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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2023.7
Einspracheentscheid vom 28.
Februar 2023
Zahnschaden beim Essen erfüllt
vorliegend den Unfallbegriff nicht
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2022 bei der Beschwerdegegnerin
in der Grundversicherung unter Einschluss des Unfallrisikos versichert (Police,
Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Mit Unfallmeldung vom 27. September 2022 meldete
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen am 25. September 2022 erlittenen
Zahnschaden (AB 3). Gemäss Unfallmeldung sei ihm beim Verzehr des Frühstücks in
Form eines selber zubereiteten Müslis ein Teil des Zahns abgebrochen. Das Stück
Zahn habe der Beschwerdeführer isolieren und dem Zahnarzt vorlegen können, den
harten Gegenstand indessen nicht. Bei der Zubereitung des Müslis habe er blaue
Trauben verwendet. Diese habe er halbiert, um die Kerne zu entfernen. Er
vermute, dass er einen der Kerne übersehen und dieser den Schaden verursacht
habe (a.a.O.).
Gemäss Zahnschadenformular der C____, Dr. D____, in [...] vom
27. September 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine Kronenfraktur des Zahns 36
festgestellt (AB 4).
In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
einen Fragebogen betreffend den Kauunfall zu. Dieser wiederholte im Fragebogen
vom 22. Oktober 2022 die Sachverhaltsdarstellung in der Unfallfallmeldung und
ergänzte, dass die Kerne der blauen Trauben klein und sehr hart gewesen seien.
Als Zeugin führte er seine Frau an. Das "Corpus Delicti" habe der
Beschwerdeführer nicht gesehen, jedoch einen identischen Kern (AB 6). Dem
Fragebogen fügte er einen solchen bei.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 teilte die Beschwerdegegnerin
der C____ mit, dass der ungewöhnliche äussere Faktor beim Essen von Trauben und
Beissen auf einen Traubenkern nicht gegeben und folglich der Unfallbegriff
nicht erfüllt sei. Eine Kostenübernahme aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung müsse daher abgelehnt werden (AB 7). Eine Kopie
dieses Schreiben stellte sie dem Beschwerdeführer zu (AB 7). Mit
eingeschriebenen Brief vom 7. November 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mit, dass er nicht einfach Trauben gegessen habe, sondern die Trauben entkernt
habe, bevor er sie zum Müesli gegeben habe. Er habe daher nicht mit dem
schadenstiftenden Gegenstand rechnen müssen. Er habe Massnahme getroffen, um
einen Kauunfall zu vermeiden. Den Beweis für einen Fremdkörper könne er nicht
erbringen, weil er diesen verschluckt haben müsse. Naheliegend sei es ein Kern
in einer Traubenhälfte gewesen, den er übersehen habe. Die Konsistenz eines
solchen habe er nachträglich geprüft und festgestellt, dass diese sehr hart
seien. Weniger wahrscheinlich könne es sich auch um ein kleines Stück Schale
aus der Nussmischung "[...]" von [...] handeln (vgl. AB 8 und 10).
Mit Verfügung vom 10. November 2022 (AB 9) hielt
die Beschwerdegegnerin an ihrer Leistungsablehnung fest (vgl. AB 9). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2022 Einsprache (vgl. AB 10) und machte
geltend, er habe die Trauben aufgeschnitten, um zu vermeiden, dass noch Kerne
im Müesli vorhanden seien. Er habe zudem beim Auftreten des Schadens die
Abspaltung des Zahnteils sehr deutlich verspürt und es sei ihm sofort bewusstgeworden,
dass der Zahn einen Schaden erlitten habe. Den festen Gegenstand habe er
verschluckt. Der Druck, der durch das Beissen auf einen Traubenkern entstanden
sei, müsse sehr hoch gewesen sein, da dieser sehr hart sei. Ein Exemplar eines
Traubenkerns habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner bereits mit dem
Formular "Fragebogen Kauunfall" vom 22. November 2022 zugestellt. Die
Beschaffenheit des Kerns zeige, dass der Traubenkern sehr klein und sehr hart
sei. Dass es sich um eine Nussschale aus der erwähnten Mischung gehandelt habe,
dürfe eher unwahrscheinlich sein. Auch wenn der geschädigte Zahn bereits
behandelt worden sei, so habe er den normalen Belastungen standgehalten (AB
10). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28.
Februar 2023 ab (AB 12).
II.
Mit Beschwerde vom 21. März 2023 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der
Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Zahnreparatur in der
Höhe von CHF 900.55 zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.
April 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Replik vom 23. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer
sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er eine Kopie
eines Fotos eines Traubenkerns vom 27. September 2023 (Replikbeilage/RB 1),
eine Kopie des Fragebogens vom 22. Oktober 2023 (RB 2) sowie eine Kopie der
E-Mail seines Zahnarztes vom 22. Mai 2023 ein (RB 3).
Die Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Juni 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können
Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –
gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 örtlich und sachlich
zuständig.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, beim
fraglichen Ereignis vom 25. September 2022 habe es sich nicht um einen Unfall
gehandelt, da dem Beschwerdeführer der Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors nicht gelinge. Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch
(vgl. Einspracheentscheid, AB 12). Der Beschwerdeführer teilt diese Auffassung
der Beschwerdegegnerin nicht.
2.2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in
der mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 bestätigten Verfügung vom 10.
November 2022 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wegen
Nichterfüllung des Unfallbegriffs abgelehnt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. b KVG übernimmt die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems,
die durch einen Unfall verursacht worden sind, soweit dafür keine
Unfallversicherung aufkommt.
3.2.
Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist
zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses (BGE 134 V 72,
76 f. E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich das
Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren
Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72, 79 f. E. 4.3.1).
Ungewöhnlichkeit ist gegeben, wenn der äussere Faktor, nach einem objektiven
Massstab, nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1).
3.3.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Das
Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem
Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).
3.4.
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des
Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift Platz,
wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf
Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V
427, 429 f. E. 3.2).
3.5.
Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerisches
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gilt auch im öffentlichen
Recht (BGE 140 I 50, 55 f. E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Im Falle der
Beweislosigkeit fällt gemäss dieser Beweislastregel der Entscheid zuungunsten
derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte.
4.
4.1.
Zur Frage, ob ein Zahnschaden durch einen Unfall verursacht worden
ist, kann auf eine umfangreiche Praxis des Bundesgerichts, insbesondere in
Bezug auf das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und die Anforderungen
an den Beweis, verwiesen werden. So hebt das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung hervor, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch
einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors nicht genügt (vgl. u.a. die Urteile 8C_251/2018 vom 20. Juni
2018 E. 4.1, 8C_2015/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010
E. 4.3, 9C_1095/2009 vom 31. März 2010, 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3,
K 155/05 vom 23. November 2005 E. 3). Von Beweislosigkeit sei daher namentlich
auszugehen, wenn die versicherte Person lediglich angeben könne, auf
"etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben,
den Gegenstand jedoch nicht genauer zu beschreiben vermöge (u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3.). Beweislosigkeit liege
aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt werde, der
entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden könne (Urteile des
Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1, 8C_215/2013 vom 4. Juni
2018 E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3.).
4.2.
Von Beweislosigkeit ging das Bundesgericht unter anderem im Urteil 9C_196/2008
vom 3. Juni 2008 aus. Dort war der Fall eines Versicherten zu beurteilen, der
unbestrittenermassen beim Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen
harten Gegenstand gebissen und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen hatte.
Allerdings hatte er den Fremdkörper, welcher die Schädigung der Zähne
verursachte, verschluckt. Das Bundesgericht hat in diesem Fall klargestellt, es
könne nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden, ob der Zahnschaden durch
einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei und dass daher
Beweislosigkeit vorliege.
4.3.
Auch im Urteil 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 hielt das Bundesgericht
fest, da der Beschwerdeführer beim Essen von Kartoffelgratin den fraglichen
Gegenstand verschluckt habe und deshalb lediglich vermuten könne, es habe sich
um ein kleines Steinchen gehandelt, sei nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz eine Zahnschädigung durch ein Steinchen als nicht überwiegend
wahrscheinlich erachtet habe (vgl. Erwägung 4.1. des Urteils).
4.4.
Im Urteil 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 hatte das Bundesgericht
sodann einen Sachverhalt zu beurteilen, wonach der versicherten Person beim
Essen eines Nussbrot-Sandwichs wegen eines Fremdkörpers (Nussschale) ein Zahn
abgebrochen war. Erneut hielt es fest, die blosse Vermutung, der Zahnschaden
sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genüge für die Annahme eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht.
4.5.
In Fällen wie den oben genannten liegt Beweislosigkeit vor, deren
Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 6
S. 221 f.; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen), und es besteht keine
Leistungspflicht des Unfallversicherers.
5.
5.1.
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zunächst mit Schreiben vom 28.
Oktober 2022 auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der ungewöhnliche äussere
Faktor beim Essen von Trauben und Beissen auf einen Traubenkern nicht gegeben
und folglich der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 28. Februar 2023 (vgl. AB 12) fest, der Beschwerdeführer habe mehrmals und
übereinstimmend mitgeteilt, dass er auf einen harten Gegenstand gebissen und
diesen verschluckt habe. Daher sei der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht
erfüllt, weil der schädigende Gegenstand nicht benannt werden könne, da dieser
vom Beschwerdeführer verschluckt worden sei. Aus diesem Grund könne
offenbleiben, ob der mit einer Füllung versehene Zahn alltäglichen Belastungen
standgehalten hätte, wie der Beschwerdeführer geltend mache (AB 12, S. 4 und 5).
5.2.
In der Beschwerde vom 21. März 2023 gegen den Einspracheentscheid vom
28. Februar 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Argumentation
der Beschwerdegegnerin geändert habe. Zunächst habe die Beschwerdegegnerin
vorgebracht, dass mit Kernen gerechnet werden müsse, wenn ein Müsli mit Trauben
verzehrt werde. Nachdem der Beschwerdeführer erneut geschildert habe, welche
Vorkehrungen er getroffen und wahrscheinlich alle bis auf einen Traubenkern
vorgängig entfernt habe, habe die Argumentation der Beschwerdegegnerin geändert.
Im Vordergrund habe nun die Argumentation gestanden, der fragliche Gegenstand könne
nicht vorgewiesen werden, da dieser vom Beschwerdeführer verschluckt worden
sei. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass die Beschwerdegegnerin darauf
hingewiesen habe, dass der Zahn schon einmal repariert worden sei und es sich
um eine normale Abnützung handle (Beschwerde, S. 1). Der Beschwerdeführer
widersprach der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Zahn allenfalls
nicht mehr in einem funktionstüchtigen Zustand befunden habe. Die Zähne seien
regelmässig gepflegt und kontrolliert worden. Die Reparatur des betreffenden
Zahnes sei so ausgeführt worden, dass dieser normalen Belastungen standhalte.
Zudem sei das regelmässige Kauen von Nussmischungen, welche für die Zubereitung
des Müslis verwendet werden und eine nicht geringe Härte aufweisen, sowohl in
der Vergangenheit als auch gegenwärtig problemlos möglich gewesen (Beschwerde,
S. 2).
5.3.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei seine Ansicht des Ereignisses
stichhaltig und die Aussage der Beschwerdegegnerin, der Zahn sei allenfalls nicht
mehr in einem funktionstüchtigen Zustand, nicht belegt. Er bemängelt, dass
seine Ausführungen angezweifelt werde und lediglich von einer Vermutung die
Rede sei. Der Beschwerdeführer erklärt, dass jeder eine heftige Belastung auf
den Zahn sofort bemerke. Zudem kritisiert der Beschwerdeführer, dass gemäss der
Beschwerdegegnerin Korrekturen resp. Operationen am Körper von (älteren)
Menschen eine Verminderung der Funktionstüchtigkeit zur Folge hätten, was bei
Unfällen zu berücksichtigen sei. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine
allfällige erfolgreiche Isolation des verursachenden Gegenstandes eine Frage
des Zufalls sei, da dieser eine geringe Grösse habe. Der Beschwerdeführer beruft
sich darauf, dass die Suva in vergleichbaren Fällen darauf verzichte, auf die
Beibringung des Objektes zu bestehen. Die Suva gehe davon aus, dass sich wohl
niemand absichtlich einen Zahnschaden zufüge. Schliesslich stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es nicht angebracht erscheine, die
Ablehnung im Einspracheentscheid mit einer akademisch anmutenden Begründung zu
rechtfertigen (Beschwerde, S. 2).
5.4.
Mit der Replik vom 23. Mai 2023 wiederholt der Beschwerdeführer die
Sachverhaltsdarstellung und ergänzt, dass die Beschwerdegegnerin sehr wohl in
der Lage sei, die Eignung des zugestellten Traubenkerns zu beurteilen. Zudem
vermutet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin es versäumt habe,
sich beim behandelnden Zahnarzt genauer über den Zustand seiner Zähne zu
erkundigen, welche gemäss der E-Mail von Dr. D____ keine Vorschädigung aufweisen
würden (Replik, S. 2).
6.
6.1.
Zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 25. September 2022 um
einen Unfall im Rechtssinne handelt. Allseits unbestritten ist, dass eine
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung vorliegt. Strittig und
zu prüfen ist dagegen, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor als gegeben
erachtet werden kann.
6.2.
Zunächst ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass dieser das "Corpus Delicti" verschluckt hat
(vgl. insb. Beschwerde). Damit übereinstimmend hat er denn auch im Fragebogen
angegeben, er habe keinen schadenstiftenden Gegenstand sehen und eruieren
können (AB 6).
6.3.
Nach ständiger und klarer Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt
ein verschluckter Gegenstand keine zuverlässige Beurteilung über das
Vorhandensein eines äusseren Faktors und geschweige denn über dessen
Ungewöhnlichkeit zu (vgl. ganze Erwägung 4 vorstehend). Der vorliegende Fall
ist hinsichtlich der Vermutung des Beschwerdeführers, der Zahnschaden sei durch
einen verschluckten Gegenstand verursacht worden, mit dem Fall "Essen von
Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre" (vgl. Erwägung 4.2 vorstehend) vergleichbar.
In diesem Fall hatte das Bundesgericht klargestellt, dass von Beweislosigkeit
auszugehen ist, wenn der fragliche Gegenstand nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt
werden kann. Dasselbe galt im Fall "Essen von Kartoffelgratin" (vgl.
Erwägung 4.3 vorstehend), wo geltend gemacht wurde, es habe sich beim
verschluckten Gegenstand wohl um ein kleines Steinchen gehandelt. Auch im
Urteil 8C_215/2013 vom 4. Juli 2013 zum Fall "Nussbrot-Sandwich"
genügte die reine Vermutung, die Zahnschädigung sei durch einen verschluckten
Fremdkörper verursacht worden ohne dass dieser beigebracht werden konnte, nicht
(vgl. Erwägung 4.4 vorstehend).
6.4.
Im vorliegenden Fall stellt die blosse Vermutung des
Beschwerdeführers, wonach der Zahnschaden durch das Beissen auf einen harten
Gegenstand im Müsli verursacht worden sei, ohne den effektiven Nachweis des
harten Gegenstands keinen hinreichenden Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors dar. Vielmehr müsste hierfür der konkrete Traubenkern vorliegen,
welchen der Beschwerdeführer jedoch verschluckt hat. Bei dieser Ausgangslage lässt
sich nicht zuverlässig beurteilen, ob es sich um einen fremden Gegenstand
gehandelt hat, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre (vgl.
diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar
2009 E. 4.).
6.5.
Nach der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl.
ganze Erwägung 4 vorstehend) ist auch im vorliegend Fall von einer Beweislosigkeit
auszugehen, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Erwägung 4.5
vorstehend). Daher ist das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne nicht nachgewiesen.
6.6.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es könne mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass an diesem Tag ein
Traubenkern, ein kleines Stück Schale aus der Nussmischung oder ein sonstiger
harter Gegenstand übersehen worden sei, auf welchen er dann gebissen habe (vgl.
AB 8, Beschwerde und Replik), kann ihm ohne hinreichenden Beleg nicht gefolgt
werden. Hierfür müsste der konkrete Traubenkern vorliegen, welcher dann zu
beurteilen wäre. Das Beilegen eines Exemplars eines anderen Traubenkerns, welchen der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zusammen mit Fragebogen Kauunfall (vgl.
Beschwerdebeilage 2/BB 2) geschickt hat, vermag das Fehlen des effektiven Kerns
nicht zu kompensieren. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich klar und verlangt
explizit, dass der für einen Unfall ursächliche fragliche und nicht lediglich
ein ähnlicher Gegenstand vorgebracht werden muss.
6.7.
Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass nach
zahnärztlicher Einschätzung (vgl. E-Mail von Dr. D____ vom 22. Mai 2022, RB 3),
der Zahn nicht vorgeschädigt, sondern lediglich gefüllt gewesen sei (vgl. insb.
Replik, siehe auch Beschwerde S. 1 und 2). Er kann daraus jedoch nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Rechtsprechungsgemäss vermögen medizinische
Feststellungen den mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung nicht
zu ersetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni
2018 E. 3.). Es kann mit anderen Worten - bei Unkenntnis über das "Corpus
Delicti" - auch nicht aufgrund der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer zahnärztlich hat behandeln lassen müssen und der fragliche
Zahn nach Angaben des Zahnarztes zuvor intakt war, auf die Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.).
6.8.
Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den konkreten
Traubenkern, welcher den Schaden verursacht haben könnte, vorzulegen, womit der
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt weder bewiesen noch beweisbar
ist. Mangels eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors ist der
streitgegenständliche Sachverhalt nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu
qualifizieren. Damit erübrigen sich vorliegend Weiterungen zur Frage der Ungewöhnlichkeit
von Traubenkernen im selbstgemachten Müesli, wobei die Ungewöhnlichkeit nicht
ohne weiteres abgesprochen werden kann, da der Beschwerdeführer angegeben hat, die
Trauben bei der Zubereitung entkernt zu haben (vgl. dazu etwa Urteil des
Bundesgerichts 9C_553/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2 ff.).
6.9.
Dementsprechend erweist sich die mit Einspracheentscheid vom 28.
Februar 2023 bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2022,
womit eine Leistungspflicht verneint wurde, als korrekt. Der Vollständigkeit
halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Ereignis vom 25. September 2022 keine
unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zur Folge hatte,
was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht behauptet.
7.
7.1.
Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid
vom 28. Februar 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: