Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 29. Juni 2023

 

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

KV.2023.5

 

Auf Beschwerde wird nicht eingetreten. Kein Anfechtungsobjekt.

 

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der Beschwerdeführer war im Jahr 2021 bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) obligatorisch krankenversichert (Versicherungspolice gültig ab 1. Januar 2021, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).

1.2.          Gemäss Bericht des C____spitals [...] vom 11. Mai 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine Zyste am linken Unterkiefer diagnostiziert (AB 3). In der Folge wurde die Zyste entfernt und gleichzeitig ein Weisheitszahn extrahiert. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem C____spital [...] in diesem Zusammenhang mit, dass im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung lediglich die Kosten für die Zystenentfernung, nicht aber jene für die Zahnextraktion übernommen würden (AB 5).

1.3.          Das C____spital [...] stellte der Beschwerdegegnerin daraufhin nach Durchführung des Eingriffes für den Zeitraum vom 5. Mai bis zum 12. Mai 2021 eine TP-Rechnung über den Gesamtbetrag von CHF 1'259.50 zu (AB 7). Hiervon stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wiederum mit Leistungsabrechnung vom 30. November 2022 eine Kostenbeteiligung von CHF 734.90 in Rechnung (AB 8). Der Beschwerdeführer vertrat diesbezüglich den Standpunkt, er sei im fraglichen Zeitraum nicht im C____spital [...] gewesen und wies die Rechnung über den Gesamtbetrag von CHF 734.90 zurück (vgl. E-Mail vom 5. Dezember 2022, AB 9). Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 die TP-Rechnung des C____spitals [...] zu und wies daraufhin, dass die Datierung des Behandlungszeitraums mit dem pathologischen Bericht übereinstimme (Beschwerdebeilage [BB] 2).

1.4.          Da die Beschwerdegegnerin keinen Zahlungseingang verbuchen konnte, ermahnte sie den Beschwerdeführer mit Zahlungserinnerung vom 17. Januar 2023 zur Bezahlung der Kostenbeteiligung von CHF 734.90 (BB 4). Mit Nachricht vom 23. Februar 2023 (AB 12) hielt der Beschwerdeführer daran fest, die Rechnung nicht bezahlen zu wollen.

1.5.          Mit Beschwerde vom 15. Februar 2023 beanstandet der Beschwerdeführer die TP-Rechnung des C____spitals [...] vom 28. November 2022 (BB 2) in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Er beantragt sinngemäss die Korrektur der TP-Rechnung des C____spitals [...] vom 28. November 2022 (BB 2) und der Leistungsabrechnung [...] der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2022 (BB 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten.

Mit Replik vom 4. April 2023 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest.

2.                

2.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 57 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1), § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG.

2.2.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

2.3.          Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind grundsätzlich Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen sich die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids geäussert hat. Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. In vorliegender Angelegenheit hat die Beschwerdegegnerin weder verfügt noch einen Einspracheentscheid erlassen. Bei der an den Beschwerdeführer gerichteten Leistungsabrechnung vom 30. November 2022 (AB 8) handelt es sich um einen im formlosen Verfahren ergangenen Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 ATSG), gegen den eine direkte Beschwerde nicht möglich ist. Es fehlt demnach an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, was zur Folge hat, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.4.          Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.5.          Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 Abs. 1 SVGG).


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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