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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
August 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2024.3
Einspracheentscheid vom 11. März
2024
Krankenversicherungsprämien;
Rechtsöffnung
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer ist seit 2016 bei der B____
(Beschwerdegegnerin) gemäss Krankenversicherungsgesetz obligatorisch versichert
(Beschwerdeantwortbeilage Einspracheentscheid [ABE] 1). Nachdem der
Beschwerdeführer für die Monate Juli und August 2023 die
Krankenversicherungsprämien (ABE 2 und 3), auch nach erfolgter Mahnung (ABE 4,
5 und 6), nicht bezahlt hatte, setzte die Beschwerdegegnerin mit Begehren vom 16.
November 2023 den Betrag von Fr. 1'210.60 nebst Zins von 5 % seit dem 18. Juli
2023 sowie Mahnkosten in Höhe von Fr. 50.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr.
50.-- in Betreibung (ABE 7). Gegen den am 16. November 2023 ausgestellten Zahlungsbefehl
(ABE 8) erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2024 ohne Begründung
Rechtsvorschlag (ABE 8), welcher durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
9. Februar 2024 aufgehoben wurde (ABE 9). Die dagegen erhobene Einsprache vom
27. Februar 2024 (ABE 10) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 11. März 2024 ab (Beschwerdeantwortbeilage [AB 4]).
II.
Mit Schreiben vom 22. März 2024 (AB 6) leitet die
Beschwerdegegnerin die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. März 2024 (AB
5) an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Darin beantragt der
Beschwerdeführer, die rechtswidrige Betreibung Nr. [...] sei umgehend zu
löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin. Die in das Recht gelegten Beweise seien rechtlich zu
würdigen. Verlangt werde die rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen,
die Übernahme der Krankenkassenprämie sowie die Gewährung von
Prämienverbilligung.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei
und soweit keine Zugeständnisse enthalten seien.
Mit Replik vom 27. Juni 2024 und Eingaben vom 4. Juli 2024
sowie 15. Juli 2024 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem innert Frist keine mündliche Parteiverhandlung verlangt
wurde, findet am 8. August 2024 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Ausführungen – einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht vom Beschwerdeführer die
Versicherungsprämien der Monate Juli bis August 2023 in Höhe von insgesamt Fr.
1'210.60 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18. Juli 2023, Mahn- und
Bearbeitungsgebühren von insgesamt Fr. 100.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 89.85
geltend. Die Betreibung Nr. [...] sei gemäss den gesetzlichen und den reglementarischen
Bestimmungen erfolgt und sei daher nicht rechtsmissbräuchlich. Weiter sei zu
bemerken, dass ein Versicherungswechsel gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG bei ausstehenden
Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht möglich
sei. Abschliessend sei ihr sinngemäss in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt die Rechtsöffnung zu erteilen
(vgl. Einspracheentscheid vom 11. März 2024 und Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2024).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass die
rechtsmissbräuchlichen Betreibungen umgehend zu löschen seien. Zudem habe er
aufgrund seines desolaten Gesundheitszustandes und der hohen anfallenden
Medikamentenkosten Anspruch auf Prämienverbilligungen sowie auf EL-Leistungen und
Hilflosenentschädigung. Insbesondere sei die Krankenkassenprämie von der EL zu
übernehmen. Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten der
Reha und des Fitnesstrainings sowie der Therapieverordnungen der Ärzte, was
insgesamt zu Kosten von Fr. 115'000.-- führe. Dies müsse von der B____
übernommen resp. zurückerstattet werden, da es mündlich und schriftlich
bewilligt worden und für die Gesundheit lebensnotwendig sei. Ferner verlange er
Schadenersatz für die über 15 Jahre erlittene materielle und immaterielle
Unbill sowie eine angemessene Parteientschädigung. Schliesslich möchte der
Beschwerdeführer den Versicherer wechseln (Beschwerde vom 16. März 2024, Replik
vom 27. Juni 2024 und Eingaben vom 4. Juli und 15. Juli 2024).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Einspracheentscheid vom 11. März
2024 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu
beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig
verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids –
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der
Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an
einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein
Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).
3.2.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11.
März 2024 ausschliesslich den vom Beschwerdeführer in Betreibung Nr. [...]
erhobenen Rechtsvorschlag aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'210.60
zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli 2023 sowie für die Mahnspesen in Höhe von
Fr. 50.-- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von Fr. 50.-- erteilt. Einzig dieser
Entscheid bildet somit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Prämienverbilligungen,
EL-Leistungen und Hilflosenentschädigung sowie der Kosten der Reha und des
Fitnesstrainings über Fr. 115'000.-- als auch ein allfälliger Schadenersatz
zielen somit ins Leere, da dazu die Verwaltung nicht Stellung genommen hat.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin für die Prüfung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligung und Hilflosenentschädigung auch nicht
zuständig ist. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kann
somit – mangels Anfechtungsgegenstand – nicht eingetreten werden.
3.3.
Strittig und zu prüfen ist deshalb einzig, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt die
definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'210.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli
2023 sowie für die Mahnspesen in Höhe von Fr. 50.-- und Bearbeitungsgebühr in
Höhe von Fr. 50.-- erteilt hat.
4.
4.1.
Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art.
61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu
bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
[KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art.
26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz
beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person
Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der
Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen
allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine
entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277
E. 2c/cc).
4.2.
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder
Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer
schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine
Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die
Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV).
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen
und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die
Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
4.3.
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine
Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung
oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11.
April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss
ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als
aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation
nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als
Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, 110 E. 2; 119 V 329, 331 E. 2b).
5.
5.1.
Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
die Prämienausstände gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG vorliegend korrekt gemahnt hat
(ABE 4-6).
Die neben der Grundforderung geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungsgebühren
in Höhe von insgesamt Fr. 100.-- sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die
diesbezügliche Voraussetzung, dass die Mahn- und Bearbeitungsgebühren in den
allgemeinen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin geregelt sein müssen, ist vorliegend
erfüllt (vgl. Art. 105b Abs. 2 KVV). So besagt § 7.3 der aktuell gültigen Versicherungsbedingungen
zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung der B____ (Ausgabe 1. Januar 2024),
dass die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen
verursachten Kosten wie Mahnspesen, Inkasso- und weitere Bearbeitungsgebühren
zulasten der versicherten Person gehen. Anzufügen bleibt, dass die Höhe der
Mahngebühren im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
verhältnismässig anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2005
[K76/03], E. 3).
Der von der Beschwerdegegnerin verlangte Verzugszins von 5 % stimmt
vollumfänglich mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen überein (vgl. E.
4.1). Schliesslich spricht nichts dagegen, den Beginn der Verzinsungspflicht
auf den 18. Juli 2023 festzulegen.
5.2.
Wie oben dargelegt hat die Beschwerdegegnerin ein korrektes
Mahnverfahren durchgeführt und danach den Beschwerdeführer mit
Betreibungsbegehren vom 16. November 2023 betrieben (ABE 7). Den vom
Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag hat sie mit ihrer Verfügung vom 9. Februar
2024 aufgehoben, wobei mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug
genommen wurde und der Rechtsvorschlag ausdrücklich aufgehoben worden ist (vgl.
ABE 9 und E. 4.3.). Auch der Einspracheentscheid vom 11. März 2024 entspricht
diesen Anforderungen (vgl. AB 4).
5.3.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die strittige Forderung der
Beschwerdegegnerin, in concreto die Versicherungsprämien für Juli bis August 2023
in Höhe von Fr. 1'210.60 zzgl. Zins in Höhe von 5 % seit dem 18. Juli 2023
sowie die Mahn- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von Fr. 100.--, als korrekt
erweist. Da der Beschwerdeführer gegen die vorliegend in Betreibung gesetzte
Forderung keine konkreten Rügen vorbringt und diese – nach dem Vorerwähnten –
auch nicht zu beanstanden ist, erweist sich der Einspracheentscheid vom 11.
März 2024 als rechtens.
5.4.
Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin geforderten
Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 89.85 ist darauf hinzuweisen, dass deren
Ersatz durch den Schuldner bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen
vorgesehen ist (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und die Beschwerdegegnerin daher
berechtigt ist, diese von ihr vorgeschossenen Kosten vorab von den Zahlungen
des Schuldners zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG); eine
Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt zu werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts K 112/05 vom 2. Februar 2006 E. 5.1).
5.5.
Abschliessend bleibt mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen,
dass gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG die säumige versicherte Person den Versicherer
nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und
Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht
vollständig bezahlt hat.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'210.60 zzgl.
Zins von 5 % ab 18. Juli 2024 sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr.
100.-- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] ist in
diesem Umfang zu beseitigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf
Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: