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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ AG
Gegenstand
KV.2024.6
Einspracheentscheid vom 24. April 2024
Rechtsöffnung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer) ist seit Jahren im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der B____ AG (Beschwerdegegnerin) versichert (vgl. implizit den Kontoauszug vom 23. April 2024; Antwortbeilage [AB] 41). Er wurde von der Beschwerdegegnerin bereits mehrfach für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen betrieben (vgl. ebenfalls implizit AB 41).
b) Am 15. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die KVG-Prämie für Oktober 2022 in der Höhe von Fr. 504.85 in Rechnung (vgl. AB 4). Diese bezahlte er jedoch nicht, so dass er am 25. Oktober 2022 entsprechend gemahnt wurde (vgl. AB 5). Die Prämienrechnungen für die Monate November 2022 bis März 2023 (datierend vom 12. September 2022 [AB 7], vom 17. Oktober 2022 [AB 10], vom 21. November/16. Dezember 2022 mit ab Januar 2023 neuer Prämie von Fr. 374.70 [AB 16], vom 19. Dezember 2022 [AB 19] und vom 16. Januar 2023 [AB 31]) blieben ebenfalls unbeglichen. Ebenfalls nicht bezahlt wurde vom Beschwerdeführer die Prämienrechnung vom 13. Februar 2023 (betreffend den Monat April 2023; AB 34). Des Weiteren beglich der Beschwerdeführer auch die in der Zeit vom 17. Oktober 2022 bis zum 16. Januar 2023 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen nicht (Fr. 11.75 [Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022, AB 13]; Fr. 5.90 [Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022, AB 22]; Fr. 14.10 [Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember 2022, AB 25]; Fr. 9.-- [Rechnung Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023, AB 28]). Gleiches gilt auch für die am 13. Februar 2023 in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 (AB 37).
c) Mit "Zahlungsvereinbarung" vom 20. März 2023 (AB 40) bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Abzahlung des – ihrer Berechnung nach insgesamt noch offenen Forderungsbetrages – in zwölf monatlichen Raten à Fr. 851.-- resp. (zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr) à Fr. 853.-- (Fälligkeit jeweils Ende Monat). Der Abzahlungsplan ging von folgenden Ausständen aus: ab Oktober 2022 bis Ende Februar 2023 fällig gewordene KVG-Prämien (Prämien betr. Monate Oktober 2022 bis März 2023; 3 x Fr. 504.85 und 3 x Fr. 374.70); bis Ende Februar 2023 fällig gewordene Kostenbeteiligungen KVG (Fr. 11.75 [Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022, AB 13]; Fr. 5.90 [Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022, AB 22]; Fr. 14.10 [Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember 2022, AB 25]; Fr. 9.-- [Rechnung Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023, AB 28]); Fr. 4'047.80 aus Betreibung Nr. 22015834; Fr. 3'475.75 aus Betreibung Nr. 23001990. Der Beschwerdeführer bezahlte gemäss dem vorliegenden Kontoauszug vom 23. April 2024 (AB 41) am 28. März 2023 Fr. 851.-- zuzüglich Fr. 2.--Bearbeitungsgebühr (vgl. S. 20 resp. S. 23 des Kontoauszuges). Eine weitere Ratenzahlung von Fr. 851.-- zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr erfolgte gemäss Kontoauszug am 3. Mai 2023 (vgl. S. 20 resp. S. 24 des Kontoauszuges).
d) Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 ermahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an die ausstehende Prämie für April 2023 (vgl. AB 35) und die noch nicht beglichene Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 (vgl. AB 38).
e) Am 15. Juni 2023 löste die Beschwerdegegnerin die "Zahlungsvereinbarung" vom 20. März 2023 auf, da der Beschwerdeführer diese nicht eingehalten habe. In der Folge mahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 in Bezug auf die ausstehenden KVG-Prämien der Monate November 2022 bis März 2023 (vgl. AB 8, AB 11, AB 17, AB 20, AB 32). Ebenfalls am 23. Juni 2023 ergingen Zahlungsaufforderungen in Bezug auf die bereits angemahnten Prämien für Oktober 2022 und für April 2023 (vgl. AB 6 und AB 36). Weitere Mahnschreiben vom 23. Juni 2023 betrafen die bislang unbezahlt gebliebenen Kostenbeteiligungen (Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022 betr. Fr. 11.75 [AB 14]; Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022 betr. Fr. 5.90 [AB 23]; Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember 2022 betr. Fr. 14.10 [AB 26]; Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023 betr. Fr. 9.-- [AB 29]). In Bezug auf die bereits angemahnte Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 erging eine Zahlungsaufforderung (vgl. AB 39).
f) Am 24. Juli 2023 erliess die Beschwerdegegnerin Zahlungsaufforderungen die KVG-Prämien ab November 2022 bis März 2023 betreffend (vgl. AB 9, AB 12, AB 18, AB 21, AB 33). Weitere Zahlungsaufforderungen vom 24. Juli 2024 betrafen die Kostenbeteiligungen (Fr. 11.75 [AB 15]; Fr. 5.90 [AB 24]; Fr. 14.10 [AB 27] und Fr. 9.-- [AB 30]).
g) Am 11. September 2023 leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für ausstehende KVG-Prämien in der Höhe insgesamt Fr. 3'013.35 (Prämien Oktober 2022 bis April 2023; 3 x Fr. 504.85 und 4 x Fr. 374.70) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September 2023 sowie Kostenbeteiligungen (mit Fälligkeitsdatum zwischen September 2022 bis Dezember 2022) von Fr. 291.50 (Fr. 11.75, Fr. 5.90, Fr. 14.10, Fr. 9.--, Fr. 250.75) und administrativen Kosten von Fr. 600.-- sowie fällige Zinsen von Fr. 106.75 ein (vgl. AB 43). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (zugestellt am 23. Oktober 2023) erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2023 begründeten Rechtsvorschlag (vgl. AB 43). Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2023 vollumfänglich beseitigt (vgl. AB 44). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 Einsprache (AB 45). Er stellte folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom 2. November 2023 aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Forderung vorzunehmen. Es seien die Aufforderungskosten von Fr. 480.-- zu stornieren. Des Weiteren seien auch die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- zu stornieren. Es sei zur Begleichung der Hauptforderung eine angemessene Zahlungsfrist anzusetzen (vgl. AB 45). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 24. April 2024 (AB 47) ab.
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 (Datum der Postaufgabe: 24. Mai 2024) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: Es sei festzustellen, dass die Aufforderungskosten in der Höhe von Fr. 480.-- sowie die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- nicht geschuldet seien. Es sei festzustellen, dass die KVG-Prämien von Oktober 2022 bis April 2023 nicht geschuldet seien. Es sei darüber hinaus festzustellen, dass die KVG-Kostenbeteiligungen Nr. 574813431 (Rechnung vom 13. Februar 2023 über Fr. 250.75), Nr. 570804557 (Rechnung vom 16. Januar 2023 über Fr. 9.--), Nr. 568166785 (Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022 über Fr. 5.90), Nr. 569163873 (Rechnung vom 27. Dezember 2022 über Fr. 14.10) sowie Nr. 565601528 (Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022 über Fr. 11.75) nicht geschuldet seien. Unter o/e-Kostenfolge. Am 11. Juni 2024 reicht der Beschwerdeführer eine Begründung seiner Beschwerde ein. Der Eingabe hat er einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 9. April 2024 beigelegt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. September 2024 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er unter anderem ärztliche Atteste beigelegt, mit denen ihm ab dem 27. Mai 2023 bis zum 15. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (Replikbeilagen 1-3).
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 23. Oktober 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 26. November 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2024 örtlich und sachlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).
2.2.3. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
3.2.2. Zutreffend ist nunmehr, dass der Beschwerdeführer vier der in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen hat. Wie sich aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister (Beilage zur verbesserten Beschwerde) und dem Kontoauszug vom 23. April 2024 (AB 41) ergibt, setzte die Beschwerdegegnerin am 11. April 2022 (vgl. S. 19 unten des Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative Kosten]) eine Forderung von Fr. 3'910.80 in Betreibung (Nr. [...]). Das Schreiben ging offenbar am 12. April 2022 beim Betreibungsamt ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im Auszug aus dem Betreibungsregister; Beilage zur verbesserten Beschwerde). Im Kontoauszug (AB 41) wurden unter dieser Betreibungsnummer als Zahlungen verbucht am 28. März 2023 und am 3. Mai 2023 je Fr. 851.-- und am 23. August 2023 Fr. 2'793.65 (vgl. S. 20 des Kontoauszuges). Dies ergibt eine Summe von total Fr. 4'495.65 und entspricht damit der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 3'910.80 (Fr. 160.05 + Fr. 92.15 + Fr. 1'434.-- + Fr. 531.35 + Fr. 43.05 + Fr. 531.35 + Fr. 58.40 + Fr. 531.35 + Fr. 38.95 + Fr. 47.40 ./. Fr. 7.25; vgl. S. 19 des Kontoauszuges) zuzüglich Fr. 584.85 Betreibungsspesen (vgl. dazu ebenfalls S. 19 des Kontoauszuges). Wie sich aus den im Kontoauszug erwähnten Zahlungsdaten (28. März 2023, 3. Mai 2023 und 23. August 2023) ergibt, war die Forderung aus Betreibung Nr. [...] somit zum Zeitpunkt des Abzahlungsplanes vom 20. März 2023 (AB 40) noch offen.
3.2.3. Am 7. Juni 2022 setzte die Beschwerdegegnerin eine Forderung von Fr. 781.30 in Betreibung (Nr. [...]) (vgl. S. 20 des Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative Kosten]). Das Schreiben ging offensichtlich am 8. Juni 2022 beim Betreibungsamt ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im Auszug aus dem Betreibungsregister). Im Kontoauszug wurde ein Betrag von Fr. 843.14 als am 13. Januar 2023 bezahlt angeführt (vgl. S. 20 des Kontoauszuges). Dies entspricht der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 781.30 (Fr. 531.35 + Fr. 13.40 + Fr. 5.90 + Fr. 16.90 + Fr. Fr. 200.-- + Fr. 13.75) zuzüglich Fr. 61.85 Betreibungsspesen (vgl. 20 des Kontoauszuges).
3.2.4. Am 10. Oktober 2022 setzte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 2'323.80 in Betreibung (Nr. [...]) (vgl. S. 20 f. des Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative Kosten/Betreibungsspesen]). Das Schreiben ging offenbar am 11. Oktober 2022 beim Betreibungsamt ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im Auszug aus dem Betreibungsregister). Am 8. März 2023 wurden im Kontoauszug der Beschwerdegegnerin Beträge von Fr. 2'222.75 und von Fr. 205.-- (total Fr. 2'517.75) als bezahlt vermerkt (vgl. S. 21 des Kontoauszuges). Dies entspricht der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 2'323.80 (Fr. 1'514.55 + Fr. 504.85 + Fr. 11.-- + Fr. 240.-- + Fr. 53.40) zuzüglich Fr. 193.95 Betreibungsspesen (vgl. S. 21 f. des Kontoauszuges).
4.2.2. Der Abzahlungsplan (AB 40) beinhaltete namentlich die später in Betreibung gesetzten KVG-Prämien (betr. Monate Oktober 2022 bis März 2023 und die folgenden Kostenbeteiligungen KVG: Fr. 11.75 (Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022), Fr. 5.90 (Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022), Fr. 14.10 (Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember 2022), Fr. 9.-- (Rechnung Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023). Nicht erfasst waren vom Abzahlungsplan die ebenfalls in Betreibung gesetzte Prämie für April 2023 (Rechnung Nr. 573555847) und die Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 (Rechnung Nr. 5748133431 vom 13. Februar 2023). Soweit der Beschwerdeführer sich daher in seiner verbesserten Beschwerde (vgl. S. 2) auch auf die Kostenbeteiligung Nr. 5748133431 bezieht, kann ihm bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden.
4.2.3. Laut der besagten "Vereinbarung" waren die einzelnen Raten jeweils Ende Monat fällig (31. März, 30. April, 31. Mai etc.; vgl. AB 40). Der Beschwerdeführer bezahlte gemäss dem vorliegenden Kontoauszug vom 23. April 2024 (AB 41) am 28. März 2023 Fr. 851.-- zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr (vgl. S. 20 resp. S. 23 des Kontoauszuges). Eine weitere Ratenzahlung von Fr. 851.-- zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr erfolgte gemäss Kontoauszug – leicht verspätet – am 3. Mai 2023 (vgl. S. 20 resp. S. 24 des Kontoauszuges; siehe auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Bankbeleg [Beilage zur verbesserten Beschwerde]).
4.2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit habe ihn an der rechtzeitigen Erfüllung der Zahlungspflicht gehindert (vgl. die verbesserte Beschwerde). Seiner Replik hat er weitere ärztliche Atteste beigelegt, mit denen ihm ab dem 27. Mai 2023 bis zum 15. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. Replikbeilagen 1-3). Ausserdem wendet er ein, in der Vereinbarung stehe nichts davon, dass bereits bei geringer Verspätung eine Auflösung erfolge (vgl. die verbesserte Beschwerde). Diesen Einwänden kann jedoch nicht gefolgt werden.
4.2.5. Zunächst vermag eine Arbeitsunfähigkeit ein nicht (rechtzeitiges) Bezahlen einer Schuld nicht zu entschuldigen. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung zu den Verzugszinsen. Danach besteht bei Geldschulden unabhängig von einem Verschulden eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2019 vom 25. November 2019 E. 3.4). Der Verzug ist die einzige Voraussetzung für die Entstehung der gesetzlichen Verzinsungspflicht (vgl. u.a. BGE 130 III 591 E. 3). Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne von Art. 41 ATSG existiert nicht. Im Übrigen war der Kläger auch früher schon mit den Zahlungen im Rückstand, und zwar – soweit ersichtlich – ohne arbeitsunfähig gewesen zu sein. Des Weiteren ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht davon ausgehen müssen, dass der Abzahlungsvertrag bereits im Falle einer minimen Zahlungsverspätung widerrufen werde, nicht zu hören. Wohl steht im Schreiben vom 20. März 2023 (AB 40) Folgendes: "Wenn Sie Fragen zu den Ratenzahlungen und zu den Fristen haben oder diese nicht einhalten können, dann kontaktieren Sie uns bitte umgehend." Dass der Beschwerdeführer vergeblich versucht hat, Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufzunehmen (vgl. die verbesserte Beschwerde), lässt sich – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt dargetan wird (S. 7 f. der Beschwerdeantwort) – nicht belegen. Der Krankenversicherer ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, Ratenzahlungen oder Stundung zu gewähren (vgl. u.a. Ivo Bühler/Cliff Egle, in Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 33 zu Art. 64a KVG). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Krankenkassen bei Prämienverzug rasch eingreifen müssen, was sich namentlich implizit aus Art. 105b Abs. 1 KVV ergibt. Vorliegend zeigte sich die Beschwerdegegnerin auch durchaus entgegenkommend dem Beschwerdeführer gegenüber (vgl. auch S. 7 f. der Beschwerdeantwort mit Hinweis auf Beschwerdebeilagen 9, 10).
4.7.2. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV).
4.7.3. Art. 105b Abs. 2 KVV wurde per 1. Januar 2024 insofern ergänzt, als durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Höchstbeträge für die Gebühren festgelegt werden (neu eingefügter Satz 2). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3.). Da vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen ist, welcher sich vor dem 1. Januar 2024 ereignet hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtssätze, welche noch keine Höchstsätze für die Gebühren vorsahen, anzuwenden.
4.8.2. Eine entsprechende Grundlage für die Erhebung der Gebühren liegt somit grundsätzlich vor. Eine exaktere reglementarische Bestimmung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden. Namentlich finden sich keine konkreten Angaben in den "Besonderen Bedingungen Ausgabe 2022", die in den Versicherungsausweisen für 2022 und 2023 erwähnt werden (vgl. AB 1 und AB 2) und von der Beklagten am 18. November 2024 eingereicht wurden. Es finden sich aber in sämtlichen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen detailliertere Angaben zur Gebührenhöhe. So beträgt die Gebühr für eine Zahlungsaufforderung bei einem geschuldeten Betrag bis Fr. 99.95 Fr. 20.-- und bei einem geschuldeten Betrag ab Fr. 100.-- Fr. 50.--. Für das Anheben einer Betreibung ist – abhängig von der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung – eine Gebühr von Fr. 30.-- bis Fr. 150.-- vorgesehen (vgl. AB 5, AB 6, AB 8, AB 9, AB 11, AB 12, AB 14, AB 15, AB 17, AB 18, AB 20, AB 21, AB 23, AB 24, AB 26, AB 27, AB 29, AB 30, AB 32, AB 33, AB 35, AB 36, AB 38, AB 39).
4.8.3. Die vorliegend in Rechnung gestellten und betriebenen Aufforderungskosten von Fr. 480.-- ergeben sich rechnerisch aus der Summe der Gebühr für acht Zahlungsaufforderungen (datierend vom 23. Juni resp. 24. Juli 2023) à jeweils Fr. 50.-- und einer Gebühr für vier Zahlungsaufforderungen à jeweils Fr. 20.--. So wurde einhergehend mit folgenden acht Zahlungsaufforderungen eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben: Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023 betreffend die KVG-Prämie Oktober 2022 (AB 6), Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023 betreffend die KVG-Prämie April 2023 (AB 36), Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023 betreffend die Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 (AB 39), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die KVG-Prämie November 2022 (AB 9), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die KVG-Prämie Dezember 2022 (AB 12), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die Prämie Januar 2023 (AB 18), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die Prämie Februar 2023 (AB 21), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die Prämie März 2023 (AB 33). Einhergehend mit folgenden vier Zahlungsaufforderungen wurde eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben: Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend Kostenbeteiligung von Fr. 11.75 (AB 15), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend Kostenbeteiligung von Fr. 5.90 (AB 24), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend Kostenbeteiligung von Fr. 14.10 (AB 27), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend Kostenbeteiligung von Fr. 9.-- (AB 30).
4.8.4. Die ebenfalls geforderten Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- entsprechen dem pro Betreibung vorgesehenen Betrag (zwischen Fr. 30.-- bis Fr. 150.--; vgl. Erwägung 4.8.2. hiervor).
4.9.2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom 9. August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.--, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.--, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht Mahngebühren von Fr. 120.-- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240.-- bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Ausständen hoch bezeichnet, ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. An dieses Urteil anknüpfend hat das Bundesgericht im Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 – mit der Begründung, es handle sich um eine damit vergleichbare Situation – ebenfalls ein Missverhältnis verneint (vgl. E. 5.4.).
4.9.3. Die vorliegend in Frage stehende Gebühr von Fr. 600.-- (Aufforderungskosten in der Höhe von Fr. 480.-- zuzüglich Dossieröffnungskosten von Fr. 120.--) entspricht rund 18 % des Forderungsbetrages von Fr. 3'304.85 (Prämien von Fr. 3'013.35 zuzüglich Kostenbeteiligungen von Fr. 291.50; vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Damit kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden. Auch gilt es zu beachten, dass einige Ausstände zwar im Verhältnis zur Gebühr gering erscheinen mögen, was insbesondere auf die Zahlungsaufforderungen vom 24. Juli 2024 zutrifft, mit denen eine Gebühr von je Fr. 20.-- auf den ausstehenden Kostenbeteiligungen von Fr. 11.75, Fr. 5.90, Fr. 14.10 und Fr. 9.-- erhoben wurde (vgl. AB 15, AB 24, AB 27 und AB 30). Allerdings erscheint der Verwaltungsaufwand nicht geringer als bei einem grösseren Ausstand, was es ebenfalls zu berücksichtigen gilt (vgl. dazu Erwägung 4.9.1. hiervor).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 4'011.60 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 3'013.35 seit dem 11. September 2023 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit