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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 12. Juni 2026
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2025.6
Einspracheentscheid vom 5. Juni
2025
Prämien/Kostenbeteiligungen;
Rechtsöffnung
Erwägungen
1.
1.1.
A____ (Beschwerdeführer), geboren am 5. Juli 2002, ist im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der C____ AG versichert. Ab
Januar 2019 wohnte er bei einer Pflegefamilie (vgl. implizit Antwortbeilage [AB]
8). Er war verbeiständet. Der Kinder- und Jugenddienst (KJD) war – insb.
gestützt auf eine Vereinbarung vom März 2019 betreffend seine Platzierung
(Replikbeilage 5) – seine Rechnungsadresse und bezahlte infolgedessen (damals)
die Krankenversicherungsprämien und Selbstbehalte.
1.2.
Für das Jahr 2022 wurde dem Beschwerdeführer Prämienverbilligung zur
obligatorischen Krankenpflegeversicherung gewährt, was zu entsprechend
reduzierten Prämienrechnungen der C____ AG führte. Unter anderem betrug der
Rechnungsbetrag – nach Abzug des Prämienverbilligungsbeitrages – im ersten
Quartal 2022 Fr. 462.-- (vgl. AB 17), im zweiten und dritten Quartal 2022
jeweils Fr. 445.35 (vgl. AB 18 und AB 19), dies anstatt der vollen Prämie von
Fr. 1'339.35 (3x Fr. 446.45; vgl. zur Prämie 2022 die Versicherungspolice
[AB 1]). Die Prämienrechnungen waren jeweils an den Beschwerdeführer adressiert
(vgl. AB 17-19).
1.3.
Im August 2022 stellte die C____ AG dem Beschwerdeführer Rechnung
für das vierte Quartal 2022 über einen Betrag von Fr. 445.35, mithin unter
Berücksichtigung eines Prämienverbilligungsbeitrages von Fr. 894.-- (3x Fr.
298.--; vgl. AB 20). Nach erfolgter Rechnungsstellung wurde der C____ AG
dann von der Ausgleichskasse D____ auf elektronischem Weg mitgeteilt, der
Anspruch von A____ auf Prämienverbilligung habe sich seit dem 1. Dezember 2022
geändert resp. sei entfallen (vgl. implizit AB 11; siehe auch AB 15
[Auszug aus dem PV-Konto]). Daraufhin liess die C____ AG dem Beschwerdeführer
eine Nachrechnung in Bezug auf die KVG-Prämie für den Monat Dezember 2022 in
der Höhe von Fr. 298.-- (entsprechend der zu Unrecht erfolgten
Prämienreduktion) zukommen (vgl. das Schreiben vom 10. Dezember 2022;
AB 21). Ebenfalls am 10. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer
Rechnung für die KVG-Prämien betreffend die Monate Januar 2023 bis März 2023 in
der Höhe von insgesamt Fr. 1'357.20 gestellt (vgl. AB 24), dies
entsprechend der in der Versicherungspolice ausgewiesenen vollen Prämie von
monatlich Fr. 452.40 (vgl. AB 1).
1.4.
Am 13. Januar 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die C____ AG
und wehrte sich einerseits gegen die Nachrechnung betreffend die KVG-Prämie für
Dezember 2022. Zudem machte er für das Jahr 2023 eine falsche Prämienrechnung
geltend resp. beanstandete die Prämienrechnung für das erste Quartal 2023
(Monate Januar bis März 2023; vgl. AB 11). In der Folge bezahlte er –
ungeachtet der Zahlungserinnerung vom 13. April 2023 (AB 22 resp. AB 26), der
Mahnung vom 11. Mai 2023 (AB 23 resp. AB 27) und der Betreibungsandrohung vom
16. November 2023 (AB 28) – weder die Nachrechnung betreffend die
KVG-Prämie für den Dezember 2022 (Fr. 298.--) noch die KVG-Prämienrechnung
für das erste Quartal 2023 (Fr. 1'357.20). Auch die KVG-Prämienrechnungen
für das zweite und dritte Quartal 2023 (Rechnungen vom 24. Februar 2023 und vom
26. Mai 2023 über einen Betrag von jeweils Fr. 1'357.20; vgl. AB 24) blieben
von ihm – ungeachtet von jeweiliger Zahlungserinnerung (AB 26) und Mahnung (AB
27) – unbezahlt. Gleichermassen unbeglichen blieben vom Beschwerdeführer die
mit Leistungsabrechnungen vom 23. Juni 2023, 30. Juni 2023, 3. Juli 2023, 7.
Juli 2023, 14. Juli 2023, 17. Juli 2023 und vom 25. August 2023 (vgl. AB
25) für in der Zeit vom 8. Juni bis zum 16. August 2023 erfolgte
Behandlungen in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen (Fr. 10.50, Fr. 2.70,
Fr. 5.10, Fr. 4.40, Fr. 1.40, Fr. 23.55, Fr. 1.70, Fr. 43.40 [Total: Fr. 92.75]),
dies ungeachtet von Zahlungserinnerungen (vgl. Erinnerung vom
14. September 2023 betreffend Abrechnungen vom 23. Juni bis 14. Juli 2023
[Fr. 47.65] und Erinnerung vom 19. Oktober 2023 betreffend Abrechnungen
vom 17. Juli und 25. August 2023 [Fr. 45.10; AB 26) und Mahnungen (vgl.
die Mahnungen vom 19. Oktober 2023 und vom 16. November 2023; AB 27).
1.5.
In der Folge leitete die C____ AG im Februar 2024 gegen den
Beschwerdeführer die Betreibung für unbezahlt gebliebene KVG-Prämien in der
Höhe von insgesamt Fr. 4'369.60 zuzüglich 5 % Zins ab dem 16. Februar 2024
(Prämie Januar bis September 2023 [Fr. 4'071.60; Fr. 1'357.20 x 3] sowie
"Rückforderung" Prämie Dezember 2022 [Fr. 298.--] sowie für unbezahlt
gebliebene Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 92.75 (für
Behandlungen vom 8. Juni bis zum 16. August 2023) zuzüglich Zinsen von Fr.
198.--, Mahnspesen von Fr. 120.-- und Umtriebsspesen von Fr. 225.-- ein. Gegen
den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt, zugestellt am
12. März 2024 an die Pflegemutter des Beschwerdeführers (vgl. AB 29), wurde vom
Beschwerdeführer am 22. März 2024 unbegründeter Rechtsvorschlag erhoben (vgl.
AB 29 und AB 31).
1.6.
Mit Verfügung vom 26. März 2024 beseitigte die C____ AG den
Rechtsvorschlag vollumfänglich und verlangte folgende Zahlung vom
Beschwerdeführer: Fr. 4'369.60 zuzüglich 5 % Zins, Kostenbeteiligungen von Fr.
92.75, Zinsen von Fr. 222.30, Mahnspesen von Fr. 120.--, Umtriebsspesen von Fr.
225.-- und Betreibungskosten von Fr. 74.65 (vgl. AB 30). Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 28. April 2024 Einsprache (vgl. AB 31). Die Einsprache
wurde mit Einspracheentscheid der C____ AG vom 5. Juni 2025 abgewiesen und es
wurde an der in Betreibung gesetzten Forderung (KVG-Prämien Fr. 4'369.60,
aufgelaufener Verzugszins von Fr. 198.--, Kostenbeteiligungen von Fr.
92.75, 5 % Zins seit dem 16. Februar 2024 auf dem Forderungsausstand, Fr.
120.-- Mahnspesen, Fr. 225.-- Umtriebsspesen) festgehalten. In diesem Umfang
wurde auch an der Beseitigung des Rechtsvorschlages in Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt festgehalten resp. der Rechtsvorschlag erneut
beseitigt.
2.
2.1.
Am 14. Juli 2025 (Datum der Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt
sinngemäss Folgendes (vgl. S. 3 f. der Beschwerde): Es sei der
Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 aufzuheben und die darin angeordnete
Beseitigung des Rechtsvorschlages in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt aufzuheben. Die in der Einsprache gemachten Rechtsbegehren (insb.
Anerkennung des EL-Antrages vom 7. Juli 2023 bzw. der ihm zustehenden
Prämienreduktion [Ziff. 2.6 der Einsprache], Anerkennung des EL-Antrages vom
10. Februar 2024 bzw. der ihm zustehenden Prämienreduktion [Ziff. 2.7 der
Einsprache] und entsprechende Anpassung der in der Verfügung erwähnten Prämien
an die Reduktion [Ziff. 2.8 der Einsprache]) seien als integrierender
Bestandteil der Beschwerde anzusehen. Schliesslich sei festzustellen, dass die
in Betreibung gesetzte Forderung ohnehin verjährt sei. Alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der C____ AG.
2.2.
Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 9. Oktober 2025 (Datum der Postaufgabe), es sei die Beschwerde abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 zu bestätigen. Unter
o/e-Kostenfolge.
2.3.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. Oktober 2025 wird
der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, folgende Belege in Kopie einzureichen: Den
vollständigen und unterschriebenen Pflegevertrag (Auszug davon als Beilage 8
zur Einsprache [AB 31]), den schriftlichen Entscheid des Amtes für
Sozialbeiträge (ASB) zu seinem Antrag auf Ergänzungsleistungen (EL) vom 10.
Februar 2024 (Beilage 5 zur Einsprache [AB 31]), den schriftlichen Entscheid
des Amtes für Sozialbeiträge (ASB) zu seinem Antrag auf Prämienverbilligung vom
7. Juli 2023 (Beilage 4 zur Einsprache [AB 31]).
2.4.
Mit Replik vom 22. Dezember 2025 (Datum der Postaufgabe) hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er insb. beigelegt
(gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. Oktober 2025): Die
Anmeldung zum EL-Bezug vom 10. Februar 2024 (Beilage 1), die EL-Verfügung vom
21. Mai 2024 betr. EL ab März 2024 (Beilage 2), den Pflegevertrag vom
7. März 2019 (Beilage 5), den Antrag vom 7. Juli 2023 auf
Prämienverbilligungsbeiträge (Beilage 6), den vom KJD ausgefüllten/signierten
Fragebogen vom 3. August 2022 betr. die periodische EL-Überprüfung
(Beilage 7) sowie den Vorbescheid des KJD (Finanzierungssekretariat) vom 12.
September 2025 betreffend Lohnbeitrag der Jugendlichen an die Unterbringung
(Beilagen 8A-C). Nicht eingereicht wird ein Entscheid des ASB zum Antrag vom 7.
Juli 2023 auf Prämienverbilligung.
2.5.
In der Folge ergeht eine Amtliche Erkundigung beim KJD (Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 23. Dezember 2025). Dieser wurde im Wesentlichen
darum ersucht, dem Gericht Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Zeitraum er
die Prämienzahlungen für den Beschwerdeführer vorgenommen hat resp. für die
Geltendmachung der Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen zuständig war.
Des Weiteren wurde er darum gebeten, das Gericht über die Änderung der
Pflegevereinbarung vom 7. März 2019 resp. die Vereinbarung mit dem
Beschwerdeführer betreffend Bezahlung der Prämien (Schreiben vom 2. März 2021 an
die Beschwerdegegnerin; AB 6) zu dokumentieren.
2.6.
Am 12. Januar 2026 äussert sich der KJD (E____). Der Eingabe
beigelegt hat er namentlich die Verfügung vom 23. Juni 2022 betreffend die
Aufhebung der Beistandschaft über den Beschwerdeführer aufgrund dessen
Volljährigkeit, die Vereinbarung vom 15. Februar 2021 mit dem Beschwerdeführer
"über die Abwicklung der Kosten für den persönlichen Bedarf von Kindern
und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien."
2.7.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 verzichtet die Beschwerdegegnerin
auf eine ausführliche Stellungnahme und hält an ihren Anträgen fest.
2.8.
Am 6. April 2026 äussert sich der Beschwerdeführer. Er hält an
seiner Beschwerde fest. Eventualiter sei durch das Sozialversicherungsgericht
eine Richtigstellung beim KJD zur Amtlichen Erkundigung vom 12. Januar 2026
anzufordern. Er macht geltend, die am 12. Januar 2026 vom KJD gemachten Angaben
entsprächen nicht den effektiven Gegebenheiten. Einzig richtig sei, dass die
Beistandschaft eingehend mit der Volljährigkeit aufgehoben worden sei,
allerdings mit verspätetem Entscheid vom 23. Juni 2022 (vgl. S. 5 ff. der
Stellungnahme).
2.9.
Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine freiwillige Duplik
ein. Am 19. Mai 2026 lässt sie dem Gericht den Zustellnachweis des
Einspracheentscheides vom 5. Juni 2025 zukommen (vgl. dazu die Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 13. Mai 2026).
3.
3.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können
Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –
gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2024 örtlich und sachlich
zuständig.
3.2.
Der Einspracheentscheid datiert vom 5. Juni 2025 und wurde dem
Beschwerdeführer am 13. Juni 2025 zugestellt (vgl. den Zustellnachweis; Beilage
zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2026). Die Beschwerde wurde am
14. Juli 2025 und damit rechtzeitig innert der gesetzlich vorgesehenen
30-tägigen Frist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38
und Art. 39 ATSG) eingereicht. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
3.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solch einfacher Fall liegt hier vor.
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der KJD sei in
seinem Fall (weiterhin) verantwortlich für die infrage stehenden
Prämienzahlungen und Zahlungen der KVG-Selbstbehalte gewesen (vgl. insb. die
Beschwerde; siehe auch die Replik sowie die Stellungnahme vom 6. April 2026).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet primär ein, der Beschwerdeführer sei
Schuldner der vorschriftsgemäss in Rechnung gestellten KVG-Prämien und
Kostenbeteiligungen. Zufolge Wegfallens der Prämienverbilligung habe man ihm zu
Recht für die fragliche Zeit (Dezember 2022 bis September 2023) KVG-Prämien von
insg. Fr. 4'369.60 (Fr. 298.-- + Fr. 4'071.20 [Fr. 1'357.20 x 3]) in
Rechnung gestellt. Auch die Kostenbeteiligungen seien vorschriftsgemäss in
Rechnung gestellt worden. Mangels Bezahlung habe man korrekterweise den
Betreibungsweg beschritten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
4.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 gestützt auf die
vorliegenden Akten zu Recht den vom Beschwerdeführer in Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und
definitive Rechtsöffnung für unbezahlt gebliebene KVG-Prämien von Fr. 4'369.60
(Zeitraum Dezember 2022 bis September 2023), Kostenbeteiligungen von Fr. 92.75,
Verzugszinsen von Fr. 198.--, Mahnspesen von Fr. 120.--, Umtriebsspesen
von Fr. 225.-- sowie 5 % Verzugszins auf Fr. 4'369.60 ab dem 16. Februar 2024
erteilt hat.
5.
5.1.
5.1.1. Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die obligatorische Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) legt der
Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Gemäss Art. 90 der
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV;
SR 832.102) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu
bezahlen.
5.1.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die
Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Diese
Kostenbeteiligung besteht laut Art. 64 Abs 2 KVG aus: a. einem festen
Jahresbetrag (Franchise); und b. 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten
(Selbstbehalt). Die Franchise nach Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG beträgt Fr. 300.--
je Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 KVV). Der jährliche Höchstbetrag des
Selbstbehaltes nach Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG beläuft sich auf Fr. 700.-- für
Erwachsene (Art. 103 Abs. 2 KVV). Massgebend für die Erhebung der Franchise und
des Selbstbehaltes ist das Behandlungsdatum (Art. 103 Abs. 3 KVV).
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung
direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. § 17 des
Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) sieht vor, dass obligatorisch
Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie die in Art. 65a
KVG genannten Personen Anspruch auf Prämienbeiträge haben, wenn sie in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen leben (Abs. 1 Satz 1). Gemäss § 15 Abs. 1 der
Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt (KVO; SG 834.410) entrichtet der Kanton auf Antrag von
wirtschaftlich schwächer gestellten Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt
sowie von Personen gemäss Art. 65a KVG, welche im Kanton Basel-Stadt versichert
sind, Beiträge an deren Krankenversicherungsprämien, sofern die rechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Gestützt auf § 21 Abs. 1 GKV entsteht der Anspruch auf
Prämienbeiträge ab Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats.
5.2.2. Gemäss § 17 Abs. 3 GKV richtet sich bei versicherten Rentnern, die
Anspruch auf Ergänzungsleistungen und/oder kantonale Beihilfe haben, der
Anspruch auf Prämienbeiträge ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG; SR 831.30). In Art.
9 Abs. 1 ELG ist vorgesehen, dass der Betrag der EL mindestens dem höheren der
folgenden Beträge entspricht: (a.) der höchsten Prämienverbilligung, die der
Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch
Sozialhilfe beziehen; (b.) 60 % des Pauschalbetrages für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Gemäss
§ 22 Abs. 2 KVO ergibt sich die massgebende Prämiengruppe sowie die Höhe des
jeweiligen Beitrages an die Krankenversicherungsprämie ausgehend vom jeweils
massgeblichen Einkommen gemäss § 6 Abs. 2 lit. d des Gesetzes vom 25. Juni 2008
über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen
(SoHaG; SG 890.700) und unter Anwendung von § 21 KVO aus den im Anhang 1
publizierten Tabellen T2, T3 und T4.
5.2.3. Die Kantone informieren die Versicherten regelmässig
über das Recht auf Prämienverbilligung (Art. 65 Abs. 4 KVG). Gemäss § 14 Abs. 1
KVO sind auch im Kanton Basel-Stadt tätige Krankenversicherer verpflichtet, bei
ihnen versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie bei ihnen
versicherte Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG regelmässig über die
Möglichkeit zur Beantragung von Beiträgen an die Krankenversicherungsprämien
(Art. 65 ff. KVG) zu informieren. Gestützt auf Art. 65 Abs. 4bis KVG
meldet der Kanton dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine
Prämienverbilligung haben, und die Höhe der Verbilligung so früh, dass der
Versicherer die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen
kann. Der Versicherer informiert die anspruchsberechtigte Person spätestens bei
der nächsten Fakturierung über die tatsächliche Prämienverbilligung.
5.2.4. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die
Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt,
dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht
vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG).
5.2.5. Gestützt auf Art. 65 Abs. 4bis KVG meldet der Kanton dem
Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben,
und die Höhe der Verbilligung so früh, dass der Versicherer die
Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen kann. Der
Versicherer informiert die anspruchsberechtigte Person spätestens bei der
nächsten Fakturierung über die tatsächliche Prämienverbilligung.
5.2.6. Gestützt auf Art. 106b KVV bestimmt der Kanton eine
Stelle, welche die Daten mit den Versicherern nach Art. 65 Abs. 2 KVG
austauscht (Abs. 1). Er meldet dem Versicherer (Abs. 2): die versicherten
Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben (lit. a); die Höhe der
Prämienverbilligung je berechtigte Person und Monat auf fünf Rappen gerundet
(lit. b); den Zeitraum in Monaten, für den die Prämienverbilligung ausgerichtet
wird (lit. c). Gestützt auf Art. 106c KVV gibt der Versicherer die
Prämienverbilligung je versicherte Person und Monat auf der Prämienrechnung an.
Er darf die Prämienverbilligung nicht auf dem Versicherungsausweis angeben
(Abs. 4).
5.2.7. Zu betonen ist, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung nicht
gegenüber dem Krankenversicherer besteht, sondern gegenüber dem Kanton (vgl.
dazu implizit bereits die obigen Überlegungen; siehe auch Kaspar Gehring/Ueli Kieser, a.a.O., S. 248 N 1 zu Art. 65 KVG). § 20 Abs. 1
des Gesetzes über die Krankenversicherung sieht denn auch vor, dass der
Anspruch auf Prämienbeiträge von den Versicherten bei der zuständigen Stelle
geltend gemacht und mit den erforderlichen schriftlichen Unterlagen
nachgewiesen werden muss. Auch bei Gewährung einer Prämienverbilligung bleibt die
versicherte Person Schuldnerin der Prämie (vgl. u.a. Kaspar Gehring/Ueli Kieser, a.a.O., S. 248 N 2 zu Art. 65 KVG).
5.3.
5.3.1. Werden fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht
bezahlt, so hat der Krankenversicherer der versicherten Person nach mindestens
einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine
Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und auf die Folgen des Zahlungsverzugs
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).
5.3.2. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die
Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von
allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist
handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine
Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch
dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser
Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff
Egle, in: Basler Kommentar,
Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.],
Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz
46 zu Art. 64a KVG).
5.3.3. Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen
bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten
(Art. 64a Abs. 2 KVG). Er
hat somit die Betreibung einzuleiten resp. ein Betreibungsbegehren zu stellen
(vgl. dazu Art. 67 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Das aufgrund der
Inkassopflicht bestehende Forderungsrecht des Krankenversicherers besteht
jederzeit weiter, selbst wenn der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung
noch nicht feststeht oder aus administrativen Gründen noch nicht
gemeldet/ausbezahlt wurde (vgl. Bühler/
Egle, a.a.O., Rz 30 zu Art. 64a
KVG).
6.
6.1.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die infrage stehenden
Prämien und Kostenbeteiligungen (vgl. zur Berechnung der Forderungssumme im
Einzelnen nachstehende Erwägungen 6.7.-6.9.) nicht bezahlt hat.
6.2.
Der Beschwerdeführer macht im Ergebnis geltend, die Zahlungen hätten
durch den KJD und nicht durch ihn erfolgen müssen. Dem kann jedoch aus den
nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
6.3.
Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, war zwar (nach Ablösung
durch die Sozialhilfe) ab Februar 2014 der KJD die Rechnungs- und
Korrespondenzadresse des Beschwerdeführers (vgl. u.a. implizit die E-Mail des
KJD vom 1. Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin; AB 4). Auch in der
Vereinbarung vom 7. März 2019 zwischen dem KJD und der leiblichen Mutter des
Beschwerdeführers betreffend dessen Platzierung ab 1. Januar 2019 in der
Pflegefamilie (vgl. Replikbeilage; siehe auch AB 31 [Einsprachebeilage])
war als Rechnungs- und Korrespondenzadresse noch der KJD festgehalten resp.
dieser als zuständig für die Prämienzahlungen und Selbstbehalte erwähnt worden
(vgl. S. 6 der Vereinbarung). Mit dem Erreichen des 18. Altersjahres (im Juli
2020) war die für den Beschwerdeführer im August 2002 im Sinne von Art. 308 Abs.
1 und 2 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) errichtete
Beistandschaft (Erziehungsbeistandschaft; vgl. S. 2 des Pflegevertrages vom
März 2019 [Replikbeilage]) von Gesetzes wegen beendet (vgl. dazu auch Ziff. 1
des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Juni 2022
[Beilage zur Eingabe des KJD vom 13. Januar 2026]). Später wurde die
Beschwerdegegnerin dann vom KJD mit Schreiben vom 2. März 2021 (AB 6) wie folgt
orientiert: Man habe mit A____ vereinbart, dass dieser per sofort die
Abwicklung seiner Krankenkassenangelegenheiten selbst übernehme. Man ersuche
daher die C____ darum, per sofort sämtliche Korrespondenzen, Prämien- und
Leistungsabrechnungen sowie Zahlungen an A____ zu senden bzw. zu überweisen und
nicht mehr an den KJD. Dies deckt sich mit der Vereinbarung vom
15. Februar 2021, abgeschlossen zwischen dem KJD (E____) und dem
Beschwerdeführer (Beilage zur Stellungnahme des KJD, E____, vom 12. Januar
2026). Dieser ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dazu
verpflichtete, sowohl den persönlichen Bedarf ohne Gesundheitskosten als auch
die Gesundheitskosten selbst zu verwalten (vgl. S. 1). E____ wies denn auch in
seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2026 darauf hin, bis Januar 2021 habe der
KJD noch Leistungsabrechnungen für A____ bezahlt. Ab Februar 2021 habe er
gemäss Vereinbarung die Gesundheitskosten selbst bezahlt (zu zahlen gehabt). Des
Weiteren stellte E____ mit Eingabe vom 12. Januar 2026 klar, die Beistandschaft
sei mit der Volljährigkeit von A____ abgeschlossen gewesen. Die Verantwortung
zur Geltendmachung von Prämienverbilligungen und Ergänzungsleistungen habe seither
bei A____ allein gelegen.
6.4.
Die Beschwerdegegnerin hat bei dieser Ausgangslage – insbesondere
angesichts der Meldung des KJD vom 2. März 2021 (AB 6) – zu Recht dem
volljährigen Beschwerdeführer die vorliegend infrage stehenden Rechnungen
(betr. KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen) zugestellt. Ebenfalls als korrekt
zu erachten ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer –
entsprechend der behördlichen Mitteilung, wonach die Prämienverbilligung für
den Beschwerdeführer ab Dezember 2022 entfalle (vgl. die Erläuterungen der
Beschwerdegegnerin zu Handen des Beschwerdeführers; AB 11) – ab Dezember
2022 (jedenfalls vorläufig) wieder die volle KVG-Prämie in Rechnung stellte und
mangels Bezahlung schliesslich den Rechtsweg beschritten. Denn dazu war sie –
wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt – verpflichtet.
Klarzustellen ist nochmals, dass das aufgrund der Inkassopflicht bestehende
Forderungsrecht des Krankenversicherers jederzeit weiterbesteht, selbst wenn
der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung noch nicht feststeht oder aus
administrativen Gründen noch nicht gemeldet/ausbezahlt wurde (vgl. Erwägung
5.3.3. hiervor). Im Übrigen beschlägt der Anspruch auf individuelle
Prämienverbilligung einzig die Prämie und nicht die Kostenbeteiligung. Auch
insofern greift die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere.
6.5.
6.5.1. Soweit der Beschwerdeführer ein allfälliges Fehlverhalten
des KJD vorbringt, kann darauf – wie sich bereits aus den obigen Ausführungen
ergibt – im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Es ist jedoch zu
konstatieren, dass der KJD auch nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
und nach abgeschlossener Vereinbarung vom 15. Februar 2021 (Beilage zur Eingabe
des KJD vom 12. Januar 2026) wohl tatsächlich noch involviert war. Das
Formular "Revision EL/Prämienverbilligung 2022" (Replikbeilage 7) wurde
nämlich am 3. August 2022 – nach dem Lehrbeginn des Beschwerdeführers am 1.
August 2022; vgl. dazu implizit "Bestätigung der
Lehrvertragsauflösung" vom 1. März 2024, Einsprachebeilage [bei AB 31] –
vom KJD unterzeichnet. Auch wurde darin vermerkt, die Originalverfügung erhalte
der KJD. Und es wurde ein Konto beim KJD angegeben. Dies vermag jedoch – wie
mehrfach dargetan wurde – am Ergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin
kann hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Im Übrigen dürfte davon
lediglich der vor dem jetzt zur Diskussion stehende Zeitraum betroffen gewesen
sein.
6.5.2. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der
Beschwerdeführer (bereits) spätestens im Januar 2023 über den (der Krankenkasse
gemeldeten) Wegfall der Prämienverbilligung ab Dezember 2022 orientiert war.
Die Beschwerdegegnerin empfahl ihm damals auch, allenfalls eine neuerliche
Anspruchsprüfung in die Wege zu leiten (vgl. AB 11; siehe auch AB 14). Am
7. Juli 2023 stellte er dann selbstständig (ohne KJD) einen Antrag auf
Prämienverbilligung (vgl. Einsprachebeilage [bei AB 31]; siehe auch
Replikbeilage 6) und ist diesbezüglich als verantwortlich anzusehen. Allerdings
hat er dem Gericht keine dazugehörige Verfügung (Ergebnis der Anspruchsprüfung)
eingereicht. Er hat dann jedenfalls mit am 10. Februar 2024 unterzeichnetem
Formular (Replikbeilage 1) einen Antrag (auf EL) gestellt und insbesondere auch
geltend gemacht, er benötige "für die Krankenkasse Prämienverbilligung für
die Jahre 2023 und 2024" (vgl. Ziff. 19 des Formulars). Dem separaten
Schreiben vom 20. März 2024 betreffend den Antrag "EL, Prämienverbilligung
Krankenkasse" (für die Jahre 2023 und 2024) legte er entsprechende Belege
bei (vgl. Einsprachebeilage; bei AB 31). Mit Verfügung des ASB vom 21. Mai 2024
(Replikbeilage 2) wurden dem Beschwerdeführer ab März 2024 (Meldemonat; vgl.
Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301])
Ergänzungsleistungen zugesprochen. Damit hatte er (ab März 2024) Anspruch auf
einen Beitrag an die Kosten der Krankenversicherungsprämie. Dieser betrug Fr. 328.--
(entsprechend T4 Anhang 1 zur KVO, in der im Jahr 2024 massgebend gewesenen
Fassung) und wurde direkt an den Krankenversicherer geleistet (vgl. die
Verfügung vom 21. Mai 2024 [Replikbeilage 2]; siehe auch das PV-Konto [AB
15]).
6.5.3. Insgesamt erscheint es sinnvoll, dass der
Beschwerdeführer die Angelegenheit betreffend Prämienverbilligung/EL –
namentlich was einen allfälligen früheren Anspruch auf Prämienverbilligung (vor
März 2024) angeht (insb. ab dem Folgemonat der Anmeldung vom Juli 2023; § 21
Abs. 1 GKV) – in erster Linie mit dem ASB klärt.
6.6.
6.6.1. Soweit der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend macht, die
Beschwerdegegnerin habe es verpasst, die Betreibung rechtzeitig fortzusetzen,
kann ihm aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.
6.6.2. Gemäss Art. 88 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger in
Fällen, in denen die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch
gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist, frühestens zwanzig Tage nach
der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Gemäss
Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ein
Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (Satz 1).
6.6.3. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Frist
zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts-
oder Verwaltungsverfahrens still (Satz 2 von Art. 88 SchKG). Der Stillstand
beginnt ab Einleitung des Verfahrens, welches durch den Rechtsvorschlag
notwendig geworden ist und endet, wenn das Verfahren abgeschlossen bzw. das
Urteil vollstreckbar ist (vgl. Nino SIEVI, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3.
Aufl. 2021, N 6 ff. zu Art. 88 SchKG). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung
Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im
Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung
nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag
ausdrücklich beseitigt (vgl. Art. 79 SchKG). Nach der Rechtsprechung sind die
Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens selber mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid
aufzuheben (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2. mit Hinweisen). Mit der
Zustellung der Verfügung der Verwaltungsbehörde beginnt das
Verwaltungsverfahren und damit der Stillstand der Jahresfrist nach Art. 88 Abs.
2 SchKG.
6.6.4. Der Zahlungsbefehl wurde am 12. März 2024 zugestellt
(vgl. AB 29). Die Zustellung der Verfügung vom 26. März 2024 (AB 30), mit
welcher der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, erfolgte unbestrittenermassen am
28. März 2024 (vgl. S. 2 der Einsprache; AB 31). Da gegen die Zahlungsverfügung
resp. den Einspracheentscheid die zustehenden Rechtsmittel ergriffen wurden und
das Beschwerdeverfahren noch nicht beendet ist, steht die Jahresfrist seit der
Zustellung der Zahlungsverfügung weiterhin still und ist daher nicht
abgelaufen.
6.7.
6.7.1. Die Berechnung der in Betreibung gesetzten Forderung wird
als solches nicht beanstandet. Es ist ihr auch nichts entgegenzusetzen. Was
zunächst die in Betreibung gesetzten KVG-Prämien von Fr. 4'369.60 angeht,
so setzt sich diese zusammen aus der Nachforderung für den Dezember 2022 von
Fr. 298.-- und der Summe der Prämien für Januar 2023 bis September 2023 von Fr.
4'071.60. Wie sich aus den bisher gemachten Ausführungen ergibt, betrug die
Prämienverbilligung im Jahr 2022 (für einen Monat) Fr. 298.-- (Fr. 894.--
: 3; vgl. AB 20). Da im Dezember 2022 kein Anspruch mehr bestand (vgl. AB
11), resultierte eine Nachforderung im Umfang der zu Unrecht gewährten
Prämienverbilligung. Im Jahr 2023 betrug die Prämie monatlich Fr. 452.40 (vgl.
die Police; AB 1) und damit für drei Quartale (Januar bis September 2023) Fr.
4'071.60.
6.7.2. Auch die Berechnung der Summe der ausstehenden Kostenbeteiligungen
(Fr. 92.75) ist zutreffend erfolgt und wird zu Recht nicht beanstandet.
Der Forderungsbetrag ergibt sich aus der Addition der mit Leistungsabrechnungen
vom 23. Juni 2023, 30. Juni 2023, 3. Juli 2023, 7. Juli 2023, 14. Juli 2023,
17. Juli 2023 und vom 25. August 2023 (vgl. AB 25) veranschlagten
Kostenbeteiligungen (Fr. 10.50, Fr. 2.70, Fr. 5.10, Fr. 4.40, Fr. 1.40,
Fr. 23.55, Fr. 1.70, Fr. 43.40) für in der Zeit vom 8. Juni bis zum
16. August 2023 erfolgte Behandlungen.
6.8.
6.8.1. Der Berechnung der geltend gemachten Verzugszinsen (Fr.
198.--; vgl. AB 29 sowie den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025) kann
ebenfalls gefolgt werden. In Art. 10.1 der massgebenden
Versicherungsbedingungen (AB 2) wird festgehalten: "Säumigen Zahlerinnen
und Zahlern kann der Versicherer […] Verzugszinsen in Rechnung stellen."
Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige
Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr
(Art. 105a KVV). Für ausstehende Kostenbeteiligungen besteht keine
Verzugszinspflicht (vgl. Bühler/Egle, a.a.O., Rz 8 zu Art. 64a KVG).
Keinen Einfluss auf die Verzinsungspflicht hat die Gewährung eines
Zahlungsaufschubes (vgl. Gehring/Kieser, a.a.O., S. 232 f. Rz 9 zu Art.
61 KVG).
6.8.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien und
Kostenbeteiligungen am jeweiligen Fälligkeitsdatum nicht bezahlt. Die
Berechnung des Verzugszinses (bis zum 15. Februar 2024) durch die
Beschwerdegegnerin erscheint als stimmig und hält abgesehen von einer
unbeachtlichen Rundungsdifferenz der Überprüfung mit dem im Internet
einsehbaren Verzugszinsrechner der Zürcher Gerichte (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html)
stand.
6.8.3. Die Prämiendifferenz für den Dezember 2022 von Fr.
298.-- (Nachrechnung vom 10. Dezember 2022) war am 9. Januar 2023 fällig (vgl.
AB 24). Daraus ergibt sich (bis zum 15. Februar 2024) ein Zins von Fr. 16.40.
Die Prämie für das erste Quartal 2023 (Fr. 1'357.20) war am 1. Januar 2023
fällig (AB 24). Der bis zum 15. Februar 2024 aufgelaufene Zins beträgt Fr.
76.25. Die Prämie für das zweite Quartal 2023 (ebenfalls Fr. 1'357.20) war am
1. April 2023 fällig (vgl. AB 24), was einen Verzugszins von Fr. 59.50 mit sich
bringt. Die Prämie für das dritte Quartal 2023 (Fr. 1'357.20) war am 1. Juli
2023 fällig (vgl. AB 24). Daraus ergibt sich (bis zum 15. Februar 2024)
ein Verzugszins von Fr. 42.60. Insgesamt ergibt sich somit betreffend die
ausstehenden KVG-Prämien bis zum 15. Februar 2024 ein Verzugszins von Fr.
194.75.
6.8.4. Aufgrund der Fälligkeitsdatum nicht bezahlten
Kostenbeteiligungen ergibt sich ein Verzugszins von insgesamt Fr. 1.75,
der sich wie folgt berechnet: Auf Fr. 10.50 (fällig am 23. Juli 2023;
AB 25) ergibt sich bis zum 15. Februar 2024 ein Zins von Fr. 0.30.
Auf Fr. 2.70 (fällig am 6. August 2023; AB 25) resultiert ein Zins von
Fr. 0.05. Auf Fr. 5.10 (fällig am 6. August 2023, gemäss
Verrechnungsübersicht vom 7. Juli 2023 [AB 25]) ergibt sich ein Zins bis 15.
Februar 2024 von Fr. 0.15. Der Verzugszins auf Fr. 4.40 (fällig am 6. August
2023, gemäss Verrechnungsübersicht vom 7. Juli 2023 [AB 25]) beträgt Fr. 0.10.
Auf Fr. 1.40 (fällig am 13. August 2023, gemäss Verrechnungsübersicht vom 14.
Juli 2024 [AB 25]) ergibt sich ein Verzugszins von Fr. 0.05. Auf Fr. 23.55
(fällig am 13. August 2023, gemäss Verrechnungsübersicht vom 14. Juli 2023 [AB 25])
beträgt Fr. 0.60. Auf Fr. 1.70 (fällig am 24. September 2023, gemäss
Verrechnungsübersicht vom 25. August 2023 [AB 25]) ergibt sich ein Verzugszins
von Fr. 0.05. Schliesslich beträgt der Verzugszins auf Fr. 43.40 (fällig am 24.
September 2023, implizit Zahlungserinnerung vom 19. Oktober 2023)
resultiert ein Zins von Fr. 0.45.
6.9.
6.9.1. In der Betreibung gefordert wurden ausserdem Mahnspesen von
Fr. 120.-- und Umtriebsspesen von Fr. 225.-- (vgl. AB 29). Die
Beschwerdegegnerin veranschlagte pro Mahnung Fr. 30.-- (vgl. die Mahnungen vom
11. Mai 2023, 19. Oktober 2023 und vom 16. November 2023 betr. KVG-Prämien
sowie die Mahnung vom 19. Oktober 2023 betr. Leistungsabrechnung; AB 27). Die
Umtriebsspesen von Fr. 225.-- wurden für die Betreibungsandrohung vom 16.
November 2023 veranschlagt (vgl. AB 28).
6.9.2. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die
bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Versicherer
angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende
Regelung vorsieht (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV). Art. 105b Abs. 2 KVV wurde
per 1. Januar 2024 insofern ergänzt, als durch das Eidgenössische
Departement des Innern (EDI) Höchstbeträge für die Gebühren festgelegt werden
(neu eingefügter Satz 2).
6.9.3. Was die in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV verlangte Regelung der
Gebühren in den allgemeinen Bestimmungen angeht, so ergibt sich Folgendes: In
Art. 10.1 der massgebenden Versicherungsbedingungen (AB 2) wird festgehalten:
"Säumigen Zahlerinnen und Zahlern kann der Versicherer neben den
Betreibungskosten auch angemessene Bearbeitungskosten, Umtriebsgebühren sowie
Kosten für Mahnungen […] in Rechnung stellen." Eine Grundlage für die
Erhebung der vorliegend infrage stehenden Gebühren, die wegen des
Zahlungsverzuges erhoben wurden, liegt somit vor. Eine exaktere
reglementarische Regelung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden. Gemäss
Rechtslehre ist es aber zulässig, in der entsprechenden Reglementsbestimmung
keine konkreten Beträge zu nennen, sondern die Kostentragungspflicht der
Bearbeitungskosten dem Prämienschuldner generell zu übertragen (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 13 zu Art. 64a KVG).
6.9.4. Das EDI hat bislang von der in Art. 105b Abs. 2 Satz 2
KVV eingeräumten Kompetenz noch keinen Gebrauch gemacht. Mangels entsprechender
neuer Vorgaben richtet sich die Beurteilung der Angemessenheit der Gebühr
weiterhin nach der bisherigen Praxis. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat bereits mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der
Ausstände als grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar
2006; K 76/03 vom 9. August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das
Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen
Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht
beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.--,
zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.--, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung
von Fr. 62.50]). Im Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat
das Bundesgericht Mahngebühren von Fr. 120.-- bei Ausständen von
Fr. 549.95 (rund 22 %) und Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240.--
bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den
Ausständen hoch bezeichnet, ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. An
dieses Urteil anknüpfend hat das Bundesgericht im Urteil 9C_170/2024 vom 11.
Juni 2024 – mit der Begründung, es handle sich um eine damit vergleichbare
Situation – ebenfalls ein Missverhältnis verneint. Die vorliegend infrage
stehende Gebühr von Fr. 345.-- (Mahnspesen von Fr. 120.-- und
Umtriebsspesen von Fr. 225.--) entspricht rund 7.73 % des Forderungsbetrages
von Fr. 4'462.35 (Prämien von Fr. 4'369.60 und Kostenbeteiligungen von
Fr. 92.75). Damit kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis
gesprochen werden.
6.10.
Die Betreibungskosten (Fr. 74.65; vgl. AB 29 und AB 30) schuldet der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2
SchKG). Es ist hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10; BGE 144
III 360, 367 E. 3.6.2.).
7.
7.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
5. Juni 2025 zu bestätigen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist für beseitigt zu erklären und definitive
Rechtsöffnung für Fr. 5'005.35 (Fr. 4'369.60 Prämien, Fr. 92.75
Kostenbeteiligungen, Fr. 198.-- Verzugszinsen, Fr. 120.-- Mahnspesen, Fr.
225.-- Umtriebsspesen) nebst 5 % Verzugszins auf Fr. 4'369.60 ab dem 16.
Februar 2024 zu erteilen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 bestätigt.
Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für beseitigt erklärt und es wird definitive
Rechtsöffnung für Fr. 5'005.35 (Fr. 4'369.60 Prämien, Fr. 92.75
Kostenbeteiligungen, Fr. 198.-- Verzugszinsen, Fr. 120.-- Mahnspesen, Fr.
225.-- Umtriebsspesen) nebst 5 % Verzugszins auf Fr. 4'369.60 ab dem 16.
Februar 2024 erteilt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: