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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Juli 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Advokat,
Advokatur indemnis,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
B____
Gegenstand
KV.2025.3
Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025
Spitalbedürftigkeit
Tatsachen
I.
a) C____, geboren 1980, ist bei der B____ (Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenversichert. Seit dem 24. Januar 2022 befindet er sich im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) in der Klinik D____ AG (D____). Am 17. Januar 2024 ersuchte die Klinik die Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Kostengutsprache für den stationären Aufenthalt von C____. Dem Gesuch legte sie einen entsprechenden ärztlichen Bericht bei (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Die Beschwerdegegnerin holte beim vertrauensärztlichen Dienst eine Stellungnahme ein (vgl. die Stellungnahme von E____ vom 19. Januar 2024; AB 2). Daraufhin teilte sie der D____ am 20. Januar 2024 mit, dass ab 1. Februar 2024 die weitere Kostenübernahme (bei Verneinung der Spitalbedürftigkeit) gestützt auf die Empfehlung der Vertrauensärztin abgelehnt werde (vgl. AB 3).
b) Das A____ (Beschwerdeführerin) ersuchte um nähere Begründung der ablehnenden Haltung sowie um Zustellung der Akten (vgl. das Schreiben vom 11. März 2024; AB 4). Nach erfolgter Akteneinsicht äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2024 (vgl. AB 9). Am 23. Mai 2024 nahm der vertrauensärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin nochmals Stellung (vgl. AB 10). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 6. September 2024 eine Verfügung, mit welcher ab Februar 2024 die Spitalbedürftigkeit von C____ verneint wurde (vgl. AB 15). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2024 Einsprache (vgl. AB 17), die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 (AB 19) abgewiesen wurde.
II.
a) Am 26. März 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, C____ ab dem 1. Februar 2024 weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für die akutstationäre Spitalpflege in der D____ zu erbringen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin unter anderem ein Schreiben der D____ vom 20. März 2025 beigelegt (Beschwerdebeilage 3).
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat ihrer Eingabe u.a. eine Stellungnahme des vertrauensärztlichen Dienstes vom 9. April 2025 (AB 23) beigelegt.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Mai 2025 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 8. Juli 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts auch die in BGE 145 V 57, 60 f. E. 2.2.1 und 2.2.2. gemachten Überlegungen [Abgrenzung zur Zuständigkeit des Schiedsgerichtes]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).
1.2.2. Gemäss Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die Kantone von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Gestützt auf Art. 380 Abs. 1 StGB tragen sie die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs.
1.2.3. Nach Art. 59 StGB kann das Gericht im Falle eines psychisch schwer gestörten Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3 Satz 1); er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3 Satz 2). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Abs. 4 Satz 1).
1.2.4. Die Krankenversicherungen müssen für verurteilte Personen, die nach Art. 3 KVG dem Krankenversicherungsobligatorium unterstehen, die Kosten der Leistungen gemäss Art. 25 ff. KVG übernehmen. Die Kosten für die medizinisch gebotene Behandlung einer psychischen Störung oder Suchterkrankung können daher vom Leistungsträger zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden. Sämtliche Kosten, welche nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden, sind als justizspezifische Leistungen und damit Vollzugskosten anzusehen und deswegen vom Staat zu tragen. Die Kosten zulasten des Justizvollzugs berechnen sich damit aus den Vollkosten der therapeutischen Massnahme abzüglich der Kostenbeiträge aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. zum Ganzen auch Erika Diane Frey, Der Leistungsvertrag und dessen Anwendung auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht [ZStöR], Band Nr. 266, 2019, S. 247 ff.).
1.2.5. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist folglich wegen ihrer subsidiären Leistungspflicht (vgl. dazu auch die nachstehenden Überlegungen zur Kostentragung der Krankenkasse) gegeben.
1.3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG). Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.3.2. Gemäss Art. 49 Abs. 4 KVG richtet sich die Vergütung bei Spitalaufenthalten nach dem Spitaltarif (vereinbarte Pauschale), solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf (Satz 1). Besteht Spitalbedürftigkeit, dann werden die Vergütungen gemäss Art. 49a KVG vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen (Abs. 1). Der kantonale Anteil muss mindestens 55 Prozent betragen (Abs. 2ter Satz 2).
3.3.3. Liegt keine Spitalbedürftigkeit vor, so kommt gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 2 KVG für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 KVG zur Anwendung (vgl. auch BGE 124 V 362, 364 E. 1a). Für die Bestimmung des massgebenden Leistungstarifs wird somit die Unterscheidung zwischen Akutspitalbedürftigkeit im Spitalumfeld einerseits und Pflegebedürftigkeit bzw. Langzeitpflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einrichtung für Langzeitpflege (Art. 35 Abs. 2 lit. k KVG; Art. 39 Abs. 3 KVG) getroffen. Auch im Falle der Langzeitpflegebedürftigkeit haben sich neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die öffentliche Hand und die Versicherten an den Pflegekosten zu beteiligen. Einen gestaffelt nach Pflegebedarf festgesetzten Beitrag trägt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Fr. 9.60 bis Fr. 115.20 pro Tag [Art. 33 lit. i KVV in Verbindung mit Art. 7a Abs. 3 KLV]). Maximal 20 Prozent von Fr. 115.20 (Fr. 23.-- pro Tag), dürfen den Versicherten überwälzt werden (Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG). Der verbleibende Teil wird schliesslich gemäss der von den Kantonen getroffenen Regelung finanziert (sog. Restfinanzierung im Sinne eines kantonalen Pflegebeitrags [Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG]).
3.4.2. Das KVG nennt keine zeitliche Grenze, ab welcher bei länger dauernder Krankheit die Akutphase abgeschlossen ist; eine allgemeingültige Grenze lässt sich nicht ziehen. Die Akutphase dauert aber in jedem Fall so lange, wie von einer laufenden Behandlung noch eine wesentliche Verbesserung der Gesundheit zu erwarten ist. Unter dieser Voraussetzung kann auch eine längere stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik noch den Charakter einer Akutbehandlung haben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_107/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2.2 und 9C_447/2010 vom 18. August 2010 E. 2.1).
3.4.3. All diese Grundsätze gelten auch für Personen im Massnahmenvollzug. Das Bundesgericht hat diesbezüglich klargestellt, es könne nicht ausschlaggebend sein, ob eine Behandlung "aus freien Stücken" erfolge. Das Gesetz kenne denn auch keine Bestimmung, wonach die Versicherungsleistungen lediglich zu erbringen wären, wenn sie freiwillig beansprucht würden. Unter krankenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten mache es deshalb keinen grundsätzlichen Unterschied, ob sich die versicherte Person aufgrund ärztlicher oder richterlicher Anordnung einer medizinischen Behandlung unterziehen müsse. Namentlich richte sich die Dauer der Behandlung auch beim strafrechtlichen Massnahmenvollzug nach der Behandlungsbedürftigkeit der betroffenen Person. Die Kosten einer ambulanten oder stationären Behandlung seien somit auch bei verhafteten oder verurteilten Patientinnen und Patienten als Behandlungskosten und nicht als Vollzugskosten einzustufen, weil die Einweisung aufgrund des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Krankheit erfolge und der Gesundheitszustand der betroffenen Person eine ambulante oder stationäre Behandlung erfordere (BGE 106 V 179, 182 E. 4b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts K 142/04 vom 23. Mai 2006 E. 5.3).
4.2.2. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2024 vom 1. Mai 2025 E. 3.2.). Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3.).
4.2.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.2. Im Bericht der G____ vom 13. Juli 2021 (AB 9) wurde dargetan, der (bisherige) Verlauf habe gezeigt, dass beim Patienten eine hohe Behandlungsbedürftigkeit bestehe, wobei es nur in einem geschlossenen, stationären Kliniksetting gelingen dürfte, die Störungsbilder adäquat zu behandeln. Im Abschlussbericht der G____ vom 21. Januar 2022 (AB 9) wurde unter anderem festgehalten, problematisch in Bezug auf die psychiatrische und soziale Prognose sei der Umstand, dass sich der Patient bezüglich künftiger Abstinenz von Betäubungsmitteln durchweg ambivalent gezeigt habe und dass noch immer ein Verlangen nach Suchtstoffen, in Haft insbesondere Focalin®, vorliege. Der Patient habe in der Therapie jedoch auch Nachteile des Drogenkonsums thematisieren können (insbesondere Verlust von Zeit).
4.3.3. Mit Vollzugsauftrag der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2022 wurde C____ dann bei der D____ zur Durchführung einer stationären Massnahmenbehandlung angemeldet. Am 24. Januar 2022 trat er initial auf die Triage-Station KFP-1 ein. Am 26. Januar 2022 konnte er intern auf die Station KFP-2 verlegt werden. Am 7. Juli 2022 erfolgte dann der Übertritt auf die Station KFP-3. zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme (vgl. den Bericht der D____ vom 27. Oktober 2022; AB 9).
4.3.4. Im Bericht der D____ vom 27. Oktober 2022 betreffend die Behandlungsperiode vom 24. Januar 2022 bis zum 7. Oktober 2022 (AB 9), wurde unter anderem dargetan, ohne Betreuung müsse eine Rückkehr in ein deliktnahes Milieu als wahrscheinlich angesehen werden. Zudem sei bei weniger eng strukturiertem Setting ein Absetzen der neuroleptischen Medikation wahrscheinlich, zumal der Patient noch weiterhin psychotische Restsymptome bei fehlender Krankheitseinsicht oder fehlendem Krankheitskonzept aufweise. Ein wichtiger Aspekt betreffend den Kontrollbedarf beziehe sich auf die Aufrechterhaltung einer adäquaten medikamentösen Behandlung der schizophrenen Erkrankung (vgl. S. 2 f. des Berichtes). Weiterhin werde die Stärkung einer belastbaren therapeutischen Beziehung zum Behandlungsteam eine zentrale Rolle spielen. […] Ausserdem gelte es, die neuroleptische Medikation zu optimieren, um die Fähigkeiten des Patienten zu verbessern, die erlernten Strategien betreffend Anspannung, Reizbarkeit und Frustrationstoleranz anzuwenden (vgl. S. 6 des Berichtes). Man erachte die Fortführung des bestehenden eng betreuten stationären Therapiesettings als indiziert (vgl. S. 7 des Berichtes).
4.3.5. Im Verlaufsbericht der D____ vom 20. Oktober 2023 (AB 9), betreffend die Behandlungsperiode vom 28. Oktober 2022 bis zum 9. Oktober 2023, wurde ausgeführt, hinsichtlich des paranoid-wahnhaften Erlebens habe durch die aktuell bestehende neuroleptische Medikation (Haldol® 15 mg/d, Latuda® 160 mg/d) eine Stabilisierung erreicht werden können. Ebenfalls habe sich eine Beruhigung auf affektiver Ebene gezeigt, sodass es zu keinen erneut bedrohlichen oder impulsiven Verhaltensweisen mehr gekommen sei. Es habe jedoch eine ausgeprägte Negativsymptomatik bestanden (vgl. S. 2 des Berichtes). Um eine weitere Verbesserung im psychopathologischen Zustandsbild zu erzielen sei eine Umstellung auf Clopin eco® avisiert worden. Diese Umstellung sei seitens des Patienten mit starken Ängsten besetzt gewesen (vgl. S. 4 des Berichtes). Er habe sich initial darauf einlassen können, jedoch die begonnene Umstellung dann wieder abgebrochen (vgl. S. 5 des Berichtes). Man wolle den Patienten auch in der kommenden Behandlungsperiode dahingehend unterstützen, sich auf die Umstellung (Clopin eco®) einzulassen in der Hoffnung, dass sich dadurch die Negativsymptomatik zurückbilden könne (vgl. S. 6 des Berichtes).
4.3.6. Im Bericht der D____ vom 17. Januar 2024 (AB 1), der dem Kostengutsprachegesuch beigelegt worden war, wurden einleitend die im Bericht vom 20. Oktober 2023 gemachten Ausführungen wiederholt. Namentlich wurde dargetan, durch die neuroleptische Medikation mit Haldol® 15 mg/d und Latuda® 160 mg/d habe hinsichtlich des paranoid-wahnhaften Erlebens eine Stabilisierung erhalten werden können. Klinisch hätten keine Verkennungen von Personen oder Situationen beobachtet werden können. Auf affektiver Ebene wie auch im Antrieb habe sich weiterhin eine Beruhigung gezeigt, sodass es zu keinen erneut bedrohlichen oder gewalttätigen Verhaltensweisen mehr gekommen sei. Weiterhin bestehe jedoch eine ausgeprägte Negativsymptomatik mit Antriebsarmut, Affektverflachung und Desorganisiertheit im Verhalten. […] Die Aufrechterhaltung einer aktiven Tagesstruktur sei dem Patienten mit Unterstützung durch das Behandlungsteam möglich gewesen. Phasenweise sei er darauf angewiesen gewesen, dass das Behandlungsteam verstärkt den Kontakt zu ihm gesucht und ihn motiviert habe, an den Terminen pünktlich teilzunehmen (vgl. S. 2 des Berichtes ["Was wurde erreicht?"]). Es wurde klargestellt, der Patient zeige sich im bisherigen Behandlungsverlauf trotz kombinierter psychopharmakologischer Behandlung noch nicht in ausreichend stabilisiertem Zustand. Eine Umstellung auf Clozapin habe aus medizinischen Gründen nicht umgesetzt werden können; denn der Patient habe in der Vergangenheit im Rahmen einer Einstellung auf Clozapin eine Myokarditis erlitten. Derzeit liegt der Behandlungsfokus auf der Anamneseerhebung bisheriger antipsychotischer Behandlungsversuche. Darauf basierend solle entschieden werden, welche Optionen bezüglich einer medikamentösen Anpassung noch bestehen könnten. Ein weiteres wichtiges Ziel werde sich darauf beziehen, den Patienten weiterhin bei der Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur zu unterstützen (vgl. S. 2 des Berichtes ["Was ist zu tun?"]).
4.3.7. E____ führte daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2024 (AB 2) aus, es bestehe eine fehlende Krankheitseinsicht und ein mangelndes Problembewusstsein. Die Medikationsumstellung habe nicht erfolgen können. Man sei nach zwei Jahren immer noch im Bereich Anamnese und Medikation, somit weit weg von einem Heilungsprozess. Eine stationäre Massnahme könne nicht als erfolgreich und nicht "WZW" erachtet werden. Sie empfehle die Ablehnung einer weiteren Kostengutsprache. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2024 (AB 10) hielt E____ an ihrer Auffassung fest. Insbesondere stellte sie klar, im vorletzten Gesuch (September 2023) sei es primär um die neuroleptische Medikation gegangen. Ziel sei gewesen, eine leitliniengerechte Monotherapie mit Clozapin zu etablieren. Es sei geltend gemacht worden, es bedürfe noch intensiverer Betreuung wegen Unsicherheit, Negativsymptomatik. Auch gehe es um eine Tagesstruktur mit Unterstützung. E____ stellte diesbezüglich klar, die Medikamenteneinstellung vorzunehmen sei ihrer Ansicht nach sinnvoll (gewesen) und sie habe vier Monate (bis zum 31. Januar 2024) vorgesehen. Des Weiteren legte E____ dar, anstatt eines Behandlungsfortschrittes sei von Bericht zu Bericht ein deutlicher Rückschritt zu verzeichnen. Es gehe um Tagesstruktur, Wahrnehmung von Behandlungsangeboten, Motivation in der Musiktherapie. Sie sehe in der ganzen Argumentation keine medizinischen Grundlagen, die eine sinnvolle Spitalbehandlung stützen könnten.
4.3.9. E____ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2025 (AB 23) weiterhin kritisch. Sie warf insbesondere die Frage auf, weshalb in einer Klinik die Medikamenteneinnahme nicht gewährleistet werden könne und wie eine mangelnde Compliance zu einem derartigen Rückschlag führen könne. Schliesslich machte sie geltend, es bestehe offenbar ein frustraner Behandlungserfolg und keine Aussicht auf eine wesentliche Veränderung. "WZW" seien folglich nach wie vor nicht erfüllt. Der Plan der EKT rechtfertige nicht die weitere Hospitalisation. Sie denke, es bedürfe eines Fachgutachtens.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese in Bezug auf die Spitalbedürftigkeit von C____ ab Februar 2024 weitere Abklärungen tätigt und hernach nochmals über ihre Leistungspflicht entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit