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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
September 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2024.5
Einspracheentscheid vom 2. April
2024
Tiers payant,
Wirtschaftlichkeitsgebot
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2004 bei der
Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege (OKP) im Modell
"Basis" mit einer Franchise von Fr. 1'500.-- nach KVG (Bundesgesetz
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, SR 832.10) versichert (vgl.
Versicherungspolice Nr. 652360 vom 18. November 2003, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1).
Am 28. Februar 2019 stürzte der Beschwerdeführer in den
Auslandferien mit einem Motorroller, wobei er sich multiple Schürfwunden am
rechten Unterschenkel zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 20. Mai 2019, AB 4 und Austrittsbericht
der interdisziplinären Notfallstation des C____, AB 23). Nach seiner Rückkehr
begab er sich am 3. März 2019 bei einem Wundinfekt der Verletzung in die
Notfallstation des C____. Am 17. April 2019 stellte dieses der
Beschwerdegegnerin gestützt auf den Tarifvertrag gemäss KVG zwischen dem C____
und tarifsuisse im System des Tiers payant (TP) für die Behandlung eine
Rechnung in der Höhe von Fr. 834.-- (vgl. TP-Rechnung, AB 5). Mit
Leistungsabrechnung vom 5. Juni 2019 (AB 5) teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, sie habe die Rechnung auf der Grundlage des geltenden
"Tiers payant"-Vertrags direkt vergütet und verrechne ihm im Rahmen
der noch nicht ausgeschöpften Franchise den gesamten Betrag weiter. Mit
Schreiben vom 25. Juni 2019 teilte der Beschwerdeführer dem C____ mit, er sei
mit der Rechnung nicht einverstanden und legte seine Rechnungskontrolle dar. Es
liege eine unnötige Überdiagnostik vor und er ersuche vor Ablauf seiner
Zahlungsfrist um eine Korrektur der Rechnung gegenüber der Beschwerdegegnerin
(vgl. AB 6). Das C____ liess den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom
28. Juni 2019 wissen, eine nochmalige Durchsicht seines Falls habe ergeben,
dass die Abrechnungen und Positionen absolut korrekt seien (vgl. Beschwerdebeilage
[BB] 10). Daraufhin liess der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 11. Juli 2019 wissen, weder sie noch das C____ seien substanziell
auf die von ihm durchgeführte Rechnungskontrolle eingegangen. Er werde nunmehr
den von ihm freigegebenen Betrag bezahlen (vgl. AB 7). In der Folge ging bei
der Beschwerdegegnerin der Betrag von Fr. 339.30 ein (vgl. Einspracheentscheid
vom 2. April 2024 Ziff. 5, AB 31). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrmals
für die auf diese Teilzahlung zurückzuführenden Ausstände erfolglos gemahnt und
zu deren Zahlung aufgefordert (vgl. AB 8, 10, 15, 18).
Am 27. April 2023 stellte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin ein unbeantwortet gebliebenes (vgl. Einspracheentscheid
Ziff. 9) Schreiben vom 11. November 2021 mit dem Titel "Erlassgesuch
Feststellungsverfügung §49 ATSG" (vgl. AB 19) nochmals zu, worauf die
Beschwerdegegnerin ihm mitteilte, sie werde sich nun an das C____ und ihren
vertrauensärztlichen Dienst wenden (vgl. Schreiben vom 11. Mai 2023, AB 20). Mit
Schreiben vom 11. Dezember 2023 (AB 23) teilte das C____ der Beschwerdegegnerin
mit, die beanstandeten Untersuchungen und Leistungen seien mit aller Sorgfalt
und Umsicht durchgeführt worden und die entsprechenden Abrechnungen und
Positionen seien absolut korrekt. Eine Punkt-für-Punkt Begründung für jede
verrechnete Position bedeute einen grossen Aufwand und sei vertraglich nicht
vorgesehen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer daraufhin wissen, ihr vertrauensärztlicher Dienst habe die
Rechnung geprüft und als korrekt befunden (vgl. AB 24 und AB 30).
Am 27. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin wiederum um den Erlass einer Verfügung (vgl. AB 25), worauf
diese ihm am 30. Januar 2024 eine Zahlungsaufforderung über den Betrag von Fr.
485.39 (AB 26) zustellte und am 6. Februar 2024 eine entsprechende Verfügung
erliess (AB 27). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 29) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 (AB 31) ab.
II.
Mit Beschwerde vom 15. April 2024 ficht der Beschwerdeführer
den Einspracheentscheid vom 2. April 2024 an und ersucht um dessen Aufhebung
sowie um Abweisung der Zahlungsaufforderung vom 30. Januar 2024.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält am 11. Juni 2024 replicando an seiner
Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung beantragt. Am 11. September 2024 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können
Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –
gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2024 örtlich und sachlich zuständig.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG), so
dass auf sie eingetreten werden kann.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bestreitet seine über den anerkannten Anteil
hinausgehende Leistungspflicht mit dem Argument, es habe im Rahmen seines
Besuches in der Notfallstation des C____ am 3. März 2019 eine unnötige
Überdiagnostik stattgefunden. Er habe das C____ aufgesucht, um eine
Tetanus-Auffrischungsimpfung, eine Wundsalbe und ein Rezept für orale
Antibiotika zu erhalten. Dem C____ habe er kommuniziert, dass nur der nötigste
Aufwand zu generieren sei. Die vorgenommenen diagnostischen Massnahmen wie
Röntgen, Sonographie und ein Grossteil des Blutbildes seien nicht erforderlich
gewesen, womit Art. 32 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 KVG nicht erfüllt seien.
2.2.
Demgegenüber nimmt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt ein, der
behandelnde Arzt geniesse in den Schranken des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach
Art. 32 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 KVG eine therapeutische Freiheit, die
ihm hinsichtlich Diagnostik und Therapie ein gewisses Ermessen einräume. Der
Beschwerdeführer bringe zwar vor, er habe die vorgenommenen Leistungen nicht
gewünscht, andererseits habe er sich deren Durchführung auch nicht widersetzt.
Die entsprechenden Nachfragen beim Leistungserbringer hätten ergeben, dass
sämtliche Untersuchungen mit aller Sorgfalt und Umsicht durchgeführt worden
seien. Zudem habe der vertrauensärztliche Dienst die Plausibilität und
Korrektheit der Rechnung bestätigt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot sei folglich nicht
verletzt, womit eine allfällige Rückforderung beim C____ gestützt auf Art. 56
Abs. 2 KVG nicht in Betracht komme. Zwischen ihr und dem C____ als
Leistungserbringer bestehe ein Tarifvertrag, welcher die Vergütung von
TARMED-Leistungen im System des Tiers payant vorsehe, weshalb die Behandlung
vom 3. März 2019 mit ihr direkt abgerechnet werden musste. Der Beschwerdeführer
sei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 103 KVV (Verordnung vom 27.
Juni 1995 über die Krankenversicherung, SR 832.102) zu Tragung dieser Kosten
verpflichtet.
2.3.
Umstritten ist demnach, ob der Beschwerdeführer für die
Behandlungskosten vom 3. März 2019 vollumfänglich aufzukommen hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 64 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten
der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1). Diese Kostenbeteiligung besteht
gemäss Abs. 2 von Art. 64 KVG aus: (a.) einem festen Jahresbetrag (Franchise);
(b.) 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).
3.2.
Die im Rahmen von Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 KVV
erhobenen Kostenbeteiligungen stellen, sofern sie auf Grund der vom
Leistungserbringer erstellten Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der
versicherten Person dar. Nach Art. 42 Abs. 1 KVG schulden die Versicherten den
Leistungserbringern die Vergütung der Leistung, soweit die Versicherer und
Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben. Die Versicherten haben in
diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System
des «Tiers garant»). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren,
dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des «Tiers payant»; Art. 42
Abs. 2 KVG).
3.3.
Soweit die Krankenversicherung im System des Tiers payant – wie hier
die Beschwerdegegnerin – ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer
nachgekommen ist, hat sie Anspruch darauf, von der versicherten Person die
gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligungen zu erhalten. Dieser Anspruch
besteht unabhängig davon, ob die versicherte Person die ihr zustehende Rechnungskopie
– vom Krankenversicherer oder vom Leistungserbringer – erhalten hat (hierzu
Art. 42 Abs. 3 Satz 3 KVG; vgl. auch Art. 59 Abs. 4 KVV). Es handelt sich dabei
nur um ein Element der Kostenkontrolle, nicht um eine Vorleistung im Sinne
eines Zug-um-Zug-Geschäfts in Analogie zu Art. 82 des Obligationenrechts vom
30. März 2011 (OR; SR 220), deren Unterlassung die Nichtbegleichung der vom
Krankenversicherer in Rechnung gestellten Prämien und Kostenbeteiligungen
rechtfertigen würde (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom
3. Juni 2008 E. 3.2; mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts K99/02 vom 23. Juni 2003 E. 3.2; Eugster, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 42 N 14.). Eine Korrektur wäre
– obwohl umständlich – auch im Nachhinein noch möglich. Die Versicherten haben
grundsätzlich ihre Kostenbeteiligungen für die im System des «Tiers payant» vom
Versicherer beglichenen Rechnungen an den Leistungserbringer unabhängig der
Zustellung und allfälligen Kritik an der Rechnung zu bezahlen. Die
Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer und die Rechnungsabwicklung
resp. –kontrolle sind getrennt voneinander zu betrachten (vgl. BGE 145 V 304 E.
4.4; 141 II 297 E. 5.5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19.
September 2022 E. 4.2.2.2). Damit kann festgehalten werden, dass die
kritisierte unnötige Überdiagnostik den Beschwerdeführer nicht berechtigt, die
Bezahlung der Kostenbeteiligung zu verweigern.
3.4.
3.4.1. Untersteht das Versicherungsverhältnis – wie vorliegend – dem
System des «Tiers payant» (Art. 42 Abs. 2 KVG), kann lediglich der Versicherer
bezahlte Vergütungen für Leistungen, die über das wirtschaftliche Mass
hinausgehen, zurückverlangen. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit obliegt damit
der Beschwerdegegnerin und bildet darüber hinaus nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Das Sozialversicherungsgericht ist als
Beschwerdeinstanz lediglich zuständig für die Beurteilung der Frage, ob eine in
Rechnung gestellte Leistung vorgenommen und korrekt abgerechnet worden ist.
3.4.2. Es kann indessen festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Behandlung vom 3. März 2019 dem
Wirtschaftlichkeitsprinzip widersprochen hätte. Die Beschwerdegegnerin liess
die Rechnung von ihrem Vertrauensarzt überprüfen, der ausführte, die
durchgeführten Untersuchungen seien medizinisch indiziert gewesen und die
abgerechneten Positionen seien plausibel und korrekt gewesen (vgl. Anhang AB
30).
3.4.3. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass, obschon der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 15. April 2024 angibt, das C____
lediglich für eine Tetanus-Impfauffrischung, Wundsalbe sowie ein Rezept für ein
orales Antibiotikum aufgesucht zu haben, der Einsprache des Beschwerdeführers
nicht zu entnehmen ist, dass er der Behandlung seine Zustimmung entzogen habe
oder sie nicht in Anspruch genommen habe. Er führt lediglich an, dass er die
zusätzlichen Behandlungen wie das Röntgen, die Sonographie und den Grossteil
des Blutbildes zu Ausbildungszwecken habe durchführen lassen. Hier ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Arzt nach Art. 27 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) die geschützte Therapiefreiheit – also das Recht
des Arztes, im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten und den Schranken des
Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1
KVG die nach seiner Einschätzung am besten geeignete Therapie anzuwenden –
zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2017 vom 7. März 2018, E. 2.3;
Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag, Arztrecht, Bern 2016, § 1 Rz. 50). Unabhängig
von den letztlich unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers steht
fest, dass die Behandlung und die Medikamentenabgabe wie in Rechnung gestellt
stattgefunden haben, die Beschwerdegegnerin zur Übernahme verpflichtet ist und
der Beschwerdeführer sich entsprechend seiner Police daran zu beteiligen hat.
3.5.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss der
Kostenbeteiligung (Art. 64 KVG) vollumfänglich für die Behandlungskosten
aufzukommen.
3.6.
Die Beschwerdegegnerin macht überdies Mahnspesen in der Höhe von Fr.
30.— geltend (vgl. AB 26). Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von
Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV. Die nach dieser
Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 6 Ziff. 6.3 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung im Sinne des
KVG enthalten. Der geforderte Betrag erscheint mit Blick auf die
bundesgerichtliche Praxis (vgl. u.a. das Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2
[Mahnspesen von Fr. 20.--, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.--, bei
einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]) als vertretbar und kann
daher zugestanden werden.
4.
4.1.
Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. April
2024 abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: