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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 31. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführer
B____
Gegenstand
KV.2023.9
Einspracheentscheid vom 23. März 2023
Beschwerde abgewiesen. Abrechnung der in Rechnung gestellten Leistungen ist korrekt.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) obligatorisch krankenversichert (vgl. Versicherungspolice vom 12. Oktober 2020, Antwortbeilage [AB] 17).
b) Vom 15. November 2021 bis zum 6. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer in den C____ Kliniken [[...]] behandelt. Hierbei vielen Kosten von insgesamt Fr. 7'582.90 an, wobei sich die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers gemäss Leistungsabrechnung vom 10. Januar 2022 (AB 1) auf Fr. 978.30 belief. Da die Bezahlung der Kostenbeteiligung in der Folge ausblieb, mahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zweifach (vgl. Mahnung vom 26. März 2022 und Zahlungsaufforderung vom 25. Juni 2023, AB 1).
c) Mit E-Mail vom 21. April 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er seine Kostenbeteiligung nicht begleichen werde. Als Grund führte er an, dass die Diagnosestellung der C____ gemäss Austrittsbericht vom 10. Dezember 2021 unzutreffend und zu korrigieren sei (AB 2). Hierauf prüfte die Beschwerdegegnerin die Rechnung der C____ betreffend die stationäre Behandlung nachmals nach Vertrag und Tarif und gelangte zum Schluss, dass kein Grund zur Beanstandung bestehe (vgl. Schrieben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2022, AB 3). Mit E-Mail vom 15. August 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin aus den bereits bekannten Gründen mit, die Kostenbeteiligung nicht zu begleichen (AB 4).
d) Nachdem eine erneute Zahlungsaufforderung seitens der Beschwerdegegnerin erfolglos blieb (vgl. Schreiben vom 3. November 2022, AB 7) leitete die Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2022 (Zahlungsbefehl 22055907, AB 9) gegen den Beschwerdeführer die Betreibung über den Betrag von Fr. 978.30 zuzüglich Spesen von Fr. 200.00 und somit von insgesamt Fr. 1'178.30 ein, wogegen der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 Rechtsvorschlag erhob.
e) Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 (AB 14) stellte die Beschwerdegegnerin den Zahlungsausstand von Fr. 1’178.30 fest und beseitigte den Rechtsvorschlag vom 16. Januar 2023 (AB 14). Die gegen vorgenannte Verfügung am 13. März 2023 erhobenen Einsprache (AB 15) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. März 2023 ab (Ab 16).
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es sei der Einspracheentscheid vom 23. März 2023 aufzuheben und es sei auf die Erhebung der Kostenbeteiligung zu verzichten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31. August 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2023 örtlich und sachlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde wurde überdies rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die vorgenannte Kostenbeteiligung nicht beglich. Auch stellt er die Höhe der Beteiligung an sich nicht in Frage. Er ist allerdings der Ansicht, die Rechnungstellung sei fehlerhaft erfolgt, da die im Austrittsbericht gestellte Diagnose nicht derjenigen entspreche, welche man ihm anlässlich des mündlichen Abschlussgespräches mitgeteilt habe (vgl. E. 2.2). Ausserdem moniert er die fehlende Zustellung der Rechnung seitens der C____.
3.5.3. Das Bundesgericht geht, wie oben in Erwägung 3.3. dargelegt, vom Grundsatz aus, dass wenn die Krankenversicherung im Rahmen des Systems des «Tiers payant» ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen sei, sie Anspruch auf Vergütung der gesetzlich vorgesehenen Kostenbeteiligung durch die versicherte Person habe. Dies unabhängig davon, ob die versicherte Person, die ihr zustehende Rechnungskopie erhalten habe. Hieraus lässt sich schliessen, dass die Versicherten ihre Kostenbeteiligungen für die im System des «Tier payant» vom Krankenversicherer beglichenen Rechnungen an den Leistungserbringer unabhängig der Zustellung und allfälligen Kritik an der Rechnung grundsätzlich zu bezahlen haben, da die Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer und die Rechnungsabwicklung resp. –kontrolle getrennt voneinander zu betrachten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E.4.2.2). Damit kann festgehalten werden, dass die kritisierte fehlende Zustellung der Rechnung den Beschwerdeführer nicht berechtigt, die Bezahlung der Kostenbeteiligung zu verweigern. Dasselbe gilt für den beanstandeten Austrittsbericht.
3.5.4. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht nicht über ein etwaiges – wie vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemachtes- ärztliches Fehlverhalten entschieden werden kann. Das Sozialversicherungsgericht ist als Beschwerdeinstanz lediglich zuständig für die Beurteilung der Frage, ob eine in Rechnung gestellte Leistung vorgenommen und korrekt abgerechnet worden ist. Auch in denjenigen Fällen, in denen das Bundesgericht dem kantonalen Gericht die Zuständigkeit zuerkannte, im System des «Tiers payant» über die Kostenbeteiligung zu entscheiden, ging es immer um derartige Konstellationen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_220/2017 vom 9. April 2018). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, die stationäre Behandlung in Anspruch genommen zu haben. Er führt lediglich an, die im Austrittsbericht gelistete Diagnose entspreche nicht der ihm anlässlich des Abschlussgesprächs mündlich mitgeteilten Diagnose. Hierauf kann das Gericht allerdings nicht eingehen. Dessen ungeachtet gibt es zudem keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die in der Rechnung aufgeführten Leistungen nicht erbracht wurden.
3.5.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch eine Kostenbeteiligung in Höhe von Fr. 978.30 schuldet.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22055907 des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird im Umfang von Fr. 978.30 und Mahnspesen von Fr. 200.00 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit