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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
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SB.2012.75
URTEIL
vom 11. April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Beschuldigter 1
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger 3
[...] Beschuldigter 3
[...]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
D____, geb. [...] Berufungskläger 4
zurzeit (in anderer Sache) in der Strafanstalt Beschuldigter 4
Wauwilermoos, 6243 Egolzwil
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
E____, geb. [...] Berufungskläger 5
Wohnort unbekannt Beschuldigter 6
vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Privatkläger
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Berufungen gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2012
betreffend
A____: versuchte schwere Körperverletzung, Raub, mehrfache versuchte Erpressung, fortgesetzte Erpressung, versuchte fortgesetzte Erpressung, mehrfache Drohung, Nötigung, versuchte Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz
B____: Raub, mehrfache versuchte Erpressung, Nötigung und falsche Anschuldigung
C____: Raub und Erpressung
D____: versuchte Erpressung, mehrfache Drohung, Nötigung, Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung, Verletzung von Verkehrsregeln und Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug)
E____: versuchte Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt 4
Erwägungen 7
I. Formelles 7
II. Materielles 11
1. Delikte zum Nachteil von J____ (AS Ziff. 1.4 und 1.14) 11
1.1 Vorfall in der [...] Bar vom 20. August 2008 (AS Ziff. 1.4 lit. a/b) 11
(Beschuldigt: A____, B____, C____)
1.2 Erpressungen z.N. von J____ (AS Ziff. 1.4 lit. c) 17
(Beschuldigt: A____, C____)
1.3 Vorfall vom 22. Januar 2011 im Café [...] (AS Ziff. 1.14) 20
(Beschuldigt: A____)
2. Delikte zum Nachteil von C____ (AS Ziff. 1.6) 21
(Beschuldigt: A____)
3. Delikte zum Nachteil von O____ (AS Ziff. 1.7) 24
(Beschuldigt: B____)
4. Delikt zum Nachteil von P____ und Q____ (AS Ziff. 1.8) 26
(Beschuldigt: A____)
5. Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1.9) 30
(Beschuldigt: E____)
6. Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1.11) 31
(Beschuldigt: A____)
7. Delikte zum Nachteil von I____ (AS Ziff. 1.12) 32
(Beschuldigt: A____, B____, D____, E____)
8. Delikt zum Nachteil von S____ (AS Ziff. 1.13) 38
(Beschuldigt: B____)
9. Delikte zum Nachteil von T____ (erg. AS Ziff. 2) 41
(Beschuldigt: D____)
III. Strafzumessung 43
1. A____ 43
2. B____ 46
3. C____ 48
4. D____ 49
5. E____ 52
IV. Kosten 53
1. Verfahrenskosten 53
2. Honorare 55
Urteilsdispositiv 57
Sachverhalt
Mit Urteil vom 4. Juni 2012 hat das Strafgericht Basel-Stadt gegen die sieben nachfolgend aufgezählten Beschuldigten folgende Urteile gefällt:
- A____ wurde der versuchten schweren Körperverletzung, des Raubes, der mehrfachen versuchten Erpressung, der fortgesetzten Erpressung, der versuchten fortgesetzten Erpressung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der versuchten Nötigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 28. Januar 2011. In drei Anklagepunkten wurde er von den Vorwürfen der Erpressung und in einem Anklagepunkt von den Vorwürfen der Nötigung, der versuchten Nötigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. Eine durch das Bezirksamt Lenzburg am 5. August 2008 bedingt ausgesprochene Vorstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 4 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.– an den Privatkläger [...], das Opfer der versuchten schweren Körperverletzung, verurteilt.
- B____ wurde des Raubes, der mehrfachen versuchten Erpressung, der Nötigung und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 25. März bis 23. April 2010, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Februar 2009. In einem Anklagepunkt wurde er von den Vorwürfen der Erpressung und des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.
- C____ wurde wegen Raubes und Erpressung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In einem Anklagepunkt wurde er vom Vorwurf der Erpressung freigesprochen. Eine vom Bezirksgericht Zürich am 15. Dezember 2006 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, Probezeit 3 Jahre, sowie eine vom Bezirksgericht Aarau am 12. März 2008 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, wurden vollziehbar erklärt.
- D____ wurde der versuchten Erpressung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung, der Verletzung von Verkehrsregeln und des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 12. Februar bis 11. Mai 2010 und seit dem 4. November 2011, sowie zu CHF 200.– Busse (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In zwei Anklagepunkten wurde er von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, in einem Anklagepunkt vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. In einem Anklagepunkt wurde das Verfahren bezüglich Drohung zufolge Fehlens eines Strafantrags eingestellt.
- F____ wurde wegen versuchter Nötigung und Täuschung der Behörden zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- E____ wurde wegen versuchter Nötigung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren. In einem Anklagepunkt wurde er vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.
- G____ wurde der versuchten Nötigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt wurde er vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.
Im Weiteren wurde die Einziehung verschiedener Gegenstände verfügt, den Beurteilten ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt und ihren amtlichen Verteidigern und Verteidigerinnen Entschädigungen zugesprochen.
Während die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger sowie die Beurteilten F____ und G____ das Urteil angenommen haben, haben die übrigen Beurteilten Berufungen erhoben. A____ beantragt mit seiner am 25. Februar 2013 begründeten Berufungserklärung vom 8. Oktober 2012 die Bestätigung des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung und seine Verurteilung wegen fahrlässiger (anstelle von vorsätzlicher) Widerhandlung gegen das Waffengesetz, wofür er eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Busse von CHF 300.– als angemessen erachtet. Im Übrigen beantragt er Freisprüche in allen Anklagepunkten. Die Vollziehbarerklärung der Vorstrafe und seine Verurteilung zu CHF 6'000.– Genugtuung an den Privatkläger hat er nicht angefochten. Auf Antrag des Privatklägers hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident am 26. Oktober 2012 in Bezug auf die Genugtuungsforderung die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bestätigt. B____ begehrt mit seiner Berufungserklärung vom 15. Oktober 2012 einen kostenlosen Freispruch in allen Anklagepunkten sowie die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 3'660.– und einer Genugtuung für die erlittene Haft von CHF 6'000.–, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. März 2010. In verfahrensmässiger Hinsicht hat er beantragt, H____ sei als Auskunftsperson und diejenige Person, von der H____ gemäss seinen Aussagen ein Darlehen zur Rückzahlung des angeblichen Darlehens von B____ erhalten habe, als Zeuge zu befragen. Diese Beweisanträge hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Januar 2014 unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gerichts abgewiesen. In der Berufungsbegründung vom 11. Februar 2013 hat B____ verschiedene formelle Mängel des angefochtenen Urteils geltend gemacht. C____ beantragt mit seiner am 5. Oktober 2012 erklärten und am 25. Februar 2013 begründeten Berufung einen kostenlosen Freispruch und den Verzicht auf den Vollzug seiner Vorstrafen. D____ begehrt mit der Berufungserklärung vom 5. Oktober 2012 die Bestätigung der Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises und die Verhängung einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, eventuell einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. In den übrigen Anklagepunkten sei er freizusprechen. Auch im Fall eines weitergehenden Schuldspruchs sei er zu einer bedingten Geldstrafe, eventuell zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. In der Berufungsbegründung vom 22. Februar 2013 hat er seine Anträge dahingehend abgeändert, dass die Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2012 auszugestalten sei und daher bloss 30 Tagessätze bedingter Geldstrafe, eventualiter 30 Tage bedingter Freiheitsstrafe betragen soll. E____ schliesslich beantragt mit seiner am 8. Oktober 2012 erklärten und am 25. Februar 2013 begründeten Berufung einen kostenlosen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. [...], hat sich am 2. Mai 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung sämtlicher Berufungen und auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in allen Punkten vernehmen lassen.
Am 10. und 11. April 2014 hat die Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden. Hierbei sind die Berufungskläger befragt worden und deren Verteidigerinnen und Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der fakultativ zur Verhandlung geladene, gemäss Ziff. 1.12 der Anklageschrift („Komplex [...]“) Geschädigte I____, gegen den im gleichen Zusammenhang in Solothurn ein Strafverfahren hängig ist, sowie dessen Rechtsvertreter haben auf die Teilnahme verzichtet. Die Berufungskläger B____, C____ und E____ sowie ihre Verteidigungen haben sich von der am 11. April 2014 stattfindenden mündlichen Eröffnung des Urteils dispensieren lassen (Protokoll S. 8).
Im Nachgang zur Hauptverhandlung hat das Gericht der amtlichen Verteidigerin von B____ das rechtliche Gehör zum vorgesehenen, von ihrem Antrag abweichenden Entscheid über ihre Honorarforderung gewährt und mit Zirkulationsentscheid vom 21. Mai 2014 darüber entschieden.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
I. Formelles
1.
Sämtliche Berufungskläger haben frist- und formgerecht ihre Berufungen gegen das am 4. Juni 2012 ergangene Urteil des Strafgerichts angemeldet und Berufungserklärungen eingereicht (vgl. Art. 399 und 401 StPO). Es ist daher auf ihre Rechtsmittel einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 GOG die Kammer des Appellationsgerichts.
2.
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche und die Verfahrenseinstellung wurden von keiner Seite angefochten, so dass sie grundsätzlich ohne Weiteres zu bestätigen sind. Eine Ausnahme gilt diesbezüglich allerdings hinsichtlich des für C____ im Dispositiv festgehaltenen Freispruchs vom Vorwurf der Erpressung in Bezug auf Ziff. 1.4 der Anklageschrift (Urteil S. 74). Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen, ist doch C____ sowohl gemäss den Erwägungen auf S. 40 des Urteils als auch laut dem Urteilsdispositiv (S. 74) in diesem Anklagepunkt der angeklagten Erpressung schuldig gesprochen worden. Dieses Versehen ist zu korrigieren. Ohne Erwägungen zu bestätigen sind im Weiteren die von den Berufungsklägern nicht angefochtenen Schuldsprüche, so bezüglich A____ der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift und in Bezug auf D____ die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Ziff. 1 der ergänzenden Anklageschrift. Schliesslich ist auch die nicht angefochtene Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (Urteil S. 76) zu bestätigen. In Bezug auf die Verurteilung von A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.– an den Privatkläger hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 bereits die Teilrechtskraft bestätigt. Diese gilt gemäss Art. 437 Abs. 2 StPO rückwirkend auf den Tag der Entscheidfällung, vorliegend den 4. Juni 2012.
3.
Der Berufungskläger A____ rügt eine Verletzung der Verfahrenseinheit, weil im Anklagepunkt 1.12 („Komplex Oensingen“) das Verfahren gegen I____ im Kanton Solothurn geführt wird. Ihm ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die – bereits unter der Herrschaft der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangene – Gerichtsstandverfügung vom 22. Februar 2011 (Akten S. 1909), welche gemäss Art. 41 StPO beschwerdefähig gewesen wäre, mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Berufungsklägern durch die Verfahrensabtrennung kein Nachteil erwachsen ist, da I____ in der erstinstanzlichen Verhandlung des in Basel geführten Verfahrens einvernommen worden ist.
4.
Der Berufungskläger B____ macht – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geltend, sein gemäss Art. 147 StPO bestehendes Recht auf Teilnahme an der Einvernahme Mitbeschuldigter und von Zeugen/Auskunftspersonen sei verletzt worden, weshalb diese Aussagen nicht verwertet werden dürften.
4.1 Dem hat die Vorinstanz zutreffend zunächst entgegengehalten, dass Art. 147 StPO auf alle noch unter der Herrschaft der bis Ende 2010 geltenden kantonalen Strafprozessordnungen erhobenen Beweise nicht anwendbar ist. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. In Bezug auf die vor dem 1. Januar 2011 durchgeführten Einvernahmen ist daher zu fragen, ob die damals anwendbaren kantonalen Strafprozessordnungen eine Teilnahmemöglichkeit der Beschuldigten bei der Beweiserhebung vorsahen. Gemäss § 106 StPO BS bestand der grundsätzliche Anspruch, auf Gesuch hin an Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie an Augenscheinen teilzunehmen, wenn keine Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks zu befürchten war. Im Verfahren zum Anklagepunkt 1.4, wo die Einvernahmen in Basel durchgeführt wurden, ist in den Akten kein Antrag von B____ oder seiner Verteidigerin auf Teilnahme an den Einvernahmen der Beteiligten zu finden. Doch selbst wenn Beweiserhebungen in Verletzung dieser Bestimmung erfolgt wären, wären sie gemäss der Praxis der damaligen Rekurskammer des Strafgerichts nicht per se unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. Gestützt auf BGE 131 I 272 nahm die Rekurskammer ein Verwertungsverbot nur dann an, wenn nach einer Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen war, dass durch die Beweiserhebung das faire Verfahren für den Angeschuldigten nicht mehr gewährleistet sei (RKE 52/2005 vom 7. September 2005), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. In Bezug auf den Anklagepunkt 1.7 ist die damalige Strafprozessordnung des Kantons St. Gallen von Bedeutung. Diese hat, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, für das polizeiliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen die Einvernahme von H____ vom 17. Februar 2010 stattfand, kein Teilnahmerecht und somit auch kein entsprechendes Verwertungsverbot gekannt (§ 176 StPO SG). Im Anklagepunkt 1.12 sind sämtliche Einvernahmen vor Inkrafttreten der Schweizerischen StPO im Kanton Solothurn durchgeführt worden, so dass hierfür die damalige solothurnische Strafprozessordnung massgeblich ist. Diese sah in § 95 Abs. 2 zwar ein Teilnahmerecht für Beschuldigte und Verteidiger vor, allerdings unter dem Vorbehalt, dass dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wurde. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sämtliche Beteiligte gleichzeitig Beschuldigte waren und sich etliche Involvierte wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft befanden, so dass im konkreten Fall nach der StPO SO kein Teilnahmerecht bestand. Im Übrigen sah die StPO SO wie die StPO BS bei einer Verletzung des Teilnahmerechts keine Unverwertbarkeit der Aussagen vor, so dass auch hier nur dann von einer Unverwertbarkeit auszugehen wäre, wenn bei einer Gesamtsicht kein faires Verfahren mehr gewährleistet wäre (vgl. BGE 131 I 272). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowohl mit den Mitbeschuldigten wie auch mit dem mutmasslichen Opfer I____ konfrontiert wurde (vgl. zum Konfrontationsrecht sogleich E. 1.3.2).
4.2 Bereits unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen war Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu beachten, wonach dem Beschuldigten mindestens einmal im Verlaufe des Verfahrens das Recht einzuräumen ist, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit und damit den Beweiswert einer belastenden Aussage in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. Dies setzt voraus, dass das Teilnahmerecht nicht bloss in formeller Hinsicht gewährt wird, sondern dass der Beschuldigte das Konfrontationsrecht auch tatsächlich wahrnehmen kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich der Belastungszeuge in der Hauptverhandlung nicht oder kaum mehr zu erinnern vermag und lediglich auf entsprechende Vorhalte hin eine frühere Aussage bestätigt (BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.6). Dem Konfrontationsrecht kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Eine Konfrontation mit Belastungszeugen kann nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung abgelehnt werden. Dies gilt auch dann, wenn das streitige Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Allerdings kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, gewisse Zeugen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen. Ein Antrag auf Konfrontation ist nach der Praxis des Bundesgerichts verspätet, wenn er nicht bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt ist, sofern der Beschuldigte bis dahin nach Treu und Glauben Anlass zur Antragstellung gehabt hatte (BGer 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 2.5, 2.6).
B____ und seiner Verteidigerin waren die Depositionen von H____, dem Belastungszeugen im Anklagepunkt 1.7, bekannt, zumal die Verteidigerin an dessen zweiter Einvernahme persönlich teilgenommen hatte und ihr anschliessend Gelegenheit eingeräumt worden war, nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Klienten Ergänzungsfragen an H____ zu stellen (indirekte Konfrontation). Wenn B____ der Auffassung gewesen wäre, das Konfrontationsrecht sei damit nicht ausreichend gewahrt worden, hätte er die Ladung von H____ zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragen können. Der Hinweis seiner Verteidigerin auf das Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, geht fehl: Jede Befragung von Belastungszeugen ist mit dem Risiko für den Beschuldigten verbunden, dass der Zeuge seine belastenden Aussagen erneuert oder gar noch verstärkt. Will der Beschuldigte dieses Risiko nicht eingehen, so kann er auf die Konfrontation verzichten. Hat er dies bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens getan, so kann er aber nicht ohne begründeten Anlass im Berufungsverfahren darauf zurückkommen – möglicherweise in der Hoffnung, der Zeuge habe dann keine klare Erinnerung an die Vorfälle mehr, was zur Unverwertbarkeit der früheren Depositionen führen könnte. Dies wäre ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der erstmals in der Berufungserklärung von B____ gestellte Antrag auf eine Konfrontation mit H____ ist daher verspätet, so dass der Instruktionsrichter den Antrag zu Recht abgewiesen hat. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts liegt nicht vor. Die Aussagen von H____ sind verwertbar.
4.3 Seit 1. Januar 2011 ist die Schweizerische StPO in Kraft. Gemäss ihrem Art. 147 Abs. 1 haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). In der kontroversen Diskussion in Lehre und Rechtsprechung über die Bedeutung und den Anwendungsbereich dieser Bestimmung hat das Bundesgericht mit einem wegweisenden Entscheid vom 10. Oktober 2012 (BGE 139 IV 25) Klarheit geschaffen. Demgemäss gilt der Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten. Eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit darf indessen dann stattfinden, wenn eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Auch wenn sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf Sachverhalte bezieht, welche den Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Verhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37). Das rechtliche Gehör als Grundlage des Teilnahmerechts kann ausserdem eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder wenn die Einschränkung für die Sicherheit von Personen erforderlich ist (Art. 108 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.5.1 S. 35). Kein Anspruch auf Teilnahme besteht bei polizeilichen Einvernahmen, ausser wenn die Polizei diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt (Art. 312 in Verbindung mit Art. 306 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35; AGE BES.2012.108 vom 3. Januar 2013).
Zum Vorfall, der zum Anklagepunkt 1.4 geführt hat, wurde B____ erstmals am 22. Juni 2011 einvernommen (Akten S. 2208 ff.). Sämtliche früheren Einvernahmen des Geschädigten J____ und des Mitbeschuldigten C____, der B____ ebenfalls belastet hat, sind daher nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwertbar (B____ wurde von J____ erstmals am 18. Mai 2011 belastet [Akten S. 2185 ff.], von C____ sehr vage am 18. November 2010 [Akten S. 2099] und präziser am 29. April 2011 [Akten S. 2173 ff.]). Zwei Stunden nach der ersten Einvernahme von B____ wurde eine weitere Einvernahme mit dem Belastungszeugen J____ durchgeführt. Bei dieser Einvernahme war die Verteidigerin von B____ anwesend. Eine Direktkonfrontation mit jenem erfolgte auf Wunsch von J____ nicht (Akten S. 2215). Indessen tauschte sich die Verteidigerin während dieser Einvernahme per SMS mit B____ aus und hatte hiernach keine weiteren Fragen mehr an J____ zu stellen. Sie protestierte auch nicht gegen die Art und Weise, wie die indirekte Konfrontation durchgeführt wurde. Dabei ist ihr Klient B____ zu behaften. Das Gleiche gilt in Bezug auf den Belastungszeugen H____ im Anklagepunkt 1.7, an dessen zweiter Einvernahme die Verteidigerin von B____ ebenfalls teilgenommen hat. Dass die Strafverfolgungsbehörden bei Opfern von Gewaltdelikten und Drohungen das Teilnahmerecht im Interesse einer unbeeinflussten Aussage des Opfers auf die Rechtsvertretung des Beschuldigten beschränken, ist nicht zu beanstanden, zumal wenn die persönliche Teilnahme des Beschuldigten gar nicht verlangt wird.
5.
E____ macht in prozessualer Hinsicht geltend, in Bezug auf die ihm unter Ziff. 1.9 und 1.12 der Anklageschrift vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sei das Akkusationsprinzip verletzt. Weder werde in diesen beiden Anklagepunkten eine Waffe im Sinne von Art. 4 lit. c des Waffengesetzes umschrieben noch eine solche mit ihm in Verbindung gebracht. Bezüglich Ziff. 1.12 der Anklageschrift ist dieser Einwand obsolet, da E____ in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen worden ist. In Bezug auf den Anklagepunkt 1.9 ist der Vorwurf zurückzuweisen. In Ziff. 1.9 lit. a der Anklageschrift (Akten S. 4642 ff., Urteil S. 17) wird ausdrücklich geschildert, dass G____ dem türkischen Staatsangehörigen E____ im Sommer 2009 im Raume Zürich für angeblich CHF 700.– eine Pistole SIG P 210, P 93085, verkauft habe. In Ziff. 1.9 lit. b der Anklageschrift wird sodann festgehalten, E____ habe diese Waffe in der Folge, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein, bis zum 9. April 2010 im Raum Zürich auf sich getragen bzw. an seinem (damaligen) Wohnort in Spreitenbach/AG gelagert. Damit ist dem Akkusationsprinzip in jeder Hinsicht Rechnung getragen.
II. Materielles
1. Delikte zum Nachteil von J____ (Anklagepunkte 1.4 und 1.14)
1.1 Vorfall in der [...] Bar vom 20. August 2008 (AS Ziff 1.4 lit. a/b)
(Beschuldigt: A____, B____, C____)
1.1.1 In Ziff. 1.4.a und b der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft A____, B____ und C____ vor, sie hätten auf Initiative A____ am 20. August 2008 gemeinsam mit weiteren Personen beschlossen, J____, welcher damals in der [...] Bar in Basel arbeitete, „auszunehmen“. Zu diesem Zweck seien sie von Zürich nach Basel gefahren, wobei A____ ein Messer und B____ eine Schusswaffe mitgeführt hätten, was C____ bekannt gewesen sei. Kurz vor Mitternacht hätten sie die [...] Bar betreten. Nachdem sie etwas getrunken hätten, habe C____ J____ von den andern Gästen abgeschirmt, worauf A____ Geld von diesem verlangt habe. Da dieser sich geweigert habe zu zahlen, sei er von zwei Personen, wovon einer mutmasslich B____ gewesen sei, im Auftrag von A____ gepackt worden, worauf dieser J____ die Faust ins Gesicht geschlagen habe. Auch B____ habe J____ geschlagen. Daraufhin habe A____ aus der Kasse der Bar sowie aus dem sich hinter der Bar befindenden Tresor das gesamte Bargeld in unbekannter Höhe an sich genommen. Schliesslich hätten sie von J____ den Schlüssel der Bar verlangt und, nachdem dieser geflüchtet sei, sich in der [...] Bar so aufgeführt, als ob diese ihnen gehören würde. B____ sei während des gesamten Vorfalls mit der Schusswaffe im Lokal gestanden und habe J____ bedroht. Auch C____ habe J____ bedroht, eventualiter sei er draussen gewesen, habe aber genau gewusst, was drinnen geschehe. Insgesamt hätten die Beschuldigten CHF 7'500.– erbeutet (Anklageschrift, Urteil S. 10 ff.). Dadurch hätten sich A____, B____ und C____ des (durch Mitführen einer Schusswaffe) qualifizierten Raubes, B____ zudem der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht.
1.1.2 Das Strafgericht hat erwogen, A____ und B____, welche den Sachverhalt bestritten und sich angeblich nicht daran erinnern konnten, sich an jenem Abend in der [...] Bar aufgehalten zu haben, würden nicht nur durch J____, sondern auch durch ihren Mitbeschuldigten C____ massiv belastet. Dieser habe nicht nur A____ und B____, sondern auch sich selbst belastet, was seinen Aussagen Glaubwürdigkeit verleihe. Demgegenüber seien die Bestreitungen von A____ und B____ nicht glaubhaft, zumal auch Leute aus ihrem eigenen Umfeld, namentlich der Bruder von A____, ihnen widersprochen hätten. Aufgrund des Beweisverfahrens sei gesichert, dass eine Gruppe um A____, B____, dessen Neffen [...] und C____ von Zürich nach Basel gefahren sei, um die [...] Bar zu „übernehmen“. Sie hätten in der Folge das Lokal tatsächlich faktisch besetzt, während J____ es habe verlassen müssen. Da die Aussagen von J____ zu viele Ungereimtheiten aufwiesen, als dass man bei der Rekonstruktion der Ereignisse einzig auf diese abstellen könne, sei der Sachverhalt nur insofern als erstellt zu erachten, als er von J____ und C____ übereinstimmend geschildert worden sei. Demgemäss sei die im Zweifel unbewaffnete Gruppe um A____ in die [...] Bar gegangen und habe dort zunächst etwas getrunken. In der Folge habe C____ den J____ etwas ins Abseits gelockt, worauf B____ und eine weitere Person ihn gepackt hätten. A____ habe von J____ Geld verlangt und ihn geschlagen, worauf J____ verängstigt die Bar verlassen habe. Bezüglich des Deliktsguts sei erstellt, dass mindestens das Serviceportemonnaie kurzzeitig entwendet worden sei (Urteil S. 37 ff.). In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz diesen Sachverhalt als Raub beurteilt, begangen in Mittäterschaft von A____, B____ und C____.
1.1.3 Auch im zweitinstanzlichen Verfahren bestritt B____, je in der [...] Bar gewesen zu sein oder J____ zu kennen. A____ erklärte, die Anschuldigung durch J____ sei wohl eine „Retourkutsche“, da ihre Familien seit 15 Jahren verfeindet seien (Protokoll S. 4). C____ erklärte, dass sie nach Basel gefahren seien, weil A____ mit J____ seit Jahren Probleme habe. Sie seien zu J____ gegangen, dieser sei dann gepackt worden. Er selbst habe das dort anwesende Kind genommen und sei mit ihm rausgegangen (Protokoll S. 9). Damit bestätigte er in groben Zügen seine im Ermittlungsverfahren und in der erstinstanzlichen Verhandlung deponierten Aussagen. Am 18. November 2010 und am 3. Februar 2011 hatte er im Wesentlichen übereinstimmend erklärt, er sei zusammen mit A____, B____ und dessen Bruder und Sohn von Zürich nach Basel gefahren, weil A____ dort ein Lokal habe „übernehmen“ wollen. In diesem Lokal habe A____ von J____ Geld verlangt (CHF 20'000.– oder 30'000.–) und erklärt, bis dieser das Geld geben würde, gehöre das Restaurant ihm. B____ sei auch aufgestanden; dessen Sohn habe dann das Lokal „geschenkt“ bekommen. B____ habe dann J____ gepackt, A____ habe ihn mit der Faust geschlagen. Er selbst habe dann das verängstigte Kind von J____ genommen, sei mit diesem rausgegangen und habe es getröstet. J____ sei schliesslich zusammen mit seinem Kind weggegangen und habe A____ das Lokal überlassen. Nach einer Stunde sei er zusammen mit K____ wieder zurückgekommen (Akten S. 2095-2099, 2156-2157). In der Konfrontationseinvernahme mit A____ vom 29. April 2011 bestätigte er diese Darstellung im Wesentlichen. Er führte aus, sie seien nach Basel gegangen, weil A____ eine alte Rache aus der Türkei gehabt und gesagt habe, jetzt sei „die Zeit gekommen“. A____ habe zu ihm gesagt, er solle J____ nach hinten bringen. Dort hätten A____ und B____ den J____ gepackt und geohrfeigt. Das Kind von J____ habe Angst bekommen und er sei mit diesem nach draussen gegangen und habe es getröstet. In der Folge sei J____ mit seinem Sohn weggegangen. Der Sohn von B____ habe das Portemonnaie genommen und begonnen zu arbeiten. Eine Stunde später sei der Bruder von A____ zusammen mit J____ gekommen und habe mit A____ geschimpft (Akten S. 2171-2176). Als C____ wegen seiner Beteiligung an diesem Delikt am 21. Juni 2011 als beschuldigte Person einvernommen wurde, zeigte er sich zwar empört darüber, dass seine Aussagen auch gegen ihn selbst verwendet würden, war dann aber doch zur Aussage bereit und schilderte das Geschehen im Wesentlichen gleich wie bei seinen früheren Aussagen (Akten S. 2195-2200).
1.1.4 Die Verteidigerin von B____ erachtet die Aussagen von C____ als unglaubhaft, da er mit A____ wegen der Geschichte mit dem Kiosk (Anklagepunkt 1.6, vgl. unten E. 2) und einem Landverkauf in der Türkei ein Problem gehabt habe, was ein Motiv für eine Falschbeschuldigung sein könne. Ausserdem seien seine Aussagen in verschiedener Hinsicht nicht konstant gewesen. Die Widersprüche zwischen den Aussagen von C____ und J____ seien sogar so gross, dass fraglich sei, ob sie überhaupt vom gleichen Vorfall gesprochen hätten (Berufungsbegründung B____ S. 11 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Für eine Absprache zwischen J____ und C____ bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zudem waren die Aussagen von C____, auch wenn sie betreffend der Anzahl der Beteiligten leicht variierten und er einmal von einem Faustschlag, einmal bloss von einer Ohrfeige sprach, die A____ dem J____ gegeben haben soll, bezüglich des Kerngeschehens bemerkenswert konstant. So hat er in allen Einvernahmen angegeben, dass sie auf Initiative von A____ nach Basel gefahren seien, weil dieser mit J____ Probleme gehabt habe und seine Bar habe „übernehmen“ wollen, dass J____ in der Bar von seinen Gästen weggelockt, mit Geldforderungen konfrontiert und geschlagen worden sei, dass C____ selbst mit dem verängstigten Kind J____ hinausgegangen sei, dass J____ wenig später seine Bar verlassen habe, mit seinem Kind weggegangen und später mit K____ zurückgekommen sei, und dass in der Zwischenzeit die Gruppe um A____ die Bar betrieben habe.
1.1.5 Bestätigt werden die Aussagen von C____ nicht nur von jenen von J____, die allerdings – wie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend festgehalten wurde – in Bezug auf die Einzelheiten zu viele Ungereimtheiten enthalten, als dass allein auf diese abgestellt werden könnte, sondern teilweise auch von dessen Chef L____ und in den Grundzügen sogar vom Bruder von A____, K____. So erzählte J____ bei seiner ersten Aussage zu diesem Komplex am 26. Januar 2011 anlässlich seiner Anzeige gegen A____ im Fall [...] (Anklagepunkt 1.14, vgl. E. 1.3), dass im Jahr 2008 eine Gruppe von 6 bis 7 Leuten um A____ mit Waffen in die [...] Bar, wo er damals gearbeitet habe, gekommen sei, ihn bedroht, das Portemonnaie und alles Geld gestohlen und noch mehr Geld verlangt habe. Zwei der Leute von A____ hätten ihn festgehalten und dieser habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Er habe dann die Bar verlassen, weil er Angst gehabt habe, und seinen Chef L____ angerufen. Dieser sei gekommen – er selbst habe vor dem Lokal auf ihn gewartet – und in die Bar zu A____ und dessen Gruppe gegangen, sei aber nach wenigen Minuten wieder rausgekommen und habe gesagt, diese Leute seien gefährlich, er sei mit einer Pistole bedroht worden, er habe Angst und könne nichts machen. Weil sie beide Angst gehabt hätten, hätten sie die Sache nicht der Polizei gemeldet. Er sei dann zu K____ in die [...] Bar gegangen, habe diesem gesagt, dass sein Bruder „Scheisse mit mir macht“ und ihm sein geschwollenes Gesicht gezeigt. Dieser habe ihm Eis zum Auflegen gegeben und sei mit ihm zur [...] Bar gegangen, sei allein zu seinem Bruder hineingegangen und habe mit diesem geredet. Anschliessend habe er ihm gesagt, er müsse ein bisschen warten, das seien gefährliche Leute. Später habe K____ die Leute aus der Bar gewiesen, diese abgeschlossen und ihm den Schlüssel gegeben. Ein oder zwei Monate nach diesem Vorfall habe er die [...] Bar geschlossen und mit allem aufgehört, weil er solche Angst gehabt habe (Akten S. 2101, 2104 f.). In der Konfrontationseinvernahme mit A____ am 27. April 2011 bestätigte er diesen Sachverhalt und ergänzte, A____ habe ihn geschlagen und gesagt, das Restaurant gehöre jetzt ihm, er – J____ – müsse jetzt für ihn arbeiten. Während 6-7 Stunden hätten A____ und seine Gruppe die Bar geführt. Auf Frage, ob auch ein Kind in der Musical Bar anwesend gewesen sei, gab er an, dass sein 12 ½ jähriger Sohn dort gewesen sei. Als die beiden Männer ihn gehalten hätten, damit A____ ihn schlagen könne, habe er darum gebeten, dass man zuerst seinen Sohn gehen lasse (Akten S. 2160-2163). Am 18. Mai 2011 erkannte er auf einem ihm vorgelegten Foto B____ als einen aus der Gruppe um A____ beim Vorfall in der [...] Bar. Er sei dabei gewesen, habe aber nicht aktiv etwas gemacht. A____ habe ihn bedroht. Die restlichen Leute aus der Gruppe hätten nichts gemacht, seien einfach dabei gewesen, um ihm Angst einzujagen. B____ habe sehr aggressiv und bedrohlich gewirkt. Er habe Angst bekommen, habe aber nichts sagen können. Er sei danach rausgeschmissen worden (Akten S. 2185, 2190). In der Konfrontationseinvernahme mit C____ vom 21. Juni 2011 erkannte er auch diesen als einen aus der Gruppe um A____ (Akten S. 2202) und bestätigte erneut, dass sein Kind bei jenem Vorfall ebenfalls in der Bar gewesen sei. Es sei möglich, dass C____ mit diesem hinausgegangen sei, das habe er aber nicht gesehen. Ebenfalls bestätigte er, dass ihn jemand zum Computer gerufen habe – es sei gut möglich, dass das C____ gewesen sei – und dass er auf dem Weg dorthin von zwei Männern gepackt und von A____ geschlagen worden sei (Akten S. 2202).
L____ erklärte bei seiner Einvernahme am 28. Januar 2011 auf Hinweis auf diesen Sachverhalt, er habe „schon etwas gehört“, aber das habe nichts mit der [...] Bar zu tun, sondern sei ein „Privatproblem“ von J____ mit A____ gewesen. Er habe gehört, dass A____ bei J____ in der [...] Bar gewesen sei und K____ später dazugekommen sei und A____ rausgeworfen habe. Es stimme aber sicher nicht, dass A____ CHF 5'000.– oder 6'000.– gestohlen habe, so viel Geld sei nicht in der Kasse gewesen (Akten S. 2124, 2126 f.). Auf Frage, ob er damals auch dort gewesen sei, gab er zu Protokoll, J____ habe ihm telefoniert und gesagt, dass A____ im Lokal sei, er sei besoffen und habe ihn geschlagen und alles Geld genommen. Er sei dann dorthin gegangen; A____ sei besoffen gewesen und habe gesagt, dass das nicht sein – L____s – Problem sei und er gehen solle. Weil er keine Probleme mit A____ habe haben wollen, sei er zu K____ gegangen, habe diesem den Schlüssel zum Lokal gegeben und gesagt, er solle A____ rauswerfen, was dieser dann auch getan habe (Akten S. 2127). Dies bestätigte er auch in der erstinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 5348 f.). K____ selbst bestritt zwar, dass sich der Fall so abgespielt habe wie von J____ und C____ angegeben, räumte aber immerhin ein, dass A____ einmal in der [...]Bar gewesen sei, wo er nach Angabe von J____, der ihn angerufen habe, „Scheisse machen“ würde (Akten S. 2133).
1.1.6 Durch die insofern übereinstimmenden Aussagen ist somit erwiesen, dass eine Gruppe um A____, zu der auch B____ und C____ gehörten, in die [...] Bar gegangen ist, um die Bar „zu übernehmen“, dass sie dort J____ mit Geldforderungen konfrontierten, ihn aus dem Lokal wiesen und dieses selbst weiterbetrieben, bis K____ diesem Treiben ein Ende setzte. Hinsichtlich des Diebstahls des Serviceportemonnaies ist der Sachverhalt hingegen nicht mit hinreichender Klarheit nachgewiesen. So soll nach den Aussagen J____ das Serviceportemonnaie von A____ weggenommen und später der Betrag von CHF 1'000.– von K____ an ihn zurückgegeben worden sein, während nach der Darstellung C____ der Sohn von B____ das Portemonnaie an sich genommen und damit in der Bar weiter gearbeitet haben soll. Auch dass A____ den J____ mit der Faust geschlagen habe, ist angesichts der diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen von C____ in dubio nicht erstellt. Eine Ohrfeige wäre als Tätlichkeit, allenfalls als einfache Körperverletzung zu werten; diesbezüglich fehlt jedoch ein rechtzeitig gestellter Strafantrag.
1.1.7 In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt daher entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht als Raub zu werten. Die Vertreibung von J____ aus seiner Bar, damit diese von der Gruppe um A____ weitergeführt werden konnte, stellt hingegen eine Nötigung dar. Dass das Appellationsgericht den Anklagesachverhalt auch unter diesem Aspekt prüfen werde, wurde den Berufungsklägern in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mitgeteilt und die Verteidiger und die Verteidigerin aufgefordert, sich in den Plädoyers dazu zu äussern (Protokoll S. 6). Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt. Ein Schuldspruch wegen Nötigung stellt auch keine Verletzung des Akkusationsprinzips dar, da der Sachverhalt, der zu diesem Schuldspruch führt, in Ziff. 1.4 lit. b der Anklageschrift ausreichend umschrieben wird („Schliesslich verlangten die Beschuldigten von J____ den Schlüssel zur Bar. Da J____ enorm grosse Angst vor dem Beschuldigten A____ und seiner Gefolgschaft hatte, gab er ihnen den Schlüssel und flüchtete anschliessend. Die drei Beschuldigten und [...] führten sich anschliessend in der [...] Bar so auf, als ob diese Bar ihnen gehören würde“, Urteil S. 11). Durch die Umqualifizierung liegt auch keine unzulässige Reformatio in Peius im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO vor, enthält doch der Straftatbestand der Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe eine tiefere Strafdrohung als jener des Raubs, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet wird (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288).
Haupttäter der Nötigung war A____. Zu prüfen ist, ob B____ und C____ als Mittäter zu beurteilen sind, wie dies die Vorinstanz getan hat. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Täter Tatherrschaft hat, das heisst, ob sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 82, 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88, je mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden den anderen Mittätern angerechnet, auch wenn diese zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hatten, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93; zum Ganzen: BGer 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2).
Nach dem Beweisergebnis wussten B____ und C____ bereits bei der Abfahrt in Zürich, was das Ziel ihres Ausflugs nach Basel war, nämlich die Bar von J____ zu „übernehmen“, weil A____ „Probleme“ mit diesem hatte. Indem sie bei dieser Aktion einen Teil der Gruppe um A____ bildeten, trugen sie den Nötigungsvorsatz mit, bestärkten A____ in seinem Tun und trugen, auch wenn sie nicht persönlich Drohungen aussprachen oder Gewalt ausübten, durch die demonstrierte personelle Übermacht als „Drohkulisse“ entscheidend zur Tatausführung bei, so dass diese wesentlich von ihrer Mitwirkung abhing. Auch wenn C____ während eines Teils der Nötigungshandlungen nicht in der Bar weilte und damit diesbezüglich keine direkte Tatherrschaft hatte, weil er mit dem Sohn von J____ draussen war, demonstrierte er durch seine Rückkehr in die Bar nach dem Rauswurf von J____ und durch den Verbleib bei der Gruppe während der unrechtmässigen Führung der Bar sein Einverständnis auch mit den während seiner Abwesenheit erfolgten Handlungen. Damit sind sowohl A____ als auch B____ und C____ als Mittäter der Nötigung schuldig zu erklären.
1.2 Erpressungen z.N. von J____ (AS Ziff. 1.4 lit. c)
(Beschuldigt: A____, C____)
1.2.1 Unter Ziffer 1.4 lit. c der Anklageschrift wird geschildert, dass einige Tage nach dem Vorfall in der [...] Bar C____ zu J____ gegangen sei und diesem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gesagt habe, dass er im Auftrag von A____ Geld holen müsse. J____ sei infolge des bedrohlichen Verhaltens von C____ und der Vorgeschichte derart verängstigt gewesen, dass er C____ CHF 1'000.– ausgehändigt habe. C____ habe dieses Geld für sich behalten. Dadurch habe er sich der Erpressung schuldig gemacht. In den darauffolgenden Wochen seien im Auftrag von A____ im Wochentakt nicht ermittelte Personen in der [...] Bar erschienen und hätten von J____ Geld verlangt, wobei sie jeweils per Mobiltelefon mit A____ verbunden gewesen seien und dieser J____ via Telefon gesagt habe, er müsse diesen Leuten Geld geben. Mit diesem Verhalten und dem bedrohlichen Auftreten seiner Leute habe A____ J____ in Angst versetzt, so dass dieser den Geldeintreibern verschiedene Geldbeträge, insgesamt CHF 1'900.–, gegeben habe (Urteil S. 11 f.). A____ habe sich dadurch (zusammen mit andern angeklagten Fällen) der gewerbsmässigen Erpressung schuldig gemacht. Auch B____ war gemäss dem Titel zu Ziff. 1.4 der Anklageschrift (Urteil S. 10) der gewerbsmässigen Erpressung zum Nachteil von J____ angeklagt, wobei dessen Beteiligung in diesem Sachverhaltsabschnitt allerdings nicht geschildert wurde.
1.2.2 Das Strafgericht hat hierzu erwogen, alle Geldeintreiber einschliesslich C____ hätten gewusst, dass kein legitimer Anspruch auf diese Vermögensdisposition bestanden habe. Sie hätten die Tatsache ausgenutzt, dass J____ noch immer unter dem Eindruck des Überfalls und der dabei angewendeten Gewalt gestanden sei. Die Vorinstanz hat daher C____ anklagegemäss der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, A____ aufgrund der mehrfachen Tatbegehung gegen dasselbe Opfer der fortgesetzten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB schuldig erklärt. B____ wurde in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der (gewerbsmässigen) Erpressung freigesprochen (Urteil S. 40).
1.2.3 C____ hat geltend gemacht, er habe beim Vorfall vom 20. August 2008 in der [...] Bar gehört, dass A____ dem die Bar verlassenden J____ hinterhergerufen habe, dass dieser ihm noch CHF 30'000.– schulde und dass bis zur Bezahlung dieser Schuld die Bar ihm (A____) gehöre. Etwa eine oder zwei Wochen nach diesem Vorfall habe er (C____) wegen eines Baulandgeschäfts mit A____ in die Türkei fliegen müssen. A____ habe ihm gesagt, er solle das Geld für das Flugticket bei J____ abholen; er habe sich zwischenzeitlich mit diesem geeinigt und die Streitereien beigelegt. Es sei „keine Erpressung und nichts“. Er habe zuerst nicht gehen wollen, da er nicht „in Solches“ habe hineingezogen werden wollen. A____ habe dann aber in seiner Anwesenheit mit J____ telefoniert und diesem gesagt, dass C____ vorbeikommen werde und J____ ihm dann das Geld geben solle. Die beiden hätten normal miteinander gesprochen, so dass er sich entschlossen habe, nach Basel zu gehen. J____ habe ihn freundlich begrüsst und ihm CHF 1'000.– gegeben (Akten S. 2198). In der Berufungsbegründung vom 25. Februar 2013 hat C____ betont, dass er J____ zu keinem Zeitpunkt gedroht habe, sondern vielmehr davon überzeugt gewesen sei, dass alles seine Richtigkeit habe (Berufungsbegründung S. 5 f.).
Damit ist zugestanden, dass C____ im Auftrag von A____ kurze Zeit nach dem Vorfall vom 20. August 2008 von J____ CHF 1'000.– entgegengenommen hat. Zu prüfen ist, ob es sich hierbei um Erpressung handelt und wenn ja, ob C____ vorsätzlich gehandelt hat.
1.2.4 Zwischen dem Vorfall vom 20. August 2008 und den nachfolgenden Geldeintreibungen besteht klarerweise ein enger Zusammenhang. Dieser Vorfall und die nachfolgenden Geldforderungen haben gar dazu geführt, dass J____ seine Arbeit in der [...] Bar aufgab. So erklärte J____ im Zusammenhang mit seiner Schilderung des Vorfalls vom 20. August 2008, dass K____ seinem Bruder gesagt habe, dieser solle das gestohlene Geld zurückgeben. Das habe A____ aber nicht getan. „Im Gegenteil. Kurze Zeit später tauchten seine Leute auf und verlangten Geld. […] Es war immer ca. 1 Woche Zeit vergangen zwischen den Zahlungen. Bezahlt habe ich […] 1'900.– Franken. Dann bin ich weggegangen vom Lokal. […] Ich kenne diese Leute nicht. Die haben gesagt, dass sie von A____ geschickt wurden. Ich habe das nicht geglaubt und so haben diese Leute beim ersten Mal mit A____ telefoniert und mir dann das Telefon gegeben. Der A____ hat mir dann am Telefon gesagt, dass er diese Leute geschickt hätte und ich das Geld an diese zahlen müsste“, Akten S. 2105). Auf die oben wiedergegebenen Aussagen von C____ angesprochen erklärte er: „A____ sagte zu mir, ich schicke eine Person zu dir, dieser wirst du das Geld geben. Dann hat A____ das Telefon aufgelegt. Er sagte, ich solle CHF 1'000.– geben, fertig Schluss.“ (Akten S. 2205). Dieser anlässlich der Konfrontation mit C____ wiedergegebenen Schilderung des fraglichen Telefonats hat C____ nicht widersprochen. Nach dem von C____ miterlebten Vorfall vom 20. August 2014, bei dem J____ geschlagen, in Angst versetzt und aus seiner eigenen Bar vertrieben worden war, erscheint ein solches Telefonat keineswegs geeignet, C____ davon zu überzeugen, dass der Streit beendet sei und J____ ihm das von A____ verlangte Geld aus freien Stücken gebe. Es ist offensichtlich und musste auch für C____ klar erkennbar sein, dass J____ ihm das Geld nur unter dem Eindruck des Vorfalls vom 20. August 2008 und aus Angst vor A____ übergab, was dieser anlässlich der Konfrontation mit ihm auch ausdrücklich bestätigte („A____ hat mich ja unter Druck gesetzt und bedroht, dass ich Geld geben musste“, Akten S. 2206). Die Behauptung von C____, er habe geglaubt, J____ habe A____ das Geld tatsächlich geschuldet und es ihm als Abgesandtem von A____ freiwillig übergeben, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Er musste sich bewusst sein, dass J____ unter Druck stand, als er ihm das Geld gab. Er hat auch nie geltend gemacht, dass A____ ihm erzählt habe, dass und weshalb J____ ihm rechtmässig Geld schulde. Entgegen der Auffassung seines Verteidigers (Berufungsbegründung S. 6) konnte er daher nicht in gutem Glauben davon ausgehen, dass es bei dem Geldgeschäft zwischen A____ und J____ um die Begleichung einer Schuld ging und dass A____ die Forderung gegenüber J____ ihm abgetreten habe, damit er mit dem Geld in die Türkei reisen könne. Er hat daher vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Damit ist der Schuldspruch gegen C____ wegen Erpressung zu bestätigen.
1.2.5 A____ hat vor Appellationsgericht nicht in Abrede gestellt, dass C____ in seinem Auftrag CHF 1'000.– bei J____ erhältlich gemacht hat, diese Transaktion aber damit erklärt, dass sein Bruder dem J____ das Geld gegeben habe, damit dieser es ihm weitergebe. Da er J____ wegen des zwischen ihnen bestehenden Konflikts aber nicht habe sehen wollen, habe er C____ geschickt, um das Geld zu holen (Protokoll S. 4 f.). Zwar hat auch J____ angegeben, dass der Bruder von A____ ihm CHF 1'000.– gegeben habe, doch soll es sich dabei um die Rückgabe des von A____ am 20. August 2008 in der Musical Bar gestohlenen Geldes gehandelt haben (Akten S. 2152 f., 5342; vgl. dazu auch Aussage L____, Akten S. 2128). Diese Geldübergabe kann daher nicht mit dem Auftrag verbunden gewesen sein, das Geld A____ zu übergeben, resp. wenn das der Fall gewesen wäre, hätte A____ jedenfalls keinen rechtmässigen Anspruch darauf gehabt. Es wäre ausserdem widersinnig, wenn der Bruder von A____ Geld, das er A____ geben wollte, ausgerechnet einer Person ausgehändigt hätte, die mit diesem im Streit lag. Die Aussage von A____ ist daher unglaubhaft. Dass er gegenüber J____ eine rechtmässige Geldforderung gehabt habe, macht A____ nicht geltend. Damit hat auch er sich bezüglich dieser CHF 1'000.– der Erpressung schuldig gemacht. Dass er in der Folge im Wochentakt noch mindestens drei andere Leute bei J____ vorbeigeschickt hat, um Geld von diesem einzufordern, und dass J____ unter dem Eindruck der Geschehnisse vom 20. August 2008 aus Angst vor A____ das geforderte Geld bezahlt hat, ist durch dessen diesbezüglich konstanten und im Kernbereich widerspruchsfreien Aussagen ebenfalls erstellt (Akten S. 2105, 2159, 2163 f.). Auch diese Taten sind als Erpressungen zu beurteilen, auch wenn anlässlich dieser Geldeinforderungen keine ausdrücklichen Drohungen ausgestossen worden sind. Dies war vor dem Hintergrund der am 20. August 2008 aufgebauten Drohkulisse gar nicht notwendig. Vorsatz und Bereicherungsabsicht sind ebenfalls zu bejahen. Da sich diese Erpressungen stets gegen die gleiche Person richteten, hat die Vorinstanz A____ zu Recht der fortgesetzten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist zu bestätigen.
1.3 Vorfall vom 22. Januar 2011 im Café [...] (AS Ziff. 1.14)
(Beschuldigt: A____)
1.3.1 In Ziff. 1.14 der Anklageschrift wird A____ vorgeworfen, er sei am 22. Januar 2011, 2 ½ Jahre nach den oben beurteilten Vorfällen, in dem mittlerweile von J____ geführten Café [...] erschienen und habe von J____ – offenbar im Wissen, dass dieser wenige Tage zuvor bei der Bank einen Kredit aufgenommen habe – die Bezahlung von CHF 25'000.– gefordert. Dabei habe er gedroht, dass, wenn J____ das Geld nicht bereitstelle, Schlimmeres passieren werde als „beim letzten Mal“, womit er den Vorfall in der [...] Bar vom 20. August 2008 gemeint habe. Er habe gedroht, J____ zu schlagen und auch Waffen mitzunehmen, falls dieser nicht zahle. Vor dem Hintergrund der früheren Geschichte habe das bedrohliche Auftreten von A____ J____ in Angst und Schrecken versetzt, doch sei er dieses Mal nicht gewillt gewesen zu zahlen und habe Strafanzeige gegen A____ erstattet (Urteil S. 24 f.).
1.3.2 Das Strafgericht hat erwogen, J____ habe am 23. Januar 2011 Strafanzeige gegen A____ erstattet, wobei er den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt zu Protokoll gegeben habe. A____ bestreite die Vorwürfe und mache geltend, er sei zwar im Café von J____ gewesen, habe sich dort aber nur mit einem M____ unterhalten. Es sei indessen nicht glaubhaft, dass A____ den neuen Arbeitsort von J____ aufgesucht habe, nur weil er gehört habe, dass besagter M____ dort verkehre, und dass er den Letzteren auch noch rein zufällig dort angetroffen habe. Ausserdem würden seine Aussagen jenen des besagten M____ widersprechen, habe dieser doch zu Protokoll gegeben, dass er sich am fraglichen Tag zwar tatsächlich im Café [...] aufgehalten und sich dort auch kurz mit A____ unterhalten habe; allerdings habe dieser vor allem mit J____ gesprochen. Demgegenüber würden die Aussagen von J____ durch jene seiner Serviceangestellten gestützt, welche die Geschehnisse des fraglichen Nachmittags übereinstimmend mit ihm geschildert und erzählt habe, dass J____ nach dem mit A____ vor dem Lokal geführten Gespräch ganz nervös gewesen sei. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei daher als erstellt zu erachten (Urteil S. 40 f.). Diesen Ausführlungen kann vollumfänglich gefolgt werden, wobei für die Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.
1.3.3 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, indem sich A____ den nachhaltigen Eindruck, den der Überfall im Jahr 2008 auf J____ hinterlassen habe, ein weiteres Mal zu Nutzen gemacht und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gedroht habe, wenn J____ das verlangte Geld nicht bereitstelle, würde gar Schlimmeres passieren als damals, habe er diesen erneut erpressen wollen. Da J____ sich allerdings dieses Mal nicht habe einschüchtern lassen, sei der angestrebte Erfolg nicht eingetreten, so dass lediglich ein Versuch vorliege. Auch wenn zwischen dieser Tat und den vorangehenden Erpressungen gegen J____ 2 ½ Jahre lagen und der neuen Tat wohl ein neuer Tatentschluss zugrunde lag, ist auch die neue – wenn auch nur versuchte – Tat ein Teil der fortgesetzten Erpressung gegen J____ (vgl. Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 156 N 39). Sie geht daher im entsprechenden Schuldspruch auf und es ist nicht noch ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter fortgesetzter Erpressung zu erlassen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Insofern ist das vorinstanzliche Dispositiv zu korrigieren.
2. Delikte zum Nachteil von C____ (AS Ziff. 1.6)
(Beschuldigt: A____)
2.1 In Ziff. 1.6 der Anklageschrift (Urteil S. 13 ff.) wird geschildert, A____ habe im Sommer 2008 geplant, von N____ den diesem gehörenden Kiosk am Bahnhof [...] in Zürich zu übernehmen. Im Hinblick darauf habe er dort verschiedene Reparaturarbeiten durchgeführt, wofür er von N____ und dessen Bruder C____ CHF 30'000.– verlangt habe, obwohl die Arbeiten lediglich CHF 10'000.– wert gewesen seien. Er habe N____ mehrmals damit gedroht, C____ zu töten und ihm den Kiosk wegzunehmen, falls er ihm das Geld nicht bezahlen würde. Schliesslich habe N____ ihm im Sommer 2008 CHF 10'000.– bezahlt. Nachdem A____ wieder aus dem Kiosk ausgestiegen sei, habe C____ diesen geführt. An einem nicht ermittelbaren Tag im Jahr 2009 sei eine nicht ermittelte Person im Auftrag von A____ zu C____ gekommen und habe von diesem CHF 25'000.– verlangt. Als C____ nicht habe bezahlen wollen, sei A____ selbst gekommen und habe ihm in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gedroht, ihn zu töten, wenn er die CHF 25'000.– nicht bezahle (AS Ziff. 1.6 lit. a). Da C____ nicht habe bezahlen können, sei A____ wieder auf dessen Bruder N____ losgegangen und habe diesem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht mit der Tötung der ganzen Familie gedroht, wenn er „die Probleme seines Bruders“ nicht lösen würde. Daraufhin habe N____ eine schriftliche Schuldanerkennung in Höhe von CHF 20'000.– unterzeichnet und A____ im November 2009 CHF 15'000.– übergeben (AS Ziff. 1.6 lit. b). Am 20. November 2009 seien A____ und weitere Personen beim Kiosk von C____ erschienen, der zu diesem Zeitpunkt von einem Tamilen probeweise gemietet worden sei. Sie hätten sich bedrohlich vor diesem aufgestellt, ihn am Arm gepackt und behauptet, der Kiosk gehöre ihnen. Der Tamile habe sich losreissen und flüchten können. Draussen seien weitere Männer gestanden, welche zur Gruppe um A____ gehört hätten, und hätten ihm den Kioskschlüssel weggenommen (AS Ziff. 1.6 lit. c).
Die Staatsanwaltschaft hat lediglich den in Ziff. 1.6 lit. a der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt als Erpressung zum Nachteil von C____ angeklagt. In Bezug auf allfällige Delikte zum Nachteil von N____ wurde keine Anklage erhoben, da dieser seinen am 2. Dezember 2009 gestellten Strafantrag wegen Drohung (Akten S. 2315) am 8. Juni 2010 wieder zurückgezogen (Akten S. 2411) und der Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2011 mitgeteilt hatte, die Sache sei für ihn erledigt und er wolle keine Aussagen mehr dazu machen (Akten S. 2437). Der Tamile hat von vornherein auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet (Akten S. 2301).
2.2 Das Strafgericht hat erwogen, weder A____ noch C____ hätten dem Gericht die Umstände des fraglichen Ereignisses plausibel darlegen können. Klar sei einzig, dass sich die Angelegenheit um zwei offenbar eng miteinander verwobene Geschichten drehe, zum einen um den Kiosk von C____s Bruder N____, zum andern um ein Geschäft betreffend Bauland in der Türkei, das A____ und C____ hätten abschliessen wollen. A____ bestreite, von C____ unter Todesdrohungen CHF 25'000.– verlangt zu haben. Allerdings bestehe kein Anlass, an den gleichbleibenden und nachvollziehbaren, klaren und plausiblen Aussagen von C____ zu zweifeln, zumal diese indirekt von den Aussagen des Tamilen und von N____ gestützt würden. Zwar sei die Zahlung der geforderten CHF 25'000.– schliesslich ausgeblieben, doch habe A____ versucht, C____ durch Androhung ernstlicher Nachteile zu einer Vermögensdisposition zu bringen. Da indessen nicht klar sei, ob ein Anrecht auf die Forderung bestanden habe oder nicht, sei das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht im Zweifel nicht erstellt. Die Vorinstanz hat daher A____ nicht der (versuchten) Erpressung, sondern der versuchten Nötigung schuldig gesprochen (Urteil S. 44 f.).
2.3 Die genauen Umstände der beabsichtigten Kioskübernahme durch A____ und des Baulandgeschäfts zwischen diesem und C____, welche den Hintergrund dieses Anklagepunktes darstellen, konnten auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht geklärt werden, da sich die entsprechenden Aussagen der beiden Beteiligten nach wie vor diametral entgegenstehen (vgl. Protokoll S. 5, 9 f.). Indessen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen von C____ in Bezug auf die mit Todesdrohungen verbundene Forderung von CHF 25'000.– (AS Ziff. 1.6. lit. a) im Kernbereich stets konstant, klar und nachvollziehbar waren. So gab er am 9. Dezember 2009, anlässlich seiner Befragung zum Vorfall vom 20. November 2009 (AS Ziff. 1.6 lit. c), zu Protokoll, A____ habe im Sommer 2008 ihn und seine Familie bedroht und gesagt, er habe für den Kiosk CHF 30'000.– ausgegeben und wolle das Geld wieder haben. Er, C____, solle ihm das Geld geben, sonst werde er ihn töten (Akten S. 2324). Ca. ein Monat vor der Einvernahme – also im November 2009 – sei A____ zusammen mit einem andern Mann zu ihm an den Kiosk gekommen und habe erneut von ihm Geld gefordert und ihm gedroht, ihn andernfalls zu töten. Später habe A____ ihn angerufen und wiederum gedroht, ihn zu töten und zu „ficken“, auch habe er Drohungen gegen seine Familie ausgestossen (Akten S. 2325, 2326). Am 18. November 2010 schilderte er in einer längeren Einvernahme unter anderem, dass im Sommer 2008 nach dem gescheiterten Baulandgeschäft in der Türkei A____ zu seinem Bruder N____ gegangen sei und diesem gesagt habe, er – C____ – schulde ihm Geld und werde getötet, wenn N____ nicht zahle. Daraufhin habe N____ aus Angst einen Zettel unterschrieben, wonach er bei A____ mehr als CHF 10'000.– Schulden habe, und ihm CHF 15'000.– oder CHF 20'000.– bezahlt (Akten S. 2417). Später sei ein gemeinsamer Bekannter von ihm und A____ zu ihm gekommen und habe gesagt, er müsse A____ CHF 25'000.– geben, dann „sei Ruhe“. Nachdem er sich geweigert habe zu zahlen, sei ca. im Januar 2009 A____ selbst zu ihm in den Kiosk gekommen und habe ebenfalls verlangt, er müsse ihm „als Strafe“ CHF 25'000.– geben, sonst werde er ihn töten. Er habe jedoch nicht bezahlt (Akten S. 2418). Auch bei einer Konfrontationseinvernahme mit A____ am 29. April 2011 hat er diese Aussagen bestätigt. A____ habe ihm gesagt, da er – C____ – sein Landstück in der Türkei zurückerhalten habe, müsse er ihm CHF 25'000.– zahlen. Er sei dann in den Kiosk gekommen und habe auf den Tisch geschlagen und gedroht, ihn umzubringen (Akten S. 2453). A____ sei auch zu seinem Bruder gegangen und habe diesem gedroht, dass er ihn, C____, umbringen werde. Dieser habe dann CHF 10'000.– oder 14'000.– bezahlt und ein Papier unterschrieben (Akten S. 2454).
Gestützt werden die Aussagen von C____ durch jene von N____. Dieser sagte am 2. Dezember 2009 aus, A____ habe ihn angerufen und gesagt, sein Bruder solle zahlen, ansonsten werde er grosse Probleme bekommen. Worum es bei dieser „Schuld“ genau gehe, wisse er nicht. A____ habe gesagt, dass er N____s Familie auslöschen und seinen Bruder töten werde. Er als Bruder solle die Probleme lösen. A____ komme immer mit mehreren Personen. Das sei wie eine Mafia. Da er wolle, dass A____ seinen Bruder in Ruhe lasse, habe er ihm im Jahr 2008 CHF 10'000.– gegeben und zudem eine Schuldanerkennung über CHF 20'000.– unterschrieben. Vor ca. drei bis vier Wochen habe er ihm nochmals CHF 15'000.– gegeben, CHF 5'000.– müsse er ihm am 15. Dezember 2009 noch geben (Akten S. 2317 f., 2319).
Auch die Aussagen des Tamilen bezüglich des Auftauchens von A____ und dessen Männer beim Kiosk und seiner Vertreibung daraus nach Wegnahme des Kioskschlüssels (Akten S. 2295) bestätigen indiziell die Aussagen von C____, indem sie A____s unzimperliche Art bei der Eintreibung von „Schulden“ demonstrieren. Diese Schilderung erinnert zudem frappant an die „Übernahme“ der [...] Bar im Anklagepunkt 1.4, was ihr zusätzliche Glaubhaftigkeit verleiht und zugleich die Richtigkeit des Beweisergebnisses im Anklagepunkt 1.4 belegt.
2.4 Es ist daher mit der Vorinstanz von der Richtigkeit des in Ziff. 1.6 lit. a der Anklageschrift geschilderten Sachverhalts auszugehen. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts als versuchte Nötigung ist zu bestätigen, wobei im Einzelnen auf die Erwägungen auf S. 44 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann.
3. Delikte zum Nachteil von O____ (AS Ziff. 1.7)
(Beschuldigt: B____)
3.1 Gemäss dieser Ziffer der Anklageschrift (Urteil S. 15) sollen A____ und B____ ihrem Landsmann O____, welcher dringend Geld benötigt habe, im August 2008 einen Kredit von CHF 15'000.– mit einer Laufzeit von drei Monaten gewährt haben mit der Auflage, dass O____ anschliessend den Kredit zuzüglich CHF 5'000.– Zins zurückzahle. Da O____ nach drei Monaten die insgesamt CHF 20'000.– nicht habe bezahlen können, hätten ihm die beiden Berufungskläger Anfang des Jahres 2009 bei einem Treffen während mehrerer Stunden in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gedroht, seiner Frau und seiner Tochter etwas anzutun, wenn er nicht innert der nächsten drei Monate CHF 25'000.– bezahle. Im April 2009 habe O____ einem nicht ermittelten Boten der Berufungskläger diese Summe übergeben, wofür er eigens bei einem Bekannten einen neuen Kredit habe aufnehmen müssen. Im September 2009 habe B____ mit dem Wissen von A____ O____ erneut kontaktiert und von diesem nochmals CHF 18'000.– gefordert, weil er das Darlehen zu spät zurückbezahlt habe. Dabei habe er damit gedroht, dass der Familie von O____ etwas passiere, wenn er nicht sofort bezahle. In der Folge hätten B____ und A____ den O____ bis Anfang 2010 mehrmals angerufen und ihm erhebliche Nachteile angedroht für den Fall, dass er nicht bezahle, so dass er schliesslich Anzeige erstattet habe. Die Staatsanwaltschaft hat Schuldsprüche gegen A____ und B____ wegen gewerbsmässiger Erpressung beantragt.
3.2 Das Strafgericht hat erwogen, durch die glaubhaften Aussagen von O____ und durch zugestandenermassen von B____ im Januar 2010 versandte SMS sei erstellt, dass B____ den O____ durch Drohungen zur Rückzahlung eines Darlehens zuzüglich Zins habe bringen wollen. Indem B____ dem O____ und dessen Familie ernstliche Nachteile angedroht habe, habe er ihn zu einer Vermögensdisposition bestimmt, womit sich O____ selbst am Vermögen geschädigt habe. Allerdings sei entgegen der Anklageschrift davon auszugehen, dass die Rückzahlung von CHF 25'000.– einer Vereinbarung entsprochen habe, mit der auch O____ einverstanden gewesen sei. B____ sei daher bezüglich dieses Betrags mangels ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht nicht der Erpressung, sondern der Nötigung schuldig zu sprechen. Erstellt sei der Sachverhalt auch in Bezug auf die im Herbst 2009 ebenfalls unter Drohungen als „Verzugszins“ zusätzlich geforderten CHF 18'000.–. Hinsichtlich dieses Betrags sei bei B____ auch die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gegeben gewesen, so dass er diesbezüglich der versuchten Erpressung schuldig zu sprechen sei. Nicht rechtsgenüglich nachweisbar sei hingegen eine Beteiligung von A____. Dieser wurde daher vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von O____ freigesprochen (Urteil S. 45 ff.).
3.3 O____ erstattete am 17. Februar 2010 bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen einen Türken namens „B____“, weil dieser ihn „mehrfach zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten“ telefonisch und per SMS bedroht habe. Dabei schilderte er ausführlich die Aufnahme eines Privatkredits von CHF 15'000.– im August 2008, den er nach drei Monaten zuzüglich CHF 5'000.– hätte zurückzahlen müssen, wozu er aber wegen eines in der Türkei erlittenen Unfalls nicht in der Lage gewesen sei, so dass er schliesslich nach insgesamt sechs Monaten CHF 25'000.– habe zurückzahlen müssen. Danach sei die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen und er habe rund ein Jahr nichts mehr gehört. Plötzlich habe er wieder einen Anruf bekommen mit der Forderung, er müsse für jeden Monat verspäteter Zahlung nochmals CHF 6'000.–, insgesamt also CHF 18'000.–, nachzahlen. Als er auf diese Forderung nicht eingegangen sei, habe er SMS und Anrufe von zwei Mobiltelefonnummern erhalten, wobei der Anrufer resp. Absender auch Drohungen gegen seine Frau und Tochter ausgestossen und ihm gedroht habe, er werde ihm ein Ohr abschneiden. Er sei auch schon bedroht worden, als er sich wegen der Fristverlängerung des Kredits mit den Typen in Zürich getroffen habe (Akten S. 2475-2480). Über CCIS konnte die Polizei ermitteln, dass die Nummer, von welcher die Drohanrufe ausgegangen seien, auf B____ eingelöst war (Akten S. 2472, 2476). Die SMS – eines vom 28. Januar 2010, 13:45 Uhr, drei vom 29. Januar 2010, 10:52 Uhr, 14:07 Uhr und 15:11 Uhr – mit teilweise bedrohendem Inhalt, welche zugestandermassen ebenfalls von B____ stammten (Akten S. 5338, zweitinstanzliches Protokoll S. 6), wurden während der Einvernahme von O____ vom Dolmetscher ab dessen Mobiltelefon übersetzt (Akten S. 2479). Die Verteidigerin von B____ bestreitet die Richtigkeit dieser Übersetzung, da der Übersetzer ein Kollege von O____ und kein professioneller Dolmetscher gewesen sei, und stellt gleichzeitig die Existenz dieser SMS in Frage, für welche keinerlei Beweis vorläge. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Dolmetscher auf seine Pflichten und die Folgen wissentlich falscher Übersetzung hingewiesen worden war. Die SMS wurden zwar nicht ausgedruckt und den Akten beigegeben, was zu bedauern ist, doch wurden sie vom Dolmetscher in Anwesenheit des einvernehmenden Polizeibeamten vom Mobiltelefon von O____ verlesen, so dass deren Existenz vom Polizeibeamten verifiziert werden konnte.
In einer zweiten Einvernahme vom 17. März 2010 hat O____ wiederum den Sachverhalt sehr detailliert und in allen wesentlichen Punkten gleich wie bei der ersten Einvernahme geschildert sowie seine früheren Aussagen bestätigt und präzisiert (Akten S. 2502-2516). Seine Aussagen zeichnen sich durch hohe Konstanz und Detailreichtum aus und weisen Verknüpfungen mit andern Geschehnissen resp. örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten auf (Grund der Kreditaufnahme, Unfall in der Türkei etc.). Ausserdem werden sie durch die SMS und die CCIS-Abklärung betreffend des Mobiltelefons, von dem die Drohungen ausgingen, verifiziert. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass seinen Aussagen eine sehr hohe Glaubwürdigkeit zukommt, so dass darauf abzustellen ist.
3.4 Die Vorinstanz hat somit den angeklagten Sachverhalt zu Recht als nachgewiesen erachtet, soweit er B____ betrifft. Auch in rechtlicher Hinsicht ist der Vorinstanz zu folgen, wobei im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen auf S. 46 f. des Urteils verwiesen werden kann. Die Schuldsprüche gegen B____ wegen Nötigung und versuchter Erpressung sind somit zu bestätigen.
4. Delikt zum Nachteil von P____ und Q____ (AS Ziff. 1.8)
(Beschuldigt: A____)
4.1 In dieser Ziffer der Anklageschrift wird geschildert, dass die mit A____ befreundete R____ im Februar 2009 ihrer Landsfrau P____ eine Beteiligung an dem von ihr seit Dezember 2008 geführten Restaurant [...] in Affoltern am Albis angeboten habe. Als Anteil der angeblichen Kosten des Inventars habe P____ am 10. Februar 2009 vereinbarungsgemäss CHF 30'000.– an R____ bezahlt. Wenig später habe R____ erklärt, sie wolle ganz aus dem Restaurant aussteigen und P____ und deren Ehemann Q____, der das Restaurant künftig mit ihr führen wollte, sollten ihr nochmals CHF 30'000.– für die zweite Hälfte des Inventars zahlen. Bei der Unterzeichnung des Mietvertrags für das Restaurant hätten P____ und Q____ festgestellt, dass das Inventar gar nie R____ gehört habe, sondern im Besitz der Vermieterin stehe. Sie seien daher zur Zahlung der zweiten Tranche à CHF 30'000.– nicht bereit gewesen. In der Folge habe A____ der R____ angeboten, für sie das Geld bei P____ und Q____ einzutreiben. Er habe die Ehegatten diverse Male telefonisch kontaktiert und sei bei ihnen im Restaurant aufgetaucht. An einem nicht ermittelbaren Tag Ende April oder Anfang Mai 2009 habe er sich mit zwei nicht ermittelten Personen im Restaurant aufgehalten und den Ehegatten in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gedroht, dass etwas passieren werde, wenn sie nicht bis Ende Juni 2009 CHF 20'000.– an R____ (diese hatte die Forderung inzwischen um CHF 10'000.– reduziert) bezahlten, wozu das Ehepaar indessen nicht bereit gewesen sei. Am 1. Juli 2009 habe er angerufen und sich nach dem Geld erkundigt. Am 2. Juli 2009 habe er erneut angerufen und Q____ gedroht, er werde ihn und seine ganze Familie umbringen und das Restaurant in Brand setzen, wenn er nicht sofort bezahle (Urteil S. 16 f.).
4.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, sie habe P____ und Q____ in ihrer Hauptverhandlung als Zeugen einvernommen. Hierbei hätten beide ihre im Ermittlungsverfahren deponierten Aussagen bestätigt, wobei die Aussagen von P____ von ungleich höherer Qualität seien als jene ihres zurückhaltend aussagenden Mannes. Dennoch hätten beide nachvollziehbar illustriert, wie sich die Situation nach der ersten telefonischen Kontaktaufnahme von A____ zugespitzt habe und schliesslich vollends eskaliert sei: Während er beim ersten Besuch noch allein und jovial aufgetreten sei, sei er beim zweiten Mal in Begleitung gewesen und habe klar gemacht, dass das Ehepaar per Ende Monat das Geld für R____ bereit haben müsse, wobei er das Restaurant erst verlassen habe, als P____ mit einer Strafanzeige gedroht habe. Schliesslich sei es zum Telefonat gekommen, bei dem er dem Ehepaar mit dem Tod und dem Abbrennen des Restaurants gedroht habe. Die Vorinstanz hegte keinerlei Zweifel an der Authentizität und Richtigkeit dieser Aussagen und sprach A____ daher der versuchten Erpressung schuldig (Urteil S. 47-49).
4.3 In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat A____ – wie bereits vor der Vorinstanz – beteuert, dass er P____ und Q____ nicht bedroht habe, sondern lediglich im Streit zwischen ihnen und seiner damaligen Freundin R____ habe vermitteln wollen. Sie habe ihm gesagt, P____ und Q____ schuldeten ihr noch CHF 30'000.–, und ihn gebeten, sie bei der Abholung dieser Forderung zu begleiten, um „von Mann zu Mann“ mit Q____ zu reden. Sie hätten sich dann zu viert getroffen; es sei ein normales Treffen gewesen, „sehr anständig und so“. Die drei andern hätten miteinander geredet, er habe nur zugehört. Q____ habe dann gesagt, dass das Inventar gar nicht R____ gehört habe und sie es deshalb nicht bezahlen wollten. Q____ sei ein anständiger Mann. Nachdem sie gegangen seien, sei seine Frau aber zur Polizei gegangen und habe behauptet, er habe sie bedroht (Protokoll S. 6 f.). Diese Darstellung von A____ erscheint vollkommen unplausibel, ist doch nicht erklärbar, warum P____ nach einem normalen und freundlichen Gespräch eine Strafanzeige gegen ihn gemacht haben soll.
4.4 Demgegenüber sind die Angaben von P____ und Q____ nicht nur einleuchtend und nachvollziehbar, sondern sie zeichnen sich auch durch Konstanz und Detailreichtum aus und stimmen in allen wesentlichen Punkten miteinander überein. So haben beide bei ihren ersten Einvernahmen übereinstimmend ausgesagt, R____ habe ihnen mit der Mafia gedroht, als sie erklärt hätten, sie seien nicht bereit, für das Inventar zu zahlen, das gar nicht ihr gehört habe. Daraufhin sei A____ auf den Plan getreten. Zuerst habe er angerufen, dann sei er mit zwei andern Männern ins Restaurant gekommen und habe Frist zur Zahlung bis Ende Juni 2009 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist habe er wieder angerufen und Q____, der am Telefon gewesen sei, massiv bedroht. Daraufhin habe P____ Strafanzeige erstattet (Akten S. 2535-2538, 2539-2543). P____ erklärte, sie habe die telefonisch ausgesprochene Drohung zwar nicht selbst gehört, doch sei sie in jenem Zeitpunkt ebenfalls im Restaurant gewesen und ihr Mann habe es ihr erzählt und gesagt, sie solle sofort der Polizei telefonieren; der „Typ“ habe gedroht, er werde die ganze Familie umbringen (Akten S. 2537). Q____ deponierte, dass A____ am 2. Juli 2009 um 22:00 Uhr angerufen, ihn beschimpft und gedroht habe, er werde vorbeikommen und ihn und seine Frau „aus der Welt schaffen“; er werde das Geld eintreiben, egal wo sie seien. Er habe das so verstanden, dass er ihn und seine Frau töten wolle, falls sie nicht bezahlten (Akten S. 2542).
Bei der Konfrontationseinvernahme mit A____ am 29. April 2011 war Q____ dann viel zurückhaltender. Er gab an, A____ sei durch „diese Frau“ falsch informiert worden. A____ selbst erklärte, er habe Q____ am Telefon gesagt, dieser sei von der Frau betrogen worden. Er selbst habe sich aus der Sache herausgehalten und Q____ auch nicht bedroht. Er entschuldige sich für den Fehler, den er gemacht habe (Akten S. 2576). Q____ sagte, er habe mit A____ „nur eine kleine Diskussion“ gehabt, er sei nicht wütend auf ihn. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen betreffend der Drohungen erklärte er, das sei damals gewesen, später habe A____ dann nichts mehr gemacht. Auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage, ob er von A____ bedroht worden sei, sagte er, sie hätten „verbale Diskussionen“ gehabt, aber das könne man nicht Drohungen nennen. Es habe zwar schon unschöne Wortwechsel gegeben, aber die ganze Sache habe R____ so weit gebracht (Akten S. 2577). Auf Vorhalt, dass er früher gesagt habe, er habe Angst gehabt und sei mit dem Tod bedroht worden, gab er zu, nach der Diskussion habe er Angst gehabt, aber seit zwei Jahren habe er nichts mehr gehört. Er habe mit A____ gesprochen und jetzt sei alles wieder gut. Auf Frage, ob er A____ anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2009 falsch beschuldigt habe, antwortete er: Nein, er habe „alles erzählt, die Diskussionen Beleidigungen“. Er habe mit A____ zwei bis drei heftige Telefongespräche gehabt, aber er habe keine Probleme mit ihm, seine ganze Wut richte sich gegen die Frau (Akten S. 2578). Demgegenüber bestätigte P____ anlässlich ihrer Konfrontation mit A____ als Zeugin und nach Hinweis auf ihre entsprechende Wahrheitspflicht ihre früheren Aussagen auch bezüglich der Drohungen ausdrücklich. Sie habe nach diesen ihrem Mann gegenüber ausgesprochenen telefonischen Drohungen gleich über Tel. 117 die Polizei angerufen, aber die hätten ihr gesagt, sie kämen nicht, bevor etwas passiert sei. Sie habe natürlich Angst gehabt und habe am nächsten Morgen Anzeige erstattet (Akten S. 2582 ff.). Nach der Anzeige hätten die Bedrohungen aufgehört. Auf Vorlage ihrer früheren Aussagen bestätigte sie deren Richtigkeit (Akten S. 2585). Sie bestritt die Aussage von A____, wonach er zusammen mit R____ ins Restaurant gekommen sei. Die gegenüber ihrem Mann ausgesprochenen Drohungen habe sie nicht direkt gehört, sie sei aber neben ihrem Mann gestanden und habe dessen Antworten gehört, ausserdem habe er ihr nachher erzählt, was A____ gesagt habe (Akten S. 2587).
Auch in der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigte P____ wiederum als Zeugin und in Anwesenheit von A____ ihre früheren Aussagen klar. Sie schilderte nochmals die verschiedenen Kontakte zwischen A____ und ihr sowie ihrem Mann und die von A____ beim letzten Telefonat mit ihrem Mann ausgesprochenen Drohungen, welche sie beide in Angst versetzt hätten, so dass sie die Polizei angerufen und am folgenden Tag Anzeige erstattet habe (Akten S. 5331-5333). Q____ gab sich wie schon bei der Konfrontationseinvernahme im Ermittlungsverfahren zurückhaltender und offensichtlich um ein gutes Einvernehmen mit A____ bemüht. Er sprach von „Diskussionen“, die sie gehabt hätten. Am Anfang sei A____ nett gewesen, dann sei „diskutiert“ worden. A____ sei wohl von R____ falsch informiert worden und habe „dadurch so reagiert“. Er sei zur Polizei gegangen, weil er diese Telefonate als „Belästigung“ empfunden habe (Akten S. 5329). Auf konkrete Nachfrage erklärte er zunächst, es „war keine Drohung, dass ich hätte Angst haben müssen. Wir leben ja in der Schweiz“. Nachdem ihm seine Aussagen vom 3. Juli 2009 vorgehalten worden waren (dass A____ gedroht habe, er werde vorbeikommen und ihn und seine Frau aus der Welt schaffen), bestätigte er aber, dass „dieses Gespräch so stattgefunden“ habe. Es sei „schon passiert, dass diese Drohung so ausgesprochen“ worden sei. Er habe allerdings keine Angst vor A____ gehabt. Er sei nicht sauer auf A____, nur auf Frau R____. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er Angst gehabt habe, bestätigte er indessen auch dies („e Bitzeli schon“; „also damals war es uns unwohl“), um gleich anzufügen, dass er jetzt überhaupt keine Angst habe (Akten S. 5330).
Es ist ganz offensichtlich, dass zumindest Q____ keinerlei Interesse hatte, A____ zu Unrecht zu belasten, und dass er seine belastenden Aussagen nur sehr ungern deponierte. Dennoch bestätigte er auf konkrete Nachfragen seine Belastungen. Auch P____ hat A____ keineswegs über Gebühr belastet, sondern schlicht und um Objektivität bemüht die Ereignisse aus ihrer Sicht geschildert. Die konstanten und detaillierten Aussagen von P____ und Q____ sind daher – im Gegensatz zu jenen von A____ – absolut glaubhaft, so dass mit der Vorinstanz darauf abzustellen ist.
4.5 Damit ist erstellt, dass A____ das Ehepaar P____ und Q____ mit Drohungen dazu bringen wollte, R____ CHF 20'000.– zu bezahlen. Der genaue Wortlaut der Drohungen spielt keine Rolle; wesentlich ist, dass sie geeignet waren, P____ und Q____ in Angst zu versetzen. Dass R____ keinen Anspruch auf das Geld gehabt hatte, hat A____ selbst mehrfach bestätigt (Akten S. 2576, 2586, 5327). Sein Verteidiger bringt in der Berufungsbegründung (S. 22) indessen vor, es sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Forderung nicht um einen berechtigten Anspruch von R____ gehandelt habe. P____ und Q____ hätten die Zahlung von weiteren CHF 30'000.– (die Forderung sei später entgegenkommenderweise auf CHF 20'000.– reduziert worden) vertraglich mit R____ vereinbart. Ob dieser Vertragsabschluss durch Täuschung, wie sie geltend machen, oder durch einen selbstverschuldeten Irrtum über die Gegenleistung zustande gekommen sei, sei durch die Ermittlungen nicht erhellt worden. Dieses Argument geht fehl, nicht nur weil es sogar den Aussagen A____ widerspricht. Aus den glaubhaften Aussagen von P____ und Q____ ergibt sich klar, dass R____ die Forderung der (später reduzierten) zweiten Tranche à CHF 30'000.– damit begründet habe, dass sie das Inventar habe bezahlen müssen. Bei den Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter hätten sie dann festgestellt, dass dies nicht gestimmt habe, worauf sie die Zahlung verweigert hätten. Ein anderer möglicher Rechtsgrund für diese Forderung ist denn auch nicht ersichtlich: R____ hatte sich in der kurzen Zeit, während der sie das Restaurant führte, weder einen Namen noch einen Kundenstamm schaffen können, so dass die Zahlung nicht für die Übernahme von Goodwill bestimmt sein konnte, ebenso wenig wie für Warenvorräte, die in einer Cafébar bloss minimal sein dürften. Es ist daher davon auszugehen, dass P____ und Q____ durch Täuschung zum Vertragsabschluss motiviert worden sind und keine legitime Forderung bestand.
4.6 Zu prüfen bleibt, ob A____ das im Zeitpunkt der Drohungen gewusst hat, ob er also mit der Absicht gehandelt hat, R____ unrechtmässig zu bereichern. Dies ist zu bejahen, hat er doch die Drohungen beim letzten Kontakt mit Q____ ausgesprochen, nachdem ihm dieser schon zuvor mehrfach erklärt hatte, dass das Inventar gar nicht R____ gehört habe. Der Tatbestand der Erpressung ist somit in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da der Erfolg ausgeblieben ist, ist A____ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der versuchten Erpressung schuldig zu sprechen.
5. Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1.9)
(Beschuldigt: E____)
5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft E____ vor, gegen das Waffengesetz verstossen zu haben, indem er, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, im Sommer 2009 von G____ eine Pistole gekauft und diese in der Folge bis zum 9. April 2010 im Raum Zürich auf sich getragen bzw. an seinem (damaligen) Wohnort in Spreitenbach/AG gelagert habe (Urteil S. 17). Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass E____ die Waffe von G____ gekauft und ohne Berechtigung bei sich zu Hause aufbewahrt hat, nicht jedoch, dass er die Waffe jemals mit sich herumgetragen habe. Sie hat ihn folglich (wie auch G____, der das Urteil nicht angefochten hat) des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt (Urteil S. 57 f.).
5.2 Dass dieser Schuldspruch das Akkusationsprinzip nicht verletzt, ist vorstehend unter den Formalien (E. I.5, S. 11) bereits ausgeführt worden. Der Sachverhalt ist von E____ grundsätzlich zugestanden worden (Protokoll S. 7; vgl. auch die auf S. 57 des angefochtenen Urteils aufgeführten Aktenstellen) und durch die Beschlagnahme der Waffe an seinem damaligen Wohnort objektiviert. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes ist daher zu bestätigen.
6. Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1.11)
(Beschuldigt: A____)
6.1 A____ wird vorgeworfen, am 30. November 2009 in Stein am Rhein/SH einen unter das Waffengesetz fallenden Teleskop-Schlagstock unter dem Fahrersitz in seinem Personenwagen mitgeführt zu haben. Diesen Schlagstock habe er angeblich im Oktober 2009 in Frankreich erworben und in die Schweiz eingeführt (Urteil S. 18).
6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, A____ habe zugestanden, den Schlagstock in Frankreich gekauft und in die Schweiz eingeführt zu haben. Er mache jedoch geltend, er habe nicht gewusst, dass es in der Schweiz verboten sei, einen Schlagstock zu besitzen. Dieser erst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand sei als blosse Schutzbehauptung zu werten. Doch selbst wenn ein derartiger Irrtum vorläge, würde dies nicht bedeuten, dass A____ lediglich wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu verurteilen sei, bilde doch das Unrechtsbewusstsein ein von der Frage des Vorsatzes getrenntes Schuldelement. Sie hat A____ daher des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt (Urteil S. 50).
6.3 Im Berufungsverfahren rügt der Verteidiger von A____ in diesem Punkt einzig, dass ein Schuldspruch wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz den Anklagegrundsatz verletze, da in der Anklageschrift nicht geschildert worden sei, dass er den Schlagstock vorsätzlich mit sich geführt habe. Im Übrigen werden die Erwägungen der Vorinstanz nicht angefochten (Berufungsbegründung S. 23).
6.4 Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sind in der Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folge der Tatausführung. Es sind namentlich die Umstände anzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a S. 22). Bezüglich des subjektiven Tatbestandes genügt es jedoch in der Regel, dass dem Beschuldigten ein entsprechendes Verhalten vorgeworfen werden kann (OGer ZH SB09697 vom 11. Januar 2010 S. 4). Denn aus der Umschreibung einer Handlung geht in aller Regel hervor, dass der Täter diese Handlung wissentlich und willentlich ausgeführt hat. Daher braucht bei Delikten, die sich in der Vornahme einer Handlung erschöpfen und nicht einen allfälligen Erfolg umfassen, welcher nicht zwingende Folge dieser Handlung ist, der Vorsatz nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Das ist bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch das Mitführen einer Waffe der Fall. Im Übrigen ergibt sich vorliegend aus dem in der Anklageschrift (Akten S. 4642) enthaltenen Verweis auf Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes, dass die vorsätzlich begangene Tatbestandsvariante angeklagt ist („Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich […]“; das entsprechende Fahrlässigkeitsdelikt wird in Art. 33 Abs. 2 des Waffengesetzes umschrieben). Ein solcher Hinweis auf den Straftatbestand, der klar den Vorsatz verlangt, genügt nach der bundesgerichtlichen Praxis als ausreichende Umschreibung des subjektiven Tatbestands, ohne dass der Vorsatz noch ausdrücklich erwähnt werden müsste (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356, 103 Ia 6 E. 1b S. 7; BGer 6B_448/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.4.1). Damit ist dem Akkusationsprinzip Genüge getan.
A____ hat denn auch nie bestritten, den Schlagstock bewusst mit sich geführt zu haben, sondern lediglich geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, dass das verboten ist. Das ist aber, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht eine Frage des Vorsatzes (vgl. BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz ist damit zu bestätigen.
7. Delikte zum Nachteil von I____ (AS Ziff. 1.12)
(Beschuldigt: A____, B____, D____, E____)
7.1 Dieser Anklagepunkt wird in Ziff. 1.12 der Anklageschrift (Urteil S. 19-24) wie folgt geschildert:
7.1.1 I____ habe dem hoch verschuldeten D____ im Sommer 2009 CHF 12'000.– geliehen. Nachdem D____ bis Ende 2009 lediglich einen Teilbetrag von CHF 5'000.– zurückbezahlt habe, habe I____ mehrmals die Bezahlung der restlichen CHF 7'000.– gefordert. D____ sei immer wütender geworden und habe I____ gegen Ende des Jahres 2009 diverse Male angerufen und massiv bedroht. Aus Angst vor D____ habe sich I____ eine Waffe besorgt. Am 10. Februar 2010 sei D____ mit drei aus dem Irak stammenden Kollegen von Basel nach Zürich gefahren, wo er sich mit A____ und B____ getroffen habe. Sie seien zusammen in die von F____ betriebene [...] Bar gegangen, wo sich auch E____, G____ und ein weiterer Landsmann dazugesellt hätten. D____ habe viel Alkohol getrunken und sei immer aggressiver geworden. Er habe A____ und B____ von seinen Problemen mit I____ erzählt und sie um Hilfe gebeten. Auf ihren Rat hin habe er I____ angerufen, ihm gesagt, er werde ihn heute „fertig machen“ und ein Treffen gefordert, andernfalls er seiner Familie etwas antun würde. Dann habe er A____ das Telefon übergeben, welcher I____ seinerseits gedroht und zu einem Treffen genötigt habe. I____ sei infolge dieser Drohungen so sehr in Angst um sich und seine Familie gewesen, dass er in ein Treffen eingewilligt habe. Dieser Sachverhaltsabschnitt führte zur Anklage gegen D____ und A____ wegen mehrfacher Drohung und Nötigung.
7.1.2 Daraufhin hätten sämtliche Beschuldigten beschlossen, gemeinsam und bewaffnet zum vereinbarten Treffpunkt nach Oensingen zu fahren, um I____ eine „Abreibung“ zu verpassen resp. ihn einzuschüchtern. Gemäss dem Tatplan habe A____ bewaffnet zu I____ hingehen und ihn unter Drohungen zum Schuldenerlass bewegen sollen. G____ habe ihm zu diesem Zweck eine Waffe überlassen. Vermutlich habe auch E____ eine Waffe mitgenommen.
7.1.3 In der Folge seien sie zusammen mit den drei Irakern in zwei verschiedenen Fahrzeugen von Zürich nach Oensingen gefahren. Während der Fahrt habe A____ mehrmals mit I____ telefoniert und ihm mehrere Droh-SMS geschickt. Am Bahnhof in Oensingen sei A____ allein durch die Unterführung auf den auf der andern Bahnhofseite wartenden I____ zugegangen, wobei er ihm in sehr aggressivem Tonfall gesagt habe, er werde ihm in die Fresse schlagen, wenn er D____ weiter stresse. Damit habe er bezweckt, dass I____ die Schulden von D____ erlasse. Nachdem B____, D____, E____, F____ und G____ den verbalen Streit gehört hätten, seien sie durch die Unterführung gerannt und hätten sich in einiger Entfernung zu A____ und I____ aufgestellt, wobei mindestens zwei von ihnen bewaffnet gewesen seien. Mit diesem geschlossenen Auftreten hätten sie beabsichtigt, I____ in Angst und Schrecken zu versetzen, damit dieser endlich Ruhe gebe. A____, B____ und D____ hätten zudem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Dies führte zur Anklage wegen versuchter Erpressung durch A____, B____ und D____, versuchter Nötigung durch E____, F____ und G____ und Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch A____, D____, E____ und G____.
7.1.4 I____ habe in der Folge A____ weggestossen, worauf D____ schnellen Schrittes auf I____ zugelaufen sei und dabei in seinen Hosenbund gegriffen habe, von wo er eine Waffe hervorziehen oder dies zumindest habe andeuten wollen. I____ sei aufgrund dieser bedrohlichen Situation, des einschüchternden Auftretens der restlichen Beschuldigten und der personellen Übermacht so sehr in Angst versetzt worden, dass er seine Waffe hervorgenommen, diese durchgeladen und mehrere Schüsse auf D____ abgefeuert habe, zunächst ohne diesen zu treffen. D____ sei trotz der Schüsse weiter auf I____ zugelaufen. Vermutlich der vierte Schuss habe ihn am Bein getroffen, worauf er zusammengesackt sei. Schliesslich sei er von einem Schuss noch in der Bauchgegend getroffen worden.
7.1.5 A____ habe dem am Boden liegenden D____ die Waffe abgenommen und sei zu den auf der andern Bahnhofseite wartenden Irakern gegangen, welche er in Folge durch Drohungen genötigt habe, D____ ins Spital zu bringen. Dann sei er zu I____ zurückgekehrt, habe diesen gepackt und aufgefordert, vor Ort zu bleiben. Als dieser sich losgerissen und in sein Fahrzeug gesetzt habe, sei er mit eingestiegen und habe ihn – erfolglos – daran zu hindern versucht, sich der Polizei zu stellen (versuchte Nötigung) sowie versucht, ihm die Waffe wegzunehmen.
7.2
7.2.1 Das Strafgericht hat es als erwiesen erachtet, dass D____ von I____ wegen Spielschulden unter Druck gesetzt worden sei. Dabei sei es auch zu Drohungen gekommen, deren Intensität sich zunehmend verschärft habe. Nachdem I____ dem D____ eine letzte Frist zur Zahlung der verbleibenden Schuld von CHF 7'000.– gesetzt und ihm mit dem Tod gedroht habe für den Fall, dass er diese verstreichen lasse, habe D____ ein Treffen mit A____ in Zürich arrangiert und diesem von seinen Problemen erzählt. A____ habe B____ und G____ aufgeboten und man habe sich in der [...] Bar von F____ getroffen, wo sich auch E____ aufgehalten habe. Dort hätten sie sich über D____s Problem mit I____ unterhalten. D____ und später auch A____ hätten in der Folge per Telefon und SMS mehrfach Kontakt mit I____ gehabt. Aufgrund der Aussagen von I____ und der Telefon-Auswertung hat es das Strafgericht als erwiesen erachtet, dass D____ und A____ den I____ unter Androhung ernstlicher Nachteile zum Treffen in Oensingen mitten in der Nacht gedrängt hätten und A____ ihn überdies auf dem Weg dorthin noch weiter bedroht habe. Es hat A____ und D____ daher der Nötigung, A____ ausserdem der mehrfachen Drohung schuldig erklärt (Urteil S. 51-53).
7.2.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es den Beschuldigten entgegen ihren Aussagen beim Treffen in Oensingen nicht darum gegangen sei, zwischen D____ und I____ zu vermitteln. Vielmehr sei die Stimmung aggressiv gewesen und es sei allen bekannt gewesen, dass D____ seine Schulden nicht habe bezahlen und stattdessen I____ „fertig machen“ wollen. Allerdings sei nicht nachweisbar, dass die Gruppe Waffen mit sich geführt habe, so dass A____, D____, E____ und G____ von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen wurden (Urteil S. 53-54).
7.2.3 I____ habe mit einer Pistole bewaffnet auf der Südseite des Bahnhofs Oensingen gewartet, als die Beschuldigten gegen 03:23 Uhr des 11. Februar 2010 in zwei Autos auf der Nordseite des Bahnhofs eingetroffen seien. A____ habe die Bahnhofsunterführung durchquert und sei auf I____ zugegangen, wobei ihm die übrigen Beschuldigten in einigem Abstand gefolgt seien und sich in einer gewissen Entfernung als „Drohkulisse“ unter einem Kandelaber aufgestellt hätten. Dieses subtile Element des Präsenz Markierens hätte, verbunden mit dem lautstarken Einwirken von A____ auf I____, diesen dazu bringen sollen, auf seine Forderung zu verzichten. Dieses Verhalten erfülle bei A____, B____ und D____ den Tatbestand der versuchten Erpressung, bei den übrigen Beschuldigten, bei welchen das subjektive Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht (gemäss Strafgericht zu Unrecht) nicht angeklagt war, den Tatbestand der versuchten Nötigung (Urteil S. 54-55).
7.2.4 Die Situation sei eskaliert, als sich der der betrunkene D____ aus der Gruppe unter dem Kandelaber gelöst habe und auf I____ zugestürzt sei, wobei er sich an den Hosenbund gegriffen habe. Hierauf habe I____ zu schiessen begonnen und D____ zwei Mal getroffen. Dass D____ seinerseits eine Waffe mit sich geführt habe, hat die Vorinstanz im Zweifel als nicht nachgewiesen erachtet. Ebenfalls nicht erstellt ist nach dem Urteil des Strafgerichts, dass A____ in der Folge die drei Iraker unter Drohungen dazu gezwungen habe, D____ ins Spital zu fahren, und dass er versucht habe, I____ durch Drohungen davon abzuhalten, sich bei der Polizei zu stellen. In diesen Punkten ist A____ daher von den Vorwürfen der Nötigung und der versuchten Nötigung freigesprochen worden (Urteil S. 55-57).
7.3
7.3.1 Bei den Erwägungen zu diesem Anklagepunkt ist zu berücksichtigen, dass gegen I____ in dieser Sache in Solothurn ein Strafverfahren hängig ist, in welchem inzwischen wegen Erpressung und versuchter Tötung zum Nachteil von D____ Anklage erhoben worden ist (vgl. Anklageschrift vom 12. Dezember 2013, bei den Akten). I____ hat daher ein erhebliches Interesse daran, die hier Beschuldigten als Aggressoren und Angreifer und seine Schüsse folglich als Notwehrhandlung darzustellen. Auf seine Aussagen kann daher von vornherein nur mit äusserster Zurückhaltung abgestellt werden.
7.3.2 Aufgrund der diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von D____, dem Iraker [...] und – in abgeschwächter Form – auch von I____ selbst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass D____ wegen seiner Restschuld von CHF 7'000.– von I____ bedroht und ihm unter Todesdrohungen noch eine letzte Zahlungsfrist gesetzt worden war und dass er sich in seiner Bedrängnis an A____ wandte (vgl. Belegstellen auf S. 51 des Urteils; die unzimperlichen Schuldeneintreibungsmethoden von I____ ergeben sich auch aus einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BL vom 16. Februar 2011). In der Folge trafen sich die Beschuldigten in Zürich in der [...] Bar und besprachen die Angelegenheit. Dass D____ sich dabei betrank, aggressiv wurde und sagte, er werde seine Schulden nicht bezahlen und I____ „fertig machen“, ist aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Irakers [...] und von A____ erstellt ([...], Akten S. 2762 f.; A____, Akten S. 2934, 3079 f.). D____ und in der Folge auch A____ telefonierten dann mit I____ und verabredeten mit diesem ein Treffen in Oensingen. Aus dem sichergestellten SMS (Akten S. 1585) ist ersichtlich, dass I____ erst am folgenden Tag um 18:00 Uhr ein Treffen wollte und das nächtliche Treffen demzufolge von D____ initiiert worden sein muss. Allerdings hat I____ den Treffpunkt gewählt. Dass er telefonisch von D____ und A____ bedroht worden sein und sich nur deshalb zum nächtlichen Treffen bereit erklärt haben soll, beruht indessen einzig auf seinen eigenen Aussagen. Diese sind nicht glaubhaft. Aus den SMS auf I____s Telefon (Akten S. 2950 f.) ergibt sich, dass seine Freunde ihn beschworen, nicht zu diesem Treffen zu gehen, keine Dummheit zu machen und vernünftig zu sein. Sie boten sich auch an, ihn zu begleiten (vgl. Auss. I____, Akten S. 2945). Daraus ist zu schliessen, dass I____ aus freiem Willen und nicht aus Angst vor angeblichen Drohungen allein mitten in der Nacht zu diesem Treffen nach Oensingen fuhr. Wenn er Angst gehabt hätte, hätte er nicht einen einsamen Ort gewählt und hätte er die angebotene Begleitung durch seine Freunde angenommen. Er ging aber aus eigenem Willen allein dorthin und holte zuvor zu Hause noch seine Waffe. A____ und D____ sind daher in diesem Sachverhaltsabschnitt vom Vorwurf der Nötigung von I____ (zu einem Treffen) freizusprechen.
7.3.3 Auf der Fahrt nach Oensingen telefonierte A____ noch mehrere Male mit I____. Dass er dabei Drohungen ausgestossen haben soll, ist ebenfalls nicht erstellt, zumal I____ erst in seiner zweiten Einvernahme überhaupt angegeben hat, von A____ bedroht worden zu sein, ohne jedoch den genauen Wortlaut wiederzugeben (Akten S. 2788), und in der dritten Einvernahme nur von einer Drohung in Oensingen gesprochen hat (Akten S. 2851). A____ ist daher auch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.
7.3.4 A____ und D____ machen geltend, ihr Ziel sei nicht ein Forderungsverzicht von I____ gewesen, sondern eine Fristverlängerung für die Rückzahlung von D____s Schuld (zweitinstanzliches Protokoll S. 8). Dass dies bei D____ nicht zutrifft, wurde oben bereits festgestellt. A____ hingegen wollte nach eigenen Angaben bloss im Streit zwischen D____ und I____ „vermitteln“. Er macht geltend, er habe anständig mit I____ gesprochen. Demgegenüber erklärte I____, A____ habe ihn beim Treffen auf eine „pöbelnde, aggressive Art“ gefragt, was er wolle, und gefragt, ob er ihm „die Fresse einschlagen“ solle (Akten S. 2851). Er habe aber keine Anstalten gemacht, ihn körperlich zu schädigen, sondern sei bloss verbal aggressiv gewesen (Akten S. 3376). Auch in der erstinstanzlichen Verhandlung deponierte er, A____ sei als Erster durch die Unterführung gekommen und sei „einfach wieder drohend aggressiv auf mich los gekommen“ (Akten S. 5276). Er hat jedoch bis zur Hauptverhandlung nie ausgesagt, A____ habe ihn zu einem Forderungsverzicht aufgefordert oder er habe das Treffen als diesbezüglichen Versuch verstanden. Erst auf eine konkrete entsprechende Frage anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hat er erklärt, A____ habe ihm – telefonisch auf der Fahrt nach Oensingen, nicht beim Treffen selbst – gesagt, er müsse auf seine Forderung gegenüber D____ verzichten (Akten S. 5277). Diese nach über zehn Einvernahmen im Ermittlungsverfahren erstmals in der Hauptverhandlung und auch dort erst auf konkrete Nachfrage hin erfolgte Erwähnung eines derart wichtigen Punktes lässt seine diesbezügliche Aussagen als unglaubhaft erscheinen. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Anklageschrift nicht, dass A____ den I____ zum Forderungsverzicht aufgefordert haben soll. Dort ist lediglich angeführt, er habe einen entsprechenden Vorsatz gehabt. Eine diesbezügliche Aufforderung an I____ wird jedoch nicht geschildert, sondern bloss die Drohung, er werde diesem „in die Fresse schlagen, wenn er D____ weiter stressen würde“ (Urteil S. 22). Auch die Vorinstanz hat beim Treffen bloss ein „lautstarkes Einwirken“ A____ auf I____ festgestellt, welches verbunden mit dem „subtilen Element des Präsenz Markierens“ der übrigen Beschuldigten diesen dazu bringen sollte, auf seine Forderung zu verzichten (Urteil S. 55). Warum dies das Ziel dieser Aktion gewesen sein soll, ergibt sich aber aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Die in der Anklageschrift gestützt auf die Aussagen von I____ geschilderte Aufforderung, dieser solle D____ in Ruhe lassen und nicht weiter stressen, legt vor dem Hintergrund der festgestellten, mit Todesdrohungen verbundenen Fristsetzung an D____ mindestens ebenso nahe, dass die Aktion I____ bloss daran hindern sollte, weiterhin (unzulässigen) Druck auf D____ auszuüben. Ein Vorsatz auf Erpressung kann A____ daher nicht nachgewiesen werden. Erst recht gilt dies für B____, welcher als blosser „Mitläufer“ keine aktive Rolle bei dieser Angelegenheit einnahm (vgl. dazu sogleich).
7.3.5 D____ hatte (zumindest an jenem Abend) nach dem Gesagten zwar den Vorsatz, seine Schulden nicht zu bezahlen, doch hat er dies nicht – verbunden mit Gewalt oder Drohungen – zu I____ selbst gesagt, sondern zu A____ und den andern in der [...] Bar in Zürich Anwesenden. Dass er in Oensingen dann (wortlos) betrunken auf I____ zustürzte, konnte dieser zwar als Angriff verstehen, nicht aber als Versuch, ihn zum Forderungsverzicht zu bewegen.
7.3.6 Den übrigen Beschuldigten (B____, E____, F____ und G____) wird vorgeworfen, als geschlossene Gruppe durch die Unterführung gegangen zu sein und sich als „Drohkulisse“ in der Nähe von A____ und I____ unter einem Kandelaber aufgestellt zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Standort dieser Beschuldigten gemäss den Aussagen von I____ 20 bis 30 Meter von ihm und A____ entfernt war (Akten S. 2737; vgl. auch Foto Tatrekonstruktion, Akten S. 3696). Dies ist angesichts des Umstands, dass gemäss dem Beweisergebnis keiner der Beschuldigten bewaffnet war, zu weit entfernt, um bedrohlich zu wirken, zumal die Beschuldigten – mit Ausnahme D____ – auch gemäss den Aussagen I____ keinerlei Anstalten machten, näher zu kommen. Im Übrigen machen die Beschuldigten übereinstimmend geltend, dass sie nicht als Gruppe – und erst recht nicht mit diesem Ziel – durch die Unterführung gegangen seien, sondern einzeln resp. in lockerer Formation, um zu sehen, was los sei, nachdem sie Streit gehört hätten (A____, Akten S. 3080; B____, Akten S. 3153; F____, Akten S. 3201; G____, Akten S. 3256, 5268). Etwas anderes kann ihnen nicht nachgewiesen werden.
7.3.7 Es ist durch die Aussagen sämtlicher Beteiligter erstellt, dass zwischen A____ und I____ in Oensingen eine lautstarke verbale Auseinandersetzung stattfand. Dass dabei nur I____ herumgeschrien, A____ hingegen „ruhig mit ihm gesprochen“ haben soll, ist angesichts der aufgeladenen Atmosphäre, die seit der Zusammenkunft in der [...] Bar in Zürich herrschte, nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass B____, E____, F____ und G____ nur ganz am Rande mitbekommen haben sollen, dass und warum sie nach Oensingen fuhren, und eigentlich nach Basel in eine Disco hätten fahren wollen. Das ändert jedoch nichts daran, dass ihnen kein Nötigungsvorsatz resp. A____ und B____ kein Erpressungsvorsatz nachgewiesen werden kann. In Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil sind A____ und B____ daher von der Anklage der versuchten Erpressung, E____ von der Anklage der versuchten Nötigung freizusprechen.
7.3.8 Während A____ mit I____ am Diskutieren war, löste sich der betrunkene D____ plötzlich aus der Gruppe der unter dem Kandelaber Stehenden und stürzte auf I____ zu, wobei er sich an den Hosenbund griff (es ist jedoch mit der Vorinstanz im Zweifel davon auszugehen, dass er keine Waffe auf sich trug). Darauf gab I____ insgesamt fünf Schüsse auf ihn ab, wovon ihn die letzten zwei in den Oberschenkel und in die Leistengegend trafen. Bezüglich dieses Sachverhalts ist auf die überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urteil S. 55 f.) zu verweisen. Das Zustürzen auf I____ hat die Staatsanwaltschaft nicht als eigenes Delikt, sondern als Teil der D____ vorgeworfenen versuchten Erpressung angeklagt (und das Strafgericht hat ihn entsprechend verurteilt). Da die Intention einer versuchte Erpressung aber für das Opfer zumindest erkennbar sein müsste, was vorliegend wie erwähnt (E. 7.3.5) nicht der Fall war, ist auch D____ von der Anklage der versuchten Erpressung freizusprechen. Ein Schuldspruch wegen Angriffs kann nicht nur mangels einer entsprechenden Anklage nicht erfolgen, sondern auch, weil dieser Tatbestand die tätliche Einwirkung mindestens zweier Personen auf einen Andern und den Tod oder die Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten voraussetzt (Art. 134 StGB), was hier nicht gegeben ist. Der Einzige, der bei dieser Aktion verletzt wurde, ist D____ selbst.
7.3.9 Zusammengefasst ergibt sich aus den obigen Erwägungen, dass sämtliche Berufungskläger in Bezug auf alle ihnen in diesem Anklagepunkt vorgeworfenen Delikte freizusprechen sind. F____ und G____ haben das Urteil nicht angefochten. Da der Sachverhalt, wie er vom Berufungsgericht beurteilt wird, aber auch bei ihnen keinen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung rechtfertigt, wird gemäss Art. 392 StPO der freisprechende Entscheid auf sie auszudehnen sein. Dies wird nach Einholung der Vernehmlassungen gemäss Art. 392 Abs. 2 StPO in einem separaten Entscheid erfolgen.
8. Delikt zum Nachteil von S____ (AS Ziff. 1.13)
(Beschuldigt: B____)
8.1 Die Staatsanwaltschaft hat B____ der falschen Anschuldigung zum Nachteil von S____ angeklagt, weil er bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter im Anklagepunkt 1.12 am 25. März 2010 gegenüber dem einvernehmenden Beamten behauptet hatte, dass er am 11. Februar 2010 von S____ von Zürich nach Oensingen gefahren worden sei. Damit habe er S____ wider besseres Wissen beschuldigt, an den angeklagten Delikten zum Nachteil von I____ beteiligt gewesen zu sein. Infolge dieser Behauptung sei gegen S____ ein Strafverfahren eröffnet und sei er sogar in Polizeigewahrsam genommen worden (Urteil S. 24).
8.2 Das Strafgericht hat erwogen, B____ mache geltend, er habe S____ nicht beschuldigt, an irgendwelchen Delikten beteiligt gewesen zu sein. Vielmehr habe er behauptet, er selbst sei erst nach den in Ziff. 1.12 der Anklageschrift inkriminierten Geschehnissen in Oensingen eingetroffen und S____ habe ihn dorthin chauffiert. Dieser Versuch, das ihm vorgeworfene Verhalten zu einem straflosen Akt der Selbstbegünstigung zu erklären, sei indessen zum Scheitern verurteilt. Die Äusserung von B____ im eindeutigen Zusammenhang mit der Schiesserei in Oensingen sei geeignet gewesen, einen Anfangsverdacht gegen den nichtschuldigen S____ zu begründen und das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden zu veranlassen. Es habe B____ aufgrund der gesamten Umstände bewusst sein müssen, dass aufgrund seiner Aussage möglicherweise ein Strafverfahren gegen S____ in die Wege geleitet würde, und er habe dies zumindest billigend in Kauf genommen. Mit der Bezeichnung von S____ als seinen Begleiter in der Tatnacht habe er diesen willentlich in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gerückt. Es erfolgte daher ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung.
8.3 B____ bestreitet auch im Berufungsverfahren, S____ falsch angeschuldigt zu haben. Er habe zwar bezüglich des Umstands, wie er am 11. Februar 2010 nach Oensingen gekommen sei, gelogen. Dies sei aber lediglich eine einfache Lüge, die sich nicht auf eine strafbare Handlung bezogen habe. Er habe mit keiner Silbe behauptet, S____ habe irgendeine strafbare Handlung begangen. Damit entfalle der objektive Tatbestand der (direkten) falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es lägen auch keine arglistigen Machenschaften vor, so dass auch die Tatbestandsvariante von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, habe er doch keinesfalls beabsichtigt, S____ einer Strafverfolgung auszusetzen (Berufungsbegründung S. 41-44).
8.4 Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, diesen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt (Abs. 1) oder in anderer Weise im Hinblick darauf arglistige Veranstaltungen trifft (Abs. 2). Die „Bezichtigung“ gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB muss sich darauf beziehen, dass ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden sei. Sie muss nicht einen bestimmten Straftatbestand nennen, jedoch unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 303 N 15, 16).
8.5 Als B____ von der Kantonspolizei Solothurn im Zusammenhang mit der Schiesserei in Oensingen am 25. März 2010 um 14:45 Uhr zum ersten Mal (als Auskunftsperson) einvernommen wurde, erklärte er, er habe an jenem Abend mit A____ telefoniert. Dieser habe ihm gesagt, dass es Probleme gebe und er behilflich sein wolle. Wer genau Probleme gehabt habe, wisse er nicht. Er habe A____ gefragt, wo er sei. Aus Neugier habe er auch dorthin gehen wollen. A____ habe gesagt, er sei in Oensingen, worauf er selbst mit einem Kollegen dorthin gefahren sei (zuerst seien sie nach Zofingen gefahren, weil er den Ortsnamen falsch verstanden habe). Sie hätten dort aber niemanden angetroffen und seien daher wieder nach Zürich zurückgefahren. Auf Frage, mit wem er nach Oensingen gefahren sei, antwortete er, es sei der gleiche Kollege, der ihn zur laufenden Einvernahme nach Solothurn gefahren habe (Akten S. 3064). Bei diesem Kollegen handelte es sich um S____ (vgl. Akten S. 3068). In seiner nächsten Einvernahme, gleichentags um 18:50 Uhr, ergänzte er, sein Begleiter habe von nichts eine Ahnung gehabt. Er selbst habe ihn lediglich gefragt, ob er ihn nach Zofingen resp. Oensingen fahren könne. Auf dessen Frage, was das Problem sei, habe er ihm gesagt, er habe auch keine Ahnung. Jemand habe Probleme mit jemand anderem, deshalb würden sie gehen (Akten S. 3075).
Mit diesen Aussagen hat B____ den S____ nicht eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, sondern nur (wider besseres Wissen) behauptet, dieser habe ihn am Abend der Schiesserei nach Oensingen gefahren, wobei sie aber beide überhaupt nichts mit irgendeinem Delikt zu tun gehabt hätten. Seine Aussage enthält somit weder direkt noch indirekt den Vorwurf, S____ habe sich eines Delikts schuldig gemacht. Es liegt daher keine ausdrückliche falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor (ebenso wenig wie in BGE 132 IV 20, wo der Täter sich als sein eigener Bruder ausgab, aber bestritt, als dieser eine strafbare Handlung begangen zu haben [a.a.O., E. 5.2 S. 27]).
8.6 Es bleibt zu prüfen, ob eine mittelbare falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt. Arglistige Veranstaltungen im Sinne dieser Bestimmung liegen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, welche ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf ausgeht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tathandlung besteht bei der mittelbaren falschen Anschuldigung etwa im Schaffen fingierter belastender Indizien oder im Legen falscher Spuren, die auf die Täterschaft einer bestimmten Person hinsichtlich einer bestimmten Tat hinweisen und diese dadurch der Gefahren behördlichen Einschreitens aussetzen. Mit dieser Tatbestandsvariante werden diejenigen Machenschaften erfasst, die – ohne eine ausdrücklich geäusserte Anschuldigung zu sein – in schlüssiger Weise den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken (BGE 132 IV 20 E. 4.3 S. 25 f.). Das Bundesgericht hat das im zitierten Entscheid in objektiver Hinsicht bejaht, da der Täter bei seiner Festnahme die Ausweispapiere seines Bruders vorgewiesen und sich anlässlich einer Einvernahme durch die Polizei als sein Bruder ausgegeben hatte. Dadurch habe er eine eigentliche Inszenierung betrieben, welche für die Strafverfolgungsbehörden nicht ohne weiteres durchschaubar gewesen sei (BGE 132 IV 20 E. 5.4 S. 29).
Im vorliegenden Fall liegen keine Machenschaften vor, sondern bloss eine einfache Lüge darüber, wie B____ am 10./11. Februar 2010 nach Oensingen gekommen sei. Nach einem Teil der Lehre kann eine mittelbare Falschbeschuldigung auch durch Unterlassen erfolgen. Wer beispielsweise als Auskunftsperson Aussagen mache und erkenne, dass daraus falsche Schlüsse zu Lasten einer bestimmten Person gezogen würden, dazu aber schweige, der nütze diesen Irrtum aus. Wer am Entstehen des falschen Eindrucks beteiligt sei, den treffe eine Pflicht, den erkennbaren falschen Eindruck zu berichtigen, andernfalls sei sein Verhalten als arglistig zu bezeichnen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 N 25; a.M.: Trechsel/Affolter-Eijsten, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 303 StGB N 6). Auch diese Tatbestandsvariante ist aber vorliegend nicht gegeben, hat doch B____ seine Aussage vom 25. März 2010, durch die S____ in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gerückt ist, bei seiner nächstfolgenden Befragung anlässlich seiner Haftverhandlung am 29. März 2010 berichtigt (vgl. Akten S. 849). Er hat somit nicht geschwiegen, als er erkannte, dass aufgrund seiner Aussage eine Strafverfolgung gegen S____ eingeleitet worden war, und damit den Irrtum der Behörden nicht ausgenützt, sondern ihn mit seiner Berichtigung bei nächster Gelegenheit vielmehr beseitigt, so dass das Strafverfahren gegen S____ am 19. April 2010 wieder eingestellt worden ist (Akten S. 4093). Es liegt somit auch der Tatbestand der mittelbaren Falschbeschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht nicht vor. Darüber hinaus fehlte bei B____ auch die Absicht, eine Strafverfolgung gegen S____ herbeizuführen, so dass auch der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB nicht gegeben ist.
8.7 Aus dem Gesagten folgt, dass der erstinstanzliche Schuldspruch gegen B____ wegen falscher Anschuldigung aufzuheben und dieser von der entsprechenden Anklage freizusprechen ist.
9. Delikte zum Nachteil von T____ (ergänzende AS Ziff. 2)
(Beschuldigt: D____)
9.1 In der Anklageschrift wird geschildert, der vermutlich alkoholisierte D____ sei am 3. November 2011 anlässlich eines Zusammentreffens in der [...] Bar in Basel mit T____ in Streit geraten. Als D____ den T____ habe schlagen wollen, habe der Wirt K____ ihn weggezogen. Anschliessend habe D____ zusammen mit seinem Bruder die Bar verlassen und sei in ein Fahrzeug gestiegen. Nach wenigen Metern hätten sie aber wieder angehalten und er sei ausgestiegen. Er habe T____ erneut beschimpft und sei auf diesen losgegangen, habe aber wiederum von K____ zurückgehalten werden können. Er habe T____ damit gedroht, seine Kinder und seine Frau zu „ficken“ und ihn umzubringen. Dabei habe er unvermittelt eine Waffe aus der Hose gezogen, eine Ladebewegung gemacht und vermutlich das Magazin hineingeschoben. Dann sei er mit seinem Bruder weggefahren. Am folgenden Tag habe er T____ wiederholt angerufen und ihn unter erneuten Todesdrohungen von einer Strafanzeige abzuhalten versucht. Die Staatsanwaltschaft wirft D____ mehrfache Nötigung vor (Urteil S. 26 f.).
9.2 Das Strafgericht hat es als erstellt erachtet, dass es am 3. November 2011 in der [...] Bar an jenem Abend zwischen D____ und T____ zu einem zunehmend aggressiveren Wortgefecht gekommen sei, bei dem von beiden Seiten böse Worte gefallen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass T____ durch D____ auch bedroht worden sei, zumal dieser offenbar der Aggressivere der beiden gewesen sei, sei doch er und nicht T____ von K____ aus der Bar gewiesen worden. Die beiden Streithähne hätten auch vor der Bar nicht voneinander abgelassen und es sei zu weiteren Drohungen gekommen. Da D____ den T____ durch seine Äusserungen in und vor der [...] Bar in Angst und Schrecken versetzt habe, habe er sich der mehrfachen Drohung schuldig gemacht. Dass er T____ mit einer Waffe bedroht habe, sei hingegen nicht erstellt, da dessen diesbezügliche Aussagen zu widersprüchlich gewesen seien, als dass man darauf abstellen könnte. Auch die Vorwürfe bezüglich der Vorfälle am 4. November 2011 beruhten einzig auf den nicht schlüssigen Aussagen von T____ und seien daher nicht nachgewiesen. Von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Nötigung wurde D____ daher freigesprochen (Urteil S. 27).
9.3 Den Erwägungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als auf die Aussagen von T____ wegen ihren Widersprüchen und Unstimmigkeiten nicht abgestellt werden kann. K____, Zeuge und „Schlichter“ der fraglichen Auseinandersetzung, gab sowohl im Ermittlungsverfahren (Akten SG 2011/205 S. 224 f.) als auch als Zeuge in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sich die beiden Kontrahenten zunächst in und nachher vor seinem Lokal gegenseitig beschimpft und bedroht hätten („Er hat gesagt, ich bring dich um, der andere hat gesagt, nein, ich bring dich um“, erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 5309 ff., insb. S. 5310). Dass dabei D____ der Aggressivere gewesen sei, hat er nicht gesagt. Die Vorinstanz hat dies allein aus dem Umstand geschlossen, dass K____ den D____ und nicht den T____ aus dem Lokal „begleitet“ hat. Diesem Schluss kann indessen nicht gefolgt werden, kann dies doch auch eine rein zufällige Auswahl gewesen sein, weil z.B. D____ stand und T____ sass. K____ wollte die beiden einfach trennen, weil er eine Schlägerei befürchtete (Akten S. 5310). Vielmehr ist mit der Verteidigung (Berufungsbegründung vom 22. Februar 2013, S. 9 f.) davon auszugehen, dass zwischen den Kontrahenten in und vor der Bar eine lautstarke Auseinandersetzung stattgefunden hat, bei der sich beide gegenseitig mit drastischen Worten beschimpft haben. Die dabei in der Hitze des Streits von beiden Seiten gefallenen Drohungen („ich bring dich um – nein, ich bring dich um“) waren im Kontext dieser lautstark in aller Öffentlichkeit geführten Auseinandersetzung, bei welcher zumindest D____ alkoholisiert war, offensichtlich weder ernst gemeint noch geeignet, den jeweils Anderen in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – nicht davon auszugehen ist, dass D____ eine Waffe mit sich geführt und T____ damit bedroht hat. D____ ist daher in diesem Anklagepunkt in Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.
III. Strafzumessung
1. A____
1.1 Die Vorinstanz hat A____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raub, mehrfacher versuchter Erpressung, fortgesetzter Erpressung, versuchter fortgesetzter Erpressung, mehrfacher Drohung, Nötigung, versuchter Nötigung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sie ist dabei vom Strafrahmen für fortgesetzte Erpressung – 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – ausgegangen und hat gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit strafschärfend berücksichtigt, wegen des blossen Versuchs bei gewissen Delikten aber auch Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd angewandt. Sie hat das Verschulden von A____, der über mehrere Jahre hinweg delinquiert hatte, als äusserst schwer bezeichnet. Sein Vorgehen trage, obwohl es nicht als gewerbsmässig im Rechtssinne zu bezeichnen sei, „strukturierte, professionelle, gar mafiöse Züge“. Er habe keinerlei Skrupel gehabt, Leute unter Druck zu setzen und massivste Drohungen gegen sie und ihre Familien auszusprechen. Dabei habe er sich regelmässig einer Drohkulisse aus Getreuen bedient, um seine Überlegenheit zu demonstrieren und allfälligen Widerstand im Keime zu ersticken. Er habe eine massive kriminelle Energie gezeigt. Ganz erheblich ins Gewicht falle die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers [...], den er aus reinem Vergnügen an der Gewalt durch einen Hieb mit einem Billardqueue auf den Kopf niedergeschlagen habe. Aber auch die verschiedenen Delikte zum Nachteil von J____ wögen sehr schwer. Sein herrisches, aggressives Verhalten habe auch dazu beigetragen, dass das Geschehen in Oensingen eskaliert sei. Relativiert werde das Verschulden dadurch, dass bei den einzelnen Delikten keine Waffen im Spiel gewesen seien. Im Strafverfahren habe sich A____ schlecht verhalten, und vor Gericht habe er sich absolut uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt.
1.2 A____ kritisiert die Strafzumessung als nicht nachvollziehbar und die Strafe als überhöht.
1.3 Die Strafzumessung hat drei Anforderungen zu genügen: Die Strafe muss verhältnismässig sein, sie muss ein Höchstmass an Rechtsgleichheit gewähren, und sie muss transparent begründet und damit überprüfbar sein (Trechsel/Affolter-Eijsten, Praxiskommentar StGB, Art. 47 N 3). Massgeblich ist bei der gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des Täters vorzunehmenden Strafzumessung die Gesamtwürdigung aller Umstände. Als Faktoren, die dabei zu berücksichtigen sind, nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Zielsetzungen des Täters sowie dessen Möglichkeit, nach den inneren und äusseren Umständen die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes zu vermeiden. Es sind Tatkomponenten (Verschuldenserfolg, Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, Beweggründe und Willensrichtung des Täters) und Täterkomponenten (persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren) zu berücksichtigen.
1.4 Vorliegend
ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, in formeller Hinsicht vom
Strafrahmen der fortgesetzten Erpressung auszugehen (Freiheitsstrafe von 1 bis
10 Jahren). Materiell wiegt jedoch die versuchte schwere Körperverletzung am schwersten.
Mit erschreckender Gewaltbereitschaft hat A____ aus nichtigem Anlass den ihm
unbekannten Privatkläger, der ihm nichts zuleide getan hatte, zunächst unvermittelt
mit der Faust auf den Mund geschlagen und ihm anschliessend mit dem
dicken Ende eines Billardqueues mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen. Nachdem
er kurzzeitig den Raum verlassen hatte, kam er nochmals zurück und schlug
seinem Opfer noch mit dem dünnen Ende des Billardqueues derart heftig auf den
Kopf, dass das Queue in die Brüche ging. Der Privatkläger erlitt eine
Schädelprellung und eine tiefe, ca. 4 cm lange Rissquetschwunde am Hinterkopf,
die genäht werden musste. Nur durch Zufall kam es nicht zu schweren oder
bleibenden Schäden. Diese Tat allein rechtfertigt – auch unter Berücksichtigung
des Umstands, dass A____ dabei alkoholisiert war – nach der Praxis des
Appellationsgerichts eine Strafe von 2 bis 2 ½ Jahren (vgl. als
Vergleichsurteile z.B.: AGE SB.2012.52 vom 26. Juni 2013, SB.2011.24 vom 29.
Januar 2013, SB.2011.25 vom 22. Mai 2012, AS.2011.43 vom 25. Juni 2012, SB.2011.25
vom 22. Mai 2012). Schwer wiegen auch die Delikte zum Nachteil von J____, den A____
regelrecht terrorisiert hat: Zunächst hat er ihn in seiner Bar überfallen,
geschlagen und im Zusammenwirken mit seinen Begleitern derart eingeschüchtert,
dass dieser ihm voller Angst die Bar überlassen hat und geflüchtet ist. In den
Wochen nach dieser Schreckensnacht in der [...] Bar hat A____ dem J____ unter
vielsagender Erinnerung an diese regelmässig Geld abgepresst, bis dieser keinen
andern Ausweg mehr sah, als seine Arbeit in der Bar ganz aufzugeben. Als er
schliesslich nach drei Jahren ein neues Restaurant führte, erschien A____ erneut
und versuchte unter Drohungen und der Erinnerung an den damaligen Vorfall
wiederum CHF 25'000.– von ihm zu erpressen. Keineswegs bagatellisiert werden
dürfen auch die versuchte Nötigung zum Nachteil von C____ und die versuchte Erpressung
zum Nachteil von P____ und Q____. Auch hier hat A____ seine Opfer absolut
skrupellos und kaltblütig mit der Androhung von schweren Nachteilen für Leib
und Leben ihrer selbst sowie ihrer Familien zu Geldzahlungen zu zwingen
versucht. Das Vergehen gegen das Waffengesetz fällt demgegenüber
verschuldensmässig kaum ins Gewicht.
1.5 Insgesamt ist somit A____ tatsächlich ein sehr schweres Verschulden anzulasten. Dennoch erscheint die vorinstanzliche Strafe von 6 Jahren als übersetzt, selbst wenn alle Schuldsprüche zu bestätigen wären, was nicht der Fall ist. Vielmehr ist A____ nun von den ihm vorgeworfenen Delikten der versuchten Erpressung, der Nötigung und der mehrfachen Drohung im Anklagepunkt 1.12 freizusprechen. Ausserdem ist er hinsichtlich des Vorfalls in der [...]Bar (Anklagepunkt 1.4) anstelle des Raubes des weniger schweren Deliktes der Nötigung schuldig zu sprechen (Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren statt 180 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe). Die vorinstanzlich festgelegte Strafe ist daher erheblich zu reduzieren.
1.6 Bei den Täterkomponenten ist mit der Vorinstanz nachteilig zu berücksichtigen, dass A____ während des Verfahrens wiederholt versucht hat, auf die Geschädigten einzuwirken, um deren Aussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, und dass er kaum Unrechtsbewusstsein erkennen lässt, sondern sich selbst als gutherzigen Menschen darzustellen versucht, welcher bloss versucht habe, andern zu helfen. Dies muss angesichts seiner skrupellosen Taten, bei denen er seine Opfer gezielt in Angst und Schrecken versetzt hat, als reiner Hohn bezeichnet werden. Ausserdem weist sein Strafregisterauszug vier Vorstrafen auf, welche allerdings nicht einschlägig sind. Positiv zu vermerken ist sein guter Führungsbericht aus der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, wo er seit August 2013 im vorzeitigen Strafvollzug einsitzt. Dies wirkt sich allerdings nicht strafmindernd aus, da gutes Verhalten erwartet werden darf.
1.7 Bei Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von A____ angemessen. Der Polizeigewahrsam, die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorläufige Strafvollzug sind auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der bedingte Vollzug der Strafe ist bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen.
1.8 Die Vorinstanz hat die am 5. August 2008 vom Bezirksamt Lenzburg wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (neben einer Busse) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.–, in deren 4-jährige Probezeit die hier zu beurteilenden Delikte fallen, vollziehbar erklärt. Dies ist nicht angefochten und daher ohne weitere Begründung zu bestätigen.
2. B____
2.1 Die Vorinstanz hat B____ des Raubes, der mehrfachen versuchten Erpressung, der Nötigung und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Februar 2009. Ausgegangen ist sie hierbei vom Strafrahmen des Art. 303 Ziff. 1 StGB, welcher Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht. Dies ist – wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist – nicht richtig, ist doch gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vom Strafrahmen der schwersten Tat auszugehen. Dies war gemäss dem Urteil der Vorinstanz der Raub, dessen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Mit dem vorliegenden Urteil wird jedoch B____ nur noch der mehrfachen Nötigung und der versuchten Erpressung schuldig gesprochen. Es ist daher vom Strafrahmen der Erpressung auszugehen (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe), wobei die Strafe wegen des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern und wegen der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erhöhen ist.
2.2 Das Verschulden von B____ wiegt schwer. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stehen hierbei die Delikte zum Nachteil von H____ im Vordergrund, den er mit schweren Drohungen gegenüber ihm selbst und seiner Familie zur Zahlung eines wucherischen Zinses nötigte und zu weiteren Zahlungen zu erpressen versuchte. Auch wenn er beim Vorfall in der [...] Bar (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) nicht federführend war und selbst keine Gewalt angewendet hat, ist sein Verschulden auch diesbezüglich als schwer zu qualifizieren, hat er doch als bedrohlich auftretender Hintermann von A____ wesentlich zur Tat beigetragen.
2.3 Bei der Täterkomponente ist zu Ungunsten von B____ zu berücksichtigen, dass er im Strafregister mit mehreren Vorstrafen verzeichnet ist. Am 8. Mai 2005 wurde er vom Amtgerichtsstatthalter Olten-Gösgen wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 1 Monat, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Am 23. Juni 2006 hat ihn das Bezirksstatthalteramt Laufen wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Busse von CHF 700.– bei einer Probezeit von 1 Jahr verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat ihn am 20. Dezember 2007 der einfachen Körperverletzung und der Hehlerei schuldig erklärt und zu 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Am 13. September 2009 schliesslich wurde er von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, wegen eines ausländerrechtlichen Vergehens sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Zu diesem Urteil, das nach der gegenüber J____ begangenen Nötigung (20. August 2008) und wahrscheinlich auch nach der gegenüber H____ begangenen Nötigung (Anfang des Jahres 2009) ergangen ist, hat die Vorinstanz eine teilweise Zusatzstrafe ausgesprochen. Die Bildung einer Gesamtstrafe und daher auch die Aussprechung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt jedoch die Gleichartigkeit der Strafen voraus. Eine Freiheitsstrafe kann daher nicht als Zusatzstrafe zu einer gemeinnützigen Arbeit ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3 S. 58). Die vorliegende Strafe ist deshalb unabhängig von der zeitlichen Verzahnung als eigenständige Strafe auszusprechen.
2.4 Unter Berücksichtigung der im Anklagepunkt 1.4 erfolgten Umqualifizierung des Delikts (Nötigung statt Raub) und der ergangenen Freisprüche in den Anklagepunkten 1.12 und 1.13 sowie des Umstands, dass das Verschulden von B____ im Anklagepunkt 1.4 weit weniger schwer wiegt als jenes des Haupttäters A____, erscheint eine Strafe im Umfang von 8 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Umständen von B____ angemessen. Bei dieser Strafhöhe kann die Strafe entweder als Geldstrafe oder als Freiheitsstrafe ausgestaltet werden, wobei nach der Konzeption des Gesetzes die Geldstrafe an sich der Freiheitsstrafe vorgeht. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium allerdings die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion und sind ausserdem ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85). Bei einem Täter, der wie B____ wegen Nötigung (zu Geldzahlungen) und Erpressung verurteilt wird, erscheint die Verurteilung zu einer Geldstrafe nicht zweckmässig und im Interesse der Prävention nicht angezeigt. Es ist daher eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszusprechen.
2.5 Eine Strafe dieser Höhe ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine gute Prognose wird zwar vermutet, doch kann diese Vermutung umgestossen werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117). B____ kann angesichts seiner diversen Vorstrafen (unter anderem wegen mehrfacher Drohung und Körperverletzung, also Delikten, die er bei den vorliegend beurteilten Nötigungen und der Erpressung angedroht hat) und des Umstands, dass er am 2. Juli 2013 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Vergehens gegen das Waffengesetz erneut zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt werden musste und am Tag vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung in dieser Sache zudem wegen Drohung in Untersuchungshaft genommen wurde, keine gute Legalprognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen, wobei die vom 25. März bis 23. April 2010 verbüsste Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden kann (Art. 51 StGB).
2.6 Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch um Genugtuung für die ausgestandene Haft und Entschädigung für die Vertretungskosten (vor Bewilligung der amtlichen Verteidigung) abzuweisen.
3. C____
3.1 C____ ist von der Vorinstanz wegen Raubes und Erpressung im Anklagepunkt 1.4 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dabei hat das Strafgericht erwogen, dass sein Verschulden nicht als leicht bezeichnet werden könne. Am schwersten wiege die Erpressung zum Nachteil von J____, dessen Angst infolge des zuvor stattgefundenen Raubüberfalls auf ihn, an dem C____ beteiligt gewesen sei, er sich hemmungslos zunutze gemacht habe, um sich relativ einfach zu bereichern. Beim Raubüberfall selbst sei er eher ein Mitläufer gewesen, der zwar auch seinen Tatbeitrag geleistet habe, doch sei dieser untergeordneter Natur gewesen.
3.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Schuldspruch wegen Raubes in Nötigung umqualifiziert, womit sich der Strafrahmen für dieses Delikt von 180 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren reduziert. Das schwerste Delikt, von dem bei der Strafzumessung auszugehen ist, ist nun die Erpressung (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe). Die Deliktsmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen. Das Verschulden von C____ ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, namentlich bei der Erpressung nicht leicht, da er infolge seiner Beteiligung (wenn auch nur in untergeordneter Funktion) beim als Nötigung qualifizierten Überfall auf die [...] Bar genau wusste, in welche Zwangslage er J____ versetzte, als er wenige Tage später bei ihm auftauchte und im Namen von A____ Geld verlangte. Allerdings ist bei der Erpressung wie bei der Nötigung zu berücksichtigen, dass A____ die treibende Kraft war und C____ nur als Mitläufer resp. Bote fungierte.
3.3 Zu Recht strafmindernd hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass C____ durch seine Aussagen die Ermittlungen zum Anklagepunkt 1.4 erleichtert hat. Demgegenüber ist zu seinen Ungunsten in die Waagschale zu werfen, dass er diverse Vorstrafen aufweist. So wurde er am 26. Juli 2002 von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen einfacher Körperverletzung (mit Gift/Waffe/gefährlichem Gegenstand) zu einer bedingten Strafe von 21 Tagen Gefängnis bei einer Probezeit von 2 Jahren, am 30. Juni 2005 vom Bezirksgericht Zürich wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und trotz Entzugs des Führerausweises sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (neben einer Busse) zu 14 Tagen Gefängnis bedingt, Probezeit 3 Jahre, am 15. Dezember 2006 ebenfalls vom Bezirksgericht Zürich wegen einfacher Körperverletzung zu 30 Tagen Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren und schliesslich am 12. März 2008 vom Bezirksgericht Aarau wegen Betäubungsmitteldelikten und Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt.
3.4 Bei Abwägung all dieser Umstände erscheint eine Strafe im Umfang von 6 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Umständen von C____ angemessen. Wie bei B____ stellt sich bei ihm die Frage, ob die Strafe als Geld- oder als Freiheitsstrafe auszugestalten sei. Zwar ist auch hier angesichts der begangenen Delikte die Aussprechung einer Geldstrafe nicht unproblematisch. Doch ist zu beachten, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers kurze Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten im Normalfall durch die Geldstrafe oder die gemeinnützige Arbeit ersetzt werden sollen (Botschaft, BBl 1999 2029). C____ ist daher zu 180 Tagen Geldstrafe zu verurteilen, wobei die Tagessatzhöhe angesichts seiner geltend gemachten misslichen finanziellen Verhältnisse auf CHF 30.– festzusetzen ist.
3.5 Da C____ innerhalb der letzten 5 Jahre – sogar nur wenige Monate – vor den hier zu beurteilenden Taten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist, könnte gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur dann ein Aufschub der Strafe angeordnet werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen würden. Dies ist nicht der Fall, hat ihn doch in der Vergangenheit die Gewährung des bedingten Vollzugs der ihm auferlegten Strafen nicht davon abhalten können, immer wieder neue Delikte zu begehen. Vielmehr hat er die hier zu beurteilenden Delikte in der Probezeit sowohl der am 30. Juni 2005 als auch der am 12. März 2008 beurteilten Vorstrafen begangen, nur wenige Monate nach seiner letzten Verurteilung. Auch wenn positiv zu vermerken ist, dass seit der am 12. März 2008 ausgesprochenen Vorstrafe neben den hier zu beurteilenden keine neuen Delikte mehr bekannt geworden sind, ist die Geldstrafe somit unbedingt auszusprechen.
3.6 Die Vorinstanz hat die am 15. Dezember 2006 vom Bezirksgericht Zürich bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, Probezeit 3 Jahre, sowie die am 12. März 2008 vom Bezirksgericht Aarau bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, vollziehbar erklärt. Dies ist in Bezug auf die Vorstrafe vom 12. März 2008 zu bestätigen, hat doch C____ nur wenige Monate nach diesem Urteil, ganz zu Beginn der vierjährigen Probezeit, erneut delinquiert. In Bezug auf die am 15. Dezember 2006 vom Bezirksgericht Zürich ausgesprochene Vorstrafe ist indessen festzustellen, dass deren Probezeit am 14. Dezember 2009 abgelaufen ist. Da seither mehr als drei Jahre vergangen sind, darf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB bezüglich dieser Strafe der Widerruf nicht mehr angeordnet werden.
4. D____
4.1 Das Strafgericht hat D____ wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung, Nötigung, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Verletzung von Verkehrsregeln und Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zu 12 Monaten Freiheitsstrafe und CHF 200.– Busse verurteilt. Es ist dabei vom Strafrahmen der Erpressung und der Urkundenfälschung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) ausgegangen und hat Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend, Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) strafmildernd berücksichtigt. Als verschuldensmässig im Vordergrund stehend hat es die Geschehnisse in Oensingen (Anklagepunkt 1.12) erachtet. Die „Episode im Kreisel Bottmingen“ trete angesichts der übrigen Vorkommnisse zwar in den Hintergrund, habe sich aber ebenfalls in der Strafe niederzuschlagen.
4.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird D____ von den ihm im Anklagepunkt 1.12 vorgeworfenen Delikten (Nötigung und versuchte Erpressung) freigesprochen, ebenso von der Anklage der mehrfachen Drohung gemäss Ziff. 2 der ergänzenden Anklageschrift. Zu ahnden bleiben noch die Delikte der Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung, der Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Ziff. 1 der ergänzenden Anklageschrift. Bei der Strafzumessung ist daher nach wie vor vom Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre auszugehen und die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen. Das Verschulden von D____ wiegt nicht leicht, hat er doch, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war, ein Auto geführt und dabei bei der Einfahrt in einen Kreisel das Vortrittsrecht eines sich darin befindenden (Polizei-)fahrzeugs missachtet, worauf dieses eine Vollbremsung einleiten musste. Bei der anschliessenden Personenkontrolle hat er sich, um sich selbst einer Strafverfolgung zu entziehen, als sein Schwager und Cousin ausgegeben und die Sachverhaltsanerkennung in dessen Namen und mit dessen gefälschter Unterschrift unterzeichnet, womit er diesen des Übertretungsstraftatbestandes der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln beschuldigt und eine Urkundenfälschung begangen hat. Im Vordergrund steht verschuldensmässig die mit einer Urkundenfälschung kombinierte falsche Anschuldigung, durch welche er seinen Cousin in eine sehr unangenehme Lage gebracht und die Justiz irregeführt hat. Auch die Missachtung des Vortrittsrechts im Kreisel darf nicht bagatellisiert werden, konnte doch ein Unfall durch die Vollbremsung des Polizeifahrzeugs nur knapp vermieden werden.
4.3 Zu Ungunsten von D____ ist zu berücksichtigen, dass er mehrfach vorbestraft ist. Am 12. November 2002 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung, Unterlassen der Nothilfe, Begünstigung sowie grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu 14 Monaten Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu CHF 900.– Busse verurteilt. Am 22. Juli 2003 verurteilte ihn das Bezirksamt Laufenburg wiederum wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 143 Tagen Gefängnis bedingt, Probezeit 2 Jahre, und zu CHF 1'000.– Busse. Am 3. Juni 2005 erfolgte eine Verurteilung durch die Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen mehrfacher Drohung zu 5 Monaten Gefängnis, welche zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben wurden. Schliesslich hat ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt am 7. Februar 2012 wegen Erpressung, einfacher Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 18 Monaten Freiheitsstrafe und CHF 1'000.– Busse verurteilt. Gleichzeitig hat es den bedingten Vollzug aller früher ausgesprochenen Strafen widerrufen, die ambulante Massnahme aufgehoben und die dadurch aufgeschobene Strafe vollziehbar erklärt. Dazu kommt, dass D____ auch sonst über einen „miserablen“ Leumund verfügt, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. Gutachten, Akten S. 155 ff., 222 ff., Bericht Dr. [...]mit Nachtrag, Akten S. 5113-5115).
4.4 Der Verteidiger von D____ beantragt, dass die heutige Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Februar 2012 auszugestalten sei. Dem ist nicht zu folgen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist. Massgebend für die Frage, ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist daher das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Wenn die verschiedenen Taten vor diesem Datum begangen worden sind und das Gericht in diesem Urteil somit theoretisch alle Taten gleichzeitig hätte beurteilen können, ist im Falle einer späteren Beurteilung einer dieser Taten eine Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszusprechen und die Strafe so zu bemessen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die Taten gleichzeitig beurteilt worden wären (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116). Das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Februar 2012 betrifft Taten, die das Strafgericht am 18. April 2008 und das Appellationsgericht am 16. Januar 2011 erstmals beurteilt haben. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat D____ Beschwerde ans Bundesgericht geführt, welches mit Urteil vom 23. September 2011 (Entscheid 6B_385/2011) das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und ans Appellationsgericht zurückgewiesen hat, weil dieses in Bezug auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafen seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen war. In Bezug auf die Schuldsprüche selbst hat das Bundesgericht jedoch sämtliche Rügen von D____ abgewiesen, so dass sich das Appellationsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 7. Februar 2012 hierzu nicht mehr äussern musste. Das Datum dieses Urteils ist daher für die Frage, ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, nicht massgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob die hier zu beurteilenden Delikte vor dem Urteil des Strafgerichts vom 18. April 2008 begangen wurden. Das ist nicht der Fall, haben diese doch erst am 5. November 2010 und damit lange nach dem ersten Urteil im ersten Verfahren stattgefunden.
4.5 Die Vorinstanz hat zu Gunsten von D____ erwogen, dass er sich im vorliegenden Verfahren lange in Untersuchungshaft befunden habe, was ihn beeindruckt haben dürfte. Er könne einen guten Führungsbericht aus der Strafanstalt vorweisen und habe auch vor Gericht (als Einziger der Beschuldigten) einen guten Eindruck hinterlassen. Im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil wurde D____ aus der Sicherheitshaft entlassen. Nachdem mit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Februar 2012 der Widerruf des bedingten Vollzugs resp. des Aufschubs der Vorstrafen rechtskräftig geworden ist, befindet sich D____ seit dem 7. Oktober 2013 zum Vollzug dieser Strafen in der Strafanstalt Wauwilermoos. Der Vollzugsbericht dieser Strafanstalt vom 24. März 2014 lautet uneingeschränkt positiv. Vor Appellationsgericht hat D____ wie vor der Vorinstanz einen guten Eindruck hinterlassen.
4.6 Bei Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von D____ angemessen. Angesichts seiner – nicht nur infolge des Strafvollzugs – misslichen finanziellen Lage und seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit den bei der Schiesserei in Oensingen erlittenen Verletzungen ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen. Angesichts der diversen Vorstrafen kann der bedingte Strafvollzug für diese Strafe nicht gewährt werden. Wegen der Verletzung der Verkehrsregeln ist D____ wie vor der Vorinstanz zudem zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen.
4.7 D____ hat in diesem Verfahren insgesamt 301 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbüsst (12. Februar bis 11. Mai 2010 und 4. November 2011 bis 4. Juni 2012). Davon sind gemäss Art. 51 StGB 150 Tage an die ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen anzurechnen, so dass diese dadurch getilgt ist. Die Busse von CHF 200.– ist durch die Anrechnung von 2 weiteren Tagen Haft getilgt (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130). Die restlichen 149 Tage Haft sind an den Vollzug der durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Februar 2012 ausgesprochenen und vollziehbar erklärten Freiheitsstrafen von insgesamt 37 Monaten und 14 Tagen (abzüglich 17 Tage Untersuchungshaft), die D____ derzeit verbüsst, anzurechnen (vgl. BGer 6B_346/2009 vom 16. Juni 2009 E. 1.4 und 1.5).
5. E____
5.1 E____ ist von der Vorinstanz wegen versuchter Nötigung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.– bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Im Vordergrund stand bei der Strafzumessung das Delikt der versuchten Nötigung im Anklagepunkt 1.12. Mit dem vorliegenden Urteil wird E____ wie die andern Berufungskläger von diesem Vorwurf freigesprochen, so dass einzig noch das Vergehen gegen das Waffengesetz zu ahnden ist.
5.2 Gemäss den Richtlinien der Staatsanwaltschaft, welche Vergehen gegen das Waffengesetz üblicherweise im Strafbefehlsverfahren beurteilt, beträgt der Normstrafrahmen für unberechtigtes Anbieten, Vermitteln, Erwerben, Besitzen etc. von Schusswaffen 20 bis 60 Tagessätze Geldstrafe, wobei natürlich stets den konkreten Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist. E____ hat unberechtigterweise eine Schusswaffe erworben und bei sich zu Hause gelagert. Dies ist gerade bei einer Person wie ihm, die geistig sehr labil und leicht manipulierbar ist, mit erheblichen Gefahren verbunden, zumal er eine Vorstrafe unter anderem wegen Gefährdung des Lebens aufweist. Doch liegt diese Tat schon einige Jahre zurück und ist er seither nicht mehr ins Visier der Justiz geraten. Positiv zu vermerken ist, dass er die Waffe gemäss dem Beweisergebnis nicht in der Öffentlichkeit mit sich herumgetragen hat. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. Die 33 Tage verbüsster Untersuchungshaft sind daran anzurechnen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts dessen, dass E____ heute in der Türkei lebt und dort nach eigenen Angaben ausser seiner IV-Rente kein weiteres Einkommen hat (Protokoll S. 4), auf CHF 30.– festzulegen. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs steht nichts entgegen; die Probezeit kann auf die Minimaldauer von 2 Jahren bemessen werden.
IV. Kosten
1. Verfahrenskosten
1.1 Die Kosten des Verfahrens sind von den Berufungsklägern nur insofern zu tragen, als sie verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). In den Punkten, in denen sie freigesprochen werden, können ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
1.2 In den Akten der Staatsanwaltschaft sind die persönlichen Verfahrenskosten von A____ auf CHF 10'097.25 festgesetzt, wovon CHF 7'000.– auf die Abschlussgebühr entfallen. Hiervon hat die Vorinstanz CHF 1'803.25 Honorar für den früheren amtlichen Verteidiger von A____, dessen Kosten von der Staatsanwaltschaft zu bezahlen waren, sowie CHF 10.– für Porti in eingestellten Verfahren abgezogen und im vorinstanzlichen Verfahren angefallene Auslagen (Arztbericht, Zeugengelder, Auslagen des Privatklägers und Vorladungskosten) hinzugefügt (Urteil S. 69). Angesichts der erfolgten Freisprüche von A____ in verschiedenen Anklagepunkten rechtfertigt es sich, die Abschlussgebühr auf CHF 5'000.– zu reduzieren. Ausserdem sind infolge des Freispruchs im Anklagepunkt 1.12 die diesen betreffenden Zeugengelder von anteilmässig CHF 33.35 abzuziehen. Die Verfahrenskosten sind daher noch im Umfang von CHF 6'834.– A____ aufzuerlegenden und im Übrigen von der Staatskasse zu tragen.
Die Vorinstanz hat A____ eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– auferlegt. Diese ist infolge des Freispruchs im Anklagepunkt 1.12 und der Umqualifizierung im Anklagepunkt 1.4 auf CHF 7'000.– zu reduzieren. Für das zweitinstanzliche Urteil ist A____ eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– aufzuerlegen.
1.3 Die persönlichen Verfahrenskosten von B____ wurden von der Staatsanwaltschaft auf CHF 5'110.– berechnet, wovon CHF 5'000.– auf die Abschlussgebühr entfielen. Unter Hinzurechnung der im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Auslagen hat die Vorinstanz ihm Kosten im Betrag von CHF 5’376.35 auferlegt (Urteil S. 69). Infolge der Freisprüche in den Anklagepunkten 1.12 und 1.13 ist die Abschlussgebühr auf CHF 3'000.– zu reduzieren und fallen die den Anklagepunkt 1.12 betreffenden Zeugengelder von anteilmässig CHF 33.35 weg. Die Verfahrenskosten sind daher im Umfang von CHF 3'343.– B____ aufzuerlegen und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.
Die B____ von der Vorinstanz auferlegte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– ist infolge der Freisprüche auf CHF 1'500.– zu reduzieren. Für das Berufungsverfahren ist B____ eine reduzierte Gebühr von CHF 2'000.– aufzuerlegen.
1.4 C____ sind von der Vorinstanz Verfahrenskosten von CHF 2'160.– auferlegt worden, wobei sie zu den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten persönlichen Kosten von CHF 2'110.– (wovon CHF 2'000.– Abschlussgebühr) noch erstinstanzliche Auslagen von CHF 50.– hinzugerechnet hat. Dies ist zu bestätigen; die Umqualifizierung des in der [...] Bar begangenen Delikts hat keine Auswirkungen auf die Verfahrenskosten. Desgleichen ist die von der Vorinstanz für den Fall der Berufung festgesetzte Urteilsgebühr von CHF 2'500.– zu bestätigen. Hingegen ist wegen der Umqualifizierung, welche als teilweises Obsiegen zu werten ist, für das zweitinstanzliche Verfahren bloss eine leicht reduzierte Gebühr von CHF 800.– aufzuerlegen.
1.5 Die persönlichen Verfahrenskosten von D____ wurden von der Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren (wo D____ bloss im Anklagepunkt 1.12 angeklagt war) auf CHF 3'115.–, davon CHF 3'000.– Abschlussgebühr, im ergänzenden Verfahren auf CHF 2'608.–, davon CHF 1'200.– Abschlussgebühr, festgelegt. Die Vorinstanz hat ihm diese Kosten zuzüglich die Kosten des erstellten Gutachtens und anteilmässig die im Anklagepunkt 1.12 angefallenen Zeugengelder, insgesamt CHF 6'356.35, auferlegt. Aufgrund des Freispruchs im Anklagepunkt 1.12 gehen die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Staates. Die Kosten des ergänzenden Verfahrens (V111104 208) sind D____ indessen gänzlich aufzuerlegen, auch im Anklagepunkt 2, in dem heute ein Freispruch erfolgt, da er durch seine aggressive Auseinandersetzung schuldhaft die Einleitung dieses Verfahrens bewirkt hat. Auch die Gutachtenskosten gehen zu seinen Lasten. D____ sind somit Verfahrenskosten von CHF 3'208.– aufzuerlegen.
Für das erstinstanzliche Verfahren hat ihm die Vorinstanz für den Fall der Berufung eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– auferlegt. Diese ist infolge der ergangenen Freisprüche auf CHF 5'000.– zu reduzieren. Im Berufungsverfahren ist D____ mit sämtlichen Anträgen durchgedrungen, so dass ihm hierfür keine Kosten aufzuerlegen sind.
1.6 E____ sind von der Vorinstanz Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'088.35 auferlegt worden, nämlich die von der Staatsanwaltschaft aufgelisteten persönlichen Kosten des Ermittlungsverfahrens von CHF 2'055.– (davon CHF 2'000.– Abschlussgebühr) zuzüglich anteilmässig die im Anklagepunkt 1.12 ausbezahlten Zeugengelder von CHF 33.35. Infolge des Freispruchs im Anklagepunkt 1.12 sind ihm hierfür keine Kosten aufzuerlegen. Für das Verfahren wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklagepunkt 1.9) erscheinen Verfahrenskosten von CHF 500.– angemessen. Die vom Strafgericht für das erstinstanzliche Verfahren auferlegte Urteilsgebühr von CHF 2'500.– im Falle der Berufung ist auf ebenfalls CHF 500.– zu reduzieren. Der gleiche Betrag ist E____ für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.
2. Honorare
2.1 Alle Berufungskläger sind amtlich verteidigt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Berufungskläger sind gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das den amtlichen Verteidigern entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Rz. 751). Dabei sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, zu berücksichtigen (BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278), auch wenn dem Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; AGE 2008/938 vom 15. Januar 2009; zum Ganzen: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1, BES.2012.57 vom 20. August 2012 E. 1.2).
2.2 Bei der Bemessung des Stundenansatzes ist der kürzlich geänderten Praxis des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 261), wonach das Honorar für amtliche Mandate gemäss der Strafprozessordnung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu bemessen ist. Dieser neuen Praxis des Bundesgerichts hat sich das Appellationsgericht angeschlossen. Der Umstand, dass die Berufungskläger im Berufungsverfahren (teilweise) obsiegen, hat somit keinen Einfluss auf die Bemessung des zu entrichtenden Stundenansatzes. Dieser beträgt für bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Aufwendungen CHF 180.–, für ab dem 1. Januar 2014 erfolgten Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331).
2.3 Das Gericht hat die von den Verteidigern und der Verteidigerin eingereichten Honorarnoten geprüft, den jeweils geltend gemachten Aufwand – mit der nachfolgend aufgeführten Ausnahme (E. 2.4) – als angemessen erachtet und bei der Berechnung ihrer Honorare darauf abgestellt. Für die zweitinstanzliche Verhandlung ist den Verteidigern, die sich von der mündlichen Eröffnung haben dispensieren lassen (Verteidiger von B____, C____ und E____), 8 Stunden, den Verteidigern, die daran teilgenommen haben, 9 Stunden zu vergüten.
2.4 Die Verteidigerin von B____, Rechtsanwältin [...], hat anlässlich der Verhandlung eine Leistungsabrechnung eingereicht, aus der sich ein Zeitaufwand von 88,75 Stunden ergibt. Dies erscheint im Vergleich mit den andern Anwälten exorbitant hoch. So hat der Verteidiger von A____, welcher seine Verurteilung in sieben Anklagepunkten angefochten hat, während B____ nur in vier Anklagepunkten verurteilt worden ist und die entsprechenden Schuldsprüche angefochten hat, insgesamt bloss einen Aufwand von rund 68,4 Stunden geltend gemacht, worin sogar noch ein Besuch in der Strafanstalt eingeschlossen war. Die Verteidigerin von B____ hat demgegenüber allein für die Ausarbeitung der schriftlichen Berufungsbegründung 58,5 Stunden aufgewendet. Dies ist – gemessen an der effektiven Komplexität des Falles – unangemessen viel und daher zu kürzen. Dem Umstand, dass jeder Anwalt seine eigene Arbeitsweise hat und ihm ein gewisser Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Mandatsführung zusteht, wird ausreichend Rechnung getragen durch die Kürzung dieses Aufwands um bloss 8 Stunden. Für die Berufungsverhandlung hat die Rechtsanwältin 12 Stunden eingesetzt. Dies ist – da sie an der Urteilseröffnung nicht teilgenommen hat – um 4 Stunden zu kürzen. In der zuzusprechenden Dauer von 8 Stunden sind der Weg, eine kurze Besprechung mit dem Klienten vor Verhandlungsbeginn und die Kommunikation des Dispositivs am folgenden Tag sowie die Bereinigung des bereits zuvor vorbereiteten Plädoyers (Arbeitsaufwand dafür gemäss Leistungsabrechnung rund 8 Stunden) während der Mittagspause bereits berücksichtigt, hat die effektive Verhandlung am 10. April 2014 doch lediglich 5,25 Stunden gedauert. Insgesamt ist Rechtsanwältin [...] daher ein Honorar von CHF 14'158.35 (59,58 Stunden zu CHF 180.– und 17.16 Stunden zu CHF 200.–) auszurichten. Dazu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 152.75 und 8 % MWST.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: 1. A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung, der fortgesetzten Erpressung, der versuchten Erpressung, der Nötigung, der versuchten Nötigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. August 2008, der Untersuchungshaft vom 4. März bis 12. Mai 2010 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 28. Januar 2011,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 156 Ziff. 2, 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 181, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
In Bezug auf Ziff. 1.12 der Anklageschrift wird A____ von den Vorwürfen der versuchten Erpressung, der Nötigung und der mehrfachen Drohung freigesprochen. Die erstinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche werden bestätigt.
Die Vollziehbarerklärung der am 5. August 2008 vom Bezirksamt Lenzburg bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 4 Jahre, wird bestätigt.
Die Verurteilung von A____ zu CHF 6'000.– Genugtuung zuzüglich Zins an den Privatkläger [...]ist mangels Anfechtung rückwirkend auf den 4. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen.
2. B____ wird der mehrfachen Nötigung und der versuchten Erpressung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 25. März bis 23. April 2010 (29 Tage),
in Anwendung von Art. 181, 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
In Bezug auf Ziff. 1.12 der Anklageschrift wird B____ vom Vorwurf der versuchten Erpressung, in Bezug auf Ziff. 1.13 der Anklageschrift vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. Die erstinstanzlichen Freisprüche werden bestätigt.
Der Antrag von B____ auf Entschädigung und Genugtuung wird abgewiesen.
3. C____ wird der Nötigung und der Erpressung schuldig erklärt und verurteilt zu 180 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–,
in Anwendung von Art. 181, 156 Ziff. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die am 15. Dezember 2006 vom Bezirksgericht Zürich unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 30 Tagen bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht vollziehbar erklärt.
Die Vollziehbarerklärung der am 12. März 2008 vom Bezirksgericht Aarau bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, wird bestätigt.
4. D____ wird der Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung, der Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig erklärt und verurteilt zu 150 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, getilgt durch 150 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
sowie zu einer Busse von CHF 200.–, getilgt durch 2 Tage Sicherheitshaft,
in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 und 303 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Ziff. 1 und 95 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
In Bezug auf Ziff. 1.12 der Anklageschrift wird D____ von den Vorwürfen der Nötigung und der versuchten Erpressung, in Bezug auf Ziff. 2 der ergänzenden Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freigesprochen. Die erstinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche und Verfahrenseinstellung werden bestätigt.
Die durch D____ in diesem Verfahren verbüsste Überhaft wird in Anwendung von Art. 51 des Strafgesetzbuches an den Vollzug der durch Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Februar 2012 ausgesprochenen und vollziehbar erklärten Freiheitsstrafen von insgesamt 37 Monaten und 14 Tagen (abzüglich 17 Tage Untersuchungshaft) angerechnet.
5. E____ wird der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 40 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
In Bezug auf Ziff. 1.12 der Anklageschrift wird E____ vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen. Der erstinstanzlich ausgesprochene Freispruch wird bestätigt.
6. In Bezug auf die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
7. Den Berufungsklägern werden folgende Verfahrenskosten auferlegt:
A____: CHF 6'834.–
B____: CHF 3'343.–
C____: CHF 2'160.–
D____: CHF 3'208.–
E____: CHF 555.–
Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
Ausserdem tragen die Berufungskläger reduzierte Urteilsgebühren im folgenden Umfang:
A____ für die erste Instanz CHF 7'000.–, für die zweite Instanz CHF 5'000.–
B____ für die erste Instanz CHF 1’500.–, für die zweite Instanz CHF 2'000.–
C____ für die erste Instanz CHF 2’500.–, für die zweite Instanz CHF 800.–
D____ für die erste Instanz CHF 5'000.–, für die zweite Instanz keine Kosten
E____ für die erste Instanz CHF 500.–, für die zweite Instanz CHF 500.–
8. Dem amtlichen Verteidiger von A____, Dr. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 12'908.– und ein Auslagenersatz von CHF 427.45, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 1'066.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin von B____, Rechtsanwältin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 14’158.35 und ein Auslagenersatz von CHF 152.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 1'144.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von C____, Dr. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'308.35 und ein Auslagenersatz von CHF 93.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 432.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von D____, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'620.– und ein Auslagenersatz von CHF 43.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 533.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von E____, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'858.80 und ein Auslagenersatz von CHF 20.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 390.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.