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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
November 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. iur. S.
Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2023.8
Einspracheentscheid vom 17. März
2023
Prämienverbilligungsbeiträge
Tatsachen
I.
Der am [...] geborene Beschwerdeführer erhält vom Amt für
Sozialbeiträge (ASB; Beschwerdegegnerin) Prämienbeiträge in Höhe von CHF 313.00
an die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Verfügung vom 24. Oktober
2022, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3). Nachdem der Beschwerdeführer am 13.
Februar 2023 Unterlagen zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung
(AB 5) eingereicht hat, prüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
Prämienbeiträge neu. Dabei stellte sie mit Verfügung vom 13. Februar 2023 fest,
dass das neue anrechenbare Einkommen von CHF 22'748.00 weniger als 20% vom
bisherigen anrechenbaren Einkommen von CHF 27'141.00 abweiche. Somit erfolge
keine Neuberechnung des Anspruchs. Der bisherige Anspruch bleibe unverändert
bestehen (AB 6). Die vom Beschwerdeführer am 14. März 2023 dagegen erhobene
Einsprache (AB 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17.
März 2023 vollumfänglich ab (AB 8).
II.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. April 2023 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und mit Eingabe vom
17. Mai 2023 und Stellungnahme vom 18. Juli 2023 ergänzt. Darin beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 17. März 2023 die
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der
Prämienbeiträge.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
24. August 2023 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 28. November 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG, SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200) und § 52 des Gesetzes
über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 2008 (GKV,
SG 834.400) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR
830.1) in Verbindung mit § 54 GKV.
1.2.
Da die Beschwerde gemäss § 54 GKV i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig
erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Nach Eingang neuer Unterlagen lehnt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 13. Februar 2023 bzw. Einspracheentscheid vom 17. März 2023 eine
Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienbeiträge des Beschwerdeführers ab. Zur
Begründung führte sie aus, dass bei der rechtskräftigen Vorverfügung vom 24.
Oktober 2022 ein anrechenbares Einkommen von CHF 27'141.00 festgestellt worden
sei. Es sei nun zu prüfen, ob der Bezug der Taggelder der Arbeitslosenversicherung
eine wesentliche Veränderung des anrechenbaren Einkommens darstelle. Dies könne
verneint werden, da das aktuelle Taggeldeinkommen hochgerechnet auf ein Jahr
CHF 22'748.00 betrage. Damit weiche dieses Einkommen nicht um mindestens 20%
vom bisher festgestellten anrechenbaren Einkommen von CHF 27'141.00 ab, weshalb
keine wesentliche Einkommensveränderung vorliege. Somit könne gemäss den kantonalrechtlichen
Bestimmungen keine Neuverfügung auf der Grundlage der Taggelder der
Arbeitslosenversicherung erfolgen (AB 8).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aufgrund von
veränderten Umständen sei eine Neubemessung der Prämienverbilligung
vorzunehmen. So erweise sich die Berechnungsgrundlage für die Bemessung der
Höhe der Prämienverbilligung als nicht korrekt. Der versicherte Bruttolohn
betrage für das Jahr 2022 CHF 19'974.00 bzw. für das Jahr 2021 CHF 16'112.00. Zwar
habe sich der versicherte Bruttolohn mit der Anstellung als Projektleiter bei B____
auf CHF 30'000.-- bei einem 50%-Pensum erhöht. Die Anstellung sei jedoch kurzfristig
und begrenzt gewesen, habe aber die Höhe der Arbeitslosentaggelder bestimmt.
Diese lägen bei Hochrechnung auf ein Jahr bei CHF 23'927.40. Grundsätzlich sei
die Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar und im Wesentlichen
unzutreffend und intransparent. Es erschliesse sich nicht, woher die
Vergleichseinkommen herbeigezaubert worden seien. So müsse klar sein, dass er
etwa im Jahr 2021 die maximale Prämienverbilligung hätte erhalten müssen, was
nicht zutreffe. Weiter liege die Höhe der Arbeitslosentaggelder bei 80%
respektive 70% des versicherten Verdienstes, also sei schon aus rechtlicher
Sicht klar, dass mindestens eine Differenz von 20% zum zuvor erhaltenen
Erwerbslohn vorliege (Beschwerdebegründung vom 18. Juli 2023).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 13. Februar 2023 bzw. Einspracheentscheid vom 17. März 2023 zu Recht keine Neuberechnung
des Anspruchs auf Prämienbeiträge vorgenommen und dem Beschwerdeführer
weiterhin unverändert einen Anspruch auf Prämienbeiträge ausgehend von einem
massgeblichen Einkommen von CHF 27'141.00 zugesprochen hat.
3.
3.1.
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR
832.10]). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die
aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65
Abs. 3 Satz 1 KVG). Die Kantone erlassen die entsprechenden
Ausführungsbestimmungen (Art. 97 Abs. 1 KVG).
3.2.
Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 GKV (Gesetz über die Krankenversicherung
im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 1989 [GKV; SG 834.400]) haben
obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt
Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben. Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines
Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden das Gesetz vom
25. Juni 2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen
Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG; SG 890.700)
sowie die Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und
Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710; vgl. §
18 der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt [KVO; SG 834.410]).
3.3.
Gemäss § 22 Satz 1 KVO werden Beiträge an die
Krankenversicherungsprämien gewährt, wenn das massgebliche Einkommen der
Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gestützt auf § 11 Abs. 2
SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt. Die Höhe des
Prämienbeitrages richtet sich nach dem relevanten Einkommen resp. nach der
massgebenden Prämiengruppe (1-18; vgl. § 22 Abs. 2 KVO resp. Anhang II KVO,
Tabellen T2 und T3).
3.4.
Nach § 13 Abs. 1 SoHaV dient als Berechnungsgrundlage für das
anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG in der Regel die jeweils letzte
vorliegende Steuerverfügung. Fehlt eine Steuerverfügung (z.B. bei neu
zugezogenen Personen) oder ist diese nicht aktuell (Abweichung von 20% gemäss §
15 Abs. 1 lit. a SoHaV), sind die aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung
des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr
massgebend (manuelle Berechnung, vgl. § 13 Abs. 2 SoHaV).
3.5.
Nach § 15 Abs. 1 lit. a SoHaV findet eine Neuberechnung des
Anspruchs auf Leistungen bei Vorliegen einer neuen Steuerverfügung statt, es
sei denn, es liegt eine manuelle Berechnung des anrechenbaren Einkommens vor,
die mindestens 20% vom anrechenbaren Einkommen, berechnet auf der Grundlage der
neuen Steuer-verfügung, abweicht. In Härtefällen kann auch bei einer Abweichung
von weniger als 20% auf eine Neuberechnung gestützt auf die neue
Steuerverfügung verzichtet werden.
3.6.
Gemäss § 15 Abs. 1 lit. c SoHaV findet eine Neuberechnung des
Anspruches statt, wenn sich das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG um mehr
als 20% verändert und die Veränderung während mindestens drei Monaten
angedauert hat.
4.
4.1.
Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die
Verfügung vom 24. Oktober 2022, in welcher dem Beschwerdeführer ausgehend von einem
Einkommen von CHF 27'141.00 ein Prämienbeitrag in Höhe von CHF 313.00
zugesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen und somit im Grundsatz nicht mehr
justiziabel ist (AB 3). Die Einkommensberechnung und die Bemessung der Höhe der
Prämienverbilligung ist – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
vom 24. August 2023 nachvollziehbar aufzeigt – sodann korrekt erfolgt. Das
massgebende Einkommen wurde dabei anhand des Nettolohns bei B____ in Höhe von
CHF 2'261.75 auf ein Jahr hochgerechnet (Faktor 12) und betrug CHF 27'141.00
(vgl. AB 2 und 4). Dass auch die Einkommen von befristeten Arbeitsverhältnissen
auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet werden, ist nicht zu beanstanden und
steht mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang (vgl. E. 3.6.).
4.2.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die
Beschwerdegegnerin zur Beantwortung der Frage, ob eine Neuberechnung des
Anspruchs auf Prämienbeiträge zu erfolgen hat, zu Recht von einem
Vergleichseinkommen von CHF 22'748.00 ausgegangen. Denn das anrechenbare
Einkommen gemäss § 16 Abs. 1 lit. a SoHaV umfasst insbesondere bei
unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien
einschliesslich Erwerbsersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, Militärdienst und
Mutterschaft sowie Kranken-, Unfall- und Invalidentaggelder. Vorliegend wurde
bei der Einkommensberechnung auf die Abrechnung der Arbeitslosenkasse
abgestellt. Das massgebende Einkommen wurde basierend auf dem Taggeld von CHF
94.95 à 21.70 Tage abzüglich Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, NBU und BVG
berechnet und betrug somit durchschnittlich CHF 1'895.67 netto. Hochgerechnet
auf ein Jahr entspricht dies einem jährlichen Verdienst von CHF 22'748.00 (AB 5
und 6). Damit erweist sich die Berechnung des Vergleichseinkommens der
Beschwerdegegnerin als nachvollziehbar und es ist – auch mit Blick auf die
gesetzlichen Bestimmungen – nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat
somit zur Prüfung, ob eine Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienbeiträge zu
erfolgen hat, korrekterweise auf diese Berechnungsgrundlage abgestellt. Die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zielen ins Leere.
4.3.
Wird nun das auf der Grundlage der Taggeldabrechnung der
Arbeitslosenkasse ermittelte Einkommen in Höhe von CHF 22'748.00 mit dem in der
Verfügung vom 24. Oktober 2022 festgestellten Einkommen in der Höhe von CHF
27'141.00 verglichen, ergibt sich eine Abweichung von 16.19%. Gemäss § 15 Abs.
1 lit. c SoHaV findet eine Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienbeiträge indes
nur statt, wenn sich das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG um mehr als
20% verändert. Dies ist nach dem Vorerwähnten nicht der Fall. Dementsprechend
hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise mit Verfügung vom 13. Februar 2023
keine Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienbeiträge vorgenommen und
festgehalten, dass der bisherige Anspruch unverändert weiter bestehe (AB 6 und
8).
4.4.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Überprüfung des Anspruchs auf
Prämienbeiträge auf ein massgebliches Einkommen von CHF 27'141.00 abgestellt
und eine wesentliche Einkommensveränderung – trotz des Bezugs von
Arbeitslosentaggelder – verneint hat. Demnach besteht gemäss dem Anhang zu § 22
Abs. 2 KVO bei einem massgeblichen Einkommen von CHF 26'875.00 bis zu einem
solchen von CHF 28'125.00 unverändert ein Anspruch auf Prämienbeiträge entsprechend
der Beitragsgruppe 5 (vgl. die zu § 22 KVO gehörende Tabelle).
5.
5.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der
Einspracheentscheid vom 17. März 2023 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: