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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
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SB.2014.1
URTEIL
vom 5. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Caroline Cron, Dr. Jonas Schweighauser, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […],
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 11. September 2013
betreffend qualifizierte Veruntreuung, mehrfache Veruntreuung,
mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung sowie Misswirtschaft
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 11. September 2013 wurde A____ kostenfällig der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig erklärt und zu 4¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er bei der Anerkennung zahlreicher Schadenersatzforderungen behaftet. Eine Schadenersatzforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen, während auf eine weitere Schadenersatzforderung nicht eingetreten wurde.
Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich vertreten durch Advokat lic. iur. […], am 23. September 2013 beim Strafgericht Berufung angemeldet. Innert 20 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat er mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 dem Appellationsgericht eine Berufungserklärung mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht: Er sei freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung, soweit er die Erstellung von Liegenschaftsabrechnungen und Liegenschaftsbuchhaltungen betreffe, vom Vorwurf der mehrfach qualifizierten Veruntreuung, soweit er Überweisungen vor dem Jahre 2005 betreffe, und vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von B____, soweit er einen über CHF 200‘000.– hinausgehenden Schaden betreffe. Die Verurteilung zu 4¾ Jahren Freiheitsstrafe sei aufzuheben und er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Es sei schliesslich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB anzuordnen und der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sei zugunsten dieser Behandlung aufzuschieben. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 hat er die Berufung schriftlich begründet, wobei er den beantragten Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung insofern modifizierte, als dieser bloss noch die Überweisungen vor der Eröffnung des Casinos Basel im Oktober 2003, nicht alle Überweisungen vor dem Jahr 2005, betreffen solle.
Die Staatsanwältin lic. iur. […] hat am 27. Januar 2014 Anschlussberufung erklärt, womit sie die Bestätigung des Urteils „in Bezug auf die angewendeten Tatbestände“, jedoch eine Erhöhung der Strafe „dem Verschulden des Beschuldigten entsprechend“ beantragt. Mit Gesuch vom 4. Juni 2014 hat sie ein Wiederherstellungsgesuch betreffend die Frist für die Anschlussberufung eingereicht. Hierzu hat sie angeführt, sie wolle ihre Anschlussberufung auf einen nicht im Dispositiv des Urteils enthaltenen, sondern nur mündlich eröffneten und in den Erwägungen des schriftlichen Urteils begründeten Freispruch (betreffend Ziff. C.18 der Anklageschrift) ausdehnen, auf welchen sie erst im Rahmen der Ausarbeitung der Anschlussberufungsbegründung aufmerksam geworden sei. Mit Eingaben vom 16. Juni 2014 und 24. Juli 2014 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge begründet.
Beide Parteien haben sich zu den Rechtsmitteleingaben der jeweiligen Gegenpartei vernehmen lassen (Eingaben des Berufungsklägers vom 12. Juni 2014 und 17 Oktober 2014; Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2014).
Im Vorfeld der Verhandlung des Appellationsgerichts hat der instruierende Verfahrensleiter beim Sachverständigen Dr. […], welcher am 23. Juni 2010 ein Gutachten und am 3. Mai 2013 ein Ergänzungsgutachten über den Berufungskläger verfasst hatte, eine ergänzende Stellungnahme zur Beurteilung von dessen Spielsucht im Lichte der von der Verteidigung geltend gemachten neuen neurobiologischen Erkenntnisse eingeholt. Der entsprechende Bericht vom 30. April 2015 ist am 4. Mai 2015 beim Gericht eingegangen und umgehend (vorab per Fax) an die Parteien weitergeleitet worden.
In der Verhandlung vom 5. Mai 2015 sind der Berufungskläger sowie als Sachverständiger dessen Psychotherapeut, lic. phil. […], befragt worden und der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) die Kammer des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.2.2 Erhebt eine Partei Berufung, so können die andern Parteien, welche auf die selbständige Erhebung einer Berufung verzichtet haben, innert 20 Tagen ab Erhalt der Berufungserklärung Anschlussberufung erheben (Art. 401 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Anschlussberufung legitimiert. Die auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung vom 27. Januar 2014 ist fristgemäss erfolgt, so dass darauf einzutreten ist. Fraglich ist hingegen, ob auf die Ausdehnung der Anschlussberufung auf den Freispruch im Anklagepunkt C.18 eingetreten werden kann. Das entsprechende Rechtsbegehren ist erstmals mit Eingabe 4. Juni 2014 anhängig gemacht worden, lange nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Anschlussberufung, wenn auch noch innert der richterlich angesetzten Frist zur Anschlussberufungsbegründung. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich die Wiederherstellung der Frist beantragt.
Gemäss Art. 94 StPO kann die Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangt werden, wenn der betroffenen Partei daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft machen kann, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die erste dieser Voraussetzungen ist im Fall der Säumnis der Frist zu Erhebung der Anschlussberufung ohne weiteres gegeben, geht doch dadurch das Recht zur Anfechtung des Urteils im entsprechenden Punkt verloren. Zu prüfen ist die Frage des Verschuldens der Staatsanwaltschaft. Der Freispruch des Berufungsklägers im Anklagepunkt C.18 ist im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht enthalten und wurde somit auch beim Verlesen des Urteils nicht erwähnt (dasselbe gilt im Übrigen auch für die ergangenen Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht in den Anklagepunkten C.56.14 und C.56.15). Es fragt sich, ob Freisprüche im Dispositiv überhaupt aufgeführt werden müssen, wenn sie nur einzelne Fälle einer Mehrzahl von gleichen – als mehrfache oder gewerbsmässige Handlungen beurteilten – Delikten betreffen, so dass die Freisprüche den Schuldspruch insgesamt nicht beeinflussen. Brüschweiler (in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 12) vertritt die Auffassung, dass dies nicht erforderlich sei. Ob er dies auch in Fällen befürwortet, in welchen die Freisprüche separat aufgeführte Anklagepunkte und nicht nur einzelne Handlungen innerhalb eines Anklagepunkts betreffen, ist nicht ganz klar, zumal er an anderer Stelle (a.a.O., Art. 81 N 11) festhält, ein Freispruch in einem Anklagepunkt sei im Urteilsdispositiv grundsätzlich zum Ausdruck zu bringen. Jedenfalls werden von den Basler Gerichten auch derartige Freisprüche, soweit sie eigene Anklagepunkte betreffen, regelmässig im Dispositiv aufgeführt. Auch die Vorinstanz hat dies im vorliegenden Fall nicht absichtlich unterlassen, sondern der fragliche Freispruch im Anklagepunkt C.18 wurde gemäss telefonischer Auskunft des erstinstanzlichen Präsidenten vom 28. Mai 2014 „schlichtweg vergessen“ (vgl. Verfügung vom 26. Juni 2014). Allerdings wurde – wie auch die Staatsanwältin in ihrem Wiederherstellungsgesuch zugesteht – der Freispruch mündlich eröffnet und in den Erwägungen des schriftlichen Urteils begründet (Ziff. 3.2.2.11, S. 174 f.). Die Staatsanwaltschaft ist am 12. Dezember 2013 in den Besitz des schriftlich begründeten Urteils gelangt. Am 30. Dezember 2013 hat der Verteidiger des Beschuldigten die Berufung erklärt. Am 27. Januar 2014 hat die Staatsanwältin Anschlussberufung erhoben, welche sie ausdrücklich auf die Strafzumessung beschränkt hat. Erst vier Monate später hat sie anlässlich der Ausarbeitung der Anschlussberufungsbegründung den fraglichen Freispruch festgestellt und nochmals eine Woche später am 4. Juni 2014 die Wiederherstellung der Frist beantragt. Der Freispruch im Anklagepunkt C.18 ist der einzige Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung und hätte daher eigentlich schon bei der mündlichen Urteilsbegründung auffallen müssen. Ausserdem ist zu erwarten, dass die Parteien das schriftliche Urteil innert der Frist zur Berufungserklärung von 20 Tagen nach dessen Erhalt lesen und sich mit der Frage auseinandersetzen, ob und allenfalls in welchen Punkten sie das Urteil anfechten wollen. Erhebt eine Partei nicht selbständig Berufung, verlängert sich diese Frist bis 20 Tage nach Erhalt der Berufungserklärung der Gegenpartei. Vorliegend hatte die Staatsanwältin 46 Tage Zeit, um das schriftliche Urteil eingehend zu studieren und sich zu überlegen, in welchen Punkten sie Anschlussberufung erheben will. Die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Urteils umfassen nur rund 35 Seiten. Damit erweist sich der Umstand, dass die Staatsanwältin den fraglichen Freispruch nicht innert Frist bemerkt und angefochten hat, als nicht entschuldbar im Sinne von Art. 94 StPO, so dass die Frist nicht wiederhergestellt werden kann. Der Freispruch im Anklagepunkt C.18 ist somit ebenso wie die (nicht angefochtenen) beiden Freisprüche von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht in den Anklagepunkten C.56.14 und C.56.15 in Rechtskraft erwachsen. Der im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv unterlassene Hinweis auf diese Freisprüche ist im Dispositiv dieses Urteils nachzuholen.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht (rechtzeitig) angefochten worden sind neben den obenerwähnten Freisprüchen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung, soweit es nicht um die Erstellung von Liegenschaftsabrechnungen und Liegenschaftsbuchhaltungen geht, und wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, soweit es um Überweisungen nach Eröffnung des Casinos Basel geht, mit Ausnahme des Anklagepunkts C.47, welcher angefochten ist, soweit es einen CHF 200‘000.– übersteigenden Betrag betrifft. Auch im Zivilpunkt sowie bezüglich der Verfügung über die beigebrachten Unterlagen wurde das Urteil nicht angefochten. In diesen Punkten ist daher das erstinstanzliche Urteil nicht zu überprüfen.
1.4 Der Berufungskläger hat sowohl in der Berufungserklärung als auch in der Berufungsbegründung beantragt, der Gutachter Dr. […] sei anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung als sachverständige Person zu befragen. Zur Begründung hat er angeführt, er und sein Verteidiger müssten die Möglichkeit erhalten, den Gutachter zu fragen, ob und inwiefern der Rückfall des Berufungsklägers Auswirkungen auf die im Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen habe und wie unter dem Gesichtspunkt des Rückfalls die bisherigen Therapiebemühungen zu beurteilen seien. Das Gutachten vom 23. Juni 2010 sei nicht mehr aktuell, zumal darin der Verlauf der Therapie in den vergangenen vier Jahren nicht berücksichtigt werde. Dies sei bezüglich der sich stellenden Frage der geeigneten Therapie zwingend notwendig. Schliesslich hätten neue neurobiologische Forschungen die Nähe der Glücksspielsucht zu den substanzgebundenen Süchten aufgezeigt und dazu geführt, dass diese Sucht in der neusten Ausgabe des „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM-5)“ zusammen mit den substanzgebundenen Süchten unter dem Überbegriff der „Sucht“ eingeordnet sei, was auch für die künftige ICD-11 der WHO vorgesehen sei. Im rechtlichen Kontext sei daher davon auszugehen, dass die Glücksspielsucht die Steuerungsfähigkeit einer Person auf ähnliche Art und Weise und in einem vergleichbaren Ausmass herabsetze, wie dies bei Substanzsüchten der Fall sei.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 hat der Verfahrensleiter diesen Beweisantrag – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch die Kammer – abgewiesen. Im Vorfeld der Hauptverhandlung hat er – in teilweiser Wiedererwägung dieser Verfügung – bei Dr. […], welcher inzwischen nicht mehr bei den UPK Basel, sondern in Deutschland tätig ist, schriftlich eine ergänzende Stellungnahme zur Beurteilung der Spielsucht des Berufungsklägers im Lichte der von der Verteidigung geltend gemachten neuen neurobiologischen Erkenntnisse und der entsprechend neuen Kategorisierung der Glücksspielsucht in der neuesten Ausgabe des DSM-5 eingeholt. Der entsprechende Bericht vom 30. April 2015 ist am 4. Mai 2015 beim Gericht eingegangen und umgehend (vorab per Fax) an die Parteien weitergeleitet worden.
In der Verhandlung hat der Verteidiger moniert, dass er keine Gelegenheit erhalten habe, zur Fragestellung an den Gutachter Stellung zu nehmen. Damit sei das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt worden. Er halte daher ausdrücklich an der Ladung des Gutachters fest (Protokoll S. 4).
Dieser Antrag ist abzulehnen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers liegt nicht vor, hat doch die Argumentation des Verteidigers in der Berufungsbegründung praktisch unverändert in die Fragestellung an den Gutachter Eingang gefunden(vgl. E-Mail an Dr. […] vom 27. April 2015). Die Stellungnahme des Gutachters vom 30. April 2015 geht ausführlich darauf und auf die Auswirkungen der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse auf seine frühere gutachterliche Einschätzung ein. Es kann daher auch nicht gesagt werden, das Gutachten vom 23. Juni 2010 sei nicht mehr aktuell. Zusammen mit dem Ergänzungsgutachten vom 3. Mai 2013 und der neuen Stellungnahme vom 30. April 2015 stellt es eine ausreichend aktuelle Grundlage zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Delikte dar (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254). Diesbezüglich ist der vom Verteidiger angesprochene Rückfall des Berufungsklägers ohne Belang. Auch für die Befragung des Gutachters hinsichtlich der auszusprechenden Sanktion – unter Berücksichtigung der bisherigen freiwilligen Therapie und des stattgefundenen Rückfalls – erweist sich eine Vorladung und Befragung des Gutachters nicht als notwendig. Zum einen ist in der Verhandlung der Therapeut des Berufungsklägers ausführlich dazu befragt worden, zum andern ist diesbezüglich der Spielraum aus faktischen und rechtlichen Gründen ohnehin sehr eingeschränkt, was bei der Behandlung der entsprechenden Frage noch näher auszuführen sein wird (vgl. E. 6).
1.5 Mit der Berufungserklärung und -begründung hat der Berufungskläger zudem den Beizug der Akten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Urteil B_4830/2011 vom 26. Juni 2013 beantragt, mit welchem das Casino Basel wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit dem Berufungskläger sanktioniert worden ist. Dies sei notwendig, um aufzuzeigen, „in welcher krassen Weise bei ihm das Sozialkonzept des Casinos Basel versagt hat“. Der Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 13. Januar 2015 auch diesen Beweisantrag vorbehältlich eines andern Entscheids durch die Kammer abgewiesen, worauf der Verteidiger den Antrag in der Verhandlung erneuert hat (Protokoll S. 4). Das besagte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts befindet sich in den Akten (S. 18620 ff.). Hieraus ergibt sich das Versagen des Sozialkonzepts des Casinos Basel in genügender Weise, so dass es nicht notwendig ist, zusätzlich die entsprechenden Verfahrensakten beizuziehen.
1.6 Schliesslich beantragt der Berufungskläger auch den Beizug seiner Steuererklärungen für die Jahr 1999 bis 2001, woraus hervorgehe, dass er in diesen Jahren über liquide Vermögenswerte verfügt habe, so dass er bezüglich der Darlehen, die zulasten der „Scharnierkonten“ an Stockwerkeigentümergemeinschaften gewährt wurden, jederzeit ersatzfähig gewesen sei. Auch dieser Antrag ist abzuweisen. Zur Begründung ist auf die entsprechenden Erwägungen im materiellen Teil dieses Urteils zu verweisen (E. 3.3).
2.
2.1 In materieller Hinsicht beantragt der Berufungskläger, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen, soweit es die Erstellung von Liegenschaftsabrechnungen und Liegenschaftsbuchhaltungen betreffe. Er macht geltend, Art. 251 StGB in der Variante der Falschbeurkundung sei insofern restriktiv auszulegen, als an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde hohe Anforderungen zu stellen seien. Die von ihm erstellten Liegenschaftsbuchhaltungen seien nicht vergleichbar mit der kaufmännischen Buchhaltung einer Aktiengesellschaft, welcher erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, weil gesetzliche Vorschriften den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegten. Bei den in Frage stehenden Liegenschaftsbuchhaltungen handle es sich bloss um die elektronisch erfasste Darstellung der finanziellen Abläufe, ohne dass diesbezüglich gesetzliche Vorschriften zu beachten seien. Sie seien daher keine Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB, so dass deren Verfälschung nicht als Urkundenfälschung strafbar sei.
2.2 Die Vorinstanz hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei einer Liegenschaftsbuchhaltung um eine professionelle Buchhaltung handle, die aufgrund ihrer objektiven Garantien durchaus geeignet sei, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Somit ergebe sich die Beweisbestimmung des Schriftstücks unmittelbar aus dem Gesetz. Es handle sich daher auch bei der Liegenschaftsbuchhaltung um eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn. Indem der Berufungskläger in den Liegenschaftsbuchhaltungen Zahlungseingänge fingiert, deliktische Überweisungen auf falschen Konten erfasst oder Überträge auf das Kontokorrentkonto nicht verbucht habe, habe er den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt (Urteil S. 187 f.).
2.3 Im Gegensatz zur Urkundenfälschung im engeren Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde. Wie sowohl der Berufungskläger als auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt haben, erfordert die Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge. Allgemein gültige Kriterien für eine schlüssige Abgrenzung zwischen (strafloser) einfacher schriftlicher Lüge und Falschbeurkundung gibt es trotz umfangreicher Judikatur nicht. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss vielmehr für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden. In seiner neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen einer Falschbeurkundung höhere Anforderungen als früher. Eine qualifizierte schriftliche Lüge wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 957a (früher: 958) ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134, 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 68 ff., 84, 87). Die besondere Wahrheitsgarantie erstreckt sich nach der Rechtsprechung auch auf die freiwillig geführte Buchhaltung der einfachen Gesellschaft, die nicht auf der gesetzlichen Verpflichtung gemäss Art. 957 OR beruht. Der Begriff der kaufmännischen Buchführung ist ein funktionaler: Eine Buchführung ist dann eine kaufmännische, wenn sie nach der Zielsetzung von Art. 957 OR geführt wird, lückenlose Belege und Bücher umfasst und so die Feststellung der Vermögenslage mit den Schuld- und Forderungsverhältnissen sowie der Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre ermöglicht, losgelöst davon, ob das betreffende Unternehmen der Buchführungspflicht unterliegt oder nicht (BGE 125 IV 17E. 2b/aa S. 26 f.). Wird eine Buchhaltung freiwillig nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchhaltung geführt, ist sie ebenso wie diese sowohl bestimmt als auch geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa S. 23). Die in diesem Sinne zu verstehende kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile sind Urkunden gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB (BGE 129 IV 130 E. 2.2 S. 135).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat der Berufungskläger als diplomierter Immobilientreuhänder die Liegenschaftsbuchhaltungen und die Jahresabrechnungen der von ihm verwalteten Stockwerkeigentümergemeinschaften nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchhaltung geführt. Dies zeigt sich beispielhaft an den Fällen C.20 („C___“) und C.21 („[…]“), in welchen der Berufungskläger Manipulationen an den Liegenschaftsbuchhaltungen zugestanden hat (S. 9824, 9385). Hier liegen die Bilanz- und Erfolgsrechnungen per 2007 resp. 2008 vor (Akten S. 9804 ff, 10044 ff, 9617 ff). Die Bilanzen stellen die formellen Abschlüsse der Buchführung dar. Sie geben verbindlich Auskunft über das vorhandene Vermögen und können durch Vergleich von Aktiven und Passiven einen Gewinn oder Verlust ausweisen. Die vorliegenden Bilanzen zeichnen ein nachvollziehbares Bild der Liegenschaftsverwaltung zum Stichtag und haben gegenüber den Liegenschaftseigentümern eine Beweis- und Informationsfunktion. Da derartige Bilanzen nur von geschulten Fachpersonen erstellt werden können, haben die Liegenschaftseigentümer, welche in den meisten Fällen diese Vorkenntnisse nicht mitbringen, die Aufgabe dem Berufungskläger als diplomiertem Immobilientreuhänder übertragen. Dies war denn auch ein wesentlicher Bestandteil des Verwaltungsvertrags, den der Berufungskläger mit den einzelnen Stockwerkeigentümergemeinschaften abgeschlossen hat (Akten S. 9436 Ziff. 1.11; S. 9759 Ziff. 1.7). Auch dieser Umstand deutet auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit der erstellten Bilanzen hin. Die Liegenschaftsbuchhaltung wurde in Form einer doppelten Buchführung erstellt, mit entsprechenden Buchungsvorgängen auf der Soll- und Habenseite. Eine solche Liegenschaftsbuchhaltung weist sämtliche Züge einer kaufmännischen Buchhaltung auf. Sie ist daher geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Damit bestanden vorliegend objektive Garantien für die Richtigkeit des Inhalts der Liegenschaftsabrechnungen, unabhängig davon, dass Stockwerkeigentümergemeinschaften als einfache Gesellschaften nicht zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet sind. Ob die Abrechnungen mit einem elektronischen Buchhaltungsprogramm oder von Hand erstellt wurden, ist nicht relevant. Die vom Berufungskläger zur Verschleierung seiner Veruntreuungen vorgenommenen Manipulationen an diesen Buchhaltungen und Liegenschaftsabrechnungen stellen Falschbeurkunden im Sinne von Art. 251 StGB dar. Die entsprechenden Schuldsprüche sind daher zu bestätigen.
3.
3.1 Im Weiteren beantragt der Berufungskläger, er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung freizusprechen, soweit es Überweisungen vor der Eröffnung des Casinos Basel im Oktober 2003 betreffe. Er macht geltend, die fraglichen Überweisungen seien insbesondere Vorschussüberweisungen (Darlehensgewährungen) an neu von ihm verwaltete STWEG gewesen, welche der Überbrückung bis zum Eingang der Beitragszahlungen der Stockwerkeigentümer gedient hätten. Soweit solche Vorschüsse ab Konten von anderen Kunden der Z____ AG erfolgt seien, habe nie die Gefahr einer Schädigung bestanden. Der Vorwurf der Veruntreuung sei auch deshalb nicht haltbar, weil seitens des Berufungsklägers Ersatzbereitschaft und jederzeit Ersatzfähigkeit bestanden habe, wie aus den Steuererklärungen und -veranlagungen für die Jahre 1999-2001, deren Beizug er beantragt hat, ersichtlich sei. Auch seitens der Z____ AG habe Ersatzbereitschaft und -fähigkeit bestanden.
3.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, auch diese Transaktionen seinen deliktisch erfolgt. Gerade der Umstand, dass die Eigentümer der durch die „Darlehen“ belasteten Konten über dieses Vorgehen nicht informiert worden seien, weise auf ein „Gemauschel“ hin. Zudem sei die Z____ AG damals nicht genügend liquid gewesen, um für die so entstandenen Lücken zu einzuspringen. Dort, wo das Geld wieder zurücküberwiesen worden sei, habe es sich faktisch um ein Nullsummenspiel für die Geschädigten gehandelt. Demgegenüber fliesse das Geld dort in den Deliktsbetrag, wo der sogenannte Vorschuss nicht mehr zurücküberwiesen worden sei. Zu Gunsten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz in Fällen, wo sehr zeitnah eine Ein- und Auszahlung veranlasst worden sei, angenommen, dass es sich um Fehlüberweisungen und deren Korrektur gehandelt habe (Urteil Ziff. 3.2.1.2 und 3.2.1.3, S. 167 f.).
3.3 Diesen Erwägungen ist grundsätzlich zu folgen. Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die tatbestandsmässige Handlung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27). Der Berufungskläger durfte als Verwalter der STWEG aus den fraglichen Konten lediglich Ausgaben für die jeweilige STWEG zu bezahlen. Darüber hinaus war er als Treuhänder ihrer Konten verpflichtet, den Treugebern die entsprechenden Vermögenswerte ständig zu erhalten (Werterhaltungspflicht; BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 28). Er durfte daraus keine Darlehen an andere STWEG gewähren oder anderweitig damit wirtschaften. Aus der umschriebenen Tathandlung, der Vereitelung eines obligatorischen Anspruchs des Treugebers, ergibt sich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung von Vermögenswerten im Weiteren ein Vermögensschaden. Veruntreuung kann nur vorliegen, wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers zumindest gefährdet (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 138 N 110 f.; zur Vermögensgefährdung als Vermögensschaden: BGE 122 IV 279). Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung „bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer sie verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen“ (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27). Ersatzfähigkeit und Ersatzwille müssen somit kumulativ gegeben sein.
Dass der Berufungskläger den neuen Kunden nicht aus Geldern der Firma oder aus seinen privaten Konten Darlehen gewährte, sondern hierfür auf die Konten anderer STWEG und damit auf fremdes Vermögen zugriff, und dass er diese Vorschüsse auch wieder aus Guthaben anderer STWEG zurückbezahlte, zeigt, dass er gar nicht gewillt war, seine eigenen Vermögenswerte oder jene der Z____ AG für Darlehen oder deren Rückzahlung zur Verfügung zu stellen. Ob grundsätzlich Ersatzfähigkeit aus eigenen Konten oder jenen der Z____ AG vorlag, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden, so dass sich der beantragte Beizug der Steuerunterlagen des Berufungsklägers erübrigt. Dass die Z____ AG zumindest im Jahr 1999 nicht genügend liquid war, hat der Berufungskläger im Übrigen selbst zugestanden und angegeben, dass dies der Grund sei, warum er solche Vorschüsse aus den Konten anderer STWEG bezahlt habe (Akten S. 2953). Zudem erlangt der Täter dort, wo er jederzeit sofort leisten können muss, unabhängig von der Fähigkeit und Bereitschaft, später Ersatz zu leisten, eine vorübergehende Bereicherung und macht sich strafbar, wenn er das Anvertraute in eigenem oder fremdem Nutzen verwendet (BGE 118 IV 27 E. 3a S. 29 f.).
3.4 Nachfolgend sind die in diesem Zusammenhang angefochtenen Positionen (Berufungsbegründung S. 6) einzeln zu beurteilen:
3.4.1 Betreffend den Betrag von CHF 12‘500.– (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 1 und 2) macht der Berufungskläger geltend, dass die STWEG D____ ein neues Mandat gewesen sei. Da die ersten Akontozahlungen dieser STWEG nicht rechtzeitig eingetroffen, aber dringend Zahlungen für diese Gemeinschaft zu erledigen gewesen seien, habe er „in bester Absicht“ am 28. Mai 1999 CHF 12‘500.– vom „Scharnierkonto der E____“ vorgeschossen (Akten S. 2953, 18752). Am 17. Juni 1999 erfolgte die Rückzahlung des Vorschusses (Akten S. 3233). Mit Bericht vom 3. Juni 2012 stellte die Staatsanwaltschaft – in Bezug auf die STWEG D____ – fest, dass die Laufnummer 1304 (Rückzahlung der CHF 12‘500.–) in dubio nicht deliktisch sei, weshalb dieser Betrag vom Gesamtdeliktsbetrag in Abzug zu bringen sei (Akten S. 2986). Fraglich ist jedoch, ob die entsprechende Belastung des Kontos der E____ als Veruntreuung zu werten ist. Zwar war der Berufungskläger nicht berechtigt, ohne ausdrückliches Einverständnis des Berechtigten ein Darlehen aus diesem Konto zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass die Rückzahlung innert drei Wochen und damit zeitnah erfolgte und der Betrag nicht allzu hoch ist, ist indessen im Zweifel anzunehmen, dass die Durchsetzung des obligatorischen Anspruchs des Berechtigten nicht gefährdet war. Damit ist diese Darlehensgewährung entgegen dem erstinstanzlichen Urteil (S. 181) mangels eines Vermögensschadens nicht als Veruntreuung zu qualifizieren.
3.4.2 Die Überweisung von CHF 5‘369.15 (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 3) im Fall STWEG D___ ist bereits vom Strafgericht als später korrigierte Fehlüberweisung und daher als nicht deliktisch beurteilt und vom Gesamtdeliktsbetrag abgezogen wurde (AS C.3.1 Nr. 1302, Urteil S. 17, 170). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
3.4.3 Mit Blick auf die CHF 50‘000.–, welche am 14. Dezember 2001 vom Konto der STWEG F____ abgebucht wurden (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 4; AS C.4.1, Laufnummer 10400), hat der Berufungskläger ausgesagt, er habe das Geld für das grosse Projekt Bahnhof Ost gebraucht. In der Bilanz sei der Betrag als Forderung gegenüber Dritten aufgeführt worden. Die Berechtigten der STWEG F___ hätten von diesem Darlehen nichts gewusst (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 18752). Der Betrag wurde erst am 9. April 2003 von der Z____ AG zurücküberwiesen (AS C.4.1, Laufnummer 10401). Anders als im vorerwähnten Fall war der obligatorische Anspruch der Berechtigten bezüglich dieses grossen Betrags in diesen 16 Monaten massiv gefährdet, zumal die Z____ AG zu jener Zeit – wie der Berufungskläger zugestanden hat (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 18752) – finanziell auf schwachen Füssen stand. Eine vorübergehende Vermögensschädigung ist eingetreten. Diese Darlehensgewährung ohne Wissen und Einwilligung der Berechtigten erfüllt daher sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand der Veruntreuung, so dass das angefochtene Urteil diesbezüglich zu bestätigen ist.
3.4.4 Die gleichen Überlegungen gelten auch für die CHF 70‘000.–, die am 6. Februar 2001 vom Konto der Liegenschaft […] abgebucht und dem Konto der STWEG G___ gutgeschrieben wurden (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 5; AS C.23.1, Laufnummer 10900). Zurückbezahlt wurde das Darlehen nach 4½ Monaten, am 21. Juni 2001 (a.a.O., Laufnummer 10901). Namentlich angesichts der Höhe des Betrags ist auch hier von einer erheblichen Gefährdung des Anspruchs der Berechtigten und damit mit der Vorinstanz von einer Veruntreuung auszugehen.
3.4.5 Im Weiteren hat der Berufungskläger am 20. Mai 1999 vom „Scharnierkonto“ der E____ CHF 15‘000.– (nicht CHF 150‘000.–, wie in der Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 6 wohl irrtümlich angegeben ist) auf das Konto der STWEG H____ überwiesen (AS C.42.2, Laufnummer 1298). Die Rücküberweisung erfolgte erst über sechs Jahre später, am 25. Juli 2005 (a.a.O., Laufnummer 1540). In dieser langen Zeit war der obligatorische Anspruch des Berechtigten massiv gefährdet, so dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Veruntreuung auch diesbezüglich zu bestätigen ist.
3.4.6 In Bezug auf die CHF 10‘000.–, die dem Konto der E____ am 1. März 2001 zugunsten des Kontos des STWEG C____ belastet und von diesem am 10. Mai 2001 zurücküberwiesen wurden (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 7; AS C.42.2, Laufnummern 1351 und 1356), macht der Berufungskläger zutreffend geltend, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechende Belastung beim Konto der STWEG C____ als nicht deliktisch bezeichnet hat (Bericht vom 9. September 2012, Akten S. 9426). Er hält fest, dass ihm in Bezug auf das Konto der STWEG C____ deliktische Überweisungen erst ab dem 23. September 2005 vorgehalten werden. Das ist richtig. Wenn die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (S. 175) unter dem Titel der STWEG C____ ausführt, dass dieses Darlehen von CHF 10‘000.– als deliktisch anzusehen sei, so ist dies zumindest ungenau, da dabei allenfalls eine Veruntreuung zu Lasten des Kontos der E____ vorläge. Aber auch bezüglich des Kontos der E____ ist vorliegend keine Veruntreuung anzunehmen, da angesichts des nicht allzu hohen Betrags und der zeitnahen Rückzahlung im Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass der Anspruch des Berechtigten nicht gefährdet war.
3.4.7 Die am 22. März 2002 dem Konto E____ belastete Summe von CHF 50‘000.– (Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 8; AS C.42.2, Laufnummer 1371) ging an das Grossprojekt Bahnhof Ost und wurde nie zurückbezahlt. Diesbezüglich liegt nicht nur eine Gefährdung, sondern sogar eine definitive Vereitelung des obligatorischen Anspruchs vor. Auch die übrigen Voraussetzungen der Veruntreuung sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar gegeben, so dass diesbezüglich der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist.
3.4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich drei der von der Verteidigung monierten Überweisungen als nicht deliktisch herausgestellt haben (CHF 12‘500.–, CHF 5‘369.15 und CHF 10‘000.–). Die vier grösseren Beträge (zweimal CHF 50‘000.–, 70‘000.– und CHF 15‘000.–) sind jedoch deliktischer Natur. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsklägers, dass dieser bereits vor Eröffnung des Spielcasinos nicht korrekt mit fremdem Geld umgegangen ist und „Mauscheleien“ begangen hat, die als Veruntreuung zu qualifizieren sind.
4.
4.1 Schliesslich beantragt der Berufungskläger einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von B____ (AS C.47), soweit es einen über CHF 200‘000.– hinausgehenden Schaden betreffe. Er macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, er habe mit B____ eine Rückzahlungsvereinbarung und eine Schuldanerkennung über CHF 662‘561.75 vereinbart. Diese Summe habe er bis auf einen Restbetrag von CHF 200‘000.– abbezahlt, so dass nur noch ein Schaden von CHF 200‘000.– offen sei. Es sei daher nicht zulässig, von einem offenen Schaden von CHF 374‘186.10 auszugehen, wie es die Vorinstanz tue.
4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger und der Geschädigten über die Rückzahlung eines bestimmten Schadens habe keinen Einfluss auf das strafrechtliche Verfahren. Der inkriminierte Sachverhalt sei – einschliesslich der einzelnen deliktischen Transaktionen – vollumfänglich erstellt und auch gar nicht bestritten, so dass vom angeklagten Deliktsbetrag in Höhe von CHF 866‘0747.25 und einem offenen Schaden von CHF 374‘186.10 auszugehen sei (Urteil S. 181 f.).
4.3 Diesen Erwägungen ist zu folgen. Der strafrechtlich relevanten Transaktionen im Gesamtbetrag von CHF 861‘947.25 sind unbestritten und nachgewiesen, wofür auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Dass der Berufungskläger schon im Untersuchungsverfahren die Höhe des Deliktsbetrags unter Hinweis auf die Schadensberechnung der Geschädigten bestritten hat (Akten S. 15417, 15321 ff. 15327, 15336 ff.), steht dem nicht entgegen. Vor Strafgericht hat der Berufungskläger geschildert, wie die Rückzahlungsvereinbarung zwischen ihm und der Geschädigten zustande gekommen ist: Sie habe festgestellt, dass unrechtmässige Bezüge passiert seien, und ihn damit konfrontiert. Sie habe darauf bestanden, dass er eine Schuldanerkennung unterschreibe, welche auf „CHF 600‘000 und etwas“ gelautet habe. Bis zu dem Tag, als die Staatsanwaltschaft gekommen sei, sei schon so viel zurückgeflossen, dass nur noch rund CHF 200‘000.– offen gewesen seien (Akten S. 18764 f.). Offensichtlich ist die Geschädigte in der von ihr ausgearbeiteten Schuldanerkennung von einem andern Betrag ausgegangen als die Staatsanwaltschaft. Dies kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel den, dass sie – anders als die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht in seinem diesbezüglich nicht angefochtenen Urteil (S. 166 f.) – die vereinbarten Honorarzahlungen an den Berufungskläger mit dessen Schuld verrechnet hat. Was auch immer der Grund gewesen sein mag, die zivilrechtliche Vereinbarung hat keinen Einfluss auf den strafrechtlich relevanten Deliktsbetrag.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass zwischen Deliktsbetrag und (offenem) Schaden zu unterscheiden ist. Selbst wenn nur noch ein Schaden von CHF 200‘000.– offen wäre, würde das somit nicht zu einem Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung bezüglich des darüber hinaus gehenden Deliktsbetrags führen, wie es der Berufungskläger beantragt.
5.
5.1 Was die Sanktion und Strafzumessung betrifft, beantragt der Berufungskläger, die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4¾ Jahren sei auf eine teilbedingte Strafe von 3 Jahren zu reduzieren, davon 2½ Jahre mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es sei zudem eine ambulante Behandlung anzuordnen und der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sei zugunsten dieser Behandlung aufzuschieben. Zur Begründung dieses Antrags verweist er zunächst auf die neuere neurobiologischen Forschung und Neukategorisierung der Glücksspielsucht. Es sei demnach entgegen dem Gutachten von einer verminderten Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers im Sinne von Art. 19 StGB auszugehen. Sodann habe das Sozialkonzept des Spielcasinos Basel versagt, was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen sei. Entlastend sei auch in Rechnung zu stellen, dass sein gesamtes soziales Umfeld zusammengebrochen sei. Schliesslich sei sicherzustellen, dass die ambulante Therapie weitergeführt werden könne, da der Berufungskläger nicht aus dem Vertrauensverhältnis zum jetzigen Therapeuten herausgerissen werden solle.
5.2 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 5¼ Jahre. Sie begründet dies in erster Linie damit, dass der Berufungskläger weder Aufklärungsarbeit geleistet noch Reue gezeigt habe. Darüber hinaus sei dem Strafzumessungsfaktor des erneuten Delinquierens während der laufenden Strafuntersuchung zu wenig Beachtung geschenkt worden. Der Berufungskläger habe nur das zugegeben, was ihm schwarz auf weiss ohnehin habe nachgewiesen werden können. Zudem habe er trotz seines Teilgeständnisses immer wieder Drittpersonen für seine Verfehlungen verantwortlich gemacht, seien dies Revisionsstellen, Bankmitarbeiter oder schliesslich das Casino Basel, welche ihn nicht am Geldspiel gehindert habe.
5.3 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Strafzumessung vom schwersten Delikt, vorliegend der qualifizierten Veruntreuung mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe, auszugehen und die Deliktsmehrheit strafschärfend zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der qualifizierten sowie der mehrfachen Veruntreuung wiegt angesichts des sehr hohen Deliktsbetrags von rund 6 Millionen Franken, der langen Deliktsdauer, des seinen Kunden gegenüber begangenen massiven Vertrauensbruchs und des raffinierten und planmässigen Vorgehens objektiv sehr schwer. Daran ändern die leichten Modifikationen im vorliegenden Urteil betreffend Überweisungen im Jahr 1999 nichts. Wegen des krassen Vertrauensmissbrauchs gegenüber seinem Geschäftspartner und des Umstands, dass seine Delinquenz schliesslich zum Konkurs der gemeinsamen Firma geführt hat, wiegt auch die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Z____ AG schwer. Im Einzelnen kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen auf S. 189 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die zusätzlich begangenen Urkundenfälschungen und die Misswirtschaft fallen dagegen weniger stark ins Gewicht.
5.5
5.5.1 Bei den subjektiven Tatkomponenten ist zunächst auf die Spielsucht des Berufungsklägers einzugehen, welche Ursache für die massive Zunahme der Delinquenz ab Eröffnung des Casinos Basel im Oktober 2003 war, auch wenn zuvor schon einige Veruntreuungen stattgefunden haben.
Das psychiatrische Gutachten vom 23. Juni 2010 (Akten S. 13 ff) kommt zum Schluss, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Taten an „pathologischem Glücksspiel“ nach ICD-10 gelitten habe. Dieses pathologische Spielen sei aus psychiatrischer Sicht als mittelschwere Störung zu bewerten. Allerdings seien dadurch weder die Unrechtseinsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit in forensisch-psychiatrisch relevantem Ausmass beeinträchtigt gewesen. Die Verteidigung hat hinsichtlich dieser beiden Punkte im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung nochmals Fragen aufgeworfen, welche mit Zusatzgutachten vom 3. Mai 2013 (S. 18479) beantwortet worden sind. Die Diagnose des pathologischen Spielens mit Suchtkomponente bewirke an sich keine forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, genau wie die Diagnose einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit per se keine forensisch relevante Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach sich ziehe – es sei denn, andere Faktoren wie mittelschwere bis schwere Intoxikation zur Tatzeit oder die Kombination mit anderen psychischen Störungen bedingten eine die forensisch-psychiatrische Schwelle überschreitende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Weder bei stoffgebundenen noch bei nicht stoffgebundenen Süchten lasse sich also mit der Diagnose alleine eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit begründen. Wenn man Geld als „Suchtstoff“ betrachte, dann käme das Beschaffen von Geld durch den Berufungskläger in gewissem Sinne einer „Beschaffungsdelinquenz“ gleich. Beschaffungsdelinquenz könne sich aber nur dann beeinträchtigend auf die Steuerungsfähigkeit auswirken, wenn der Betroffene körperliche Entzugserscheinungen, wie sie typischerweise bei Abhängigkeit von Alkohol oder Opiaten auftreten, bekämpfen müsse oder wenn er aus Angst vor einem unmittelbar zu erwartenden körperlichen Entzug handle, wenn also das Ausbleiben der Suchtstoffzufuhr bei einem süchtigen Betroffenen ein so empfindliches Übel hervorrufe, dass ihm im Vergleich mit einem nichtsüchtigen Konsumenten erheblich weniger Handlungsspielraum zu Verfügung stehe. Grundlage für die Beurteilung sei die psychopathologische Beeinträchtigung zur Tatzeit. Diese müsse schwer sein, also Defizite bewirken, wie sie vergleichbar infolge forensisch relevanter krankhafter psychischer Störungen eintreten, damit die forensisch-psychiatrische Schwelle zur leichtgradigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit als überschritten angesehen werden könne. Im vorliegenden Fall könne dies für die dem Berufungskläger angelastete nicht legale Beschaffung von Geld nicht dargestellt werden. Es könne keine gravierende, den Defiziten einer relevanten psychischen Störung gleichwertige, psychopathologische Beeinträchtigung festgestellt werden, so dass das Vorliegen einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit für die Tatzeit nicht bejaht werden könne.
In seiner – aufgrund des Hinweises des Verteidigers auf die neue Forschung und Einstufung der Glücksspielsucht im DSM-5 – kurz vor der zweitinstanzlichen Verhandlung eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 30. April 2015 (ad acta) hat der Gutachter ausgeführt, es treffe zu, dass ein gewisser Paradigmenwechsel stattgefunden und bestimmte Verhaltenssüchte, die bisher zu den Störungen der Impulskontrolle gerechnet worden seien, nun in die Nähe der stoffgebundenen Süchte gerückt würden. So werde im DSM-5 das pathologische Spielen zusammen mit den substanzgebundenen Süchten in die Kategorie „Substance-Related and Addictive Disorders“ eingereiht, was in ähnlicher Weise auch für die per 2017 geplante ICD-11-Klassifikation geplant sei. Grund dafür sei, dass bei der Glücksspielsucht dieselben Belohnungszentren im Gehirn aktiviert würden wie bei substanzbezogenen Störungen. Wie bei den stoffgebundenen Süchten gebe es aber viele Abstufungen des Glücksspiels, von einfacher „Leidenschaft“ über riskante und schädliche Verhaltensmuster bis hin zum Abhängigkeitssyndrom. Die Rekategorisierung der Spielsucht in den psychiatrischen Klassifikationssystemen bedinge daher keine automatische Veränderung der Beurteilung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Nur wenn sich für die beurteilenden Tatzeiten gravierende psychische Beeinträchtigungen feststellen liessen, könne die Schwelle zur leichtgradig vermindertet Steuerungsfähigkeit als überschritten angesehen werden. Beim Berufungskläger seien für in Tatzeiten keine schweren psychischen Funktionsbeeinträchtigungen nachweisbar, weder akute noch überdauernde, aufgrund derer er sein problematisches Verhalten nicht hätte unterbrechen können. Sein freier Wille sei nicht durch eine schwere psychische Störung forensisch relevant beeinträchtigt gewesen. Zwar sei durchaus nachvollziehbar, dass die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Berufungsklägers durch den süchtigen Charakter seines Spielens gegenüber der eines nicht süchtigen Spielers in einem gewissen – geringen – Masse vermindert gewesen sei, und auch das „Chasing“ (Verlusten bzw. Gewinnen hinterherjagen) habe wahrscheinlich eine wichtige motivationale Rolle gespielt, aber seine Spielsucht habe nicht den Rang einer so schweren psychischen Störung erreicht, dass eine wenigstens leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 2 StGB bejaht werden könne.
Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihnen uneingeschränkt gefolgt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Berufungskläger zwar eine erhebliche Glücksspielsucht von langer Dauer vorlag, welche auch zu psychopathologischen Beeinträchtigungen führte und eine gewisse Verminderung seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit zur Folge hatte, dass diese aber nicht den forensisch-psychiatrisch entscheidenden Schweregrad erreichten, der zu einer Tangierung der Steuerungsfähigkeit führen kann. Eine Strafmilderung aufgrund von Art. 19 StGB kann deshalb nicht gewährt werden. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB hat die Vorinstanz die Spielsucht des Berufungsklägers jedoch zu Recht strafmindernd berücksichtigt.
5.5.2 Das Sozialkonzept des Spielcasinos Basel hat im vorliegenden Fall offensichtlich versagt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil B_4830/2011 vom 26. Juni 2013 (Akten S. 18620) das Casino deswegen zu einer Sanktion von rund 3 Millionen Franken verurteilt. Es ist dabei von einem mittelschweren Verstoss gegen das Spielbankengesetz (Sozialkonzept) ausgegangen. Der Berufungskläger macht geltend, dass dies strafmindernd zu berücksichtigen sei, da bei rechtzeitigem Eingreifen des Casinos nie ein so hoher Deliktsbetrag bzw. ein so immenser Schaden hätte entstehen können. Zwar besteht der Zweck des Sozialkonzepts darin, gefährdete Spieler vor einem sozialen oder finanziellen Absturz zu bewahren, und nicht darin, eventuelle Straftaten, welche solche Spieler zur Bestreitung ihrer Spielsucht begehen, zu verhindern. Ein Mitverschulden des Casinos im strafrechtlichen Sinn liegt daher nicht vor. Da eine Straftat jedoch nicht eine isolierte Erscheinung im Leben eines Täters darstellt, sondern in seine gesamte Lebensführung eingebettet ist, ist es angezeigt, auch Umstände ausserhalb des eigentlichen Tatbereichs zu berücksichtigen, sofern sie für den Schuldumfang bedeutsam sind und damit zur Ermittlung der schuldgerechten Strafe dienen können (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht 1, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 12). Hätte das Casino, wie es gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich gewesen wäre, Ende November 2005 eine Spielsperre angeordnet, hätte der Berufungskläger möglicherweise nicht weiterdelinquiert, so dass die Delikts- und Schadenssumme in diesem Fall weitaus geringer gewesen wäre. Das Versagen des Casinos ist daher leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
5.5.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 190 f.) ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass A____ nicht kooperationsbereit gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In seiner ersten Einvernahme am 18. November 2008 hat der Berufungskläger seine Taten auf ersten Vorhalt hin grundsätzlich zugestanden und erklärt, wie er mit den beiden Scharnierkonten „E____“ und „C____“ seine deliktischen Transaktionen durchführen konnte (Akten S. 957). Dieses grundsätzliche Geständnis hat er in der zweiten Einvernahme wiederholt und die Taten detaillierter geschildert (Akten S. 1030). Bis zur Anklage fünf Jahre nach der entscheidenden Anzeige hat die Staatsanwaltschaft Akten im Umfang von rund 18‘000 Seiten zusammengestellt. Es kann dem Berufungskläger nicht vorgeworfen werden, dass er über die unzähligen unrechtmässigen Transaktionen über einen Zeitraum von rund acht Jahren nicht aus dem Stegreif detailliert Auskunft geben konnte. Auch durfte er gewisse Transaktionen aus seiner Sicht als nicht deliktisch bestreiten, ohne dass ihm dies als mangelnde Kooperation anzulasten wäre. Sodann ist es verständlich, dass er Gründe für diese massive Delinquenz resp. das Fehlen von Kontrollmechanismen suchte. In seinem Schlusswort in den Verhandlungen beider Instanzen hat er sich ausdrücklich bei den Geschädigten, Revisoren, Stockwerkeigentümern und Geschäftspartnern entschuldigte und die volle Verantwortung für seine Taten übernommen (Akten S. 18773; zweitinstanzliches Protokoll S. 8). Dass der vorliegende Wirtschaftsfall mit 74 Faszikeln erstinstanzlich an einem einzigen Verhandlungstag abgehandelt werden konnte, war nur aufgrund der Kooperation des Berufungsklägers möglich (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 190 f.). Es kann deshalb den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bezüglich der Strafzumessung nicht gefolgt werden. Vielmehr sind mit der Vorinstanz die Kooperation, das Geständnis und die Reue und Einsicht des Berufungsklägers strafmindernd zu berücksichtigen.
5.5.4 Die von der Verteidigung ausführlich geschilderten sozialen Probleme, die Ächtung und Brandmarkung durch Personen aus seinem Umfeld und von Seiten der Geschädigten, die Trennung von seiner Frau und die beruflichen Schwierigkeiten mögen allesamt zutreffen, doch sind derartige negative Folgen schwerer Delinquenz mit derart vielen Geschädigten nichts Aussergewöhnliches. Die genannten Umstände können sich daher nicht strafmindernd auswirken, zumal der Berufungskläger seine deliktische Tätigkeit begann, als er bereits verheiratet und Familienvater sowie in einem günstigen sozialen Umfeld eingebettet war. Er wusste somit, was auf dem Spiel stand. Eine Berücksichtigung kann umso weniger stattfinden, als der Berufungskläger in der Zwischenzeit – trotz langjähriger suchtspezifischer Therapie und hängigem Strafverfahren – erneut in gleicher Weise delinquiert hat (vgl. Sistierungsverfügung Staatsanwaltschaft Zürich vom 31. März 2014). Zwar liegt diesbezüglich noch kein rechtskräftiges Urteil vor, doch kann auf Grund des Geständnisses des Berufungsklägers (S. 18696, 18738) davon ausgegangen werden, dass ein krasser Rückfall in einschlägige Vermögensdelinquenz mit einem Schaden von rund CHF 300‘000.– vorliegt. Ein solches Verhalten lässt sich – auch angesichts der vom Berufungskläger als Motiv geltend gemachten Erpressung und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Therapeuten in der zweitinstanzlichen Verhandlung, wonach Rückfälle bei der Therapie der Spielsucht nicht aussergewöhnlich seien (Protokoll S. 5) – kaum noch erklären, geschweige denn entschuldigen. Dieser Rückfall ist daher belastend in Rechnung zu stellen.
5.5.5 Eine leichte Strafminderung erscheint schliesslich aufgrund des langen Zeitablaufs seit den ersten Delikten im Jahre 1999, welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bereits nahe an der Verjährung waren, gerechtfertigt
5.6 Die Vorinstanz ist ohne nähere Begründung von einer Einsatzstrafe von 5½ Jahren ausgegangen, welche sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf 4¾ Jahre reduziert hat. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen, wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 40). Vorliegend seien folgende Präjudizien des Appellationsgericht als Vergleichsurteile angeführt:
- AGE 371/1997 vom 26. November 1997: Gewerbsmässiger Betrug mit einer Deliktssumme von 58,66 Millionen Dollar (zum damaligen Kurs 132 Millionen Franken). Viele Geschädigte verloren ihre gesamten Ersparnisse, der Täter war beharrlich und unbelehrbar, zeigte keine Reue und Einsicht, war allerdings strafempfindlich infolge seines Alters: 5 Jahren Zuchthaus (nach Rückweisung vom Bundesgericht mit AGE vom 17. März 1999 infolge der Verjährung verschiedener Delikte auf 4¾ Jahre reduziert).
- AGE 378/2001 vom 30.Oktober 2002: Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäscherei. Krasser Rückfall, Deliktsbetrag mehrere Millionen Franken: 4 Jahre Zuchthaus.
- AGE 352/2005 vom 22. November 2006: Gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, mehrfache gewerbsmässige Geldwäscherei: Deliktsbetrag ca. 1 Million Franken, professionelles Vorgehen, Rückfall: 28 Monate Gefängnis.
- AGE 333/2005 vom 31. Mai 2006: Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung. Deliktsbetrag CHF 700‘000, unverfrorenes und berechnendes Vorgehen, krasser Vertrauensmissbrauch, Kunden um einen grossen Teil ihres Vermögens geprellt, einschlägige Vorstrafen: 22. Monate Gefängnis.
- AGE 379/2003 vom 24. Mai 2005: Mehrfache Veruntreuung, Gesamtdeliktsbetrag 1,35 Millionen Franken, raffiniertes Vorgehen, Machtposition ausgenutzt: 16 Monate Gefängnis bedingt.
- AGE AS.2010.144 vom 29. August 2012: Gewerbsmässiger Betrug, Deliktsbetrag 60 Millionen DM, 622 Geschädigte: 6 Jahre Freiheitsstrafe.
- AGE SB.2012.23 vom 4. September 2013: Gewerbsmässiger Betrug und mehrfacher Pfändungsbetrug: Deliktsbetrag 3,8 Millionen Franken, langjährige Delinquenz mit hoher krimineller Energie, grosse Anzahl Geschädigter: 3½ Jahre Freiheitsstrafe.
Der Berufungskläger verweist zudem auf zwei Urteile des Bezirksgerichts Zürich, welche im abgekürzten Verfahren ergangen waren. Mit Urteil vom 4. Januar 2012 wurde ein spielsüchtiger ehemaliger Bankdirektor wegen Betrugs mit einem Deliktsbetrag von 5 Millionen Franken zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (NZZ vom 5. Januar 2012; Berufungsbegründungbeilage 1). Ein anderer Banker, welcher als Kundenberater 19,5 Millionen Franken veruntreut hatte, um Kunden vor Verlusten zu bewahren, wurde in Berücksichtigung dieser „altruisitischen“ Motivationslage lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (NZZ vom 4. April 2012).
Im Vergleich mit den Präjudizien des Appellationsgerichts – die angeführten Zürcher Urteile können mangels genauer Kenntnisse der Umstände nicht als massgebend erachtet werden – erweist sich die von der Vorinstanz eingesetzte Einsatzstrafe von 5½ Jahren Freiheitsstrafe als zu hoch. Angemessen erscheint vielmehr eine Einsatzstrafe von 4½ Jahren. Diese ist unter Berücksichtigung der unter Ziffer 5.5 aufgeführten Umstände auf 3¾ Jahre zu reduzieren. Ein teilbedingten Strafvollzug ist bei dieser Strafhöhe nicht möglich.
6.
6.1 Die Verteidigung beantragt die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Aufschub des unbedingten Teils der Strafe (welcher nach dem Gesagten die ganze Strafe von 3¾ Jahren betrifft).
6.2 Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich mit einer ambulanten Massnahme ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Ein solcher Aufschub muss nach konstanter Rechtsprechung aber Ausnahmecharakter haben. Die ambulante Behandlung darf nicht als Mittel eingesetzt werden, um dem Strafvollzug zu entgehen, wo die Voraussetzung eines bedingten Vollzugs nicht gegeben sind. Der Strafaufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist nur anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe zunichte gemacht oder erheblich vermindert würde, und kommt umso weniger in Betracht, je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten ist. (BGE 129 IV 161 E. 4-1 S. 63, 4.3 S. 167, E. 5.2 S. 167; Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 63 N 39).
6.3 Im vorliegenden Fall liegen keine Ausnahmegründe vor, welche den Aufschub der Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren rechtfertigen könnten. Die Therapie könnte für den Strafvollzug unterbrochen und bei Vollzugslockerungen resp. der bedingten Entlassung wieder aufgenommen werden, sofern dies dannzumal noch notwendig ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Strafvollzug zunichte gemacht würde. So wird im Gutachten vom 23. Juni 2010 angeführt, der Berufungskläger könne im Falle des Strafvollzuges haftbegleitend psychotherapeutisch betreut werden. Eine derartige Behandlung könne die laufende ambulante spezifische Therapie aber nicht ersetzen, diese müsste nach der Haftentlassung fortgesetzt werden (Akten S. 46). Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die seit Jahren andauernde Therapie den Berufungskläger nicht vor einem massiven Rückfall bewahren konnte. Ergänzend ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Akten S. 194 f.) zu verweisen. Ein Aufschub der Strafe zugunsten einer ambulanten Therapie kommt daher nicht in Frage.
Unbestritten ist, dass die Durchführung resp. die Weiterführung der laufenden ambulanten Massnahme die Gefahr weiterer Delikte senken wird (vgl. Gutachten Akten S. 44 ff.; Therapiebericht Akten S. 18685; Auss. Therapeut zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Da eine spezialisierte Therapie, wie sie der Berufungskläger benötigt, im Strafvollzug indessen nicht durchgeführt werden kann, erübrigt sich auch die Anordnung einer haftbegleitenden Massnahme, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urteil S. 195).
7.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Berufungskläger – bei einer Reduktion seiner Strafe um ein Jahr auf 3 ¾ Jahre – zu rund einem Fünftel obsiegt. Die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ihm daher nur teilweise, im Umfang einer reduzierten Gebühr von CHF 1‘200.–, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Auf die Bemessung des dem amtlichen Verteidiger auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Dem amtlichen Verteidiger ist daher ein Honorar von CHF 12‘000.– zuzüglich die geltend gemachten Auslagen und 8 % MWST aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 20 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 80 % der zugesprochenen Entschädigung.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu 3¾ Jahren Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 und 2, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 251 Ziff. 1, 165 Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Es wird festgestellt, dass folgende (nicht im Urteilsdispositiv aufgeführten) erstinstanzlichen Freisprüche in Rechtskraft erwachsen sind:
- Anklagepunkt C 18: Freispruch von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung,
- Anklagepunkte C 56.14 und C 56.15: Freisprüche von der Anklage der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung.
In Bezug auf die Zivilforderungen, die Verfügung über das Kostendepot sowie den Kostenentscheid wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 12‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 109.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 968.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 10‘462.60 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben.