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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Juli 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2025.4
Einspracheentscheid vom 25. März
2025
Einstellung der
Prämienverbilligung; Mitwirkungspflichtverletzung
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Mai 2022
Prämienverbilligungen (vgl. Überblick bezogene Prämienverbilligungen vom
1. Mai 2022 bis zum 28. Februar 2025, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1). Mit einem Schreiben vom 16. Mai 2024 (AB 5) forderte das
Amt für Sozialbeiträge (ASB) den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Juli
2024 verschiedene Unterlagen einzureichen, damit es seinen Anspruch auf
Prämienverbilligung prüfen könne. Es informierte den Beschwerdeführer zugleich
darüber, dass sein Anspruch auf Prämienverbilligung erlösche, sollte er die
Unterlagen nicht innert Frist einreichen. In einem Brief vom 1. Juli 2024
erinnerte das ASB den Beschwerdeführer an die Einreichung der Unterlagen
(AB 6).
b)
Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (AB 7) teilte das ASB dem
Beschwerdeführer mit, dass er ab August 2024 keinen Anspruch auf
Prämienverbilligung mehr habe, da er die zur Anspruchsprüfung fehlenden
Unterlagen nicht oder nur unvollständig eingereicht habe. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 28. August 2024 Einsprache (AB 8). Das ASB
forderte den Beschwerdeführer daraufhin zur Einreichung der fehlenden
Unterlagen bzw. Informationen bis zum 1. November 2024 auf (vgl. Schreiben
vom 30. August 2024, AB 9). In einem E-Mail vom 11. November
2024 (AB 10) verlängerte das ASB die Frist zur Einreichung der Unterlagen
um zwei Monate bis zum 15. Januar 2025.
c)
In einem Schreiben vom 2. Dezember 2024 (AB 13) gestand das
ASB gegenüber dem Beschwerdeführer ein, dass es im Rahmen des
Einspracheverfahrens zu Bearbeitungsfehlern gekommen sei. Der
Einspracheentscheid vom 2. November 2024 (liegt dem Gericht nicht vor) sei
als ungültig zu qualifizieren. Seine Einsprache vom 28. August 2024 sei
erneut zu prüfen. Mit einer Verfügung vom selben Datum (AB 12) werde der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung reaktiviert. Das ASB
forderte den Beschwerdeführer zugleich erneut zur Einreichung der fehlenden
Unterlagen bis zum 3. Februar 2025 auf. Der Beschwerdeführer meldete sich
daraufhin am 11. Februar 2025 per E-Mail (AB 14) beim ASB und wies
darauf hin, dass er die Einreichung der verlangten Dokumente weiterhin
verweigere.
d)
Das ASB erliess daraufhin am 18. Februar 2025 eine Verfügung
(AB 17), mit welcher sie die Prämienverbilligung des Beschwerdeführers ab
März 2025 einstellte. Die vom Beschwerdeführer am 22. März 2025 dagegen
erhobene Einsprache und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Einsprache (AB 18) wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. März 2025
(AB 19) ab.
II.
a)
Mit Beschwerde (betitelt als «Rekurs») vom 2. Mai 2025 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss, (1.) das Amt für Sozialbeiträge sei dazu zu verpflichten, in einer
Stellungnahme zu erklären, warum Herr B____ dem Beschwerdeführer rechtswidrig
nur drei Wochen für das Einreichen der Unterlagen eingeräumt habe; (2.) die
Verfügung vom 18. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben (gemeint ist
wohl auch der Einspracheentscheid vom 25. März 2025); (3.) die
Prämienverbilligung des Beschwerdeführers sei basierend auf seiner
Steuererklärung zu berechnen, wie dies gesetzlich vorgeschrieben sei und (4.)
der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
b)
Das ASB schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2025 auf
Abweisung der Beschwerde.
c)
Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm gesetzten Frist bis zum
2. Juni 2025 (vgl. die Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2025) keine
Replik ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Juni 2025 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 52
Abs. 1 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]) und § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) i.V.m. § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (§ 54 GKV) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Das ASB hat die Prämienverbilligungsleistungen für den
Beschwerdeführer ab März 2025 eingestellt. Zur Begründung gab es an, dass er
sich geweigert habe, die eingeforderten Unterlagen einzureichen. Das ASB habe
seinen Anspruch deshalb nicht rechtskonform prüfen können. Es hat sowohl der
Einsprache als auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, an seinen
Verhältnissen habe sich seit der Zusprache einer Prämienverbilligung nichts
geändert. Die benötigten Informationen könnten der Steuererklärung bzw. der
Steuerverfügung entnommen werden, was § 13 des basel-städtischen Gesetzes
vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und Koordination von
bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG; SG 890.700) entspreche. Er ist
der Auffassung, dass das ASB bei der Einforderung diverser Unterlagen weder
verhältnismässig noch rechtmässig gehandelt habe. Der Beschwerdeführer verweist
auf das im Strafrecht bestehende Aussageverweigerungsrecht und macht geltend,
es könne niemand gezwungen werden, Beweise gegen sich selbst zu liefern. Ferner
kritisiert der Beschwerdeführer, dass das ASB der Einsprache die aufschiebende
Wirkung entzogen hat.
2.3.
Streitig ist, ob das ASB die Prämienverbilligungsleistungen zu Recht
per 1. März 2025 eingestellt hat. Insbesondere ist strittig, ob die
Beschwerdegegnerin alle vom Beschwerdeführer geforderten Unterlagen verlangen
durfte.
3.2.
Gemäss § 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. d SoHaG sind
mitunter die Bestimmungen des SoHaG für die Prämienverbilligung anwendbar. Beiträge
an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn das massgebliche
Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG
die gemäss § 11 Abs. 2 der basel-städtischen Verordnung vom
25. November 2008 über die Harmonisierung und Koordination von
Bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710) berechnete
Leistungsgrenze nicht übersteigt (§ 33 der Verordnung vom 25. November
2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt; KVO; SG 834.410).
Wer zur sog. Haushaltseinheit gehört, bestimmt sich dabei nach § 5 SoHaG gegebenenfalls
i.V.m. § 1 SoHaV (betreffend die gefestigte faktische Lebensgemeinschaft).
Das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit für die Ermittlung des
Anspruchs auf Prämienverbilligung beinhaltet das anrechenbare Einkommen gemäss
§ 7 SoHaG (vgl. dazu auch § 7 Abs. 1 SoHaG), nach § 1
Abs. 1 lit. a bis c SoHaG bezogene Leistungen, Ausbildungsbeiträge,
Ergänzungsleistungen und Beihilfen sowie Mietzinsbeiträge des Bundes (§ 6
Abs. 2 lit. d SoHaG). Das anrechenbare Einkommen der Haushaltseinheit wird
für die beantragten Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1
lit. a bis f SoHaG einheitlich berechnet (§ 7 Abs. 1 SoHaG). Es
umfasst die Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit,
bereinigt um die anerkannten Abzüge (§ 7 Abs 2 SoHaG). In § 16
SoHaV findet sich eine Liste von anrechenbaren Einnahmen.
3.3.
Als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen dient in der
Regel die jeweils letzte, vorliegende Steuererklärung (§ 13 Abs. 1
SoHaV). Fehlt eine Steuerverfügung oder ist diese nicht aktuell, sind die
aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss
§ 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens hochgerechnet
auf ein Jahr massgebend (sog. manuelle Berechnung; § 13 Abs. 2
SoHaV).
3.4.
Laufende Ansprüche auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1
lit. a bis e SoHaG werden in der Regel mindestens alle 18 Monate gestützt
auf die neue Steuerverfügung überprüft und bei Veränderungen neu berechnet
(§ 14 Abs. 1 SoHaV). Wenn nach Ablauf von 18 Monaten keine neue
Steuerverfügung vorliegt und nicht davon auszugehen ist, dass eine solche in
absehbarer Zeit vorliegen wird, sind die aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG hochgerechnet
auf ein Jahr für die Berechnung der laufenden Ansprüche auf Leistungen gemäss
§ 1 Abs. 1 lit. a bis e SoHaG massgebend (§ 14 Abs. 2
SoHaV).
3.5.
Wer Leistungen gemäss § 1 Abs. 2 lit. a bis e des SoHaG,
mitunter Prämienverbilligungen, beansprucht, muss unentgeltlich beim Vollzug
mitwirken und alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur
Festsetzung der Leistungen erforderlich sind (§ 15 SoHaG). Gemäss § 20 GKV muss der Anspruch auf
Prämienbeiträge von der versicherten Person bei der zuständigen Stelle geltend
gemacht und mit den erforderlichen schriftlichen Unterlagen nachgewiesen
werden. Wenn die für die Anspruchsprüfung eingereichten Unterlagen
unvollständig sind, fordert das ASB die fehlenden Unterlagen nach. Diese sind
innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Nachforderungsschreibens einzureichen.
Wenn diese Frist ungenutzt bleibt, muss ein neuer Antrag gestellt werden
(§ 17 Abs. 1 KVO). Die Person, welche einen Anspruch geltend macht,
trifft somit eine Mitwirkungspflicht.
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer erhielt seit Mai 2022 Prämienverbilligung (vgl.
Tatsachen, I.a). Das ASB hatte den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Prämienverbilligung aufgrund der Bestimmung von § 14 Abs. 1 SoHaV
nach spätestens 18 Monaten zu überprüfen (vgl. E. 3.4.). Dass eine solche
Überprüfung seit dem 22. Oktober 2023 pendent war, ergibt sich aus der vom
ASB eingereichten Pendenzenmeldung (AB 4). Das ASB forderte den
Beschwerdeführer deshalb mit einem Schreiben vom 16. Mai 2024 (AB 5)
zur Einreichung folgender Unterlagen auf: Versicherungspolice/n der
Krankenversicherung (2024), Monatslohnabrechnung/en der letzten drei Monate,
Arbeitsvertrag, Lohnausweis/e (2023), Einkommen aus privaten Mitteln (bei
privater Unterstützung eine schriftliche Bestätigung des monatlichen/jährlichen
Betrages), Legitimationskarte (mit Angabe, wann das Studium voraussichtlich
beendet ist), Unterlagen über Ausbildungsbeiträge (Stipendien), aktuelle Bank-
und/oder Postkontoauszüge (ganzer Monat). Mit einem Schreiben vom
30. August 2024 (AB 9) forderte das ASB den Beschwerdeführer erneut
zur Ergänzung fehlender Informationen und zur Einreichung von fehlenden
Unterlagen auf. Konkret verlangte das Amt folgende Dokumente und Informationen:
eine aktuelle Immatrikulationsbestätigung der C____, eine Mitteilung des voraussichtlichen
Endes der Ausbildung, Monatsabrechnungen der letzten drei Monate, die Angabe
von Einkommen aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln Dritter, Belege zu
allfälligen Ausbildungsbeiträgen bzw. eine Begründung, falls kein
entsprechender Antrag gestellt wurde, Auszüge aller Bank-/Postkonti für den
Monat August 2024, Budget und Mietvertrag, Informationen zur Erreichbarkeit des
Beschwerdeführers sowie allfällige weitere Hinweise und Unterlagen zu seiner Situation.
Der Beschwerdeführer machte in der Folge deutlich, dass er nicht gewillt war,
sämtlich eingeforderten Unterlagen einzureichen bzw. die entsprechenden
Informationen zu geben (vgl. E-Mailverkehr vom 8., 11., 19., 21. und 26.
November 2024, AB 10 und 11). Bezüglich der Krankenversicherungspolice gibt er
in der Beschwerde an, er habe diese dem ASB im August 2024 eingereicht. Dies
wird vom ASB nicht bestritten und entspricht dem Umstand, dass dieses die
Police im Schreiben vom 30. August 2024 nicht mehr eingefordert hat.
4.2.
Grundsätzlich verweist der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass
gemäss § 13 Abs. 1 SoHaV in der Regel die jeweils letzte, vorliegende
Steuererklärung als Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf
Prämienverbilligung dient. Abs. 2 von § 13 SoHaV hält jedoch fest,
dass in Fällen, in welchen eine Steuerverfügung fehlt oder diese nicht aktuell
ist, auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen ist
(vgl. E. 3.3.). Laut dem ASB liegt dem Amt lediglich die Steuerverfügung für
das Jahr 2022 vor. Gemäss dem vom ASB eingereichten Auszug aus dem kantonalen
Datenmarkt datiert diese Verfügung vom 13. Februar 2025 (AB 15). Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass keine neuere Steuerverfügung vorliegt. Zum
einen erscheint die Steuerverfügung für das Jahr 2022 im Jahr 2025 nicht sehr
aktuell. Zum anderen argumentiert das ASB, dass das gemäss dieser im Jahr 2022
erzielte Einkommen von Fr. 3'514.00 bei einem Vermögen von Fr. 178.00
nicht ausreiche, um die laufenden Kosten zu decken. Deswegen stelle die
Steuerverfügung 2022 keine zuverlässige Berechnungsgrundlage dar. Zudem habe
der Beschwerdeführer 2022 noch angegeben, er befinde sich in einer
Ausbildungssituation (weshalb kein hypothetisches Einkommen angenommen worden
sei) und er erhalte Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen und aus
dem Freundeskreis (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.1). Diese Ausführungen des ASB
sind einleuchtend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt die
Steuerverfügung 2022 aufgrund des Gesagten nicht, um einen Prämienanspruch des
Beschwerdeführers im Jahr 2025 zu prüfen. Mangels aktuellen Beleges der
Ausbildungssituation ist unklar, wie es um die Möglichkeit des
Beschwerdeführers geht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit kann nicht
geprüft werden, ob ihm allenfalls im Sinne von § 16 Abs. 1
lit. c Ziff. 5 SoHaV und §§ 19 ff. SoHaV ein hypothetisches
Einkommen aufgrund eines teilweisen oder vollen Verzichts auf ein
Erwerbseinkommen angerechnet werden müsste. Die Verweigerung der Einreichung
von Monatsabrechnungen, Belege zu allfälligen Ausbildungsbeiträgen (bzw. ggf.
einer Begründung, weshalb er keinen Antrag gestellt habe), Auszüge aller
Bank-/Postkonti für den Monat August 2024, Budget und Mietvertrag sowie die
Verweigerung einer Angabe zu Einkommen aus freiwillig geleisteten privaten
Mitteln Dritter verunmöglichen eine aktuelle Beurteilung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers. Auch kann nicht festgestellt werden ob, wie
er selbst angibt, es tatsächlich keine Veränderung seiner Verhältnisse gekommen
ist. Dabei sehen § 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 6 und 9 SoHaG
explizit vor, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge – unabhängig davon, ob
sie gesetzlich vorgesehen oder privat vereinbart wurden – sowie Einkünfte aus
freiwilligen privaten Mitteln bei den anerkannten Einnahmen berücksichtigt
werden müssen. Da die Steuerverfügung vorliegend nicht genügt, hätte der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.5.) entsprechende
Belege einreichen müssen. Dass die im jeweiligen Einzelfall konkret benötigten
Unterlagen nicht einzeln in Gesetz oder Verordnung aufgelistet werden, führt
nicht dazu, dass ihre Einforderung durch das ASB unrechtmässig wäre. Das ASB ist grundsätzlich dazu befugt, die benötigten
Unterlagen sowie schriftliche Auskunftserteilungen einzuverlangen (vgl.
Art. 17 Abs. 2 KVO). Da der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht
innert zwei Monaten – hier gerechnet ab dem Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 2. Dezember 2024 (AB 13, vgl. Tatsachen I.c) – eingereicht hat,
hat das ASB die Prämienverbilligungsleistungen im Sinne von § 17 Abs. 1
KVO (vgl. E. 3.5.) zu Recht eingestellt.
4.3.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, das ASB habe mit der Einforderung
der erwähnten Unterlagen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt. Dieser
besagt, dass staatliches Handeln verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999; BV; SR 101 und § 5 Abs. 2 Verfassung des Kantons
Basel-Stadt vom 23. März 2005; KV BS; SG 111.100). Inwiefern es
unverhältnismässig sein soll, dass das ASB von ihm verlangt hat, die erwähnten
Unterlagen einzureichen und weitere Angaben zu machen, begründet er nicht
weiter. Eine Unverhältnismässigkeit ist denn auch nicht ersichtlich. Es ist
gesetzlich vorgesehen, dass das ASB spätestens alle 18 Monate eine Überprüfung
des Anspruchs auf eine Prämienverbilligung vornimmt (vgl. E. 3.4.). Die
dazu zu berücksichtigenden Faktoren (anrechenbare Einnahmen und anerkannte
Ausgaben) ergeben sich aus Gesetz und Verordnung (vgl. E. 3.2. und 3.3.),
insbesondere aus §§ 16 ff. SoHaV (vgl. E. 4.2.). Eine
Unverhältnismässigkeit des Handelns des ASB ist weder in Bezug auf die
einverlangten Unterlagen und Informationen noch auf die Einstellung der
Prämienverbilligung infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers zu erkennen. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf
Aussageverweigerung gemäss Art. 113 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) vermögen
hieran nichts zu ändern. Es handelt sich nicht um ein strafrechtliches
Verfahren und es geht nicht um die Frage, ob er sich allenfalls selbst
strafrechtlich belasten könnte, sondern um die Frage, ob er einen Anspruch auf
eine vom Staat zu prüfende Leistung hat.
4.4.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Kritik des
Beschwerdeführers, die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung sei falsch
gewesen, nicht begründet und nicht nachvollziehbar ist. Auch diese Rüge vermag
am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern.
4.5.
Zusammenfassend ist weder zu beanstanden, dass das ASB den
Beschwerdeführer um Einreichung von Unterlagen und der Kundgabe von
Informationen gebeten hat, noch, dass sie die Prämienverbilligungsleistungen
per Ende Februar 2025 eingestellt hat (vgl. E. 4.2.).
5.
5.1.
Es bleibt auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, das ASB
habe der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu Unrecht entzogen, bzw. auf
sein Gesuch einzugehen, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.
5.3.
Der Beschwerdeführer beantragt wörtlich, es sei der Einsprache die
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ob er tatsächlich nur die Einsprache meinte,
oder eigentlich auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erwirken wollte,
ist unklar (die Beschwerde an das Gericht bezeichnete er als Rekurs). Wie sich
zeigen wird, ist dies im Ergebnis jedoch unerheblich.
5.4.2 Art. 52 Abs. 4 ATSG erlaubt es dem Versicherungsträger
(hier das ASB) einer allfälligen Beschwerde in seinem Einspracheentscheid die
aufschiebende Wirkung zu entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine
Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. Bei der Frage, ob die
aufschiebende Wirkung entzogen werden kann oder ggf. wiederherzustellen ist,
handelt es sich um eine Interessenabwägung, bei der sämtliche auf dem Spiel
stehende Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 124 V 82, 89 E. 6.
sowie Diana Oswald in: Ueli
Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers (Hrsg.), ATSG-Kommentar, 5. Auflage,
Zürich 2024, Art. 54 Rz. 15). Dabei können auch die Aussichten auf
den Ausgang des Verfahrens berücksichtigt werden. Die Gründe für einen Entzug
der aufschiebenden Wirkung müssen überzeugend sein. Im Zweifel ist diejenige
Lösung zu wählen, welche sich am wenigsten präjudizierend auswirkt (a.a.O.
Rz. 16). Geht es um Leistungen, hat der Versicherungsträger ein
erhebliches Interesse daran, Rückerstattungsforderungen zu vermeiden. Das
Interesse der versicherten bzw. der um Leistungen ersuchenden Person, dass eine
allfällige Nachzahlung nicht verzinst wird und während des Rechtsmittelverfahrens
allenfalls Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, wiegt dabei nicht eindeutig
schwerer als das erwähnte Interesse des Versicherungsträgers (a.a.O.
Rz. 19 sowie BGE 124 V 82, 89 E. 6.).
5.5.
Das ASB hat einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung vom
18. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. die erwähnte
Verfügung, AB 17, S. 2). Dasselbe hat es im angefochtenen
Einspracheentscheid im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde getan (vgl.
AB 19, S. 4). Zugleich hat es darin das Gesuch des Beschwerdeführers,
es sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren, abgewiesen
(AB 19, S. 2). Damit hat es die gesetzlichen Möglichkeiten zum Entzug
der aufschiebenden Wirkung bzw. deren Nichtwiederherstellung genutzt (vgl. E. 5.4.).
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei
«in dieser Situation ein klarer Fall von Rechtsverweigerung und ein krasser
Fall von Ermessensmissbrauch». Er legt jedoch nicht dar, weshalb sein Interesse
an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Einsprache und Beschwerde höher
sein soll als jenes des ASB, keine Rückforderung zu tätigen. Die einzig
vorliegend denkbaren Interessen des Beschwerdeführers wären jene, welche unter
E. 5.4. erwähnt wurden, nämlich jenes auf Verzinsung des Vermögens,
welches er seit dem Ende der Prämienverbilligung für die Bezahlung der
Krankenkassenprämien aufwenden muss, und ggf. die Verhinderung eines
Sozialhilfebezugs. Dieses Interesse wiegt, wie erwähnt, jedoch in der Regel
weniger schwer als das Interesse des ASB, eine Rückforderung zu vermeiden. Zudem
ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgsaussichten sowohl bei der Einsprache
als auch bei der Beschwerde gering waren. Der Beschwerdeführer hat bereits vor
der Verfügung vom 18. Februar 2025 (AB 17) deutlich gemacht, dass er
keine weiteren Unterlagen einzureichen gedenke. Wie unter E. 4. dargelegt,
hat er damit seine Mitwirkungspflicht verletzt und eine Abklärung seines
Anspruchs auf Prämienverbilligung verunmöglicht. Im Lichte dieser Umstände überwog
das Interesse des ASB, die Prämienverbilligung nicht ab März 2025 weiter auszubezahlen,
um sie nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens wieder zurückfordern zu
müssen. Das ASB hat die aufschiebende Wirkung der Einsprache deshalb zu Recht
nicht wieder hergestellt bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht
entzogen.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: