Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

B____

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2023.7

Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023

Zahnschaden beim Essen erfüllt vorliegend den Unfallbegriff nicht

 


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2022 bei der Beschwerdegegnerin in der Grundversicherung unter Einschluss des Unfallrisikos versichert (Police, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Mit Unfallmeldung vom 27. September 2022 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen am 25. September 2022 erlittenen Zahnschaden (AB 3). Gemäss Unfallmeldung sei ihm beim Verzehr des Frühstücks in Form eines selber zubereiteten Müslis ein Teil des Zahns abgebrochen. Das Stück Zahn habe der Beschwerdeführer isolieren und dem Zahnarzt vorlegen können, den harten Gegenstand indessen nicht. Bei der Zubereitung des Müslis habe er blaue Trauben verwendet. Diese habe er halbiert, um die Kerne zu entfernen. Er vermute, dass er einen der Kerne übersehen und dieser den Schaden verursacht habe (a.a.O.).

Gemäss Zahnschadenformular der C____, Dr. D____, in [...] vom 27. September 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine Kronenfraktur des Zahns 36 festgestellt (AB 4).

In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Fragebogen betreffend den Kauunfall zu. Dieser wiederholte im Fragebogen vom 22. Oktober 2022 die Sachverhaltsdarstellung in der Unfallfallmeldung und ergänzte, dass die Kerne der blauen Trauben klein und sehr hart gewesen seien. Als Zeugin führte er seine Frau an. Das "Corpus Delicti" habe der Beschwerdeführer nicht gesehen, jedoch einen identischen Kern (AB 6). Dem Fragebogen fügte er einen solchen bei.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der C____ mit, dass der ungewöhnliche äussere Faktor beim Essen von Trauben und Beissen auf einen Traubenkern nicht gegeben und folglich der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. Eine Kostenübernahme aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung müsse daher abgelehnt werden (AB 7). Eine Kopie dieses Schreiben stellte sie dem Beschwerdeführer zu (AB 7). Mit eingeschriebenen Brief vom 7. November 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er nicht einfach Trauben gegessen habe, sondern die Trauben entkernt habe, bevor er sie zum Müesli gegeben habe. Er habe daher nicht mit dem schadenstiftenden Gegenstand rechnen müssen. Er habe Massnahme getroffen, um einen Kauunfall zu vermeiden. Den Beweis für einen Fremdkörper könne er nicht erbringen, weil er diesen verschluckt haben müsse. Naheliegend sei es ein Kern in einer Traubenhälfte gewesen, den er übersehen habe. Die Konsistenz eines solchen habe er nachträglich geprüft und festgestellt, dass diese sehr hart seien. Weniger wahrscheinlich könne es sich auch um ein kleines Stück Schale aus der Nussmischung "[...]" von [...] handeln (vgl. AB 8 und 10).

Mit Verfügung vom 10. November 2022 (AB 9) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Leistungsablehnung fest (vgl. AB 9). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2022 Einsprache (vgl. AB 10) und machte geltend, er habe die Trauben aufgeschnitten, um zu vermeiden, dass noch Kerne im Müesli vorhanden seien. Er habe zudem beim Auftreten des Schadens die Abspaltung des Zahnteils sehr deutlich verspürt und es sei ihm sofort bewusstgeworden, dass der Zahn einen Schaden erlitten habe. Den festen Gegenstand habe er verschluckt. Der Druck, der durch das Beissen auf einen Traubenkern entstanden sei, müsse sehr hoch gewesen sein, da dieser sehr hart sei. Ein Exemplar eines Traubenkerns habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner bereits mit dem Formular "Fragebogen Kauunfall" vom 22. November 2022 zugestellt. Die Beschaffenheit des Kerns zeige, dass der Traubenkern sehr klein und sehr hart sei. Dass es sich um eine Nussschale aus der erwähnten Mischung gehandelt habe, dürfe eher unwahrscheinlich sein. Auch wenn der geschädigte Zahn bereits behandelt worden sei, so habe er den normalen Belastungen standgehalten (AB 10). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 ab (AB 12).

II.        

Mit Beschwerde vom 21. März 2023 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Zahnreparatur in der Höhe von CHF 900.55 zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Replik vom 23. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er eine Kopie eines Fotos eines Traubenkerns vom 27. September 2023 (Replikbeilage/RB 1), eine Kopie des Fragebogens vom 22. Oktober 2023 (RB 2) sowie eine Kopie der E-Mail seines Zahnarztes vom 22. Mai 2023 ein (RB 3).

Die Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein.

III.      

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Juni 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 örtlich und sachlich zuständig.

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, beim fraglichen Ereignis vom 25. September 2022 habe es sich nicht um einen Unfall gehandelt, da dem Beschwerdeführer der Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht gelinge. Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch (vgl. Einspracheentscheid, AB 12). Der Beschwerdeführer teilt diese Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht.

2.2.            Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in der mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 bestätigten Verfügung vom 10. November 2022 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllung des Unfallbegriffs abgelehnt hat.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. b KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall verursacht worden sind, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt.

3.2.            Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses (BGE 134 V 72, 76 f. E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72, 79 f. E. 4.3.1). Ungewöhnlichkeit ist gegeben, wenn der äussere Faktor, nach einem objektiven Massstab, nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1).

3.3.            Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).

3.4.            Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427, 429 f. E. 3.2).

3.5.            Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gilt auch im öffentlichen Recht (BGE 140 I 50, 55 f. E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Im Falle der Beweislosigkeit fällt gemäss dieser Beweislastregel der Entscheid zuungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.

 

4.                  

4.1.            Zur Frage, ob ein Zahnschaden durch einen Unfall verursacht worden ist, kann auf eine umfangreiche Praxis des Bundesgerichts, insbesondere in Bezug auf das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und die Anforderungen an den Beweis, verwiesen werden. So hebt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung hervor, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genügt (vgl. u.a. die Urteile 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1, 8C_2015/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3, 9C_1095/2009 vom 31. März 2010, 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3, K 155/05 vom 23. November 2005 E. 3). Von Beweislosigkeit sei daher namentlich auszugehen, wenn die versicherte Person lediglich angeben könne, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer zu beschreiben vermöge (u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3.). Beweislosigkeit liege aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt werde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden könne (Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1, 8C_215/2013 vom 4. Juni 2018 E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3.).

4.2.            Von Beweislosigkeit ging das Bundesgericht unter anderem im Urteil 9C_196/2008 vom 3. Juni 2008 aus. Dort war der Fall eines Versicherten zu beurteilen, der unbestrittenermassen beim Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand gebissen und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen hatte. Allerdings hatte er den Fremdkörper, welcher die Schädigung der Zähne verursachte, verschluckt. Das Bundesgericht hat in diesem Fall klargestellt, es könne nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden, ob der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei und dass daher Beweislosigkeit vorliege.

4.3.            Auch im Urteil 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 hielt das Bundesgericht fest, da der Beschwerdeführer beim Essen von Kartoffelgratin den fraglichen Gegenstand verschluckt habe und deshalb lediglich vermuten könne, es habe sich um ein kleines Steinchen gehandelt, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Zahnschädigung durch ein Steinchen als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet habe (vgl. Erwägung 4.1. des Urteils).

4.4.            Im Urteil 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 hatte das Bundesgericht sodann einen Sachverhalt zu beurteilen, wonach der versicherten Person beim Essen eines Nussbrot-Sandwichs wegen eines Fremdkörpers (Nussschale) ein Zahn abgebrochen war. Erneut hielt es fest, die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genüge für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht.

4.5.            In Fällen wie den oben genannten liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen), und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers.

5.                  

5.1.            Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zunächst mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der ungewöhnliche äussere Faktor beim Essen von Trauben und Beissen auf einen Traubenkern nicht gegeben und folglich der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 (vgl. AB 12) fest, der Beschwerdeführer habe mehrmals und übereinstimmend mitgeteilt, dass er auf einen harten Gegenstand gebissen und diesen verschluckt habe. Daher sei der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht erfüllt, weil der schädigende Gegenstand nicht benannt werden könne, da dieser vom Beschwerdeführer verschluckt worden sei. Aus diesem Grund könne offenbleiben, ob der mit einer Füllung versehene Zahn alltäglichen Belastungen standgehalten hätte, wie der Beschwerdeführer geltend mache (AB 12, S. 4 und 5).

5.2.            In der Beschwerde vom 21. März 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin geändert habe. Zunächst habe die Beschwerdegegnerin vorgebracht, dass mit Kernen gerechnet werden müsse, wenn ein Müsli mit Trauben verzehrt werde. Nachdem der Beschwerdeführer erneut geschildert habe, welche Vorkehrungen er getroffen und wahrscheinlich alle bis auf einen Traubenkern vorgängig entfernt habe, habe die Argumentation der Beschwerdegegnerin geändert. Im Vordergrund habe nun die Argumentation gestanden, der fragliche Gegenstand könne nicht vorgewiesen werden, da dieser vom Beschwerdeführer verschluckt worden sei. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen habe, dass der Zahn schon einmal repariert worden sei und es sich um eine normale Abnützung handle (Beschwerde, S. 1). Der Beschwerdeführer widersprach der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Zahn allenfalls nicht mehr in einem funktionstüchtigen Zustand befunden habe. Die Zähne seien regelmässig gepflegt und kontrolliert worden. Die Reparatur des betreffenden Zahnes sei so ausgeführt worden, dass dieser normalen Belastungen standhalte. Zudem sei das regelmässige Kauen von Nussmischungen, welche für die Zubereitung des Müslis verwendet werden und eine nicht geringe Härte aufweisen, sowohl in der Vergangenheit als auch gegenwärtig problemlos möglich gewesen (Beschwerde, S. 2).

5.3.            Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei seine Ansicht des Ereignisses stichhaltig und die Aussage der Beschwerdegegnerin, der Zahn sei allenfalls nicht mehr in einem funktionstüchtigen Zustand, nicht belegt. Er bemängelt, dass seine Ausführungen angezweifelt werde und lediglich von einer Vermutung die Rede sei. Der Beschwerdeführer erklärt, dass jeder eine heftige Belastung auf den Zahn sofort bemerke. Zudem kritisiert der Beschwerdeführer, dass gemäss der Beschwerdegegnerin Korrekturen resp. Operationen am Körper von (älteren) Menschen eine Verminderung der Funktionstüchtigkeit zur Folge hätten, was bei Unfällen zu berücksichtigen sei. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine allfällige erfolgreiche Isolation des verursachenden Gegenstandes eine Frage des Zufalls sei, da dieser eine geringe Grösse habe. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die Suva in vergleichbaren Fällen darauf verzichte, auf die Beibringung des Objektes zu bestehen. Die Suva gehe davon aus, dass sich wohl niemand absichtlich einen Zahnschaden zufüge. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es nicht angebracht erscheine, die Ablehnung im Einspracheentscheid mit einer akademisch anmutenden Begründung zu rechtfertigen (Beschwerde, S. 2).

5.4.            Mit der Replik vom 23. Mai 2023 wiederholt der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung und ergänzt, dass die Beschwerdegegnerin sehr wohl in der Lage sei, die Eignung des zugestellten Traubenkerns zu beurteilen. Zudem vermutet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin es versäumt habe, sich beim behandelnden Zahnarzt genauer über den Zustand seiner Zähne zu erkundigen, welche gemäss der E-Mail von Dr. D____ keine Vorschädigung aufweisen würden (Replik, S. 2).

6.                  

6.1.            Zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 25. September 2022 um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Allseits unbestritten ist, dass eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung vorliegt. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor als gegeben erachtet werden kann.

6.2.            Zunächst ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser das "Corpus Delicti" verschluckt hat (vgl. insb. Beschwerde). Damit übereinstimmend hat er denn auch im Fragebogen angegeben, er habe keinen schadenstiftenden Gegenstand sehen und eruieren können (AB 6).

6.3.            Nach ständiger und klarer Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt ein verschluckter Gegenstand keine zuverlässige Beurteilung über das Vorhandensein eines äusseren Faktors und geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit zu (vgl. ganze Erwägung 4 vorstehend). Der vorliegende Fall ist hinsichtlich der Vermutung des Beschwerdeführers, der Zahnschaden sei durch einen verschluckten Gegenstand verursacht worden, mit dem Fall "Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre" (vgl. Erwägung 4.2 vorstehend) vergleichbar. In diesem Fall hatte das Bundesgericht klargestellt, dass von Beweislosigkeit auszugehen ist, wenn der fragliche Gegenstand nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Dasselbe galt im Fall "Essen von Kartoffelgratin" (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend), wo geltend gemacht wurde, es habe sich beim verschluckten Gegenstand wohl um ein kleines Steinchen gehandelt. Auch im Urteil 8C_215/2013 vom 4. Juli 2013 zum Fall "Nussbrot-Sandwich" genügte die reine Vermutung, die Zahnschädigung sei durch einen verschluckten Fremdkörper verursacht worden ohne dass dieser beigebracht werden konnte, nicht (vgl. Erwägung 4.4 vorstehend).

6.4.            Im vorliegenden Fall stellt die blosse Vermutung des Beschwerdeführers, wonach der Zahnschaden durch das Beissen auf einen harten Gegenstand im Müsli verursacht worden sei, ohne den effektiven Nachweis des harten Gegenstands keinen hinreichenden Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors dar. Vielmehr müsste hierfür der konkrete Traubenkern vorliegen, welchen der Beschwerdeführer jedoch verschluckt hat. Bei dieser Ausgangslage lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob es sich um einen fremden Gegenstand gehandelt hat, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.).

6.5.            Nach der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. ganze Erwägung 4 vorstehend) ist auch im vorliegend Fall von einer Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Erwägung 4.5 vorstehend). Daher ist das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne nicht nachgewiesen.

6.6.            Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass an diesem Tag ein Traubenkern, ein kleines Stück Schale aus der Nussmischung oder ein sonstiger harter Gegenstand übersehen worden sei, auf welchen er dann gebissen habe (vgl. AB 8, Beschwerde und Replik), kann ihm ohne hinreichenden Beleg nicht gefolgt werden. Hierfür müsste der konkrete Traubenkern vorliegen, welcher dann zu beurteilen wäre. Das Beilegen eines Exemplars eines anderen Traubenkerns, welchen der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zusammen mit Fragebogen Kauunfall (vgl. Beschwerdebeilage 2/BB 2) geschickt hat, vermag das Fehlen des effektiven Kerns nicht zu kompensieren. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich klar und verlangt explizit, dass der für einen Unfall ursächliche fragliche und nicht lediglich ein ähnlicher Gegenstand vorgebracht werden muss.

6.7.            Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass nach zahnärztlicher Einschätzung (vgl. E-Mail von Dr. D____ vom 22. Mai 2022, RB 3), der Zahn nicht vorgeschädigt, sondern lediglich gefüllt gewesen sei (vgl. insb. Replik, siehe auch Beschwerde S. 1 und 2). Er kann daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Rechtsprechungsgemäss vermögen medizinische Feststellungen den mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung nicht zu ersetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.). Es kann mit anderen Worten - bei Unkenntnis über das "Corpus Delicti" - auch nicht aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zahnärztlich hat behandeln lassen müssen und der fragliche Zahn nach Angaben des Zahnarztes zuvor intakt war, auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.).

6.8.            Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den konkreten Traubenkern, welcher den Schaden verursacht haben könnte, vorzulegen, womit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt weder bewiesen noch beweisbar ist. Mangels eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors ist der streitgegenständliche Sachverhalt nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Damit erübrigen sich vorliegend Weiterungen zur Frage der Ungewöhnlichkeit von Traubenkernen im selbstgemachten Müesli, wobei die Ungewöhnlichkeit nicht ohne weiteres abgesprochen werden kann, da der Beschwerdeführer angegeben hat, die Trauben bei der Zubereitung entkernt zu haben (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2 ff.).

6.9.            Dementsprechend erweist sich die mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2022, womit eine Leistungspflicht verneint wurde, als korrekt. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Ereignis vom 25. September 2022 keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zur Folge hatte, was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht behauptet.

7.                  

7.1.            Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.

7.2.            Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: