Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Juli 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                   Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2025.4

Einspracheentscheid vom 25. März 2025

Einstellung der Prämienverbilligung; Mitwirkungspflichtverletzung

 


Tatsachen

I.         

a)             Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Mai 2022 Prämienverbilligungen (vgl. Überblick bezogene Prämienverbilligungen vom 1. Mai 2022 bis zum 28. Februar 2025, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Mit einem Schreiben vom 16. Mai 2024 (AB 5) forderte das Amt für Sozialbeiträge (ASB) den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Juli 2024 verschiedene Unterlagen einzureichen, damit es seinen Anspruch auf Prämienverbilligung prüfen könne. Es informierte den Beschwerdeführer zugleich darüber, dass sein Anspruch auf Prämienverbilligung erlösche, sollte er die Unterlagen nicht innert Frist einreichen. In einem Brief vom 1. Juli 2024 erinnerte das ASB den Beschwerdeführer an die Einreichung der Unterlagen (AB 6).

b)             Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (AB 7) teilte das ASB dem Beschwerdeführer mit, dass er ab August 2024 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung mehr habe, da er die zur Anspruchsprüfung fehlenden Unterlagen nicht oder nur unvollständig eingereicht habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2024 Einsprache (AB 8). Das ASB forderte den Beschwerdeführer daraufhin zur Einreichung der fehlenden Unterlagen bzw. Informationen bis zum 1. November 2024 auf (vgl. Schreiben vom 30. August 2024, AB 9). In einem E-Mail vom 11. November 2024 (AB 10) verlängerte das ASB die Frist zur Einreichung der Unterlagen um zwei Monate bis zum 15. Januar 2025.

c)             In einem Schreiben vom 2. Dezember 2024 (AB 13) gestand das ASB gegenüber dem Beschwerdeführer ein, dass es im Rahmen des Einspracheverfahrens zu Bearbeitungsfehlern gekommen sei. Der Einspracheentscheid vom 2. November 2024 (liegt dem Gericht nicht vor) sei als ungültig zu qualifizieren. Seine Einsprache vom 28. August 2024 sei erneut zu prüfen. Mit einer Verfügung vom selben Datum (AB 12) werde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung reaktiviert. Das ASB forderte den Beschwerdeführer zugleich erneut zur Einreichung der fehlenden Unterlagen bis zum 3. Februar 2025 auf. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin am 11. Februar 2025 per E-Mail (AB 14) beim ASB und wies darauf hin, dass er die Einreichung der verlangten Dokumente weiterhin verweigere.

d)             Das ASB erliess daraufhin am 18. Februar 2025 eine Verfügung (AB 17), mit welcher sie die Prämienverbilligung des Beschwerdeführers ab März 2025 einstellte. Die vom Beschwerdeführer am 22. März 2025 dagegen erhobene Einsprache und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache (AB 18) wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. März 2025 (AB 19) ab.

II.        

a)             Mit Beschwerde (betitelt als «Rekurs») vom 2. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, (1.) das Amt für Sozialbeiträge sei dazu zu verpflichten, in einer Stellungnahme zu erklären, warum Herr B____ dem Beschwerdeführer rechtswidrig nur drei Wochen für das Einreichen der Unterlagen eingeräumt habe; (2.) die Verfügung vom 18. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben (gemeint ist wohl auch der Einspracheentscheid vom 25. März 2025); (3.) die Prämienverbilligung des Beschwerdeführers sei basierend auf seiner Steuererklärung zu berechnen, wie dies gesetzlich vorgeschrieben sei und (4.) der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

b)             Das ASB schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm gesetzten Frist bis zum 2. Juni 2025 (vgl. die Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2025) keine Replik ein.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Juni 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]) und § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) i.V.m. § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (§ 54 GKV) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Das ASB hat die Prämienverbilligungsleistungen für den Beschwerdeführer ab März 2025 eingestellt. Zur Begründung gab es an, dass er sich geweigert habe, die eingeforderten Unterlagen einzureichen. Das ASB habe seinen Anspruch deshalb nicht rechtskonform prüfen können. Es hat sowohl der Einsprache als auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2.2.            Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, an seinen Verhältnissen habe sich seit der Zusprache einer Prämienverbilligung nichts geändert. Die benötigten Informationen könnten der Steuererklärung bzw. der Steuerverfügung entnommen werden, was § 13 des basel-städtischen Gesetzes vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG; SG 890.700) entspreche. Er ist der Auffassung, dass das ASB bei der Einforderung diverser Unterlagen weder verhältnismässig noch rechtmässig gehandelt habe. Der Beschwerdeführer verweist auf das im Strafrecht bestehende Aussageverweigerungsrecht und macht geltend, es könne niemand gezwungen werden, Beweise gegen sich selbst zu liefern. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, dass das ASB der Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen hat.

2.3.            Streitig ist, ob das ASB die Prämienverbilligungsleistungen zu Recht per 1. März 2025 eingestellt hat. Insbesondere ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin alle vom Beschwerdeführer geforderten Unterlagen verlangen durfte.

3.                  

3.1.            Die Prämienverbilligung wird Versicherten, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, von den Kantonen (in der Regel vom Wohnsitzkanton) gewährt und direkt an die jeweilige Versicherung ausbezahlt (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] und § 17 GKV).

3.2.            Gemäss § 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. d SoHaG sind mitunter die Bestimmungen des SoHaG für die Prämienverbilligung anwendbar. Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss § 11 Abs. 2 der basel-städtischen Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und Koordination von Bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710) berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt (§ 33 der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt; KVO; SG 834.410). Wer zur sog. Haushaltseinheit gehört, bestimmt sich dabei nach § 5 SoHaG gegebenenfalls i.V.m. § 1 SoHaV (betreffend die gefestigte faktische Lebensgemeinschaft). Das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung beinhaltet das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG (vgl. dazu auch § 7 Abs. 1 SoHaG), nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c SoHaG bezogene Leistungen, Ausbildungsbeiträge, Ergänzungsleistungen und Beihilfen sowie Mietzinsbeiträge des Bundes (§ 6 Abs. 2 lit. d SoHaG). Das anrechenbare Einkommen der Haushaltseinheit wird für die beantragten Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f SoHaG einheitlich berechnet (§ 7 Abs. 1 SoHaG). Es umfasst die Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit, bereinigt um die anerkannten Abzüge (§ 7 Abs 2 SoHaG). In § 16 SoHaV findet sich eine Liste von anrechenbaren Einnahmen.

3.3.            Als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen dient in der Regel die jeweils letzte, vorliegende Steuererklärung (§ 13 Abs. 1 SoHaV). Fehlt eine Steuerverfügung oder ist diese nicht aktuell, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (sog. manuelle Berechnung; § 13 Abs. 2 SoHaV).

3.4.            Laufende Ansprüche auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e SoHaG werden in der Regel mindestens alle 18 Monate gestützt auf die neue Steuerverfügung überprüft und bei Veränderungen neu berechnet (§ 14 Abs. 1 SoHaV). Wenn nach Ablauf von 18 Monaten keine neue Steuerverfügung vorliegt und nicht davon auszugehen ist, dass eine solche in absehbarer Zeit vorliegen wird, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr für die Berechnung der laufenden Ansprüche auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e SoHaG massgebend (§ 14 Abs. 2 SoHaV).

3.5.            Wer Leistungen gemäss § 1 Abs. 2 lit. a bis e des SoHaG, mitunter Prämienverbilligungen, beansprucht, muss unentgeltlich beim Vollzug mitwirken und alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Leistungen erforderlich sind (§ 15 SoHaG). Gemäss § 20 GKV muss der Anspruch auf Prämienbeiträge von der versicherten Person bei der zuständigen Stelle geltend gemacht und mit den erforderlichen schriftlichen Unterlagen nachgewiesen werden. Wenn die für die Anspruchsprüfung eingereichten Unterlagen unvollständig sind, fordert das ASB die fehlenden Unterlagen nach. Diese sind innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Nachforderungsschreibens einzureichen. Wenn diese Frist ungenutzt bleibt, muss ein neuer Antrag gestellt werden (§ 17 Abs. 1 KVO). Die Person, welche einen Anspruch geltend macht, trifft somit eine Mitwirkungspflicht.

4.                  

4.1.            Der Beschwerdeführer erhielt seit Mai 2022 Prämienverbilligung (vgl. Tatsachen, I.a). Das ASB hatte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung aufgrund der Bestimmung von § 14 Abs. 1 SoHaV nach spätestens 18 Monaten zu überprüfen (vgl. E. 3.4.). Dass eine solche Überprüfung seit dem 22. Oktober 2023 pendent war, ergibt sich aus der vom ASB eingereichten Pendenzenmeldung (AB 4). Das ASB forderte den Beschwerdeführer deshalb mit einem Schreiben vom 16. Mai 2024 (AB 5) zur Einreichung folgender Unterlagen auf: Versicherungspolice/n der Krankenversicherung (2024), Monatslohnabrechnung/en der letzten drei Monate, Arbeitsvertrag, Lohnausweis/e (2023), Einkommen aus privaten Mitteln (bei privater Unterstützung eine schriftliche Bestätigung des monatlichen/jährlichen Betrages), Legitimationskarte (mit Angabe, wann das Studium voraussichtlich beendet ist), Unterlagen über Ausbildungsbeiträge (Stipendien), aktuelle Bank- und/oder Postkontoauszüge (ganzer Monat). Mit einem Schreiben vom 30. August 2024 (AB 9) forderte das ASB den Beschwerdeführer erneut zur Ergänzung fehlender Informationen und zur Einreichung von fehlenden Unterlagen auf. Konkret verlangte das Amt folgende Dokumente und Informationen: eine aktuelle Immatrikulationsbestätigung der C____, eine Mitteilung des voraussichtlichen Endes der Ausbildung, Monatsabrechnungen der letzten drei Monate, die Angabe von Einkommen aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln Dritter, Belege zu allfälligen Ausbildungsbeiträgen bzw. eine Begründung, falls kein entsprechender Antrag gestellt wurde, Auszüge aller Bank-/Postkonti für den Monat August 2024, Budget und Mietvertrag, Informationen zur Erreichbarkeit des Beschwerdeführers sowie allfällige weitere Hinweise und Unterlagen zu seiner Situation. Der Beschwerdeführer machte in der Folge deutlich, dass er nicht gewillt war, sämtlich eingeforderten Unterlagen einzureichen bzw. die entsprechenden Informationen zu geben (vgl. E-Mailverkehr vom 8., 11., 19., 21. und 26. November 2024, AB 10 und 11). Bezüglich der Krankenversicherungspolice gibt er in der Beschwerde an, er habe diese dem ASB im August 2024 eingereicht. Dies wird vom ASB nicht bestritten und entspricht dem Umstand, dass dieses die Police im Schreiben vom 30. August 2024 nicht mehr eingefordert hat.

4.2.            Grundsätzlich verweist der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass gemäss § 13 Abs. 1 SoHaV in der Regel die jeweils letzte, vorliegende Steuererklärung als Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf Prämienverbilligung dient. Abs. 2 von § 13 SoHaV hält jedoch fest, dass in Fällen, in welchen eine Steuerverfügung fehlt oder diese nicht aktuell ist, auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen ist (vgl. E. 3.3.). Laut dem ASB liegt dem Amt lediglich die Steuerverfügung für das Jahr 2022 vor. Gemäss dem vom ASB eingereichten Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt datiert diese Verfügung vom 13. Februar 2025 (AB 15). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass keine neuere Steuerverfügung vorliegt. Zum einen erscheint die Steuerverfügung für das Jahr 2022 im Jahr 2025 nicht sehr aktuell. Zum anderen argumentiert das ASB, dass das gemäss dieser im Jahr 2022 erzielte Einkommen von Fr. 3'514.00 bei einem Vermögen von Fr. 178.00 nicht ausreiche, um die laufenden Kosten zu decken. Deswegen stelle die Steuerverfügung 2022 keine zuverlässige Berechnungsgrundlage dar. Zudem habe der Beschwerdeführer 2022 noch angegeben, er befinde sich in einer Ausbildungssituation (weshalb kein hypothetisches Einkommen angenommen worden sei) und er erhalte Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen und aus dem Freundeskreis (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.1). Diese Ausführungen des ASB sind einleuchtend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt die Steuerverfügung 2022 aufgrund des Gesagten nicht, um einen Prämienanspruch des Beschwerdeführers im Jahr 2025 zu prüfen. Mangels aktuellen Beleges der Ausbildungssituation ist unklar, wie es um die Möglichkeit des Beschwerdeführers geht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit kann nicht geprüft werden, ob ihm allenfalls im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 5 SoHaV und §§ 19 ff. SoHaV ein hypothetisches Einkommen aufgrund eines teilweisen oder vollen Verzichts auf ein Erwerbseinkommen angerechnet werden müsste. Die Verweigerung der Einreichung von Monatsabrechnungen, Belege zu allfälligen Ausbildungsbeiträgen (bzw. ggf. einer Begründung, weshalb er keinen Antrag gestellt habe), Auszüge aller Bank-/Postkonti für den Monat August 2024, Budget und Mietvertrag sowie die Verweigerung einer Angabe zu Einkommen aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln Dritter verunmöglichen eine aktuelle Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Auch kann nicht festgestellt werden ob, wie er selbst angibt, es tatsächlich keine Veränderung seiner Verhältnisse gekommen ist. Dabei sehen § 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 6 und 9 SoHaG explizit vor, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge – unabhängig davon, ob sie gesetzlich vorgesehen oder privat vereinbart wurden – sowie Einkünfte aus freiwilligen privaten Mitteln bei den anerkannten Einnahmen berücksichtigt werden müssen. Da die Steuerverfügung vorliegend nicht genügt, hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.5.) entsprechende Belege einreichen müssen. Dass die im jeweiligen Einzelfall konkret benötigten Unterlagen nicht einzeln in Gesetz oder Verordnung aufgelistet werden, führt nicht dazu, dass ihre Einforderung durch das ASB unrechtmässig wäre. Das ASB ist grundsätzlich dazu befugt, die benötigten Unterlagen sowie schriftliche Auskunftserteilungen einzuverlangen (vgl. Art. 17 Abs. 2 KVO). Da der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht innert zwei Monaten – hier gerechnet ab dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2024 (AB 13, vgl. Tatsachen I.c) – eingereicht hat, hat das ASB die Prämienverbilligungsleistungen im Sinne von § 17 Abs. 1 KVO (vgl. E. 3.5.) zu Recht eingestellt.

4.3.            Der Beschwerdeführer rügt ferner, das ASB habe mit der Einforderung der erwähnten Unterlagen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt. Dieser besagt, dass staatliches Handeln verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV; SR 101 und § 5 Abs. 2 Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005; KV BS; SG 111.100). Inwiefern es unverhältnismässig sein soll, dass das ASB von ihm verlangt hat, die erwähnten Unterlagen einzureichen und weitere Angaben zu machen, begründet er nicht weiter. Eine Unverhältnismässigkeit ist denn auch nicht ersichtlich. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass das ASB spätestens alle 18 Monate eine Überprüfung des Anspruchs auf eine Prämienverbilligung vornimmt (vgl. E. 3.4.). Die dazu zu berücksichtigenden Faktoren (anrechenbare Einnahmen und anerkannte Ausgaben) ergeben sich aus Gesetz und Verordnung (vgl. E. 3.2. und 3.3.), insbesondere aus §§ 16 ff. SoHaV (vgl. E. 4.2.). Eine Unverhältnismässigkeit des Handelns des ASB ist weder in Bezug auf die einverlangten Unterlagen und Informationen noch auf die Einstellung der Prämienverbilligung infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu erkennen. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf Aussageverweigerung gemäss Art. 113 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) vermögen hieran nichts zu ändern. Es handelt sich nicht um ein strafrechtliches Verfahren und es geht nicht um die Frage, ob er sich allenfalls selbst strafrechtlich belasten könnte, sondern um die Frage, ob er einen Anspruch auf eine vom Staat zu prüfende Leistung hat.

4.4.            Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Kritik des Beschwerdeführers, die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung sei falsch gewesen, nicht begründet und nicht nachvollziehbar ist. Auch diese Rüge vermag am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern.

4.5.            Zusammenfassend ist weder zu beanstanden, dass das ASB den Beschwerdeführer um Einreichung von Unterlagen und der Kundgabe von Informationen gebeten hat, noch, dass sie die Prämienverbilligungsleistungen per Ende Februar 2025 eingestellt hat (vgl. E. 4.2.).

5.                  

5.1.            Es bleibt auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, das ASB habe der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu Unrecht entzogen, bzw. auf sein Gesuch einzugehen, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.

5.2.            Zunächst ist festzuhalten, dass das ATSG auf die Ausrichtung von Prämienverbilligungen grundsätzlich nicht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG). Jedoch verweisen § 2 SVGG und § 54 GKV, in Bezug auf das Verfahren beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, auf das ATSG. Da die Frage der aufschiebenden Wirkung eine Verfahrensfrage ist, gelten diesbezüglich die Bestimmungen des ATSG und der dazugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11).

5.3.            Der Beschwerdeführer beantragt wörtlich, es sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ob er tatsächlich nur die Einsprache meinte, oder eigentlich auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erwirken wollte, ist unklar (die Beschwerde an das Gericht bezeichnete er als Rekurs). Wie sich zeigen wird, ist dies im Ergebnis jedoch unerheblich.

5.4.            5.4.1   Was die aufschiebende Wirkung der Einsprache betrifft, so hat die Einsprache gemäss Art. 11 ATSV grundsätzlich aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (lit. a), wenn der Versicherer (hier das ASB) die aufschiebende Verfügung in seiner Verfügung entzogen hat (lit. b; vgl. dazu Art. 49 Abs. 5 ATSG) oder wenn die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist (lit. c). Der Versicherer (hier das ASB) kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene Wirkung wiederherstellen (Art. 11 Abs. 2 ATSV). Einer allfälligen Beschwerde kann der Versicherer (hier das ASB) in seinem Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.

5.4.2   Art. 52 Abs. 4 ATSG erlaubt es dem Versicherungsträger (hier das ASB) einer allfälligen Beschwerde in seinem Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. Bei der Frage, ob die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann oder ggf. wiederherzustellen ist, handelt es sich um eine Interessenabwägung, bei der sämtliche auf dem Spiel stehende Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 124 V 82, 89 E. 6. sowie Diana Oswald in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers (Hrsg.), ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 54 Rz. 15). Dabei können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens berücksichtigt werden. Die Gründe für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung müssen überzeugend sein. Im Zweifel ist diejenige Lösung zu wählen, welche sich am wenigsten präjudizierend auswirkt (a.a.O. Rz. 16). Geht es um Leistungen, hat der Versicherungsträger ein erhebliches Interesse daran, Rückerstattungsforderungen zu vermeiden. Das Interesse der versicherten bzw. der um Leistungen ersuchenden Person, dass eine allfällige Nachzahlung nicht verzinst wird und während des Rechtsmittelverfahrens allenfalls Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, wiegt dabei nicht eindeutig schwerer als das erwähnte Interesse des Versicherungsträgers (a.a.O. Rz. 19 sowie BGE 124 V 82, 89 E. 6.).

5.5.            Das ASB hat einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. die erwähnte Verfügung, AB 17, S. 2). Dasselbe hat es im angefochtenen Einspracheentscheid im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde getan (vgl. AB 19, S. 4). Zugleich hat es darin das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren, abgewiesen (AB 19, S. 2). Damit hat es die gesetzlichen Möglichkeiten zum Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. deren Nichtwiederherstellung genutzt (vgl. E. 5.4.). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei «in dieser Situation ein klarer Fall von Rechtsverweigerung und ein krasser Fall von Ermessensmissbrauch». Er legt jedoch nicht dar, weshalb sein Interesse an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Einsprache und Beschwerde höher sein soll als jenes des ASB, keine Rückforderung zu tätigen. Die einzig vorliegend denkbaren Interessen des Beschwerdeführers wären jene, welche unter E. 5.4. erwähnt wurden, nämlich jenes auf Verzinsung des Vermögens, welches er seit dem Ende der Prämienverbilligung für die Bezahlung der Krankenkassenprämien aufwenden muss, und ggf. die Verhinderung eines Sozialhilfebezugs. Dieses Interesse wiegt, wie erwähnt, jedoch in der Regel weniger schwer als das Interesse des ASB, eine Rückforderung zu vermeiden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgsaussichten sowohl bei der Einsprache als auch bei der Beschwerde gering waren. Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Verfügung vom 18. Februar 2025 (AB 17) deutlich gemacht, dass er keine weiteren Unterlagen einzureichen gedenke. Wie unter E. 4. dargelegt, hat er damit seine Mitwirkungspflicht verletzt und eine Abklärung seines Anspruchs auf Prämienverbilligung verunmöglicht. Im Lichte dieser Umstände überwog das Interesse des ASB, die Prämienverbilligung nicht ab März 2025 weiter auszubezahlen, um sie nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens wieder zurückfordern zu müssen. Das ASB hat die aufschiebende Wirkung der Einsprache deshalb zu Recht nicht wieder hergestellt bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen.

6.                  

6.1.            Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: