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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
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SB.2014.26
URTEIL
vom 9. Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
alle vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. November 2013
betreffend Raufhandel
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. November 2013 ist A____ des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden. Mit demselben Urteil wurde auch sein Bruder E____ des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Beide Beschuldigten wurden solidarisch zur Zahlung von CHF 941.20 Schadenersatz an C____ und von je CHF 500.– Genugtuung und CHF 1‘000.– Parteientschädigung an C____ und an D____ verurteilt; die Zivilforderungen von B____ wurden abgewiesen. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 561.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.
Während E____ dieses Urteil akzeptiert hat, hat A____ rechtzeitig Berufung dagegen angemeldet und in der Berufungsklärung vom 17. März 2014 mitgeteilt, dass er das Urteil vollumfänglich anficht, und einen kostenlosen Freispruch von der Anklage des Raufhandels sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigungen) verlangt; alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 hat er diese Anträge begründet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 11. August 2014 und unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Der Vertreter der Privatkläger hat mit Eingabe vom 23. April 2015 mitgeteilt, dass aus Sicht seines Mandanten das angefochtene Urteil nicht zu bemängeln sei und dass er nicht an der Verhandlung teilnehme, und die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 425.25 verlangt.
An der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2015 hat der Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen. Der Berufungskläger ist befragt worden und sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat die bereits schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Die für den Entscheid relevanten weiteren Tatsachen sowie die Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
2.
Dem angefochtenen Urteil des Strafgerichts liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 11. August 2010, circa 17.20 Uhr, ist es, was unbestritten ist, bei der Post Basel 2, Gartenstrasse, Verladezone 6, zunächst zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Arbeitskollegen E____ und B____, beide Angestellte der F____ Transporte GmbH gekommen. Daraufhin hat E____ seinen Bruder A____ (den Berufungskläger) und seinen Vater G____ telefonisch gebeten, ihn abzuholen, weil er sich schlecht fühlte. Der Berufungskläger und sein Vater trafen wenig später und kurz nach den ebenfalls informierten Brüdern D____ und C____, Inhaber der F____ Transporte GmbH, vor Ort ein. Unbestritten ist ebenfalls, dass es nun einen Wortwechsel zwischen E____ und D____ gab, wobei Letzterer E____ Vorwürfe wegen seines Verhaltens gemacht habe. E____ habe D____ – so die Anklage – daraufhin einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Das Strafgericht hat es für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger, wie in der Anklage respektive im Strafbefehl vom 22. März 2013 geschildert, nun ebenfalls dazugekommen sei und gemeinsam mit seinem Bruder mehrfach mit den Fäusten absichtlich gegen D____s Kopf und Rücken geschlagen und gegen dessen Beine getreten habe, während dieser nur abwehrend reagiert habe. Als C____ versucht habe, die drei zu trennen, sei er von zumindest einem von E____ oder vom Berufungskläger geführten Faustschlag am Kopf getroffen worden, so dass seine Brille zu Bruch gegangen sei. Beim Raufhandel hätte D____ fleckenförmige Blutungen (Ekchymose) an der Wirbelsäule, am linken Hals und über dem linken Knie sowie ein Hämatom unter dem linken Auge erlitten; C____ habe ein Hämatom am Daumenballen mit Berührungsempfindlichkeit und Rötungen im Gesicht erlitten (vgl. Arztzeugnisse, act. 50 f.).
Der Berufungskläger bestreitet diese Darstellung. Er will sich nicht an einem Raufhandel beteiligt und keine Schläge oder Tritte gegen D____ und C____ geführt haben.
3.
3.1 Es ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche den angefochtenen Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen Raufhandels stützen oder im Gegenteil gegen dessen Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieses Grundsatzes zu prüfen sein, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt und somit zu bestätigen ist.
3.2. Als Beweismittel respektive Indizien gilt es vorliegend Aussagen des Berufungsklägers, seines Bruders und Vaters einerseits und der Privatkläger anderseits sowie weiterer unabhängiger Personen zu würdigen. Daneben gibt es weitere Umstände, wie etwa einen Requisitionsbericht der Kantonspolizei, zu berücksichtigen.
3.3
3.3.1 Aus dem entsprechenden Requisitionsbericht (act. 44 f.) lässt sich entnehmen, dass die Kantonspolizei am 11. August 2010 um 17.24 Uhr respektive um 17.33 Uhr von der Sanität wegen einer „Schlägerei“ respektive wegen einer „Schlägerei mit 8 Personen“ bei der Post Basel 2 requiriert wurde und daraufhin ausgerückt ist. Vor Ort trafen die Polizisten auf zwei Sanitäter, auf die im Requisitionsbericht als „Beteiligte“ bezeichneten E____ und B____ sowie auf die alle als „Auskunftspersonen“ bezeichneten A____ (Berufungskläger), G____, H____, D____ und C____. Laut Requisitionsbericht hat sich bei der Sachverhaltsabklärung herausgestellt, dass die beiden Beteiligten (E____ und B____) eine Auseinandersetzung vermutlich wegen ihrer Arbeitspensen hatten. Weitere Angaben hätten nicht erhältlich gemacht werden können, da mit den Beteiligten kein sachdienliches Gespräch möglich gewesen sei. Der Berufungskläger wird im Requisitionsbericht nicht als Beteiligter bei der Auseinandersetzung bezeichnet.
3.3.2 Drei von den Privatklägern eingereichten Arztzeugnissen vom 12., 26. und 27. August 2010 lässt sich entnehmen, dass die Privatkläger offenbar nach der Auseinandersetzung noch am 11. (Gebrüder C____ und D____) respektive dann am 12. (B____) August 2010 ihren Arzt Dr. med. […] aufgesucht und diesem gegenüber angegeben haben, bei einer Auseinandersetzung „mit einem Arbeitskollegen … unerwartet von demselben attackiert“ worden zu sein (B____, act. 49) respektive „von einem seiner Mitarbeiter“ respektive „von einem Arbeitskollegen“ mit Faustschlägen attackiert worden zu sein (C____, act. 50; D____, act. 51). Es ist hier nicht die Rede davon, dass die Privatkläger C____ und D____ von mehreren Personen geschlagen worden seien.
3.3.3 In diesen ersten, tatnäheren Berichten wird also nur erwähnt, dass eine Person, nämlich E____, den respektive die Privatkläger angegriffen hat und diese dabei – leichte – Blessuren erlitten haben. Nichts deutet auf eine Beteiligung des Berufungsklägers an einer tätlichen Auseinandersetzung respektive am angeklagten Raufhandel hin. Insbesondere vermögen die Arztzeugnisse nicht zu belegen, dass – auch – der Berufungskläger für die dokumentierten, geringfügigen Verletzungen von D____ und von C____ verantwortlich ist.
3.4
3.4.1 Erst rund zwei Monate nach dem Vorfall, am 8. Oktober 2010, haben B____, C____ und D____ Anzeige gegen E____, den Berufungskläger und G____ wegen „Tätlichkeit, einfacher Körperverletzung etc.“ erstattet und behauptet, dass sich auch der Berufungskläger und G____, ohne ein Wort zu verlieren, auf die Gebrüder C____ und D____ gestürzt und auf diese einzuschlagen begonnen hätten, als D____ E____ Vorwürfe wegen dessen Auseinandersetzung mit B____ machte (act. 40 ff.).
Nach Eingang der Anzeige im Oktober 2010 sind erst rund ein Jahr später, ab September 2011, die Ermittlungen aufgenommen und Auskunftspersonen und Zeugen befragt worden. Die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sind sorgfältig zu würdigen. Bei solchen dynamischen und turbulenten Geschehen sind bereits die Wahrnehmungsbedingungen ungünstig. Insbesondere aber birgt der grosse zeitliche Abstand zwischen dem Geschehen vom 11. August 2010 und den entsprechenden Aussagen darüber die Gefahr des Vergessens. Es besteht in diesem Zusammenhang das weitere Risiko, dass die entstandenen Erinnerungslücken später aufgefüllt werden durch Schlussfolgerungen oder Phantasieprodukte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das betreffende Ereignis nicht einfach still und unangetastet im Gedächtnis geruht hat, sondern allenfalls verschiedentlich aktualisiert und dabei verändert worden ist, etwa indem es unter Umständen nachträgliche Gespräche oder Mitteilungen anderer Anwesender darüber gegeben hat (vgl. zum Ganzen: Undeutsch/Klein, Redlich, aber falsch – zur psychologischen Problematik des Beweiswerts von Zeugenaussagen, in: AJP 11/2000, 1354 ff.).
Unter dieser Prämisse ist zu den Aussagen des Berufungsklägers, der Zeugen und Auskunftspersonen Folgendes festzuhalten:
3.4.2 Der Berufungskläger ist am 9. Februar 2012 (act. 118 ff.) als Beschuldigter befragt worden und hat ausgesagt, er sei an jenem Tag von seinem Bruder telefonisch gebeten worden, ihn bei der Arbeitsstelle abzuholen. Vor Ort habe er seinen Bruder am Boden sitzen sehen und bemerkt, dass es diesem nicht gut ging. Dann habe D____, der ebenfalls vor Ort gewesen sei, seinen Bruder unflätig beschimpft und er (der Berufungskläger) habe D____ aufgefordert, damit aufzuhören. Darauf sei D____ auf ihn (den Berufungskläger) losgegangen und habe ihn mit einem Schlag leicht am Hals getroffen. Sein Vater, G____, habe ihn (den Berufungskläger) zur Seite gezogen. Unterdessen sei sein Bruder aufgestanden und habe D____ geschlagen; dieser habe den Bruder auch geschlagen, sei aber von C____ zurückgehalten worden. Vor Strafgericht ist er im Wesentlichen bei dieser Darstellung geblieben, hat indes präzisiert, dass D____ auf ihn zugekommen sei, ihn aber nicht geschlagen habe, möglicherweise habe es für den Bruder so ausgesehen, als schlage D____ ihn (act. 397, vgl. auch act. 469).
E____ hat am 7. Februar 2012 (act. 105 ff.) als Beschuldigter erklärt, er sei, nachdem er mit B____ eine tätliche Auseinandersetzung hatte, weshalb er am Boden lag, von D____ beschimpft worden. Sein Bruder – der Berufungskläger – habe D____ gefragt, weshalb er ihn beschimpfe, worauf D____ den Bruder gegen den Hals geschlagen und anschliessend auch noch ihn (E____) mit einem Gegenstand auf den Kopf und die Hand geschlagen habe. Sein Vater und sein Bruder (der Berufungskläger) hätten nichts gemacht, sondern ihn lediglich abholen wollen. Es sei eine Schlägerei zwischen ihm und D____ gewesen; C____, sein Bruder (der Berufungskläger) und sein Vater hätten nichts gemacht. Diese Aussagen hat er im Wesentlichen auch vor Strafgericht gemacht (act. 397, vgl. auch 468).
G____, der Vater des Berufungsklägers, ist im September 2013 vor Strafgericht als Auskunftsperson befragt worden (act. 399 f.) und hat, zusammengefasst, erklärt, die Gebrüder C____ und D____ hätten seine Söhne angegriffen, welche er dann von Schlägen habe zurückhalten können.
Angesichts seiner Stellung als Beschuldigter sind die Aussagen des Berufungsklägers, aber auch seines Bruders und seines Vaters, kritisch zu würdigen. Es mag sein, dass der Berufungskläger und seine Familienangehörigen seine Rolle bei der Auseinandersetzung heruntergespielt haben. Immerhin ist ihre Darstellung, insbesondere des Verhaltens des Berufungsklägers, nicht a priori unplausibel. Die Darstellung stimmt im Übrigen insoweit mit dem erwähnten Requisitionsbericht der Polizei überein, als der Berufungskläger dort nicht als Beteiligter der Schlägerei sondern lediglich als Auskunftsperson erfasst worden ist.
3.4.3 Laut Aussagen von C____ vom 12. September 2011 (act. 60 ff.) sollen der Berufungskläger und der Vater von E____ D____ und darauf E____ ihn selber plötzlich angegriffen haben, nachdem D____ seinen Unmut darüber kundgetan hatte, dass E____ sich vor Kunden mit einem anderen Mitarbeiter geprügelt hatte. Dabei sei seine (C____s) Brille beschädigt worden. Er habe seinen Bruder zur Seite nehmen können, dann sei schon die Polizei gekommen, welche die Personalien aufgenommen habe. Er habe E____ sofort freigestellt und ihm gekündigt.
Laut Aussagen von D____ vom 13. September 2011 (act. 72 ff.) sei er zuerst von E____ mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden; anschliessend sei er vom Berufungskläger und vom Vater G____ von hinten in den Rücken geschlagen worden. Sein Bruder habe ihn zur Seite gezogen und sei dabei auch von einer Faust ins Gesicht getroffen worden. Später sagte er, sein Bruder sei von E____ und vom Berufungskläger geschlagen worden.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch die Aussagen der Gebrüder C____ und D____ wegen ihrer Rolle als direkte Kontrahenten und Privatkläger kritisch zu würdigen sind, da sie ebenfalls an einer möglichst vorteilhaften Darstellung ihrer Rolle im Konfliktgeschehen interessiert sein dürften. Auffällig ist und nicht für ihre Darstellung spricht immerhin, dass sie gegenüber ihrem Arzt, den sie noch am 11. August 2010 aufgesucht haben, offenbar lediglich von einer Attacke und Faustschlägen durch eine Person, nämlich ihren Mitarbeiter, d.h. E____, berichtet haben (vgl. E. 3.2.3 oben). Es stellt sich auch die Frage, weshalb die Privatkläger sich wegen der angeblich erlittenen Verletzungen nicht gleich an die Sanitäter vor Ort gewandt und den unmittelbar nach der Auseinandersetzung eintreffenden Polizeibeamten offenbar nichts von den angeblichen Schlägen des Berufungsklägers berichtet haben.
3.4.4 Die Aussagen der unbeteiligten Beobachter sind wenig ergiebig:
B____ kann zum Verhalten von A____ an jenem Tag nichts aussagen, da er den Ort nach seiner Auseinandersetzung mit E____ verlassen habe (Einvernahme vom 20. September 2011, act. 89 ff., 94).
H____, auch ein Angestellter der Firma F____ GmbH Transporte, wurde am 6. August 2012, also rund zwei (!) Jahre nach dem Vorfall als Auskunftsperson zum Vorfall befragt (act. 133 ff.). Er erklärte zu Beginn der Einvernahme, dass er nicht gesehen habe, wie einer der Beteiligten tätlich wurde, da er in dieser Zeit das Auto geladen habe. Im Verlaufe der Einvernahme gab er dann an, er habe „vielleicht“ gesehen, wie D____ geschlagen worden sei, er habe nicht gesehen, wer geschlagen habe, es könnte der Bruder von E____ (Berufungskläger) gewesen sein respektive er denke, dass E____s Bruder, d.h. der Berufungskläger, geschlagen habe. Er glaube nicht, dass jemand bei der Auseinandersetzung verletzt worden sei. Angesichts dieser vagen Aussage, der vielen Relativierungen und des langen Zeitablaufs zwischen Vorfall und Aussage, ist diese zu wenig verlässlich, als dass darauf abgestellt werden könnte.
Die Vorinstanz stellt denn auch im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen I____ und J____ ab und erachtet diese als überzeugend und im Wesentlichen übereinstimmend. Allerdings hat sich die Vorinstanz nur rudimentär mit diesen Aussagen auseinandergesetzt. Eine sorgfältige Würdigung dieser Aussagen ergibt indes ein differenziertes Bild:
- I____, damals Leiter Distributionsbasis Post in Basel, hat am 21. September 2011 (act. 96 ff.) als Auskunftsperson ausgesagt, dass E____ auf D____ losging, als dieser ihm auf Türkisch etwas gesagt hatte; der Berufungskläger und der Vater von E____ hätten Letzteren unterstützt und D____ auch angegriffen. C____ habe sie aufgefordert, aufzuhören, und sei dann so selber in den Konflikt geraten. Der Berufungskläger sei aggressiv in das Handgemenge gegangen und habe um sich geschlagen, was D____ gegolten habe. D____ habe „schon etwas abbekommen“, wobei nicht sicher sei, ob diese Treffer vom Berufungskläger oder von seinem Bruder kamen; gefühlsmässig denke er, dass der Berufungskläger für die Treffer verantwortlich gewesen sei (vgl. act. 100). Der Vater des Berufungsklägers sei auch nahe bei der streitenden Gruppe gestanden, habe aber eher zu schlichten versucht. Bei der direkten Konfrontation mit dem Berufungskläger vor Strafgericht im November 2013 (act. 467 f.) erinnerte sich der Zeuge I____ nur noch teilweise an den Vorfall, bestätigte auf Frage seine frühere Aussage pauschal. Konkret vermochte er sich noch zu erinnern, dass die Aggressionen von E____ ausgegangen seien und der Berufungskläger diesen unterstützt habe, genaueres konnte er nicht mehr sagen. Die Aussagen des Zeugen I____s belasten den Berufungskläger, allerdings sind sie bei der Konfrontation vor Strafgericht vage ausgefallen. Es fällt zudem auf, dass der Zeuge I____ von den unmittelbar nach dem Vorfall eintreffenden Polizisten nicht vor Ort angetroffen worden ist respektive sich jedenfalls nicht als Zeuge der Auseinandersetzung zu erkennen gegeben hat, sondern erst in der Anzeige von den Privatklägern als Zeuge genannt worden ist (vgl. act. 44 f., 41). Aus den Aussagen des Zeugen I____ lässt sich zudem entnehmen, dass dieser sich sp.er allenfalls mit den Privatklägern über den Vorfall unterhalten hat, wusste er doch von C____, dass es sich beim Berufungskläger um den Bruder von E____ handelt (vgl. act. 98). Unter diesen Umständen sind die Aussagen des Zeugen I____ zu relativieren.
- J____, Sanitäter, wurde am 10. April 2012 (act. 127 ff.) als Auskunftsperson zum Vorfall befragt. Die Sanität war nach der ersten Phase – tätliche Auseinandersetzung zwischen E____ und B____ – requiriert worden. Vor Ort seien die beiden Sanitäter auf den am Boden sitzenden E____ – der Zeuge J____ bezeichnet ihn in seiner Aussage als „Patient“ – gestossen, dieser habe sich ihnen gegenüber frech benommen. Ein Mann, der sich als Chef des „Patienten“ zu erkennen gab, habe mit diesem geredet; beim „Chef“ sei noch ein älterer Herr gewesen. Es seien weitere Leute, türkische oder kurdische Angehörige des „Patienten“, dazugekommen. Nach einem weiteren Wortwechsel zwischen „Patient“ und „Chef“, sei der „Patient“ auf diesen losgegangen und habe ihn geschlagen, dieser habe zurückgeschlagen; die körperliche Aggression sei aber vom „Patienten“ ausgegangen. Dann sei es losgegangen; es seien etwa 8 bis 10 Personen aufeinander losgegangen, es „flogen dann die Saläter und Büchsen etc“. Beim Getümmel seien keine klar ersichtlichen Verletzungen entstanden und niemand – ausser dem „Patienten“, dem aber nichts gefehlt habe – habe ihre Hilfe beansprucht. J____ hat diese Schilderung an der Verhandlung vom 4. September 2013 als Zeuge bestätigt, dabei den Berufungskläger nicht erkannt (act. 397 ff.). Diesen Angaben des unabhängigen Zeugen lässt sich entnehmen, dass es sich offenbar um eine Auseinandersetzung unter mehreren Personen handelte, die wild aufeinander losgingen und sich mit Lebensmittelkisten bewarfen. Diese Angaben stützen indes den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt, gerade auch in Bezug auf die allfällige Rolle des Berufungsklägers dabei, nicht, sondern zeichnen ein gänzlich anderes Bild vom Ablauf des fraglichen Vorfalls und relativieren dabei auch die Angaben des Zeugen I____ weiter.
Eine kritische und sorgfältige Analyse der Aussagen der Zeugen I____ und J____ ergibt somit, dass diese den in der Anklage geschilderten Sachverhalt, soweit es jedenfalls um die Rolle des Berufungsklägers bei der Auseinandersetzung geht, nicht belegen.
3.5
Es ist angesichts der vorliegenden Beweise und Indizien davon auszugehen, dass es am 11. August 2010 bei der Post Basel, Verladezone, zu einer Auseinandersetzung zwischen den Brüdern D____ und C____ einerseits und E____, dem Berufungskläger und G____ anderseits gekommen ist, nachdem E____ bereits zuvor eine tätliche Auseinandersetzung mit B____ hatte. Die vorhandenen tatnahen Berichte über diesen Vorfall, d.h. die von den Privatklägern eingereichten Arztzeugnisse sowie der Requisitionsbericht der Kantonspolizei, enthalten keine Hinweise dafür, dass der Berufungskläger im Rahmen dieser Auseinandersetzung tätlich geworden wäre und sich an einem Raufhandel beteiligt hätte. Dieser Umstand weckt bereits ernsthafte Zweifel daran, dass sich der Berufungskläger wie in der Anklageschrift geschildert an einem Raufhandel beteiligt hat.
Die in die Auseinandersetzung involvierten Personen und die Zeugen sind erst über ein Jahr nach dem zu beurteilenden Vorfall befragt worden, was den Beweiswert ihrer Aussagen stark tangiert. Aus den Aussagen der direkt Involvierten, d.h. des Berufungsklägers, seines Bruders und Vaters einerseits und der Privatkläger C____ und D____ andererseits können keine entscheidenden Erkenntnisse gewonnen werden, da alle offenkundig bemüht sind, ihre eigene Rolle beim Vorfall möglichst zu beschönigen. Die Aussagen der Zeugen, soweit sich diese überhaupt noch an den Vorfall erinnern konnten, geben kein einheitliches Bild vom Ablauf der Auseinandersetzung, sondern sind, wohl auch angesichts des langen Zeitablaufs zwischen Vorfall und Aussagen, insgesamt wenig verlässlich und vermögen insbesondere das dem Berufungskläger in der Anklage vorgeworfene Verhalten nicht zu beweisen.
Abschliessend lässt sich festhalten, dass der Berufungskläger bei der Auseinandersetzung unbestrittenerweise vor Ort gewesen ist und sich, jedenfalls verbal, in die zwischen seinem Bruder E____ und D____ geführte Auseinandersetzung eingemischt hat. Gewichtige Umstände, namentlich der Inhalt des Requisitionsberichts der Polizei und der von den Privatklägern eingereichten Arztzeugnisse, begründen indes erhebliche und im Ergebnis nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Berufungskläger sich, wie in der Anklageschrift geschildert an einem Raufhandel beteiligt hat. In Abwägung aller Umstände kommt das Appellationsgericht deshalb zum Schluss, dass die Beweislage einen Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen Raufhandels nicht zulässt. Er wird somit entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen.
4.
Dementsprechend sind die Zivilforderungen – Schadenersatz, Genugtuung – und die Forderung auf Ausrichtung einer Parteientschädigung von C____ und von D____ gegen den Berufungskläger abzuweisen. Der Sachverhalt ist spruchreif und nach dem oben Ausgeführten sind die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR nicht gegeben (vgl. Dolge, in Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 126 N 21; Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dafür haftet E____ alleine.
5.
Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger vom Vorwurf des Raufhandels kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO) und ist dem Beurteilten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 StPO). Sein Verteidiger macht mit seinen Honorarnoten vom 9. Juni 2015 und vom 28. September 2013 einen Aufwand von insgesamt 18 ½ Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– geltend; für die Berufungsverhandlung sind weitere 2 ¼ Stunden zu entschädigen. Angemessen erscheinen auch die geltend gemachten Auslagen für beide Instanzen von insgesamt CHF 45.50. Es ist dem Berufungskläger somit eine Parteientschädigung gemäss der Aufstellung seines Vertreters zu entrichten. Den Privatklägern kann keine Parteientschädigung ausgerichtet werden (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 433 Abs. 1 StPO); der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird in Bezug auf den Berufungskläger A____ aufgehoben und dieser wird von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung des C____ von CHF 941.20, die Genugtuungsforderungen von C____ und von D____ von je CHF 500.– sowie die Forderungen von C____ und von D____ betreffend Ausrichtung von Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren von je CHF 1‘000.– gegen den Berufungskläger A____ werden abgewiesen.
Es werden keine zweitinstanzlichen Kosten erhoben.
Die Forderung der Privatkläger auf Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 425.25 für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Dem Berufungskläger A____ wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für beide Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 5‘651.65 (inklusive Auslagen und CHF 418.65 Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).