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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2024.4
Einspracheentscheid vom 5. März
2024
Zu Recht besonderen Grund i.S.v.
Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und Gesuch um Befreiung von der schweizerischen
Krankenversicherungspflicht abgelehnt
Tatsachen
I.
a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist deutscher
Staatsbürger und reiste am 1. Mai 2004 in die Schweiz ein. Seit dem 17. Februar
2023 ist er in Basel-Stadt wohnhaft (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, Beilage
Beschwerdeantwort [AB] 1) und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Die
[...]direktion des Kantons [...], wo der Beschwerdeführer zunächst wohnte, informierte
diesen auf Gesuch hin mit Verfügung vom 20. Januar 2005, dass er gestützt
auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Krankenversicherungspflicht befreit werde,
solange er bei der «[...]» versichert sei (Beilage Beschwerde [BB] 4). Nach
erfolgtem Umzug in den Kanton [...] teilte die [...]direktion dem
Beschwerdeführer ebenfalls auf Gesuch hin mit Schreiben vom 2. November
2015 mit, dass dieser gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit werde (BB 5). Der
Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2021 die Sozialhilfebehörde seiner
Wohnsitzgemeinde [...] um Leistungen (Verfügung vom 11. Februar 2021,
Beilage 33 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024), welche den
Beschwerdeführer bis zum 30. April 2022 unterstützte (Verfügung vom 12. Juli
2022, Beilage 34 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024). Da
die Sozialhilfebehörde [...] für einen Zuspruch von Sozialhilfeleistungen den
Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei einer schweizerischen
Krankenversicherung voraussetzte (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2021, S. 3,
Beilage 33 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024), meldete
sich der Beschwerdeführer bei der C____ an (vgl. Versicherungsangebot vom 19.
Februar 2021, BB 7) und hielt die deutsche Krankenversicherung bei der D____ seit
dem 1. März 2021 als Anwartschaftsversicherung bei (vgl. Versicherungsschein,
BB 20).
b) Der Beschwerdeführer verlegte per 17. Februar 2023
seinen Wohnsitz in den Kanton Basel-Stadt (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt,
AB 1). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 ersuchte E____, Beistand des
Beschwerdeführers die Gemeinsame Einrichtung KVG um Befreiung des
Beschwerdeführers von der Krankenversicherungspflicht (BB 6). Der Beistand
verwies auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine ganze
IV-Rente beziehe (vgl. IV-Verfügung, Beilage 35 zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024) und daher nicht mehr auf Leistungen der
Sozialhilfe angewiesen sei. Zudem beziehe der Beschwerdeführer keine
Ergänzungsleistungen (vgl. BB 6).
c) Die Gemeinsame Einrichtung KVG, welche für die
Kontrolle der Versicherungspflicht für den Kanton Basel-Stadt zuständig ist
(vgl. E. 5.1.2. und E. 6.2.3. hiernach), lehnte das Gesuch vom 23. Oktober 2023
gemäss Angaben des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, Rentner seien
gemäss Art. 23 VO 883/2004 im Wohnstaat versicherungspflichtig, wenn sie eine
Rente aus dem Wohnstaat beziehen würden. Die Rentenhöhe sei dabei nicht massgeblich
(vgl. Beschwerde, Rz. 10).
d) Die Gemeinsame Einrichtung KVG stellte dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2023 eine Ablehnung seines
Gesuchs in Aussicht und teilte diesem mit, dass die Befreiung von der
Versicherungspflicht gemäss KVG zugunsten einer ausländischen
Privatversicherung nur für Personen möglich sei, die noch nicht über einen
Versicherungsschutz gemäss dem KVG verfügen würden. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zum Vorbescheid Stellung zu nehmen und allfällige fehlende
Unterlagen nachzureichen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 teilte die
Beschwerdegegnerin auch im Namen der Gemeinsamen Einrichtung KVG dem
Beschwerdeführer mit, dass dessen Gesuch um Befreiung von der
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz abgewiesen werde (AB 6). Die
hiergegen erhobene Einsprache vom 23. Januar 2024 (AB 7) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ab (AB 8).
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch
B____, Advokatin, am 4. April 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Es sei der Einspracheentscheid vom 5. März 2024
aufzuheben.
2) Es sei der Beschwerdeführer
vom Versicherungsobligatorium zu befreien.
3) Unter o/e-Kostenfolge
(zzgl. MWST und Auslagen).
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 16. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 17. Juli 2024
respektive Duplik vom 9. August 2024 an ihren Anträgen fest.
III.
Am 15. Oktober 2024 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich
derer das Verfahren zwecks Einholung diverser Unterlagen und Angaben beim
Beschwerdeführer ausgestellt wird.
IV.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2024 wird der
Beschwerdeführer ersucht, diverse Unterlagen einzureichen und Angaben zu seiner
Versicherungsdeckung bei der D____, zum Widerruf seines Verzichts auf die
frühere Befreiung von der KVG-Versicherungspflicht, zu seinem Leistungsanspruch
gegenüber der Invalidenversicherung, zu den Umständen, welcher zum Abschluss
einer Schweizerischen Krankenversicherung nach KVG führten sowie zum Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über seine Verbeiständung zu
machen.
V.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2024
diverse Unterlagen einreicht und einige Angaben macht, welche mit
Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2024 ersucht worden waren, wird
dieser erneut mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 4. November 2024
darum gebeten, den Entscheid der KESB vom 12. August 2021 sowie den Entscheid
der [...]direktion des Kantons [...] zum Widerruf seines Verzichts auf die
frühere Befreiung vom KVG-Obligatorium einzureichen. Mit Eingabe vom 14. November
2024 reicht der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB vom 12. August
2021 ein und erklärt, es würde kein Widerruf der Befreiung von der
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz vorliegen.
VI.
Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Eingabe vom 21. November 2024
Stellung zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Oktober und 14. November
2024 und den damit eingereichten Beilagen.
VII.
Am 6. Februar 2025 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§
11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200).
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 1. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.
1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei
durchgehend in Deutschland krankenversichert gewesen und habe die schweizerische
Krankenversicherung lediglich aufgrund seiner Anmeldung bei der Sozialhilfe
abgeschlossen (Beschwerde, Rz. 14). Die Versicherungspflicht in der Schweiz
führe zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Versicherungsschutzes,
insbesondere da die private deutsche Versicherung im Gegensatz zur
Grundversicherung bei der C____ als Vollkostenversicherung ausgestaltet sei und
ambulante, zahnmedizinische und stationäre Krankheitskosten, Krankenhaustagegelder,
Krankentagegelder, Pflegetagegelder sowie Sterbegelder umfasse (Replik, Rz.
18-22). So sei es für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen
Einschränkungen (unter anderem eine Harnblasenspeicherstörung, beginnende
Prostatahyperplasie, multiple Allergien) sowie seines fortgeschrittenen Alters von
56 Jahren kaum möglich, eine Zusatzversicherung abzuschliessen, welche die
Leistungen im Umfange der bisherigen deutschen Versicherung abdecke
(Beschwerde, Rz. 15, 21 und 23). Der Verzicht des Beschwerdeführers auf die
Befreiung vom Krankenkassenobligatorium sei unfreiwillig und ohne Verschulden
erfolgt. Dieser habe wegen psychischer Probleme sein Erwerbseinkommen verloren
und sich deshalb bei der Sozialhilfe anmelden müssen, welche ihn zum Abschluss
einer schweizerischen Krankenversicherung gedrängt habe. Ein besonderer Grund
für den Widerruf des Verzichts auf Befreiung vom Krankenkassenobligatorium
liege deshalb vor (Replik, Rz. 9 und Rz. 13).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, Art. 2
Abs. 8 KVV dürfe nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die
eine Person dadurch erleide, dass das schweizerische System den
Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genossen
habe, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsehe (Beschwerde,
S. 4). Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren ununterbrochen in der
Schweiz KVG-versichert und habe vor Jahren die Wahl des nationalen
Versicherungssystems getroffen. Da es sich beim KVG um ein Versicherungsobligatorium
von Gesetzes wegen handle, habe die «Unfreiwilligkeit» der Versicherung keine
Relevanz. Nicht die Motivation des Wechsels, sondern lediglich die Tatsache,
dass die Wahl und der Wechsel stattgefunden hätten, spiele eine Rolle. Mit
seiner Wahl der Schweizer Krankenversicherung habe er auf eine weitere
Befreiung verzichtet. Das Krankenversicherungsobligatorium beruhe nicht auf
einem Opportunitäts-, sondern auf dem Solidaritätsprinzip. Ein besonderer Grund
für einen Widerruf liege vor, wenn sich die neue Situation ohne Verschulden der
betroffenen Person ergeben habe. Ein Widerruf der Befreiung könne zum Beispiel
gerechtfertigt sein, wenn eine Person ohne ihr Verschulden aus der
ausländischen Versicherung ausgeschlossen oder sich der Deckungsumfang
wesentlich verschlechtere. Hier gehe es hingegen um den Widerruf eines
Verzichts aus finanziellen Gründen, da die deutsche Versicherung nach Ablösung
von der Sozialhilfe wieder vorteilhafter erscheine (Beschwerde, S. 4 f.;
Duplik, S. 1). Zudem seien Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung
oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1
Absatz 2 lit. a und f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 KVV verpflichtet, sich
innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle
zuständigen Stelle angemeldet haben. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um
Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherung aber erst am 29. November
2023 beziehungsweise am 20. Dezember 2023 gestellt, um wieder in die deutsche Versicherung
wechseln zu können. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es geboten, die
Gesuche spätestens innerhalb von drei Monaten anlässlich der Prüfung der
Versicherungsunterstellung zu stellen. So wäre auch infolge der abgelaufenen
Frist eine erneute Geltendmachung des Wahlrechts gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nicht
möglich (Beschwerde, Rz. 5; Duplik, S. 2 f.). Schliesslich sei die deutsche
Versicherung dem KVG nicht gleichwertig, geschweige denn erheblich besser im
Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV (Beschwerde, S. 6; Duplik, S. 3 f.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen
Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10.
Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt hat.
3.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Entscheids in der Schweiz wohnhaft, im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung C nach EU/EFTA-Abkommen und ist gemäss dem
Arbeitsvertrag mit dem [...]spital für Mitarbeitende mit einer Invalidenrente vom
14. November 2022 ausschliesslich in der Schweiz unselbständig
erwerbstätig (vgl. AB 2). Er bezieht seit dem 1. Februar 2018 eine Rente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (AB 35a und 35b). Der Beschwerdeführer
untersteht somit hinsichtlich der Frage der Krankenversicherungsunterstellungspflicht
gemäss Art. 11 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 23 VO Nr. 883/2004
der schweizerischen Rechtsordnung, wonach Rentner, die wie vorliegend der
Beschwerdeführer, eine Rente aus dem Wohnstaat und aus einem anderen Staat
beziehen, im Wohnstaat versicherungspflichtig sind (vgl. Einspracheentscheid,
Rz. 2.2.2). Dies ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Beanstandungen
Anlass. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Tätigkeit des
Beschwerdeführers auf dem 2. Arbeitsmarkt (vgl. Arbeitsvertrag mit dem [...]
für Mitarbeitende mit einer Invalidenrente vom 14. November 2022, AB 2)
als «Beschäftigung» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 (VO Nr. 883/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, qualifiziert
werden kann und damit die Anwendung der schweizerischen Rechtsordnung für die
Frage der Krankenversicherungsunterstellungspflicht sich aufgrund des
Erwerbsortes ergibt.
4.
Im vorliegenden Fall ist vorab der Klarheit halber festzuhalten, dass es – mit
Blick auf Anhang XI (Schweiz) Ziff. 3 lit. b des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft
getreten am 1. Juni 2002 (FZA) – unerheblich ist, dass der
Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der
Versicherungspflicht in der Schweiz respektive nach dem Verzicht auf seine
Befreiung von der Versicherungspflicht einen Antrag auf Widerruf des Verzichts
von der Befreiung vom KVG-Obligatorium gestellt hatte. Die fragliche Bestimmung
bezieht sich nur auf Personen, die nicht in der Schweiz wohnen und ist somit
nicht auf den seit 2004 in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer (vgl. Auszug
Kantonaler Datenmarkt, AB 1) anwendbar.
5.
5.1.
5.1.1. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit
Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz
für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter
beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. Art. 1
Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV;
SR 832.102]).
5.1.2. Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die
Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG und Art. 10 KVV;
vgl. auch § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. November
1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV;
SG 834.400]). Gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG kann
die Gemeinsame Einrichtung KVG gegen Entschädigung von den Kantonen
(weitere) Vollzugsaufgaben übernehmen. Gestützt auf diese Bestimmung übernimmt
die Gemeinsame Einrichtung KVG die vollständige Kontrolle der
Versicherungspflicht der Einwohner sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger des
Kantons Basel-Stadt wahr. Sie entscheidet zudem über Gesuche um Befreiung von
der Versicherungspflicht (vgl. https://[...], abgerufen am 27. Januar 2025).
5.1.3. Das allgemeine Versicherungsobligatorium für die
gesamte schweizerische Wohnbevölkerung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG stellt
ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden
und Kranken dar (Gebhard Eugster,
Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale
Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 418 Rz 29; vgl. BGE 129 V 77 E. 4.2).
Der Zweck des Versicherungsobligatoriums besteht nicht nur darin, zu
verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei
Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss,
sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu
gewährleisten (vgl. BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2).
5.2.
5.2.1. In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es
folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der
Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden
(BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2). Es sind strenge Massstäbe
anzuwenden, damit die mit dem Versicherungsobligatorium angestrebte Solidarität
nicht unterlaufen wird. Art. 2 Abs. 8 KVV darf nicht dazu dienen, blosse
Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das
schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem
ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen
Bedingungen vorsieht (BGE 132 V 310 E. 8.5.6).
5.2.2. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG festgelegten Ausnahmen
gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung
automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf
Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert. Dem Gesuch
auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist eine schriftliche
Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen
Angaben beizulegen (vgl. Art. 2 Abs. 2-8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung
stellen abschliessende Aufzählungen dar. Sie unterliegen grundsätzlich einer
restriktiven Interpretation (Gebhard
Eugster, a.a.O., S. 423 Rz. 46 mit Hinweisen).
6.
6.1.
6.1.1. Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner psychischen
Beschwerden und des daraus resultierenden Verlusts seines Erwerbseinkommens am
7. Januar 2021 bei der Sozialhilfebehörde [...] angemeldet (vgl. Beschwerde,
Rz. 8; Replik, Rz. 9; vgl. Verfügung vom 11. Februar 2021, Beilage 33 zur
Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024) und von dieser vom 7.
Januar 2021 bis 30. April 2022 Unterstützungsleistungen erhalten hat (vgl.
Verfügung vom 12. Juli 2022, Beilage 34 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom
29. Oktober 2024). Die Sozialhilfebehörde [...] versah ihre
leistungszusprechende Verfügung vom 11. Februar 2021 mit der Nebenbestimmung
respektive Auflage (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 919-921), der Beschwerdeführer habe auf den
nächstmöglichen Kündigungstermin seine bestehende Krankenversicherung
aufzuheben und per sofort einen schweizerischen Krankenversicherungsschutz nach
KVG abzuschliessen, deren Grundversicherung maximal der regionalen
Durchschnittsprämie entspreche oder das Modell innerhalb derselben Versicherung
zu wechseln (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2021, S. 3, Beilage 33 zur
Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024). Der Beschwerdeführer
schloss daher bei der C____ eine Grundversicherung nach KVG ab
(Versicherungsangebot vom 19. Februar 2021, BB 7) und hielt die deutsche
Krankenversicherung bei der D____ seit dem 1. März 2021 als Anwartschaftsversicherung
bei (vgl. Versicherungsschein, BB 20).
6.1.2. Gemäss Auskunft der [...]direktion des Kantons [...] hat weder der Beschwerdeführer
noch dessen Beistand (vgl. Entscheid KESB vom 12. August 2021 [Errichtung/Übernahme
von KESB [...]], ausgestellt am 12. Februar 2024, Beilage 36 zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024) ein explizites Gesuch um Verzicht auf
die Befreiung vom KVG-Obligatorium (vgl. Art. 2 Abs. 8 in fine KVV) bei der Gemeinsamen
Einrichtung KVG gestellt (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom
14. November 2024). Der Beschwerdeführer hat jedoch dadurch, dass er eine
Grundversicherung nach KVG bei der C____ abgeschlossen hat, implizit auf die
Befreiung vom KVG-Obligatorium verzichtet, welche ihm zuvor von der zuständigen
Behörde seines damaligen Wohnsitzkantons ([...]direktion des Kantons [...]) mit
Schreiben vom 2. November 2015 gewährt worden war (BB 5; vgl. auch
Schreiben der [...]direktion des Kantons [...] vom 20. Januar 2005, BB 4). Mit
Schreiben vom 23. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer in der Folge um
einen Wechsel zurück ins deutsche Krankenversicherungssystem, womit er seinen
Verzicht auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium widerrufte.
6.2.
6.2.1. Zu prüfen ist daher, ob besondere Gründe im Sinne von Art. 2
Abs. 8 KVV vorliegen, welche einen Widerruf des Verzichts des Beschwerdeführers
auf die Befreiung vom KVG-Versicherungsobligatorium rechtfertigen.
6.2.2. Die Befreiung oder ein Verzicht auf die Befreiung nach
Art. 2 Abs. 4-8 KVV kann ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden. Ein
besonderer Grund für einen Widerruf liegt vor, wenn sich die neue Situation
ohne Verschulden der betroffenen Person ergeben hat. Ein Widerruf der Befreiung
kann zum Beispiel gerechtfertigt sein, wenn eine Person ohne ihr Verschulden
aus der ausländischen Versicherung ausgeschlossen oder der Deckungsumfang
wesentlich verschlechtert wird (vgl. Gebhard
Eugster, a.a.O., S. 425 Rz. 53; vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2013.00106 vom 19. Mai 2015
E. 5.2.2). Als besonderer Grund, welcher eine erneute Optierung beziehungsweise
das Zurückkommen auf den Optionsentscheid zulässt, wurde etwa der
unverschuldete Verlust der Krankenversicherungsdeckung durch Einstellung eines
VVG-Versicherungsprodukts anerkannt (vgl. BGE 147 V 387 E. 7). Rein finanzielle
Gründe genügen jedoch nicht zur Bejahung eines besonderen Grunds im Sinne von Art.
2 Abs. 4-8 KVV (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
KV.2013.00119 vom 24. März 2015 E. 4.4).
6.2.3. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer infolge
seiner Anmeldung bei der Sozialhilfebehörde [...] sich mit Antrag vom
19. Februar 2021 (BB 7) bei der C____ hat versichern lassen. Damit hat er sich
ab diesem Zeitpunkt dem schweizerischen Krankenversicherungssystem unterstellt und
implizit auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium verzichtet. Gemäss der Verfügung
der Sozialhilfebehörde [...] vom 12. Juli 2022 endete der Anspruch auf
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe am 30. April 2022 (Beilage 34 zur
Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024), womit der Beschwerdeführer
oder dessen Vertretungsbeistand ab dem Tag der Beendigung des
Sozialhilfeanspruchs (30. April 2022) um einen Widerruf des Verzichts auf
die Befreiung von der KVG-Versicherungspflicht bei der für die Kantone [...] respektive
Basel-Stadt zuständigen Gemeinsame Einrichtung KVG hätte ersuchen können, was
er jedoch vorerst unterliess. Erst mit Schreiben vom 9. Mai 2023 an die [...]direktion
des Kantons [...] (AB 37) und danach mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 an die
Gemeinsame Einrichtung KVG (AB 6), d. h. zwölf bis fünfzehn Monate
nach Ende der Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde [...] beantragte der Beistand
bei der Beschwerdegegnerin einen Widerruf des Verzichts auf die Befreiung von
der KVG-Versicherungspflicht bzw. einen Wechsel zurück ins deutsche
Krankenversicherungssystem (AB 6).
6.2.4. Bei dieser Sachlage erscheint der Einwand des
Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wonach der besondere Grund für einen
Widerruf des Verzichts auf die Befreiung von der KVG-Versicherungspflicht im
Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV, d. h. für eine erneute Ausübung des
Optionsrechts zugunsten der deutschen Krankenversicherung, in der Anmeldung bei
der Sozialhilfe liegen soll. Mit anderen Worten lässt die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer respektive sein Beistand, dessen Handeln er sich anrechnen
lassen muss (Art. 394 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; vgl. Yvo
Biderbost, Art. 394 N 18, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
(Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 7. Auflage,
Basel 2022), es während zwölf bis fünfzehn Monaten unterlassen hatte, ein
Gesuch um einen Wechsel zurück ins deutsche Krankenversicherungssystem bzw.
eine erneute Befreiung vom KVG-Obligatorium zu stellen, erhebliche Zweifel
daran erwecken, dass die Einstellung der Sozialhilfeunterstützung das entscheidende
Motiv für die neuerliche Ausübung des Optionsrechts war. Der Einwand des
Beschwerdeführers, die Befreiung von der Versicherungspflicht sei mit dem
Beistand des Beschwerdeführers unter Beisein seiner beiden Brüder und dem
Leiter der Villa Neue Welt umgehend nach der Zustellung des Entscheids der
Sozialhilfebehörde im Juli 2022 besprochen worden und dieser habe sich trotz
mehrfacher Aufforderung erst am 9. Mai 2023 bei der [...]direktion des Kantons [...]
gemeldet (vgl. Eingabe vom 29. Oktober 2024), vermag hieran nichts zu
ändern. Im Geschehensablauf fällt vorliegend jedenfalls auf, dass der Beistand
das Gesuch um Widerruf des Verzichts auf die Befreiung von der KVG-Obligatorium
ca. drei Monate nach dem Umzug des Beschwerdeführers vom Kanton [...] in den
Kanton Basel-Stadt, d. h. kurz nach dem Wechsel in eine andere
Prämienregion, stellte (Anmeldung in Basel-Stadt per seinen Wohnsitz per 17.
Februar 2023; vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, AB 1). Die
Beschwerdegegnerin hat daher im vorübergehenden Bezug von wirtschaftlicher
Hilfe zu Recht keinen besonderen Grund gesehen, welchen einen Widerruf des
Verzichts auf die Befreiung von der KVG-Versicherungspflicht rechtfertigen
würde, erfolgte der diesbezügliche Antrag doch in einem erheblichen zeitlichen
Abstand zum Ende des Sozialhilfebezugs. Damit erübrigen sich auch Ausführungen
zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer respektive
sein Beistand – aus Gründen der Rechtssicherheit – analog zu Art. 3 Abs. 1 KVG
sein Gesuch um Verzicht auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium innert drei
Monaten hätte stellen müssen und dieses daher zu spät erfolgt sei (vgl. Duplik,
Rz. 4).
6.2.5. Im Übrigen ist vorliegend fraglich, ob – auch wenn der
Beschwerdeführer oder sein Beistand das Gesuch um Widerruf des Verzichts auf
die Befreiung vom KVG-Obligatorium zeitlich unmittelbar nach Beendigung des
Sozialhilfeanspruchs gestellt hätte – die Ablösung von der Sozialhilfe überhaupt
als besonderer Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV anzuerkennen wäre. Der
Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist zu entnehmen, dass ein besonderer
Grund vorliegt, wenn sich die neue Situation ohne Verschulden der betroffenen
Person ergeben hat. Dabei geht es gemäss Lehre und Praxis insbesondere um
Fälle, in denen ein Versicherungsausschluss erfolgte oder sich Änderungen in
der Deckung der ausländischen oder schweizerischen Versicherung ergeben haben,
für welche die versicherte Person kein Verschulden trägt (vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., S. 425
Rz. 53; vgl. BGE 147 V 387 E. 7; vgl. E. 6.2.2. hiervor). Vorliegend
liegt keine Veränderung auf Seiten der Versicherung vor. Schliesslich ist anzumerken,
dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und somit von der Zugehörigkeit
zur Solidargemeinschaft eng umschrieben (BGE 132 V 310 E. 8.3;
129 V 77 E. 4.2) und restriktiv interpretiert werden, damit die mit dem
Versicherungsobligatorium angestrebte Solidarität nicht unterlaufen wird (vgl. E.
5.2.1.-5.2.2. hiervor).
6.3.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
besonderen Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und das Gesuch des
Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen
Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar
2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt.
7.
7.1.
Mit der obigen Verneinung eines besonderen Grunds im Sinne von
Art. 2 Abs. 8 KVV Satz 3, welcher zu einem Widerruf des Verzichts auf die
Befreiung vom KVG-Obligatorium berechtigten würde, erübrigt sich die Prüfung
der Frage, ob vorliegend die schweizerische Versicherung bei der C____ eine
klare Verschlechterung des ausländischen Versicherungsschutzes oder der
Kostendeckung bei der D____ zur Folge hat und ob der Beschwerdeführer sich auf
Grund seines Alters und/oder seines Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum
tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte (vgl. Art. 2
Abs. 8 Satz 1 KVV). Ohne vertiefte Prüfung bestehen jedoch vorliegend Zweifel, ob
das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) eine
hinreichend erhebliche Verschlechterung gegenüber des vormaligen
Versicherungsschutzes bei der D____ bedeutet.
7.2.
7.2.1. Von der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht bestritten wird
die Erfüllung der zweiten in Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV genannten Voraussetzung,
dass der Beschwerdeführer sich auf Grund seines Alters und/oder seines
Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen
Umfang zusatzversichern könnte (vgl. Gebhard
Eugster, a.a.O., S. 427 Rz. 59; vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen]
K 25/05 vom 29. März 2006 E. 6.3, nicht publiziert in BGE 132 V 310;
Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2009 vom 16. Juni 2010 E. 2.3; vgl.
Beschwerde, Rz. 17 und Replik, Rz. 17; vgl. BA, Rz. 2.2.4; Duplik, Rz. 5). Zwischen
den Parteien umstritten ist hingegen die erste Voraussetzung von Art. 2 Abs. 8
Satz 1 KVV, nämlich ob eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung
respektive vorliegend eine Pflicht zum Verbleib im schweizerischen
Krankenversicherungssystem für den Beschwerdeführer eine klare Verschlechterung
des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur
Folge hätte (vgl. BGE 134 V 34 E. 7), wobei zur Beantwortung dieser Frage auch
die Nachteile der bisherigen ausländischen Versicherung zu berücksichtigen sind,
wenn dadurch die KVG-Versicherungsdeckung unterschritten wird [vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_146/2023 vom 10. Mai 2023 E. 5.3.5, 9C_510/2011 vom 12.
September 2011 E. 4.4.2, 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 2.2 und
9C_858/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2]). Diesbezüglich ist die Argumentation
des Beschwerdeführers, die Versicherungsdeckung bei der D____ gehe weit über
die schweizerischen Mindeststandards gemäss KVG hinaus (Beschwerde, Rz. 23;
Replik, Rz. 18-23), in Frage zu stellen. Zu verweisen ist darauf, dass – wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (BA, Rz. 2.2.4; Duplik, Rz. 5) – insbesondere
die Pflegeleistungen der D____ nicht gleichwertig gegenüber den Leistungen
gemäss KVG sind. So beträgt gemäss den gesetzlichen Vorschriften (siehe den
Verweis in § 1 Ziff. 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Pflegekrankenversicherung, Teil I und II, BB 38) in § 43 Abs. 2 Ziff. 4 des
Sozialgesetzbuches (SGB), Elftes Buch (XI), Soziale Pflegeversicherung (Stand
2024; vgl. Duplik, Rz. 5; vgl. https://bit.ly/40JLn9u, abgerufen am 27. Januar
2025) im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung nach deutschem Recht der
Anspruch auf Pflege bei Pflegebedürftigkeit in einer vollstationären
Einrichtung in der höchsten Pflegestufe (Pflegegrad 5) im 2024 monatlich 2'005
Euro. Rechnet man den aufgrund der privaten Pflegekrankenversicherung
resultierenden Anspruch auf ein Pflegetaggeld von 25.56 Euro bei der höchsten
Pflegestufe IV (vgl. Versicherungsschein vom 11. Juli 2024, AB 38; § 1
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegekrankenversicherung, Teil I
und II in Verbindung mit Teil III [Pflegetagegeldtarif PT]. AB 38), d. h.
monatlich 766.80 Euro hinzu, ergibt dies einen Betrag von total 2'771.80 Euro.
Die Leistung der Krankenkasse im 2024 für die höchste Pflegestufe 12 (Pflegebedarf
von mehr als 220 Minuten) im Pflegeheim betragen im Vergleich dazu Fr. 115.20
täglich bzw. Fr. 3'456 monatlich (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 7a Abs. 3 lit. I der Verordnung des EDI über Leistungen in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31], dies ohne
die Restfinanzierung der Kantone gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG in der Höhe von Fr. 128.40
pro Tag miteinzubeziehen (vgl. die Tarife Basel-Stadt Stand 2024 https://bit.ly/40jBcbP
[zuletzt abgerufen am 27. Januar 2025] sowie § 8d der Verordnung vom 25.
November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO; SG
834.410]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wäre
er noch bei der D____ versichert, hinsichtlich der Pflegekosten auch insoweit
gegenüber einer KVG-Versicherungsdeckung schlechter gestellt wäre, als der Tarifschutz
gemäss Art. 44 KVG respektive die Tarifstruktur TARMED nicht für ausländischen,
nicht KVG-versicherten Personen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2023
vom 10. Mai 2023 E. 5.3.4; vgl. Thomas
Eichenberger/Claudio Helmle, Art. 44 N 43, in: Gabor P.
Blechta/Philomena Colatrella/Hubert Rüedi/Daniel Staffelbach (Hrsg.), Basler
Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichts-gesetz,
1. Auflage, Basel 2020).
7.2.2. Nach dem Gesagten ist, insbesondere mit Blick auf die Limitierung
der Pflegekosten in der Versicherung durch die D____ und der in Folge davon in
Zweifel zu ziehenden Gewährleistung der Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art.
25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 KLV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017
vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 4.3), vorliegend zumindest fraglich, ob das
Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) eine hinreichend
erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich gesicherten
Versicherungsschutzes bei der deutschen D____ bedeutet. Auch wenn man die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte bessere Kostendeckung bei der D____, etwa hinsichtlich
Medikamenten, Hilfsmitteln und Zahnarztkosten (vgl. Replik, Rz. 18 ff.),
berücksichtigen würde, ist es vor dem Hintergrund des Pflegeleistungsvergleichs
zumindest nicht offensichtlich, dass der Verbleib in der obligatorischen
Krankenversicherungspflege eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes
bedeutet (vgl. E. 7.2.1. hiervor). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl.
E. 7.1. hiervor), kann dies offenbleiben, da die Voraussetzungen für die
Bejahung eines besonderen Grunds im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV Satz 3,
welcher zu einem Widerruf des Verzichts auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium
berechtigen würde, zu verneinen sind (vgl. E. 6.2. hiervor).
8.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen besonderen
Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und das Gesuch des
Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen
Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10.
Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt.
9.
9.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
9.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: