Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

SB.2014.28

 

URTEIL

 

vom 6. Mai 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer ,

MLaw Jacqueline Frossard , lic. iur. Lucienne Renaud ,

Dr. Christoph A. Spenlé   und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

und

 

A____ , geb. […]                                                                     Berufungskläger

[…]                                                                                               Beschuldigter 1

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,

[…]

 

B____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                               Beschuldigter 2

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

 

C____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                               Beschuldigter 3

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

 


 

Privatkläger

 

D____

 

E____

 

F____

 

G____

 

H____

 

I____

 

J____

 

K____

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,

[…]

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2013

 

betreffend

ad 1: versuchter Mord, Raub, gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt

 

ad 2: versuchter Mord, Raub, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Hehlerei

 

ad 3: Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Hehlerei


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2013 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungskläger 1) des versuchten Mordes, des Raubes, des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Reststrafe von 488 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, verurteilt. Im Anklagepunkt Ziff. I.1.3. wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freigesprochen. B____ (Beschuldigter/Berufungskläger 2) wurde des versuchten Mordes, des Raubes, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Hehlerei schuldig erklärt und zu 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, verurteilt. C____  (Beschuldigter/Berufungskläger 3) wurde der Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie der Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden in solidarischer Haftbarkeit unter anderem zu einer Genugtuungszahlung von CHF 25‘000.– zuzüglich Zins an K____ (Opfer/Privatklägerin) verurteilt.

 

Gegen dieses Urteil haben die Berufungskläger 1 bis 3 sowie die Staatsanwaltschaft rechtzeitig die Berufung erklärt, während der Mitbeschuldigte L____ das Urteil akzeptiert hat. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Berufungskläger 1 und 2 seien hinsichtlich der Tat gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift (nebst den übrigen Tatbeständen) des qualifizierten Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu erklären und zu Freiheitsstrafen von 15 (A____ ) resp. 13 Jahren (B____ ) zu verurteilen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil insgesamt zu bestätigen. Der Berufungskläger 1 hat beantragt, er sei von den Vorwürfen des versuchten Mordes, des gewerbsmässigen Diebstahls, des qualifizierten Raubes, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen. Er sei folglich des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. Überdies sei er zu einer Genugtuung von CHF 8‘000.– an K____  zu verurteilen; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Der Berufungskläger 2 hat beantragt, er sei wegen Raubes, Hehlerei, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon die Hälfte mit bedingtem Strafvollzug, zu verurteilen. Vom Vorwurf des versuchten Mordes sei er freizusprechen; unter o/-e-Kostenfolge. Der Berufungskläger 3 hat beantragt, er sei vom Vorwurf der Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch freizusprechen und folglich wegen Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. Im Sinne von Beweisanträgen sei einerseits M____ in der Berufungsverhandlung als Zeuge zu hören, andererseits sei die Staatsanwaltschaft mit Abklärungen zu beauftragen zwecks der Identifizierung des Kunden des Berufungsklägers 3, welcher diesen zum Kaffeetrinken eingeladen haben soll. Die Privatklägerin K____ hat unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil dessen Bestätigung resp. die Abweisung der Berufungen unter o/e-Kostenfolge beantragt. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 hat die Instruktionsrichterin die Parteien zur Hauptverhandlung geladen; die Privatklägerin fakultativ. Gleichzeitig hat sie die Beweisanträge des Berufungsklägers 3 vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen. In der Folge hat der Berufungskläger 3 an den gestellten Anträgen schriftlich festgehalten. Die Parteieingaben sind gegenseitig zugestellt worden. Die amtliche Verteidigung wurde bewilligt. Anlässlich der Hauptverhandlung, zu welcher die Privatklägerin und ihre Vertreterin nicht erschienen sind, sind die Beschuldigten unter Beizug von Dolmetschern persönlich gefragt worden. Die Parteien sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. 

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufungen der Beschuldigten, welche durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert sind, sind rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 382 i.V.m. Art. 398, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten.

 

1.2      Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen sind mit Bezug auf den Berufungskläger 1 die Schuldsprüche wegen einfachen Raubes, versuchten Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch. Mit Bezug auf den Berufungskläger 2 sind die Verurteilungen wegen Raubes, Hehlerei, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs unbestritten. Der Berufungskläger 3 anerkennt den Schuldspruch wegen Hehlerei. Hinsichtlich der genannten Schuldsprüche ist somit von Teilrechtskraft auszugehen, zumal das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht offensichtlich gesetzwidrig oder unbillig erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, Orell Füssli, Zürich 2010, Art. 437 N. 4). Zu prüfen bleiben die Vorwürfe des versuchten Mordes und des qualifizierten Raubes (Berufungskläger 1 und 2), des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise resp. des rechtswidrigen Aufenthalts (Berufungskläger 1) sowie der Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Berufungskläger 3).

 

2.

Mit Bezug auf die Berufungskläger 1 und 2 stehen die Vorwürfe des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB und des versuchten Mordes zum Nachteil der Privatklägerin K____ im Zusammenhang mit einem am Abend des 31. Oktober 2012 in deren Wohnhaus verübten Einbruch im Vordergrund. Der Tatbestand des (einfachen) Raubes ist demgegenüber unbestritten.

 

2.1      Die Vorinstanz hat erwogen, zwar sei den Berufungsklägern 1 und 2 zu glauben, dass sie nicht mit der Anwesenheit des Opfers gerechnet hätten. Jedoch hätten sie, als sie im Schlafzimmer wider Erwarten auf die Privatklägerin getroffen seien, diese ohne zu zögern festgehalten und sie unter Anwendung massiver Gewalt (Schläge mit Fäusten und Werkzeug ins Gesicht und auf den Körper, Würgen resp. wiederholtes Drücken des Kopfes in die Matratze bzw. ins Kissen, Fesseln mit Krawatten) zur Herausgabe des Tresorschlüssels gezwungen. Gestützt auf die Aussagen des Opfers und die Spurenlage sei erstellt, dass der Berufungskläger 1 das Opfer überwältigt habe und dass vor allem er es gewesen sei, der die gewalttätigen Übergriffe, insbesondere jene gegen den Hals, die das Opfer in unmittelbare Lebensgefahr brachten, ausgeübt habe. Allerdings habe auch der Berufungskläger 2 aktiv mitgewirkt, zum einen durch seine Anwesenheit und zum andern durch die Fesselung des Opfers, welche die Gewalt des Mittäters erst ermöglicht habe. Zudem hätten sie gemäss eigener Aussage gemeinsam den Druck auf das Opfer erhöht, um es zur Herausgabe des Schlüssels resp. Bekanntgabe des Tresors zu zwingen. Der Berufungskläger 2 habe also bereits zu diesem Zeitpunkt das Tun des Berufungsklägers 1 mit den ihm verfügbaren Mitteln unterstützt und sich zumindest ab diesem Zeitpunkt dessen Willen angeschlossen. In rechtlicher Hinsicht sei das Verhalten der Beschuldigten als mittäterschaftlich begangener qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB und als versuchter Mord gemäss Art. 112 StGB zu qualifizieren, da sich das Opfer aufgrund des Würgens resp. des mehrmaligen immer längeren ins-Kissen-Drückens seines Kopfes in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe und die Beschuldigten den Tod des Opfers, welchen sie nicht hätten kalkulieren können, in Kauf genommen hätten. Die beiden hätten überdies aus Habgier und daher besonders skrupellos gehandelt, sodass der Tatbestand des (versuchten) Mordes erfüllt sei.

 

2.2      Die Berufungskläger 1 und 2 bestreiten im Wesentlichen, im Rahmen des unbestrittenen Einbruchdiebstahls resp. einfachen Raubes einen Tötungsvorsatz gehabt zu haben, während das Vorliegen einer objektiven, unmittelbaren Lebensgefahr beim Opfer unbestritten ist.

 

2.2.1   Der Berufungskläger 1 macht geltend, entgegen der Auffassung der Vor-instanz sei zum einen ungeklärt, welcher der beiden Beschuldigten dem Opfer die lebensbedrohlichen Verletzungen zugefügt habe. Zum andern fehle es an einem Tötungsvorsatz. So seien die beiden unbestrittenermassen davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt des Einbruchs niemand im Haus befinden würde. Sie hätten daher auch nicht im Voraus besprochen, wie mit allfälligen Hausbewohnern umgegangen werden sollte. Auch gebe es keinen Hinweis, dass der Berufungskläger 1 selber mit einem Hausbewohner gerechnet und sich für diesen Fall einen irgendwie gearteten Tötungsvorsatz zu Eigen gemacht hätte. Ebenso wenig sei erwiesen, dass ein solcher Vorsatz situativ entstanden sei, wie die Vorinstanz meine. Der Berufungskläger 1 habe vielmehr mehrfach übereinstimmend ausgesagt, dass er dem Opfer reflexartig den Mund zugehalten und ihm zwei Ohrfeigen versetzt habe. Dies aber nicht in Verletzungsabsicht, sondern einzig zum Zweck, das Opfer vom Schreien abzuhalten. Er habe zwar zugestanden, dass er das Gesicht des Opfers mehrfach in ein Kissen gedrückt habe, wenn es habe schreien wollen. Er sei aber schlicht nicht mehr in der Lage gewesen, sachlich zu denken und habe nur gewollt, dass nicht die ganze Nachbarschaft allarmiert würde. Ausserdem habe er das Opfer nie am Hals gewürgt. Ihm sei wohl bewusst gewesen, dass ein längeres Abschneiden der Luftzufuhr für das Opfer gefährlich werden könnte, nicht jedoch, dass er durch sein In-das Kissen-Drücken des Kopfes eine echte Lebensgefahr für das Opfer habe schaffen können. Aus diesem Grund habe er denn auch das Opfer immer losgelassen, wenn er gemerkt habe, dass ein weiteres Luftabschnüren lebensbedrohlich werden könnte. Dies habe die Privatklägerin ebenso bestätigt, wie die Tatsache, dass sie zu keinem Zeitpunkt das Bewusstsein verloren habe. Mit diesem Verhalten habe der Berufungskläger 1 eine Lebensgefahr ausschliessen wollen und er sei sich sicher gewesen, dass so kein Risiko für das Opfer bestehe, zu ersticken. Er habe somit nicht über das erforderliche sichere Wissen um die Lebensgefahr verfügt, in der sich das Opfer befunden habe, resp. er habe versucht, dieses Risiko auszuschalten. Dass das Opfer sterben würde, habe er zu keinem Zeitpunkt gewollt. Es fehle dem Berufungskläger 1 demzufolge sowohl an einem Vorsatz, als auch an einem Eventualvorsatz, weshalb er vom Vorwurf des versuchten Mordes freizusprechen sei. Insoweit fehle es zudem am Tatbestandsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit. Dagegen spreche auch, dass die Täter das Opfer ungefesselt am Tatort zurückgelassen und daher damit hätten rechnen müssen, schnell identifiziert zu werden. Zudem habe L____ ausgesagt, die Berufungskläger 1 und 2 seien nach der Tat sehr aufgewühlt gewesen, was ebenfalls gegen Skrupellosigkeit spreche. Der Berufungskläger 1 sei denn auch ein klassischer Einbrecher, was seine Vorstrafen ebenfalls aufzeigen würden.

 

Hinsichtlich des Vorwurfs des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB sei zwar unbestritten, dass objektiv eine Lebensgefahr für das Opfer bestanden habe, jedoch gelte das zum Tötungsvorsatz Gesagte sinngemäss auch für den Raub. Es fehle auch hier Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz. Der Berufungskläger  1 habe keine nahe liegende Lebensgefahr für das Opfer schaffen wollen. Ihm hätten der Wille und das Wissen gefehlt, das Opfer in eine Lage zu versetzen, bei der eine sehr nahe Lebensgefahr ohne sein weiteres Zutun in einen Tötungserfolg hätte umschlagen können. Mangels Vorliegen des subjektiven Tatbestands sei der Berufungskläger 1 vom Vorwurf des qualifizierten Raubes freizusprechen. Gleiches müsse schliesslich für den Vorwurf der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gelten. Dem Berufungskläger 1 sei nicht bekannt gewesen, dass ihm ein unbefristetes Einreiseverbot auferlegt worden sei. Er habe daher kein Wissen bezüglich des Umstands gehabt, dass er nicht befugt gewesen wäre, ab Juni 2012 in die Schweiz einzureisen und sich hier aufzuhalten.

 

2.2.2   Der Berufungskläger 2 bestreitet – im Wesentlichen mit denselben Argumenten wie der Berufungskläger 1 – einerseits einen Tötungsvorsatz und macht andererseits geltend, er sei nicht als Mittäter des versuchten Mordes zu betrachten. Vielmehr sei von einem Exzess des mitbeschuldigten Berufungsklägers 1 auszugehen. So habe es unbestrittenermassen keinen vorgefassten Tatplan gegeben, wie mit allfälligen Hausbewohnern umzugehen wäre. Entgegen der Vorinstanz, welche sich mit der Definition der Mittäterschaft nicht auseinandergesetzt habe, gebe es auch keine Hinweise darauf, dass sich der Berufungskläger 2 zu einem späteren Zeitpunkt einen irgendwie gearteten Tötungsvorsatz zu Eigen gemacht oder sich einem solchen auch nur angeschlossen habe. So sei unbestritten, dass der Berufungskläger 2 bei der Gewaltanwendung nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Er habe eigentlich das Haus beim unerwarteten Erblicken des Opfers sofort wieder verlassen wollen und sich erst durch die in dieser Situation bedrohliche Aufforderung des ihm körperlich und erfahrungsmässig weit überlegenen Berufungsklägers 1 dazu hinreissen lassen, zurückzukehren und dahingehend behilflich zu sein, dass er schlimmstenfalls versucht habe, dem Opfer mittels Krawatten die Handgelenke zusammenzubinden. Damit habe er zwar zum Ausdruck gebracht, dass er am ursprünglichen Tatplan, den Tresor zu stehlen, festgehalten habe. Er habe sich aber keinesfalls einem Tötungsvorsatz angeschlossen oder den Tod des Opfers auch nur in Kauf genommen. Dem Berufungskläger 2 sei in diesem Zeitpunkt das Ausmass der vom Mitangeklagten auf den Hals des Opfers verübten Gewalt offensichtlich nicht bewusst gewesen und er habe die möglichen Folgen dieser Gewalt auch nicht billigen oder in Kauf nehmen können. Auch könne keine Rede davon sein, dass der Berufungskläger 2 den Mitangeklagten mit den ihm verfügbaren Mitteln unterstützt und sich zumindest ab diesem Zeitpunkt dem Tötungswillen des Mitbeschuldigten angeschlossen habe. Die Handlungen des Berufungsklägers 2 hätten nicht auf eine ernstliche Verletzung, geschweige denn auf die Tötung des Opfers abgezielt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lasse auch die Tatsache, dass er das Opfer zugegebenermassen im Hüftbereich festgehalten habe, nicht auf einen Tötungsvorsatz schliessen. Gleiches gelte für seine Aussage, wonach sie (die Täter) einfach das Geld gewollt hätten. Dies sei auch ohne Tötungsvorsatz möglich und unter den gegebenen Umständen gar die wahrscheinlichere Variante. Jedenfalls sei die vorinstanzliche Unterstellung, der Berufungskläger 2 habe das Gold und Geld des Opfers um jeden Preis gewollt, nicht bewiesen. Auch die hälftige Beuteteilung sei kein Indiz für einen Tötungsvorsatz. Schliesslich seien die Opferaussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung tendenziös und ausschliesslich zu Lasten des Berufungsklägers 2 gewürdigt worden. Dass das Opfer die Rolle des Berufungsklägers 2 als Handlanger nicht mehr so ausführlich, anschaulich und detailreich geschildert habe, lasse nicht darauf schliessen, dass von einer Entlastung nicht ausgegangen werden könne.

 

Zusammenfassend sei der effektive Tatbeitrag des Berufungsklägers 2 zumindest bezüglich des Tötungsvorwurfes keinesfalls derart wesentlich gewesen, dass die Ausführung des Delikts mit ihm gestanden oder gefallen wäre. Der Berufungskläger 2 habe die eigentliche Gewaltanwendung auf den Hals des Opfers in keiner Weise unterstützt und bei den gegebenen Lichtverhältnissen und seiner Position auch deren Intensität nicht erkennen können. Er habe überdies keine Veranlassung gehabt, mit lebensbedrohlichen Würgehandlungen des Mitbeschuldigten zu rechnen, zumal solche aufgrund der physischen Konstitution des Opfers offensichtlich nicht notwendig gewesen seien, um ans Ziel zu gelangen. Damit scheide Mittäterschaft bezüglich des Tötungsvorwurfs sowohl mangels eines massgeblichen Tatbeitrages, als auch mangels Vorsatzes aus und habe die Vorinstanz bei dieser Sachlage den geltend gemachten Mittäterexzess zu Unrecht verneint.

 

2.3      Den in tatsächlicher Hinsicht erhobenen Einwänden der Berufungskläger kann nicht gefolgt werden.

 

So ist zunächst erstellt, dass es der Berufungskläger 1 war, der die – objektiv unbestrittene – Lebensgefahr für das Opfer durch Würgen, primär aber durch das wiederholte, immer längere ins-Kissen-Drücken des Kopfes, verursacht hat. Dies ergibt sich namentlich aus den glaubhaften Aussagen des Opfers. Es hat in der Einvernahme vom 1. November 2012 auf die explizite Frage, welcher der beiden Täter sein Gesicht in die Matratze gedrückt habe, ausgesagt, dies sei nur „der Grosse“, d.h. der Berufungskläger 1, gewesen, „der Kleine“ (der Berufungskläger 2) habe daneben gestanden und dem anderen geholfen, indem er an den Beinfesseln und den Armen herumgezogen habe (act. 1308). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat das Opfer diese Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen bestätigt und wiederum ausgeführt, es sei der Berufungskläger 1 gewesen, welcher auch die übrige körperliche Gewalt, insbesondere massive Schläge gegen Kopf und Körper, ausgeübt habe (act. 2759 ff.). Der Berufungskläger 1 hat zudem anlässlich mehrerer Einvernahmen selber eingeräumt, dass er massiv Gewalt gegen die Privatklägerin verübt und ihr mehrfach das Gesicht ins Kissen gedrückt hat, bis sie fast erstickt ist. So hat er am 2. November 2012 auf den Vorhalt, er und der Berufungskläger 2 hätten immer mehr Gewalt angewendet, um die Herausgabe des Tresorschlüssels zu erwirken, geantwortet: „Ja, das stimmt“ (vgl. act. 1393 f.). Auch hat er nicht bestritten, dass das ins-Kissen-Drücken des Kopfes immer – d.h. mehrfach – mit entsprechender Gewaltanwendung und Dauer durchgeführt worden ist („Vielleicht, ich weiss es nicht“) sowie dass durch die Gewaltanwendung eine potenziell lebensbedrohliche Situation für das Opfer entstanden ist („Ja“). In dieser Einvernahme hat zudem er letztlich ebenfalls zugegeben, dass die fraglichen Handlungen durch ihn ausgeübt wurden, hat er doch ausgesagt, er wisse nicht, ob der Berufungskläger 2 den Kopf des Opfers ins Kissen gedrückt habe (vgl. auch die Einvernahmen vom 6. Dezember 2012 und vom 22. Mai 203 [act. 1644 f., 2195 f., 2742]). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger 1 diesen Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt, wenngleich er die Privatklägerin nur ein einziges Mal ins Kissen gedrückt haben will (Protokoll S. 8 f.), was indes nach seinen vorigen Aussagen und auch denjenigen des Opfers nicht glaubhaft ist. Dieses hat an seiner ersten, tatnahen Einvernahme vom 1. November 2012 klar von mehrfachem – am Schluss besonders langem – Drücken gesprochen und auf Nachfrage präzisiert, dies sei etwa vier oder fünf Mal geschehen (act. 1307). Das vom Opfer geschilderte, mehrfache ins-Kissen-Drücken korrespondiert denn auch mit der vom Berufungsbeklagten 2 erwähnten Steigerung des Drucks auf das Opfer. Ein bloss einmaliges ins-Kissen-Drücken ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Es schadet daher mit Bezug auf die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung nicht, dass die Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen teilweise etwas verwirrten Eindruck hinterlassen hat und sich namentlich an die genauen Tatbeiträge des Berufungsklägers 2 nicht mehr erinnern konnte. Gleichwohl hat sie das Kerngeschehen im Wesentlichen gleichbleibend geschildert. Dies gilt insbesondere für das mehrmaligem ins-Kissen-Drücken ihres Kopfes, welches sie explizit erwähnt hat („etwa fünf bis sieben Mal [act. 2759 ff.]). Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin überzeugend auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden (S. 22 f. des angefochtenen Urteils). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist somit keineswegs unklar, welcher der beiden Täter die komprimierende Gewalt gegen das Opfer angewandt hat, resp. dass dies der Berufungskläger 1 war. Soweit dieser schliesslich einwendet, er habe das Opfer aber nie am Hals gewürgt, ist dem zum einen zu entgegen, dass gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. Februar 2013 (act. 2430 ff.) Hautrötungen in der Halsregion festgestellt werden konnten, was sehr wohl auf Würgen hinweist. Zum andern ist dies letztlich nicht entscheidend, lautet der Vorwurf doch dahin gehend, dass durch das intermittierende Drücken des Kopfes ins Kissen eine Lebensgefahr für das Opfer entstanden ist. Dies ist unbestritten. Im Übrigen ist auch die weitere Gewaltanwendung (auf den Rücken Setzen, Armumdrehen, Schläge) unbestritten.

 

Aus den Aussagen des Berufungsklägers 1 sowie denjenigen des mitbeschuldigten Berufungsklägers 2 lässt sich sodann auch der Grund für die Gewaltanwendung entnehmen. Damit wurde entgegen der Darstellung der Verteidigung des Berufungsklägers 1 nicht primär bezweckt, das Opfer vom Schreien abzuhalten. Vielmehr sollte damit, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, der Ort des Tresors resp. Tresorschlüssels erpresst werden. So hat der Berufungskläger 1 am 6. Dezember 2012 auf Vorhalt bestätigt, dass er und der Berufungskläger 2 das Opfer zusammen misshandelt hätten, um es dadurch zur Herausgabe der Wertsachen zu zwingen. Sie hätten die Frau immer stärker misshandelt und ihr immer länger das Gesicht auf die Matratze gedrückt. Als sie sich aufgrund dessen in Lebensgefahr durch Ersticken befunden habe und dadurch am Ende ihrer Kräfte gewesen sei, habe sie den Aufbewahrungsort der Wertsachen bekannt gegeben (act. 1644 ff.). Dies hat der Berufungskläger 1 auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll S. 8). Gleiches gilt für den Berufungskläger 2, welcher in der Einvernahme vom 10. Januar 2013 (act. 1774 f.) ausgesagt hat: „Es stimmt, dass ich zusammen mit [dem Berufungskläger 1] den Druck auf die Frau erhöht habe“. Die Frage, ob das Opfer misshandelt wurde, in der Absicht, dass die Täter ihre Wertsachen bekommen, beantwortete der Berufungskläger 2 mit „Ja“. Die Gewaltanwendung erfolgte nach dem Gesagten klar zum Zweck des Diebstahls. Aus den vorgenannten Aussagen erhellt zudem, dass das intermittierende Drücken ins Kissen resp. das Unterbrechen der Gewalt nicht dem Zweck diente, das Opfer vor dem Ersticken zu bewahren, sondern es zum Sprechen zu bringen. Aus dem hiervor Gesagten („wir haben gemeinsam den Druck erhöht“) ergibt sich schliesslich, dass – jedenfalls mit Bezug auf den Raub – klar von einem gemeinschaftlichen Vorgehen der Beschuldigten auszugehen ist und dass der Berufungskläger 2 den Mitbeschuldigten mit den ihm möglichen Mitteln massgeblich unterstützt hat. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen des Opfers, wonach der Berufungskläger 2 den Mitbeschuldigten durch Zerren an der Fesselung unterstützt habe. Am gemeinsamen Vorgehen der Beschuldigten ändert nichts, dass nicht erwiesen ist, dass der Berufungskläger 2 das Opfer auch selber geschlagen hat. Er hat das Opfer gefesselt und dadurch massgeblich dazu beigetragen, dass es zum Widerstand unfähig gemacht wurde. Zwar ist der Verteidigung wohl darin zuzustimmen, dass kaum gesagt werden kann, die Fesselung des Opfers durch den Berufungskläger 2 habe die Gewalttaten des Berufungsklägers 1 geradeerst ermöglicht. Jedoch hat sie diese zumindest erleichtert und wurde das Opfer dem Berufungskläger 1 dadurch noch mehr ausgeliefert. Wie das Opfer denn auch richtig überlegt hat, hat der Berufungskläger 2 mit diesem Beitrag sichergestellt, dass der Berufungskläger 1 „die Hände frei hatte“, um den Widerstand des Opfers mit Erstickungshandlungen ganz zu brechen (act. 1307). Die Vorinstanz weist zu Recht auch darauf hin, dass der Berufungskläger 2 bereits mit seiner blossen Anwesenheit und dem Dulden der Gewalt gegen das Opfer dem Mitbeschuldigten „den Rücken gestärkt“ und auf diese Weise die Gewalt ermöglicht resp. zumindest massgeblich mitgetragen hat. Hätte er, wie er es angeblich vorgehabt haben will, beim Erblicken des Opfers die Flucht ergriffen, hätte wahrscheinlich auch der nunmehr alleine dastehende Berufungskläger 1 vom Opfer abgelassen. Jedenfalls ist der entsprechende Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Tatbeitrag des Berufungsklägers 2 ist daher bereits aus diesem Grund als für den gewaltsamen Raub wesentlich zu betrachten. Hinzu kommt sodann, dass er nach dem Gesagten mehr getan, als bloss durch seine Anwesenheit am Raub mitzuwirken, hat er doch die Fesselung durchgeführt, oder zumindest versucht und hat er in einem koordinierten Vorgehen mit dem Berufungskläger 1 an den Fesseln des Opfers gezerrt, um den Druck auf dieses zu erhöhen. Sein Tatbeitrag stellt sich daher ungeachtet der Tatsache, dass er nicht selber zugeschlagen haben mag, als für den gewaltsamen Raub wesentlich dar. Soweit er geltend macht, er habe sich erst durch die in dieser Situation bedrohliche Aufforderung des ihm körperlich und erfahrungsmässig weit überlegenen Berufungsklägers 1 dazu hinreissen lassen, am Tatort zu verbleiben und den Berufungskläger 1 zu unterstützen, entlastet ihn dies nicht. Abgesehen davon überzeugt der Einwand nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der fast 60-jährige Berufungskläger 1 dem um drei Jahrzehnte jüngeren, körperlich fitten, wenn auch kleineren, aber ebenfalls kräftigen Berufungskläger 2 physisch derart überlegen gewesen sein soll, dass dieser nur unter Zwang vor Ort geblieben wäre. Keine Rede kann auch davon sein, dass der Berufungskläger 2 deeskalierend gewirkt hätte, in dem Sinne, dass er das Opfer beruhigt und getröstet hätte. Solches hat die Privatklägerin nicht geschildert. Für ein gemeinschaftliches Handeln spricht schliesslich, dass die beiden Beschuldigten durch das gemeinsame Ziel geeint waren, haben doch beide übereinstimmend ausgesagt, sie hätten einfach das Gold resp. Geld gewollt und daher gemeinsam den Druck auf das Opfer erhöht. Gemäss Aussagen des Berufungsklägers 2 selbst erfolgte überdies die Planung gemeinsam und es fand eine hälftige Teilung der Beute, abzüglich eines Anteils für L____ , statt (act. 1774 ff.), was ebenfalls ein klares Indiz für eine gemeinschaftlich verübte Tat darstellt. So hat denn auch L____ die Beteiligung des Berufungsklägers 2 als zumindest gleichwertig geschildert; er sah in diesem sogar den „Leader“ bei den Vorbereitungen der Tat (act. 1856). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger 2 von den Gewalttätigkeiten des Mitbeschuldigten nach der Aktenlage keineswegs derart schockiert gewesen sein kann, wie er nun geltend macht. Jedenfalls hat ihn die behauptete Abscheu vor dem Berufungskläger 1 nicht davon abgehalten, bereits am Folgetag tatkräftig an der „Versilberung“ der Beute mitzuwirken. 

 

Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt somit erstellt. Zu prüfen bleibt die rechtliche Qualifikation.

 

2.4

2.4.1   Mit Bezug auf den von beiden Berufungsklägern bestrittenen Tötungsvorsatz ist ihnen wohl zu glauben, dass die Tötung der Privatklägerin nicht ihr primäres Ziel war, resp. dass sie mit deren Anwesenheit gar nicht gerechnet haben. Dagegen spricht namentlich, dass sie keine Vorkehren zum Schutz vor Identifizierung getroffen haben, zum Beispiel durch Tragen von Gesichtsmasken. Auch ist anzunehmen, dass sie bei einem geplanten Raub wohl geeignetes Werkzeug zum Fesseln und allenfalls eine Waffe oder eine Waffenattrappe mitgebracht hätten. Zudem ist aufgrund ihrer Aussagen davon auszugehen, dass es ihnen im Grunde (nur) um das Gold/Geld ging. Schliesslich hätte der Tod des Opfers in der angetroffenen Situation – zumindest vor Bekanntgabe des Tresorverstecks – das Erreichen dieses Ziels massgeblich erschwert.

 

Die Vorsatz hat denn auch zu Recht keinen von Anfang an gefassten und keinen direkten Tötungsvorsatz angenommen. Ihr ist indessen darin zuzustimmen, dass ein Tatentschluss gemäss Lehre und Rechtsprechung auch spontan gefasst bzw. geändert werden kann und dass auch Eventualvorsatz in Frage kommt. So verhielt es sich offensichtlich vorliegend. Es entlastet die Berufungskläger 1 und 2 daher weder, dass sie den Tod des Opfers nicht als primäres Handlungsziel wollten, noch, dass sie sich vorab keine Gedanken dazu gemacht haben, wie mit einem Hausbewohner umzugehen wäre, resp. dass sie sich diesbezüglich nicht vorab abgesprochen haben. Vielmehr haben sie sich, als sie die Privatklägerin bemerkten, sofort auf die neue Situation eingestellt und die Privatklägerin ohne zu zögern attackiert und gemeinsam misshandelt. Namentlich der Berufungskläger 1 scheint eine Flucht dabei gar nie in Betracht gezogen zu haben. Jedenfalls hat er solches nie geltend gemacht. Aber auch der Berufungskläger 2 hat nach dem in Erwägung 2.3 hiervor Gesagten an seinem Ziel unbeirrt festgehalten und dabei offensichtlich auch die Anwendung von Gewalt durch den Mitbeschuldigten in Kauf genommen, resp. akzeptiert und mitgetragen. Wie bereits dargelegt, ging es bei den folgenden, massiven Übergriffen auf das Opfer auch nicht primär darum, nicht entdeckt zu werden, sondern darum, an die Beute zu kommen. Die Berufungskläger 1 und 2 haben mithin die neue Situation, die Anwesenheit des Opfers, sogleich zu ihrem Vorteil ausgenutzt, um nun mit dessen Hilfe gemeinsam den Standort des Safes zu erfahren. Zudem bedurften sie des Opfers auch zum Aufschliessen des Safes, da sie diesen nicht wie geplant abtransportieren konnten (so auch die Aussagen an der Berufungsverhandlung, Protokoll S. 11, 15 f.). Im Laufe der folgenden Misshandlungen wurde das Opfer, insbesondere durch das vom Berufungskläger 1 mehrfach ausgeführte ins-Kissen-Drücken des Kopfes, in unmittelbare Lebensgefahr durch Ersticken gebracht. Dies ist zu Recht unbestritten und erstellt. Es kann hierfür auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie das darin zitierte IRM-Gutachten (S. 12 ff., 18 f. des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. Auch der Schluss der Vorinstanz, die Beschuldigten hätten „um jeden Preis“ das Gold gewollt, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

 

2.4.2   Zu prüfen bleibt somit weiter, ob die Berufungskläger 1 und 2 den Tod der Privatklägerin zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes als Folge der Misshandlungen in Kauf genommen haben. Dies muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (statt vieler: BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3.; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 2.1.; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 122 E. 5.3, je mit Hinweisen). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; zur Verneinung des Eventualvorsatzes vgl. BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.). Gerade in Bezug auf Erstickungshandlungen ist die höchstrichterliche Praxis recht rigoros, was die Annahme des Tötungsvorsatzes betrifft, auch bei „nur“ einhändigem Würgen und zwar auch in Abgrenzung zum blossen Gefährdungsvorsatz. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei die Erkenntnis, dass das Todesrisiko bei einem solchen Vorgang durch den Täter schwer zu kalkulieren ist (vgl. dazu BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dagegen dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 77 f.; Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 46 zu Art. 129 StGB; Rehberg, Vorsätzliche Lebensgefährdung = Eventualvorsätzliche Tötung?, in: Mélanges en l'honneur du Professeur Jean Gauthier, 1996, S. 21). Das Bundesgericht bestätigte etwa einen Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung bei einem Täter, der seine Tochter derart lange und massiv mit einer Hand würgte, bis das Opfer nach Luft schnappte und befürchtete, in Ohnmacht zu fallen (BGer 6S.180/2003 vom 24. Juli 2003), sowie bei einem Täter, der seiner Tochter eine Seilschlinge um den Hals legte und sie in die Höhe zog, bis sie bewusstlos wurde (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013). Der Versuch beginnt für alle Mittäter dann, wenn einer von ihnen mit den relevanten Tathandlungen begonnen hat.

 

2.4.3   Mit Bezug auf den Berufungskläger 1 ist die Annahme der Vorinstanz, er habe hinsichtlich allfälliger Todesfolgen der von ihm selbst verübten Erstickungshandlungen mit Eventualvorsatz gehandelt, nach dem zum Sachverhalt Gesagten und den hiervor dargelegten rechtlichen Ausführungen nicht zu beanstanden.

Was die Verteidigung dagegen einwendet, ändert daran nichts. Es ist erstellt, dass der Berufungskläger 1 das Opfer mehrfach und immer länger mit dem Gesicht ins Kissen resp. die Matratze gedrückt und es auch am Hals gehalten hat. Noch dazu hatte er sich auf den Rücken des Opfers gesetzt, welches überdies an Armen und Beinen gefesselt war und er hat es mit Fäusten und dem mitgebrachten Schraubenzieher massiv traktiert. Dies alles in einem dunklen Zimmer an einer 68-jährigen, zierlichen Frau, die den beiden Beschuldigten körperlich, situationsbedingt (sie lag im Pyjama im Bett, wurde aus dem Schlaf gerissen und bemerkte im Schlafzimmer plötzlich zwei dunkle Gestalten) und zahlenmässig komplett unterlegen war und welche noch dazu in den Zustand völliger Wehrlosigkeit versetzt worden war. Bei einem derartig massiven körperlichen Übergriff mit Gewalt gegen die Atemorgane konnte sich der Berufungskläger 1 zweifellos nicht darauf verlassen, dass eine Person, zumal etwas älter und nicht so robust gebaut, den Angriff überleben würde. Entgegen der Darstellung der Verteidigung konnte er in dieser Situation auch die angewandte Gewalt nicht dosieren. So hätte allein das Sich-Setzen auf den Rücken eine Kompression des Brustkorbs bewirken können, die schon für sich allein lebensgefährlich hätte sein können. Dass die diesbezügliche Gewalt massiv gewesen sein muss, zeigt sich auch daran, dass der Privatklägerin dadurch eine Rippe gebrochen wurde. Erst Recht nicht kalkulierbar war die Todesgefahr mit Bezug auf das wiederholte und immer längere ins-Kissen-Drücken des Kopfes des Opfers, zumal kombiniert mit der Kompression des Brustkorbs. Der Zweck dieser Misshandlungen bestand im Übrigen, wie dargelegt, gerade darin, beim Opfer Todesangst auszulösen, es mithin erst knapp vor der – vom Täter lediglich vermuteten – Erstickung wieder los zu lassen. Entgegen dem Einwand der Verteidigung konnte der Berufungskläger 1, welcher das Gesicht des Opfers beim ins-Kissen-Drücken des Kopfes nicht sehen konnte, in keiner Weise voraussagen, ob die Dauer und Intensität seiner Erstickungshandlungen zum Tod des Opfers führen würden oder nicht. Er konnte daher auch nicht bewusst gerade dann mit der Erstickungshandlung aufhören, wenn der Tod unmittelbar bevorstehen würde. Es blieb vielmehr letztlich dem Zufall überlassen, ob der Tod eintreten würde (vgl. dazu BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.). Der entsprechende Einwand der Verteidigung, wonach der Berufungskläger 1 das Opfer immer losgelassen habe, wenn er gemerkt habe, dass ein weiteres „Luftabschnüren“ lebensbedrohlich werden könnte, überzeugt daher nicht, zumal der Berufungskläger 1 dies als Laie gar nicht beurteilen konnte und er wie gesagt das Gesicht des Opfers nicht sah. Ebenso wenig schlüssig ist der Einwand, dass ihm zwar bewusst gewesen sein soll, dass ein längeres Abschneiden der Luftzufuhr für das Opfer gefährlich werden könnte, nicht jedoch, dass er durch sein in-das Kissen-Drücken des Kopfes eine echte Lebensgefahr für das Opfer habe schaffen können. Es ist unerfindlich, worin, wenn nicht in einer Lebensgefahr, diese „unechte“ Gefahr bestanden haben soll. Die Lebensgefahr für das Opfer muss dem Berufungskläger 1 unter den gegebenen Umständen vielmehr bewusst gewesen sein, resp. es muss angenommen werden, dass er mit der Tötung der Privatklägerin ernstlich gerechnet hat. Jedenfalls durfte er nicht von einem glimpflichen Ausgang des Angriffs ausgehen. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt effektiv das Bewusstsein verloren hat. Darauf kommt unter dem Gesichtspunkt der Unkalkulierbarkeit des Risikos bzw. des Wissenmüssens um die Todesgefahr nicht an.

 

Im Übrigen ergibt sich letztlich aus den Aussagen des Berufungsklägers 1 selbst, dass er um die nahe Todesgefahr sehr wohl wusste und dass er den Tod des Opfers in Kauf genommen hat. So hat er anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2013 den entsprechenden Vorhalt bestätigt, wonach er das Gesicht des – durch die bisherigen Attacken bereits geschwächten – Opfers beim letzten Mal derart lange in das Kissen gedrückt habe, dass dieses, wollte es überleben, keine andere Wahl gehabt habe, als ihm das Täschchen mit dem Safeschlüssel auszuhändigen (act. 2195). Er hat auch betont, dass er einfach das Gold gewollt habe (act. 2742). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwogen hat, der Berufungskläger 1 habe um jeden Preis das Gold gewollt und es sei dem letztlich schlicht egal gewesen, ob die Privatklägerin dabei stirbt oder nicht. Abgesehen davon würde es mit Bezug auf den Tötungsvorsatz auch nichts ändern, wenn tatsächlich mit der Verteidigung (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Protokoll S. 22) davon auszugehen wäre, dass der Berufungskläger 1 die Erstickungshandlungen einzig zum Zweck vorgenommen hätte, nicht entdeckt zu werden. So oder anders musste er um die Lebensgefahr wissen resp. hat er diese in Kauf genommen.

 

Die Vorinstanz hat somit mit Bezug auf den Berufungskläger 1 zu Recht einen Eventual(tötungs)vorsatz angenommen.

 

2.4.4   Das in Erwägung 2.4.3 hiervor zum Vorsatz Gesagte gilt ebenso für den Berufungskläger 2. Auch er musste angesichts seiner Nähe zum Geschehen um die unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin wissen resp. diese erkennen. Soweit er, namentlich im Rahmen der Berufungsverhandlung, geltend gemacht hat, er habe das Gesicht des Opfers nicht gesehen, entlastet ihn dies nicht. Es ist zudem nicht glaubhaft, kann ihm doch die vom Berufungskläger 1 verübte Gewalt, auch das ins-Kissen-Drücken des Kopfes, unmöglich entgangen sein. Abgesehen davon widerspricht diese Darstellung seinen eigenen Einlassungen. So hat er, wie bereits dargelegt, auf den expliziten Vorhalt „Um Ihre Forderung durchsetzen zu können und um an das Geld und Wertsachen der Frau zu kommen, haben Sie und Ihr Komplize die Frau immer stärker misshandelt und ihr immer länger das Gesicht auf die Matratze gedrückt, so dass sich die Frau in Lebensgefahr befunden [hat]“, solches bestätigt (act. 1774 f.). Der Berufungskläger 2 muss daher mitbekommen haben, was genau vor sich ging, resp. worin das von ihm geschilderte gemeinsame „Druckerhöhen“ bestand. Er hat denn auch in derselben Einvernahme vom 10. Januar 2013 abermals zugegeben, dass er um die Erstickungshandlungen des Berufungsklägers 1 sehr wohl wusste. So hat er zum einen auf den Vorhalt des Atemweg-Blockierens ausgesagt: „Das kann sein. In einem Moment ist er auf dem Bett auf sie gesessen. […]. Wenn sie das sagt, dann stimmt das auch. […].“ (act. 1771). Zum andern hat er angegeben: „In einem Moment dachte ich das auch, dass sie das Bewusstsein verliert. Er [der Berufungskläger 1] hat sie einfach zu lange gehalten“ (act. 1772). Vor diesem Hintergrund muss sich dem Berufungskläger 2 deshalb die Todesgefahr für das Opfer in derselben Weise aufgedrängt haben, wie dem Berufungskläger 1. Dies entsprach denn auch, wie dargelegt, dem gemeinsamen Ziel, durch gemeinschaftliches Quälen des Opfers ans Gold zu kommen.

 

Entgegen der Verteidigung entlastet es den Berufungskläger 2 mit Bezug auf den Tötungsvorsatz nicht, dass er, nachdem er erkannt hatte, dass das Opfer zu ersticken drohte, dem Berufungskläger 1 gesagt haben will, er solle damit aufhören. Zu diesem Zeitpunkt war die Todesgefahr, um die der Berufungskläger 2 nach dem Gesagten wissen musste, bereits eingetreten. Ebenso wenig entlastet es ihn, dass er selber keine Erstickungshandlungen vorgenommen hat. Vielmehr ist auch mit Bezug auf den Tötungsvorwurf von einem mittäterschaftlichen Handeln der Beschuldigten auszugehen. Mittäterschaft setzt gemeinsame Tatherrschaft voraus, das heisst: gemeinsamen Tatentschluss und arbeitsteiliges Zusammenwirken. Dabei muss der Tatbeitrag des Mittäters für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass diese mit ihm steht und fällt (Abgrenzung zur blossen Gehilfenschaft) - das beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht nicht unbedingt eine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat - die massgebliche (Tatherrschaft begründende) Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an Planung und Koordination kann genügen - allerdings muss dann der Mittäter kraft seiner Beziehung zu dem Ausführenden weiterhin einen tragenden Einfluss ausüben (Forster, BSK vor Art. 24 StGB N 8-9). Das Bundesgericht hat sich in einem aktuellen Entscheid, bei dem es auch um einen Raubüberfall ging und mittäterschaftlich versuchter Mord zu prüfen war, mit der hier aufgeworfenen Frage befasst und die Rechtsprechung anschaulich dargelegt. Es führte aus: Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung tatsächlich mitwirkt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft kann durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt und er selbst könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. Sind die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, so muss sich der eine die Taten seines Mittäters grundsätzlich zurechnen lassen (zum Ganzen: BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 und 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen).

 

Vorliegend ist aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. Erwägung 2.3 hiervor) erstellt, dass der Berufungskläger 2 keineswegs nur in untergeordneter Weise an der gesamten Tat mitgewirkt hat. Er war an der Entschlussfassung und Planung, aber auch danach am Absetzen der Beute und Aufteilen des Erlöses aus dem Raub massgeblich beteiligt. Bei der Tatausführung selbst war er dabei und hat in massgeblicher Weise mitgewirkt. Dies gilt nach dem Gesagten auch mit Bezug auf die „Tötungshandlungen“, wenngleich nicht er selbst es war, der die Erstickungshandlungen ausgeführt hat. Die dem Erhältlichmachen des Tresorschlüssels dienende Gewaltanwendung wurde gemeinschaftlich ausgeübt. Der Berufungskläger 2 hat sich daher das von ihm mitgetragene und durch Fesselung aktiv unterstütze, gewalttätige Vorgehen des Berufungsklägers 1 anrechnen zu lassen. Abgesehen davon hat er mit seinem Mitmachen vor Ort – auch wenn er die brutalsten Gewalthandlungen dem Berufungskläger 1 überlassen hat – die Tatbegehung psychisch in ganz entscheidender Weise mitgetragen. Es geht hier keineswegs um eine blosse Unterstützung im Sinne der psychischen Gehilfenschaft, sondern der Tatbeitrag, das Mitmachen und Mithalten beim Verfolgen des gemeinsamen Ziels – dem Erhalt des Schlüssels zur gemeinsamen Beute –, war ein ganz wesentlicher. Der Berufungskläger 2 hätte im Moment, da die Frau entdeckt wurde, aussteigen können und hätte damit mit grösster Wahrscheinlichkeit auch den Berufungskläger 1 dazu veranlasst, vom Opfer abzulassen. Er ist daher für das gesamte Geschehen im Haus mitverantwortlich. Hinweise für einen Exzess des Berufungsklägers 1 bestehen nicht. Bei einem solchen wird eine schwerere Straftat verübt als unter den Tätern geplant. Ein Exzess wird dem Mittäter nur angerechnet, wenn ihm ein entsprechender (Eventual)vorsatz nachgewiesen werden kann (bei völlig anderen Rechtsgütern käme dann ein Versuch in Betracht; zum Ganzen: Forster, a.a.O. N 13). Vorliegend haben indes beide Beschuldigten ihren ursprünglichen Plan – in ein leeres Haus einzusteigen – angepasst, als sie das Opfer erblickt haben, und haben die Gewaltakte gegen das Opfer, wie bereits erörtert, gemeinschaftlich ausgeübt. Es liegt daher kein Exzess des Berufungsklägers 1 vor. Der Berufungskläger 2 hat sich alle dessen Handlungen als eigene anrechnen zu lassen. Die Schwelle zum Versuch wurde vorliegend durch die wiederholten Erstickungshandlungen des Berufungskläger 1 zweifellos überschritten, was keiner weiteren Erörterung bedarf - es ist im Übrigen auch Ausgangspukt für die Bejahung des Tötungsvorsatzes (vgl. hiervor). Dies gilt angesichts der bejahten Mittäterschaft auch für den Berufungskläger 2.

 

2.4.5   Abschliessend bleibt zu prüfen, ob auch die Mordkriterien gemäss Art. 112 StGB erfüllt sind, resp. ob die Vorinstanz zu Recht auf (eventual)-vorsätzlich versuchten Mord erkannt hat.

 

Der Tatbestand des Mordes unterscheidet sich von demjenigen der vorsätzlichen Tötung durch die besondere Skrupellosigkeit. Diese muss aus der Tat bzw. den Tatumständen hervorgehen und sie als besonders abstossend erscheinen lassen (BGE 127 IV 13 E. 1a; 118 IV 122 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden (statt vieler: BGer 6B_215/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 2.3.1; BGE 112 IV 65 E 3b; Schwarzenegger, BSK Strafrecht II, Basel 2007, zu Art. 112 StGB N 23). Dass der Täter den Tod des Opfers "nur" in Kauf nimmt, schliesst nicht aus, dass die hinter der Tötung bzw. dem Tötungsversuch stehenden Beweggründe sowie der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können (zum Ganzen: BGer 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2., m. zahlreichen Hinweisen). Die Tötung eines Menschen zum Zweck des Raubes ist ein typischer Fall für die Mordqualifikation (BGE 127 IV 10 E. I 1a). Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Reaktion des Opfer tat (BGE 115 IV 187 E. 2; BGer6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.1.;  6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1). Das in Art. 112 StGB vorausgesetzte „besonders skrupellose“ Handeln ist ein straferhöhendes persönliches Merkmal nach Art. 27 StGB und damit nur bei demjenigen Mittäter zu berücksichtigen, der es selbst erfüllt (Forster, BSK Art. 27 StGB N 19, mit weiteren Hinweisen).

 

Wie bereits dargelegt, ist den Berufungsklägern 1 und 2 zwar zu glauben, dass sie nicht von Anfang an geplant hatten, ihr späteres Opfer anzugreifen, sondern dass sich ihre Absicht auf einen „blossen“ Einbruchdiebstahl gerichtet hatte. Dies ist aber auch das Einzige, was ihnen mit der Vorinstanz zugutegehalten werden kann. Es steht fest, dass die beiden den Tötungsversuch zum Zwecke ihres Raubes verübt haben. Einerseits, um einfacher an die Beute (den Safe) zu kommen, andererseits um überhaupt die Aneignung zu sichern, indem das Opfer an Hilfeschreien gehindert wurde. Letzteres hat der Berufungskläger 1 ausdrücklich bestätigt. Auch im Hinblick auf die weiteren Umstände erweist sich das Vorgehen der beiden in jeder Hinsicht als skrupellos. Sie haben ohne Zögern ihren Plan der neuen Situation angepasst und sich diese sogar zu Nutze gemacht, mussten sie doch nun nicht mehr den Safe suchen und mühsam ausbauen und abschleppen, sondern konnten mittels Gewalt gegen ihr Opfer schneller und einfacher zum Ziel gelangen. Zugleich haben sie das Opfer auf diese Weise ruhig gestellt. Ihre Gewalt war schliesslich von grosser Brutalität und Herzlosigkeit geprägt: Immer wieder wurde der Kopf des Opfers auf das Bett gedrückt und das Opfer Todesängsten ausgesetzt. Noch dazu wurde es mit einem Schraubenzieher, mit Fesseln und mit blosser Hand schwer malträtiert. Dass es sich dabei um eine ältere Frau handelte, welche ihnen unterlegen und völlig ausgeliefert war, war den Berufungsklägern egal bzw. willkommen. Die erstinstanzliche Qualifikation der Tat als versuchter Mord ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt nach dem zum Sachverhalt Gesagten für beide Beschuldigten. Die relevanten Umstände liegen für beide in gleicher Weise vor: Sie haben die Tat gemeinsam geplant und ausgeführt, auch wenn der Berufungskläger 1 schliesslich den etwas brutaleren Anteil der Handlungen übernommen hat. Die Gesamtausführung der Tat ist dennoch beiden Beschuldigten in gleicher Weise anzulasten, so dass keiner aus Art. 27 StGB etwas für sich ableiten kann.

 

Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist somit für beide Beschuldigten zu bestätigen.

 

2.5      Nach dem in Erwägung 2.4 zum Tötungsvorsatz Gesagten ist schliesslich erstellt, dass der Tatbestand des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB („wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt“) für beide Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht – der objektive Tatbestand ist unbestritten – erfüllt ist. Die Berufungskläger haben sowohl eine mögliche Tötung als auch die (damit verbundene) Lebensgefahr des Opfers als Folge ihrer Handlungen in Kauf genommen. Eine „unmittelbare Lebensgefahr“, wie in Art. 129 StGB, ist hier nicht vorausgesetzt - dolus eventualis hinsichtlich der Lebensgefahr genügt für die Erfüllung des Tatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB (Trechsel/Crameri, Praxiskommentar, 2. A, Art. 140 StGB N 19 ). Der Vorinstanz ist auch insoweit zu folgen.

 

2.5.1   Umstritten ist hier lediglich, ob der Tatbestand des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB durch denjenigen des (versuchten) Mordes gemäss Art. 112 StGB konsumiert wird, wie die Vorinstanz unter Verweis auf Niggli/Riedo (BSK Art. 140 StGB N 152) angemerkt, hat, oder ob echte Konkurrenz anzunehmen ist, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt.

 

2.5.2   Die von der Vorinstanz zitierten Autoren halten zur Konkurrenz Folgendes fest: „Vorsätzliche Tötung bzw. Mord konsumieren die Qualifikation wegen Herbeiführung einer Lebensgefahr nach Art. 140 Ziff. 4; zum Grundtatbestand bestehe echte Konkurrenz.“ Trechsel/Crameri (Praxiskommentar Art. 140 StGB N 27) sehen es ebenso: Der Qualifikationsgrund der Lebensgefährdung werde durch die vorsätzliche Tötung konsumiert, wenn nicht weitere Personen gefährdet wurden. Hingegen bleibe Konkurrenz zwischen Mord und einfachem Raub.

 

Dieser Einschätzung ist zu folgen, zumal auch das Strafgericht in seiner diesbezüglichen Praxis einheitlich ist (vgl. dazu den einschlägigen Entscheid SG.2013.290 vom 12. Februar 2014 E. 3.4.3: „Die im Tatbestand des qualifizierten Raubes aufgeführten Elemente der Lebensgefahr bzw. der schweren Körperverletzung sind beide erfüllt, werden indes durch den Tatbestand des versuchten Mordes konsumiert. Da damit die vermögensdeliktische Komponente des Raubs noch nicht erfasst ist, kommt der Grundtatbestand des Raubs in echter Konkurrenz ebenfalls zur Anwendung. In der vorliegenden Konstellation ist diese Tat als Teil des bandenmässigen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB zu ahnden.“). Zudem hat auch das Appellationsgericht schon zugunsten der Konsumation entschieden (vgl. AGE AS.2007.374 vom 7. Juli 2010, E. 5.1 mit Verweis auf Trechsel/Jean-Richard Art. 140 N 27 m.w.H.). In jenem Fall hatte der Täter im Anschluss an die Ermordung seines Dealers/Drogenkumpanen auf dem Tisch liegendes Geld an sich genommen. Das Appellationsgericht hat damals die gegenteilige Auffassung des Strafgerichts umgestossen. Es erkannte: „Die Vorinstanz hat den Appellanten gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB verurteilt. Die Verurteilung gemäss Ziff. 1 dieser Bestimmung ist zu Recht erfolgt, stellt doch vorliegend die Wegnahme des Geldes bloss eine von mehreren Komponenten dar, welche die Skrupellosigkeit des Mordtatbestandes begründen. Insofern liegt echte Konkurrenz zu Art. 112 StGB vor. Der qualifizierte Raubtatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB dagegen ist gegeben, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Diese Tatbestandselemente werden allerdings durch den Mordtatbestand konsumiert. Somit bleibt es bei einer Verurteilung gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB.“

 

So verhält es sich auch hier. Die von der Staatsanwaltschaft zur Untermauerung ihres Standpunkts angeführten Bundesgerichtsentscheide sind im Übrigen nicht einschlägig. Im Entscheid 6B_757/2012 vom 27. Mai 2013 ging es zwar um einen vom Tathergang her sehr ähnlichen Fall. Allerdings lag dort Konkurrenz von Mord und bandenmässigem Raub nach Art. 140 Ziff. 3 StGB, nicht nach 140 Ziff. 4 vor. Bandenmässigkeit steht vorliegend aber nicht zur Diskussion. Abgesehen davon hat sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid mit der Frage der Konkurrenz gar nicht explizit befasst, ist es doch auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer nur „appellatorische Kritik“ geäussert habe. Im weiter zitierten Entscheid 6B_194/2010 vom 22. April 2010 hat sich das Bundesgericht zwar auf einen Entscheid des Luzerner Obergerichts bezogen, mit welchem ein Täter u.a. wegen versuchter (eventual)vorsätzlicher Tötung und Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, teilweise begangen als Versuch i.S. von Art. 22 Abs. 1 aStGB verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer hatte sich aber ausschliesslich gegen die Strafuntersuchung und gegen die Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht gewehrt, wobei das Bundesgericht auf letztere Rüge nicht eintrat. Die Frage der Konkurrenz wurde vor Bundesgericht auch hier nicht aufgeworfen und nicht behandelt. BGE 100 IV 146 bezieht sich schliesslich auf den früheren Art. 139 aStGB und ist ebenfalls nicht einschlägig.

 

Nach dem Gesagten sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfachen Raubes gegen die Berufungskläger 1 und 2 zu bestätigen.

 

2.6

2.6.1   Gleichfalls zu bestätigen ist sodann die vom Berufungskläger 1 angefochtene Verurteilung wegen der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts. Zwar macht er geltend, nach seiner Entlassung aus der Haft in Genf vom 11. Juli 2012 bis zu seiner Festnahme am 2. November 2012 in Frankreich gewohnt zu haben. Er hat aber zugegeben, dass er sich weiterhin auch in der Schweiz aufgehalten hat. So hat er eingeräumt, dass er „über Tag für ein paar Stunden in die Schweiz“ gewesen ist und hier auch manchmal übernachtet hat (act. 1530). Selbst gestützt auf die Angaben des Berufungsklägers 1 ist daher eine objektive Widerhandlung gegen Einreisebestimmungen erstellt. Abgesehen davon ergibt sich solches auch aus den Aussagen seines Bruders N____ vom 21. November 2012 (act. 1557 ff. insb. 1559). Demnach kam der Berufungskläger 1 nach seiner Haft in Genf zunächst zu ihm nach Basel, wo er ein paar Tage, vielleicht eine bis zwei Wochen blieb. Auch danach soll er immer wieder zum Bruder nach Basel gekommen sein und dort übernachtet haben („manchmal kommt er und übernachtet und dann geht er wieder“; [a.F.]: „Ich glaube, er war im Oktober 2012 bei mir. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. [a.F.]: Vielleicht war er am Stück zwei Nächte bei mir. Als er von Genf gekommen ist, war er mindestens 2-3 Wochen bei mir. Er wartete auf diese Dokumente. Die Dokumente sind nicht gekommen, zumindest hat er mir dieses gesagt. Ich selbst war froh, als er gegangen ist. […])“. Die Angaben des Bruders, wonach der Berufungskläger 1 nach der Haft länger bei ihm geblieben sei, sind angesichts der Verwandtschaft nachvollziehbar. Die mehrfache rechtswidrige Anwesenheit des Berufungsklägers 1 ist schliesslich aufgrund der ermittelten Randdaten seines Mobiltelefons erstellt. Auf entsprechenden Vorhalt hat er dies denn auch zugestanden (a.V.: Mobiltelefonnummer von Ihnen war vom 6. August 2012 bis zu Ihrer Festnahme beinahe täglich bei Antennen auf Kantonsgebiet Basel-Stadt eingeloggt. Sie werden verdächtigt, sich seit 6. August 2012 regelmässig in der Schweiz aufgehalten zu haben; Antwort: „Ja, ja.“ [act. 1649]).

 

Entgegen der Darstellung der Verteidigung muss der Berufungskläger 1 schliesslich vom Einreise- resp. Aufenthaltsverbot in der Schweiz Kenntnis gehabt haben. Zum einen befand er sich am Tag der Eröffnung der Verfügung, dem 14. Juni 2012, noch in Genf in Haft, was nahe legt, dass ihm die Verfügung zur Kenntnis gebracht wurde. Zum andern hat der Berufungskläger 1 die Kenntnisnahme auf Vorhalt schliesslich eingeräumt (a.V. unbefristetes Einreiseverbot für die Schweiz war eröffnet. Sie haben es missachtet und sich illegal in CH aufgehalten; Antwort: „Ja.“ [act. 1649]; a.V: Verstösse gegen das AuG. Obwohl die Behörden des Kantons Genf gegen Sie am 14. Juni 2012 ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt hatten, reisten Sie ab 5. August 2012 mehrmals rechtswidrig in die Schweiz ein und hielten sich bis zu Ihrer Festnahme am 2. November 2012 immer wieder rechtswidrig hier auf; Antwort: „Ja.“ [act. 2197]). Vor diesem Hintergrund kann somit der Einwand der Verteidigung, der Berufungskläger habe nicht vorsätzlich gegen das unbefristete Einreiseverbot verstossen, nicht verfangen. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang schliesslich der erstmals vor Berufungsgericht formell erhobene Einwand, der Berufungskläger 1 habe die Ausstellung von Papieren zur Ausreise abwarten müssen. Zum einen ist unklar, welche Papiere dies sein sollen, konnte der Berufungskläger 1 nach eigenen Angaben doch offenbar problemlos nach Frankreich ausreisen. Zum andern ist in keiner Weise ersichtlich, dass er sich auf irgendeiner Amtsstelle der Schweiz oder seines Heimatlandes um notwendige Papiere bemüht hätte. Die vorgenannte Darstellung erweist sich daher als reine Schutzbehauptung. Die erstinstanzliche Verurteilung ist auch insoweit rechtens und zu bestätigen.

 

2.6.2   Gleichfalls zu bestätigen ist schliesslich die erstinstanzliche Verurteilung des Berufungsklägers 1 wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Die Verteidigung hat diese zwar angefochten, sich hierzu aber weder in der Berufungsbegründung noch im zweitinstanzlichen Plädoyer geäussert, sodass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (S. 38 f. des angefochtenen Urteils).

 

3.

Nach dem in den vorstehenden Erwägungen Gesagten sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen die Berufungskläger 1 und 2 insgesamt zu bestätigen. In der Folge ist die Strafzumessung vorzunehmen.

 

3.1     

3.1.1   Der Berufungskläger 1 hat die erstinstanzlich ausgefällte Gesamtstrafe von 12 Jahren als zu hoch kritisiert und geltend gemacht, die Höhe sei im Urteil nicht plausibel erklärt worden. Selbst unter der Annahme, dass ein Mord(versuch) vorliege, hätte angesichts des Ausbleibens des Erfolges eine grössere Reduktion als die von der Vorinstanz gewährte 25%-ige Herabsetzung der Einsatzstrafe erfolgen müssen. Zu wenig seien auch die Strafmilderungsgründe berücksichtigt worden, namentlich das weitgehende Geständnis, welches auch zur Verhaftung der Mitbeschuldigten geführt habe. Der Berufungskläger 1 sei kooperativ und einsichtig gewesen und wolle den angerichteten Schaden wieder gutmachen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich bei seinen Vorstrafen stets nur um Diebstähle gehandelt habe. Schliesslich müsse beachtet werden, dass der Berufungskläger 1 gesundheitlich angeschlagen, die Strafe daher für ihn äusserst belastend sei. Insgesamt sei – unter Berücksichtigung des Antrags auf Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes – eine Strafe von 4 ½ Jahren angemessen.

 

Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, einerseits habe die Vorinstanz die Strafzumessung unzureichend begründet, andererseits sei die Strafe für den Berufungskläger 1 zu tief ausgefallen. So habe das Strafgericht zwar die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände gewürdigt und die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Allerdings lasse sich deren Gewichtung nicht nachprüfen und demnach nicht nachvollziehen. Dies insbesondere deshalb, weil trotz Konkurrenzen und einer vollziehbar erklärten Reststrafe auf die Nennung einer Einsatzstrafe für den Mord verzichtet worden sei. Zudem habe sich das Strafgericht nicht explizit zum objektiven Tatverschulden des Berufungsklägers 1 bezüglich der Delikte zum Nachteil der Privatklägerin und auch nicht zum Gesamtverschulden geäussert. Ebenfalls sei unklar, in welchem Umfang sich die – zu Recht – erwähnten Vorstrafen, die Delinquenz in der Probezeit sowie das Nachtatverhalten und die fehlende Reue und Einsicht auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hätten. Wegen fehlender Nennung einer Einsatzstrafe könne schliesslich auch nicht nachvollzogen werden, in welchem Ausmass sich die vollziehbar erklärte Reststrafe auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt habe. Konkret sei hinsichtlich des Hauptvorwurfs des (versuchten) Mordes trotz Eventualvorsatzes ein sehr schweres Tatverschulden anzunehmen. Erschwerend kämen das mittäterschaftliche Zusammenwirken, welches die Gefährlichkeit der Tat markant erhöhe, sowie der hohe Deliktsbetrag hinzu, sodass die hypothetische Einsatzstrafe für einen (vollendeten) Mord bei mindestens ca. 16 Jahren liegen müsse. Aufgrund des Versuchs komme unter diesem Gesichtspunkt eine Strafmilderung zum Tragen, wobei sich aber angesichts der extremen Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und der sich steigernden Brutalität des Berufungsklägers 1 – unter Zugutehaltung des Umstands, dass zumindest die physische Tatfolgen für das Opfer folgenlos abgeheilt seien – eine Strafmilderung um höchstens ca. 2 Jahre und 6 Monate rechtfertige. Demgegenüber sei die Tat- und Deliktsmehrheit, insbesondere die Vermögensdelikte, strafschärfend zu berücksichtigen, was eine Erhöhung von nicht unter sechs Monaten rechtfertige, zumal der Berufungskläger 1 ein eigentlicher Kriminaltourist sei. Damit resultiere für die hier beurteilten Straftaten eine Freiheitsstrafe von ca. 14 Jahren (16 – 2.5 + 0.5). Sodann müssten sich die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen deutlich strafschärfend auswirken. Dies gelte vor allem für die langjährige Vorstrafe von 2011 sowie die erneute (noch erheblich gewalttätigere) Delinquenz kurz nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug und innerhalb der Probezeit. Hierfür sei eine Schärfung um 6 Monate angezeigt. Demgegenüber sei dem Berufungskläger 1 bei den Täterkomponenten zugute zu halten, dass er hinsichtlich der Straftat zum Nachteil der Privatklägerin wenigstens ein (wenn auch halbherziges und stark bagatellisierendes) Geständnis abgelegt und durch die frühe Bekanntgabe der Identität des Berufungsklägers 2 dessen frühzeitige Festnahme ermöglicht habe. Des Weiteren seien seine Geständnisse in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl und die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu berücksichtigen. Dennoch erscheine eine Reduktion um 6 Monate angesichts seiner fehlenden Einsicht und Reue noch als sehr wohlwollend. Unter Berücksichtigung der zu vollziehenden Reststrafe von 488 Tagen sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren für den Berufungskläger 1 angemessen.

 

3.1.2   Auch der Berufungskläger 2 hat die erstinstanzlich ausgefällte Strafe von 8 ½ Jahren sowie die Strafzumessung kritisiert. Er fordert eine Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren wegen einfachen Raubes, Hehlerei, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Sein Verteidiger hat im zweitinstanzlichen Plädoyer zur Strafzumessung im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Strafgerichts seien keine einschlägigen Vorstrafen aktenkundig; auf irgendwelche polizeilichen Eintragungen von Interpol könne hierfür nicht abgestellt werden. Ferner sei unerfindlich und werde nicht begründet, weshalb die Vorinstanz lediglich von einem Teilgeständnis ausgehe. Der Berufungskläger 2 habe sich kooperativ verhalten und umfassende Angaben zu Tat und Tätern gemacht. Auch sei unzutreffend, dass er die Verantwortung für sein Handeln auf vorgängigen Drogenkonsum abgewälzt habe, wie die Vor-instanz annehme. Er habe lediglich ausgesagt, sich deswegen nicht mehr so recht erinnern zu können, was die Wahrheit und keine Verharmlosung darstelle.

 

Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz sei auch mit Bezug auf den Berufungskläger 2 ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Zudem sei die Strafe zu tief ausgefallen. Zwar sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Privatklägerin zwischen den Berufungsklägern eine Differenzierung in der Strafhöhe erfolgen müsse. Jedoch sei der Unterscheid von 3 ½ Jahren zu gross ausgefallen; angemessen wären höchstens 2 Jahre. So habe das Strafgericht zutreffend ausführt, dass zwar der Berufungskläger 1 die brutalsten Gewaltakte an der Privatklägerin verübt habe. Der Berufungskläger 2 habe aber diese Akte aktiv unterstützt und die Misshandlungen durch die Fesselungen erst ermöglicht. Auch könne davon ausgegangen werden, dass sich der Berufungskläger 1 ohne Beisein und Unterstützung des Berufungsklägers 2 kaum zu derart roher Gewalt hätte hinreissen lassen. Daher sei sein Verschulden gegenüber demjenigen des Berufungsklägers 1 nicht derart viel geringer, dass sich eine Unterscheidung in der Strafhöhe wie vom Strafgericht vorgenommen rechtfertige. Dies umso weniger, als er in der Planungsphase der Tat und beim Absetzen der Beute die führende Rolle innegehabt habe. Aus den genannten Gründen sei eine Einsatzstrafe von 14 Jahren für den versuchten Mord angezeigt, welche aufgrund der Tat- und Deliktsmehrheit auf 14 ½ Jahre zu erhöhen sei. Bei den Täterkomponenten wirke sich zugunsten des Berufungsklägers 2 aus, dass er im Gegensatz zum Berufungskläger 1 (in der Schweiz) keine einschlägigen Vorstrafen aufweise und bei ihm auch keine vollziehbare Reststrafe einzubeziehen sei, während auch sein familiäres und berufliches Vorleben neutral zu werten sei. Hingegen könne auch ihm nur ein – in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch weiter relativiertes – Teilgeständnis zugutegehalten werden; Einsicht und Reue lasse auch er weitgehend vermissen. Unter Einbezug all dieser Faktoren sei eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren tat-, schuld- und den persönlichen Verhältnissen angemessen.

 

3.2

3.2.1   Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Für die Grundsätze der Strafzumessung sowie zur Anwendbarkeit des Asperationsprinzips und zur Bildung der Einsatz- sowie Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB kann im Übrigen grundsätzlich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 138 IV 120 E. 5, 113 E. 3.4; 137 IV 57; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2-4.4; je mit Hinweisen).

 

Nach dem zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung Gesagten ist mit der Vor-instanz für beide Beschuldigten von einem (versuchten) Mord als schwerste Straftat und damit von einem Strafrahmen von 10 Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe auszugehen. Nicht weiter einzugehen ist daher auf die Einwände der Verteidiger, soweit sie das geforderte Strafmass mit den beantragten Freisprüchen von den Vorwürfen des (versuchten) Mordes resp. des Raubes begründen. Sodann ist ebenfalls bei beiden Beschuldigten strafschärfend die Tat- und Deliktsmehrheit, strafmildernd hingegen die Tatsache zu würdigen, dass es mit Bezug auf den Vorwurf des Mordes beim Versuch geblieben ist. Allgemeine Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

 

3.2.2   Mit Bezug auf die Strafzumessung für den Berufungskläger 1 ist dessen Verteidigung wohl zuzustimmen, dass die Begründung der Vorinstanz, insbesondere was die Gewichtung der einzelnen strafschärfenden und –mildernden Komponenten betrifft, relativ knapp ausgefallen ist. Nichtsdestotrotz hat sie sich mit den wesentlichen Strafzumessungskriterien ausreichend auseinandergesetzt. Dies gilt namentlich mit Bezug auf die im Vordergrund stehenden Delikte zum Nachteil der Privatklägerin.

 

So ist diesbezüglich erstellt, dass sich das Opfer aufgrund der Misshandlungen des Berufungsklägers 1 in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat und dass das Ausblieben des, wenn auch von den Beschuldigten nicht direkt beabsichtigten, Tötungserfolges letztlich weitgehend dem Zufall zu verdanken ist. Es ist daher entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des Versuchs „lediglich“ eine Strafreduktion von 25% vorgenommen hat. Dies erscheint vielmehr angemessen, zumal das Ausbleiben des Erfolges nicht auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen ist. Eine weitergehende Reduktion unter diesem Titel ist nicht angezeigt und wird von der Verteidigung auch nicht weiter begründet. Demgegenüber rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der objektiven Tatkomponenten eine Strafschärfung. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Berufungskläger und insbesondere der Berufungskläger 1 massive, völlig übermässige körperliche Gewalt gegen eine ihnen hoffnungslos unterlegene, ältere, schmächtige Person, welche noch dazu in der Nacht aus dem Schlaf gerissen und völlig überrumpelt wurde, angewandt und rücksichtslos ihr Ziel – an den Tresor mit Gold zu gelangen – verfolgt haben. Ihr Verhalten muss denn auch als skrupellos bezeichnet werden (vgl. Erwägung 2.4 hiervor). Daraus folgt indes auch, dass ein erheblicher Teil der Gewaltanwendung zum Zweck des Raubes in der Mordqualifikation bereits enthalten ist. Gleiches gilt für die subjektiven Tatkomponenten, insbesondere das Element der Habgier, sodass diese mit der Vorinstanz nicht erneut bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen sind. Auch der Tatsache, dass die Berufungskläger nicht mit direktem (Tötungs)vorsatz gehandelt haben, hat die Vorinstanz Rechnung getragen.

 

Entgegen der Verteidigung des Berufungsklägers 1 erscheint sodann unter dem Titel „Geständnis und Kooperation“ keine weitergehende Strafreduktion angezeigt, als sie von der Vorinstanz berücksichtigt wurde. So hat der Berufungskläger 1 zwar den Einbruch bei der Privatklägerin von Anfang an zugegeben und auch Mitbeschuldigte an die Behörden verraten. Dabei ist aber einerseits zu beachten, dass das Geständnis des Einbruchs wohl nicht unerheblich auch darauf zurückzuführen ist, dass der Berufungskläger 1 damit seinen ihn bei der Anhaltung begleitenden Sohn schützen, ihn „aus der Schusslinie nehmen“ wollte. Darauf lassen zumindest seine Angaben bei der Anhaltung schliessen, bei welcher er spontan erklärt hatte, sein Sohn habe mit dem Raub auf dem Bruderholz nichts zu tun; man könne ihn wieder gehen lassen (act. 1387). Zum andern muss festgehalten werden, dass der Berufungskläger 1 seine Rolle, insbesondere was den Gewaltanteil seiner Tat und damit den schwersten Vorwurf des versuchten Mordes und des Raubes betrifft, massiv beschönigt und einen Grossteil der Übergriffe auf die Privatklägerin – entgegen jeder Evidenz – bis zuletzt bestritten hat. So hat er noch im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt, er habe das Opfer nicht geschlagen, jedenfalls nicht mit einem Schraubenzier, er habe ihm lediglich zwei Ohrfeigen verpasst. Auch habe er das Opfer nur ein einziges Mal ins Kissen gedrückt. Dieses sei zudem zweifellos nie (mit Krawatten) gefesselt worden. Von einem „weitgehenden Geständnis“, wie die Verteidigung meint, kann daher nicht gesprochen werden, ist doch die massive Gewaltanwendung erstellt. Gleiches gilt für effektive tätige Reue. Der Berufungskläger 1 hat zwar zu Protokoll gegeben, was er getan habe, sei schlimm. Gleichzeitig schwingt in seiner „Entschuldigung“ aber auch eine Rechtfertigung mit, wenn er geltend macht, er sei sich der Lebensgefahr für das Oper nicht bewusst gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 ff.). Offensichtlich unzutreffend ist sodann das Vorbringen der Verteidigung, der Berufungskläger 1 sei bisher nur wegen Diebstahls, nicht aber wegen Raubes, verurteilt worden. Aus dem Strafregisterauszug vom 8. April 2015 (Verfahrensakten) ergibt sich vielmehr, dass er mit dem Urteil des Tribunal correctionnel du Canton de Genève (auch) wegen Raubes verurteilt worden war. Soweit der Berufungskläger 1 schliesslich geltend macht, er sei gesundheitlich angeschlagen, ist dies nicht belegt. Im Führungsbericht der Strafanstalt Thorberg vom 20. April 2015 wurde dem Berufungskläger 1 im Gegenteil ein guter allgemeiner Gesundheitszustand attestiert und ausgeführt, die Arztvisite werde von ihm im normalen Rahmen in Anspruch genommen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Strafe für den Berufungskläger 1 als gesundheitlichen Gründen belastender wäre als für andere Inhaftierte in derselben Situation. Eine Reduktion der erstinstanzlich ausgefällten Strafe ist nach dem Gesagten somit nicht angezeigt.

 

Dies gilt – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – indes auch für eine Strafschärfung. So ist ihr zwar zuzustimmen, dass die Nennung einer konkreten Einsatzstrafe für den Mord wünschenswert gewesen wäre, da dies die Nachvollziehbarkeit der Sanktionsfindung resp. deren Überprüfung in der Tat wesentlich verbessert hätte. Jedoch ist die nach Würdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommene Sanktion im Ergebnis nicht zu beanstanden. So erscheint zunächst die von der Staatsanwaltschaft in ihrer eigenen Berechnung für den Mord veranschlagte Freiheitsstrafe von 16 Jahren, nicht zuletzt im Verhältnis zu anderen Mordfällen, als deutlich zu hoch (vgl. AGE SB.2013.5 vom 3. Dezember 2013 = StG SB.2012.110: versuchter Mord, Einsatzstrafe 12 Jahre; AGE AS.2009.28 vom 23. August 2011: versuchter Mord und versuchte Tötung, 12 Jahre; AS.2010.16 vom 19. Januar 2011: versuchter Mord und qualifizierter Raub, 11 Jahre; BGE 140 IV 196: versuchter Mord, Gefährdung des Lebens; 10 Jahre). Zu berücksichtigen ist hier einerseits, dass mit der Qualifikation der Tat als Mord bereits eine erhebliche Strafschärfung gegenüber der vorsätzlichen Tötung verbunden ist und dass hier „nur“ ein eventualvorsätzlicher Mord zur Diskussion steht. Zum andern liegt die hier beurteilte Tat klar im unteren Bereich denkbarer Morde. Angemessen ist vorliegend daher eine Einsatzstrafe für Mord von 13 Jahren, was unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden 25%-Abzugs wegen Versuchs 9 ¾ Jahre ergibt. Demgegenüber sind die übrigen, von der Staatsanwaltschaft angestellten Überlegungen zutreffend. Dies gilt sowohl für die Strafschärfung aufgrund der Tatmehrheit – insbesondere des gewerbsmässigen Diebstahls – als für diejenige zufolge der erheblichen Vorstrafen resp. des einschlägigen Rückfalls in der Probezeit von je 6 Monaten (9 ¾ + ½ + ½ = 10 ¾). Die Strafschärfung wegen der Deliktsmehrheit erscheint im Gegenteil recht moderat. Auch die Strafreduktion von ebenfalls 6 Monaten (10 ¾ - ½ = 10 ¼) für das Nachtatverhalten kann nach dem Gesagten als grosszügig betrachtet werden. Damit resultiert für die vorliegend beurteilten Delikte eine hypothetische Gesamtstrafe von 10 ¼ Jahren. Weitere Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe von 488 Tagen ist daher die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Jahren angemessen und nicht zu beanstanden. Diese ist zu bestätigen. Ein (Teil)-Aufschub kommt nicht mehr in Betracht (Art. 42, 43 StGB). Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind dem Berufungskläger 1 anzurechnen (Art. 51 StGB).

 

3.2.3   Nach dem in Erwägung 3.2.2 hiervor Gesagten ist für den schwersten Tatvorwurf des Mordes eine Einsatzstrafe von 13 Jahren, resp. angesichts des Versuchs eine solche von 9 ¾ Jahren, angemessen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Berufungskläger 2, welchen derselbe Vorwurf trifft wie den Berufungskläger 1. Soweit die Verteidigung in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer diesbezüglich ausgeführt hat, die Vorinstanz unterstelle dem Berufungskläger 2 zu Unrecht, dass er sich von den Gewaltakten des Mitbeschuldigten nicht distanziert, sondern diese geschehen lassen, bzw. gar unterstützt habe, ist darauf im Rahmen der Strafzumessung nicht weiter einzugehen. Nach dem zur Mittäterschaft Gesagten erfolgte der entsprechende Hinweis der Vorinstanz vielmehr zu Recht. Indessen ist unbestritten und den Parteien zuzustimmen, dass dem weniger gewalttätigen Verhalten des Berufungsklägers 2 bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist. In seinem Fall ist daher eine geringfügig niedrigere Einsatzstrafe von 9 ½ Jahren angemessen. Der Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass eine allzu grosse Differenz im Verhältnis zum Berufungskläger 1 angesichts der gemeinsam geplanten und ausgeführten Tat nicht angebracht wäre. Die vorgenannte Einsatzstrafe ist sodann auch für den Berufungskläger 2 aufgrund der Deliktsmehrheit (einfacher Raub, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hehlerei) zu schärfen, wobei eine Strafschärfung von 6 Monaten auch in seinem Fall angemessen ist. Andererseits ist auch ihm ein Teilgeständnis zugutezuhalten. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann von einem Vollgeständnis auch hier keine Rede sein. Zwar hat der Berufungskläger 2 seine Beteiligung am Einbruchdiebstahl nach anfänglichem Bestreiten letztlich zugegeben und auch Mitbeschuldigte belastet. Er hat aber andererseits seinen eigenen Tatbeitrag stark beschönigt und die Verantwortung, insbesondere die mit Bezug auf die für die Strafzumessung am stärksten ins Gewicht fallenden Gewalttätigkeiten gegenüber der Privatklägerin, weitgehend auf den Berufungskläger 1 abgeschoben. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger 2 in der Hauptverhandlung erstmals vorgebracht habe, bei der Tat unter Drogen gestanden zu haben und sich nicht mehr erinnern zu können (S. 22 des angefochtenen Urteils). Dabei handelt es sich vielmehr um eine Tatsache (vgl. act. 2741), welche zudem den Tatvorwurf relativieren soll und damit letztlich um eine Rechtfertigung. Ähnliches Verhalten hat der Berufungskläger 2 im Übrigen auch in der Berufungsverhandlung gezeigt, hat er doch dort behauptet, die Gewalt, insbesondere das Ins-Kissen-Drücken des Kopfes des Opfers, nicht mitbekommen zu haben (Protokoll S. 14). Unter den gegebenen Umständen ist daher eine Strafreduktion von 6 Monaten zufolge eines Teilgeständnisses angemessen. Insgesamt heben sich die Strafschärfung und –milderung gegenseitig auf, weshalb es bei der Einsatzstrafe für den versuchten Mord von 9 ½ Jahren bleibt. Auch diese Strafhöhe lässt weder eine (teil)bedingte Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe zu.

 

4.

Dem Berufungskläger 3 wird, soweit zweitinstanzlich noch streitig, Anstiftung zu dem von den Berufungsklägern 1 und 2 durchgeführten Diebstahl (welcher aufgrund der Anwesenheit der Privatklägerin zum Raub wurde), sowie zu Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorgeworfen. Der weitere Vorwurf der Hehlerei ist demgegenüber unbestritten.

 

4.1      Gemäss Anklage soll der Berufungskläger 3, welcher einen Coiffeursalon betrieb und nebenbei mit Gold und Wertsachen handelte, der Auftraggeber für den Einbruchdiebstahl im Haus der Privatklägerin gewesen sein. Demnach soll er im Rahmen seiner regelmässigen beruflichen und privaten Kontakte mit dem Sohn des späteren Opfers, M____ , von diesem erfahren haben, dass dessen Mutter (die Privatklägerin) über namhafte Mengen Gold und Geld verfüge, die sie in einem Safe in ihrem Wohnhaus aufbewahre. Da der Berufungskläger 3 den Sohn des Opfers mehrmals dort abgesetzt habe, habe er auch gewusst, wo sich das Haus der Mutter befinde. Im Verlaufe des Monats Oktober 2012 habe er daher die ihm erst seit kurzem bekannten Mitbeschuldigten (die Berufungskläger 1 und 2 sowie L____ ), welche allesamt in finanziellen Schwierigkeiten und daher zur Begehung von Straftaten bereit gewesen seien, auf das Haus des Opfers und das dort vermutete Gold aufmerksam gemacht. Gleichzeitig habe er ihnen mitgeteilt, dass er ihnen, sollten sie dort einen Einbruch verüben, die gesamte Beute abkaufen werde. In der Folge hätten die Beschuldigten das Haus mehrfach in unterschiedlicher Zusammensetzung observiert, wobei sie vom teilweise ebenfalls anwesenden Berufungskläger 3 erfahren hätten, wo sich das Objekt befinde und dass das Opfer jeweils mehrere Tage nicht zu Hause resp. das Haus „leer“ sei. Am 31. Oktober 2012 schliesslich seien die Berufungskläger 1 und 2 um ca. 21.30 Uhr mittels Einschlagen eines Fensters ins Haus des Opfers eingedrungen (vgl. dazu auch die Ausführungen in Erwägung 2.1 hiervor). Nach Durchführung der Tat hätten die Berufungskläger 1 und 2 resp. L____ noch in der Tatnacht zwischen 00.30 und 01.55 Uhr mehrmals telefonisch den Berufungskläger 3 kontaktiert, damit er herkomme und absprachegemäss das Deliktsgut kaufe. Zu einem Treffen mit Verkauf der Beute sei es jedoch erst am Folgetag gekommen.

 

Die Vorinstanz hat erwogen, es sei, namentlich gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers 2 und des Mitbeschuldigten L____ , welche den Berufungskläger 3 schwer belastet hätten, sowie auf weitere, auch objektive, Umstände erstellt, dass der Berufungskläger 3 der Tippgeber für den Einbruch gewesen sein müsse. So handle es sich beim Einbruchobjekt um ein unscheinbares Haus, auf welches man ohne besonderen Hinweis kaum aufmerksam würde. Tatsache sei auch, dass sich einzig über den Berufungskläger 3 ein Bezug zwischen den Mitbeschuldigten und dem Einbruchobjekt herstellen lasse. Zudem habe jener allein über eine gute Beziehung zum Sohn des Opfers verfügt. Dieser habe ferner ausgesagt, dass der Berufungskläger 3 vom Gold der Mutter gewusst habe. Hinzu komme, dass seine eigenen Aussagen eine Fülle von Ungereimtheiten aufgewiesen hätten, wobei eine unglaubwürdige Version die nächste abgelöst habe. So habe er etwa erklärt, sein Handy zufällig gerade in der Tatzeit während mehreren Tagen einem – unbekannten – Kunden ausgeliehen zu haben. Sodann habe er anfangs bestritten, später aber eingeräumt, L____  und den Berufungskläger 2 zu kennen. Schliesslich habe er sich, mit dessen Darstellung zum Sachverhalt konfrontiert, in ein kompliziertes, im weiteren Verfahren ständig angepasstes Erklärungskonstrukt verstrickt. Im Wesentlichen soll ihm ein unbekannter Albaner Gold zum Kauf angeboten haben, welches er über die Vermittlung eines unbekannten Kunden an einen weiteren, ebenfalls unbekannten Türken aus Zürich habe vermitteln wollen. Da dieser dann aber nicht aufgetaucht sei (es gibt unterschiedliche Versionen), habe er die Ware schliesslich an einen Onkel seiner Frau (O____), welcher auch einen Teil des Geldes aufgebracht habe, verkauft. Hinsichtlich der Kenntnis der Täter vom Gold habe der Berufungskläger 3 schliesslich die nicht stichhaltige Vermutung geäussert, L____ und der Berufungskläger 1, welchem er ca. ein halbes Jahr zuvor ebenfalls einmal die Haare geschnitten habe, könnten vom regelmässigen Kunden M____ zufällig vom Gold erfahren haben und diesem gefolgt sein.

 

4.2      Der Berufungskläger 3 lässt gegen die erstinstanzliche Sachverhaltswürdigung einwenden, es sei zwar richtig, dass es sich beim Tatobjekt um ein unscheinbares Haus handle und dass dieses wohl nicht zufällig ausgewählt worden sei. Daraus lasse sich aber nicht auf ihn als Tippgeber schliessen. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass auch bisher unbekannt gebliebene Personen aus dem Umfeld der Täter gewusst haben könnten, dass dort eine reiche allleinstehende alte Frau wohne und daher als Tippgeber in Frage kommen würden. Dies gelte insbesondere für einen unbekannten Kunden des Berufungsklägers 3, welcher ihn Monate vor dem Einbruch zu einem Kaffee in einem Restaurant auf dem Bruderholz eingeladen habe, und der auch M____ kenne. Zufälligerweise habe man sich beim Kaffeetrinken über M____ unterhalten und als man auf der Rückfahrt in der Nähe des Hauses von dessen Mutter vorbeigefahren sei, habe der Berufungskläger 3 ohne etwas dabei zu überlegen, geschweige denn in böser Absicht, den Kunden darauf aufmerksam gemacht, wo die Mutter von M____ wohne. Es bestehe das Gerücht, dass dieser Kunde einen Einbruch in das Haus der Privatklägerin geplant habe. Die Berufungskläger 1 und 2 seien den anderen Kriminellen wohl zuvor gekommen, vermutlich auch dadurch, dass sie den Kunden des Berufungsklägers 3 hintergangen hätten. Es habe ein Art Wettlauf zwischen verschiedenen kriminellen Elementen um das Haus bestanden. Jedenfalls habe der Berufungskläger 3 zum Zeitpunkt seiner Mitwirkung am Verkauf der Goldmünzen nicht gewusst, dass diese aus dem Raub zum Nachteil der Privatklägerin stammen würden. Hätte er dies auch nur geahnt, hätte er nicht mitgemacht, da er dazu nicht fähig wäre. Delikte wie das vorliegende würden denn auch nicht von einem naiven Coiffeur ausgeheckt und inszeniert, sondern von kriminellen Banden aus dem Balkan, wobei die Vorarbeit durch residente, gut integrierte Mitglieder, wie z.B. L____ , und die eigentliche Haupttat durch mittellose Auswärtige wie die Berufungskläger 1 und 2 geleistet würden. Es sei auch offensichtlich, dass sich die Haupttäter, welche in der Schweiz von Dritten Quartier erhalten hätten, weit besser und länger kennen würden als angegeben. Ebenso sei klar, dass sie ihre eigentlichen Hintermänner nicht nennen würden. Die tatsächlichen Tathintergründe und das kriminelle Netzwerk seien aber von der Staatsanwaltschaft nicht ausgeleuchtet worden. Schliesslich sei es lebensfremd anzunehmen, dass der bekanntermassen schwatzhafte und naive M____, welcher nachweislich Kontakt zu kriminellen Personen gehabt habe, nur gegenüber dem Berufungskläger 3 vom Gold der Mutter und deren Safe im Haus erzählt habe. Diese Personen könnten ihn ebenfalls ausgehorcht haben. Die Aussagen M____s seien ferner widersprüchlich und unglaubhaft, sodass darauf hinsichtlich des Berufungsklägers 3 als angeblicher Tippgeber oder Anstifter nicht abgestellt werden könne. Im Übrigen habe M____ selber Dritte als mögliche Tippgeber ins Spiel gebracht.

 

Schliesslich treffe es zwar zu, dass die Aussagen des Berufungsklägers 3 Ungereimtheiten enthielten und teilweise widerlegt seien. Dies könne aber keine Verurteilung für etwas rechtfertigen, das er nicht getan habe. Bei der Beurteilung seines Aussageverhalten sei zudem zu berücksichtigen, in welch schwieriger Lage sich der Berufungskläger 3 befunden habe, als er von den Hintergründen des von ihm erworbenen Goldes und den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen erfahren habe. Zusätzlich habe er ungewollt Verwandte in die Hehlerei miteinbezogen und diese auf ungeschickte Art zu schützen versucht. Durch diese Ausnahmesituation, unter welcher auch seine Familie gelitten habe, und wohl auch durch seinen geringen Bildungsgrad sei das sehr ungeschickte Aussageverhalten zu erklären. Dieses könne deshalb nicht als belastendes Indiz dienen. Auch die Aussagen des Berufungsklägers 2 und L____ s würden keine Grundlage für eine Verurteilung bilden, zumal ersterer seine belastenden Aussagen vor Strafgericht widerrufen habe und auf L____ mangels Glaubwürdigkeit nicht abgestellt werden könne. Entgegen der Vorinstanz sei eine Absprache der beiden während der Voruntersuchung zudem sehr wohl möglich gewesen. Aufgrund der geschilderten Beweislage sei der Vorwurf der Anstiftung zum Einbruchdiebstahl gegen den Berufungskläger 3 nicht haltbar, weshalb er freizusprechen sei.

 

4.3      Den Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, da sie nicht überzeugen.

 

4.3.1   Namentlich wird verkannt, dass die Vorinstanz keineswegs lediglich aus der Tatsache, dass es sich beim Haus der Privatklägerin um ein unscheinbares Objekt handelt, auf den Berufungskläger 3 als Tippgeber geschlossen hat. Es gibt vielmehr eine Fülle an Indizien, welche ihn schwer belasten. Es kann hierfür grundsätzlich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 31 ff. des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. So hat diese zunächst die persönlichen Verbindungen zwischen dem Berufungskläger 3 und dem Sohn der Privatklägerin einerseits und sowie zwischen ihm und den Berufungsklägern 1 und 2 und dem Mitbeschuldigten L____ andererseits sorgfältig aufgezeigt. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger 3 seit Jahren mit dem Sohn der Privatklägerin regelmässig beruflich und persönlich verkehrte und dies weiterhin tut. Ebenso ist zugestanden, dass der Berufungskläger 3 im Rahmen dieser Beziehung zum Sohn vom Gold von dessen Mutter erfahren hat und dass er auch deren Wohnort kannte. So hat er etwa in der Einvernahme vom 26. März 2013 (act. 2127) eingeräumt, dass er immer wieder mit M____ über das Gold seiner Mutter gesprochen habe; er (M____) habe vor Jahren seiner Mutter Gold gestohlen. Bereits diese Aussage ist ein Indiz dafür, dass er entgegen der Darstellung der Verteidigung auch Kenntnis davon gehabt hat, dass das Gold der Mutter zu Hause, und nicht etwa auf der Bank, aufbewahrt würde, wäre doch ansonsten ein behaupteter Diebstahl des Sohnes gar nicht möglich gewesen.

 

Zudem hat auch M____ bestätigt, dass der Berufungskläger 3 vom Gold der Mutter wusste. Demnach habe er mit dem Berufungskläger 3 mehrfach darüber gesprochen, resp. dies soll während Jahren „das Hauptthema“ gewesen sein (act. 1806, 2026, 2029). Nun trifft es zwar zu, dass M____ seine Aussage, wonach der Berufungskläger 3 vom Gold seiner Mutter gewusst habe, später in dem Sinne relativiert hat, dass er diesem gesagt haben will, das Gold befinde sich in einem Banktresor. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. So fällt namentlich auf, dass M____ anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 11. Januar 2013 eine Antwort auf die Frage, wem gegenüber er vom Gold und vom Tresor im Haus seiner Mutter erzählt habe, mit dem Hinweis verweigert hat, dass er deswegen Probleme bekommen resp. gefragt werden könnte, „wem ich etwas gesagt habe und dann könnte diese Person und auch ich Probleme bekommen“ (act. 1806). Die von M____ geäusserte Furcht jemanden zu belasten, macht vor dem Hintergrund des Einbruchdiebstahls im Haus der Mutter aber nur dann Sinn, wenn er demjenigen vom Gold im Haus der Mutter – nicht in einem Bankschliessfach – erzählt hat. Zudem lässt sich der Aussage entnehmen, dass er die entsprechende Information bewusst, und nicht etwa beiläufig, an jemanden weiter gegeben hat. Dies steht der Annahme der Verteidigung entgegen, wonach die wahren Täter im Coiffeursalon zufällig vom Gold im Haus der Privatklägerin erfahren haben könnten. Abgesehen davon würde dies auch nicht erklären, woher die Täter den Wohnort der Privatklägerin hätten erfahren sollen. Dass sie M____ im Anschluss ans Ausspähen verfolgt haben sollen, wie die Verteidigung meint, erscheint jedenfalls reichlich abenteuerlich. Schliesslich wird aus der vorgenannten Aussage M____s deutlich, dass er damit jemanden, der ihm nahe steht, zu schützen versucht hat. Es ist daher naheliegend anzunehmen, dass der Empfänger der Information von M____ der Berufungskläger 3 war, zumal dieser die Kenntnis vom Gold gar nicht bestritten hat und er M____ auch gemäss eigenen Angaben weiterhin nahe steht (vgl. dazu auch das Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Dies gilt umso mehr, als M____ in der folgenden Einvernahme vom 14. März 2013 (act. 2025 ff.) von sich aus ergänzt hat, er habe gegenüber einen Coiffeur im […] namens „C____“ vom Gold gesprochen; dieser habe davon gewusst. Es ist überdies evident, dass M____ durch seine Aussagen letztlich auch sich selbst zu schützen versucht hat, müsste er sich doch andernfalls eingestehen, dass er das Leid der Mutter durch seine Redseligkeit mitzuverantworten hat. Es dürfte daher dieser Tatsache geschuldet sein, dass er im Verlauf seiner Aussagen die „Geldgier“ des Berufungsklägers 3 mit einem Mal in den Vordergrund gerückt, aufgrund seiner Naivität aber zugegeben hat, dass er dem Berufungskläger 3 gesagt habe, dass „Mama viel Gold hat“. Gleichzeitig will er so klug gewesen sein, dem Berufungskläger 3, dessen Geldgier er sogleich erkannt haben will, zu erzählen, dieses Gold befinde sich aber in einem Banktresor. Dies überzeugt nicht. Gleiches gilt für den von der Verteidigung des Berufungsklägers 3 erhobenen Einwand, M____ habe selber Dritte als mögliche Tippgeber ins Spiel gebracht. Auch dies ist als Selbstschutz M____s zu deuten und spricht nicht gegen den Berufungskläger 3 als Tippgeber. Dieser kann mithin aus den insoweit unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen M____s nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ändert aber nichts daran, dass M____ den Berufungskläger 3 hinsichtlich dessen Kenntnis vom Gold der Privatklägerin belastet hat.

 

4.3.2   Hinzu kommt sodann, dass der Berufungskläger 3, so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, eingeräumt hat, die Berufungskläger 1 und 2 sowie L____ zu kennen und mehrfach mit ihnen auf dem Bruderholz gewesen zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18 f.). Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche für den angeblichen Grund der Fahrten aufs Bruderholz sind aber in mehrerlei Hinsicht unglaubwürdig.

 

So ist der Einwand, er sei ausgehend von seinem Coiffeurladen im […] rein zufällig mit L____ zum Kaffeetrinken aufs Bruderholz gefahren, nicht einleuchtend, wäre es doch viel naheliegender gewesen, sich ein Café im städtischeren […]-Quartier zu suchen. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger 3 dem ihm praktisch unbekannten Gelegenheitskunden L____ auf dessen Nachfrage auf der Rückfahrt ins […]-Quartier hätte erzählen sollen, wo die Mutter eines guten Bekannten wohnt. Als geradezu hanebüchen erscheint ferner die Annahme, L____ habe hierauf geantwortet, dass es sich bei diesem Haus gerade um dasjenige handle, welches er und seine Mittäter bereits als Objekt ihrer Begierde ausgewählt haben sollen. Schliesslich ist nicht plausibel, dass der Berufungskläger 3 seine Aussagen gegenüber L____ unwillkürlich gemacht haben will. Im Übrigen würde dies auch nicht erklären, weshalb der Berufungskläger 3 dann noch ein weiteres Mal, mit L____ und dem Berufungskläger 2, aufs Bruderholz hätte fahren sollen. Vielmehr ist der Vorinstanz zu folgen, dass die Fahrten aufs Bruderholz unter den gegebenen Umständen nicht zufällig erfolgten, sondern zum Zweck, den Tätern das Objekt, welches der Berufungskläger 3 auserkoren hatte, zu zeigen. Der Berufungskläger 2 hat denn auch genau dies ausgesagt: „Er (gemeint ist der Berufungskläger 3) sagte L____, wo sich das Haus befindet. Doch L____ konnte es nicht finden. Deshalb setzte sich der Türke zusammen mit mir, A____ und L____ ins Auto und zeigte uns das Haus.“ (act. 1877 ff.). Darauf, dass die Auswahl kein Zufall war, sondern auf einem Hinweis – des Berufungsklägers 3 – beruhte, lässt im Übrigen mit der Vorinstanz auch die unbestrittene Tatsache schliessen, dass es sich beim Haus der Privatklägerin um ein unscheinbares Reihenhaus handelt, sodass es schlicht undenkbar erscheint, dass sich die Täter rein zufällig dieses Objekt hätten aussuchen sollen. Gänzlich ausgeschlossen ist diese Annahme schliesslich angesichts der Aussage der Privatklägerin, wonach die Täter vom Tresor gewusst und gezielt danach gefragt hätten (act. 1303 f.). Dies deckt sich wiederum mit den Angaben der mitbeschuldigten Berufungskläger 2 und L____  (vgl. sogleich unten).

 

4.3.3   Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger 2 und L____ den Berufungskläger 3 übereinstimmend als Informanten hinsichtlich des Hauses und des Safes bezeichnet haben. So hat der Berufungskläger 2 in mehreren Einvernahmen und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 1763, 1777, 1783, 1834, 1877 ff., 2737 ff.) ausgesagt, der Hinweis sei von derjenigen Person – einem Türken – gekommen, die dann auch das erbeutete Gold gekauft habe. Dieser komme aus Basel und sei Coiffeur. So, wie dies der Berufungskläger 1 ihm übersetzt habe, habe der Türke auch den Tipp gegeben; „Der Türke erzählte von der Frau, die wir beraubten. […]. Daher denke ich, dass er den Tipp gegeben hat. […]. Es wurde auch gesagt, dass sie viel Gold zu Hause habe und dass sie über mehrere Tage jeweils nicht zu Hause sei. […]. Er (der Türke) sagte L___ , wo sich das Haus befindet. […].“ (act. 1877 ff.). Diese Darstellung, wonach es der Berufungskläger 3 war, der den Hinweis auf das Haus der Privatklägerin gegeben hat, hat der Berufungskläger 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll S. 13). Es schadet daher nicht, dass er seine Aussagen hinsichtlich der Erkundungsfahrten mit dem Berufungskläger 3 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Hinweis auf seinen Drogenkonsum teilweise relativiert hatte, zumal diese Relativierungen unglaubhaft sind. Zu offenkundig und zu wenig stichhaltig sind die Ausflüchte und Erklärungsversuche, die der Berufungskläger 2 nach Hinweis auf die Ungereimtheiten abgegeben hat (act. 2739). Abgesehen davon widerspricht dies auch der Darstellung von L____ , welcher an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt hat, dass der Berufungskläger 3 bei mehreren Erkundungsfahrten aufs Bruderholz dabei gewesen sei (act. 2747). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer konspirativen Absprache zwischen L____ und dem Berufungskläger 2 hinweist, ist dem entgegen zu halten, dass der Berufungskläger 3 letztlich selber zugegeben hat, mit den beiden Beschuldigten auf dem Bruderholz gewesen zu sein. Seine Erklärung hierfür ist aber, wie ebenfalls dargelegt, nicht überzeugend. Gleiches gilt für die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang aufgestellte These, ein unbekannter Kunde, welchem gegenüber der Berufungskläger 3 bei der Rückfahrt vom Kaffeetrinken auf dem Bruderholz ebenfalls unwillkürlich vom Haus der Privatklägerin erzählt haben soll und welcher der wahre Tippgeber für den Einbruch sein soll. Angesichts der unübersehbaren Parallelen mit der Darstellung des Berufungsklägers 3 – mit L____ auf dem Bruderholz Kaffeetrinken gewesen zu sein – ist vielmehr anzunehmen, dass der nun von der Verteidigung als unbekannter Dritter bezeichnete Kunde in Tat und Wahrheit L____ war.

 

Entgegen der Verteidigung ist denn auch kein Grund für eine Falschbezichtigung durch L____ und den Berufungskläger 2 ersichtlich, hätte doch keiner von beiden daraus einen Vorteil. Der von der Verteidigung erhobene Einwand, die Haupttäter hätten irgendwelche Hintermänner aus dem Balkan schützen wollen und den naiven, unbeteiligten Berufungskläger 3 als Opferlamm ans Messer geliefert, ist an den Haaren herbeigezogen und entbehrt jeglicher Grundlage. Gleichfalls abwegig ist die These, wonach es ein Konkurrenzteam gegeben haben soll, welchem die Beschuldigten zuvorgekommen sein sollen. Im Übrigen würde dies nicht erklären, woher, wenn nicht vom Berufungskläger 3, die Beschuldigten den Tipp für besagtes Objekt erhalten hätten. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger 3 letztlich eingeräumt hat, der Tippgeber gewesen zu sein, hat er doch in der zweitinstanzlichen Verhandlung auf die entsprechende Frage ausgesagt: „Der Tipp kam ein wenig von meiner Seite.“ (Protokoll S. 18). Von einer falschen Absprache der Mitbeschuldigten kann daher unter diesen Umständen keine Rede sein.

 

4.3.4   Für die Kenntnis des Berufungsklägers 3 vom Raub resp. dessen Rolle als Tippgeber sprechen schliesslich das Nachtatverhalten der Beteiligten sowie die widersprüchlichen und in keiner Weise nachvollziehbaren, immer wieder dem Stand der Ermittlungen angepassten Aussagen des Berufungsklägers 3. So ist aufgrund der Randdatenerfassung der Handys der Beschuldigten (act. 1076 ff) erstellt, dass der Berufungskläger 3 und L____ kurz nach der Tat, um 00:32 Uhr während 43 Sekunden telefoniert und in der Folge zwischen 01:25 und 01:52 mehrere Kurznachrichten ausgetauscht haben, wobei das Handy des Berufungsklägers 3 in Kleinhüningen resp. im Gundeldingerquartier eingeloggt war. Entgegen der in der Berufungsverhandlung aufgestellten Behauptung war der Berufungskläger 3 somit in der Tatnacht nachweislich nicht mit einem Kollegen in Deutschland. Auch seine Erklärung, L____ habe am Telefon nicht gesagt, worum es gehe, resp. dies sei ihm nicht klar gewesen, ist unglaubwürdig und überzeugt nicht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Mitbeschuldigten ihren bisher unbeteiligten Hehler mitten in der Nacht mehrfach hätten kontaktieren sollen, und ebenso wenig, dass der Berufungskläger 3 solches bei einem X-beliebigen Kunden, den er kaum kannte, getan hätte. Viel naheliegender und nachvollziehbar ist dagegen die Aussage des Berufungsklägers 2, wonach es beim Anruf darum gegangen sei, ein Treffen für die Übergabe der Beute zu organisieren, welche ursprünglich, d.h. gemäss vorheriger Absprache mit dem Berufungskläger 3, noch in der Tatnacht hätte erfolgen sollen, dann aber am Folgetag zustande kam. Dies lässt mit der Vorinstanz einzig den Schluss zu, dass der Berufungskläger 3 von Anfang an in die Sache involviert war und dass die Darstellung des Berufungsklägers 2 und L____ zutrifft, dass der Berufungskläger 3 ihnen den Tipp für den Einbruch gegeben und gleichzeitig gesagt habe, er würde ihnen alles Gold, welches sie im Haus der Privatklägerin fänden, abkaufen.

 

Hinzu kommt schliesslich, dass auch die Erklärungsversuche des Berufungsklägers 3 im Zusammenhang mit der unbestrittenen Hehlerei nicht überzeugen. Hier ist namentlich die in der Berufungsverhandlung nunmehr als erfunden zugestandene Episode mit dem Hehler aus Zürich zu nennen, welcher der geplante Abnehmer für die Beute gewesen sein soll (vgl. dazu Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21). Vielmehr dürfte ein Onkel des Berufungsklägers 3, O____, von Anfang an als Abnehmer vorgesehen gewesen sein, worauf auch die mit diesem bereits im Vorfeld des Einbruchs geführten Telefonate, resp. SMS schliessen lassen (act. 1077, 2108). Darin hat sich der Berufungskläger 3 nach dem Goldpreis erkundigt. Auch daraus erhellt im Übrigen, dass er schon vor dem Einbruch davon und vom Gold Kenntnis hatte. Dass O____ der vorgesehene Abnehmer war, lässt sich zudem auf die Aussagen der Mitbeschuldigten stützen, welche den Ablauf der Geld-/Beuteübergabe am Folgetag ebenfalls einlässlich und detailreich geschildert haben (vgl. S. 30 ff. des angefochtenen Urteils). Von einem Türken aus Zürich ist darin keine Rede, wohl aber von einem Umweg ins Kleinbasel, wo der Berufungskläger 3 weiteres Geld beschafft habe. Dies zufolge der Verbindungsnachweise seines Handys vermutlich von O____ (act. 1077 ff., 1086, 2089). Daraus sowie aus den Aussagen von O____ (act. 2015 ff.) ergibt sich zudem, dass zwischen ihm und dem Berufungskläger 3 mit Ausnahme des Tages vor und einer kurzen Zeitspanne nach der Tat kein telefonischer Kontakt bestand. Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass die Kontaktaufnahme zum Onkel mit der hier beurteilten Tat im Zusammenhang stand. Als entlarvend hinsichtlich seines Vorwissens zum Überfall auf die Privatklägerin erscheint nicht zuletzt auch das Verhalten des Berufungsklägers 3 gegenüber M____ , als dieser ihm vom Überfall auf seine Mutter erzählte. Zum einen fällt auf, dass er den von M____ im Gespräch genannten (mutmasslichen) Deliktsbetrag von 10‘000.– gemäss dessen Aussage auf „wohl eher 100‘000.–„ korrigierte, was ziemlich genau dem effektiven Deliktsbetrag entspricht. Darauf hat auch die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Zum andern erscheint es erstaunlich, dass sich der Berufungskläger 3 über ein derart dramatisches Ereignis, welches der Mutter eines angeblich guten Freundes widerfahren war, gar nicht unterhalten wollte, wie er auch anlässlich der Berufungsverhandlung beteuert hat (Protokoll S. 20). Entgegen dem Einwand der Verteidigung vermag schliesslich die geltend gemachte schwierige persönliche und familiäre Situation des Berufungsklägers 3 seine zum Teil unsinnigen und widersprüchlichen Einlassungen ebenso wenig zu erklären, wie der angeblich geringe Bildungsstand. Abgesehen davon kann keine Rede davon sein, dass es für das Aushecken des hier zur Diskussion stehenden Tatplans eines höheren Intellekts bedürfte. Dies ist vielmehr auch dem Berufungskläger 3 ohne weiteres zuzutrauen.

 

4.3.5   Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz erstellt. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der Verteidigung beantragten Beweismassnahmen verzichtet werden. Mit Bezug auf die gewünschte neuerliche Einvernahme von M____  als Zeugen ist grundsätzlich auf das in Erwägung 4.3.1 zur Glaubhaftigkeit Gesagte zu verweisen. Eine neuerliche Einvernahme des Zeugen würde daran nichts ändern. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern es für den vorliegenden Fall relevant sein soll, dass M____ weiterhin Kontakt zum Berufungskläger 3 pflegt. Als nicht stichhaltig erweist sich nach dem Gesagten auch der Antrag der Verteidigung betreffend Nachforschungen nach einem weiteren potenziellen Tippgeber. Diese „Tatvariante“ erscheint offensichtlich erfunden und basiert selbst nach Darstellung der Verteidigung auf „Gerüchten“. Sie rechtfertigt daher keine weiteren Nachforschungen. Davon ist abzusehen. Im Übrigen kann für die Begründung auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 23. Dezember 2014 verwiesen werden.

 

4.4      In rechtlicher Hinsicht stellt sich das Verhalten des Berufungsklägers 3 zweifellos als Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch dar. Namentlich kann von einer blossen Gehilfenschaft in untergeordneter Stellung angesichts der massgeblichen Tatbeiträge bei der Entschlussfassung, dem Zeigen des Objekts und der vereinbarten Abnahme der Beute keine Rede mehr sein. Die konkrete Tat ging denn auch massgeblich auf den Berufungskläger 3 zurück. An der Anstiftung ändert daher nichts, dass der Berufungskläger 1 grundsätzlich ohnehin zu gleichartigen Taten bereit war und schon solche verübt hatte. Es kann hierfür ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (S. 38 f. des angefochtenen Urteils). Die rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt.

 

4.5      Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie – unbestritten – Hehlerei sind somit zu bestätigen.

 

Bei diesem Ergebnis besteht kein Anlass, von der einlässlich begründeten Strafzumessung der Vorinstanz abzuweichen. Auch darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (S. 45 f. des angefochtenen Urteils). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verschulden des Berufungsklägers 3 als erheblich bezeichnet hat. Er war letztlich Urheber des hier beurteilten Einbruchdiebstahls und damit in gewisser Weise auch der gegen die Privatklägerin in diesem Zusammenhang verübten Gewalttätigkeiten, wenngleich dies nicht so geplant war. Aus den Beteiligtenaussagen muss zudem geschlossen werden, dass der Berufungskläger 3 offenbar seit längerem vom Gold wusste und dass er auf eine passende Gelegenheit gewartet hat. Der Randdatenauswertung lässt sich mit der Vorinstanz entnehmen, dass er auch die treibende Kraft hinter dem Vorgehen war und „Schwung in die Sache brachte“. Zu berücksichtigen ist auch, dass er das Vertrauen seines angeblichen Freundes M____, der ihm wohl in erste Linie als fleissiger Lieferant neuwertiger und günstiger Elektronikware gedient haben dürfte, schamlos ausgenutzt hat. Er hat nicht davor zurückgeschreckt, ihm praktisch unbekannte Berufskriminelle wie namentlich den Berufungskläger 1 für seine Zwecke einzuspannen, um die Mutter eines Bekannten zu bestehlen. Dies ist besonders verwerflich. Viel Positives kann dem Berufungskläger 3 zudem nicht zugutegehalten werden. Namentlich ein echtes Geständnis hat er bis zum Schluss nicht abgelegt, noch hat er Anzeichen von Reue gegenüber der letztlich massiv zu Schaden gekommenen Privatklägerin gezeigt. Er hat die ihm vorgeworfene Anstiftung vielmehr trotz der erdrückenden Beweise stets bestritten und auch kein Bedauern zum Ausdruck gebracht. Kaum zu seinen Gunsten fällt auch die persönliche Situation ins Gewicht. Wohl trifft es zu, dass er bislang nicht vorbestraft ist und dass er weiterhin erwerbstätig ist. Dies erscheint indessen nicht als Besonderheit und ist grundsätzlich neutral zu werten.

 

Unter den gegebenen Umständen ist die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den unbedingten Teil von einem Jahr, was der schwierigen, weitgehend selbst verursachten, persönlichen Situation angemessen Rechnung trägt. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit der Haft verbundenen Einschränkungen des (Familien)-Lebens vorliegend über dasjenige Mass hinausgehen, welches üblicherweise damit verbunden ist. Eine Reduktion des unbedingten Teils auf die Dauer der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist daher nicht angezeigt. Die Verteidigung hat ihren entsprechenden Antrag denn auch nicht weiter begründet.

 

5.

5.1      Angesichts der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt ist der vorinstanzliche Entscheid auch in den weiteren Punkten, insbesondere hinsichtlich der Zivilforderungen, zu bestätigen. Es kann hierfür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 46 ff. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen hat der Berufungskläger 1 die Zivilforderungen, einschliesslich der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von CHF 25‘000.–, an der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage hin ausdrücklich anerkannt (Protokoll S. 9). Dabei ist er zu behaften. Der Berufungskläger 2 hat zwar ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass er den verursachten Schaden wieder gutmachen wolle. Er hat den Entscheid darüber aber seinem Verteidiger überlassen. Diesem kann indessen nach dem Gesagten mit seiner Argumentation nicht gefolgt werden, wonach sein Mandant nicht zu einer Genugtuungszahlung verpflichtet werden könne, da er mit den vom Opfer erlittenen Verletzungen nichts zu tun habe. Diese resp. die Taten des Berufungsklägers 1 sind ihm als Mittäter vollumfänglich anzurechnen. Der Vorinstanz ist daher auch mit Bezug auf die Verpflichtung des Berufungsklägers 2 zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung zu folgen. Gleiches gilt – angesichts der Bestätigung sämtlicher Schuldsprüche – für den Berufungskläger 3.

 

5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger 1 bis 3 dessen Kosten grundsätzlich zu tragen. Sie sind jedoch zu reduzieren, da auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen im Wesentlichen unterlegen ist. Den Berufungsklägern 1 bis 3 ist daher eine reduzierte Urteilsgebühr von je CHF 1‘000.– aufzuerlegen. Zudem haben sie der anwaltlich vertretenen Privatklägerin K____ für das Berufungsverfahren in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf die angemessene Honorarnote von Advokatin […] vom 23. April 2015 auf CHF 1‘201.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

 

Den amtlichen Verteidigern der Berufungskläger 1 bis 3 ist für das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichten Honorarnoten, zuzüglich 5 Stunden à CHF 200.– für die Hauptverhandlung, aus der Gerichtskasse auszurichten, mit der Massgabe, dass für Kopiaturen praxisgemäss nicht CHF 0.50, sondern 0.25 pro Stück zu vergüten sind. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 1, lic. iur. […], Advokatin, ein Honorar von CHF 3‘820.–, Auslagen von CHF 76.10 und Mehrwertsteuer zu CHF 311.70 aus der Gerichtskasse auszurichten. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, lic. iur. […], Advokat, ist für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 6‘383.35, Auslagen von CHF 675.55 (ohne Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 3, lic. iur. […], Advokat, ist für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5‘180.– (25.9 Stunden à CHF 200.– einschliesslich 5 Stunden für die Hauptverhandlung), Auslagen von CHF 127.50 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 424.60) aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für alle Beschuldigten vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

 

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.

 

            Mit Bezug auf A____ und C____ wird das erstinstanzliche Urteil auch im Strafpunkt bestätigt.

 

            B____ wird verurteilt zu 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafantritts seit 2. November 2012.

 

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

 

            Die Berufungskläger 1 bis 3 tragen die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von je CHF 1‘000.–.

 

            Die Berufungskläger 1 bis 3 bezahlen der Privatklägerin K____ für das Berufungsverfahren in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 1‘201.60 inkl. Auslagen und MWST.

 

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 1, lic. iur. […], Advokatin, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘820.– zuzüglich Auslagen von CHF 76.10 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 311.70) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, lic. iur. […], Advokat, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 6‘383.35 zuzüglich Auslagen von CHF 675.55 (ohne Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 3, lic. iur. […], Advokat, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5‘180.– zuzüglich Auslagen von CHF 127.50 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 424.60) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Niklaus Matt

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben.