Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Sanitas Grundversicherungen AG

Laurenzenvorstadt 11, Postfach 4236, 5001 Aarau   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2023.4

Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022 (Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt)

 

Beschwerde abgewiesen. Umstellung der Zahlungsperiodizität von monatlich auf jährlich zulässig.


Tatsachen

I.        

a)               Die am 7. Januar 1979 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert.

b)               Die Zahlungsperiodizität für die Prämienrechnungen wurden aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin auf Initiative der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021 von monatlich auf jährlich umgestellt. Die Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Prämienrechnung vom 6. Dezember 2020 über einen Betrag von Fr. 6'823.30 zukommen und führte mit Begleitschreiben aus, ohne Gegenbericht innert 30 Tagen vom entsprechenden Einverständnis der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Kontoauszug vom 4. April 2023, Antwortbeilage [AB] 1, Schreiben der Beschwerdegegnerin samt Prämienrechnung vom 6. Dezember 2020, AB 2). In der Folge verzeichnete die Beschwerdegegnerin keinen Gegenbericht der Beschwerdeführerin.

c)               Da die Prämienrechnung vom 6. Dezember 2020 unbeglichen blieb, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) stellte der Beschwerdeführerin am 7. September 2021 einen auf den 16. August 2021 datierten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...]) über den Betrag von Fr. 7'467.35, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. August 2021, sowie Fr. 96.15 Zins, Fr. 270.00 Mahnspesen, Fr. 150.00 Umtriebsspesen und Betreibungskosten von Fr. 60.00 sowie Leistungsforderungen von Fr. 518.45 zu. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag (AB 3).

d)               Mit Prämienrechnung vom 9. Dezember 2021 (AB 5) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wiederum die Prämien für das ganze Jahr in Rechnung, wobei sich die Prämien für das Jahr 2022 auf Fr. 6’338.55 beliefen. Da die Beschwerdeführerin die Prämienrechnung nicht beglich, leitete die Beschwerdegegnerin nach vorgängiger Mahnung und Rücknahme des gewährten Skontos (vgl. Mahnung vom 10. März 2022, AB 6) mit Zahlungsbefehl vom 17. August 2022 (AB 7) die Betreibung Nr. [...] gegen die Beschwerdeführerin ein. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin gleichentags unbegründeten Rechtsvorschlag.

e)               Mit Verfügung vom 1. November 2022 beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag vollumfänglich (AB 8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. November 2022 wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022 abgewiesen (AB 10).

f)                Mit Prämienrechnung vom 20. Dezember 2022 (AB 12) stellte die Beschwerdegegnerin die Zahlungsperiodizität für das Jahr 2023 auf monatlich um, wobei die Prämien für den Zeitraum Januar 2023 bis und mit April 2023 gemäss Kontoauszug vom 4. April 2023 (AB 1) noch ausstehend sind.

II.       

a)        Mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 23. Januar 2023) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022. Darüber hinaus beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Beschwerdegegnerin zu einer einmaligen Zahlung von Fr. 10'000 aufgrund angeblicher Kreditschädigung zu verpflichten.

b)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit undatierter Replik (Postaufgabe am 31. Mai 2023) hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

d)        Mit Duplik vom 13. Juni 2023 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest.

III.     

Am 31. August 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheide vom 20. Dezember 2022 örtlich und sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der geltend gemachten allfälligen straf- und/oder zivilrechtlichen Ansprüche aufgrund der angeblichen Kreditschädigung seitens der Beschwerdeführerin liegt nicht beim angerufenen Gericht. Auf die entsprechenden Anträge ist daher nicht einzutreten.

1.2.          Da die rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt, ist ansonsten auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.          1.3.1. Vorab ist über den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung zu entscheiden.

1.3.2.      Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK [SR 0.101]) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen - insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung -, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen

1.3.3.      Die Voraussetzungen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung abzusehen, sind vorliegend erfüllt. So stellen sich zunächst angesichts der vollständigen Aktenlage keine Tat-, sondern lediglich Rechtsfragen. Sodann ist als zentrale Frage die Zulässigkeit des Wechsels der Zahlungsperiodizität von Krankenkassenprämien der Grundversicherung zu beurteilen. Dies stellt eine rein technische Fragestellung dar, deren Beantwortung und Beurteilung in keiner Weise vom persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin abhängt. Insgesamt kann die zu beurteilende Angelegenheit daher rechtsgenüglich aufgrund der Akten und den Parteivorbringen gelöst werden, so dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung abzulehnen ist.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die in Rechnung gestellten Prämien für das Jahr 2022 nicht beglichen zu haben. Sie stellt sich allerdings im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss massgebender Police seien für die Krankenkassenprämien Monatsraten und nicht Jahresraten vereinbart worden. Eine Einwilligung ihrerseits betreffend Wechsel der Zahlungsperiodizität liege nicht vor, was die Rechnung rechtlich ungültig mache. Hinzu komme, dass die Rechnung betragsmässig nicht korrekt sei.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Umstellung der Zahlungsperiodizität sei rechtens. Man habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2020 die Möglichkeit gegeben ihren Widerspruch kundzutun, was ausgeblieben sei. Da der Rechnungsbetrag zudem korrekt sei, sei die Beschwerde abzuweisen.

2.3.          Unbestritten ist, dass die Prämien für das Jahr 2021 nicht bezahlt wurden. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die Zahlungsperiodizität von monatlich auf jährlich umstellen durfte.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Es ist zulässig, die Prämien jährlich, halbjährlich, quartalweise oder in einem anderen Intervall zu bezahlen, sofern der Krankenversicherer die Möglichkeit monatlicher Prämienzahlung nach wie vor einräumen (Urteil K 72/05 vom 14.08.2006 E. 4.3.1.). Verschiedene Krankenversicherer gewähren einen Rabatt, wenn die versicherte Person die Prämien jährlich oder halbjährlich im Voraus bezahlt. Ein solches Vorgehen ist zulässig, falls sich die Skonti noch in einem angemessenen Rahmen halten. Allerdings besteht keine gesetzliche Verpflichtung, solche Skonti zu gewähren (Kieser/Gehring/Bollinger KVG/UVG Kommentar, N 7 zu Art. 61 KVG).

 

3.2.          3.2.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).

3.2.2.  Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).

3.2.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).

4.                

4.1.          Wie dargelegt bestreitet die Beschwerdeführerin nicht den Zahlungsausstand für die Jahresprämie 2022 an sich, sondern ihre Einverständniserklärung zur Änderung der Zahlungsmodalität von monatlich auf jährlich.

4.2.          4.2.1. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin die Umstellung der Zahlungsperiodizität der Prämienrechnung von monatlich auf jährlich vor. Diesem Schreiben legte sie die Prämienrechnung für die Jahresprämie 2021 bei. Gemäss diesem Schreiben gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Frist zur Einreichung eines Gegenberichts. Da innert angesetzter Frist bei der Beschwerdegegnerin kein Gegenbericht einging, ging die Beschwerdegegnerin vom Einverständnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geänderten Zahlungsmodalitäten aus.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, das Schreiben samt Prämienrechnung 2021 vom 6. Dezember 2020 nie erhalten zu haben (undatierte Replik mit Postaufgabe am 31. Mai 2023) und ihr Stillschweigen somit nicht als Einverständnis hätte gewertet werden dürfen. Diesem Einwand ist nicht zu folgen. Aus den Akten geht hervor, dass mit Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...]) vom 16. August 2021 die Prämien für das gesamte Jahr 2021 (Dezember 2020 bis Dezember 2021) in der Höhe von Fr. 7'467.35 eingefordert wurden. Der vorgenannte Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2021 zugestellt und die Beschwerdeführerin erhob innert Frist keinen Rechtsvorschlag (AB 3). Spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 7. September 2021 wusste die Beschwerdeführerin darüber Bescheid, dass die Prämien in Form einer Jahresprämie erhoben worden sind. Es ist daher vor diesem Hintergrund für die Frage, ob die Beschwerdeführerin betreffend die Prämien für das Jahr 2022 um die Jahresprämie wusste, unerheblich, ob sie den Brief vom 6. Dezember 2020 tatsächlich erhalten hat. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist daher nicht zielführend. Wie zuvor dargelegt, steht Art. 90 KVV einer jährlichen Abrechnung nicht entgegen, sofern der Krankenversicherer die Möglichkeit monatlicher Prämienzahlung nach wie vor einräumen (vgl. E. 3.1. hiervor). Dies trifft vorliegend zu. Nachdem die Beschwerdeführerin die Umstellung des Zahlungsintervalls in ihrer Einsprache vom 30. November 2022 beanstandet hatte, stellte die Beschwerdeführerin die Zahlungsperiodizität am 20. Dezember 2022 wieder auf monatlich um (AB 12). Schliesslich ist in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Jahresprämie für das Jahr 2021 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese im Rahmen ihrer Replik zu Recht nicht weiter beanstandet. Die im Rahmen der Beschwerde noch vorhandenen Beanstandungen hinsichtlich des Umfanges der Forderung waren auf die Rücknahme des bei Jahresprämien gewährten Skontos zurückzuführen. Es erübrigen sich daher diesbezügliche Weiterungen.

4.3.          Die infrage stehende Umstellung der Zahlungsperiodizität der Prämienrechnung von monatlich auf jährlich ist daher als rechtmässig zu erachten.

4.4.          4.4.1. Die Beschwerdegegnerin erteilte die definitive Rechtsöffnung auch für einen Verzugszins von Fr. 80.95 und 5% ab dem 4. August 2022 auf Fr. 6'402.60 (Prämien von Januar 2022 bis Dezember 2022) erteilt (AB 7). Wie dargetan, sind für fällige Prämien Verzugszinsen von 5% per anno zu gewähren (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Die Beschwerdeführerin weigerte sich, Prämienzahlungen zu erbringen. Sämtliche Mahnungen und Zahlungsaufforderungen (vgl. zu diesem Erfordernis E. 2.2.1. hiervor) blieben unbeachtet. Dies rechtfertigt es, einen Verzugszins von 5% ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen zu gewähren. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 4. August 2022 bildet dabei den Annäherungswert für den mittleren Verfall der geltend gemachten Jahresprämie 2022, was sachgerecht erscheint. Auch die geltend gemachten Verzugszinsen von Fr. 80.95 sind als berechtigt zu erachten. Gleiches gilt für die im Übrigen unbestrittenen Leistungsforderungen in Höhe von Fr. 414.15.

4.4.2. Die Beschwerdegegnerin macht .erdies Mahnspesen in der Höhe von Fr. 150.00 Fr. (AB 7) und Umtriebsspesen von Fr. 150.00 geltend. Die erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 20 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 2009, https://www.sanitas.com/content/dam/sanitas-internet/Dokumente/6009_Sanitas_AVB_KVG_de.pdf, zuletzt eingesehen am 27. Oktober 2023) enthalten. Die Höhe der Mahngebühren ist in Relation zum geschuldeten Betrag der Forderung als angemessen zu betrachten und kann daher zugestanden werden.

4.4.3. Die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen Zustellung von insgesamt Fr. 97.00 (Fr. 60.00 [Ausstellung des Zahlungsbefehls] + Fr. 23.00 + Fr. 8.00 + Fr. 1.00 + Fr. 5.00 [weitere Zustellkosten]) schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 2 SchKG).

5.                

5.1.          Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 17. August 2022, zugestellt am 13. September 2022) ist für den Betrag von Fr. 6'402.60 [KVG-Prämien Januar 2022 bis Dezember 2022] zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 04. August 2022, Fr. 414.15 [Leistungsforderungen KVG vom 03. November 2021], Fr. 80.95 [Zinsen], Fr. 150.00 [Mahnspesen] und Fr. 150.00 [Umtriebsspesen] aufzuheben.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesenen.

            Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird im Umfang von Fr. 6'402.60 nebst Fr. 80.95 Zins und 5% Zins seit dem 4. August 2022, Leistungsforderungen KVG vom 3. November 2021 von Fr. 414.15 sowie Mahn- und Umtriebsspesen von gesamthaft Fr. 300.00 aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: