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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 17. April 2025
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2025.1
Einspracheentscheid vom 29.
November 2024
Rechtsöffnung
(Administrativkosten)
Erwägungen
1.
1.1.
A____ (Beschwerdeführer) ist seit Jahren im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der B____ AG (Beschwerdegegnerin)
versichert. Er war bereits mehrfach mit der Zahlung der KVG-Prämie und von
Kostenbeteiligungen im Rückstand. Zu entscheiden war in diesem Zusammenhang vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Rechtsöffnungsinstanz bereits in den
Verfahren KV.2024.6 und KV.2024.7 (Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...]).
1.2.
Ab Juni 2023 schuldete der Beschwerdeführer eine monatliche
Prämie Fr. 403.20 (vgl. den ab Juni 2023 gültigen Versicherungsausweis,
ausgestellt am 27. Mai 2023; Beschwerdebeilage [BB] 3 Verfahren KV.2024.11;
vgl. auch AB 1). Am 13. November 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine (korrigierte) Prämienrechnung für die Monate November und
Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 634.40 zu. Die Prämie
betrug wegen der zwischenzeitlich zugesprochenen Prämienverbilligung von Fr.
86.-- anstelle von monatlich Fr. 403.20 noch Fr. 317.20 (vgl. AB 4). Mit
Schreiben vom 22. März 2024 erinnerte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer an diesen Prämienausstand (vgl. AB 5). Am 22. April 2024 liess
sie ihm eine entsprechende Zahlungsaufforderung zukommen (vgl. AB 6).
1.3.
Mit Betreibungsbegehren vom 8. Juli 2024 setzte die Beschwerdegegnerin
die ausstehenden KVG-Prämien für die Monate November 2023 und Dezember 2023 in
der Höhe von Fr. 634.40, administrative Kosten in der Höhe von Fr. 140.-- (Fr.
50.-- + Fr. 90.--) und fällige Zinsen in der Höhe von Fr. 16.50 sowie
Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 60.50 in Betreibung (vgl. AB 8). Gegen
den Zahlungsbefehl Nr. [...] (zugestellt am 9. Oktober 2024) erhob der
Beschwerdeführer am 19. Oktober 2024 Teilrechtsvorschlag gegen die
Administrativkosten von Fr. 140.-- (vgl. AB 8). Ungeachtet der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer lediglich Rechtsvorschlag gegen die Administrativkosten
von Fr. 140.-- erhoben hatte, beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 21. Oktober 2024 formell den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers auch in
Bezug auf die KVG-Prämien November und Dezember 2023 (Fr. 634.40) und
die fälligen Zinsen von Fr. 16.50 sowie in Bezug auf den Verzugszins von 5 % ab
dem 8. Juli 2024 auf Fr. 634.40 (vgl. AB 9). Mit Einsprache vom 20. November
2024 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei die Verfügung vom 21. Oktober
2024 aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Forderung vorzunehmen. Die
Dossieröffnungskosten sowie die Aufforderungskosten seien zu erlassen (vgl. AB 10).
Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 beseitigte die Beschwerdegegnerin
den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] im Betrag von Fr. 790.90
(Fr. 634.40 + Fr. 16.50 + Fr. 140.--) sowie 5 % Verzugszins seit dem 8.
Juli 2024 auf dem Betrag von Fr. 634.40 (vgl. AB 11).
2.
2.1.
Am 18. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er, es sei
die Beseitigung des Rechtsvorschlages aufzuheben.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6.
Februar 2025, es sei der Einspracheentscheid vom 29. November 2024 zu
bestätigen und demzufolge der Teilrechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der
Betreibung Nr. [...] zu beseitigen und ihr die definitive Rechtsöffnung über
den Betrag von Fr. 140.--, eventualiter über den Gesamtbetrag zu erteilen (vgl.
S. 4 der Beschwerdeantwort).
2.3.
Der Beschwerdeführer macht mit Replik vom 19. März 2025 geltend, die
Gebühren seien falsch festgelegt worden.
2.4.
Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine (fakultative)
Duplik ein.
3.
3.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide
beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten
werden. Der Beschwerdeführerin hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1
ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29.
November 2024 örtlich und sachlich zuständig.
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solch einfacher Fall liegt hier vor.
4.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
über die obligatorische Krankenversicherung ([KVG; SR 832.10) legt der
Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Gestützt auf Art. 90 der
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV;
SR 832.102) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu
bezahlen.
4.1.2. Werden fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, so
hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine
Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und
auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).
4.1.3. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die
Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von
allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist
handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine
Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch
dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser
Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff
Egle, in Basler Kommentar,
Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.],
Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz
46 zu Art. 64a KVG).
4.2.
4.2.1. Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in
der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a
Abs. 2 KVG). Er hat somit die Betreibung einzuleiten resp. ein
Betreibungsbegehren zu stellen (vgl. dazu Art. 67 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Das aufgrund der
Inkassopflicht bestehende Forderungsrecht des Krankenversicherers besteht
jederzeit weiter, selbst wenn der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung
noch nicht feststeht oder aus administrativen Gründen noch nicht
gemeldet/ausbezahlt wurde (vgl. Ivo Bühler/Cliff
Egle, a.a.O., Rz 30 zu Art. 64a
KVG).
4.2.2. Das Betreibungsamt erlässt bei gestelltem Betreibungsbegehren den
Zahlungsbefehl (vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG). Dieser hat u.a. die Mitteilung zu
enthalten, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben
oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will,
innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte
dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3.
SchKG).
4.2.3. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort
dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung
dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG).
Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den
bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze
Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG).
4.2.4. Gemäss Art. 78 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung
der Betreibung (Abs. 1). Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung,
so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden
(Abs. 2). Die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages ist ausschliesslich
auf das Betreibungsrecht und das betreffende Betreibungsverfahren beschränkt,
hat somit keinen Einfluss auf die geltend gemachte Forderung. Verhindert ist
nur die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles im betreffenden Verfahren (BGE
131 III 657, 659 E. 3.1). Umgekehrt ergibt sich aus der rein
vollstreckungsrechtlichen Wirkung des Rechtsvorschlages, dass das Nichterheben
des Rechtsvorschlages ohne Wirkung auf die materiellrechtlichen Verhältnisse
ist (vgl. Balthasar Bessenich, in:
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Band I, Basel
2010, N 3 zu Art. 78 SchKG).
4.3.
4.3.1. Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag
erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im
Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung
nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag
ausdrücklich beseitigt (vgl. Art. 79 SchKG).
4.3.2. Gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG stehen vollstreckbare Verfügungen und
Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet
sind, vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich. Nach der Rechtsprechung
sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens selber mit einer Verfügung bzw. einem
Einspracheentscheid aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser
Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch
als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE
119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019
vom 24. Oktober 2019 E. 2.2. mit Hinweisen). Im Rahmen des allfälligen
Beschwerdeverfahrens hat das Versicherungsgericht Bestand und Höhe der
Forderung des Krankenversicherers zu prüfen. Erst mit der Rechtskraft des
Beschwerdeentscheides kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 55 zu Art. 64a KVG).
4.4.
4.4.1. Vorliegend ist aktenkundig, dass der Zahlungsbefehl Nr.
[...] dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2024 zugestellt wurde und dass er am
19. Oktober 2024 lediglich gegen die in Betreibung gesetzten
Administrativkosten von Fr. 140.-- Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. AB 8).
Es handelt sich somit um einen Teilrechtsvorschlag gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG.
4.4.2. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die ebenfalls
in Betreibung gesetzten KVG-Prämien für die Monate November 2023 und Dezember 2023
in der Höhe von Fr. 634.40 sowie die fälligen Zinsen von Fr. 16.59 keinen
Rechtsvorschlag erhoben hat, bedeutet somit, dass es diesbezüglich auch keiner
Beseitigung (durch Verfügung resp. Einspracheentscheid) mehr bedurfte resp.
eine solche gar nicht möglich war. Die Betreibung hätte auch so fortgesetzt
werden können. Über diesen Teil der Betreibungsforderung ist daher im
Rechtsöffnungsentscheid nicht mehr zu befinden resp. es ist insoweit auf die
Beschwerde nicht einzutreten (keine richterliche Rechtsöffnung erforderlich).
4.5.
Zu prüfen ist daher im Folgenden lediglich, ob die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 den vom
Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] erhobenen Teilrechtsvorschlag zu
Recht vollumfänglich beseitigt und definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr.
140.-- (verrechnete Administrativkosten) erteilt hat.
5.
5.1.
Bei den infrage stehenden administrativen Kosten in der Höhe von Fr.
140.-- (vgl. AB 8) handelt es sich um die für die Zahlungsaufforderung vom 22.
April 2024 erhobene Gebühr von Fr. 50.-- (AB 6) und die geltend gemachten Dossieröffnungskosten
von Fr. 90.-- (vgl. AB 11).
5.2.
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei
rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren
erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und
Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105
Abs. 2 Satz 1 KVV). Art. 105b Abs. 2 KVV wurde per 1. Januar 2024
insofern ergänzt, als durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
Höchstbeträge für die Gebühren festgelegt werden (neu eingefügter Satz 2). Diese
Bestimmung wird auch in der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2025
zitiert (vgl. Replikbeilage).
5.3.
5.3.1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen –
intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323, 328 E. 4.2 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3.). Die
in Betreibung gesetzte Prämie wäre vom Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember
2023 zu bezahlen gewesen (vgl. die berichtigte Prämienrechnung vom 13. November
2024; AB 4). Der Verzug ist daher noch im 2023 eingetreten. Die
Zahlungsaufforderung datiert ihrerseits vom 22. April 2024 (AB 6) und das
Betreibungsbegehren vom 8. Juli 2024 (AB 8). Ob in derartigen Konstellationen
von einem Sachverhalt auszugehen ist, der sich (allein) nach dem 1. Januar 2024
ereignet hat, erscheint fraglich. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus
den nachstehenden Überlegungen offengelassen werden.
5.3.2. Die Verordnung des EDI über die
Verwaltungsgebühren der Krankenversicherer wird voraussichtlich (erst)
auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt werden (vgl. dazu u.a. die Erläuterungen
des BAG vom August 2024). Das EDI hat daher von der in Art. 105b Abs. 2 Satz 2
KVV eingeräumten Kompetenz noch keinen Gebrauch gemacht. Mangels entsprechender
neuer Vorgaben richtet sich die Beurteilung der Angemessenheit der Gebühr
weiterhin nach der bisherigen Praxis.
5.4.
5.4.1. Was die in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV verlangte Regelung der
Gebühren in den allgemeinen Bestimmungen angeht, so ergibt sich Folgendes: In Art.
3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September 2018 (AB 2),
wird festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine Prämien im Voraus. Er
selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem
auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann
der Versicherer […] Verwaltungskosten erheben, insbesondere für Mahnungen,
Zahlungsaufforderungen und Betreibungen." Im Versicherungsvertrag wird auf
diese Bestimmungen verwiesen (vgl. AB 1). Die vom Beschwerdeführer mit der
Replik eingereichten ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. April 2023 (Replikbeilage)
beinhalten diesbezüglich im Ergebnis keine Änderungen. Was in der früheren
Version in Ziff. 1.-2. statuiert wird, findet sich in der neuen Fassung im
Wesentlichen in den Ziff. 1.-3. Die zusätzlichen Ziffern 4. und 5. der neuen
Version tangieren den jetzt zu beurteilenden Sachverhalt nicht, da es vorliegend
nicht um die Möglichkeit zur Gebührenerhebung bei Ratenzahlung und bei
Einzahlungen am Postschalter geht.
5.4.2. Eine Grundlage für die Erhebung der vorliegend infrage stehenden
Gebühren, die wegen des Zahlungsverzuges erhoben wurden, liegt somit vor. Eine
exaktere reglementarische Regelung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden.
Namentlich finden sich keine konkreten Angaben in den "Besonderen
Bedingungen der Versicherung [...], Ausgabe 2022" (AB 3). Gemäss
Rechtslehre ist es aber zulässig, in der entsprechenden Reglementsbestimmung
keine konkreten Beträge zu nennen, sondern die Kostentragungspflicht der Bearbeitungskosten
dem Prämienschuldner generell zu übertragen (vgl. Bühler/Cliff Egle,
a.a.O., Rz 13 zu Art. 64a KVG). Vorliegend finden sich in sämtlichen Mahnungen
und Zahlungsaufforderungen detailliertere Angaben zur Gebührenhöhe. Demnach
beträgt die Gebühr für eine Zahlungsaufforderung bei einem geschuldeten Betrag
bis Fr. 99.95 Fr. 20.-- und bei einem geschuldeten Betrag ab Fr. 100.--
Fr. 50.--. Für das Anheben einer Betreibung ist – abhängig von der Höhe der in
Betreibung gesetzten Forderung – eine Gebühr von Fr. 30.-- bis Fr. 150.--
vorgesehen (vgl. AB 5 und AB 6).
5.4.3. Die geforderten Dossieröffnungskosten von Fr. 90.--
entsprechen dem pro Betreibung vorgesehenen Betrag (zwischen Fr. 30.-- bis Fr.
150.--). Die Aufforderungskosten von Fr. 50.-- entsprechen der für einen
Ausstand ab Fr. 100.-- vorgesehenen Gebühr.
5.5.
5.5.1. Abgesehen von der reglementarischen Regelung haben die
Gebühren angemessen zu sein (vgl. Erwägung 5.2. hiervor; siehe auch BGE 125 V
276, 277 E. 2c/bb mit Hinweisen). Mit anderen Worten steht die Höhe der im
Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im
Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält.
Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in
vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.3.). Die Bearbeitungsgebühr muss im
Krankenversicherungsrecht auch dem Kostendeckungsprinzip entsprechen und darf nicht
eine zusätzliche Ertragsquelle für den Versicherer darstellen (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl., Basel 2016, N 1349; vgl. auch Binderiya Gan-Ayush, Zulässigkeit der Erhebung von nicht vereinbarten
Gebühren durch den Versicherer, in: HAVE 2017, S. 38 ff.). Es ist auch das
Verhältnis der Gebühren zum wirtschaftlichen Gegenwert der Leistung, welche der
Krankenversicherer im Verhältnis zum gesamten Aufwand des Verwaltungszweiges
erbringt, zu berücksichtigen. Dabei ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass für den Krankenversicherer die Eintreibung eines geringfügigen
Ausstands nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und damit
Kostenaufwand bedeutet (vgl. Ivo Bühler/Cliff
Egle, a.a.O., Rz 14 zu Art. 64a
KVG).
5.5.2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits
mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als
grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom
9. August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht
allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits
und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06
vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.--, zuzüglich Bearbeitungsgebühren
von Fr. 30.--, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil
9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht
Mahngebühren von Fr. 120.-- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und
Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240.-- bei einem Ausstand von Fr.
1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Ausständen hoch bezeichnet,
ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. An dieses Urteil anknüpfend
hat das Bundesgericht im Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 – mit der
Begründung, es handle sich um eine damit vergleichbare Situation – ebenfalls
ein Missverhältnis verneint.
5.5.3. Die vorliegend in Frage stehende Gebühr von Fr. 140.--
entspricht rund 22 % des Forderungsbetrages von Fr. 634.40 (geschuldete KVG-Prämien).
Damit kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden.
5.6.
Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist
hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10; BGE 144 III 360, 367
E. 3.6.2.).
6.
6.1.
Damit ist die gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2024
erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Der in
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene
Teilrechtsvorschlag ist vollumfänglich, mithin im Betrag von Fr. 140.--, zu
beseitigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten werden kann.
Der in Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Teilrechtsvorschlag wird vollumfänglich,
mithin im Betrag von Fr. 140.--, beseitigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: