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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ AG
Gegenstand
KV.2024.7
Einspracheentscheid vom 24. März 2024
Rechtsöffnung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer) ist seit Jahren im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der B____ AG (Beschwerdegegnerin) versichert (vgl. implizit den Kontoauszug vom 23. April 2024; Antwortbeilage [AB] 16). Er wurde von der Beschwerdegegnerin bereits mehrfach für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen betrieben (vgl. ebenfalls implizit AB 16).
b) So bezahlte er namentlich die Prämien für die Monate Mai 2023 und Juni 2023 (Rechnungen vom 20. März 2023 [AB 4], vom 24. April 2023 [AB 10]) nicht. Auch in Rechnung gestellte Kostenbeteiligungen (Rechnung vom 20. März 2023 Nr. 577655276.1 über Fr. 15.71 [AB 7]; Rechnung vom 20. März 2023 Nr. 577655276.2 über Fr. 639.29 [AB 7]; Rechnung vom 24. April 2023 Nr. 580366998 über Fr. 216.15 [AB 13]) wurden vom Beschwerdeführer nicht beglichen, dies trotz Mahnungen (vgl. AB 5, AB 8, AB 11, AB 14) und Zahlungsaufforderungen (vgl. AB 6, AB 9, AB 12, AB 15).
c) Am 11. Dezember 2023 leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für ausstehende KVG-Prämien in der Höhe insgesamt Fr. 749.40 (Prämien Mai und Juni 2023; 2 x Fr. 374.70) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 2023 sowie Kostenbeteiligungen (mit Fälligkeitsdatum zwischen Dezember 2022 und März 2023) von Fr. 871.15 (Fr. 15.71 + Fr. 639.29 + Fr. 216.15) und administrativen Kosten von Fr. 320.-- (Aufforderungskosten Fr. 200.-- und Dossieröffnungskosten Fr. 120.--) sowie fällige Zinsen von Fr. 21.50 ein (vgl. AB 18). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (zugestellt am 1. Februar 2024) erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 unbegründeten Rechtsvorschlag (vgl. AB 18). Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2024 vollumfänglich beseitigt (vgl. AB 19). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2024 Einsprache (AB 20). Er stellte folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom 13. Februar 2024 aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Forderung vorzunehmen, da die betriebene Forderung nicht korrekt sei. Es seien die Aufforderungskosten von Fr. 200.-- aufzuheben. Des Weiteren seien auch die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- aufzuheben. Die betriebenen Prämien seien mit den bereits bezahlten Rechnungen zu verrechnen Sämtliche Kosten und Betreibungen seien per sofort und inskünftig auf dem Weg der stillen Pfändung zu fordern (vgl. AB 20). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 24. April 2024 (AB 21) ab.
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 (Postaufgabe: 24. Mai 2024) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 24. April 2024 aufzuheben. (2.) Es sei festzustellen, dass die Aufforderungskosten in der Höhe von Fr. 200.-- sowie die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- nicht geschuldet seien. (3.) Es sei festzustellen, dass die KVG-Prämien für Mai und Juni 2023 nicht geschuldet seien. (4.) Es sei festzustellen, dass die KVG Kostenbeteiligungen Nr. 580366998 und Nr. 577655276 nicht geschuldet seien. (5.) Unter o/e-Kostenfolge. Am 11. Juni 2024 (Datum der Postaufgabe: 12. Juni 2024) reicht der Beschwerdeführer eine Begründung seiner Beschwerde ein.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. September 2024 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 23. Oktober 2024 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 26. November 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2024 örtlich und sachlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).
2.2.3. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
3.2.2. Dies gilt zunächst für die am 11. April 2022 (vgl. S. 19 unten des Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative Kosten]) in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'910.80 (Nr. [...]). Im Kontoauszug (AB 41) wurden unter dieser Betreibungsnummer als Zahlungen verbucht am 28. März 2023 und am 3. Mai 2023 je Fr. 851.-- und am 23. August 2023 Fr. 2'793.65 (vgl. S. 20 des Kontoauszuges). Dies ergibt eine Summe von total Fr. 4'495.65 und entspricht damit der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 3'910.80 (Fr. 160.05 + Fr. 92.15 + Fr. 1'434.-- + Fr. 531.35 + Fr. 43.05 + Fr. 531.35 + Fr. 58.40 + Fr. 531.35 + Fr. 38.95 + Fr. 47.40 ./. Fr. 7.25; vgl. S. 19 des Kontoauszuges) zuzüglich Fr. 584.85 Betreibungsspesen (vgl. dazu ebenfalls S. 19 des Kontoauszuges). Was die am 7. Juni 2022 in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 781.30 (Nr. [...]) angeht, so wurde im Kontoauszug unter dieser Nummer ein Betrag von Fr. 843.14 als am 13. Januar 2023 bezahlt angeführt (vgl. S. 20 des Kontoauszuges). Dies entspricht der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 781.30 (Fr. 531.35 + Fr. 13.40 + Fr. 5.90 + Fr. 16.90 + Fr. Fr. 200.-- + Fr. 13.75) zuzüglich Fr. 61.85 Betreibungsspesen (vgl. 20 des Kontoauszuges). In Bezug auf die am 10. Oktober 2022 in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 2'323.80 (Nr. [...]) ergibt sich aus dem Kontoauszug, dass diese am 8. März 2023 bezahlt wurde; denn unter diesem Datum wurden Beträge von Fr. 2'222.75 und von Fr. 205.-- (total Fr. 2'517.75) als bezahlt vermerkt (vgl. S. 21 des Kontoauszuges), was der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 2'323.80 (Fr. 1'514.55 + Fr. 504.85 + Fr. 11.-- + Fr. 240.-- + Fr. 53.40) zuzüglich Fr. 193.95 Betreibungsspesen (vgl. S. 21 f. des Kontoauszuges) entspricht. Was schliesslich die am 9. Januar 2023 in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'402.45 (Nr. [...]) angeht, so wurden am 18. Oktober 2023 als bezahlt gebucht Fr. 2'686.50 und Fr. 975.-- (total Fr. 3'661.50), was der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 3'402.45 (Fr. 504.85 + Fr. 313.15 + Fr. 504.85 + Fr. 504.85 + Fr. 14.90 + Fr. 504.85 + Fr. 23.55 + Fr. 504.85 + Fr. 460.--) zuzüglich Fr. 259.05 Betreibungsspesen entspricht (vgl. S. 21 des Kontoauszuges).
4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem einwendet, die Betreibung sei nicht rechtens, da ihm ("mit E-Mail vom 20. Oktober 2023") eine Zahlungsfrist ("bis zum 15. März 2023") eingeräumt worden sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen erscheint das angegebene Datum der Zahlungsfrist gemäss der beigelegten E-Mail vom 20. Oktober 2023 nicht richtig (korrekt wäre: 15. November 2023; vgl. Beschwerdebeilage 10). Zum anderen bezieht sich diese E-Mail auf eine andere Betreibung, nämlich Nr. [...].
4.2.3. Auch sonst ergibt sich aus den Akten kein Mahnstopp. Faktisch wurde der Beschwerdeführer jedoch nach dem 25. Oktober 2022 bis zum 22. Mai 2023 nicht mehr gemahnt. Die Mahnungen vom 22. Mai 2023 betrafen einzig die ausstehende Prämie für April 2023 und die noch nicht beglichene Kostenbeteiligung von Fr. 250.75. Erst am 23. Juni 2023 und am 24. Juli 2023 ergingen dann weitere Mahnungen und Zahlungsaufforderungen (vgl. Verfahren KV 2024 6, Erwägung 4.3.2.).
4.2.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, eine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit habe ihn an der rechtzeitigen Erfüllung der Zahlungspflicht gehindert (vgl. die verbesserte Beschwerde). Seiner Replik hat er weitere ärztliche Atteste beigelegt, mit denen ihm ab dem 27. Mai 2023 bis zum 15. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. Beilagen 1-3). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
4.2.5. Zunächst vermag eine Arbeitsunfähigkeit ein nicht (rechtzeitiges) Bezahlen einer Schuld nicht zu entschuldigen. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung zu den Verzugszinsen. Danach besteht bei Geldschulden unabhängig von einem Verschulden eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2019 vom 25. November 2019 E. 3.4). Der Verzug ist die einzige Voraussetzung für die Entstehung der gesetzlichen Verzinsungspflicht (vgl. u.a. BGE 130 III 591 E. 3). Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne von Art. 41 ATSG existiert nicht. Im Übrigen war der Kläger auch früher schon mit den Zahlungen im Rückstand, und zwar – soweit ersichtlich – ohne arbeitsunfähig gewesen zu sein.
4.6.2. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV).
4.6.3. Art. 105b Abs. 2 KVV wurde per 1. Januar 2024 insofern ergänzt, als durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Höchstbeträge für die Gebühren festgelegt werden (neu eingefügter Satz 2). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3.). Da vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen ist, welcher sich vor dem 1. Januar 2024 ereignet hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtssätze, welche noch keine Höchstsätze für die Gebühren vorsahen, anzuwenden.
4.7.2. Eine entsprechende Grundlage für die Erhebung der Gebühren liegt somit grundsätzlich vor. Eine exaktere reglementarische Bestimmung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden. Namentlich finden sich keine konkreten Angaben in den "Besonderen Bedingungen Ausgabe 2022", die in den Versicherungsausweisen für 2022 und 2023 erwähnt werden (vgl. AB 1 und AB 2) und von der Beklagten am 18. November 2024 eingereicht wurden. Es finden sich aber in sämtlichen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen detailliertere Angaben zur Gebührenhöhe. So beträgt die Gebühr für eine Zahlungsaufforderung bei einem geschuldeten Betrag bis Fr. 99.95 Fr. 20.-- und bei einem geschuldeten Betrag ab Fr. 100.-- Fr. 50.--. Für das Anheben einer Betreibung ist – abhängig von der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung – eine Gebühr von Fr. 30.-- bis Fr. 150.-- vorgesehen (vgl. AB 5, AB 6, AB 8, AB 9, AB 12, AB 14, AB 15).
4.7.3. Die Aufforderungskosten von Fr. 200.-- ergeben sich rechnerisch aus der Gebühr für vier Zahlungsaufforderungen à jeweils Fr. 50.--. Es handelt sich dabei um die Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023 betreffend die Prämie für Mai 2023 (AB 6), die Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die Prämie für Juni 2023 (AB 12), die Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023 betreffend die Kostenbeteiligung von Fr. 655.-- (Fr. 639.29 + Fr. 15.71; AB 9) und die Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die Kostenbeteiligung von Fr. 216.15 (AB 15).
4.7.4. Die ebenfalls geforderten Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- entsprechen dem pro Betreibung vorgesehenen Betrag (zwischen Fr. 30.-- bis Fr. 150.--).
4.8.2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom 9. August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.-, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht Mahngebühren von Fr. 120.-- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240.-- bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Ausständen hoch bezeichnet, ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. An dieses Urteil anknüpfend hat das Bundesgericht im Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 – mit der Begründung, es handle sich um eine damit vergleichbare Situation – ebenfalls ein Missverhältnis verneint (vgl. E. 5.4.).
4.8.3. Die vorliegend in Frage stehende Gebühr von Fr. 320.-- entspricht rund 20 % des Forderungsbetrages von Fr. 1'620.55 (Prämien von 749.40 zuzüglich Kostenbeteiligungen von Fr. 871.15). Damit kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden, selbst wenn von den einzelnen Ausständen (E. 4.7.3) ausgegangen wird.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 1'962.05 (Fr. 749.40, Fr. 21.50, Fr. 871.15, Fr. 200.--, Fr. 120.--) zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 749.40 seit dem 11. Dezember 2023 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit