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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2024.10
Einspracheentscheid vom 1.
November 2024
Feststellungsinteresse;
Kostenerstattung bei Leistungen im Ausland
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer ist bei der B____ AG obligatorisch
krankenpflegeversichert.
b) Am 18. August 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer einer
bilateralen Lungentransplantation und benötigt seitdem eine
Immunsuppressionstherapie (vgl. Schreiben vom 15. März 2024, BB 10, und
Verfügung vom 17. April 2024, BB 12).
c) Am 19. Oktober 2017 (Beschwerdebeilage 1, BB 1) und am 1.
November 2017 (BB 2) fragte der Beschwerdeführer bei der Krankenkasse nach, wie
die Bestimmungen der Kostenübernahme bei einem zwei- bis dreimonatigen
Aufenthalt in Thailand aussähen, und dass Thailand nur die Einfuhr von
Medikamenten von maximal 30 Tagen erlaube. Am 2. November 2017 antwortete die
Krankenkasse, dass sie die Anfrage gerne telefonisch besprechen würde.
d) Auf eine weitere Anfrage des Beschwerdeführers vom 17.
September 2020 antwortete die Krankenkasse in Bezug auf die Medikamentenbezüge
in Thailand am 22. September 2020 (BB 4), dass ein Notfall vorliege, wenn bei
einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eine medizinische Behandlung benötigt
werde und eine Rückreise in die Schweiz nicht zumutbar sei. Die Vergütung bei
Notfallbehandlungen erfolge maximal zum doppelten Schweizer Tarif. Bei
planbaren Kontrollen und Medikamentenbezügen, welche aufgrund eines längeren
Aufenthaltes im Ausland durchgeführt beziehungsweise bezogen werden müssten,
würden im Entgegenkommen bis zum einfachen Tarif vergütet, dies auf die
geplante Reisedauer beschränkt. Unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen
Vorgeschichte, der Corona-Krise und der Dauer des Auslandaufenthaltes hätten
sie ihm für die Rückvergütung seiner Rechnungen bis anhin den doppelten
Schweizer Tarif berechnet. Sie würde ihm seine Auslagen für die
Medikamentenbezüge noch bis zum 31. Oktober 2021 wie bis anhin vergüten, danach
würden sie ihm die Kosten nur noch zum einfachen Schweizer Tarif rückerstatten.
e) Am 22. August 2023 (BB 6) wandte sich der Beschwerdeführer
unter Bezugnahme auf die Leistungsabrechnung des gleichen Tags an die
Krankenkasse und fragte nach, warum ihm die Kosten für das benötigte Medikament
in Thailand nicht zu den gleichen Bedingungen wie anhin vergütet worden seien.
Mit Schreiben vom 8. September 2023 (BB 7) antwortete die Krankenkasse, dass
sie ihn bereits im Schreiben vom 22. September 2020 über die Bedingungen der
Rückerstattung bei einem Medikamentenbezug im Ausland informiert hätte.
Unvorhergesehene längere Aufenthalte in Thailand würden keinen Notfall
begründen. Somit sei ihr Entscheid im Jahr 2022, ihm die Kosten der
Medikamentenbezüge zum doppelten Tarif der Schweiz zu vergüten, grundsätzlich
nicht korrekt. Sie würden aber auf eine Rückforderung der zu viel bezahlten
Leistungen verzichten. Sie würden ihm für die Kosten der Medikamentenbezüge,
welche den Schweizer Preis übersteigen, keine Leistungen erbringen können. Im
Mail vom 27. September 2023 (BB 8) teilte die Krankenkasse dem Beschwerdeführer
nochmals mit, dass sie ihm diesfalls nur die Leistungen zum einfachen Tarif
vergüten könne.
f) Am 15. März 2024 (BB 10) legte der Beschwerdeführer nochmals
ausführlich seine Situation dar und bekräftigte seine Ansicht, bei seinem
Medikamentenbezug in Thailand sei der Notfallbegriff gemäss KVG erfüllt. Am 28.
März 2024 (BB 11) antwortete die Krankenkasse dem Beschwerdeführer, dass sie
ihm die Kosten für medizinische Behandlungen und Medikamente künftig nur noch
nach dem einfachen Schweizer Referenztarif vergüten würden. Sie begründete dies
damit, dass die schon in der Schweiz begonnenen Behandlungen nicht als Notfall
subsumiert werden könnten und nur zur Rückerstattung in der Höhe des einfachen
Schweizer Referenzpreises berechtigen würden. Sie sei jedoch bereit, die
Leistungsabrechnungen vom 30. Juni 2023 bis 12. Januar 2024 zu korrigieren und
dem Beschwerdeführer die Medikation auf freiwilliger Basis nachzuzahlen. Dies
gelte als Ausnahme und beschränke sich auf die genannte Zeitspanne. Bei
künftigen Auslandsrechnungen, seien es Folgebehandlungen oder Medikamente,
würden sie maximal den einfachen Schweizer Referenzpreis rückerstatten.
g) Am 17. April 2024 (BB 12) verfügte die Krankenkasse das
Nichteintreten auf das Begehren um Zusagen für die Kostenübernahme zukünftiger
Behandlungen und Medikamentenbezüge im Ausland und führte hierzu aus, dass die
Leistungsabrechnungen für Medikamente und Behandlungen für den Zeitraum vom 30.
Juni 2023 bis zum 12. Januar 2024 korrigiert worden seien und somit keine
Pendenzen bestünden. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme seien in jedem
Einzelfall zu prüfen und es könne im aktuellen Zeitpunkt nicht über die
Vergütung allfälliger zukünftiger Leistungen entschieden werden. Die dagegen
erhobene Einsprache wies die Krankenkasse am 1. November 2024 (BB 13) ab.
II.
In der Beschwerde vom 11. November 2024 beantragt der
Beschwerdeführer, es sei festzustellen, ob sich die Beschwerdegegnerin
zukünftig an die Kostengutsprache von 2017 halten und die Medikamente, welche
in Thailand gekauft werden müssen, als Notfall vergüten müsse. Bis zu einem
endgültigen Entscheid durch das Gericht sei zum Schutz des Versicherten die
Beschwerdegegnerin mittels superprovisorischer Verfügung anzuweisen, die
Medikamentenkäufe in Thailand gemäss der Kostengutsprache von 2017 weiter zu
vergüten.
III.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 nimmt die Beschwerdegegnerin
Stellung zum Antrag von superprovisorischen Massnahmen.
IV.
Die Instruktionsrichterin verfügt am 23. Dezember 2024 die
Abweisung des Antrags um Vergütung von Medikamenten im Ausland als
superprovisorische Massnahme.
V.
In der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2025 beantragt die
Krankenkasse die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden
könne, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
VI.
Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 28. Februar 2025 an
seinen Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Krankenkasse in ihrer Duplik vom 3.
April 2025.
VII.
Die Sitzung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet
am 5. Juni 2025 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]) i.V.m. § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
In seiner Beschwerde vom 11. November 2024 wie auch im Vorfeld der
Verfügung vom 17. April 2024 hat der Beschwerdeführer ein in die Zukunft
gerichtetes Feststellungsbegehren gestellt. Sinngemäss beantragt er damit die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. November 2024. Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Krankenkasse ist auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten
und begründete dies damit, dass sie die Leistungsabrechnungen für Behandlungen
bzw. Medikamentenbezüge im Ausland im Zeitraum vom 30. Juni 2023 bis 12. Januar
2024 korrigiert habe und über die Vergütung allfälliger zukünftiger
Behandlungen und/oder Medikamentenbezüge in Thailand im jetzigen Zeitpunkt
nicht entscheiden könne. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Zusage für
die Kostenübernahme künftiger Leistungen im Ausland (Thailand) verlange, könne
darauf nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor,
die Kosten seien ihm auch bisher gestützt auf eine Kostengutsprache aus dem
Jahr 2017 vergütet worden und eine Ablehnung würde vor dem Hintergrund, dass er
nach Thailand Medikamente bloss für einen Gebrauch von 30 Tagen einführen
dürfe, seine persönliche Freiheit beschränken.
2.2.
Streitgegenstand ist damit, ob die Krankenkasse zu Recht nicht auf
das Feststellungsbegehren eingetreten ist. Zu prüfen ist daher, ob die
Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung gegeben sind.
2.3.
Gemäss Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen,
Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene
Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1).
Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn
die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs.
2).
2.4.
Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles
Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende
Verfügung gewahrt werden kann. Nach dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 ATSG genügt
das Glaubhaftmachen eines rechtlichen oder tatsächlichen und aktuellen
Interesses an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses für den Erlass einer Feststellungsverfügung (BGE 132
V 257 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
2.5.
Damit genügt dem in Art. 49 Abs. 2 ATSG geforderten Beweismass, dass
für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete
Sachumstand nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2024,
9C_85/2024, E. 6.2.).
2.6.
Ein Feststellungsentscheid dient nicht dazu, eine abstrakte
Rechtsfrage zu beantworten; es muss sich um individuelle und konkrete Rechte
und Pflichten handeln (BGE 130 V 388 E. 2.5). Indessen ist eine Feststellung
zulässig bei komplizierten Verhältnissen, wo die Abwicklung des
Leistungsanspruchs mit hohem Aufwand verbunden wäre, namentlich wenn eine
grosse Zahl von Rechtsverhältnissen berührt und die Rechtsfrage wegen
besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 132 V 257 E. 2.1, Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007, 9C_152/2007, E. 3.2).
3.
3.1.
Wesentlich für die Frage ob ein Feststellungsinteresse vorliegt, ist
daher unter anderem, ob das schützenswerte rechtliche oder tatsächliche
Interesse durch eine rechtsgestaltende Verfügung in zumutbarer Weise gewahrt
werden kann.
3.2.
Art. 24 KVG verankert das Kostenerstattungsprinzip. Demnach hat die
versicherte Person die medizinische Leistung selbst zu beschaffen und hat im
Gegenzug gegenüber der obligatorischen Krankenversicherung einen
Kostenerstattungsanspruch (Kerstin Noëlle Vokinger, in: Basler Kommentar,
Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 2 zu
Art. 24 KVG).
Eine Kostengutsprache, wie sie der Beschwerdeführer verlangt,
ist die Ausnahme. So sehen im Bereich der stationären Behandlung Tarifverträge
zwischen Leistungserbringern und Versicherern einen sogenannten «bedingten
tiers payants» vor, um den Versicherern die Prüfung zu ermöglichen, dass alle
Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gegeben sind (vgl. BGE 132 V 18 E.
5.2., siehe auch Kerstin Noëlle Vokinger/Martin Zobl, in: a.a.O., N. 8 zu Art.
42 KVG). Weiter sind Kostengutsprachen für bestimmte Leistungen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Verordnungsrecht ausdrücklich
vorausgesetzt. Dies betrifft unter anderem die Vergütung von Arzneimitteln im
Einzelfall nach Art. 71a - 71d KVV. Um die dort beschriebenen Fälle geht es
jedoch vorliegend nicht, so steht denn auch kein «off label use» in Frage (vgl.
zum Ganzen Yvonne Hummel, in: a.a.O., N. 21 zu Art. 57 KVG). Ohnehin stehen
vorliegend nicht der Bezug und die Vergütung der vom Beschwerdeführer
benötigten Arzneimittel an sich in Frage, sondern deren Vergütung im Fall eines
Erwerbs der Medikamente im Ausland im Rahmen einer Auslandsreise.
3.3.
Grundsätzlich gilt im KVG das Territorialitätsprinzip. Für die
Kostenerstattung bei Leistungen im Ausland ist in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung folgendes massgebend: Gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a
KVG kann der Bundesrat vorsehen, dass die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 und
Art. 29 KVG übernimmt, die aus medizinischen Gründen oder im Rahmen der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte
im Ausland erbracht werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der
Bundesrat Art. 36 KVV mit der Überschrift «Leistungen im Ausland» erlassen.
Nach dessen Abs. 2 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die
Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein
Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden
Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise
in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich
Versicherte zum Zweck dieser Behandlung ins Ausland begeben. Laut Art. 36 Abs.
4 Satz 1 KVV wird für Leistungen nach Abs. 2 der Bestimmung höchstens der
doppelte Betrag der Kosten übernommen, die in der Schweiz vergütet würden (BGE
146 V 152 E. 10.1).
3.4.
Neben der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit ist daher für das
Vorliegen eines Notfalls das Kriterium der Angemessenheit der Rückkehr in die
Schweiz zu prüfen. Die Angemessenheit der Rückreise beurteilt sich nach den
gesamten Umständen des einzelnen Falls. Dazu gehören die medizinische
Zumutbarkeit der Rückreise, die Kosten der Rückreise im Verhältnis zu den
Behandlungskosten, aber auch die Prüfung, ob die Behandlung in der Schweiz
möglich gewesen wäre oder ob die Rückkehr eine Verzögerung der Behandlung und
dadurch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich gezogen hätte
(Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2011, 9C_1009/2010, E. 2.3 mit
Hinweisen). Ein Notfall liegt also vor, wenn die Behandlung im Ausland aus
medizinischen Gründen unaufschiebbar und eine Rückkehr in die Schweiz nicht
angemessen ist. Kein Notfall ist gegeben, wenn sich die Rückreise medizinisch
gesehen als möglich und auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen
Kosten als zumutbar erweist (BGE 146 V 185 E. 2.3 mit Literaturhinweisen).
3.5.
Wenn der Beschwerdeführer das benötigte Arzneimittel in Thailand
erwirbt, handelt es sich um eine Leistung im Ausland. Für die Kostenerstattung
muss daher ein Notfall im Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV vorliegen. Die
Angemessenheit der Rückkehr in die Schweiz erfordert, wie vorstehend gezeigt,
eine Prüfung im Einzelfall anhand der konkreten Umstände. Die Frage, ob ein
Notfall vorliegt, kann daher nicht pauschal vorweg, sondern erst anhand der
konkreten Umstände der Reise und daher in der Regel erst nach der jeweiligen
Reise beantwortet werden.
3.6.
Zu beachten ist ferner, dass ein Feststellungsentscheid zulässig ist,
wenn ein schützenswertes rechtliches oder tatsächliches Interesse an der
Feststellung besteht und ein rechtsgestaltendes Begehren nicht in zumutbarer
Weise möglich ist (BGE 132 V 18 E. 2.1).
3.7.
Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines künftigen
Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Gesuchsteller die Fortdauer der
Ungewissheit unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar ist, weil sie ihn in
seiner Entscheidungsfreiheit einschränkt. Von einer unzumutbaren Ungewissheit
ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Entscheidungsfreiheit, auf die sich
der Gesuchsteller vertretbar beruft, grundrechtlich geschützt und der Staat
somit in erhöhtem Mass (auch) zu deren prozeduraler Absicherung verpflichtet
ist. An einem schutzwürdigen Interesse am Erhalt einer Feststellungsverfügung
fehlt es, wenn die Interessen des Gesuchstellers ebenso gut durch den
(späteren) Erlass einer Gestaltungsverfügung gewahrt werden können. Die
Feststellungsverfügung ist gegenüber der Gestaltungsverfügung subsidiär (BGE
151 I 19 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen zu Rechtsprechung und Literatur).
3.8.
Es ist daher auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer ohne
Erlass einer Feststellungsverfügung in seiner persönlichen Freiheit nach Art.
10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) eingeschränkt ist. Zu dieser Frage verweist Eugster auf folgende
Problematik: Den Notfall auf die plötzlich auftretende und nicht vorhersehbare
Behandlungsnotwendigkeit einzuschränken, hiesse, dass Personen, die schon vor
der Abreise wissen oder damit rechnen müssen, während eines Urlaubs oder auf
Geschäftsreise im Ausland medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen,
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wären. Das wäre indes nicht der Sinn von
Art. 36 Abs. 2 KVV, der darin besteht, die heute übliche Mobilität der gesamten
Bevölkerung, nicht nur der gesunden Leute, durch einen Grundversicherungsschutz
zu gewährleisten. Wird eine Behandlung im Ausland durchgeführt, mit der schon
vor der Abreise zu rechnen war, oder muss im Ausland eine in der Schweiz
begonnene Behandlung fortgesetzt werden, kann daher ebenfalls Notfall im Sinne
von Art. 36 Abs. 2 KVV gegeben sein. Im Lichte des Rechts auf persönliche
Freiheit darf von der versicherten Person nicht leichthin angenommen werden,
dass sie wegen einer Behandlung oder eines Erkrankungsrisikos aus Gründen der
Schadensminderungspflicht auf eine Auslandsreise verzichtet (Gebhard Eugster, Die
obligatorische Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3.
Aufl. 2016, S. 576 Rz. 547).
3.9.
Der Beschwerdeführer kann seinen Angaben gemäss einen Vorrat von
Medikamenten von 30 Tagen nach Thailand einführen. Die Frage der
Kostenerstattung stellt sich daher erst für den Zeitraum danach. Den
Beschwerdeführer diesfalls auf die Kostenerstattung nach Rückkehr der Reise zu
verweisen, schränkt ihn daher nicht in unzumutbarer Weise in seiner
persönlichen Freiheit ein, da es vorliegend nicht darum geht, dass er die Reise
ohne die Kostengutsprache gar nicht erst antreten könnte. Auch kann nicht
gesagt werden, dass chronisch Kranken unter diesem Aspekt generell eine
Kostengutsprache vor Antritt der Reise zu gewähren ist, da es einer Beurteilung
des Einzelfalles bedarf. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch in
finanzieller Hinsicht nicht in einer Weise eingeschränkt, die eine
Kostengutsprache vor einer Reise rechtfertigen würde (vgl. Kosten der
Arzneimittel, BB 7). Die Interessen des Gesuchstellers können daher ebenso gut
durch den (späteren) Erlass einer Gestaltungsverfügung gewahrt werden. Auch ist
aufgrund des im KVG verankerten Kostenerstattungsprinzips dem subsidiären
Charakter einer Feststellungsverfügung erhöhtes Gewicht beizumessen.
3.10.
Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es sich aus dem
Gesetzmässigkeitsprinzip ergibt (Art. 5 Abs. 1 BV), dass die zuständige
Verwaltungsbehörde mit der Feststellungsverfügung inhaltlich nicht weiter gehen
darf, als sie dies mit einer Leistungs- und Gestaltungsverfügung tun dürfte
(Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 353).
Das Instrument der Feststellungsverfügung bezweckt, dem
Betroffenen eine die Behörde verpflichtende Auskunft über seine Rechtslage zu
erteilen. Geht die rechtsfeststellende Verfügung einer gestaltenden Verfügung
voraus, ist die erlassende Behörde an den Inhalt ihrer Feststellungsverfügung
grundsätzlich gebunden. Als verbindliche behördliche Auskunft kann eine
Feststellungsverfügung daher geeignet sein, den Betroffenen hinreichend
Gewissheit über den Inhalt einer ihr nachgehenden Gestaltungsverfügung zu vermitteln.
Dies gilt zumindest insoweit, als die in der Feststellungsverfügung enthaltenen
Auskünfte klar und vollständig sind und der rechtserhebliche Sachverhalt sich
nach Erlass der Feststellungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr
ändert (BGE 129 III 503 E. 3.5.).
3.11.
Zu erinnern ist daran, dass die Frage nach der Kostenerstattung
eines Arzneimittelbezugs in Thailand anhand der Voraussetzungen eines Notfalls
zu beurteilen ist. So kann eine Beurteilung der Angemessenheit einer Rückreise
in die Schweiz ohne Wissen über die konkreten Umstände nicht vorgenommen
werden. Da daher nicht gesagt werden kann, dass sich nach Erlass der
Feststellungsverfügung der rechtserhebliche Sachverhalt mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändert, ist auch aus diesem Grund das Feststellungsinteresse
zu verneinen.
3.12.
Im Übrigen hat die Krankenkasse in materieller Hinsicht ihre Sicht
dem Beschwerdeführer dargelegt, nämlich dass sie in Zukunft bei einem
Aufenthalt in Thailand den Medikamentenbezug in Thailand nicht mehr als Notfall
anerkennen werde. Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche behördliche
Auskunft (vgl. hierzu BGE 151 I 19 E. 8.3 in fine). Der Beschwerdeführer weiss
daher, was ihn grundsätzlich erwartet und er kann sich darauf einstellen. Es
bleibt ihm jedoch weiterhin die Möglichkeit, nach einem entsprechenden
Auslandaufenthalt gegebenenfalls die Kostenerstattung zu verlangen und gegen
eine allfällige Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten.
3.13.
Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Rahmen
der Kostenerstattung nach der Reise an die Krankenkasse zum Erlass einer
rechtsgestaltenden Verfügung zu wenden. Das Feststellungsinteresse ist daher zu
verneinen. Somit ist die Krankenkasse zu Recht nicht auf die Begehren des
Beschwerdeführers eingetreten und die Krankenkasse hat demnach keine formelle
Rechtsverweigerung begangen, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der
Einspracheentscheid der Krankenkasse vom 1. November 2024 zu bestätigen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: