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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 17. April 2025
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ AG
Gegenstand
KV.2024.11
Einspracheentscheid vom 13. November 2024
Rechtsöffnung (Prämien und Kostenbeteiligungen)
Erwägungen
1.
1.1. C____ (Beschwerdeführer) ist seit Jahren im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der B____ AG (Beschwerdegegnerin) versichert. Im Jahr 2023 betrug die von ihm geschuldete Monatsprämie zunächst Fr. 374.70 (vgl. den Versicherungsausweis; Antwortbeilage [AB] 1). Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hin (vgl. AB 2) wurde ab Juni 2023 auch die Unfalldeckung miteingeschlossen, woraus sich eine leicht höhere monatliche Prämie von Fr. 403.20 ergab (vgl. den ab Juni 2023 gültigen Versicherungsausweis, ausgestellt am 27. Mai 2023; AB 3). Am 31. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer für die Monate Juni 2023 und Juli 2023 eine Nachrechnung in der Höhe von Fr. 57.-- gestellt (zweimal Fr. 28.50; AB 8).
1.2. Der Beschwerdeführer war bereits verschiedentlich mit der Zahlung der KVG-Prämie und von Kostenbeteiligungen im Rückstand. Zu entscheiden war in diesem Zusammenhang vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Rechtsöffnungsinstanz bereits in den Verfahren KV.2024.6 und KV.2024.7 (Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...]). Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 wurde er von der Beschwerdegegnerin wegen des Nichtbezahlens der Prämie für Juli 2023 und der nichtbezahlten Nachrechnung (Differenzbetrag) betreffend die Prämie für Juni/Juli 2023 gemahnt (Fr. 374.70 [AB 6) resp. Fr. 57.-- [AB 9]). Ebenfalls mit Schreiben vom 24. Juli 2023 ermahnte ihn die Beschwerdegegnerin an ausstehende Kostenbeteiligungen (Fr. 263.30; AB 18). Am 22. November 2023 erging in Bezug auf die nicht bezahlte Prämie für Juli 2023 und die unbeglichen gebliebene Nachrechnung Prämie für Juni/Juli 2023 eine Zahlungsaufforderung (vgl. AB 7 und AB 10). Mit weiteren Schreiben vom 22. November 2023 wurde der Beschwerdeführer an die ebenfalls ausstehenden Prämien für September 2023 und Oktober 2023 (Fr. 403.20) ermahnt (vgl. AB 12 und AB 15). Ebenfalls mit Schreiben vom 22. November 2023 liess ihm die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die weiterhin ausstehende Kostenbeteiligung (Fr. 263.--) eine Zahlungsaufforderung zukommen (vgl. AB 19). Des Weiteren verschickte sie am selben Tag eine Mahnung betreffend weitere ausstehende Kostenbeteiligungen (Fr. 221.60 [AB 21] resp. Fr. 297.75 [AB 24] und Fr. 270.85 [AB 27]). Am 21. Dezember 2023 erhielt der Beschwerdeführer Zahlungsaufforderungen die ausstehenden KVG-Prämien für September und Oktober 2023 betreffend (vgl. AB 13 und AB 16). Ausserdem wurde am selben Tag in Bezug auf die ausstehenden Kostenbeteiligungen (Fr. 297.75 [AB 25] resp. Fr. 270.85 [AB 29]) eine Zahlungsaufforderung an ihn versendet.
1.3. Am 11. März 2024 leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für ausstehende KVG-Prämien in der Höhe von Fr. 1'238.10 (gemäss Begehren "Prämien Juni 2023 bis Oktober 2023") zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. März 2024 sowie Kostenbeteiligungen (mit Fälligkeitsdatum zwischen März 2023 bis Juli 2023) von Fr. 1'053.50 und administrative Kosten von Fr. 490.-- sowie fällige Zinsen in der Höhe von Fr. 34.75 und Betreibungskosten von Fr. 60.-- ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] (zugestellt am 13. Juni 2024) erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2024 unbegründeten Rechtsvorschlag (vgl. AB 30).
1.4. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag vollumfänglich (vgl. AB 31). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 Einsprache. Er machte geltend, etliche der in Betreibung gesetzten Beträge seien beglichen worden. Auch sei er nicht einverstanden mit der Höhe der Dossieröffnungsgebühren (vgl. AB 32). Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. AB 33).
5.2.2. Das Verfahren KV.2024.6 wurde in der Zwischenzeit vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. November 2024 entschieden. Dabei ging es um die Betreibung Nr. [...]. Von dieser betroffen waren insbesondere KVG-Prämien der Monate Oktober 2022 bis April 2023. Eine Überschneidung/Miteinrechnung mit den jetzt betroffenen KVG-Prämien (Nachforderung Juni 2023, Juli 2023 sowie September und Oktober 2023; vgl. Erwägung 5.4. hiernach) fällt daher ausser Betracht.
5.2.3. Im Verfahren KV.2024.7, das ebenfalls mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2024 entschieden wurde, ging es um die Betreibung Nr. [...]. Betroffen waren hier unter anderem ausstehende KVG-Prämien in der Höhe von insgesamt Fr. 749.40 (Prämien Mai 2023 und Juni 2023 à je Fr. 374.70). Die Prämie für Juni 2023 war nur im Umfang von Fr. 374.70 (ohne Unfalldeckung) Gegenstand der Betreibung Nr. [...] gewesen. Gegenstand der jetzt infrage stehenden Betreibung Nr. [...] ist in Bezug auf die KVG-Prämie Juni 2023 die später in Rechnung gestellte Differenz von Fr. 28.50, die sich daraus ergab, dass ab Juni 2023 noch eine Unfalldeckung in die Versicherung miteingeschlossen wurde (vgl. AB 3). Zur Berechnung der Forderungssumme ist im Übrigen auf die sub Erwägung 5.4. hiernach gemachten Ausführungen zu verweisen.
5.5.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien am Fälligkeitsdatum nicht bezahlt. Die Berechnung des Verzugszinses durch die Beschwerdegegnerin erscheint ebenfalls stimmig und hält namentlich der vorgenommenen Überprüfung mit dem im Internet einsehbaren Verzugszinsrechner der Zürcher Gerichte (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html) stand. Die vorliegend infrage stehende Nachrechnung betreffend die KVG-Prämie für Juni 2023 von Fr. 28.50 war am 30. Juni 2023 fällig (vgl. AB 8). Daraus ergibt sich bis zum 11. März 2024 ein Zins von Fr. 1.00. Die Prämie für Juli 2023 (Fr. 374.70) und die Nachrechnung von Fr. 28.50 waren am 30. Juni 2023 fällig (vgl. AB 5 und AB 8), was bis zum 11. März 2024 einen Zins von Fr. 14.10 mit sich bringt. Die Prämie für September 2023 (Fr. 403.20) war am 31. August 2023 fällig (vgl. AB 11), mit einem bis zum 11. März 2024 sich ergebenden Zins von Fr. 10.65. Das Fälligkeitsdatum der Oktoberprämie (Fr. 403.20) war der 30. September 2023 (vgl. AB 14). Der Verzugszins bis zum 11. März 2024 beläuft sich auf Fr. 9.--. Damit erscheint der geltend gemachte Verzugszins von Fr. 34.75 korrekt.
5.7.2. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV).
5.7.3. Art. 105b Abs. 2 KVV wurde per 1. Januar 2024 insofern ergänzt, als durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Höchstbeträge für die Gebühren festgelegt werden (neu eingefügter Satz 2). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323, 328 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3.). Da vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen ist, welcher sich vor dem 1. Januar 2024 ereignet hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtssätze, welche noch keine Höchstsätze für die Gebühren vorsahen, anzuwenden.
5.8.2. Eine entsprechende Grundlage für die Erhebung der Gebühren liegt somit grundsätzlich vor. Eine exaktere reglementarische Bestimmung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden. Namentlich finden sich auch keine konkreten Angaben in den "Besonderen Bedingungen der Versicherung [...], Ausgabe 2022" (AB 4). Gemäss Rechtslehre ist es aber zulässig, in der entsprechenden Reglementsbestimmung keine konkreten Beträge zu nennen, sondern die Kostentragungspflicht der Bearbeitungskosten dem Prämienschuldner generell zu übertragen (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 13 zu Art. 64a KVG). Vorliegend finden sich in sämtlichen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen detailliertere Angaben zur Gebührenhöhe. So beträgt die Gebühr für eine Zahlungsaufforderung bei einem geschuldeten Betrag bis Fr. 99.95 Fr. 20.-- und bei einem geschuldeten Betrag ab Fr. 100.-- Fr. 50.--. Für das Anheben einer Betreibung ist – abhängig von der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung – eine Gebühr von Fr. 30.-- bis Fr. 150.-- vorgesehen (vgl. AB 6, AB 7, AB 9, AB 10, AB 12, AB 13, AB 15, AB 16, AB 18, AB 19, AB 21, AB 22, AB 24, AB 25, AB 27 und AB 28).
5.8.3. Die Aufforderungskosten von Fr. 370.-- ergeben sich rechnerisch aus der Gebühr für sieben Zahlungsaufforderungen à jeweils Fr. 50.-- (vier betreffend nicht bezahlte Kostenbeteiligungen [AB 19, AB 22, AB 25, AB 28] und drei betreffend die nicht bezahlten KVG-Prämien Juli 2023, September 2023, Oktober 2023 [AB 7, AB 13, AB 16] und eine Zahlungsaufforderung à Fr. 20.-- (betreffend die Nachrechnung KVG-Prämien Juni 2023 und Juli 2023; AB 10).
5.8.4. Die ebenfalls geforderten Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- entsprechen dem pro Betreibung vorgesehenen Betrag (zwischen Fr. 30.-- bis Fr. 150.--).
5.9.2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom 9. August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.-, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht Mahngebühren von Fr. 120.-- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240.-- bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Ausständen hoch bezeichnet, ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. An dieses Urteil anknüpfend hat das Bundesgericht im Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 – mit der Begründung, es handle sich um eine damit vergleichbare Situation – ebenfalls ein Missverhältnis verneint.
5.9.3. Die vorliegend in Frage stehende Gebühr von Fr. 490.-- entspricht rund 21 % des Forderungsbetrages von Fr. 2'291.60 (Prämien von Fr. 1'238.10 zuzüglich Kostenbeteiligungen von Fr. 1'053.50). Damit kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 2'816.35 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'238.10 seit dem 11. März 2024 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit