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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
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SB.2014.32
URTEIL
vom 8. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. Januar 2014
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Drohung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons BS sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BtMG
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. Januar 2014 wurde A____ neben dem Mitbeschuldigten E____ der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Anerkennung des Ausweises, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (unter Abzug eines Tages Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 6. September 2013) sowie CHF 300.– Busse verurteilt. Das Verfahren betreffend die Delikte zum Nachteil von […] (AS Ziff. 3a, 3b, 6.1, 6.2 und 6.3) wurde sistiert. Das Verfahren wegen Beschimpfung (AS Ziff. 6.3) sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 31. Januar 2011 (AS Ziff. 7 lit. a) wurde eingestellt. Die bedingt ausgesprochenen Vorstrafen vom 31. August 2009 (Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 110.-) sowie vom 22. Juni 2010 (Freiheitsstrafe von 15 Monaten und 20 Tagen) wurden vollziehbar erklärt. Das Urteil betreffend den Mitbeschuldigten E____ ist am 31. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsen.
A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch lic. iur. […], hat am 10. Februar 2014 Berufung anmelden und mit Eingabe vom 26. März 2014 erklären lassen. Mit Berufungsbegründung vom 24. Juni 2014 beantragt er, das Urteil des Strafgerichts sei betreffend Strafzumessung aufzuheben und er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. Vom Vollzug der beiden Vorstrafen sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Berufungskläger, es sei eine amtliche Erkundigung beim behandelnden Psychotherapeuten einzuholen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten beantragt. Mit Berufungsantwort vom 28. August 2014 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils. Mit Verfügung vom 25. April 2014 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokatin lic. iur. […] bewilligt.
An der Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2015 ist zunächst der Berufungskläger befragt worden. In der Folge sind seine Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Ausschuss zuständig.
1.2 Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO), so dass darauf einzutreten ist.
1.3 Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs und die Vollziehbarerklärung der beiden Vorstrafen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 399 Abs. 4, Art. 404 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden nicht angefochten und sind daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen.
1.4 Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 26. März 2014 beantragen lassen, es sei eine amtliche Erkundigung beim behandelnden Therapeuten betreffend den bisherigen Verlauf der Therapie, die konkret erzielten Fortschritte sowie die Erfolgsaussichten einzuholen (Berufungserklärung p. 2 f.). Diesen Antrag hat er in der Berufungsbegründung vom 24. Juni 2014 wiederholt (Berufungsbegründung p. 5). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2015 ist der Berufungskläger aufgefordert worden, auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung hin, den Bericht des behandelnden Therapeuten dem Gericht einzureichen. Solches ist unterblieben. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er erklärt, er habe die nach seiner Haftentlassung im Februar 2014 begonnene Psychotherapie nach wenigen Sitzungen aus zeitlichen Gründen abgebrochen; einen Therapiebericht konnte er nicht vorlegen (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag gegenstandslos geworden.
2.
2.1 Der Berufungskläger beantragt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei auf 12 Monate zu reduzieren. Diese sei bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren auszusprechen. Vom Vollzug der Vorstrafen sei abzusehen. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Reduktion des vor-instanzlichen Strafmasses im Wesentlichen damit, dass das Strafgericht diverse entlastende Elemente im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen habe. So hätte neben der Strafmilderung wegen Versuchs auch eine solche wegen achtenswerten Beweggründen (Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB) berücksichtigt werden müssen. Ferner habe die Vorinstanz auch unberücksichtigt gelassen, dass der Berufungskläger sich im Verfahren kooperativ gezeigt und Reue bekundet habe. Die Vorfälle hätten sich alle innert eines kurzen Zeitraums von 12 Tagen abgespielt, in dem der Berufungskläger mit persönlichen Schwierigkeiten und Alkoholproblemen zu kämpfen gehabt habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs seien gegeben, nachdem sich der Berufungskläger von seinen gewaltbereiten Kollegen gelöst und als Familienvater einen neuen Lebensabschnitt begonnen habe. Schliesslich habe auch die ausgestandene Untersuchungshaft von fünf Monaten ihre Wirkung nicht verfehlt (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S. 5; Berufungsbegründung p. 2-5).
2.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führe (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Bei der Strafzumessung kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in seiner Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Demnach muss Gericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E. 3a; 118 IV 337 E. 2a).
2.3 Die Vorinstanz hat sich ausführlich und differenziert mit dem Verschulden des Berufungsklägers auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ihn ein mittelschweres Verschulden trifft. Sie hat erwogen, dass die Gewalttaten zum Nachteil von B____ sowie von C____ und D____ besonders ins Gewicht fielen, da der Berufungskläger jeweils unvermittelt auf seine unvorbereiteten Opfer losgegangen sei. Der Auslöser für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____ sei zwar noch einigermassen nachvollziehbar gewesen, da der Berufungskläger davon ausgegangen sei, dass dieser den Bruder seines Schwagers habe angreifen wollen. Vorgehalten werden müsse dem Berufungskläger allerdings, dass er das am Boden liegende Opfer mit Fusstritten gegen die Rippen und den Kopf traktiert habe. Im zweiten Fall sei der Anlass für die Gewalttaten weniger leicht nachzuvollziehen. Es habe offenbar seitens des Mitbeschuldigten E____ nicht viel gebraucht, um den Berufungskläger zu einem Angriff auf ihm völlig fremde Personen zu überzeugen. Zwar habe sich der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft indirekt bei den Opfern entschuldigt, an der Hauptverhandlung habe er indessen keine Reue mehr gezeigt. Das Strafgericht ist von einem bedenklichen Aggressionspotential und einer eigentlichen Gewaltproblematik ausgegangen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch das Vorleben des Berufungsklägers in seine Beurteilung mit einbezogen und hat erwogen, dass die einschlägigen Vorstrafen, in deren Probezeit er weiter delinquiert hat, deutlich straferhöhend zu berücksichtigen seien (Urteil E. III. p. 26-28).
2.4 Die Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen für die schwere Körperverletzung als schwerste Tat ausgegangen und hat den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB strafmildernd berücksichtigt. Die Strafdrohung für vollendete schwere Körperverletzung lautet gemäss Art. 122 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Der Taterfolg ist vorliegend zwar ausgeblieben, allerdings hat B____ Kopfverletzungen davongetragen, welche als Schlagverletzungen zu interpretieren sind. Es versuchte sich nämlich, bereits am Boden liegend, gegen die Tritte seines Angreifers zu schützen und hat dabei Schläge gegen Rippen, Ellbogen und Kopf erhalten (vgl. dazu Auss. B____, Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 1046). Das Ausbleiben des Deliktserfolgs ist somit weit eher glücklichen Umständen als einer nur mässigen Gewaltanwendung des Berufungsklägers zu verdanken. Vor diesem Hintergrund kann nur eine geringe Strafmilderung gewährt werden.
2.5
2.5.1 Die Verteidigung führt aus, der Berufungskläger habe aus achtenswerten Beweggründen gehandelt, als er in die Auseinandersetzung zwischen B____ und dem Bruder seines Schwagers eingegriffen habe. Die Strafe sei deshalb in Anwendung von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB zu mildern. Ein Beweggrund ist achtenswert, wenn er einer ethisch hochstehenden oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung entspricht, als Beispiele werden tiefgefühltes Mitleid, Erbarmen, religiöse Motive, Pazifismus genannt (vgl. dazu Trechsel/Affolter-Eijsten, Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Auflage 2013 Zürich/St. Gallen, Art. 48 StGB N 3 m.H.). Der Berufungskläger griff in ein Kampfgeschehen ein, das sich zwischen dem Bruder seines Schwagers und B____ abspielte. Dabei realisierte er nicht, dass die beiden nur einen „Spasskampf“ austrugen, sondern ging von einem echten Angriff auf seinen Verwandten aus. Davon ist zwar zu Gunsten des Berufungsklägers gemäss Art. 13 StGB auszugehen. Dies ändert indessen nichts an der Tatsache, dass der Berufungskläger dem vermeintlichen Angreifer noch Fusstritte gegen Kopf und Körper versetzte, nachdem jener bereits zu Boden gebracht worden war und damit keine – vermeintliche – Bedrohung mehr darstellte. Für das weitere Traktieren des hilflos am Boden liegenden B____ können keine achtenswerten Beweggründe ins Treffen geführt werden; das Vorgehen des Berufungsklägers offenbart vielmehr eine besondere Aggressivität und Hemmungslosigkeit. Dies hat auch die Vorinstanz erkannt und mit zutreffender Begründung in ihre Erwägungen einfliessen lassen (Urteil E. III p. 26).
2.5.2 Auch im Fall der mehrfachen einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von C____ und D____ wird deutlich, dass der Berufungskläger jeweils nicht zögerte, sich in fremde Kampfgeschehen einzuschalten. Auch in diesem Fall ging es um eine ihn nicht persönlich betreffende Auseinandersetzung, in die er sich auf Veranlassung von E____ einmischte. Ohne Vorwarnung ging er auf den ihm vollkommen unbekannten C____ los, prügelte auf ihn ein und bedrohte ihn mit dem Tod. Sein diesbezügliches Vorgehen muss als besonders rücksichtslos und brutal bezeichnet werden und zeigt wiederum, dass der Berufungskläger keine Skrupel hatte, ein wehrlos am Boden liegendes Opfer, diesmal gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E____, hemmungslos zu traktieren. Auch die beiden Faustschläge ins Gesicht von D____, die zur Beendigung der Auseinandersetzung aufgerufen hatte, offenbart ein nicht zu unterschätzendes Gewaltpotential des Berufungsklägers. Aus den beiden zu beurteilenden Vorfällen geht hervor, dass er sich, insbesondere unter dem enthemmenden Einfluss von Alkohol, recht eigentlich in Gewaltaktionen hineinsteigerte.
2.5.3 Der Berufungskläger hat seine Taten – mit Ausnahme der Faustschläge zum Nachteil von D____ – zwar grundsätzlich zugestanden. Geständnisse können strafmindernd berücksichtigt werden, wenn sie Ausdruck von Reue und Einsicht sind (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 24; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar StGB, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2013 Basel, Art. 47 N 175 m.H.). Das Strafgericht hat erwogen, der Berufungskläger habe insbesondere an der Hauptverhandlung keine Reue gezeigt (Urteil E. III. p. 27). Die Verteidigung hat vorgebracht, er habe sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ungeschickt ausgedrückt und damit zu Unrecht den Eindruck erweckt, es fehle ihm an Einsicht und Reue. Es sei dem Berufungskläger vielmehr ein grosses Anliegen gewesen, sich sowohl bei B____ als auch bei C____ und D____ zu entschuldigen (Berufungsbegründung p.3; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Die Einvernahme vom 1. Dezember 2011, in welcher der Berufungskläger angeblich sein Bedauern über den Angriff gegen C____ und D____ geäussert hat, ist auf Antrag der Verteidigung aus den Akten entfernt worden und nicht mehr einsehbar (vgl. Urteil E. I.4. p. 16 f.). Aus der Aktennotiz der Detektivin vom 5. Dezember 2011 geht lediglich hervor, dass die Entschuldigung des Berufungsklägers an die Adresse der Privatkläger mit der Frage verbunden war, ob an einen Rückzug der Strafanträge zu denken sei (Akten S. 550). In der Hauptverhandlung vor Strafgericht hat der Berufungskläger die Gelegenheit zu einer persönlichen Entschuldigung nicht genutzt, obwohl die beiden Privatkläger anwesend waren. Die Vorinstanz hat dieses Verhalten zutreffend als fehlende Reue gewürdigt (Urteil E. III. p. 27). Immerhin geht aus den Ausführungen des Berufungsklägers vor Appellationsgericht ein gewisses Bedauern hervor (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung S. 3: „Ehrlich gesagt, ich schäme mich ein Stück weit. Ich habe mich auch bei allen entschuldigt. Dazumal ging es mir nicht gut, aber heute geht es mir gut.“). In dieser doch eher oberflächlichen und relativierenden „Entschuldigung“ ist indessen das von der Verteidigung zitierte „ausserordentliche Bedauern der Vorfälle“ (vgl. Berufungsbegründung p. 3) kaum spürbar. Damit kann sich das Geständnis des Berufungsklägers nur marginal strafmindernd auswirken.
Schliesslich hat das Strafgericht auch eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zufolge Alkoholkonsums mit zutreffender Begründung verneint. Darauf ist zu verweisen (Urteil E. III. p. 26).
2.6
2.6.1 Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hat der Berufungskläger eine wesentliche Stabilisierung geltend gemacht. Er hat vor Appellationsgericht erklärt, unmittelbar im Anschluss an seine Haftentlassung durch Vermittlung der F____ AG eine Anstellung bei der Firma G____ GmbH angetreten sowie eine Verhaltenstherapie begonnen zu haben. Die temporäre Arbeitsstelle bei der G____ GmbH habe er noch heute; es bestehe sowohl die Möglichkeit zur Fortbildung als auch eine Aussicht auf Festanstellung. So habe er eine Weiterbildung zum Baumaschinisten absolviert und plane weitere Zusatzausbildungen. Hingegen habe er die Therapie nach etwa einem Monat wegen Zeitmangels abgebrochen. Den Alkoholkonsum habe er gänzlich eingestellt (Prot. Berufungsverhandlung: „Ich habe ohne Therapie, ohne irgendwas einen Entzug gemacht. Es war eine Willenssache.“). Zudem sei er im November 2014 zum zweiten Mal Vater geworden. Er bewohne mit seiner Partnerin und den beiden Kindern eine gemeinsame Wohnung und sei seit seiner Haftentlassung mit seiner Ursprungsfamilie wieder eng verbunden. Den Kontakt zu seinem früheren gewaltbereiten Kollegenkreis habe er hingegen vollständig abgebrochen. Auch die Schuldensanierung sei in die Wege geleitet (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Schliesslich gab die Verteidigung zu bedenken, dass die beiden Gewaltdelikte innert eines kurzen Zeitraums von wenigen Tagen im August 2011 begangen worden seien. Der Berufungskläger habe sich in einer schwierigen Phase der Adoleszenz befunden und vermehrt Alkohol konsumiert. Zudem sei er während dieses Zeitraums arbeitslos und ohne berufliche Perspektiven gewesen. Seither habe er sich nicht mehr in derartige Vorfälle verwickeln lassen (Berufungsbegründung p. 4).
2.6.2 Die Ausführungen des Berufungsklägers und der Verteidigung zeigen sein Bemühen, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken und sich keine weiteren Delikte mehr zuschulden kommen zu lassen. Ob er sein Alkoholproblem tatsächlich ohne fremde Hilfe dauerhaft in den Griff bekommen hat, dürfte indessen fraglich sein. Die Staatsanwaltschaft hat ihrer Berufungsantwort einen Requisitionsbericht der Polizei vom 2. August 2014 beigelegt, welcher eine Auseinandersetzung des alkoholisierten Berufungsklägers mit seiner Lebensgefährtin zum Gegenstand hat. Ferner verdeutlichen die Vorstrafen, dass der Berufungskläger bereits seit längerem eine Neigung zur Gewaltanwendung gezeigt hat. So wurde die Strafe vom 31. August 2009 unter anderem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung ausgesprochen. Die Vorstrafe vom 22. Juni 2010 beinhaltet neben weiteren Delikten eine versuchte schwere Körperverletzung. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger innerhalb der Probezeiten dieser beiden Vorstrafen erneut einschlägig delinquiert hat.
2.7 Bei der Gesamtwürdigung sämtlicher belastender und entlastender Umstände erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Die Strafe hält auch dem Vergleich mit Urteilen in ähnlichen Fällen stand. So hat das Appellationsgericht mit seinem Urteil SB.2014.23 vom 1. Oktober 2014 einen einschlägig vorbestraften Täter, der aus nichtigem Anlass einen Passanten mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden geschlagen und diesem danach gemeinsam mit einem Komplizen Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf versetzt hat, zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei strafmindernd berücksichtigt wurde, dass der Täter erst 19 Jahre alt war. Im Gegensatz zu jenem Fall liegt hier nicht nur Tatmehrheit, sondern auch Deliktsmehrheit vor. Zudem war der Berufungskläger bei seinen Taten bereits 25 Jahre alt; eine Strafminderung wegen jugendlichen Alters kann ihm nicht mehr zugutekommen. Zu verweisen ist auch auf ein Urteil des Appellationsgerichts vom 10. März 2015 (SB.2014.30), wo ein ebenfalls alkoholisierter Täter zu beurteilen war. Dieser hatte nebst der Begehung weiterer Delikte zwei Kontrahenten wuchtige Faustschläge gegen Gesicht und Hinterkopf versetzt und eines der am Boden liegenden Opfer anschliessend mit Fusstritten traktiert. Das Appellationsgericht bestätigte in jenem Fall die Einsatzstrafe des Strafgerichts von 16 Monaten Freiheitsstrafe und berücksichtigte dabei, dass der Täter nicht einschlägig vorbestraft war. Die beiden Vorstrafen des Berufungsklägers sowie die Tatsache, dass er während der laufenden Probezeit weiter delinquiert hat, muss vorliegend zu einer Straferhöhung führen. Daraus erhellt, dass die vom Strafgericht ausgefällte Strafe keinesfalls zu streng ausgefallen und zu bestätigen ist.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger eine schlechte Legalprognose gestellt und ihm gestützt darauf weder den bedingten noch den teilbedingten Strafvollzug gewährt (Urteil E. III. p. 28). Wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren verhängt, kann sie aufgeschoben werden, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist sodann der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB möglich. Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB müssen jedoch besonders günstige Umstände vorliegen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs nach Art. 43 StGB. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen und zwar bis zum Zeitpunkt des Entscheides (BGer 6B_1036/2009 vom 23. April 2010 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 m.H.). Eine teilbedingte Strafe gilt insbesondere dann als angezeigt, wenn eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des unbedingt zu vollziehenden Teils gestellt werden kann. Der teilbedingte Vollzug orientiert sich an spezialpräventiven Gesichtspunkten und damit an der Einzelfallbeurteilung (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2; vgl. auch Schneider/Garré, in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 43 N 14 m.w.H.).
3.2 Der Berufungskläger war bereits am 22. Juni 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und 20 Tagen verurteilt worden. Die vorliegenden Gewaltdelikte beging er im August 2011 und damit innerhalb von fünf Jahren nach jener Verurteilung. Folglich müssen heute für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs besonders günstige Umstände vorliegen. Bedenken hinsichtlich der Legalprognose sind nicht nur wegen der bereits erwähnten einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2009 und 2010 angezeigt. Auch der Umstand, dass der Berufungskläger die hier beurteilten Delikte teilweise während eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens begangen hat, wirft Zweifel an seiner zukünftigen Bewährung auf, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (Urteil E. III. p. 26 f.). Hinzu kommt die Tatsache, dass er die in Aussicht gestellte Psychotherapie zwar begonnen, aber nach kurzer Zeit wieder abgebrochen hat.
Seit dem vorinstanzlichen Urteil ist über ein Jahr vergangen, in welchem sich der Berufungskläger offenbar sowohl in persönlicher als auch beruflicher Hinsicht stabilisiert hat. Er ist Vater eines zweiten Kindes geworden und hat seine Arbeitsstelle nicht nur behalten, sondern sich auch weitergebildet. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 28. April 2015 neben einem Empfehlungsschreiben der F____ AG einen offenen Brief sowie ein Zwischenarbeitszeugnis der Firma G____ GmbH (alles vom 2. März 2015) zu den Akten gegeben. Aus den eingereichten Dokumenten geht hervor, dass ihm Motivation, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit attestiert werden und eine langfristige Anstellung im Raum steht. Der Berufungskläger hat zudem in der Berufungsverhandlung glaubhaft dargelegt, sich von seiner damaligen sozialen Umgebung sowie vom Alkoholkonsum distanziert zu haben. Er bewegt sich als Ernährer seiner vierköpfigen Familie in einer festen Tagesstruktur und hat seit seiner Haftentlassung nicht mehr delinquiert. Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe würde der Berufungskläger möglicherweise seine Arbeitsstelle und damit auch die Aussicht auf eine Festanstellung verlieren. Zudem bestünde die Gefahr, ihn auch in persönlicher und familiärer Hinsicht erneut zu destabilisieren, was aus spezialpräventiver Sicht nicht wünschenswert erscheint.
Vor dem Hintergrund der nun insgesamt gefestigten Lebensumstände kann dem Berufungskläger nunmehr im Hinblick auf eine teilbedingt auszusprechende Strafe eine besonders günstige Prognose gestellt werden. Dies war bei der erstinstanzlichen Verhandlung noch nicht der Fall. Insbesondere die Loslösung vom früheren gewaltbereiten Umfeld sowie die Wahrnehmung seiner Verantwortung als Familienvater, lassen in geringerem Mass zu befürchten, er werde sich in Zukunft nicht bewähren, auch wenn eine gewisse Ungewissheit hierüber verbleibt. Die Tatsache, dass ein Teil der Strafe unbedingt zu vollziehen ist, dürfte ihm zusätzlich den Ernst der Situation vor Augen führen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich im Hinblick auf den bedingt ausgesprochenen Strafteil bewähren wird. Aus spezialpräventiven Gesichtspunkten, insbesondere um den erreichten Fortschritt und die erfolgte Anstellung nicht zu gefährden, erscheint es angemessen, die in ihrer Höhe bestätigte Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen (vgl. dazu BGer 6B_109/2007 vom 17. März 2008 mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.5 und 5.5.2).
3.3 Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe darf maximal die Hälfte der verhängten Strafe betragen und bei Freiheitsstrafen überdies nicht unter sechs Monaten liegen (Art. 43 StGB). Vorliegend sind der unbedingte und der bedingte Teil der Freiheitsstrafe jeweils auf neun Monate festzusetzen. Dem Anliegen des Berufungsklägers, die Strafe nicht in einer geschlossenen Anstalt verbüssen zu müssen, um seine Arbeitsstelle behalten und seiner Verantwortung als Familienvater nachkommen zu können, kann allenfalls die Vollzugsbehörde Rechnung tragen, indem ihm beispielsweise der Strafvollzug mittels electronic monitoring (Art. 387 Abs. 4 lit. a StGB; BGE 136 IV 20 E. 3.4 S. 26) gewährt wird (vgl. AGE AS.2009.368 vom 7. Mai 2010 E. 2.5). Die Probezeit für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe (Art. 44 Abs. 1 StGB) wird im Hinblick auf die verbleibenden Bedenken auf vier Jahre festgelegt. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist nach Massgabe von Art. 51 StGB anzurechnen.
4.
4.1 Der
Berufungskläger hat die vorliegend beurteilten Delikte noch innerhalb der mit
(Kontumaz-)Urteil vom 31. August 2009 festgelegten Probezeit von 2 Jahren begangen.
Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass das Urteil am 5. Januar 2010
eröffnet wurde. Die Probezeit endete somit am 5. Januar 2012. Gemäss Art. 46
Abs. 5 StGB darf der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe nicht mehr angeordnet
werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Damit war
der Widerruf der Vorstrafe bis am 5. Januar 2015 möglich. Am 31. Januar 2014
durfte demnach die Vorinstanz einen solchen noch anordnen. Inzwischen ist
jedoch seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen, so dass ein
Widerruf aus formellen Gründen nicht mehr in Frage kommt.
4.2 Die Vorstrafe vom 22. Juni 2010 wurde vom Strafgericht vollziehbar erklärt. Beim Widerruf einer Vorstrafe ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Der Berufungskläger hat erstmals mehrere Monate in Untersuchungshaft zugebracht. Dies dürfte eine Warnwirkung erzielt haben. Zwar hat er die begonnene Psychotherapie nach wenigen Sitzungen wieder abgebrochen. In Anbetracht seiner glaubhaften Ausführungen vor Appellationsgericht, wonach er nicht nur keinen Alkohol mehr konsumiere, sondern seit seiner Haftentlassung eine nachhaltige Stabilisierung seiner familiären und beruflichen Verhältnisse erfolgt sei, darf davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger keine weiteren Straftaten begehen wird. Auf den Widerruf der Vorstrafe ist demnach zu verzichten. Der Berufungskläger wird allerdings verwarnt und die Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB um ein Jahr verlängert.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafhöhe zu bestätigen ist. Jedoch wird dem Berufungskläger der teilbedingte Strafvollzug gewährt, zudem wird auf den Widerruf der Vorstrafen verzichtet. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens, bei dem der Berufungskläger lediglich zu einem Teil durchdringt, hat er die ordentlichen Kosten mit einer reduzierten Urteilsgebühr zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b StPO).
Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers ist gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO für ihre Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf ihre Honorarnote vom 8. Mai 2015 (zuzüglich zwei Stunden für die Hauptverhandlung) abgestellt wird. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.
A____ wird verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 7./8. Mai 2012 (1 Tag) sowie der untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 6. September 2013 bis 31. Januar 2014 (147 Tage), davon 9 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die am 31. August 2009 vom Einzelgericht in Strafsachen bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Die am 22. Juni 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten und 20 Tagen, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Kosten)
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘300.– und ein Auslagenersatz von CHF 75.50, zuzüglich 8% MWST von CHF 270.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben.