|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 28.
November 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
SWICA Gesundheitsorganisation
Rechtsdienst, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2024.8
Einspracheentscheid vom 24. Juni
2024
Beschwerde wird abgewiesen;
Rechtsvorschlag wird beseitigt.
Tatsachen
I.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war im Jahr
2023 zusammen mit ihrem Ehemann bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
krankenversichert, bei einer monatlichen Prämie von CHF 558.00, respektive CHF
600.30 (Antwortbeilage [AB] 1).
Die vorgenannten Prämien der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemanns über den Zeitraum von Januar 2023 bis und mit Dezember 2023
(insgesamt CHF 13’899.60) sowie diverse Kostenbeteiligungen für die Zeit vom
10. Juli 2022 bis 16. Juli 2023, blieben ausstehend (vgl. dazu AB 3, 6, 9, 12,
15, 18, 21, 22, 25, 28). Zahlungserinnerungen und Mahnungen (vgl. AB 4, 5, 7, 8,
10, 11, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 23, 24, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36,
37) vermochten daran nichts zu ändern.
Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin gegen
die Beschwerdeführerin die Betreibung für die ausstehenden KVG-Prämien (Januar
2023 bis und mit Dezember 2023) in der Höhe von gesamthaft CHF 13'899.50 zuzüglich
5 % Zins seit dem 30. Januar 2024 sowie nicht bezahlte Kostenbeteiligungen von
total CHF 406.15 zuzüglich Mahn- und Inkassospesen von gesamthaft CHF 270.00 ein.
Die Betreibungskosten beliefen sich auf CHF 104.65 (vgl. Zahlungsbefehl Nr.
24004491 des Betreibungsamtes Basel-Stadt).
Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 24004491 des
Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag.
Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. März 2024 (AB 40)
beseitigt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
21. April 2024 Einsprache (AB 41), welche sie mit Eingaben vom 5. (AB 42), 16. (AB
43) und 24. Mai 2024 (AB 44) ergänzte. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni
2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AB 45).
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. Juli 2024 beantragte die
Beschwerdeführerin die Revision des Einspracheentscheids der SWICA vom 24.Juni 2024.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 28.
November 2024 die Beratung der Sache durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können
Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –
gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 örtlich und sachlich zuständig.
1.2.
Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art.
60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass
auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3.
1.3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung
bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw.
kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).
1.3.2. Die
Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024
ausschliesslich den von der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. 24004491 des
Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die
definitive Rechtsöffnung für den gesamten Betrag die definitive Rechtsöffnung
erteilt. Einzig dieser Entscheid bildet somit den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
1.3.3. Soweit
die Beschwerdeführerin implizit (durch Verweis auf weitere vor diesem Gericht
geführte Verfahren) die Nichtleistung anderer involvierter Versicherungen rügt,
ist festzuhalten, dass darüber im Rahmen dieser Verfahren geurteilt wurde.
Diese Rügen können nicht nochmals vorgebracht werden. Auf diese Vorbringen ist
in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der
Einspracheentscheid auf erhebliche Tatsachen stütze und die Rechtsverzögerung
vom 10. April 2015 zum monatlichen Einkommen ab Mai 2015 noch nicht beseitigt
sei. Anderweitige Vorbringen gegen Bestand und Umfang der von der
Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen bringt die
Beschwerdeführerin nicht vor.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, da gegen die in Betreibung
gesetzte Forderung keine Einwände erhoben worden seien und zudem sämtliche
gesetzliche Bestimmungen berücksichtigt worden seien, sei der Rechtsvorschlag
zu beseitigen und die Beschwerde abzuweisen.
2.3.
Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung der Prämien und
Kostenbeteiligungen von CHF 14'305.75 zuzüglich 5 % Zins von CHF 846.85, Mahnspesen
von CHF 175.00, Inkassogebühren von CHF 95.00 und Betreibungskosten von CHF
104.65 aufgefordert hatte.
3.
3.1.
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei
Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege
versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Nach der Rechtsprechung
gehört der Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu den
laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Für die
betreffenden Prämien haften die Ehegatten deshalb unabhängig vom Güterstand
solidarisch (vgl. Art. 166 Abs. 3 ZGB; BGE 129 V 90, 90 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 9C_14/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4).
3.2.
Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art.
61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu
bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
[KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder
Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens
einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine
Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der
Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der
Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a KVG). Kommt
die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung
die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Nachdem das Betreibungsamt
das Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten hat, erlässt es den
Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), welcher dem Schuldner
zugestellt wird (Art. 71 Abs. 1 SchKG). Letzterer kann dann innert zehn Tagen
dagegen – ohne einen Grund anzugeben – Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1
und Art. 75 Abs. 1 SchKG). Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im
Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um
einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird
(Art. 79 SchKG).
3.3.
Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf
welchem die Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive
Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer
durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung
verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat
anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im
Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder
Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels
Verfügung aufheben kann. Will die betriebene Person ihren Rechtsvorschlag
verteidigen, muss sie zuerst Einsprache erheben und dann eine Beschwerde an
einer gerichtlichen Instanz führen. Andernfalls wird die Verfügung
rechtskräftig und die Rechtsöffnung definitiv. Anschliessend führt das
Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3 mit
weiteren Hinweisen; 121 V 109, 110 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; 9C_934/2011 vom 31.
Januar 2012; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
KVG, 2. Auflage Zürich 2018, Art. 64a N 10).
3.4.
Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für
fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art.
105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei
rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene
Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über
die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht
(Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).
3.5.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten
zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den
Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür
weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag
beseitigt werden (BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 mit weiteren
Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18.
Juni 2004 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Sie sind von Gesetzes wegen
geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich
zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 SchKG; BGE
147 III 358, 362 E. 3.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K
79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht – in Bestätigung der Verfügung vom 28. März 2024 –
mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2022 den von der Beschwerdeführerin in
Betreibung Nr. 24004491 des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen
Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für total CHF
15'527.25 erteilt hat.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt gegen die vorliegend in
Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien von Januar bis und mit Dezember 2023
sowie diverse Kostenbeteiligungen – keine konkreten Rügen vor. Insbesondere
macht sie nicht geltend, dass die fraglichen Forderungen zu Unrecht in
Betreibung gesetzt worden sind. Es finden sich in den vorliegenden Akten keine
Hinweise auf eine unkorrekte Berechnung der Kostenbeteiligungen. Auch die
Zusammenstellung des jeweiligen Ausstandes erscheint nachvollziehbar. Nachdem
die Beschwerdeführerin keine überprüfbaren Einwände gegen ihre Zahlungspflicht
vorgelegt hat, was sie hätte tun müssen (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts H 21/04 vom 29. September 2004 E. 4.3), sind die geltend
gemachten Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen als geschuldet zu
erachten.
4.2.2.
Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Mahnspesen
und Inkassogebühren in Rechnung gestellt hat. Bei Verzug der Zahlung von
Prämien oder Kostenbeteiligungen ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und
Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft
verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung
vorsieht (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006 E. 3 mit
Hinweis auf BGE 125 V 276, 276 E. 2c). Die erforderliche reglementarische
Regelung ist in Art. 15 Ziff. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe
2022) enthalten und kann daher zugestanden werden.
4.3.
Die Betreibungskosten von CHF 104.65 schuldet die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist
hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts K154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1).
4.4.
Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni
2024 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. 24004491 des
Betreibungsamtes Basel-Stadt ist für den Betrag von CHF 15'527.25 (CHF
13'899.60 [KVG-Prämien Januar 2023 bis Dezember 2023], CHF 406.15 [Kostenbeteiligungen],
CHF 175.00 [Mahnspesen], CHF 95.00 [Inkassogebühren]), CHF 104.65
[Betreibungskosten]), zuzüglich 5 % Zins von CHF 846.85 aufzuheben.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
24004491 des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von CHF 15'527.25
zuzüglich 5 % Verzugszins von CHF 846.85 auf 13'899.60 seit dem 30. Januar 2024
aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: