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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
April 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
1
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
2
D____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2024.1
Einspracheentscheid vom 5.
Dezember 2023
Beschwerdegutheissung;
Spitalbedürftigkeit muss abgeklärt werden.
Tatsachen
I.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer 2 (nachfolgend: der
Versicherte) ist seit mindestens 2017 bei der Beschwerdegegnerin nach dem
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) versichert (Div. Policen
und Schreiben, Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Er befand sich vom 18. April
2018 bis 14. Februar 2022 in der forensischen Abteilung der E____ (E____) Basel
(Bericht E____ vom 17.02.2022, AB 29, S. 3 ff.). Anschliessend konnte er in ein
Pflegeheim entlassen werden (a.a.O., S. 19).
Der Eintritt in die E____ Basel erfolgte aufgrund einer
Massnahme nach Art. 59 StGB. Die Beschwerdegegnerin sagte mit Schreiben vom 3.
Juli 2019 der E____ eine Kostenübernahme bis zum 10. Juli 2019 zum Akuttarif und
ab dem 11. Juli 2019 eine solche zum Pflegetarif zu (AB 3). Ein Kostengutsprache-/Wiedererwägungsgesuch
der E____ Basel vom 9. Juli 2019 für eine weitergehende Akutbehandlung (AB 4) beurteilte
der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2019 abschlägig (AB 5), was
der E____ mit Schreiben vom 16. Juli 2019 mitgeteilt wurde (AB 6).
Am 6. November 2019 verlangte das F____, eine einsprachefähige
Verfügung (AB 7). In der Folge versuchte die Beschwerdegegnerin bei der E____
mehrfach von den behandelnden Ärzten die Pflegedokumentation sowie die
assistenz- und kaderärztlichen Berichte einzuholen (vgl. AB 8, 9 und 10). Mit
Schreiben vom 21. Januar 2020 äusserte sich Dr. G____, Oberarzt E____ (AB 11), jedoch
ohne die gewünschten Unterlagen mitzuschicken. Deshalb mahnte die
Beschwerdegegnerin die E____ erneut (AB 13) und forderte am 10. Februar 2020
die Führungsberichte ein, welche die E____ halbjährlich dem Amt für Justiz- und
Massnahmenvollzug zustellen muss (vgl. AB 14). Schliesslich erhielt die Beschwerdegegnerin
am 3. März 2020 lediglich die verlangte Pflegedokumentation (AB 15).
Am 25. März 2020 telefonierte Frau H____, Fachspezialistin D____
AG, mit dem Rechtsvertreter des Versicherten, Herrn B____. Sie verständigten
sich, ein Gutachten erstellen zu lassen und auf dieser Basis die
Leistungspflicht zu überprüfen und zu verfügen (vgl. AB 16). Nachdem die E____
bekannt gegeben hatte, dass der Versicherte nicht an einer Begutachtung
ausserhalb der E____ teilnehmen könne (AB 17), äusserte sich der Vertrauensarzt
Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinscher
Gutachter SIM, mit Stellungnahme vom 24. Juni 2020 dahingehend, dass der Versicherte
spätestens seit Mitte 2019 in einer Einrichtung für Langzeitpatienten
medizinisch und pflegerisch ausreichend versorgt hätte werden können (AB 18, S.
2). Der Rechtsvertreter des Versicherten stellte die Stellungnahme des Vertrauensarztes
mit Brief vom 14. Juli 2020 der E____ mit der Bitte um Stellungnahme zu (AB 19).
Diese erfolgte von Seiten der E____ mit Bericht vom 12. Oktober 2022 (AB 20).
Mit Brief vom 20. Oktober 2022 ersuchte der Rechtsvertreter des
Versicherten die Beschwerdegegnerin darum, die Kosten für den Aufenthalt bis
zum Austritt am 14. Februar 2022 zum Akuttarif zu übernehmen oder eine
einsprachefähige Verfügung zu erlassen (AB 21). Daraufhin bat die
Beschwerdegegnerin die E____ erneut, ihr die assistenz- und kaderärztlichen
Verlaufsberichte, die Pflegedokumentation inkl. aller Berichte, die Überweisungen,
Laborbefunde und Anpassungen der Medikamente und zusätzlich die
Führungsberichte an das A____ zuzustellen (AB 22).
Nach Eingang der pflegerischen Verlaufsberichte, der Laborbefunde
und des Austrittsberichts, fehlten weiterhin die gewünschten Führungsberichte
sowie die assistenz- und kaderärztlichen Berichte. Der Vertrauensarzt Dr. I____
nahm am 21. Dezember 2022 zu den vorhandenen Unterlagen Stellung (AB 24) und
empfahl die Kostenübernahme zum Akuttarif bis am 31. Dezember 2019. Ab dem 1.
Januar 2020 sei die Spitalbedürftigkeit medizinisch nicht mehr ausgewiesen
(a.a.O.).
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 wurde festgehalten, die
Spitalbedürftigkeit sei für den Zeitraum vom 18. April 2018 bis 31. Dezember
2019 gegeben (AB 25). Ab dem 1. Januar 2020 würden die stationären Massnahmen
nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben nach Art 32 KVG entsprechen. Ab dem 1.
Januar 2020 bis zum Übertritt ins Pflegeheim am 14. Februar 2022 würden die Kosten
nach geltendem Pflegetarif vergütet (a.a.O.). Dagegen erhoben die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer 1 und 2 am 27. Januar 2023 Einsprache (AB 27). Mit
Schreiben vom 6. März 2023 stellte der Rechtsvertreter des Versicherten der Beschwerdegegnerin
das Scheiben des Amtes für Justizvollzug vom 23. Februar 2023 inklusive der
noch fehlenden Führungsberichte zu (AB 20 und 30). Hierzu äusserte sich der
Vertrauensarzt Dr. I____ am 21. Juni 2023 (AB 46). In der Folge drohte die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Juni 2023 den Beschwerdeführern 1 und
2 eine reformatio in peius an (AB 31). Diese hielten mit Schreiben vom 15.
September 2023 vollumfänglich an ihren Anträgen fest (AB 36) und sandten der
Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der E____ vom 11. September 2023 (AB 37).
Daraufhin nahm der Vertrauensarzt Dr. I____ nochmals am 1. November 2023 Stellung
(AB 38). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 5. Dezember 2023 die Einsprache ab (AB 39).
II.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, C____, geb. 31. Juli 1977, die gesetzlichen Leistungen gemäss
KVG für die akutstationäre Spitalpflege in den E____ (E____) Basel bis zum
Übertritt ins Pflegeheim am 14. Februar 2022 zu erbringen.
2.
Unter o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme ihres
Vertrauensarztes vom 31. Januar 2024 ein (AB 43) und schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 halten mit Replik vom 8. März 2024
an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 11. April 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über
die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige kantonale
Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
(vgl. zur sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts auch die in
BGE 145 V 57, 60 f. E. 2.2.1 und 2.2.2. gemachten Überlegungen [Abgrenzung zur
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch
die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).
Der Beschwerdeführer 2 ist als versicherte Person direkt von der angefochtenen
Verfügung, betroffen, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG).
1.2.2. Gemäss Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die
Kantone die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten
Urteile. Gestützt auf Art. 380 Abs. 1 StGB tragen sie die Kosten des Straf- und
Massnahmenvollzugs.
1.2.3. Nach Art. 59 StGB kann das Gericht im Falle eines
psychisch schwer gestörten Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn a.
der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen (Abs. 1). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten
psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten
begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3 Satz 1);
er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden,
sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet
ist (Abs. 3 Satz 2). Der mit der stationären Behandlung verbundene
Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Abs. 4 Satz 1).
1.2.4. Die Krankenversicherungen müssen für verurteilte
Personen, die nach Art. 3 KVG dem Krankenversicherungsobligatorium unterstehen,
die Kosten der Leistungen gemäss Art. 25 ff. KVG übernehmen. Die Kosten für die
medizinisch gebotene Behandlung einer psychischen Störung oder Suchterkrankung
können daher vom Leistungsträger zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden. Sämtliche Kosten, welche nicht
von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden, sind als
justizspezifische Leistungen und damit Vollzugskosten anzusehen und deswegen
vom Staat zu tragen. Die Kosten zulasten des Justizvollzugs berechnen sich
damit aus den Vollkosten der therapeutischen Massnahme abzüglich der
Kostenbeiträge aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. zum
Ganzen auch Erika Diane Frey, Der
Leistungsvertrag und dessen Anwendung auf dem Gebiet des Straf- und
Massnahmenvollzugs, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht [ZStöR], Band Nr.
266, 2019, S. 247 ff.).
1.2.5. Die Legitimation des Beschwerdeführers 1 ist folglich
wegen seiner subsidiären Leistungspflicht gegeben.
1.3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60
ATSG). Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, womit
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1.
In der Verfügung vom 28. Dezember 2022 wurde im Dispositiv festgehalten,
die Spitalbedürftigkeit sei für den Zeitraum vom 18. April 2018 bis 31.
Dezember 2019 ausgewiesen (AB 25). Ab dem 1. Januar 2020 würden die stationären
Massnahmen nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben nach Art 32 KVG entsprechen. Ab
dem 1. Januar 2020 bis zum Übertritt ins Pflegeheim am 14. Februar 2022 würden
die Kosten nach geltendem Pflegetarif vergütet (a.a.O.). Indem die Beschwerdegegnerin
diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 schützte, hat die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Rahmen der Spitalbedürftigkeit bis
31. Dezember 2019 anerkannt. Insbesondere verfügte sie ausdrücklich keine
reformatio in peius, obwohl sie diese zuvor angedroht hatte. Eine
Leistungspflicht bis 31. Dezember 2019 ist deshalb nicht mehr Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Sie erscheint aufgrund der Umstellung der Neuroleptika
im Juli 2019 und Ende 2019 als vollumfänglich nachvollziehbar und bedarf keiner
weiteren Ausführungen (vgl. auch Einspracheentscheid, AB 39 Rz. 18).
2.2.
Strittig und zu prüfen ist damit nur die Frage, ob die
Akutspitalbedürftigkeit für den stationären Aufenthalt des Versicherten im Zeitraum
vom 1. Januar 2020 bis 14. Februar 2022 gegeben war.
3.
3.1.
Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG
die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in Art.
32 – 34 festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen unter anderem die
Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei
Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt
werden von Ärzten, Chiropraktoren und Personen, die im Auftrag eines Arztes
oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die
ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation
(Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG) und den Aufenthalt im Spital entsprechend dem
Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG).
3.2.
Eine versicherte Person hat nur dann Anspruch auf Leistungen bei
Krankheit, wenn diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32
Abs. 1 KVG). Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass sich die medizinischen und
pflegerischen Leistungen auf das zu beschränken haben, was im Interesse der
versicherten Person liegt und für den Behandlungszweck notwendig ist (vgl. Art.
56 Abs. 1 KVG).
3.3.
3.3.1. Bei einem stationären Aufenthalt muss aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit eine Krankheit vorliegen, welche nur in einem Spital
behandelt werden kann, d.h. es muss eine Spitalbedürftigkeit vorliegen (vgl.
dazu Erwägung 3.4. hiernach). Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung
setzt ferner voraus, dass sich die versicherte Person in einem Spital aufhält,
das der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären
Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dient (Art. 39
Abs. 1 KVG).
3.3.2. Gemäss Art. 49 Abs. 4 KVG richtet sich die Vergütung bei
Spitalaufenthalten nach dem Spitaltarif (vereinbarte Pauschale), solange der
Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege
oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf (Satz 1). Besteht
Spitalbedürftigkeit, dann werden die Vergütungen gemäss Art. 49a KVG vom Kanton
und den Versicherern anteilsmässig übernommen (Abs. 1; vgl. auch Art. 10 Tabs.
2 TARPSY). Der kantonale Anteil muss mindestens 55 Prozent betragen (Abs. 2ter
Satz 2).
3.3.3. Liegt keine Spitalbedürftigkeit vor, so kommt gemäss
Art. 49 Abs. 4 Satz 2 KVG für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 KVG
zur Anwendung (vgl. auch BGE 124 V 362, 364 E. 1a). Für die Bestimmung des
massgebenden Leistungstarifs wird somit die Unterscheidung zwischen
Akutspitalbedürftigkeit im Spitalumfeld einerseits und Pflegebedürftigkeit bzw.
Langzeitpflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einrichtung für Langzeitpflege
(Art. 35 Abs. 2 lit. k KVG; Art. 39 Abs. 3 KVG) getroffen. Auch im Falle der
Langzeitpflegebedürftigkeit haben sich neben der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung die öffentliche Hand und die Versicherten an den
Pflegekosten zu beteiligen. Einen gestaffelt nach Pflegebedarf festgesetzten
Beitrag trägt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (CHF 9.60 bis CHF
115.20 pro Tag [Art. 33 lit. i KVV in Verbindung mit Art. 7a Abs. 3 KLV]).
Maximal 20 % von CHF 115.20 (CHF 23.-- pro Tag), dürfen den Versicherten überwälzt
werden (Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG). Der verbleibende Teil wird schliesslich
gemäss der von den Kantonen getroffenen Regelung finanziert (sog.
Restfinanzierung im Sinne eines kantonalen Pflegebeitrags [Art. 25a Abs. 5 Satz
2 KVG]).
3.4.
3.4.1. Spitalbedürftigkeit ist einerseits dann gegeben, wenn die
notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital
zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die
Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines
Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Dabei kann
eine Leistungspflicht für den Spitalaufenthalt auch dann bestehen, wenn der
Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen nicht unbedingt
erforderlich macht, die medizinische Behandlung jedoch wegen besonderer
persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durchgeführt werden kann
(BGE 126 V 323, 326 E. 2b). Die Kassen sind damit für jeden sachlich
notwendigen Spitalaufenthalt leistungspflichtig (BGE 120 V 200, 206 E. 6a; BGE
115 V 38, 48 E. 3b/aa). Keine Leistungspflicht besteht hingegen, wenn eine
Hospitalisierung aus rein sozialen Gründen erfolgt (BGE 124 V 362, 365 E. 1b;
BGE 115 V 38, 48 E. 3b/aa).
3.4.2. Das KVG nennt keine zeitliche Grenze, ab welcher bei
länger dauernder Krankheit die Akutphase abgeschlossen ist; eine
allgemeingültige Grenze lässt sich nicht ziehen. Die Akutphase dauert aber in
jedem Fall so lange, wie von einer laufenden Behandlung noch eine wesentliche
Verbesserung der Gesundheit zu erwarten ist. Unter dieser Voraussetzung kann
auch eine längere stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik noch
den Charakter einer Akutbehandlung haben (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 9C_107/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2.2 und 9C_447/2010 vom 18.
August 2010 E. 2.1).
3.4.3. All diese Grundsätze gelten auch für Personen im
Massnahmenvollzug. Das Bundesgericht hat diesbezüglich klargestellt, es könne
nicht ausschlaggebend sein, ob eine Behandlung "aus freien Stücken"
erfolge (BGE 106 V 179, 182 E. 4b). Das Gesetz kenne denn auch keine
Bestimmung, wonach die Versicherungsleistungen lediglich zu erbringen wären,
wenn sie freiwillig beansprucht würden. Unter krankenversicherungsrechtlichen
Gesichtspunkten mache es deshalb keinen grundsätzlichen Unterschied, ob sich
die versicherte Person aufgrund ärztlicher oder richterlicher Anordnung einer
medizinischen Behandlung unterziehen müsse. Namentlich richte sich die Dauer
der Behandlung auch beim strafrechtlichen Massnahmenvollzug nach der
Behandlungsbedürftigkeit der betroffenen Person. Die Kosten einer ambulanten
oder stationären Behandlung seien somit auch bei verhafteten oder verurteilten
Patientinnen und Patienten als Behandlungskosten und nicht als Vollzugskosten
einzustufen, weil die Einweisung aufgrund des Vorliegens einer
behandlungsbedürftigen Krankheit erfolge und der Gesundheitszustand der
betroffenen Person eine ambulante oder stationäre Behandlung erfordere (a.a.O.;
vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts K 142/04 vom 23. Mai 2006 E. 5.3).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte die Spitalbedürftigkeit des Versicherten
gestützt auf insgesamt fünf versicherungsinterne vertrauensärztliche Beurteilungen
von Dr. I____ vom 24. Juni 2020 (AB 18), 21. Dezember 2022 (AB 24), 21. Juni
2023 (AB 46), 1. November 2023 (AB 38) und 31. Januar 2024 (AB 43). In der
Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass an diesen Beurteilungen von Dr. I____
mindestens geringe Zweifel bestehen würden, weshalb darauf nicht abgestellt
werden könne und ergänzende Abklärungen vorzunehmen seien (Beschwerde, S. 12).
4.2.
Nachfolgend gilt es auf die einzelnen Beurteilungen von Dr. I____
einzugehen.
4.3.
4.3.1. Dr. I____ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2020
fest, die Arztberichte der E____ im Zeitraum vom 20. Juni 2018 bis zum 21.
Februar 2020 würde eine deutlich chronifizierte Schizophrenie im Stadium des
Residuums (ICD-10 F20.5) als Grundstörung und eine Substanzabhängigkeit von
Heroin (F11.22) sowie Kokain (F14.21) und Cannabis (F12.21) seit mehreren
Jahren dokumentieren (AB 18, S. 1). Zudem werde in den Berichten ein Zustand
nach Hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens (F90.1) aufgeführt. Zu
Beginn der stationären Massnahme in der E____ habe der Versicherte eine floride
psychotische Symptomatik gezeigt und sei nicht behandlungseinsichtig gewesen. Erst
nach mehreren Monaten habe er eine partielle Krankheitseinsicht erlangt (a.a.O.).
Auch wenn sich die Psychopathologie langsam aber stetig verbessert habe, hätten
weiterhin akustische Halluzinationen als hervorstechendes psychotisches Symptom
fortbestanden (a.a.O.). Durch die stationäre Behandlung habe sich der
psychiatrische Gesundheitszustand des Versicherten bis zu einem gewissen Niveau
stabilisiert. Dieser relativ stabile Zustand habe sich auf niedrigem Niveau
seit spätestens Mitte 2019 festgesetzt. Es sei nicht mehr mit einer
wesentlichen Verbesserung im Rahmen der Hospitalisation zu rechnen. Eine Eigen-
und Fremdgefährdung sei nicht mehr gegeben. Ein ambulantes Setting könne
aufgegleist werden (a.a.O.). Spätestens seit Mitte 2019 sei davon auszugehen,
der Versicherte könne in einer Einrichtung für Langzeitpatienten medizinisch
und pflegerisch ausreichend und zweckmässig versorgt werden (AB 18, S. 2).
4.3.2. In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 wiederholte Dr. I____
seine Ausführungen vom 24. Juni 2020 (AB 24, S. 3 f.) ergänzte aber, dass gegen
Ende 2019 eine medikamentöse Umstellung (von Risperdal zum Clozapin) durchgeführt
worden sei und sich hierunter die Restsymptomatik weiter zurückbildet habe, was
im Nachhinein nochmals eine gewisse (wenn auch nicht so wesentliche)
Verbesserung des Gesundheitszustandes darstelle (AB 24, S. 4). Vor diesem
Hintergrund hielt er neu fest, dass ab Ende 2019 keine wesentliche Zustandsverbesserung
mehr zu erwarten gewesen sei (a.a.O.). Er begründete dies damit, dass es
sinnvoll und zweckmässig gewesen sei, die Medikamentenumstellung im zum
damaligen Zeitpunkt bestehenden stationären Rahmen durchzuführen (a.a.O.). Im
ambulanten Rahmen seien therapeutische Intervention im Falle des Misslingens
der Umstellung (aufgrund der Gefahr einer evtl. erneuten psychotischen
Dekompensation) vergleichsweise begrenzt (a.a.O.). Insofern könne eine
Kostengutsprache für die stationäre Behandlung bis Ende 2019 empfohlen werden,
zumal der Versicherte offenbar hiervon profitiert habe und die Restsymptome in
Form von andauernden akustischen Halluzinationen weiter hätten reduziert werden
können (a.a.O.). Schliesslich hielt er fest, eine ambulante Behandlung sei ab
Januar 2020 möglich gewesen (a.a.O.).
4.3.3. Am 21. Juni 2023 (AB 46) beurteilte Dr. I____ die bis dato fehlenden
(an das A____ gerichteten) Führungsberichte und die neu eingegangenen assistenz-
und kaderärztlichen Verlaufsberichte und hielt fest, aus diesen würden neue
medizinische Informationen und Erkenntnisse hervorgehen, die ihn zur Revision
seiner letzten Stellungnahme bewegen würden (AB 46, S. 1). Im Einzelnen führte
er aus, rückblickend handle es sich spätestens ab Anfang 2019 um einen nicht
akutspitalbedürftigen Krankheitszustand, sondern um einen chronifizierten
Krankheitszustand, von dem keine wesentliche Zustandsverbesserung mehr zu
erwarten gewesen sei (eine solche habe sich auch nicht gezeigt), der
unterbrochen wurde von zwei kritischen Phasen einer medikamentösen Umstellung im
Juli 2019 und Ende 2019 über einen Zeitraum von jeweils einigen Wochen (AB 46,
S. 2). Die sich nach Anfang 2019 gezeigten Momente, in denen der Versicherte
eine erhöhte Betreuung benötigt habe, seien nicht von typischen floriden oder
akuten psychotischen Zuständen gekennzeichnet gewesen, sondern vielmehr von
einem eher ungeduldigen, etwas gereizten und unruhigen Verhalten, was dem
Persönlichkeitsstil des Versicherten und nicht einem akut-psychotischen oder
sonstigem Symptom einer Schizophrenie zuzurechnen sei. Die Betreuung/Begleitung
des Versicherten während dieser Momente hätten ohne weiteres auch in einem
betreuten Wohnheim oder im Spital im Rahmen des Pflegetarifs erfolgen können
(a.a.O.). In der Gesamtschau habe somit ab Anfang 2019 kein akuter Krankheitszustand
mehr vorgelegen, welcher eine rund um die Uhr (24 h) notwendige ärztliche und
pflegerische Behandlung/Versorgung bedurft hätte. Die vorliegenden
medizinischen Berichte bzw. die Pflege- und Assistenzarztberichte würden darauf
hinweisen, dass spätestens ab Anfang 2019 kein akuter Krankheitszustand mehr vorgelegen
habe (a.a.O.).
4.4.
4.4.1. In seiner Stellungnahme vom 1. November 2023 (AB 38) nahm Dr.
I____ zu den Einwänden der behandelnden Ärzte der E____ Stellung. Dem Argument,
dass die Spitalbedürftigkeit auch nach Anfang 2019 aufgrund der
Suchtproblematik gegeben gewesen, da diese erst nach Abklingen der
akutpsychotischen Symptome und nur im stationären Rahmen zu behandeln gewesen
sei, widersprach Dr. I____. Eine stationäre Suchttherapie im Sinne einer
Entzugsbehandlung mit anschliessender Entwöhnungsbehandlung dauere in der Regel
ca. drei Monate, auch bei Vorliegen einer weiteren, nicht komplexen psychischen
Erkrankung, wie z. B. einer Depression (AB 38, S. 1). Liege, wie im Falle des Versicherten,
eine weitere komplexe psychische Erkrankung oder eine Polymorbidität vor, könne
eine stationäre Suchtbehandlung einige Monate länger dauern. Gemäss
Dokumentation sei die Entzugsbehandlung ab dem ersten stationären
Behandlungstag erfolgt. Was speziell die Substitutionsbehandlung von Opioiden betreffe,
so sei diese seit Beginn der stationären Behandlung installiert und die
Suchterkrankung nachgewiesenermassen unter Kontrolle gewesen. Trotz
akutpsychotischer Symptomatik sei die angestrebte Entzugstherapie also ab
Eintritt durchführbar gewesen (a.a.O.). Es werde nicht bestritten, dass in
dieser Phase die Spitalbedürftigkeit gegeben gewesen sei. Aufgrund der
Unterlagen sei aber zu schliessen, dass nach 6-8 Monaten (= Januar 2019) der
Versicherte so weit stabilisiert gewesen sei, dass die Kriterien der
Akutspitalbedürftigkeit nicht mehr offenkundig gewesen seien (a.a.O.). Anfang
2019 habe der Versicherte denn auch in ein Setting mit tiergestützter Therapie
gewechselt, welche sich sehr erfolgreich gestaltet habe. Im Bericht der E____
vom 31. Oktober 2019 an das A____ werde unter anderem festgehalten, dass der
Versicherte beim Erledigen der anfallenden Aufgaben sich sehr engagiert,
geschickt und vorausschauend gezeigt und eine gute Auffassung gehabt habe.
Darüber hinaus sei der Versicherte im Sozialkontakt freundlich und offen
gewesen. Er habe regelmässig sein Befinden mitgeteilt und kurze Gespräche
eingefordert. Dieses Verhalten begründe keine Akutspitalbedürftigkeit (a.a.O.).
4.4.2. Zum Einwand der E____, dass der Anfang 2019 bereits
deutlich verbesserte psychische Gesundheitszustand für die medizinische
Indikation der Fortsetzung der Akutspitalbehandlung sprechen würde, führte Dr. I____
aus, eine anhaltende Verbesserung des Zustandes unter stationären Bedingungen könne
grundsätzlich als Begründung zur Weiterführung der Behandlung dienen, jedoch sei
in diesem Einzelfall zu prüfen, ob die stationäre Therapie weiterhin im
akutpsychiatrischen Setting erfolgen müsse oder ob pflegerische Massnahmen mit
punktuellen Arztkonsultationen ausreichen würden (a.a.O.). Fakt sei, dass der
Versicherte z.B. ins Setting der tiergestützten Therapie habe wechseln können,
was dafürspreche, dass eine pflegerische Betreuung im Vordergrund gestanden
habe (a.a.O.).
4.4.3. Weiter argumentierte die E____, dass eine ambulante
Behandlung des Versicherten Anfang 2019 aufgrund der stark erhöhten Rückfallgefahr
für Substanzkonsum (mit nachfolgender psychopathologischer Verschlechterung und
ggf. Absetzen der Medikation) aufgrund des desolaten sozialen Umfeldes
ausserhalb der Klinik, medizinisch nicht zu vertreten gewesen sei und daher
auch über Anfang 2019 hinaus eine akut-stationäre Behandlungsbedürftigkeit bestanden
habe. Hierzu vermerkte Dr. I____, es sei Aufgabe jeder Austrittsplanung in der
Psychiatrie, ein Netz aus Therapeuten, Beistand, Sozialdienst, Spitex und
ambulanten Weiterbehandlern zu installieren, das als Ersatz eines sozialen
Umfeldes fungieren und den Versicherten in Krisen stabilisieren könne, so dass
die Rückfallgefahr vermindert werde (AB 38, S. 2). Die Stabilisierung des
erreichten Zustandes nach Abschluss der akutpsychiatrischen Behandlung sei
sinnvoll. Diese könne durch eine intensive ambulante Betreuung umgesetzt
werden. Vermutlich sei eine Austrittsplanung nie diskutiert worden, weil es
sich um einen forensischen Patienten gehandelt habe, der gar nicht habe
entlassen werden können. Zusammenfassend hielt er fest, die Betreuung habe im
vorliegenden Fall pflegerischen Charakter, sei justizial indiziert und könne
nicht einfach auf die Krankenversicherung überwälzt werden (AB 38, S. 2).
4.4.4. Zum Einwand der E____, es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er die verbleibende Restsymptomatik (psychomotorische Unruhe,
Gereiztheit und Ungeduld) nicht einer psychiatrischen Grunderkrankung zurechne,
führte Dr. I____ aus, es sei versicherungsmedizinisch nicht relevant, wie man
diese Symptomatik einordne, weil diese per se keine Spitalbedürftigkeit
begründe. Entscheidend sei die Gesamtheit des Krankheitsbildes und die Frage,
ob ein genügendes Behandlungsergebnis erreicht werden könne (a.a.O.).
4.5.
Schliesslich äusserte sich der Vertrauensarzt im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit Stellungnahme vom 31. Januar 2024 (AB
43). Er hielt fest, gestützt auf die ihm vorliegende Pflegedokumentation, die
ein echtzeitliches und reales Bild über den psychiatrischen Gesundheitszustand
abbilde, könne keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes von
Anfang 2019 bis zum Austritt im Februar 2022 abgeleitet werden (AB 43, S. 2).
Dabei zitiert er verschiedentlich aus der Pflegedokumentation (vgl. a.a.O.) und
folgert daraus, dass der Versicherte ab 2019 ausreichend stabilisiert gewesen
sei (a.a.O., S. 3). Er habe keine ärztliche Daueraufsicht benötigt, habe unter
Anleitung z. B. mit Tieren arbeiten und laut Akten auch in den Ausgang gehen
können. Die pflegerische Aufsicht, die Teilnahme an paramedizinischen Therapien
und Betreuung mit punktuellen Arztbesuchen sei ohne stationäres Umfeld im Sinne
einer Akutspitalbedürftigkeit möglich und ausreichend gewesen (AB 43, S. 3). Weiter
führte er aus, der Versicherte leide an einer unheilbaren Erkrankung. Zu
meinen, dass durch eine Hospitalisierung, wenn sie denn nur genügend lang sei,
könnte ein dauerhaftes Rückfallrisiko vermieden werden, sei nicht realistisch.
Eine Zustandsverschlechterung könne auch nach Jahren einer intensiven
Behandlung erwartet werden. Insofern bleibe er bei seiner Aussage, dass die
blosse Gefahr eines Rückfalls keine Spitalbedürftigkeit begründe (a.a.O.).
4.6.
Bei einer Gesamtwürdigung der Stellungnahmen des Vertrauensarztes ist
festzustellen, dass dieser zunächst eine stationäre Akutbehandlung bis Ende
2019 akzeptierte. Zur Begründung führte er aus, es habe eine weitere
Verbesserung des Gesundheitszustands unter stationärer Spitalpflege erzielt
werden können. Zudem stellte er fest, dass auch im Hinblick auf die
Medikamentenumstellung während der ganzen Zeit Spitalbedürftigkeit bestanden
habe (vgl. Stellungnahme vom 21.12.2022, AB 24). In der darauffolgenden
Beurteilung vom 21. Juni 2023 (AB 46) wich der Vertrauensarzt von dieser
Einschätzung wieder davon ab meinte, dass der Versicherte bereits ab Anfang
2019 in einer Pflegeeinrichtung ausreichend und zweckmässig hätte versorgt
werden können, da die gesundheitlichen und kognitiven sowie persönlichkeitsstrukturellen
Voraussetzungen hierfür vorhanden gewesen wären. Damit hat er die zunächst bis
Ende 2019 bejahte Spitalbedürftigkeit auf Ende 2018 verkürzt und entgegen
seiner vorhergehenden Einschätzung ausgeführt, der Gesundheitszustand sei
chronifiziert und nicht mehr besserungsfähig gewesen. Im Ergebnis bejahte der
Vertrauensarzt nur für die zwei Phasen der medikamentösen Umstellungen, welche
jeweils einige Wochen (4-8 Wochen) dauerten, im Jahr 2019 eine
Spitalbedürftigkeit (AB 46, S. 3 f.). Ansonsten hätte nach Ansicht des
Vertrauensarztes die Behandlung des Versicherten ab Januar 2019 in einem
ambulanten Setting stattfinden können (AB 46, S. 3). An dieser Beurteilung
hielt der Vertrauensarzt in seinen anschliessenden Stellungnahmen fest.
4.7.
Diese abrupte Kehrtwende in den Schlussfolgerungen des Vertrauensarztes
ist vorliegend weder schlüssig noch nachvollziehbar. Darüber hinaus ist
festzustellen, dass es sich bei allen Beurteilungen von Dr. I____ nicht um echtzeitliche,
sondern um rückblickende Einschätzungen handelt, wie dieser selber einräumt (vgl.
AB 46, S. 1). Es kommt hinzu, dass die verwendete Formulierung, wonach die
Akutspitalbedürftigkeit ab Januar 2019 "nicht
mehr offenkundig" sei (AB
38) den Eindruck erweckt, die Akutspitalbedürftigkeit habe fortbestanden, wenn
auch nicht in offensichtlicher Weise. Ein überzeugender Ausschluss der
Spitalbedürftigkeit liegt mit der verwendeten Formulierung jedenfalls nicht
vor. Weiter bestehen Zweifel an den vertrauensärztlichen Ausführungen, wonach
weder die von der E____ geltend gemachte Stabilisierung des psychischen
Gesundheitszustandes noch die Rückfallgefahr noch die Restsymptomatik eine
weiter andauernde Akutspitalbedürftigkeit zu begründen vermögen (AB 38, S. 3).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass beim Versicherten eine Substanzabhängigkeit
und eine Schizophrenie bestanden haben, welche das Vorliegen einer Eigen- und
Fremdgefährdung zumindest in den Raum stellen. Beides verneint der
Vertrauensarzt ohne weitere Begründung. Schliesslich ist zu berücksichtigen,
dass der Versicherte neuropsychologisch abgeklärt wurde und dabei mittelschwere
Kognitionseinschränkung festgestellt wurden, deren Auswirkungen in den
vertrauensärztlichen Stellungnahmen keinen Niederschlag finden. Zusammenfassend
bestehen gewichtige Zweifel an den vertrauensärztlichen Ausführungen.
4.8.
Welcher Mittel sich die Verwaltungsbehörde zur korrekten,
umfassenden Sachverhaltsabklärung bedient, steht grundsätzlich in ihrem
Ermessen. Was einen allfälligen Beizug des Vertrauensarztes angeht, ist zu bemerken,
dass in Fällen, wo die Akten – wie vorliegend – für die streitigen Belange
keine beweistauglichen Unterlagen beinhalten, die Stellungnahme einer
versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende
Beurteilungsgrundlage bilden kann, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen
Anlass gibt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März
2011 E. 3.3).
4.9.
Vorliegend lässt sich aus den Akten nicht schliessen, ob der
Versicherte im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 14. Februar 2022 spitalbedürftig
war oder nicht. Daher erscheint es als angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin
zur Frage der Spitalbedürftigkeit des Versicherten im Zeitraum zwischen dem 1.
Januar 2020 und dem Austritt am 14. Februar 2022 bei einer geeigneten
Gutachterperson ein psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG
veranlasst, wie es bereits im März 2020 im Raum stand (vgl. AB 16) und hernach
nochmals entscheidet.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 ist aufzuheben.
Die Sache ist zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Sinne der
Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung in Bezug auf
den Aufenthalt von C____ ab dem 1. Januar 2020 bis zum 14. Februar 2022 in den E____
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis e
contrario ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer 2 hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese
werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem durchschnittlichen
IV-Fall, allerdings weist die Beschwerdeantwort eine Länge von 46 Seiten auf
und verursachte daher für den Rechtsvertreter in einen gewissen Mehraufwand,
welcher im Umfang von zusätzlichen CHF 500.-- abzugelten ist. Vor diesem
Hintergrund erscheint ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe
von CHF 4‘250.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Da davon auszugehen
ist, dass die anwaltlichen Bemühungen grösstenteils im 2023 und nur zu einem
geringen Teil im 2024 (Replik vom 8. März 2024) entstanden sind, erscheint es
sachgerecht, auf CHF 3'750.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 % und auf CHF 500.--
eine solche von 8.1 % zuzusprechen.
5.4.
Dem Gemeinwesen steht in der Regel ein Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten nicht zu. Ihm kann bei leichtsinniger oder mutwilliger
Prozessführung der Gegenpartei eine solche zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2
SVGG). Beim obsiegenden Beschwerdeführer 1 handelt es sich um ein Departement,
folglich um das Gemeinwesen (vgl. § 1 Abs. 1 lit. f Verordnung betreffend die
Zuständigkeiten des Kantons Basel-Stadt vom 9. Dezember 2008 [SG 153.110]) und
eine entsprechende Ausnahme liegt nicht vor, weswegen die Parteikosten
wettzuschlagen sind.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese in Bezug auf die
Spitalbedürftigkeit von C____ in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 14. Februar
2022 ein versicherungsexternes Gutachten einholt und danach nochmals über ihre
Leistungspflicht entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer 2 eine Parteientschädigung von CHF 4‘250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'750.-- und von 8.1 % auf CHF 500.--.
Die ausserordentlichen Kosten in Bezug auf den Beschwerdeführer
1 werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: