Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

B____ AG

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2023.3

Einspracheentscheide vom 29. November 2022 und vom 7. Dezember 2022 (Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. [...] und Nr. 

[...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt)

Prämienforderungen

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] Oktober 1969, hat sich per 1. Januar 2010 bei der B____ AG (B____) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit einer Franchise von Fr. 2’500.-- im Modell "Basis" mit monatlicher Zahlung versichert (vgl. insb. den Antrag um Aufnahme in die Krankenversicherung vom 9. Dezember 2009 sowie die Versicherungspolice vom 15. Dezember 2009; Antwortbeilagen [AB] 1 und 2).

b)       Die Beschwerdeführerin bezahlte in den Jahren 2021 und 2022 die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht korrekt. Im Jahr 2021 betrug die monatliche Nettoprämie Fr. 423.35 (vgl. die Mahnung vom 26. November 2021; AB 4). Im Jahr 2022 belief sich die monatliche Nettoprämie auf Fr. 417.65 (vgl. die Mahnung vom 25. Februar 2022; AB 14). Wegen der Nichtbezahlung der Prämien sah sich die Beschwerdegegnerin dazu gezwungen, den Rechtsweg zu beschreiten.

c)       So leitete die B____ – nach einer "1. Mahnung KVG" vom 26. November 2021 (betreffend die Prämien für Oktober und November 2021; AB 4) und vom 17. Dezember 2021 (betreffend die Prämie für Dezember 2021; AB 5) sowie einer "Zahlungsaufforderung KVG" vom 31. Dezember 2021; AB 6) – gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für die ausstehenden KVG-Prämien in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'270.05 (3 x Fr. 423.35) nebst Fr. 17.30 Zins (bis 8. Februar 2022) und 5 % Zins ab dem 9. Februar 2022 sowie Mahn- und Inkassospesen von insgesamt Fr. 50.-- ein (vgl. AB 7). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (zugestellt am 4. März 2022) erhob die Beschwerdeführerin am 14. März 2022 Rechtsvorschlag (vgl. AB 8). Dieser wurde von der B____ mit Verfügung vom 2. Mai 2022 im Umfang von Fr. 1'337.35 (Fr. 1'270.05 + Fr. 17.30 + Fr. 50.--; zuzüglich Zins) beseitigt (vgl. AB 9). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 Einsprache. Sie machte geltend, sie schulde die Prämien nicht, da kein legitimer Versicherungsvertrag bestehe (vgl. AB 10). Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2022 wies die B____ die Einsprache ab (vgl. AB 13).

d)       Ausserdem leitete die B____ – wiederum nach einer "1. Mahnung KVG" vom 25. Februar 2022 (betreffend die Prämien für Januar und Februar 2022; AB 14) und vom 16. März 2022 (betreffend Prämie für März 2022; AB 15) sowie einer "Zahlungsaufforderung KVG" vom 31. März 2022 (AB 16) – gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für die ausstehenden KVG-Prämien in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'252.95 (3 x Fr. 417.65) nebst Fr. 17.80 Zins (bis 15. Mai 2022) und 5 % Zins ab dem 16. Mai 2022 sowie Mahn- und Inkassospesen (Fr. 50.--) ein (vgl. AB 17). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (zugestellt am 7. Juni 2022) hat die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2022 Rechtsvorschlag erhoben. Dieser wurde von der B____ mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 im Umfang von Fr. 1'320.75 (Fr. 1'252.95 + Fr. 17.80 + Fr. 50.--) beseitigt (vgl. AB 18). Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 bestätigte die B____ die Verfügung vom 24. Oktober 2022 (vgl. AB 21).

II.        

a)       Am 16. Januar 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 29. November 2022 und vom 7. Dezember 2022. Weiteren stellt sie folgende Begehren: Der Versicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin sei rückwirkend per 1. Januar 2021 für ungültig zu erklären, und die damit verbundenen Forderungen als nicht geschuldet zu bezeichnen. Ihre Beschwerde sei für die Beurteilung jener Punkte, für welche sich das Sozialversicherungsgericht als nicht zuständig erachte, an die dafür zuständige Stelle/lnstanz zur Bearbeitung weiterzuleiten.

b)       Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Beschwerdeführerin hat innert Frist keine Replik eingereicht.

III.      

Am 31. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 29. November 2022 und vom 7. Dezember 2022 örtlich und sachlich zuständig.

1.2.        Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.              

2.1.        Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).

2.2.        2.2.1.  Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).

2.2.2.  Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).

2.2.3.  Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).

3.              

3.1.        3.1.1.  Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht – in Bestätigung der Verfügung vom 2. Mai 2022 (AB 9) – mit Einspracheentscheid vom 29. November 2022 (AB 13) den von der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'337.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Februar 2022 auf Fr. 1'270.05 (3 x Fr. 423.35) erteilt hat.

3.1.2.  Ebenfalls zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise – in Bestätigung der Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 18) – mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 (AB 21) den von der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und für Fr. 1'320.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Mai 2022 auf Fr. 1'252.95 (3 x Fr. 417.65) erteilt hat.

3.2.        Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die infrage stehenden KVG-Prämien (Oktober bis Dezember 2021 und Januar bis März 2022) nicht bezahlt zu haben. Sie macht – wie bereits im früheren vor dem Sozialversicherungsgericht geführten Verfahren KV 2022 3 – mit selbiger Begründung geltend, es bestehe kein legitimer Versicherungsvertrag (vgl. die Beschwerde). Das Sozialversicherungsgericht hat sich im Urteil vom 9. August 2022 (KV 2022 3) bereits sehr ausführlich mit denselben Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. Erwägungen 4.3. bis 4.5. des Urteils). Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin bringt daher keinerlei tauglichen Einwände gegen ihre Zahlungspflicht vor. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Prämien (Fr. 1'270.05 resp. Fr. 1'252.95) sind folglich als geschuldet zu erachten.

3.3.        Die Beschwerdegegnerin hat definitive Rechtsöffnung auch für einen Verzugszins von Fr. 17.30 (bis 8. Februar 2022) und 5 % ab dem 9. Februar 2022 (Datum des Zahlungsbefehls) auf Fr. 1'270.05 (Prämien Oktober bis Dezember 2021) erteilt (vgl. AB 8 und AB 13). Ebenfalls hat sie definitive Rechtsöffnung für einen Verzugszins von Fr. 17.80 (bis 15. Mai 2022) und 5 % ab dem 16. Mai 2022 auf Fr. 1'252.95 (Prämien Januar bis März 2022) erteilt (vgl. AB 18 und AB 21). Wie dargetan wurde, sind für fällige Prämien Verzugszinsen von 5 % per anno zu gewähren (vgl. Erwägung 2.2.2. hiervor). In Ziff. 5.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; AB 3) wird festgehalten, dass die Prämien im Voraus spätestens am vereinbarten Fälligkeitsdatum zu bezahlen sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Prämien am Fälligkeitsdatum nicht bezahlt. Der Berechnung des Verzugszinses durch die Beschwerdegegnerin (Fr. 17.30 bis 8. Februar 2022 resp. Fr. 17.80 bis 15. Mai 2022) kann gefolgt werden. Namentlich wurde der Verzugszins ab dem mittleren Verfall berechnet (1. November 2021 [vgl. AB 7 i.V.m. AB 8] resp. 1. Februar 2022 [vgl. AB 17 i.V.m. AB 18]), was sachgerecht erscheint. Auch ist der Beschwerdegegnerin auf den ausstehenden KVG-Prämien ab dem 9. Februar 2022 resp. dem 16. Mai 2022 ein Verzugszins von 5 % zu gewähren.

3.4.        Die Beschwerdegegnerin macht überdies Mahn- und Verwaltungsspesen in der Höhe von jeweils insgesamt Fr. 50.-- geltend (vgl. AB 7 resp. AB 16). Die erforderliche reglementarische Regelung ist in Ziff. 6.3. der AVB (AB 3) enthalten und kann daher zugestanden werden.

3.5.        Die Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 89.-- (Betreibung Nr. [...]; AB 8) resp. Fr. 66.-- (Betreibung Nr. [...]; AB 18) schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Es ist hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts K154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1).

3.6.        Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass eine Weiterleitung der Beschwerde an eine andere Stelle nicht als geboten erscheint. Denn es ist nicht ersichtlich, welche andere Instanz für die Behandlung der Anliegen der Beschwerdeführerin zuständig sein könnte.

4.              

4.1.        Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2022 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2022) ist für den Betrag von Fr. 1'337.35 (Fr. 1'270.05 + Fr. 17.30 + Fr. 50.--) zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'270.05 seit dem 9. Februar 2022 aufzuheben.

4.2.        Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2022) ist für den Betrag von Fr. 1'320.75 (Fr. 1'252.95 + Fr. 17.80 + Fr. 50.--) zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'252.95 seit dem 16. Mai 2022 aufzuheben.

4.3.        Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 1'337.35 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'270.05 seit dem 9. Februar 2022 aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 1'320.75 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'252.95 seit dem 16. Mai 2022 aufgehoben.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: