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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 29. Juni 2023
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
Gegenstand
KV.2023.5
Auf Beschwerde wird nicht eingetreten. Kein Anfechtungsobjekt.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2021 bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) obligatorisch krankenversichert (Versicherungspolice gültig ab 1. Januar 2021, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).
1.2. Gemäss Bericht des C____spitals [...] vom 11. Mai 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine Zyste am linken Unterkiefer diagnostiziert (AB 3). In der Folge wurde die Zyste entfernt und gleichzeitig ein Weisheitszahn extrahiert. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem C____spital [...] in diesem Zusammenhang mit, dass im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung lediglich die Kosten für die Zystenentfernung, nicht aber jene für die Zahnextraktion übernommen würden (AB 5).
1.3. Das C____spital [...] stellte der Beschwerdegegnerin daraufhin nach Durchführung des Eingriffes für den Zeitraum vom 5. Mai bis zum 12. Mai 2021 eine TP-Rechnung über den Gesamtbetrag von CHF 1'259.50 zu (AB 7). Hiervon stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wiederum mit Leistungsabrechnung vom 30. November 2022 eine Kostenbeteiligung von CHF 734.90 in Rechnung (AB 8). Der Beschwerdeführer vertrat diesbezüglich den Standpunkt, er sei im fraglichen Zeitraum nicht im C____spital [...] gewesen und wies die Rechnung über den Gesamtbetrag von CHF 734.90 zurück (vgl. E-Mail vom 5. Dezember 2022, AB 9). Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 die TP-Rechnung des C____spitals [...] zu und wies daraufhin, dass die Datierung des Behandlungszeitraums mit dem pathologischen Bericht übereinstimme (Beschwerdebeilage [BB] 2).
1.4. Da die Beschwerdegegnerin keinen Zahlungseingang verbuchen konnte, ermahnte sie den Beschwerdeführer mit Zahlungserinnerung vom 17. Januar 2023 zur Bezahlung der Kostenbeteiligung von CHF 734.90 (BB 4). Mit Nachricht vom 23. Februar 2023 (AB 12) hielt der Beschwerdeführer daran fest, die Rechnung nicht bezahlen zu wollen.
1.5. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2023 beanstandet der Beschwerdeführer die TP-Rechnung des C____spitals [...] vom 28. November 2022 (BB 2) in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Er beantragt sinngemäss die Korrektur der TP-Rechnung des C____spitals [...] vom 28. November 2022 (BB 2) und der Leistungsabrechnung [...] der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2022 (BB 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten.
Mit Replik vom 4. April 2023 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit