Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2012.7

SB.2012.17

 

ENTSCHEID

 

vom 1. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                   Gesuchsteller

c/o [...],

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 14. März 2013)

 

 

 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. März 2013 wurde A____ (Gesuchsteller) in den vereinigten Verfahren SB.2012.7 und SB.2012.17 des Verbrechens nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit), des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie der Hehlerei schuldig erklärt und zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sieben Monaten verurteilt (unter Einrechnung von fünf Tagen bereits ausgestandener Untersuchungshaft). Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 1'208.– sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’000.– (Rechnung Nr. 2014d361 in SB.2012.7) bzw. Verfahrenskosten von CHF 15'707.60 sowie Urteilsgebühren von CHF 4'500.– (Rechnung Nr. 2014d360 in SB.2012.17) auferlegt.

 

Mit Datum vom 28. November 2019 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller ein erstes Kostenerlassgesuch betreffend die Rechnungen 2014d360 und 2014d361 eingereicht. Damals war er noch im Strafvollzug. Mit Verfügung vom 29. November 2019 hat der damalige Verfahrensleiter eine Sistierung der Forderungen während der Haft bzw. dem Strafvollzug angeordnet und den Gesuchsteller aufgefordert, vor seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ein neues Gesuch zu stellen. Mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV) vom 15. Juli 2022 ist der Gesuchsteller per 22. August 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Für die Dauer der Probezeit von 998 Tagen wurde Bewährungshilfe angeordnet. In der Folge wurde ihm vom Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) mit Schreiben vom 13. September 2022 bezugnehmend auf sein «Gesuch vom 29. November 2019» ein Zahlungsaufschub für die offenen Forderungen mit Fristverlängerung bis 31. Oktober 2022 gewährt. Auf diesen Termin werde die Begleichung der Forderung oder ein konkreter Abzahlungsvorschlag bis maximal 15 Raten erwartet, ansonsten rechtliche Schritte eingeleitet würden. Eine erneute Vereinbarung sei dann ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 teilte der Gesuchsteller dem Inkasso mit, dass er aktuell von der Arbeitslosenkasse lebe und den Gesamtbetrag von CHF 22'455.60 (darin sind Mahngebühren von CHF 40.– inkludiert) nicht in 15 Raten bezahlen könne. Er bitte daher um einen weiteren Zahlungsaufschub und sicherte zu, sich beim Inkasso zu melden, sobald er eine Anstellung gefunden hätte. Mit Schreiben vom 18. Oktober gewährte ihm das Inkasso hierauf für die Forderungen in Höhe von CHF 20'227.60 und CHF 2'228.– eine weitere Fristverlängerung bis zum 10. November 2022. Bis dann seien die Forderungen zu begleichen oder ein konkreter Abzahlungsvorschlag einzureichen mit Angabe einer Ratenhöhe, die für den Gesuchsteller zahlbar sei. Ein erneuter Zahlungsaufschub werde nicht gewährt. Nachdem offenbar keine Reaktion seitens des Gesuchstellers erfolgte, ergingen im März 2023 die Inkassoaufträge für die ausstehenden Forderungen und wurden im Juli 2023 betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet.

 

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 reichte B____ vom [...] in Vertretung des Gesuchstellers eine «Bitte um Zurückziehung der betreibungsrechtlichen Schritte» ein. Er verwies darauf, dass ein Angebot zur monatlichen Abzahlung eingereicht und vom kantonalen Inkasso geprüft worden sei und dass das Inkasso auf Rückfrage erklärt habe, es liege ein Missverständnis vor. Indessen könnten betreibungsrechtliche Schritte nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es werde im Januar 2024 das Fortsetzungsbegehren gestellt und eine Lohnpfändung eingeleitet. Der Vertreter schlug eine Schuldentilgung in Raten von CHF 500.– pro Monat vor, wies aber zugleich darauf hin, dass eine langfristige Vereinbarung gegenwärtig nicht möglich sei und die monatliche Rate bei einer Veränderung der finanziellen Situation neu bewertet werden müsste.

 

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 hat die unterzeichnete Appellationsgerichts-präsidentin in Stellvertretung des bisherigen Instruktionsrichters das Ratenzahlungsgesuch vom 18. Oktober 2023 vorläufig ad acta genommen und einen Inkassostopp bis zum Entscheid darüber verfügt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 ist der bisherige Instruktionsrichter wegen [...] in den Ausstand getreten und hat das Verfahren der unterzeichneten Appellationsgerichtspräsidentin übertragen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

 

2.2      Der Gesuchsteller hat während seiner Haftzeit erfolgreich eine Berufsausbildung zum [...] sowie weiterbildende Kurse absolviert. Seit März 2023 arbeitet er zu 100 % als [...] und konnte sich daher von der Sozialhilfe lösen. Aus dem vom Gesuchsteller eingereichten Sanierungsbudget vom 1. Oktober 2023 ergibt sich, dass er aktuell einen monatlichen Überschuss von CHF 840.– erzielen kann. Die von ihm vorgeschlagene, doch substantielle Rate von monatlich CHF 500.– erscheint vor diesem Hintergrund angemessen. Inwiefern eine langfristige Vereinbarung gegenwärtig nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich, ist die Einsatzdauer gemäss Vertrag vom 6. Juli 2023 doch mit «unbefristet» angegeben. Bezahlt der Gesuchsteller die Raten während zwei Jahren pünktlich, kann dannzumal im Rahmen einer Neubeurteilung über einen Teilerlass der verbliebenen Verfahrenskosten entschieden werden. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Januar 2024. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben auch nur einer Ratenzahlung der gesamte Betrag der Verfahrenskosten sofort fällig und verzinslich ist.

 

3.

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs von A____ ist von weiteren Inkassomassnahmen abzusehen. Der Gesuchsteller hat an die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 22'455.60 (inklusive Mahngebühren von CHF 40.–) während zwei Jahren monatliche Raten zu jeweils CHF 500.– zu bezahlen, wobei dannzumal eine Neubewertung vorgenommen werden wird. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Januar 2024. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       B____ ([...] für den Gesuchsteller)

-       Finanzdepartement, Rechtsinkasso der Steuerverwaltung

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.