Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

SB.2013.86

 

ENTSCHEID

 

vom  10. März 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Jeremy Stephenson , lic. iur. Bettina Waldmann  

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,

[…]

 

 

gegen

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, 4001 Basel

 

Privatkläger

B____                                                                                                                     

[…]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 25. Juni 2013

 

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfache versuchte Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz


 

Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2013 der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen versuchten Nötigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich zwei Tage Polizeigewahrsam, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verurteilt. Sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beurteilte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung erhoben, sein Rechtsmittel jedoch nach Abschluss der Instruktion und Ansetzen der Hauptverhandlung mit Schreiben vom 6. März 2015 eine Woche vor dem Verhandlungstermin rechtsgültig zurückgezogen. Damit ist das erstinstanzliche Urteil nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen.

 

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

Der Berufungskläger gilt aufgrund des Rückzugs der Berufung als unterliegend, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar wird bei Rückzug eines Rechtsmittels praxisgemäss häufig auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet. Ein vollständiger Verzicht erscheint indessen vorliegend mit Blick auf den Zeitpunkt des Berufungsrückzugs nicht gerechtfertigt. Dem Berufungskläger sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– aufzuerlegen.

 

Seinem amtlichen Verteidiger ist auch für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Er hat auf Aufforderung eine Honorarnote über CHF 1‘220.40 – einschliesslich Auslagen und MWST – eingereicht. Dies erscheint angemessen. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist somit in diesem Umfang zu entschädigen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

 

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.–.

 

            Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, lic. iur. […], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘060.– und ein Auslagenersatz von CHF 70.–, zuzüglich 8% MWST von total CHF 90.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet; Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.