht aufgeschoben werden darf und eine Rückkehr in die Schweiz unangemessen
scheint (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2007 vom 4. März 2008 E.
3.2.).
3.2.
Die Krankenpflegeversicherung übernimmt in einem solchen Fall gemäss
Art. 25 Abs. 1 KVG die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder
Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Eine Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine
medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit
zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Behandlungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1
ATSG liegt vor, wenn die Beeinträchtigung der Gesundheit die körperlichen und
geistigen Funktionen in so beträchtlichem Masse einschränkt, dass die
versicherte Person ärztlicher Hilfe bedarf, die Gesundung ohne medizinische
Hilfe wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg innert
angemessener Zeit zu erreichen wäre, oder wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
ohne wenigstens den Versuch einer Behandlung zu leben (BGE 137 V 295, 298 E.
4.2.2).
3.3.
Die Untersuchungsbedürftigkeit ist in objektiver Weise –
insbesondere durch den infrage kommenden Leistungserbringer und gestützt auf
dessen Angaben in der Folge durch den Versicherungsträger – festzustellen (Kieser Ueli, Interkulturelles
Dolmetschen in der Sozialversicherung, in: Kieser
Ueli/Hürzeler Marc/Heinrich Stefanie J. (Hrsg.), JaSo 2021 - Jahrbuch
zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2021, S. 253 f.). Sie ist
anzunehmen, wenn ohne Untersuchung der Wegfall der Beeinträchtigung
wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg innert angemessener
Zeit zu erreichen wäre. Bei solchen Kosten geht es also noch nicht um eine
eigentliche Behandlungsmassnahme, sondern um eine Abklärungsmassnahme im Rahmen
des Krankheitsbegriffs. Die Behandlung setzt erst in der Folge ein, wenn durch
diese Abklärungsmassnahme festgestellt werden kann, welche Diagnose zu stellen
ist und welche Behandlung einzuleiten ist (a.a.O., S. 254).
3.4.
Die Leistungen der Versicherung müssen im Übrigen die Kriterien von
Art. 32 Abs. 1 KVG erfüllen (sog. WZW-Kriterien). Demnach müssen diese wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich sein. Eine Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv
geeignet ist, das angestrebte diagnostische oder therapeutische Ziel zu
erreichen bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflussen (BGE 145 V
116 E. 3.2.1). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden
nachgewiesen sein. Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behandlung
voraus. Dabei gilt jene Anwendung als zweckmässig, welche gemessen am
angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der Risiken den besten
diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist (vgl. BGE 145 V 116 E.
3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Wirtschaftlichkeit setzt die Wirksamkeit und
Zweckmässigkeit der Behandlung voraus. Der Leistungserbringer hat sich in
seinen Leistungen auf dasjenige Mass zu beschränken, das im Interesse der
Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (vgl. auch
Art. 56 Abs. 1 KVG). Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich objektiv und hat
vergleichenden Charakter, indem sie eine Rolle spielt, wenn im Einzelfall
mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig sind (BGE
145 V 116 E. 3.2.3).
3.5.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVAG steht den Krankenkassen frei, neben der
sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) auch Zusatzversicherungen anzubieten. Das
Vertragsverhältnis in der Zusatzversicherung wird zunächst dem Privatrecht
zugewiesen und unterliegt dem VVG (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September
2014 [KVAG; SR 832.12] und AVB, KAB 14, Art. 1 Abs. 1.2). Somit gelten –
unter Vorbehalt zwingender privatrechtlicher Bestimmungen – die Grundsätze der
Privatautonomie und der Vertragsfreiheit.
3.6.
Mit einer Zusatzversicherung in Form einer Ausland- oder
Ferienversicherung kann die Auslanddeckung nach KVG erweitert werden, da
diesfalls auch Leistungen im Ausland ausserhalb des vom KVG abgedeckten
Bereichs übernommen werden (Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur
sozialen Krankenversicherung, Diss Basel, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 135).
3.7.
Da die Zusatzversicherungen als Ergänzung zur obligatorischen
Krankenversicherung gemäss KVG zu verstehen seien, sind Begriffe, die in den
speziellen Bestimmungen der Zusatzversicherungen nicht beschrieben sind, nach
den Grundsätzen des KVG auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2014
vom 4. März 2015, E 4.2.1 mit Hinweis auf Gebhard Eugster, Die Unterscheidung
zwischen grund- und zusatzversicherten Leistungen im Spitalbereich: Welche
juristischen Kriterien sind massgeblich?, in: SZS 2005 S. 445 ff., insb. S.
461).
4.
4.1.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist,
aufgrund der Zusatzversicherung "D____" die geltend gemachten Kosten
für die Spitalaufenthalte der Klägerin und ihres Sohnes im Zusammenhang mit der
symptomlosen Covid-19-Infektion zu übernehmen.
4.2.
Die Zusatzversicherung für Reisen und Ferien in der Kategorie "D____"
übernimmt gemäss Artikel 1.1 der besonderen Versicherungsbedingungen für die
Zusatzkrankenversicherung gemäss VVG in der Ausgabe 1.2008 (BVB VVG 2008,
Klagebeilage 3) bzw. Ausgabe 1.2009 (Klagebeilage 7) in Ergänzung zu den
Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den Leistungen
anderer Versicherungskategorien der C____ im Notfall die Kosten
wissenschaftlich anerkannter Behandlungen, die die versicherte Person bei einem
vorübergehenden Auslandaufenthalt von einer Dauer von weniger als 45
aufeinanderfolgenden Tagen beansprucht.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zusatz-Krankenversicherung
gemäss VVG findet sich keine Definition des Begriffs "Notfall",
nur eine solche für den Begriff "Krankheit" (vgl. Art. 2 Abs. 2.4 AVB,
KAB 14, S. 1), welcher sich mit der Definition des ATSG deckt (vgl. E.3.1
vorstehend). Mangels einer Definition des Begriffs "Notfall"
ist dieser nach dem KVG auszulegen (vgl. E. 3.6 vorstehend).
4.3.
Nach Auffassung der Klägerin und ihres Sohnes liege ein Notfall vor,
weil diese nie eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Behandlungsmethoden gehabt
hätten. Auch eine Rückreise in die Schweiz sei aufgrund der angeordneten
Quarantäne nicht möglich gewesen. Ausserdem bedürfe es aus Sicht der [...] Behörden
bei einer Infektion mit Covid-19 unabhängig von Symptomen einer medizinischen
Behandlung. Daher seien die örtlichen Vorschriften für die Erfüllung des
Notfalls massgebend.
4.4.
Der Auffassung der Klägerin kann vorliegend nicht beigepflichtet
werden. Da Art. 36 KVV zur Auslegung und zur Beurteilung der medizinischen
Massnahmen im Sinne der Untersuchung und Behandlung beigezogen wird, erfolgt
die Auslegung aus Schweizer Perspektive. Merkmale des Notfalls sind die
Unaufschiebbarkeit der Behandlung aus medizinischen Gründen und die
Unangemessenheit der Rückkehr in die Schweiz (Eugster
Gebhard, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich
2018, Art. 34 KVG N. 8). Ein Notfall wird in der Regel durch eine plötzlich
auftretende, nicht vorhersehbare Behandlungsnotwendigkeit ausgelöst (a.a.O.).
Kein Notfall liegt vor, wenn die Rückreise in gesundheitlicher Hinsicht möglich
und ohne medizinische Risiken ist. Die Angemessenheit beurteilt sich nach aus
dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleiteten Kriterien, wobei auch
nichtmedizinische Aspekte zu berücksichtigen sind. Eine im Ausland aufgetretene
Behandlungsbedürftigkeit darf ferner nicht dazu führen, dass der Patient
bessergestellt wird als wenn diese in der Schweiz eingetreten wäre (a.a.O. mit
Hinweis auf BGer 9C_35/2010 E. 5). Weiter muss eine Leistung, damit sie durch
die soziale Krankenversicherung übernommen wird, gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG
wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (vgl. E. 3.3 vorstehend).
4.5.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin und ihr Sohn trotz
der positiven Testung auf Covid-19 keinerlei Symptome aufwiesen. Gemäss den
(unbestrittenen) Vorbringen der Klägerin wurden unmittelbar nach der Aufnahme im
Spital bei der Klägerin und ihrem Sohn die Lungen geröntgt und bei der Klägerin
ein Zugang gelegt und zweimal Blut abgenommen. Dreimal am Tag wurde die Sauerstoffsättigung,
Fieber und der Blutdruck gemessen und nach dem Befinden gefragt. Während den ersten
vier Tagen fanden täglich ärztliche Untersuchungen statt. Danach erfolgte eine
Verlegung vom Isolierzimmer in ein separates Hotel, in dem die Klägerin
weiterhin bezüglich Sauerstoffsättigung, Fieber und Blutdruck überwacht wurde. Covid-19-Infizierte,
die in der Schweiz positiv getestet wurden und die keinerlei Symptomatik
aufwiesen wurden seinerzeit angehalten, sich zuhause abzusondern sich in
Isolation zu begeben (vgl. COVID-19: Anweisungen zur Isolation herausgegeben
vom Bundesamt für Gesundheit, Gültig ab 25. Juni 2020, abrufbar unter https://www.spitaluster.ch/resources/covid-19_anweisungen_isolation1.pdf).
Dabei empfahl das BAG den eigenen Gesundheitszustand zu überwachen und sich
erst beim Auftreten von bestimmten Warnzeichen wie anhaltendes Fieber, Schwächegefühl,
Atemnot usw. telefonisch bei einem Arzt zu melden (a.a.O.). Ohne das Auftreten
dieser Warnzeichen wurden jeweils keine medizinischen Massnahmen veranlasst. Vor
diesem Hintergrund liegt kein Notfall vor, da die Covid-19-Infektionen aufgrund
des symptomlosen Verlaufs gar keiner Hospitalisierung in einem Spital resp.
keiner Quarantäne in einem speziellen Hospital-Hotel bedurft hätten.
4.6.
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die
Untersuchungsbedürftigkeit, welche ohne besonderes Risiko im vorliegenden Fall
ebensowenig bejaht werden kann. Krankenversicherungsrechtlich relevant ist, zu
welchem Zweck der Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung dient. Die
regelmässige Überwachung des Gesundheitszustandes einschliesslich der
Untersuchungen der Klägerin und ihres Sohnes kann vorliegend weder als wirksam
noch als zweckmässig bezeichnet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
Klägerin und ihr Sohn während der Dauer der Isolation jemals ärztlicher Hilfe
aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands bedurft hätten. Eine
Covid-19-Infektion ist wie jede andere Krankheit erst zu behandeln, wenn die
Symptomatik sich so präsentiert, dass die erkrankte Person ärztlicher Hilfe
bedarf, und diese somit den Krankheitsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG
erfüllt. Dies war aber vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin und ihr Sohn
symptomlos blieben und damit keine behandlungsbedürftigen Krankheitssymptome aufwiesen.
4.7.
Die durchgeführten Massnahmen können auch nicht unter eine
medizinische Prävention subsumiert werden, da die bei der Klägerin und ihrem
Sohn angeordnete Behandlung in einem groben Missverhältnis zum eigentlichen
Zweck, nämlich der Verhinderung des Ausbruchs von Krankheitssymptomen, lag.
4.8.
Der Umstand, dass die [...] Behörden bei einer Covid-19-Infekion den
Aufenthalt in Spitälern, Isolations- bzw. Quarantäneeinrichtungen angeordnet
haben, vermag vorliegend keine andere Beurteilung der Sachlage zu begründen. Im
Gegenteil sie ist vielmehr Hinweis dafür, dass kein medizinischer Notfall
vorlag, sondern es sich um eine Massnahme zur Eindämmung der Pandemie handelte.
In diesem Sinne wies das EDA im Zeitraum, als die Klägerin und ihr Sohn die
Reise nach E____ unternahmen, darauf hin, dass Auslandreisen eine sorgfältige
Vorbereitung und ein hohes Mass an Flexibilität erfordern, wozu auch das in
Kauf nehmen behördlicher Massnahmen und Anordnungen im Falle einer Infektion
mit Covid-19 gehöre (vgl. Website des Bundesamts für Gesundheit, Snapshot vom
8. Dezember 2021 abrufbar unter [...]). Damit hat sich vorliegend lediglich das
generelle Risiko, dass jede Person im Rahmen der selbstvorsorglichen
Eigenverantwortung tragen musste, wenn sie sich im Zeitraum einer Pandemie ins
Ausland begab, materialisiert, wofür die Beklagte nicht einzustehen hat.
4.9.
Diesbezüglich weist auch heute noch das Bundesamt für Gesundheit darauf
hin, dass vor der Reise immer direkt bei den Behörden der Zieldestination
(Botschaft oder Konsulat) abgeklärt werden muss, welche Einschränkungen
aufgrund des Coronavirus gelten. Diese können jeweils unterschiedlich sein und
sich sehr kurzfristig ändern. Dabei wird auch ausdrücklich auf das Vorweisen
eines negativen Testresultats und möglich Massnahmen nach der Einreise (z.B.
Quarantänepflicht an der Zieldestination) hingewiesen und vom BAG empfohlen,
sich vor der Buchung einer Reise beim Reisebüro und/oder der Reiseversicherung
zu erkundigen, welche Leistungen erbracht werden (vgl. zum Ganzen: https://www.bag.admin.ch/bag
/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-reisende.html#-2090105142).
4.10.
Die Klägerin behauptet weiter, dass die Beklagte am 21. Dezember
2021 telefonisch zugesichert habe, sie würde die Kosten übernehmen. Die
Klägerin verweist auf die Beilagen der Klageantwort, woraus jedoch nicht hervorgeht,
dass sich die Beklagte mündlich verpflichtet hätte die Kosten zu übernehmen.
Auch aus den übrigen Unterlagen ergibt sich dies nicht. Insbesondere hält das von
der Beklagten ausgestellte Health Insurance Certificate ausdrücklich fest, dass
bei einer Covid-19 Erkrankung vorausgesetzt wird, dass die Behandlung
medizinisch indiziert ist ("The prerequisite is that the treatment is
medically indicated",
vgl. KB 5, S. 1). Folglich liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen nach Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die
klagende Partei zu tragen hat.
4.11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend kein Notfall im
Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV vorlag, da die Infektionen keiner unaufschiebbaren
medizinischen Behandlung bedurften. Folglich sind die Voraussetzungen für eine
Kostenübernahme nicht gegeben. Eine Kostenübernahme aufgrund einer
telefonischen Zusicherung kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da
diese nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen, da der nicht
durch externe Anwälte vertretenen Beklagten mangels eines besonderen Aufwandes
praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: